Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
Vom 28. März 2018 – V 330 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 353
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe
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des Artikels 91 a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
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des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1513) geändert worden ist,
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des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (nachfolgend Koordinierungsrahmen genannt) in der jeweils geltenden Fassung,
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der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 289; L 330 vom 3.12.2016, S. 12) nebst den hierzu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
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der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds; den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 320; L 200 vom 26.7.2016, S. 140), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2305 (ABI. L 335 vom 15.12.2017, S. 1) geändert worden ist, nebst den hierzu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
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der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABI. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO)
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dieser Verwaltungsvorschrift und
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der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
Zuwendungen zur Schaffung und Sicherung von dauerhaft wettbewerbsfähigen Arbeitsplätzen mit dem Ziel des Abbaus von regionalen Unterschieden in der Wirtschaftsentwicklung.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßer Ermessensausübung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die Zuwendungen sind zusätzliche Hilfen und deshalb nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden können folgende Investitionsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014):
a) Errichtungsinvestitionen,
b) Erweiterungsinvestitionen,
c) die Diversifizierung der Produktion in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
d) die grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses und
e) der Erwerb von unmittelbar mit der Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht; im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Ver-mögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen, die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
2.2 Gefördert werden können folgende Erstinvestitionen großer Unternehmen in eine neue Wirtschaftstätigkeit gemäß Artikel 2 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014:
a) Investitionen in Wirtschaftsgüter zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte
b) Investitionen zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist,
c) Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Gefördert werden können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 2 des Gewerbesteuergesetzes.
3.2 Unternehmen mit den folgenden wirtschaftlichen Haupttätigkeiten können nur nach gesonderter Prüfung des Einzelfalles gefördert werden:
a) Garten- und Landschaftsbau,
b) Asphalt- und Betonmischanlagen,
c) Abfallentsorgung,
d) Verlage,
e) Medienanstalten, Radio- und TV-Sender und Ähnliche,
f) Druckereien,
g) Großhandel, Versandhandel,
h) Herstellung von Kraftstoffen oder Ersatzkraftstoffen sowie Biogas.
3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,
b) Eisen- und Stahlindustrie
c) Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
d) Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerke und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,
e) Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Positivliste (Anhang 8 zum Koordinierungsrahmen) aufgeführten Bereiche,
f) Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,
g) Transport- und Lagergewerbe,
h) Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
i) Kunstfaserindustrie,
j) Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen,
k) Flughäfen,
l) Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K 2Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen” der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft NACE Rev. 2 fällt,
m) Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung” (außer technische Unternehmensberatung) der NACE Rev. 2 fällt,
n) Markt- und Meinungsforschung
o) Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
p) Kranunternehmen und sonstige Unternehmen, die mit Fahrzeugen oder sonstigen mobilen Wirtschaftsgütern Dienstleistungen erbringen (Mobile Dienstleister),
q) Stadthallen und ähnliche für regionale oder kommunale Zwecke mit genutzte Veranstaltungsstätten,
r) Ferienwohnungen und Ferienhäuser,
s) Kinos, Bars, Diskotheken, Fitnesscenter, Bowlingcenter und Kegelbahnen sowie ähnliche Einrichtungen,
t) Gaststätten,
u) Kombi-, Erlebnis-, Spaß- und Freizeitbäder in Trägerschaft von Kommunen oder städtischen Betrieben,
v) Vermietung und Verpachtung
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es einen Primäreffekt im Sinne von Teil II A Nummer 2.1 des Koordinierungsrahmens hat.
4.2 Mit dem Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden.
4.3 Für eine Zuwendung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend von den Investitionsausgaben oder von der Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Zuwendungsempfängers erfordern. Dementsprechend sind nur Investitionsvorhaben zuwendungsfähig, bei denen
a) die Zahl der bei Antragstellung in den Betriebsstätten des Zuwendungsempfängers in der Gemeinde bestehenden Arbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird
oder
b) die Investitionsausgaben bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt.
