Förderprogramm

Zuwendungen für den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur (Infrastrukturrichtlinie)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Regionalförderung, Infrastruktur, Smart Cities & Regionen, Mobilität
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Kommune, Forschungseinrichtung, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

Werkstraße 213

19061 Schwerin

Weiterführende Links:
GRW-Infrastruktur

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Investitionen in die öffentliche Infrastruktur planen, die für die wirtschaftliche Entwicklung vor Ort notwendig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert Vorhaben für den Ausbau der öffentlichen Infrastruktur, wenn sie für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich sind.

Sie erhalten die Förderung für

  • Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegelände,
  • Errichtung, Modernisierung oder Ausbau von Verkehrsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben oder Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- oder Schienenverkehrsnetz, von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen, von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale oder überregionale Versorgungsnetz,
  • Errichtung, Modernisierung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sowie die Geländeerschließung für den Tourismus,
  • Errichtung, Modernisierung und Ausbau von Gewerbezentren (Innovations-, Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren oder -parks),
  • Errichtung, Modernisierung und Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Fortbildung,
  • Errichtung oder Ausbau von Anlagen für die Beseitigung oder Reinigung von gewerblichem Abwasser und Abfall,
  • Errichtung oder Ausbau von Hafeninfrastruktureinrichtungen,
  • Errichtung, Ausbau oder Modernisierung von Forschungsinfrastrukturen,
  • Erarbeitung von Integrierten Regionalen Entwicklungskonzepten durch Dritte,
  • Installation von Kooperationsnetzwerken,
  • Installation von Innovationsclustern,
  • Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen,
  • Bau oder Ausbau von Energieinfrastrukturen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 60 Prozent, wenn bestimmte Kriterien vorliegen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Davon abweichend beträgt die Höhe der Förderung für

  • Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegelände bis zu 75 Prozent, bei Vorliegen bestimmter Kriterien bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • Errichtung oder Ausbau von Hafeninfrastruktureinrichtungen abhängig von der Höhe der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • Errichtung, Ausbau oder Modernisierung von Forschungsinfrastrukturen normalerweise 50 Prozent, in Ausnahmefällen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • die Erarbeitung von Integrierten Regionalen Entwicklungskonzepten durch Dritte bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 100.000,
  • die Installation von Kooperationsnetzwerken bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • die Installation von Innovationsclustern bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, normalerweise jedoch maximal EUR 5 Millionen für einen Zeitraum von 10 Jahren,
  • Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und
  • den Bau oder Ausbau von Energieinfrastrukturen bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden, Ämter und Landkreise, Zweckverbände sowie weitere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts und Gemeindeverbände in Mecklenburg-Vorpommern, die der Kommunalaufsicht unterstehen, sowie gegebenenfalls andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke erfüllen und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,
  • im Fall von Installation von Kooperationsnetzwerken und Installation von Innovationsclustern auch Zusammenschlüsse und Vereinigungen von mindestens 3 Partnern, wovon mindestens 1 Partner ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein muss, sowie
  • im Fall von Bau oder Ausbau von Energieinfrastrukturen auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss im Zusammenhang mit der Schaffung und Sicherung gewerblicher Arbeitsplätze notwendig sein.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und die Finanzierung der Folgekosten sichern.
  • Bitte beachten Sie die Zweckbindungsfrist von grundsätzlich 25 Jahren nach Fertigstellung
  • Sie erhalten keine Förderung für Ausgaben für den Grunderwerb (ausgenommen Errichtung, Modernisierung und Ausbau von Gewerbezentren, von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Fortbildung und von Forschungsinfrastrukturen), Ausgaben der Bauleitplanung sowie Ausgaben des Unterhalts, für Wartung, Betrieb, Ersatzbeschaffung und sonstige Folgekosten.
  • Für die einzelnen Förderbereiche gelten besondere Voraussetzungen.

Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen (Ausnahme: Zuwendungen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen). 

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur (Infrastrukturrichtlinie)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 6. März 2024 – V-250 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630-478

Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur, für Vorhaben im Bereich der Vernetzung und Kooperation sowie für weitere Vorhaben zur Steigerung der Standortattraktivität, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind und unter Berücksichtigung des Ziels der Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2040, nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften:

a) des Artikels 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist,

b) des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist,

c) des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2023 (BAnz AT 16.01.2023 B1), (nachfolgend Koordinierungsrahmen genannt),

d) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16, L 65 vom 2.3.2023, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1) geändert worden ist, (nachfolgend Dachverordnung genannt),
  • der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, L 13 vom 20.1.2022, S. 74),
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, (nachfolgend AGVO genannt),
  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,

e) des von der Europäischen Kommission am 2. August 2022 genehmigten Programms für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) des Landes Mecklenburg-Vorpommern Förderperiode 2021 bis 2027, CCI-Code 2021DE16RFPR007 und

f) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO).

1.2 Wirtschaftsnahe Infrastruktur im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift dient zielgerichtet und vorrangig der Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft

1.3 Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

Zuwendungen können insbesondere gewährt werden für:

2.1 Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten, deren Flächen zielgerichtet und vorrangig den nach Anhang 4.1 oder 4.2 des Koordinierungsrahmens zuzuordnenden Betrieben zur Verfügung gestellt werden sollen,

2.2 Errichtung, Modernisierung oder Ausbau von Verkehrsanlagen zur Anbindung von Gewerbegebieten und -betrieben an das überregionale Straßen- oder Schienenverkehrsnetz, von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen, von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale oder überregionale Versorgungsnetz,

