Förderprogramm

Holzrücken mit Pferden

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landesforst Mecklenburg-Vorpommern

Fritz-Reuter-Platz 9

17139 Malchin

Weiterführende Links:
Finanzielle Förderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur schonenden Waldbewirtschaftung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei traditionellen und umweltverträglichen Holzernteverfahren mit Rückepferden im Wald. Dabei rücken Sie durch den Einsatz von Pferden Holz an Wegen und maschinenbefahrbaren Rückegassen im Wald.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 4,00 je Erntefestmeter, mindestens jedoch EUR 250,00 je Kalenderjahr.

Ihren Antrag richten Sie bitte bis zum 1.10. des jeweiligen Kalenderjahres an den Landesforst Mecklenburg-Vorpommern.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Antragsberechtigt sind Sie als privates Unternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern, das Holzrücken mit Pferden als Dienstleistung anbietet.
  • Sie müssen die Holzrückung mit Pferden auf Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern durchführen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderung des Holzrückens mit Pferden in Mecklenburg-Vorpommern 

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
Vom 23. Februar 2017 – VI 210-2 VV Meckl.-Vorp. GI. Nr. 630-327
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
Vom 20. Februar 2020 – VI 210-2 VV]

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zur finanziellen Unterstützung und Förderung traditioneller und umweltverträglicher Holzernteverfahren gewährt das Land Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen für den Einsatz von Rückepferden im Wald.

1.2 Die Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist das traditionelle Verfahren des Rückens oder Vorlieferns von Holz durch den Einsatz von Pferden an Wegen und maschinenbefahrbaren Rückegassen im Wald.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind private Unternehmer jeglicher Rechtsform mit (Wohn-)Sitz in Mecklenburg-Vorpommern, die das Holzrücken mit Pferden als Dienstleistung anbieten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden nur für die Holzrückung mit Pferden auf Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern gewährt. Die Förderung der Holzrückung mit Pferden außerhalb des Waldes ist ausgeschlossen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird im Wege einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt 4 Euro je Erntefestmeter, mindestens 250 Euro je Kalenderjahr.

5.3 Grundlage der Berechnung sind die nachgewiesenen Holzmengen, die mittels Rückepferd im Wald gerückt oder vorgeliefert wurden. Der Nachweis erfolgt durch Abrechnung des Zuwendungsempfängers gemäß Nummer 7.3 Satz 2.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmung

Vorhaben, die vor Bewilligung der Zuwendung begonnen wurden, sind von der Förderung ausgeschlossen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag in der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Form gewährt. Anträge sind bis zum 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres zu stellen. Der Antrag ist in der Bewilligungsbehörde einzureichen. Im Antrag ist die im jeweiligen Kalenderjahr anfallende Gesamtmenge an Holz anzugeben, die mit Pferden im Wald voraussichtlich gerückt oder vorgeliefert wird. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: De-minimis-Erklärung (gemäß Formblatt der Bewilligungsbehörde), Nachweis über den (Wohn-)Sitz in Mecklenburg-Vorpommern, Datenschutzerklärung (gemäß Formblatt der Bewilligungsbehörde).

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Vorstand der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern, Fritz-Reuter-Platz 9, 17139 Malchin. Über den Antrag entscheidet die Bewilligungsbehörde durch schriftlichen Bescheid.

7.3 Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Die Auszahlung der bewilligten Mittel ist gemäß § 44 Nummer 7.7 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern mit dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formular vorzunehmen (Verwendungsnachweis). Mit der Mittelanforderung sind die Rechnungen in Zweitschrift oder Kopie vorzulegen, aus denen die mit Pferden gerückten oder vorgelieferten Holzmengen im Wald ersichtlich sind. Abweichend von den Nummern 1.4 und 6 ANBest-P ist der Verwendungsnachweis in der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Form bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Dem Verwendungsnachweis sind Rechnungen nach Satz 2 und Kontoauszüge beizufügen, die den Eingang der Rechnungsbeträge bestätigen. Teilauszahlungen sind nicht möglich. Der Verwendungsnachweis ist in der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Auszahlung der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

8 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift abweichende Bestimmungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

9 Prüfrechte

Das Finanzministerium, das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, die Bewilligungsbehörde und der Landesrechnungshof haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung vor Ort und Stelle sowie durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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