4.4 Bei Zuwendungen zu Gunsten großer Unternehmen für grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben höher sein, als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte. Bei Zuwendungen für die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
4.5 Bei der Ermittlung der Erhöhung der Arbeitsplatzzahl nach Nummer 4.3 werden nur die Arbeitsplätze berücksichtigt, bei denen die Stundenvergütung die Lohnuntergrenze (Arbeitnehmerbrutto) nicht unterschreitet und die nicht dauerhaft durch Leiharbeitnehmer besetzt werden sollen.
4.6 Bei Investitionen eines bisher nicht in der Gemeinde ansässigen Zuwendungsempfängers oder Investitionen eines ansässigen Zuwendungsempfängers in eine neue wirtschaftliche Tätigkeit und Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, gelten die Voraussetzungen der Nummer 4.3 als erfüllt.
4.7 Eine Zuwendung kommt nur in Betracht, wenn die Zuwendung zum Zeitpunkt der Investitions- und Standortentscheidung einen Anreizeffekt hat. Dieser ist gegeben, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung vor Beginn des Vorhabens beantragt hat.
4.8 Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb mit Ausnahme des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, ist nicht als Beginn des Vorhabens zu sehen, es sei denn, die Ausgaben für den Grunderwerb werden als zuwendungsfähige Investitionsausgaben geltend gemacht.
4.9 Investitionsvorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 50.000 Euro sind von der Förderung ausgeschlossen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig ist nur der Teil der Investitionsausgaben der je geschaffenem Arbeitsplatz 750.000 Euro und je gesichertem Arbeitsplatz 500.000 Euro nicht übersteigt.
5.3 Bei der Ermittlung der Anzahl geschaffener und gesicherter Arbeitsplätze nach Nummer 5.2 (Bemessungsgrundlage) werden nur die Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt werden oder sind, mit denen ausschließlich sozialversicherungspflichtige und überwiegend unbefristete Beschäftigungsverhältnisse eingegangen werden oder wurden und bei denen die Stundenvergütung die jeweils geltende gesetzliche Lohnuntergrenze (Arbeitnehmerbrutto) nicht unterschreitet.
5.4 Arbeitsplätze, die für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern vorgesehen sind, werden bei der Ermittlung der Anzahl geschaffener Arbeitsplätze (im Sinne von Nummer 4.3 Buchstabe a) nicht berücksichtigt.
5.5 Ein Ausbildungsplatz wird bei der Ermittlung der Anzahl geschaffener und gesicherter Arbeitsplätze wie ein Arbeitsplatz gewertet, wobei nur Ausbildungsplätze entsprechend des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung berücksichtigt werden, die auch besetzt sind.
5.6 Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Unternehmensgröße und dem Investitionsort.
5.6.1 In den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim, Rostock, Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Rügen sowie in den kreisfreien Städten Schwerin und Hansestadt Rostock beträgt der Basisfördersatz bei den in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Vorhaben
a) 25 Prozent für kleine Unternehmen,
b) 15 Prozent für mittlere Unternehmen,
c) 10 Prozent für große Unternehmen.
5.6.2 Im Landkreis Vorpommern-Greifswald beträgt der Basisfördersatz bei den in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Vorhaben
a) 35 Prozent für kleine Unternehmen,
b) 25 Prozent für mittlere Unternehmen,
c) 15 Prozent für große Unternehmen.
5.7 Eine Anhebung des Basisfördersatzes um bis zu 5 Prozentpunkte (Ausnahme stellt der unter Nummer 5.6.1 Buchstabe c genannte Basisfördersatz für Großunternehmen dar, da dieser bereits dem Höchstfördersatz entspricht) kann bis zum beihilferechtlichen Förderhöchstsatz gemäß Anhang 10 des Koordinierungsrahmens nach Maßgabe der Erfüllung folgender Voraussetzungen gewährt werden:
a) es handelt sich um ein Vorhaben des verarbeitenden Gewerbes.
b) das Vorhaben steht im Standortwettbewerb.
c) es handelt sich um eine Ansiedlung von zentralen Unternehmensfunktionen.
d) es kommt zu einer Ansiedelung oder Erweiterung von Unternehmen in einer besonders strukturschwachen Region.
e) das Vorhaben ist besonders innovativ, mit hohen F&E-Potenzialen verbunden.