2.3 Errichtung, Modernisierung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sowie die Geländeerschließung für den Tourismus wie

a) Wander-, Lehr-, Erlebnis- und Naturpfade sowie Radwege, einschließlich digitaler Besucherinformationselemente,

b) unentgeltliche Park- und Rastplätze,

c) öffentliche Toiletten,

d) unentgeltliche Informationszentren und Häuser des Gastes,

e) Promenaden und Kurparks,

f) unentgeltliche Bootsanlegestellen und Wasserwanderrastplätze,

g) Badestellen und

h) Schlechtwetterfreizeitangebote sowie kulturelle, Naturerlebnis- und Sporteinrichtungen mit überwiegendem touristischem Bezug,

2.4 Errichtung, Modernisierung und Ausbau von Gewerbezentren (Innovations-, Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren oder -parks),

2.5 Errichtung, Modernisierung und Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Fortbildung,

2.6 Errichtung oder Ausbau von Anlagen für die Beseitigung oder Reinigung von gewerblichem Abwasser und Abfall; sofern diese Infrastrukturvorhaben nicht nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 freigestellt sind, müssen sie bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden,

2.7 Errichtung oder Ausbau von Hafeninfrastruktureinrichtungen; zuwendungsfähig sind auch Investitionen in die Errichtung, den Ersatz oder die Modernisierung von Zugangsinfrastrukturen sowie Ausgaben der für diese Vorhaben erforderlichen Ausbaggerung in See- und Binnenhäfen,

2.8 Errichtung, Ausbau oder Modernisierung von Forschungsinfrastrukturen, soweit sie nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zuwendungsfähig sind, von Forschungseinrichtungen, soweit sie unter Nummer 1.3 Randnummer 16 Doppelbuchstabe ff des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1) fallen sowie von wirtschaftsnahen gemeinnützigen außeruniversitären Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, die vom für Infrastruktur zuständigen Ministerium als Kompetenzzentren anerkannt worden sind und die die Definition gemäß Artikel 2 Nummer 83 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung erfüllen; hierunter fallen auch die Entwicklung von Methoden sowie der Aufbau des Personalbestandes,

2.9 Erarbeitung von Integrierten Regionalen Entwicklungskonzepten durch Dritte gemäß Ziffer 3.4.1 des Koordinierungsrahmens,

2.10 Installation von Kooperationsnetzwerken,

2.11 Installation von Innovationsclustern,

2.12 Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung zuwendungsfähiger Infrastrukturvorhaben (nicht zuwendungsfähig ist die Bauleitplanung) und

2.13 Bau oder Ausbau von Energieinfrastrukturen nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, wobei diese Infrastrukturvorhaben bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden müssen.

Zu den zuwendungsfähigen Vorhaben zählen insbesondere Anlagen für Flüssigerdgas und komprimiertes Erdgas gemäß Artikel 2 Randnummer 130 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, innovative Stromspeicheranlagen Definition der Stromspeicher gemäß Artikel 2 Randnummer 130 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie Ausrüstungen oder Anlagen, die für den sicheren und effizienten Betrieb der Stromspeicheranlage unentbehrlich sind, gemäß Artikel 2 Randnummer 130 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und CO2-Rohrleitungsnetze gemäß Artikel 2 Randnummer 130 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

Ausgeschlossen von einer Zuwendung sind Netzinfrastrukturen für Strom, Gas und Öl gemäß Artikel 2 Randnummer 130 Buchstabe a Ziffer i, ii und v, Randnummer 130 Buchstabe b Ziffer i, Randnummer 130 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die im Wege der Netzentgeltregulierung refinanziert werden können oder könnten. Ebenso ausgeschlossen ist eine Zuwendung der für den Betrieb dieser Netze unentbehrlichen Ausrüstungen und Anlagen gemäß Artikel 2 Randnummer 130 Buchstabe b Ziffer iv, Randnummer 130 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und die Zuwendung für Untergrundspeicher für Gas gemäß Artikel 2 Randnummer 130 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie Speicheranlagen für Erdöl.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger können sein:

a) Gemeinden, Ämter und Landkreise, Zweckverbände sowie weitere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts und Gemeindeverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die der Kommunalaufsicht unterstehen, sowie andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,

b) juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist oder andere juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind; in diesen Fällen ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen,

c) für Vorhaben nach den Nummern 2.10 und 2.11 auch Zusammenschlüsse und Vereinigungen mehrerer, jedoch mindestens drei Partner; hiervon muss mindestens ein Partner ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, wie zum Beispiel wirtschaftsnahe Einrichtungen und sonstige regionale Akteure; der diskriminierungsfreie Zugang weiterer Partner ist sicherzustellen; für Vorhaben nach Nummer 2.11 darf die Zuwendung außerdem nur der juristischen Person gewährt werden, die den Innovationscluster als Träger betreibt (Clusterorganisation),

d) für Vorhaben nach Nummer 2.13 auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, wobei in diesem Fall gilt, dass antragsberechtigt ist, wer die betriebliche Investition vornimmt; bei im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes oder einer Organschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gewerbesteuergesetzes verbundenen Unternehmen ist derjenige antragsberechtigt, der die Infrastruktur im Fördergebiet nutzt; wobei im Falle von steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen Besitz- und Betriebsgesellschaft einen gemeinsamen Antrag stellen müssen.

3.2 Der Zuwendungsempfänger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturvorhabens sowie das Eigentum an dem Infrastrukturvorhaben an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) die Förderziele der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur werden gewahrt,

b) die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften sind gewahrt,

c) die Interessen des Zuwendungsempfängers werden gewahrt, indem dieser einen ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Vorhabens behält,

d) die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb oder die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken und er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen und

e) der Zuwendungsempfänger hat für die Übertragung zuvor die Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen

4.1.1 Das Vorhaben muss im Zusammenhang mit der Schaffung und Sicherung gewerblicher Arbeitsplätze notwendig sein.

4.1.2 Sollten Antragsteller (späterer Zuwendungsempfänger), Betreiber und Eigentümer des Infrastrukturvorhabens auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim Zuwendungsempfänger, Betreiber oder Eigentümer der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen sowie nach Ablauf der Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 6.1 an den Zuwendungsgeber abgeführt werden.

