Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung für die Integration von Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales
Vom 3. Dezember 2013 – IX 400 - 83-431 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 246
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung
Vom 17. Dezember 2018 – IX 400 - OGVVV- 2018/005-17 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 217 - 1]
Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt in Umsetzung der Konzeption der Landesregierung zur Förderung der Integration von Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen zur Förderung von Projekten für die Integration und Partizipation von Migrantinnen und Migranten.
Ziel ist die Förderung der Integration und der gleichberechtigten Teilhabe von Migrantinnen und Migranten in allen Lebensbereichen und deren aktive Partizipation am gesellschaftlichen Leben sowie die Förderung des Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher kultureller und religiöser Prägung und Zugehörigkeit. Dabei ist die Stärkung der Selbsthilfepotenziale und Selbstorganisation von Migrantinnen und Migranten von besonderer Bedeutung.
1.2 Zielgruppe der Integrationsförderung unter Einbeziehung der Aufnahmegesellschaft sind Migrantinnen und Migranten mit einem auf Dauer angelegten Aufenthalt. Personen, deren Aufenthalt auf Dauer angelegt ist, sind:
a) Migrantinnen und Migranten, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
b) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie ihre Familienangehörigen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,
c) Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie deren Familienangehörige nach dem Bundesvertriebenengesetz,
d) eingebürgerte Migrantinnen und Migranten.
In die Integrationsförderung werden auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie geduldete Flüchtlinge einbezogen, soweit es ungeachtet ihres zunächst vorübergehenden Aufenthaltes geboten ist.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden könne bedarfsgerechte, regionale und nachhaltige Maßnahmen zur Integration von Migrantinnen und Migranten und zur Stärkung des Zusammenhalts.
2.2 Förderfähig können sein Integrationsangebote nach § 45 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere:
a) Projekte der migrationsspezifischen einschließlich der psychosozialen Beratung, die vorhandene Strukturen der Migrationserstberatung ergänzen,
b) Projekte zur Verbesserung der Kommunikation, Verständigung und gesellschaftlichen Integration und
c) Projekte zur Stärkung der Partizipation der Migrantinnen und Migranten sowie die Unterstützung von Vereinen und Initiativen von Migrantinnen und Migranten bei der Entwicklung von Hilfen zur Selbsthilfe sowie die verstärkte Einbeziehung von Migrantinnen und Migranten in das bürgerschaftliche Engagement von Vereinen, Verbänden und Parteien.
2.3 Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die vorrangig oder ausschließlich verbands- oder vereinsinterner Arbeit dienen oder Gegenstand anderer Landeszuschüsse sind.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) können gemeinnützige rechtsfähige Vereine, Verbände und Organisationen mit Sitz oder zumindest einer dauerhaften Zweigstelle in Mecklenburg-Vorpommern sein. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte (Letztempfänger) kann zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen zur Weiterleitung werden dem Erstempfänger mit dem Zuwendungsbescheid auferlegt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden können Projekte in Mecklenburg-Vorpommern. Zuwendungsempfänger, die ihren Sitz außerhalb des Landes haben, müssen gewährleisten, dass die Zuwendung ausschließlich in Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt wird.
4.2 Im Interesse einer sinnvollen Koordination regionaler Ressourcen soll der Antragsteller im Antrag erklären, dass die Projekte in einem migrationsspezifischen Netzwerk abgestimmt worden sind.
4.3 Der Bedarf für das Projekt soll von Seiten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, auf dessen oder deren Gebiet das Projekt durchgeführt wird, bestätigt worden sein.
4.4 Die Durchführung des Projektes muss durch geeignete Fachkräfte erfolgen. Für Projekte der migrationsspezifischen Beratung sowie zur sprachlichen Integration sind Qualifikationen des Personals als Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen oder Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung oder dem Nachweis einer gleichwertigen pädagogischen Qualifizierung erforderlich. Für Projekte der psychosozialen Beratung ist eine Fachkraft mit Approbation als psychologische Psychotherapeutin oder psychologischer Psychotherapeut oder einem psychologischen Abschluss erforderlich. Bewerberinnen und Bewerber für andere als die in Satz 2 und 3 genannten Projekte müssen über einen einschlägigen Berufsabschluss oder über Erfahrungen aus mehrjähriger Beratungstätigkeit in der sozialen Arbeit in Verbindung mit einer nachzuweisenden beratungsspezifischen Weiterbildung verfügen.
