Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Gesundheitszentren sowie von Haus- und Kinderarztpraxen im ländlichen Bereich in Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport
Vom 31. März 2022 – IX 440 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 - 407
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (VV zu § 44 LHO) Zuwendungen zur Ergänzung und Sicherung der ambulanten medizinischen Versorgung im ländlichen Bereich des Landes durch den Erwerb, den Bau oder die Modernisierung von Gesundheitszentren sowie Haus- und Kinderarztpraxen.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
Es werden Zuwendungen gewährt für den Neubau sowie den Aus- und Umbau von Gesundheitszentren, Haus- und Kinderarztpraxen sowie den Erwerb von Gebäuden, die als Haus- oder Kinderarztpraxen sowie Gesundheitszentren genutzt werden sollen.
3 Zuwendungsempfänge
Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die beantragten Finanzmittel nicht nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung oder der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, Wiedernutzbarmachung devastierter Flächen und Rekultivierung von Deponien gewährt werden können.
4.2 Das Vorhaben muss in „ländlichen Räumen oder ländlichen GestaltungsRäumen“ gemäß Nummer 3.3.1 und 3.3.2 des Landesraumentwicklungsprogramms 2016 Mecklenburg-Vorpommerns durchgeführt werden, in denen eine haus- oder kinderärztliche Unterversorgung nach den Regelungen der Kassenärztlichen Bedarfsplanung (§ 99 SGB V) herrscht oder droht und zur Sicherstellung oder Verbesserung der hausärztlichen und kinderärztlichen Versorgung beitragen. Das Vorhaben soll dabei möglichst in einem Grund- oder Mittelzentrum umgesetzt werden.
4.3 Die Gewährung der Zuwendung richtet sich nach dem Bedarf sowie der Nachhaltigkeit des Vorhabens, die durch das Versorgungskonzept unter Berücksichtigung raumplanerischer Gesichtspunkte darzulegen sind.
4.4 Für das Vorhaben, insbesondere bei der Errichtung von Gesundheitszentren, ist ein Gesamtkonzept zu erstellen, in dem folgende Informationen enthalten sein müssen:
a) Allgemeine Darstellung des Bauvorhabens,
b) Finanzierungsplan,
c) Konzept zur Umnutzung der Räumlichkeiten,
d) Barrierefreiheit und
e) Anbindung an Infrastruktur (insbesondere unter dem Aspekt der guten Erreichbarkeit für Patientinnen und Patienten).
4.5 Für die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung für Gesundheitszentren ist dem Antrag eine Stellungnahme der örtlich zuständigen Raumordnungsbehörde beizufügen, inwiefern das beantragte Vorhaben unter raumplanerischen Gesichtspunkten sinnvoll ist. Diese Stellungnahme ist bei der Obersten Landesplanungsbehörde, Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit – Abteilung 7, Energie und Landesentwicklung – des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Schloßstraße 6, 19053 Schwerin, anzufordern.
4.6 Für das Vorhaben, insbesondere bei der Errichtung von Gesundheitszentren, soll außerdem dargestellt werden, wie es im Zusammenhang mit einem nachhaltigen und zukunftsorientierten Versorgungskonzept steht. Dies ist insbesondere bei Vorhaben zu beachten, die nicht der Neuansiedlung von Ärzten dienen, sondern bestehende Versorgungsangebote sichern und weiterentwickeln. Dem Gesamtkonzept ist daher die Darstellung eines Versorgungskonzeptes beizufügen, bei dem vor allem folgende Gesichtspunkte zu beachten sind:
a) Bemühungen zur Gewinnung oder langfristigen Bindung ärztlichen und nichtärztlichen Personals,
b) Engagement in der haus- und fachärztlichen Weiterbildung einschließlich der Nutzung der Angebote des Kompetenzzentrums für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin,
c) Ansiedlung weiterer Versorger (Apotheke, Physiotherapie, andere Fachärzte),
d) Ansätze zur Mitversorgung der umliegenden Region, zum Beispiel über Zweigpraxen, Einsatz von Telemedizin, Kooperationen,
e) Einsatz von nichtärztlichem Fachpersonal im Wege der Delegation und dessen Weiterbildung, Einbindung in Versorgungsnetze, Kooperation mit Krankenhäusern und Fachärzten der Region insbesondere mit Ziel der Etablierung durchgehender Versorgungspfade über die Sektorengrenzen hinweg sowie Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen und
f) Ansätze der Prävention (insbesondere im Bereich der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen).