4.1.3 Betreiber und Nutzer sowie Zuwendungsempfänger und Nutzer dürfen weder rechtlich, personell noch wirtschaftlich verflochten sein (gilt nicht für Nummer 2.8).

4.1.4 Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Bei Bauvorhaben gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb, Herrichten des Grundstücks, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO kann ein vorzeitiger Vorhabenbeginn auf schriftlichen Antrag durch die Bewilligungsbehörde, mit Zustimmung des für Infrastruktur zuständigen Ministeriums genehmigt werden. Der vorzeitige Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko des Antragstellers.

4.1.5 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und die Finanzierung der Folgekosten müssen nach den Vorgaben der Kommunalverfassung gesichert sein. Bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften finden daneben die Regelungen der Anlage 3 der VV zu § 44 LHO (VV-K) Anwendung (Vereinbarkeit der Maßnahme mit der finanziellen Leistungsfähigkeit).

4.1.6 Von der Zuwendung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme von Zuwendungen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen.

4.2 Spezifische Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen

4.2.1 Zu Nummer 2.1

Die Revitalisierung von Gewerbe- und Industriegebieten hat Vorrang vor Ausbau und Neuerschließungen.

4.3.1 Zu Nummer 2.2

Sofern die Infrastrukturvorhaben der leitungsgebundenen Ver- und Entsorgung nicht nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 freigestellt sind, müssen sie bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.

4.3.2 Zu Nummer 2.3

4.3.2.1 Eine Zuwendung erfolgt nur für solche Vorhaben, die als Basis für das Wachstum des regionalen Tourismus in der Zukunft dienen und die überwiegend touristisch genutzt werden.

4.3.2.2 Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend dem Tourismus dienen. Voraussetzung ist, dass sich das zuwendungsfähige Vorhaben in ein regionales touristisches Konzept einfügt. Anderenfalls ist als Nachweis eine qualifizierte Begründung vorzulegen, aus der sich die regionalwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens für den Tourismus ergibt.

4.3.2.3 Bei Zuwendungen für touristische Infrastruktureinrichtungen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Vorhaben und einnahmeschaffenden Vorhaben zu differenzieren.

4.3.2.4 Die Zuwendung für einnahmeschaffende Vorhaben erfolgt beihilferechtlich auf der Grundlage der Artikel 53, 55 oder 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, soweit sie nicht aufgrund rein regionaler Bedeutung beihilfefreie Vorhaben darstellen (siehe Nummer 3.2.2.3 Absatz 5 Buchstabe b Koordinierungsrahmen).

4.3.3 Zu Nummer 2.4

Die Gewährung der Zuwendung muss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Dies ist der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) für kleine Unternehmen, die nicht börsennotierte Unternehmen sind, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden, eine Zuwendung von bis zu 600.000 Euro Bruttosubventionsäquivalent,

b) für kleine und innovative Unternehmen, wenn die Voraussetzungen in Buchstabe a vorliegen, eine Zuwendung von bis zu 1,2 Millionen Euro Bruttosubventionsäquivalent,

c) für mittlere innovative Unternehmen – oder wenn die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt sind –, wenn der Gesamtbetrag, der dem einzelnen Unternehmen gewährt wird, in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigt.

4.3.4 Zu Nummer 2.5

4.3.4.1 Vorhaben zur Errichtung, Modernisierung und Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Fortbildung erhalten in der Regel nur auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung auf Basis von Konzepten und differenzierter längerfristig nachgewiesener Bedarfe eine Zuwendung.

Anlassbezogen sind das Finanzministerium und das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung im Rahmen der koordinierenden Arbeitsgruppe Schulbau der Ressorts vorab zu beteiligen und ist deren Zustimmung einzuholen.

4.3.4.2 Für Vorhaben gemäß Nummer 2.5 können nur Zuwendungen gewährt werden, soweit das Bildungsangebot vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird und wenn gewerbliche Anbieter die in Rede stehende Investition nicht vornehmen würden. Der Umfang etwaiger wirtschaftlich orientierter Nebentätigkeiten muss begrenzt sein. Dies ist der Fall, sofern die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtleistung der betreffenden Einrichtung ausmachen.

4.3.4.3 Die Zuwendung kann gewährt werden für:

a) sämtliche berufsbildenden Schulen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes, die den Schulgesetzen der Länder unterliegen oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen mit vergleichbaren Bildungsangeboten,

b) Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 6 des Berufsbildungsgesetzes und § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung,

c) Internate, sofern diese für den Betrieb von zuwendungsfähigen Einrichtungen der Berufsausbildung erforderlich sind,

d) Einrichtungen mit speziellen berufsvorbereitenden oder berufsbegleitenden Ausbildungsangeboten, zum Beispiel im Sinne von §§ 64 bis 67 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42p der Handwerksordnung und § 68 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42t der Handwerksordnung sowie §§ 51 bis 55 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

e) Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung, soweit sie im Rahmen von geregelten Bildungsgängen, deren Inhalte in einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 der Handwerksordnung geregelt sind oder die mit einer Prüfung aufgrund einer Prüfungsregelung nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42a der Handwerksordnung oder §§ 45, 51a der Handwerksordnung abschließen,

f) Einrichtungen zur beruflichen Umschulung, soweit sie im Rahmen von geregelten Bildungsgängen, deren Inhalte in einer Umschulungsordnung nach § 58 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42j der Handwerksordnung geregelt sind oder die mit einer Prüfung aufgrund einer Prüfungsregelung nach § 59n Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42l in Verbindung mit § 42k der Handwerksordnung abschließen sowie

g) Einrichtungen der außerbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes und § 44 Absatz 2 Nummer 1 der Handwerksordnung.