f) es erfolgen Anstrengungen des Unternehmens
• zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbsund Privatleben (zum Beispiel familienfreundliche Arbeitszeitgestaltung, Reintegration der Mitarbeitenden nach Erziehungs- oder Pflegezeit, Unterstützung von Kinderbetreuung und Ähnliches, Vorlage oder Verpflichtung zur Erlangung eines Zertifikates, zum Beispiel Audit „berufundfamilie” der Hertie-Stiftung oder Audit „Erwerbs- und Privatleben” des Instituts für Sozialforschung und berufliche Weiterbildung Neustrelitz oder gleichwertige Zertifikate) oder
• beim Umweltmanagement, insbesondere bei der Verbesserung der betrieblichen Ressourcen- und Energieeffizienz, sofern das Unternehmen nach EMAS III „Öko-Audit” oder DIN EN ISO 14001 oder vergleichbar zertifiziert ist; sofern kein Zertifikat vorliegt, ist es ausreichend, wenn sich das Unternehmen verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Investitionsvorhabens das Auditierungsverfahren einzuleiten, oder
g) das Unternehmen ist an einen Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes gebunden.
5.8 Die Festlegung eines erhöhten Fördersatzes erfolgt aufgrund einer Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände.
5.9 Erfolgt bei den geschaffenen oder gesicherten Arbeitsplätzen eine geringere als tarifliche oder tarifgleiche Vergütung, wird ein Abzug vom Basisfördersatz um 5 Prozentpunkte vorgenommen. Große Unternehmen, die eine geringere als tarifliche oder tarifgleiche Vergütung zahlen, werden von der Förderung ausgeschlossen.
5.10 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
a) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen),
b) gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter, wenn sie beim Antragsteller aktiviert werden und die weiteren Voraussetzungen gemäß Teil II A Nummer 2.7.2 des Koordinierungsrahmens erfüllt werden.
5.11 Ausgaben für den Erwerb oder die Herstellung von Wirtschaftsgütern von mit dem Zuwendungsempfänger verbundenen, verpartnerten oder über natürliche Personen verflochtenen Unternehmen sind nur zuwendungsfähig, wenn der Erwerb oder die Herstellung aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung durch den Zuwendungsempfänger erfolgt ist.
5.12 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
a) den Grunderwerb,
b) geringwertige Wirtschaftsgüter,
c) immaterielle Wirtschaftsgüter,
d) gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase; zuwendungsfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und die nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden; im Falle kleiner Unternehmen, die von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen,
e) Eigenleistungen,
f) aktivierungsfähige Finanzierungsausgaben (Bauzeitzinsen),
g) Wirtschaftsgüter, mit denen eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erzielt wird,
h) Investitionen, die zur Schaffung zusätzlicher Bettenkapazitäten getätigt werden; zuwendungsfähig sind hingegen Investitionen in so genannte Zusatzangebote, wie zum Beispiel Wellness, Tagung und Sport.
5.13 Bei Betriebsverlagerungen sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären, und eventuelle Entschädigungsbeträge von den zuwendungsfähigen Investitionskosten abzuziehen.
5.14 Eine lohnkostenbezogene Förderung erfolgt nur im Ausnahmefall, nur bei einer mindestens tariflichen oder tarifgleichen Entlohnung und nur für Arbeitsplätze, bei denen die Vergütung (Arbeitgeberbrutto) während des gesamten Zweckbindungszeitraumes mindestens 35.000 Euro im Jahr bei Zugrundelegung einer 40-Stunden-Woche beträgt. Bei der Ausnahmeentscheidung sind über die Voraussetzungen gemäß Teil II A Nummer 2.7.3 des Koordinierungsrahmens hinaus folgende Kriterien für die Bestimmung der Förderhöhe zu berücksichtigen:
a) die besondere Strukturschwäche der Region,
b) der Umfang der Sachinvestitionen je gefördertem Arbeitsplatz,
c) die Neuansiedlung von zentralen Unternehmensfunktionen in Mecklenburg-Vorpommern,
d) eine Standortkonkurrenz bei dem Investitionsvorhaben mit Standorten außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern,
e) in Mecklenburg-Vorpommern erzielte Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, die mit dem Vorhaben umgesetzt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zweckbindung beträgt mindestens fünf Jahre.