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.
5.2 Der Zuwendungsbetrag für Gesundheitszentren beträgt höchstens bis zu 750.000 Euro, wobei eine Förderung der Kassenärztlichen Vereinigung anzurechnen ist.
5.3 Der Zuwendungsbetrag für Hausarztpraxen oder Kinderarztpraxen beträgt höchstens bis zu 140.000 Euro, wobei eine Förderung der Kassenärztlichen Vereinigung anzurechnen ist, das heißt die Investitionsförderung der Kassenärztlichen Vereinigung reduziert die Zuwendungsbeträge um den von der Kassenärztlichen Vereinigung gewährten Betrag.
5.4 Nicht zuwendungsfähig sind sämtliche Ausgaben, die auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage von anderen Leistungsträgern zu finanzieren sind.
5.5 Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Zuwendungsempfängern des öffentlichen Rechts höchstens 75 Prozent und bei Zuwendungsempfängern des Privatrechts höchstens 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Können keine Ärztinnen und Ärzte gewonnen werden, die bereit sind, sich mit einer privat betriebenen Haus- oder Kinderarztpraxis niederzulassen, muss sich die Stadt oder die Gemeinde bei Zuwendungen für kommunale Gesundheitszentren verpflichten, selbst Ärzte anzustellen.
6.2 Kommunale und private Betreiber von Gesundheitszentren sowie Haus- und Kinderarztpraxen müssen sich verpflichten, ihre Praxis für mindestens zehn Jahre zu betreiben.
6.3 Eine Rechtsnachfolge ist der Bewilligungsbehörde unter Darlegung des beabsichtigten Nutzungszwecks anzuzeigen. Die Rechtsnachfolge bedarf in Bezug auf die gewährte Zuwendung der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Die Rechte und Pflichten nach diesen Grundsätzen und speziell aus dem Zuwendungsbescheid gehen auf einen Rechtsnachfolger über. Dazu sind neben der bestehenden dinglichen Sicherung etwaiger Forderungen des Zuwendungsgebers entsprechende vertragliche Regelungen mit dem Rechtsnachfolger auch für den Fall zu treffen, dass der Rechtsnachfolger die ihm übertragen Pflichten nicht erfüllt, zum Beispiel die Pflicht zur Rückübereignung des Gebäudes.
6.4 Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben sich niedergelassene oder angestellte Ärztinnen und Ärzte an der Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten zu beteiligen. Eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis ist bei der Ärztekammer zu beantragen.
6.5 Die Gesundheitszentren sind baulich so zu gestalten, dass auch eine andere Nutzung (zum Beispiel: Wohnungen, Gemeinschaftsräume, Sozialräume) möglich ist, wenn ein Bedarf für Praxisräume nicht mehr vorhanden ist.
6.6 Mit der nicht rückzahlbaren Zuwendung werden Grundstücke und/oder Rechte erworben, sodass die Zuwendung unter dem Vorbehalt ergeht, dass ein etwaiger Erstattungsanspruch des Zuwendungsgebers dinglich an dem Grundstück bis zum Ablauf der zeitlichen Bindung des Zuwendungsbescheides gesichert ist. Das Nähere dazu wird in den Zuwendungsbescheiden geregelt.
6.7 Bei Zuwendungen für Gesundheitszentren an Kommunen ist eine Stellungnahme der Rechtsaufsicht zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Leistungsfähigkeit der Kommune einzuholen. Weiterhin ist mit dem Antrag ein dauerhafter wirtschaftlicher Betrieb des Vorhabens nachzuweisen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge sind schriftlich und formgebunden bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Bewilligungsbehörde stellt auf Anforderung des Antragstellers diese als Papierexemplar oder per E-Mail zur Verfügung.