4.3.5 Zu Nummer 2.8

4.3.5.1 Forschungsinfrastrukturen (Artikel 26 AGVO)

Es gelten folgende spezifische Zuwendungsvoraussetzungen:

Wenn die Forschungsinfrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, kann die Finanzierung ganz aus dem Anwendungsbereich des Beihilferechts herausfallen, sofern die wirtschaftliche Nutzung (unter 20 Prozent) eine reine Nebentätigkeit darstellt.

4.3.5.2 Für aus dem EFRE-Programm finanzierte Forschungsinfrastrukturen und -einrichtungen gilt zusätzlich, dass

a) sie einem Aktionsfeld oder einer Querschnittstechnologie der Regionalen Innovationsstrategie für Intelligente Spezialisierung 2021–2027 Mecklenburg-Vorpommern zugeordnet werden können,

b) sie einen Beitrag zum spezifischen Ziel „Entwicklung und Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien“ leisten.

4.3.6 Zu Nummer 2.10

4.3.6.1 Inhalte von Kooperationsnetzwerken sind insbesondere:

a) die Anregung gemeinsamer Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Einrichtungen und regionalen Akteuren,

b) der Aufbau von Informationsnetzwerken zwischen den Unternehmen,

c) die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen.

4.3.6.2 Der Träger muss angemessene finanzielle Beiträge von den Partnern, insbesondere von den eingebundenen Unternehmen, erhalten, um die Nachhaltigkeit der Vorhaben sicherzustellen.

4.3.7 Zu Nummer 2.11

Innovationscluster sollen die Innovationsfähigkeit der Beteiligten anregen und insbesondere folgende Inhalte anstreben:

a) gemeinsame Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (vor allem kleine und mittlere Unternehmen), Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, gemeinnützigen Einrichtungen sowie anderen miteinander verbundenen Wirtschaftsbeteiligten anzustoßen,

b) Informationsnetzwerke zwischen Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen und anderen Beteiligten des Innovationsclusters aufzubauen,

c) den Technologietransfer zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen auszubauen,

d) externes Wissen in den Innovationsprozess der Unternehmen einzubinden,

e) den Zugang zum Know-how anderer Unternehmen zu erleichtern,

f) durch die gemeinsame Nutzung von Anlagen und sonstigen technischen Ressourcen die Innovationstätigkeit anzuregen.

4.3.8 Zu Nummer 2.13

Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass die Energieinfrastruktur uneingeschränkt einer Tarif- und Zugangsregulierung im Einklang mit den Energiebinnenmarktvorschriften unterliegt.

4.3.9 Bei Antragstellung müssen für Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.7 und 2.13 Planungen bis einschließlich Leistungsphase 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vorliegen.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Vorhaben gemäß den Nummern 2.2 bis 2.7 in der Regel bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, wenn sich das Vorhaben in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben wird in interkommunaler Zusammenarbeit durchgeführt,

b) das Vorhaben leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft,

c) das Vorhaben leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.

5.3 Bei der Erschließung von Gewerbe- und Industriegebieten gemäß Nummer 2.1 gilt Nummer 5.2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Zuwendung bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen kann. Die Zuwendung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, wenn sich das Vorhaben in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und zusätzlich die nachfolgenden Bedingungen für nachhaltige Industrie- und Gewerbegebiete erfüllt sind:

a) Im Aufstellungsbeschluss der Gemeinde für den Bebauungsplan müssen die Vorhabenflächen als nachhaltiges Industrie- oder Gewerbegebiet festgelegt worden sein,

b) bei Vorhaben mit einem erheblichen Anteil an Flächen nach § 9 der Baunutzungsverordnung muss der Antragsteller in einem verpflichtenden Energiekonzept darlegen, dass die Versorgung mit Wärme und Elektrizität zu einem durchschnittlichen Anteil von mehr als 50 Prozent über ein Arealnetz aus lokal produzierten erneuerbaren Energien im Sinne der Begriffsbestimmung in § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll,

c) bei Vorhaben ohne einen erheblichen Anteil an Flächen nach § 9 der Baunutzungsverordnung müssen zusätzlich zu den vorgenannten Voraussetzungen der Nummer 5.3 folgende Festsetzungen im verpflichtenden Energiekonzept geregelt sein:

aa) anzusiedelnde Gewerbebetriebe müssen weitestgehend mit Dach- oder Fassaden-Photovoltaik-Anlagen ausgestattet werden,

bb) Gebäude müssen eine überdurchschnittliche Energieeffizienz erreichen durch Ausrichtung der Gebäude zur aktiven und passiven Nutzung der Sonnenstrahlung, durch energetische Gebäudestandards 10 Prozentpunkte über den Energieeffizienzhaus-Standards, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entwickelt worden sind, digitale Unterstützungsmaßnahmen wie Breitbandanbindung, Smart-Grids sowie intelligente Straßen- und Wegebeleuchtung,

cc) Sicherung nachhaltiger Mobilität durch Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr mit dem Ziel der Kooperation von Verkehrsunternehmen mit Gewerbebetrieben zur Abstimmung der Taktung der Anbindung sowie der Förderung der E-Mobilität und den Einsatz alternativer Kraftstoffe,

dd) reduzierte Flächenversiegelung durch flächeneffizientes Bauen und überdurchschnittliche Grünordnungsmaßnahmen und

ee) Sicherung eines nachhaltigen Wassermanagements durch naturnahe Regenwasserbewirtschaftung und Maßnahmen der effizienten Wassernutzung.

