Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz
Vom 14. Februar 2023 – III FG –
VV Meck.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 436
Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) nach Maßgabe
a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates
- der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S. 158) und
- der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421, S. 75),
b) des von der Europäischen Kommission am 24. Juni 2022 genehmigten ESF Plus Programms 2021–2027 Mecklenburg-Vorpommern (CCI-Code 2021DE05SFPR009),
c) dieser Verwaltungsvorschrift und
d) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO)
Zuwendungen, um die Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt zu fördern. Dies umfasst insbesondere
a) geschlechtergerechte Arbeitsmarktbeteiligung und Arbeitsbedingungen und
b) die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
2.1 Zuwendungsfähig sind Modellprojekte und andere Vorhaben, die insbesondere dazu beitragen,
a) den beruflichen Aufstieg von Frauen vor allem in Führungspositionen zu unterstützen, zum Beispiel durch Mentoring-Projekte sowie Öffentlichkeitsarbeit, die Unternehmen und Arbeitgeber sensibilisieren, verstärkt die berufliche Weiterentwicklung ihrer Mitarbeiterinnen zu befördern, oder auch Frauen selbst zu einem beruflichen Aufstieg motivieren,
b) die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben vor allem durch Entwicklung und Erprobung eines lebensphasenorientierten Personalmanagements zu unterstützen,
c) ein geschlechtersensibles und klischeefreies Berufs- und Studienwahlverhalten zu fördern, zum Beispiel durch Aktionstage und pädagogische Arbeit an Rollenstereotypen oder
d) ein Bewusstsein zu schaffen für die Ungleichheiten von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt sowie für Handlungsansätze und Chancen, mit denen die Ungleichheiten abgebaut werden können, wie beispielsweise Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Führungskultur, der Erhöhung des Bewusstseins für Unternehmertum oder öffentlichkeitswirksame Kampagnen.
2.2 Zuwendungsfähig sind Projekte, die auf die Realisierung der Bestimmungen des ESF Plus Programms 2021–2027 Mecklenburg-Vorpommern (Ziff. 2.1.1.1) ausgerichtet sind, in allen spezifischen Zielen des Programms Impulse für die Umsetzung des Querschnittsziels Gleichstellung zu setzen (z.B. Förderung der Trägerschaft eines Landeszentrums für Gleichstellung und Vereinbarkeit).
2.3 Vorrangig zuwendungsfähig sind Vorhaben, die von Netzwerken oder in Kooperation mit anderen Akteurinnen und Akteuren entwickelt und umgesetzt werden.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts.
4 Zuwendungsvoraussetzung
4.1 Die Zuwendungsempfänger müssen fachlich geeignet sein und sollten über einschlägige Projekterfahrung und Genderkompetenz (Definition nach Gender-Kompetenz-Zentrum, http://www.genderkompetenz.info/genderkompetenz-2003-2010/gender/genderkompetenz.html) verfügen.
4.2 Die Maßnahmen sind grundsätzlich in Mecklenburg-Vorpommern umzusetzen.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2 Zuwendungsfähig sind die pauschalierten Ausgaben für das angestellte Personal, die auf der Basis von Einheitskosten (Personalkostenpauschale) ermittelt werden. Die Höhe der Personalkostenpauschale ist durch den Erlass zur ESF-Personalkostenpauschale in Mecklenburg-Vorpommern (Erlass ESF-PKP) geregelt. Der Erlass wird auf der Internetplattform der Bewilligungsbehörde veröffentlicht.
5.3 Zuwendungsfähig sind zudem Ausgaben für die Tätigkeiten des nichtangestellten Personals (Honorarkräfte) in Höhe der tatsächlich entstehenden Ausgaben. Etwaig anfallende Reise- und Übernachtungskosten der Honorarkräfte sind nicht gesondert zuwendungsfähig. Diese Ausgaben sind bei der Restkostenpauschale berücksichtigt.
5.4 Die pauschalierten Sachausgaben und indirekten Kosten werden auf der Basis eines Pauschalsatzes (Restkostenpauschale) in Höhe von 30 Prozent der Personalkostenpauschale und der Honorarausgaben ermittelt. Mit den Pauschalen sind sämtliche projektbezogenen Personal- und Sachausgaben sowie indirekte Kosten abgegolten.
