Förderprogramm

Förderung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in Mecklenburg-Vorpommern (Gigabitförderrichtlinie – GigabitFöRL M-V)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Digitalisierung, Infrastruktur, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Alexandrinenstraße 1

19055 Schwerin

Weiterführende Links:
Breitbandausbau

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune nach dem Bundesprogramm zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze der Bundesrepublik Deutschland gefördert werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine ergänzende Förderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie beim Ausbau leistungsfähiger Gigabitnetze in Regionen, in denen ein marktgetriebener Ausbau nicht zu erwarten ist, durch Aufstockung der Fördermittel aus dem Bundesprogramm zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze der Bundesrepublik Deutschland.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Errichtung und den Betrieb von gigabitfähigen Netzen durch private Telekommunikationsunternehmen durch die Schließung einer konkret nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke (Wirtschaftlichkeitslückenmodell) und
  • die Errichtung passiver Infrastrukturen (zum Beispiel Glasfaserstrecken), die durch privatwirtschaftliche Netzbetreiber genutzt werden (Betreibermodell).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Das Land erhöht den je nach Art des Vorhabens gewährten Fördersatz des Bundes auf einen Gesamtfördersatz von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dementsprechend beträgt die Höhe des Landeszuschusses 40 Prozent, 30 Prozent oder 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern.

Unterstützung bei der Umsetzung Ihres Vorhabens erhalten Sie durch das Breitbandkompetenzzentrum Mecklenburg-Vorpommern.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte in Mecklenburg-Vorpommern, Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft sowie Zweckverbände, wenn ihre Mitglieder ausschließlich Gemeinden, Ämter oder Landkreise sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie erhalten die Förderung nur, wenn ein Markterkundungsverfahren ergeben hat, dass ein marktgetriebener Gigabit-Ausbau in dem entsprechenden Gebiet nicht zu erwarten ist.
  • Bei Förderung nach dem Betreibermodell muss der künftige Betreiber des Telekommunikationsnetzes bei der Veröffentlichung der Ausschreibung der Baumaßnahme vertraglich feststehen.
  • Für Planungs- und Beratungsleistungen erhalten Sie keine Förderung.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in Mecklenburg-Vorpommern (Gigabitförderrichtlinie – GigabitFöRL M-V)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung
Vom 29. September 2022 – II-681-00000-2021/008-004 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630–423

Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für den Ausbau leistungsfähiger Breitbandnetze in den Regionen, in denen ein marktgetriebener Ausbau nicht zu erwarten ist. Die vorliegende Verwaltungsvorschrift eröffnet eine Kofinanzierung zur Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 26. April 2021 (eBAnz AT 21.05.2021 B3) (nachfolgend Bundesförderrichtlinie genannt).

1.2 Zweck der Zuwendung ist es, in den jeweiligen Projektgebieten ein gigabitfähiges Netz zu schaffen. Allen Teilnehmern im Projektgebiet sind zuverlässig Bandbreiten von 1 Gbit/s symmetrisch (Zielbandbreite) zu gewährleisten. Die Zielbandbreite ist erreicht, wenn sie am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude bereitgestellt wird.

1.3 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:

a) Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-Rahmenregelung) vom 13. November 2020,

b) Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338, 3369) geändert worden ist,

c) Bundesförderrichtlinie,

d) § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstände der Zuwendung

Das Land gewährt Zuwendungen für folgende Zuwendungsgegenstände:

2.1 Schließung von Wirtschaftlichkeitslücken

Gegenstand der Zuwendung ist die Errichtung und der Betrieb von gigabitfähigen Netzen durch private Telekommunikationsunternehmen durch die Schließung einer konkret nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke („Wirtschaftlichkeitslückenmodell“ im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe a der Gigabit-Rahmenregelung).

2.2 Betreibermodell

Gegenstand der Zuwendung ist die Errichtung eines gigabitfähigen Netzes durch die Zuwendungsempfänger zu dem Zweck, dieses an ein privates Telekommunikationsunternehmen zum Betrieb zu verpachten. Zuwendungsfähig sind Vorhaben zur Errichtung einer passiven Netzinfrastruktur einschließlich unbeschalteter Glasfasern („Betreibermodell“ im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe b der Gigabit-Rahmenregelung). Dies umfasst

a) die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschalteten Glasfaserkabeln,

b) die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen oder

c) die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel), sofern nicht eine entsprechende gesetzliche Pflicht besteht,

zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und den Betrieb einer Breitbandinfrastruktur gemäß Nummer 1.2 mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard. Eine bloße Aufrüstung bestehender Netze mit zusätzlichen aktiven Komponenten ist nicht zuwendungsfähig.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise oder kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern oder Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft. Zweckverbände können Zuwendungsempfänger sein, soweit ihre Mitglieder ausschließlich Gemeinden, Ämter oder Landkreise sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Bewilligung einer Zuwendung kommt nur in Betracht, wenn und soweit ein Markterkundungsverfahren gemäß § 4 der Gigabit-Rahmenregelung ergeben hat, dass ein marktgetriebener Ausbau im Projekt nicht zu erwarten ist.