7.1.2 Dem Antrag sind die Konzepte und Stellungnahmen gemäß Nummer 4.3 bis 4.6 beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung erforderlich ist.
7.1.3 Außerdem sind dem Antrag die Nachweise des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt und des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die beantragten Finanzmittel nicht nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung oder der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, Wiedernutzbarmachung devastierter Flächen und Rekultivierung von Deponien gefördert werden können.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213, 19061 Schwerin.
7.2.2 Alle vollständig eingereichten Zuwendungsanträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, werden von der Bewilligungsbehörde bewertet. Die Bewertung wird dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport zur Abstimmung vorgelegt.
7.2.3 Ein Antrag auf vorzeitigen Vorhabenbeginn kann nach einzelfallbezogener Prüfung durch die Bewilligungsbehörde und nach Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport genehmigt werden.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage einer formgebundenen, durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde zu stellenden Mittelanforderung.
7.3.2 Die Formulare für die Mittelanforderung sind den Zuwendungsempfängern auf deren Anforderung von der Bewilligungsbehörde als Papierexemplar oder per E-Mail zur Verfügung zu stellen.
7.3.3 Die Zuwendung darf gemäß Nummer 5.3.1.1 der VV zu § 44 LHO nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie für bereits erfolgte Zahlungen oder erbrachte Leistungen benötigt wird. Der Anforderung ist der zahlenmäßige Nachweis der angeforderten Ausgaben zusammen mit der entsprechenden Belegliste beizufügen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ist der Verwendungsnachweis formgebunden und unverzüglich nach der vollständigen Auszahlung der Zuwendung, spätestens zu dem im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegten Termin, schriftlich gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Die Vorlage eines Zwischennachweises ist nicht erforderlich.
7.4.2 Die für den Verwendungsnachweis erforderlichen Formulare sind den Zuwendungsempfängern auf deren Anforderung von der Bewilligungsbehörde als Papierexemplare oder per E-Mail zur Verfügung zu stellen.
7.4.3 In der Belegliste sind die Einnahmen und Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufzulisten. Aus der Belegliste müssen sowohl Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Rechnungsaussteller als auch das Zahlungsdatum und der Empfänger oder Einzahler sowie Gegenstand und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
7.4.4 Soweit einzelne Bestandteile des Verwendungsnachweises bereits vorgelegt wurden, ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich.
7.4.5 Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlich ist.
7.4.6 Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO kann durch die Bewilligungsbehörde auf Antrag ein vorzeitiger Vorhabenbeginn genehmigt werden. Der Antrag auf Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns ist schriftlich und begründet zu stellen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7.6 Publizitätspflichten
7.6.1 Während der Durchführung des Vorhabens ist auf der Bautafel oder dem Bauschild darauf hinzuweisen, dass hier mit Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gebaut wird. Nach Fertigstellung des Vorhabens ist auf einem dauerhaften Hinweisschild sowie in Veröffentlichungen (Druck oder online) in geeigneter Weise sichtbar zu machen, dass dieses Vorhaben aus Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommern gefördert wurde. Dazu ist das Logo der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, welches im Internet unter http://www.mecklenburg-vorpommern.de/landesmarke zu entnehmen ist, zu verwenden.
7.6.2 Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, spätestens drei Monate nach Abschluss eines Vorhabens, für das eine Zuwendung gewährt worden ist, eine Plakette mit Informationen zum Projekt sowie einem Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch das Land Mecklenburg-Vorpommern an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort (zum Beispiel im Eingangsbereich eines Gebäudes) für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist anzubringen.
7.6.3 Für Hochbaumaßnahmen ist grundsätzlich die Plakette in der Größe 18x18 Zentimeter zu nutzen. Die Technischen Merkmale sowie Muster der Plaketten sind der Anlage des Zuwendungsbescheides zu entnehmen.
7.6.4 Auf die durchgeführten Maßnahmen zur Publizität ist im Sachbericht als Bestandteil des Verwendungsnachweises einzugehen.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft und am 30. Juni 2026 außer Kraft.