Die vorgenannten Inhalte des verpflichtenden Energiekonzeptes müssen soweit als möglich gemäß § 9 Baugesetzbuch im Bebauungsplan festgesetzt werden. Bei der Entscheidung über die Förderwürdigkeit und die Höhe des Zuwendungssatzes werden Vorhaben, die für die Ansiedlung von Betrieben des verarbeitenden Gewerbes vorgesehen sind, besonders berücksichtigt.

5.4 Zu Vorhaben gemäß Nummer 2.7

5.4.1 Bei Hafeninfrastrukturen gemäß Nummer 2.7 sind in Ergänzung zu Nummer 5.2 für die Bestimmung des Zuwendungshöchstsatzes folgende zusätzliche Bestimmungen zu beachten, damit eine Freistellung von der Pflicht zur Anmeldung gemäß Artikel 56b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gegeben ist:

a) für Seehäfen darf für Vorhaben zur Hafeninfrastruktur die Zuwendung nicht höher sein als:

aa) 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens bis zu 20 Millionen Euro betragen,

bb) 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens über 20 Millionen Euro und bis zu 50 Millionen Euro betragen,

cc) 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens über 50 Millionen Euro und bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ee der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Betrag betragen,

dd) 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Zugangsinfrastrukturen und Vorhaben der Ausbaggerung und sie darf den in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ee der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Betrag nicht übersteigen,

b) für Binnenhäfen darf die Zuwendung nicht höher sein als 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und den in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ff der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Betrag nicht übersteigen.

5.4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben:

a) Zuwendungsfähig sind gemäß Artikel 56b und 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 folgende, zugleich beihilfefähige Ausgaben (einschließlich Planungskosten):

aa) Ausgaben für Infrastrukturen und Einrichtungen, mit deren Hilfe verkehrsbezogene Hafendienste erbracht werden, zum Beispiel Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen, Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Vorhaben zur Landgewinnung, Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe sowie Infrastrukturen für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen.

bb) Ausgaben für Infrastrukturen jeder Art, die erforderlich sind, um den Zugang der Nutzer beziehungsweise die Einfahrt der Nutzer in einen Hafen von Land, von See und von Flüssen zu gewährleisten. Hierzu zählen zum Beispiel Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen.

cc) Ausgaben der Ausbaggerung von Wasserwegen, um den Zugang zu und im Hafen zu gewährleisten.

b) Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben im Zusammenhang mit nicht verkehrsbezogenen Aktivitäten wie im Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros und Geschäfte. Ebenfalls nicht zuwendungsfähig sind Aufbauten wie zum Beispiel Lagergebäude, Terminals und Kräne.

c) Bei Zuwendungen in Höhe von nicht mehr als fünf Millionen Euro (bei Seehäfen) beziehungsweise zwei Millionen Euro (bei Binnenhäfen) ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke, die als Differenz zwischen den Investitionsausgaben und dem Betriebsgewinn zu bestimmen ist, nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt.

5.5 Die Zuwendung darf bei Forschungsinfrastrukturvorhaben gemäß Nummer 2.8 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Zuwendungsfähig sind hierbei ausschließlich Ausgaben für Investitionen in materielle Vermögenswerte, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Infrastruktur verbunden sind. Die Zuwendung für Investitionsausgaben für den nichtwirtschaftlichen Teil kann im Ausnahmefall bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Zuwendung für Investitionen von Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 2.8 kann im Ausnahmefall bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Sofern eine Forschungseinrichtung Verbundforschung betreibt, sind ausnahmsweise die Ausgaben für Geräte zuwendungsfähig, die einen Bezug zum Vorhaben aufweisen. Sofern die Forschungseinrichtung vom für Infrastruktur zuständigen Ministerium als Kompetenzzentrum anerkannt wurde, sind auch die Ausgaben für Personal einschließlich Gemeinkosten sowie Sachkosten, die dem Vorhaben zugeordnet werden können, zuwendungsfähig.

5.6 Die Zuwendung beträgt für Vorhaben gemäß Nummer 2.9 bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 100.000 Euro.

5.7 Die Zuwendung beträgt für Vorhaben gemäß Nummer 2.10 bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal insgesamt 200.000 Euro für einen Zeitraum von drei Steuerjahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Dies gilt entsprechend für jeden einzelnen Netzwerkpartner. Bei besonderer Begründung ist eine bis zu zweimalige Verlängerung möglich, wobei vorherige Zuwendungen für denselben Zweck anzurechnen sind. Zuwendungsfähig sind bei Vorhaben gemäß 2.10 nur die beim Träger anfallenden Ausgaben zum Aufbau überbetrieblicher Strukturen und zur Durchführung des Netzwerk-Managements (Personal- und Sachausgaben). Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht zuwendungsfähig.

5.8 Zu Vorhaben gemäß Nummer 2.11:

5.8.1 Die Zuwendung kann in einem Zeitraum von maximal zehn Jahren insgesamt bis zu 5 Millionen Euro je Vorhaben betragen, wobei die Zuwendung für Personal und Verwaltung einschließlich Gemeinkosten bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen darf. Eine Beteiligung der Länder mit bis zu 7,5 Millionen Euro ist möglich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) der Innovationscluster beinhaltet eine interregionale Kooperation oder

b) der Innovationscluster wird auf Unternehmensseite überwiegend von kleinen und mittleren Unternehmen genutzt.

5.8.2 Zuwendungsfähig sind beim Träger anfallende Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte für den Auf- und Ausbau des Innovationsclusters sowie Ausgaben für Personal und Verwaltung einschließlich Gemeinkosten (Betriebskosten). Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht zuwendungsfähig. Betriebskosten können geltend gemacht werden, sofern sie für die folgenden Aktivitäten oder Vorhaben anfallen:

a) die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,

b) Werbevorhaben, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen,

c) die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsvorhaben, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.