5.5 In besonderen Ausnahmefällen, in denen das Vorhaben gemäß Nummer 2.1 anderenfalls nicht durchführbar ist, kann sich die Zuwendung auf bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöhen. Diese zu begründenden Ausnahmefälle sind zu dokumentieren.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, dass durch das Land zur Abwicklung der Zuwendung kostenfrei zur Verfügung gestellte IT-System zu verwenden.
6.2 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten und auf eine Förderung des Vorhabens durch den ESF+ hinzuweisen.
6.3 Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, den zuständigen Ministerien, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den ESF+ sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.
6.4 Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für folgende Institutionen vorzusehen:
- Europäischer Rechnungshof
- Europäische Kommission,
- Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
- Europäische Staatsanwaltschaft,
- Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
- Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den ESF,
- Gemeinsame Verwaltungsbehörde,
- ESF-Fondsverwaltung,
- für die Umsetzung fachlich zuständiges Ministerium sowie
- für die Umsetzung zuständige Bewilligungsbehörde.
7 Verfahren
7.1 Vorverfahren
Für Projekte von landesweiter Bedeutung und Aktionsprogramme können dem Antragsverfahren Interessenbekundungen und Ideenwettbewerbe vorangestellt werden.
7.2 Antragsverfahren
7.2.1 Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
7.2.2 Der formgebundene Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Antragsformulare werden von der Bewilligungsbehörde auf deren Internetseite unter www.lagus.mv-regierung.de zur Verfügung gestellt.
7.2.3 Mit dem Antrag ist eine Projektbeschreibung vorzulegen, die Auskunft gibt über:
a) Bedarf, Inhalt und Ziel des Projekts,
b) konkrete geplante Aktivitäten,
c) die zeitliche Struktur inklusive Meilensteinplanung,
d) den Kreis der Zielgruppe,
e) die erforderlichen finanziellen Aufwendungen sowie
f) die Finanzierung.
7.2.4 Weiterhin ist ein Finanzierungsplan beizufügen, der eine aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Aufwendungen und eine Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung enthält.
7.2.5 Der Antrag sollte darüber hinaus Ausführungen zu fachlicher Eignung, einschlägiger Projekterfahrung und Genderkompetenz des Zuwendungsempfängers enthalten.
7.3 Bewilligungsverfahren und Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Friedrich-Engels-Platz 5 – 8, 18059 Rostock. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch schriftlichen Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
a) die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird,
b) ergänzend zu Nummer 5.3.1.2 der VV zu § 44 LHO die Auszahlung der ersten Rate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Mittelanforderung erfolgt und sich der Zuwendungsempfänger ab der zweiten Mittelanforderung in elektronischer Form über den Umfang der bisher geleisteten Einheiten der Personalkostenpauschale und der tatsächlich entstandenen Honorarausgaben gemäß Nummer 5.3 zu erklären hat,
c) für die erklärten Honorarausgaben der geschlossene Honorarvertrag, die Rechnung sowie der Zahlungsnachweis jeweils in Kopie einzureichen sind,
d) bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags ab der zweiten Mittelanforderung die geprüfte Erklärung nach Buchstabe b sowie die Restkostenpauschale in Abhängigkeit von der Personalkostenpauschale und den Honorarausgaben gemäß Nummer 5.3 berücksichtigt wird.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
a) die Verwendung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist (Verwendungsnachweis),
b) der Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen muss,
c) der zahlenmäßige Nachweis aus der Erklärung nach Maßgabe von Nummer 7.4 Buchstabe b besteht; mit der Vorlage der letzten Erklärung gilt der zahlenmäßige Nachweis als erbracht,
d) abweichend von Nummer 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO auf die Vorlage einer Belegliste verzichtet wird, aber spätestens mit dem Verwendungsnachweis die Belege zu etwaigen Drittmitteln einschließlich Nachweis des Zahlungseingangs in Kopie beizufügen sind,
e) sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen (zum Beispiel Originalbelege) vorbehält.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8 Übergangsvorschrift
Für Zuwendungen, die auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben vom 11. Juli 2016 (AmtsBl. M-V S. 854) bewilligt worden sind, sind deren Regelungen hinsichtlich der Abrechnung und der Verwendungsnachweisprüfung weiter anzuwenden.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben vom 11. Juli 2016 (AmtsBl. M-V S. 854) außer Kraft.