4.2 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, bei der Antragstellung zu prüfen und zu erklären, ob und inwieweit für das Projekt weitere Zuwendungsmittel durch sie, Begünstigte oder Dritte in Frage kommen und beantragt worden sind.

4.3 Eine mehrfache Zuwendung in aufeinanderfolgenden Zeiträumen für denselben Verwendungszweck ist ausgeschlossen (Grundsatz der einmaligen Zuwendung).

4.4 Beim Betreibermodell muss der künftige Betreiber des Telekommunikationsnetzes bei der Veröffentlichung der Ausschreibung der Baumaßnahme vertraglich feststehen.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss oder als nicht rückzahlbare Zuweisung gewährt.

5.2 Die Zuwendungen betragen bis zu 40 Prozent der nach den Nummern 2.1 oder 2.2 durch den Bund anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Kofinanzierung des Landes ist auf die sich aus dem maximalen Bundesförderbetrag errechnenden zuwendungsfähigen Gesamtausgaben begrenzt.

5.3 Der Kofinanzierungsanteil des Landes richtet sich nach dem Zuwendungsbescheid des Bundes. Die Berechnung der Förderquote des Landes folgt den Maßgaben von Nummer 6.6 der Bundesförderrichtlinie für den Zuwendungsbetrag des Bundes. Der Kofinanzierungsanteil des Landes beträgt bezogen auf die Gemeindeebene

1. 40 Prozent bei einer Förderquote des Bundes in Höhe von 50 Prozent,

2. 30 Prozent bei einer Förderquote des Bundes in Höhe von 60 Prozent,

3. 20 Prozent bei einer Förderquote des Bundes in Höhe von 70 Prozent.

Der kommunale Eigenanteil beträgt 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4 Die Zuwendung für die Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke gilt als einmaliger Zuschuss für einen durchgehenden Betrieb. Zuwendungsfähig sind Ausgaben der Zuwendungsempfänger an private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinne von § 3 Nummer 27 des Telekommunikationsgesetzes zur Schließung einer konkret nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke beim Aufbau und Betrieb eines gigabitfähigen Netzes („Wirtschaftlichkeitslückenmodell“ im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe a der Gigabit-Rahmenregelung). Die Wirtschaftlichkeitslücke wird definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Erträge und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs. Als Betrachtungszeitraum gilt hierbei ein Zeitraum von sieben Jahren ab Inbetriebnahme.

5.5 Beim Betreibermodell ist der Barwert aller Ausgaben des Netzaufbaus abzüglich des Barwerts der über die Dauer der Zweckbindungsfrist des Pachtvertrags erlösten Erträge zuwendungsfähig.

5.6 Zuwendungen von weniger als 100.000 Euro werden nicht gewährt, es sei denn, die Bagatellgrenze wird nur deshalb unterschritten, weil Eigenleistungen, alternative Netztechnologien oder alternative Verlegemethoden zu einer entsprechenden Kosteneinsparung führen. Die Bagatellgrenze wird für die Unterstützung des Ausbaus reiner Neubaugebiete oder Gewerbegebiete auf 10.000 Euro festgelegt.

5.7 Beratungsleistungen zur Planung eines Antrages oder zur Antragstellung selbst sind nicht zuwendungsfähig. Den Zuwendungsempfängern steht zur fachlichen Begleitung der Antragstellung das Breitbandkompetenzzentrum Mecklenburg-Vorpommern unentgeltlich zur Verfügung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die nach den Nummern 2.1 und 2.2 geschaffene Breitbandinfrastruktur ist für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist).

6.2 Die Zuwendungsempfänger haben spätestens nach Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheides für Zuwendungsgegenstände nach den Nummern 2.1 und 2.2 entsprechend § 4 der Gigabit-Rahmenregelung ein Markterkundungsverfahren durchzuführen und für einen Zeitraum von mindestens acht Wochen auf dem Online-Portal des Bundes einzustellen sowie das Ergebnis auf diesem Portal zu veröffentlichen. Es soll hierbei eine Beratung und Begleitung durch das Breitbandkompetenzzentrum des Landes erfolgen.

6.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die europäischen und nationalen Vergabebestimmungen, einschließlich des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 242) geändert worden ist, anzuwenden, sofern deren Anwendungsbereich eröffnet ist. Im Übrigen sind die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Nichtdiskriminierung zu beachten. Die Bekanntgabe der Vergabe- und Vertragsunterlagen sowie des Auswahlergebnisses muss auf dem zentralen Online-Portal des Bundes erfolgen. Im Übrigen gelten die §§ 5 bis 7 der Gigabit-Rahmenregelung.

6.4 Die Zuwendungsempfänger haben einen diskriminierungsfreien Zugang gemäß § 8 der Gigabit-Rahmenregelung zu gewährleisten.

6.5 Übertragen Zuwendungsempfänger einem ausführenden Netzbetreiber rechtliche Pflichten, haftet der Zuwendungsempfänger insoweit, als der ausführende Netzbetreiber innerhalb der Zweckbindungsfrist den entsprechenden Pflichten nicht entspricht.