5.9 Die Zuwendung beträgt für Vorhaben gemäß Nummer 2.12 bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.10 Der Zuwendungshöchstbetrag ist für Vorhaben gemäß Nummer 2.13 durch die Differenz zwischen den Investitionsausgaben und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke). Dazu ist der Betriebsgewinn zum Zeitpunkt der Antragstellung von den Investitionsausgaben auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen. Die hiernach berechnete Zuwendung ist grundsätzlich auf bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.

5.11 Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, soweit sie beihilfefähig und zur Durchführung des Vorhabens zwingend erforderlich sind sowie den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Das für Infrastruktur zuständige Ministerium, die Bewilligungsbehörde und die baufachlichen Dienststellen legen auf der Grundlage des anerkannten Standes der Technik und allgemeiner Normen Kriterien für den Umfang angemessener zuwendungsfähiger Ausgaben fest, die fortgeschrieben werden. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich:

a) Ausgaben für die Baureifmachung (Geländegestaltung, Abriss von Gebäuden, Altlastensanierung und Ähnliches),

b) Ausgaben für Bauleistungen (verkehrs- und medientechnische Erschließung, gegebenenfalls Gebäudeerrichtung, Errichtung von Verkehrs- und Schutzanlagen, Begrünung und Ähnliches),

c) Ausgaben für Ausstattung und Geräte, soweit notwendig und unabweisbar,

d) Ausgaben für Baunebenkosten,

e) Ausgaben für Ausgleichsmaßnahmen nach den Umwelt- und Naturschutzgesetzen, insoweit sie in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Infrastrukturvorhaben stehen,

f) Ausgaben für den Erwerb von vorhandenen Gebäuden (einschließlich des betriebsnotwendigen Grund und Bodens) nur bei Vorhaben entsprechend den Nummern 2.4, 2.5 und 2.8 (Gewerbezentren, Einrichtungen der beruflichen Ausbildung sowie Kompetenzzentren),

g) Ausgaben für die Kooperationsnetzwerke (Personal- und Sachausgaben) und

h) Ausgaben für durch Dritte erbrachte Planungs- und Beratungsleistungen.

5.12 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

a) Ausgaben für den Grunderwerb (mit Ausnahme der Nummern 2.4, 2.5 und 2.8),

b) Ausgaben der Bauleitplanung und

c) Ausgaben des Unterhalts, für Wartung, Betrieb, Ersatzbeschaffung, sonstige Folgekosten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zweckbindungsfrist beträgt 25 Jahre und beginnt mit der Fertigstellung, frühestens mit dem Beginn der Nutzung des Vorhabens. Abweichungen davon werden von der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Art und Zweckbestimmung der Investition festgesetzt. Die Zweckbindungsfrist ist abschließend im Zuwendungsbescheid verbindlich festzulegen. Nutzungsänderungsabsichten bedürfen der Einwilligung des für Infrastruktur zuständigen Ministeriums.

6.2 Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang ist für alle interessierten Nutzer durch den Antragsteller sicherzustellen, Vorhaben zu Gunsten Einzelner sind nicht zuwendungsfähig. Soweit Straßen bewilligt werden, sind diese öffentlich zu widmen, sodass keine Benutzungsgebühren erhoben werden.

6.3 Spezifische Bestimmungen für die Gewährung von Zuwendungen

6.3.1 Zu Nummer 2.1

6.3.1.1 Die erschlossenen, ausgebauten oder revitalisierten Flächen sind ausschließlich zum Marktpreis an den besten Bieter im Einklang mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU C 262 vom 19.7.2016, S. 1) nach öffentlichen Verkaufsbemühungen zu veräußern oder zur Nutzung gegen Entgelt zu überlassen.

6.3.1.2 Ist der Zuwendungsempfänger Eigentümer des Grundstücks, sind die Vermarktungsüberschüsse an den Zuwendungsgeber zurückzuführen. Überschüsse ergeben sich aus der Differenz zwischen dem erzielten oder erzielbaren Verkaufspreis und der Summe der Ausgaben aus Grundstückserwerb oder Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks zuzüglich des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens und Ausgaben für nicht zuwendungsfähige Vorhabensbestandteile.

6.3.1.3 Ist der Zuwendungsempfänger in Ausnahmefällen nicht der Eigentümer des Grundstücks, so muss er über das Grundstück gegenüber dem Eigentümer vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen. In diesen Fällen muss per Abschöpfungsvertrag zwischen ihm und dem Eigentümer des Grundstücks gewährleistet sein, dass eine etwaige Wertsteigerung des erschlossenen oder revitalisierten Grundstücks bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht wird und alle aus den Arbeiten entstehenden Vorteile vollständig an den Zuwendungsempfänger und von diesem an den Zuwendungsgeber weitergereicht werden.

6.3.2 Zu Nummer 2.4

6.3.2.1 Die Zuwendung soll ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf Ebene des Zuwendungsempfängers verbleibt, ist der Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, sich an folgende Bedingungen zu halten:

a) Abweichend von Nummer 5.3.3.1 der VV zu § 44 LHO ist für die Errichtung oder den Ausbau des Zentrums eine öffentliche Ausschreibung des Vorhabens entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften durchzuführen,

b) die Nutzung des Zentrums für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren ist zu gewährleisten; insofern erhalten die Zuwendungsempfänger während dieses Zeitraums von mindestens 15 Jahren, in dem die Gebäude als Zentrum genutzt werden müssen, keinen Vorteil,

c) da nach Ablauf der Zweckbindungsfrist die Gebäude in der Regel im Eigentum der Zuwendungsempfänger verbleiben, muss nach Abschluss des Vorhaben seine Gewinnabschöpfung entweder im Wege der Ertragswertmethode (zum Beispiel Discounted-Cash-Flow-Methode) oder nach einer von der Europäischen Kommission anderweitig anerkannten Methode (vergleiche Verordnungen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) erfolgen, wobei einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste, die dem Zuwendungsempfänger innerhalb der Zweckbindungsfrist entstanden sind, berücksichtigt werden.

