Richtlinie
Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport
Vom 17. Oktober 2022 – IX 210 – IX-366-00000-2021/020 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 425
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) nach Maßgabe
a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S. 158) und
- der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1296/2013 (ABl. L S. 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421, S. 75),
b) des von der Europäischen Kommission am 24. Juni 2022 genehmigten ESF+ Programms 2021–2027 Mecklenburg-Vorpommern (CCI-Code 2021DE05SFPR009),
c) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und
d) dieser Verwaltungsvorschrift
Zuwendungen zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (nachfolgend FSJ genannt) mit dem Ziel der Förderung von gesellschaftlichem Engagement und Erhöhung der individuellen Berufs- oder Studienwahlkompetenz von jungen Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungen können gewährt werden für Projekte zur Durchführung des FSJ in Mecklenburg-Vorpommern in den Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Kindertagesförderung, Denkmalpflege, Kultur, Demokratie, Flüchtlingsarbeit, des Sports oder in Jugendbildungs- und Übernachtungsstätten nach den Regelungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG).
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Zuwendungsempfänger muss als Träger des FSJ nach den Bestimmungen des JFDG in Mecklenburg-Vorpommern zugelassen sein.
4.2 Der Zuwendungsempfänger muss erklären, dass die Bestimmungen des JFDG während der Durchführung des Projektes eingehalten werden.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung auf der Basis von Einheitskosten in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.
5.2 Eine Einheit ist ein Monat, in dem ein junger Mensch am FSJ teilnimmt (Teilnehmendenmonat).
5.3 Die Höhe des Festbetrages beträgt 185 Euro je Teilnehmendenmonat. Berücksichtigungsfähig ist ein Teilnehmendenmonat mit einer Teilnahme von mindestens sechs Tagen am FSJ.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, taggenaue Anwesenheitslisten zu führen, die von den Teilnehmenden und Einsatzstellen nach Ablauf jedes Kalendermonats mit Unterschrift für den Monat zu bestätigen sind. Die Daten der Anwesenheitslisten sind durch den Zuwendungsempfänger zu einer Monatsübersicht zusammenzufassen.
6.2 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, das durch das Land zur Abwicklung der Zuwendung kostenfrei zur Verfügung gestellte IT-System zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten und auf eine Förderung des Vorhabens durch den ESF+ hinzuweisen.
6.4 Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, den zuständigen Ministerien, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den ESF+ sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.
6.5. Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für folgende Institutionen vorzusehen:
- Europäischer Rechnungshof,
- Europäische Kommission,
- Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
- Europäische Staatsanwaltschaft,
- Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
- Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den ESF,
- Gemeinsame Verwaltungsbehörde,
- ESF-Fondsverwaltung,
- für die Umsetzung fachlich zuständiges Ministerium sowie
- für die Umsetzung zuständige Bewilligungsbehörde.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Der formgebundene Antrag ist an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Antragsformulare werden von der Bewilligungsbehörde auf deren Internetseite unter www.lagus.mv-regierung.de zur Verfügung gestellt. Dem Antragsverfahren wird ein Verfahren zur Bedarfsermittlung vorangestellt, auf dessen Grundlage die Haushaltsmittel verteilt werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
a) die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie für bereits absolvierte und anhand der Anwesenheitslisten nachgewiesene Teilnehmendenmonate benötigt wird,
b) sich der Zuwendungsempfänger mit jeder Mittelanforderung in elektronischer Form über den Umfang der bisher geleisteten Einheiten zu erklären hat,
c) bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags die geprüfte Erklärung nach Buchstabe b berücksichtigt wird.
7.3.2 Darüber hinaus sind die nach Nummer 6.1 zu führenden Monatsübersichten mit einem Bestätigungsvermerk im Original sowie die Anwesenheitslisten in Kopie einzureichen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
a) die Verwendung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist (Verwendungsnachweis),
b) der Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen muss,
c) der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht,
d) der Sachbericht Auskunft über die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen geben muss und insbesondere darüber Auskunft zu geben hat, inwiefern die Bestimmungen des JFDG eingehalten wurden.
e) der zahlenmäßige Nachweis abweichend von Nummer 5.3.6.4 der VV zu § 44 LHO aus der Erklärung nach Maßgabe von Nummer 7.3.1 Buchstabe b für bereits abgerechnete Zeiträume sowie für den bis dahin noch nicht abgerechneten Projektzeitraum besteht,
f) auf die Vorlage einer Belegliste verzichtet wird,
g) ich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vorbehält.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2022 in Kraft und am 31. August 2029 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres vom 18. August 2016 (AmtsBl. M-V S. 931) außer Kraft.