6.2 Alle bei dem Zuwendungsempfänger geschaffenen und gesicherten Arbeitsplätze müssen für eine Überwachungszeit von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
6.3 Die Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) kommt nicht zur Anwendung. Bei Leistungen, die von dem die Zuwendung empfangenden Unternehmen an ein anderes mit ihm verbundenes, verpartnertes oder über natürliche Personen verflochtenes Unternehmen vergeben werden sollen, ist unter Hinweis auf die Verbindung die Angemessenheit der Ausgaben sicherzustellen. Hierzu ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.
6.4 Die Ersetzung geförderter Wirtschaftsgüter im Überwachungszeitraum durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ist der Bewilligungsbehörde vor deren Durchführung anzuzeigen.
6.5 In besonders begründeten Einzelfällen sind Ausnahmeentscheidungen von den vorstehenden Beschränkungen durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit möglich, sofern die Voraussetzungen des Koordinierungsrahmens eingehalten werden. Die Ausnahmegründe sind zu dokumentieren.
7 Verfahren
7.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1.1 Anträge sind formgebunden an die Bewilligungsbehörde zu richten. Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213, 19061 Schwerin. Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder können im Internet unter http://www.lfi-mv.de heruntergeladen werden.
7.1.2 Das Verfahren auf Beantragung von Fördermitteln soll innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Antragseingang abgeschlossen werden. Nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist ist der Antrag im Regelfall zurückzuweisen.
7.1.3 In Förderfällen mit einem Investitionsvolumen ab 20.000.000 Euro oder einem Fördervolumen ab 5.000.000 Euro wird die Nachhaltigkeit des Investitionsvorhabens im Rahmen des Sicherungssystems für ausgewählte Förderfälle besonders geprüft.
7.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Abweichend von Nummer 1.4 der ANBest-P sind die Fördermittel bei der Bewilligungsbehörde gemäß dem Vordruck für die Mittelanforderung unter Auflistung aller tatsächlich getätigten Einzelinvestitionen von Beginn der Maßnahme an anzufordern. Die Anforderungen haben innerhalb des Bewilligungszeitraums zu erfolgen. Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage bereits bezahlter Rechnungen. Soweit durch den Vordruck vorgesehen, sind die Angaben durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind Originalbelege einschließlich des Nachweises der Bezahlung einzureichen. Sofern eine Ausschreibung nach dieser Verwaltungsvorschrift erforderlich war, ist der Vergabevermerk der Mittelanforderung beizufügen. Die Auszahlung der Schlussrate in Höhe von bis zu 5 Prozent der Zuwendung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
7.3.1 Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P innerhalb von sechs Monaten nach 95 Prozent der Auszahlung des Zuschusses, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzu-weisen. Ein Zwischennachweis ist lediglich auf besondere Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7.3.2 Der Nachweis der Verwendung ist abweichend von den Nummern 6.4 und 6.5 der ANBest-P formgebunden gemäß dem Vordruck für den Verwendungsnachweis zu führen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen (Finanzierungsabrechnung) und die Ausgaben (Investitionsabrechnung) entsprechend der Gliederung des Finanzierungsund Investitionsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht als Einzelaufstellung zum Verwendungsnachweis beizufügen. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwen-dungsnachweis ist zu bestätigen, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls Belegen übereinstimmen. Die Angaben sind durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7.5 Die Nummern 6.1 und 6.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern kommen nicht zur Anwendung.
8 Subventionserheblichkeit der Angaben
8.1 Gemäß § 3 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist der Subventionsnehmer verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention erheblich sind. Dem Subventionsgeber ist auch rechtzeitig vorher anzuzeigen, wenn jemand einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber beschränkt ist, entgegen den Verwendungsbeschränkungen verwenden will. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt.
8.2 Tatsachen, die für die Bewilligung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich nach § 264 des Strafgesetzbuches. Zu den Tatsachen zählen die im Antrag, in ergänzend dazu vorgelegten Unterlagen, in Mittelanforderun-gen und in Nachweisen und Berichten enthaltenen Angaben. Änderungen von subventionserheblichen Tatsachen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.