6.3.2.2 Sofern der Zuwendungsempfänger mit der Durchführung einen Betreiber beauftragt, gelten die Regelungen gemäß 6.2.2.1 entsprechend. Insbesondere ist sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene der Betreiber nach Ablauf der Zweckbindungsfrist verbleibt.

6.3.2.3 Der Zuwendungsempfänger oder Betreiber des Zentrums stellt den Nutzern Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen in der Regel für fünf, aber nicht länger als acht Jahre – bei kleinen, innovativen Unternehmen zehn Jahre – bereit. Eine Verlängerung der maximalen Nutzungsdauer darf nur ausnahmsweise erfolgen und nicht die Ablehnung anderer Gründerinnen, Gründer oder Unternehmen verursachen. In jedem Fall muss innerhalb der Frist der Nummer 6.2.4.1 Buchstabe b mindestens ein Wechsel aller Nutzer im zuwendungsfähigen Objekt erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass kleine und mittlere Unternehmen spätestens ab dem sechsten Jahr für die Nutzung ein marktübliches Entgelt entrichten.

6.3.2.4 Nutzer sollen grundsätzlich kleine Unternehmen und kleine innovative Unternehmen und nachrangig mittlere Unternehmen sein.

6.3.2.5 Die Nutzer, die die Räumlichkeiten in den Zentren anmieten, werden indirekt durch staatliche Mittel begünstigt. Der Vorteil zu Gunsten der Nutzer besteht in der Regel in der im Vergleich zu den Marktpreisen kostengünstigeren Nutzung der Räume des Zentrums gegebenenfalls ergänzt um den anteiligen Wert der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdienstleistungen. Soweit die Miete und die weiteren Angebote unter dem Marktpreis liegen, stellt das Vorhaben auf der Ebene der Nutzer eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47, C 400, S. 1, C 59 vom 23.2.2017, S. 1) dar.

6.3.2.6 Die Nutzung durch große Unternehmen darf nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Es muss sichergestellt sein, dass die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen zu Marktpreisen erfolgt und angemessen befristet ist,

b) die Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen müssen überwiegend und vorrangig von kleinen und kleinen innovativen Unternehmen genutzt und diese dadurch nicht verdrängt werden und

c) es ist nachzuweisen, dass eine Bereitstellung an kleine und kleine innovative Unternehmen trotz ernsthafter Akquisitionsbemühungen nicht möglich war.

6.3.3 Zu Nummer 2.8

6.3.3.1 Forschungsinfrastrukturen (Artikel 26 AGVO)

Es gelten folgende spezifische Zuwendungsvoraussetzungen:

a) Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl wirtschaftlich als auch nichtwirtschaftlich tätig ist, muss sie über die Finanzierung, Ausgaben und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungssätzen führen und einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus einrichten, um sicherzustellen, dass die zulässige Zuwendungshöhe nicht überschritten wird, wenn der Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung sowie

b) der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen und

c) die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen muss gewährt werden; Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten und um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.

6.3.3.2 Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen (beihilfefrei)

Es gelten folgende spezifische Zuwendungsvoraussetzungen:

a) Die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Ausgaben, Finanzierung und Erlöse müssen klar voneinander getrennt werden, um eine Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit auszuschließen (siehe auch Nummer 2.1.1 Randnummer 18 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation); dies ist anzunehmen, wenn in einem System des Vollkostenansatzes sämtliche Aufwendungen durch eine Trennungsrechnung den jeweiligen Projekten sowohl des wirtschaftlichen als auch des nichtwirtschaftlichen Bereiches zugeordnet werden können.

b) Bei der Anschaffung von Geräten und Wirtschaftsgütern einschließlich notwendiger forschungsspezifischer Infrastruktur (zum Beispiel Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologien und der technischen Versorgung) ist Voraussetzung, dass die Forschungseinrichtung die bewilligten Wirtschaftsgüter selbst nutzen muss.

c) Überschüsse des wirtschaftlichen Bereiches müssen zur Kostendeckung im nichtwirtschaftlichen Bereich verwendet werden (Claw-Back-Mechanismus); Gleiches gilt für die anteiligen Abschreibungen und die daraus entstehenden Zinsvorteile bei anteilig für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Gebäude und Erstausstattungen.

d) Etwaige Gewinne, die im Rahmen von öffentlich finanzierten Tätigkeiten des Wissenstransfers erzielt werden, dürfen nicht zum Ausgleich von Verlusten im Rahmen von wirtschaftlichen Tätigkeiten verwendet werden, sondern müssen im Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten reinvestiert werden und

e) zum Nachweis der Einhaltung der spezifischen Zuwendungsvoraussetzungen der Buchstaben b und c ist ein geeigneter Monitoringmechanismus einzurichten.

6.3.4 Zu Nummer 2.11

Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Die beteiligten Unternehmen und Nutzer zahlen Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters. Diese müssen dem Marktpreis entsprechen oder die Ausgaben widerspiegeln. Unternehmen, die mindestens 10% der Investitionskosten des Innovationsclusters finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten.