6.6 Für den Fall, dass nach Ablauf der Zweckbindungsfrist im Falle des Zuwendungsgegenstands nach Nummer 2.1 das Netz vom Netzbetreiber stillgelegt oder nicht mehr betrieben werden sollte, ist der Netzbetreiber zu verpflichten, den Weiterbetrieb zu marktüblichen Konditionen auszuschreiben.

6.7 Im Hinblick auf den Zuwendungsgegenstand nach Nummer 2.2 haben Zuwendungsempfänger stets und über die Zweckbindungsfrist hinaus das passive Netz dauerhaft den Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.

6.8 In Ergänzung zu den allgemeinen Rückforderungsgründen gilt bei dem Zuwendungsgegenstand nach Nummer 2.1 Folgendes:

Die Bewilligungsbehörde hat abweichend von Nummer 8.7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ausgezahlte Zuwendungen anteilig zurückzufordern, wenn im Rahmen einer Prüfung nach sieben Jahren festgestellt wird, dass sich die Bemessungsgrundlage der Zuwendung tatsächlich um mehr als 500 Euro verringert hat (Abrechnung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens, das dem Bewilligungsbescheid zugrunde lag).

6.9 Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erreichung des Zuwendungszweckes weitere Nachweise als Auflage oder Nebenbestimmung in den Zuwendungsbescheid aufnehmen.

7 Verfahren

Von der Antragstellung bis zur Verwendungsnachweisprüfung sollen sich die Antragsteller und Zuwendungsempfänger des Breitbandkompetenzzentrums Mecklenburg-Vorpommern bei der DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH unentgeltlich bedienen.

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind vor der Durchführung des Auswahl- oder Vergabeverfahrens schriftlich beim Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung, 19048 Schwerin, mittels der von diesem unter der Internetadresse https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/Digitalisierung/Breitband/ bereitgestellten Antragsvordrucke einzureichen.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung.

7.2.2 Die Bewilligungsbehörde informiert die Landkreise oder kreisfreien Städte über Zuwendungsanträge von Zweckverbänden aus deren Zuständigkeitsbereich. Spricht sich der Landkreis oder die kreisfreie Stadt gegen den Antrag aus, kann die Bewilligungsbehörde den Antrag aus diesem Grund ablehnen, wenn er den übergeordneten Zielen des Breitbandausbaus abträglich wäre.

7.2.3 Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines zunächst vorläufigen Zuwendungsbescheides. Die sonstigen Nebenbestimmungen richten sich nach Nummer 5 VV zu § 44 LHO. Die Gigabit-Rahmenregelung sowie diese Verwaltungsvorschrift werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Die vorläufige Bewilligung der Zuwendung erfolgt unter der Auflage, dass ein Markterkundungsverfahren durchzuführen ist, das beim Auswahl- oder Vergabeverfahren des Projektes berücksichtigt werden muss und bei dessen Einleitung nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf. Der vorläufige Zuwendungsbescheid des Bundes ist Antragsgegenstand und dem Antrag beizufügen. Er wird Bestandteil des vorläufigen Zuwendungsbescheides des Landes.

7.2.4 Als Grundlage für die Entscheidung über die endgültige Bewilligung hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde das Ergebnis des Auswahl- oder Vergabeverfahrens spätestens nach Erhalt des endgültigen Zuwendungsbescheides des Bundes und vor Erteilung des Zuschlags mitzuteilen. Im Fall der Nummer 2.2 kann die endgültige Bewilligung erst erfolgen, wenn der Betrieb der zu errichtenden passiven Infrastruktur durch einen privatwirtschaftlichen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gesichert ist. Der Zuschlag darf erst nach Zugang des endgültigen Bewilligungsbescheides erteilt werden. Der endgültige Zuwendungsbescheid des Bundes wird Bestandteil des endgültigen Zuwendungsbescheides des Landes.

7.3 Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides des Bundes nach den im Bescheid festgelegten Meilensteinen und den entsprechenden Nachweisen. Die Bestätigung der Mittelbereitstellung durch den Bund einschließlich der beim Bund eingereichten Nachweise sind der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

7.3.2 Erst mit Bejahung der Auszahlungsvoraussetzungen seitens des Bundes gelten die Auszahlungsvoraussetzungen als gegeben. Sodann dürfen Mittelanforderungen nicht vor dem jeweiligen Abruf von Zuwendungen beim Bund erfolgen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Besonderheiten im Verfahren nach der Bundesförderrichtlinie

Der Zuwendungsempfänger stellt die zur Verwendungsnachweisprüfung nach dem Bundesbescheid einzureichenden Unterlagen auf dem Online-Portal des Bundes ein. Das Land verfügt über einen Zugriff auf diese Unterlagen. Weitere Unterlagen sind beim Land grundsätzlich nicht einzureichen.

Um Doppelprüfungen des Verwendungsnachweises zu vermeiden, wird die Bewilligungsbehörde auf die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung des Bundes zurückgreifen.

7.4.2 Prüfrechte

Die Vorhaben können durch den Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern und das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung geprüft werden. Sie sind berechtigt, Bücher, Belege, Projektdokumentationen, Informationen zu Breitbandinfrastrukturelementen und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 26. April 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

 

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