Förderprogramm

Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (ForstGAKFöRL M-V)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson, Kommune, Unternehmen, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landesforst Mecklenburg-Vorpommern

Fritz-Reuter-Platz 9

17139 Malchin

Weiterführende Links:
Finanzielle Förderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben zur nachhaltigen Entwicklung der Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern umsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) bei Maßnahmen, die dazu beitragen, die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu sichern, und die die Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft verbessern.

Sie erhalten die Förderung in folgenden Bereichen:

  • naturnahe Waldbewirtschaftung,
  • forstwirtschaftliche Infrastruktur,
  • forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse,
  • Erstaufforstung sowie
  • Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt ab von der Art Ihres Vorhabens.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an den Landesforst Mecklenburg-Vorpommern.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die Besitzerin oder Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen sind. Auch als forstwirtschaftlicher Zusammenschluss können Sie einen Antrag stellen.

Nicht gefördert werden Bund und Länder, juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in Händen von Bund oder Ländern befindet, und öffentlich-rechtliche Anstalten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Grundlage der Förderung ist der jeweils geltende Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).
  • Bitte beachten Sie die geltenden Zweckbindungsfristen und die besonderen Voraussetzungen, die für die einzelnen Maßnahmen gelten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (ForstGAKFöRL M-V)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
Vom 23. Juli 2019 – VI 210 - 7445.1 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 374
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Vom 9. Dezember 2022 – VI 210-2/744-5-126 –]

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung der Forstwirtschaft Zuwendungen in den folgenden Maßnahmegruppen:

  • Naturnahe Waldbewirtschaftung (Nummer 2.1),
  • Forstwirtschaftliche Infrastruktur (Nummer 2.2),
  • Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (Nummer 2.3),
  • Erstaufforstung (Nummer 2.4),
  • Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald (Nummer 2.5).

Die Maßnahmen dienen der Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes, seiner Mehrung sowie der Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft.

1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:

a) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,

b) § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO).

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Maßnahmegruppen

2.1 Naturnahe Waldbewirtschaftung

2.1.1 Zuwendungszweck Ziel der Zuwendung ist die Schaffung von Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung, die Entwicklung stabiler, vitaler standortgemäßer Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels, die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung oder die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände und die Erhaltung oder Wiederherstellung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden und damit der Sicherheit und Stabilität des Waldes.

2.1.2 Gegenstand der Zuwendung

2.1.2.1 Zuwendungen werden gewährt für Vorarbeiten wie

a) die Waldstrukturdatenerhebung zur Unterstützung der Umstellung auf eine naturnahe Waldbewirtschaftung,

b) die Standortkartierung einmalig je Fläche als Planungsgrundlage für Maßnahmen zur Umstellung auf eine naturnahe Waldbewirtschaftung und zur Erstaufforstung nach Nummer 2.4.2.1.

2.1.2.2 Zuwendungen werden gewährt für den Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie die Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften durch

a) Voranbaumaßnahmen wie die langfristige Überführung bestehender Nadelholzreinbestände sowie von Beständen mit einem überwiegenden Anteil an Laubbaumarten niedriger Lebenserwartung (Birken-, Erlen-, Pappel-, Weiden-, Traubenkirschenarten, Hasel), soweit sie nicht der potenziellen natürlichen Vegetation entsprechen, in standortgerechte Laubholzbestände oder Mischbestände aus Laub- und Nadelholz, Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (ForstGAKFöRL M-V) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Vom 23. Juli 2019 – VI 210 - 7445.1 – VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 374 Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift: Nr. 31 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2019 789

b) Wiederaufforstungs- oder Voranbaumaßnahmen, die der Wiederherstellung von durch Naturereignisse, Waldbrände oder Veränderung der Standortbedingungen instabil gewordenen Wäldern dienen; das Schadereignis sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.

Die Maßnahmen nach Satz 1 umfassen den Erwerb forstlichen Vermehrungsgutes und dessen Ausbringung einschließlich der Flächenvorbereitung, die Waldrandgestaltung, Maßnahmen zum Schutz der Kultur sowie notwendige Nachbesserungen. Nummer 2.4.2.2 gilt entsprechend.

2.1.2.3 Gefördert wird die Kulturpflege im Anschluss an Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2 innerhalb von fünf Jahren.

2.1.2.4 Gefördert wird die Jungwuchs- und Jungbestandspflege, die bis zu zwei Pflegemaßnahmen je Fläche in Beständen > 1,5 und ) 10 Meter Mittelhöhe umfasst.