6.3.5 Zu Nummer 2.13

Die Zuwendung für Energieinfrastrukturen ist ein Modellprojekt und bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Vor Bewilligung einer Zuwendung ist die Zustimmung des GRW-Unterausschusses einzuholen.

6.4 Regelungen für Vorhaben, für die Zuwendungen aus Mitteln des EFRE gezahlt werden:

6.4.1 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Dachverordnung einzuhalten und auf die Unterstützung des Vorhabens durch die Europäische Union hinzuweisen.

6.4.2 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, dem für Infrastruktur zuständigen Ministerium, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten im Rahmen des Begleitsystems für den EFRE sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.

6.4.3 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, nach Anforderung durch die Bewilligungsbehörde – sofern einschlägig – Daten zu seinen wirtschaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümern und im weiteren Verfahren zu den wirtschaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümern der Auftragnehmer im Rahmen von Vergaben öffentlicher Aufträge zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Dachverordnung in Verbindung mit Anhang XVII folgende Angaben:

a) Vor- und Nachname,

b) Geburtsdatum und

c) Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Für die vorgenannten Angaben kann die Vorlage der Eintragung im Transparenzregister bei der Bewilligungsbehörde erforderlich werden oder die Bewilligungsbehörde nimmt direkt Einsicht in das Transparenzregister.

6.4.4 Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für nachfolgende Institutionen vorzusehen,

a) der Europäische Rechnungshof,

b) die Europäische Kommission,

c) das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),

d) die Europäische Staatsanwaltschaft,

e) der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,

f) die gemeinsame Verwaltungsbehörde,

g) die EFRE-Fondsverwaltung,

h) die Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den EFRE,

i) das für Infrastruktur zuständige Ministerium,

j) die zuständige Bewilligungsbehörde und

k) weitere von diesen zu Prüfungszwecken beauftragte Stellen.

6.4.5 Die zuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die in Artikel 49 Absatz 3 der Dachverordnung genannten Daten zum Vorhaben zur Herstellung der Transparenz des Einsatzes des EFRE-Fonds, insbesondere den Namen des Zuwendungsempfängers sowie die Bezeichnung und die Gesamtkosten des Vorhabens, entsprechend Artikel 49 Absatz 4 der Dachverordnung auf dem Europaportal (www.europa-mv.de) zu veröffentlichen.

6.4.6 Für Infrastrukturvorhaben wird eine Prüfung zur Klimaverträglichkeit (Klimaneutralität und Klimaresilienz) bei Bedarf erfolgen. Hierfür sind gegebenenfalls weitere Dokumente für eine abschließende Prüfung notwendig. Diese werden im Rahmen der Einzelfallprüfung durch die bewilligende Stelle angefordert.

6.4.7 Die Europäische Union gründet auf einer Reihe von grundlegenden Werten, die bei der Umsetzung von EFRE-Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Diese Werte beinhalten unter anderem die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts, der kulturellen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus sind der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und damit die gleichrangige Behandlung ökologischer, ökonomischer und sozialer Belange im Rahmen des Vorhabens zu beachten. Bei Bedarf werden notwendige Unterlagen im Rahmen der Einzelfallprüfung durch die bewilligende Stelle angefordert.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Eine Zuwendung wird nur auf schriftlichen formgebundenen Antrag gewährt. Die Antragsunterlagen können im Internet unter www.lfi-mv.de abgerufen werden. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist zu richten an das

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213
19061 Schwerin.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

7.2.2 In Zuwendungsfällen für ein Infrastrukturvorhaben mit einem Investitionsvolumen ab 10 Millionen Euro kann die Nachhaltigkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens, auch im Hinblick auf die demografische Entwicklung, besonders geprüft werden.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung der Zuwendungsmittel erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie für bereits erfolgte Zahlungen oder erbrachte Leistungen benötigt wird. Der Anforderung ist ein zahlenmäßiger Nachweis der angeforderten Ausgaben zusammen mit einer entsprechenden Belegliste beizufügen.

In begründeten Ausnahmefällen erfolgt die Auszahlung der Zuwendungsmittel nach dem Vorschussprinzip. Abweichend von den Regelungen in den Nummern 5.3.1.2 der VV zu § 44 LHO kann im begründeten Einzelfall durch den Zuwendungsbescheid bestimmt werden, dass die Zeit für die alsbaldige Verwendung der Zuwendung mehr als drei Monate nach der Auszahlung betragen kann. Die Gründe für die Ausnahme sind zu dokumentieren.

7.3.2 Ergänzend zu Nummer 5.3.1 der VV zu § 44 LHO sind mit jeder Mittelanforderung eine Liste der zugehörigen Vergabeverfahren, soweit die Einhaltung von Vergaberecht verpflichtend ist, vorzulegen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren und Erfolgskontrolle

7.4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der vollständige Verwendungsnachweis muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer Belegliste.

7.4.2 Der Zuwendungsempfänger hat gemäß Nummer 11.8 der VV zu § 44 LHO der Bewilligungsbehörde die Einhaltung der Zweckbindung bis zum Ende der Zweckbindungsfrist alle fünf Jahre, beginnend mit der Fertigstellung oder dem Beginn der Benutzung, auf dem als Anlage zum Zuwendungsbescheid beigefügten Formular „Überprüfung der Erfüllung des Zuwendungszwecks innerhalb des Zweckbindungszeitraumes“ nachzuweisen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften:

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Abweichend zu den VV zu § 44 LHO wird die Verwendung der vorgesehenen Formulare und Muster durch von der Bewilligungsbehörde entwickelte Dokumente ersetzt.

7.5.2 Der Zuwendungsempfänger ist in vollem Umfang für die richtlinienkonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Infrastrukturrichtlinie vom 10. August 2020 (AmtsBl. M-V S. 406) außer Kraft.

 

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