4.5 Eine Landesförderung setzt grundsätzlich einen angemessenen Eigenanteil des Zuwendungsempfängers und eine Beteiligung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, auf dessen oder deren Gebiet das Projekt durchgeführt wird, von zusammen mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben voraus. Drittmittel können auf den Eigenanteil des Zuwendungsempfängers und den Anteil der Kommunen angerechnet werden, wenn die Finanzierung anderweitig nicht gesichert werden kann.
4.6 Die Projektauswahl erfolgt unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Kooperation vor Ort beziehunsgweise regional,
- Zielgruppenansprache,
- Stärkung interkultureller Kompetenzen,
- Einbeziehung von Migrantenorganisationen,
- geschlechterparitätische Berücksichtigung,
- regionale Ausgewogenheit auch mit Blick auf die Entwicklung von Angeboten im ländlichen Raum,
- kommunale Mitfinanzierung.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung nach Abstimmung mit anderen Zuwendungsgebern in Höhe von bis zu 80 Prozent der Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung des Projektes benötigt werden (zuwendungsfähige Gesamtausgaben), ausgereicht.
Ausnahmsweise kann eine Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn ein herausragendes Landesinteresse an der Maßnahme besteht und die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.
Aus einer einmaligen Förderung erwächst kein Anspruch auf eine weitergehende oder anteilige Förderung im Folgejahr.
5.2 Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die für die Durchführung des Projektes erforderlich sind.
5.2.1 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben nach dem geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen höchstens bis zur Höhe der Entgeltgruppe E 10 zuzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung und des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften.
[aufgehoben]
5.2.2 Sachausgaben können bis zur Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden. In den Sachausgaben sind enthalten Ausgaben für die Anmietung von Büroräumen einschließlich Betriebskosten, Instandhaltung und Wartung der Räume, Ersatzbeschaffungen, Ausgaben für technische Geräte und Pflichtversicherungen, Fachliteratur, Sachausgaben für den erforderlichen Verwaltungsaufwand (Telefon, Porto, Büromaterialeien) sowie für sonstige Dienstleistungen des Zuwendungsempfängers mit unmittelbarem Bezug zum Fördergegenstand und Öffentlichkeitsarbeit, Ausgaben für Fort- und Weiterbildung und Reiseausgaben, soweit sie dem Zuwendungszweck dienen. Reisekosten können nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Pauschalierte Verwaltungsgemeinkosten, Mitgliedsbeträge sowie Ausgaben für Präsente, Verpflegung und Feierlichkeiten sind nicht zuwendungsfähig. Bei Projekten, zu deren Zielerreichung ein hoher Fahrkostenaufwand erforderlich ist, können in Ausnahmefällen Sachausgaben bis zur Höhe von 25 Prozent der Personalausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Gegenüber den Zuwendungsempfängern, bei denen die Gesamtsumme aller gewährten Förderungen des Landes im Bereich der sozialen Arbeit 25.000 EUR überschreiten, besteht seitens des Landes die Erwartungshaltung, dass sie der Initiative Transparente Zivilgesellschaft beitreten und trägerinterne Wohlverhaltensregelungen vorhalten. Die Zuwendungsempfänger sind durch den Zuwendungsbescheid dazu zu verpflichten, durch Selbstevaluation zur Qualitätssicherung ihres Projektes beizutragen, die dafür erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten zu erheben und mit dem Verwendungsnachweis aussagefähige statistische Angaben über die erreichten Ergebnisses des Projektes der bewilligungsbehörde vorzulegen. Der entsprechende Erhebungsvordruck ist Anlage des Verwendungsnachweises. Weitergehende Prüfungsrechte hinsichtlich der konkreten Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen aus dem allgemeinen Zuwendungs- und Haushaltsrecht bleiben hiervon unberührt.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf eine Zuwendung für das kommende Jahr sind schriftlich unter Verwendung eines Antragsformulars, das beim Landesamt für Gesundheit und Soziales angefordert oder in elektronischer Form unter http://www.lagus.mv-regierung.de abgerufen werden kann, bis zum 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum jeweils vorangehenden Jahres an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern zu richten.
Dem Antrag sind ein Finanzierungsplan sowie eine BedarfsBestätigung des jeweils zuständigen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt oder Gemeinde beizufügen. Aus dem Finanzierungsplan muss ersichtlich sein, in welcher Höhe der Zuwendungsempfänger zur Durchführung der Maßnahme sonstige Mittel oder Zuwendungen erhält. Überschneidungen der Förderung (Doppelförderung) sind auszuschließen.
Weitere Unterlagen können von der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung des Fördervorhabens und zur Prüfung der Fördervoraussetzungen angefordert werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der .zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung erfolgt entsprechend Nr. 6.1 bis 6.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwal-tungsverfahrensgesetz.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.