2.1.3 Nicht zuwendungsfähig sind

a) Maßnahmen auf Flächen, die nicht vorrangig forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,

b) die Umwandlung in Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen oder Kurzumtriebsplantagen,

c) Maßnahmen auf Flächen, die zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

2.1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.1.4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2 setzen voraus

a) die Vorlage eines Standortgutachtens,

b) die Verwendung standortgerechter Baumarten und von Vermehrungsgut aus empfohlenen Herkunftsgebieten,

c) einen Laubholzanteil von mindestens 30 Prozent sowie einen hinreichenden Anteil standortheimischer Baumarten.

2.1.4.2 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2.2, 2.1.2.3 und 2.1.2.4 haben Forstbetriebe mit einem Waldeigentum innerhalb des Landes von über 100 Hektar ein Forsteinrichtungswerk (nicht älter als zehn Jahre) gemäß § 11 Absatz 4 des Landeswaldgesetzes nachzuweisen.

2.1.4.3 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2.1, 2.1.2.2, 2.1.2.3 und 2.1.2.4 muss der Zuwendungsempfänger das Eigentum nachweisen oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers mindestens für die Dauer der Zweckbindung vorlegen. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse müssen die Anerkennung gemäß Bundeswaldgesetz vorlegen.

2.1.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

2.1.5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuweisung für die einzelnen Maßnahmen wie folgt gewährt:

a) nach den Nummern 2.1.2.1 Buchstabe a und 2.1.2.2 als Anteilfinanzierung,

b) nach Nummer 2.1.2.1 Buchstabe b bis zu 8 Hektar als Festbetragsfinanzierung, darüber hinaus als Anteilfinanzierung,

c) nach den Nummern 2.1.2.3 und 2.1.2.4 als Festbetragsfinanzierung.

2.1.5.2 Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben. Dazu zählen insbesondere Ausgaben und unbare Leistungen (Eigenleistungen), die nach Abzug gewährter Nachlässe (Rabatte, Skonti und sonstige Vergünstigungen) verbleiben. Eigenleistungen sind Arbeitsleistungen (unbezahlt, freiwillig) oder Sachleistungen (zum Beispiel Einsatz eigener Forsttechnik). Eigenleistungen und Sachleistungen werden mit 80 Prozent der von der Bewilligungsbehörde festgelegten Ausgabensätze berücksichtigt.

Nicht zuwendungsfähig sind Kreditbeschaffungskosten, Vorarbeiten nach Nummer 2.1.2.1, wenn sie als Eigenleistung erbracht werden, sowie die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist.

2.1.5.3 Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den Nummern 2.1.2.1 bis 2.1.2.4 der Anlage. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

2.2 Forstwirtschaftliche Infrastruktur

2.2.1 Zuwendungszweck

Ziel der Zuwendung ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen.

2.2.2 Gegenstand der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind Maßnahmen des Ausbaus, der Grundinstandsetzung sowie der Befestigung nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege zur Erschließung forstwirtschaftlicher Nutzflächen einschließlich zu deren Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz.

2.2.3 Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen

a) zur Befestigung von Wegen mittels Schwarz- oder Betondecken, Anlage 790 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2019 Nr. 31

b) zur Befestigung von Wegen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung,

c) zur Befestigung von Wegen, die innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs-, Gewerbe- und Industriegebiete gelegen sind,

d) zur Befestigung von Fuß-, Rad- oder Reitwegen, die nicht auch forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,

e) zur Unterhaltung forstwirtschaftlicher Wege,

f) in Waldgebieten mit einer Wegedichte an von Lastkraftwagen befahrbaren Hauptfahrwegen von mehr als 30 Metern je Hektar,

g) auf Flächen, die zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

2.2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung setzt voraus

a) die Vorlage eines Erschließungskonzeptes, das auf den gesamten Forstort bezogen ist,

b) die Vorlage eines Nachweises über die Tragfähigkeit des geförderten Weges bis zu 40 Tonnen nach Abschluss der Maßnahme; der Nachweis ist spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises einzureichen,

c) die Anwendung der Leitlinien für den forstlichen Wegebau im Landeswald Mecklenburg-Vorpommern,

d) die Vorlage eines Forsteinrichtungswerks gemäß Nummer 2.1.4.2.

2.2.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

2.2.5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuweisung als Anteilfinanzierung gewährt.

2.2.5.2 Zuwendungsfähig sind

a) die notwendigen Ausgaben, insbesondere die in Nummer 2.1.5.2 Satz 2 bis 3 genannten,

b) die mit dem forstwirtschaftlichen Wegebau zusammenhängenden Ausgaben und Eigenleistungen, insbesondere Ausgaben für die Erstellung der Planungsunterlagen einschließlich Erschließungskonzept und landschaftsökologischer Gutachten sowie Ausgaben für die Traglastprüfung, Ausgaben für die Bauausführung, Ausgaben für notwendige Maßnahmen der Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung (Auflagen aus Genehmigungsverfahren) sowie Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, welche unmittelbar im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen.

Nicht zuwendungsfähig sind Kreditbeschaffungskosten und die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist.

2.2.5.3 Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus der Nummer 2.2.2 der Anlage.

2.3 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

2.3.1 Zuwendungszweck

Ziel ist die Überwindung struktureller Nachteile, insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, durch überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse. Die Zuwendung dient dazu, ein eigenständiges und professionelles Tätigwerden der Zusammenschlüsse besonders unter Einbindung des Kleinprivatwaldes zu entwickeln. Darüber hinaus sollen die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend modernisiert werden.

2.3.2 Gegenstand der Zuwendung

Zuwendungsfähig ist

2.3.2.1 der Waldpflegevertrag; dieser ist eine entgeltliche, vertragliche Übernahme der Verwaltung von Mitgliedsflächen in Mecklenburg-Vorpommern durch anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß § 16 des Bundeswaldgesetzes (Forstbetriebsgemeinschaften – nachfolgend FBG genannt) innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung sowie zur Überwindung der strukturbedingten Bewirtschaftungshemmnisse im Privatwald,

2.3.2.2 die eigenständige, überbetriebliche Zusammenfassung und Koordinierung des Holzangebots durch anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß § 37 des Bundeswaldgesetzes (Forstwirtschaftliche Vereinigungen – nachfolgend FWV genannt) innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern,

2.3.2.3 die Professionalisierung von Zusammenschlüssen.

2.3.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung setzt voraus

a) bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3.2.2 und 2.3.2.3, dass die Anstellung mindestens einer forstfachlich ausgebildeten Arbeitskraft mit einer Arbeitszeit von mindestens zehn Stunden pro Woche erfolgt; als forstfachlich ausgebildete Arbeitskraft gelten Forstwirtschaftsmeisterin und Forstwirtschaftsmeister sowie Absolventen mit Abschluss in einem Diplom-, Bachelorstudiengang „Forstwirtschaft“ an einer Fachhochschule oder mit einem Bachelorstudiengang „Forstwissenschaften“ an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule sowie gleichwertige fachliche Qualifikationen, Nr. 31 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2019 791

b) bei Maßnahmen nach Nummer 2.3.2.1, dass

aa) der Abschluss des Waldpflegevertrages schriftlich erfolgt ist, dieser im Kalenderjahr besteht und zumindest Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie des Waldschutzes enthält,

bb) die gesamte Mitgliedsfläche des Waldbesitzers Gegenstand des Waldpflegevertrages ist,

c) bei Maßnahmen nach Nummer 2.3.2.2, dass

aa) die Vermarktungsmenge der FWV mindestens 2 Festmeter je Hektar Mitgliedsfläche und Jahr, außer bei anerkannten Holzmarktstörungen, beträgt,

bb) dass ausschließlich das Holzaufkommen von Flächen der FWV, die innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegen, vermarktet wird,

d) bei Maßnahmen nach Nummer 2.3.2.3, dass

aa) der Geschäftsplan erkennen lässt, dass der forstwirtschaftliche Zusammenschluss wirtschaftliche, selbstständige Existenzfähigkeit erreicht hat oder innerhalb des geförderten Zeitraums erreichen wird; gutachtliche Beurteilungskriterien sind dabei Mindestfläche in Abhängigkeit vom Ertragsniveau, Baumarten und Altersklassenausstattung, Nutzungspotenzial und Nutzungsgrad, Eigentümerstruktur und Organisationsgrad,

bb) nicht mehr als 30 Prozent der Fläche des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses auf einen Eigentümer entfällt.

2.3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

2.3.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses für die einzelnen Maßnahmen wie folgt gewährt:

a) nach den Nummern 2.3.2.1 und 2.3.2.2 als Festbetragsfinanzierung,

b) nach Nummer 2.3.2.3 als Anteilfinanzierung.

2.3.4.2 Zuwendungsfähig sind

a) nach Nummer 2.3.2.1,

Ausgaben für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von Dienstleistungsverträgen einschließlich der betriebsbezogenen Beratung durch forstfachlich ausgebildetes Personal mit einem Festbetrag je Hektar Vertragsfläche und Jahr (zwölf zusammenhängende Kalendermonate) für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren,

b) nach Nummer 2.3.2.2,

Ausgaben für die überbetriebliche Holzvermarktung durch die FWV mit einem Festbetrag je Festmeter vermarkteter Holzmenge im jeweiligen Geschäftsjahr für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren,

c) nach Nummer 2.3.2.3,

Ausgaben für forstfachlich ausgebildetes Personal einschließlich der Ausgaben zur Erstellung eines Geschäftsplans zur Professionalisierung eines Zusammenschlusses für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren.

2.3.4.3 Nicht zuwendungsfähig sind

a) die Aufgabenerfüllung durch Dritte einschließlich öffentlicher Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen nach Nummer 2.3.2.1,

b) Waldflächen eines Eigentümers oder eines Besitzers von mehr als 200 Hektar,

c) die Professionalisierung nach Nummer 2.3.2.3, wenn dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss in den Jahren 2017 und 2018 Zuwendungen für Geschäftsführung bewilligt wurden, es sei denn, es handelt sich um eine Neugründung, wesentliche Erweiterung oder Fusion; als wesentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitgliederzahl des anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses um mindestens 30 Prozent seit dem 1. Januar 2015.

2.3.4.4 Höhe der Zuwendung

2.3.4.4.1 Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 2.3.2.1 beträgt in Abhängigkeit des Flächenumfangs der Waldpflegeverträge für anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 16 des Bundeswaldgesetzes

a) 120 Euro pro Vertrag, Jahr und Hektar für Verträge bis 2 Hektar,

b) 60 Euro pro Vertrag, Jahr und Hektar für Verträge über 2 bis 20 Hektar,

c) 40 Euro pro Vertrag, Jahr und Hektar für Verträge über 20 bis 100 Hektar,

d) 20 Euro pro Vertrag, Jahr und Hektar für Verträge über 100 bis 150 Hektar,

e) 7 Euro pro Vertrag, Jahr und Hektar für Verträge über 150 bis 200 Hektar.

Bei Forstbetriebsgemeinschaften, die als Anteilsgemeinschaften organisiert sind, werden die jeweiligen Anteile in Flächenäquivalente umgerechnet und entsprechend gefördert.

2.3.4.4.2 Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 2.3.2.2 beträgt 0,10 Euro je verkauften Festmeter.

2.3.4.4.3 Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 2.3.2.3 beträgt

a) im ersten Jahr 90 Prozent,

b) im zweiten Jahr 80 Prozent,

c) im dritten Jahr 70 Prozent,

d) im vierten Jahr 60 Prozent,

e) im fünften Jahr 50 Prozent

der nachgewiesenen Arbeitgeberanteile und Ausgaben für Gehälter, die laut Arbeitsvertrag an eine forstfachlich ausgebildete Fachkraft ausgezahlt werden. Satz 1 gilt für die Erstellung eines Geschäftsplans entsprechend.

2.4 Erstaufforstung

2.4.1 Zuwendungszweck

Ziel ist die Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

2.4.2 Gegenstand der Zuwendung

2.4.2.1 Zuwendungsfähig ist die Erstaufforstung auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Hierzu gehören der Erwerb forstlichen Vermehrungsgutes und dessen Ausbringung, die Flächenvorbereitung, Waldrandgestaltung und Maßnahmen zum Schutz der Kultur.

2.4.2.2 Die Nachbesserung aus Maßnahmen nach Nummer 2.4.2.1 hervorgegangener Kulturen während der ersten fünf Jahre nach Pflanzung. Hierzu gehört der Erwerb forstlichen Vermehrungsgutes, dessen Ausbringung sowie dessen Schutz, sofern der Ausfall aufgrund natürlicher Ereignisse (zum Beispiel Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) zu Ausfällen von mehr als 40 Prozent von der Mindestpflanzenstückzahl geführt hat oder mehr als 1 Hektar zusammenhängende Fläche einnimmt und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.

2.4.2.3 Die Kulturpflege im Anschluss an Maßnahmen nach Nummer 2.4.2.1 innerhalb von fünf Jahren.

2.4.3 Nicht zuwendungsfähig sind

a) Ersatzaufforstungen nach § 15 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Landeswaldgesetzes,

b) Aufforstungen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellen,

c) Aufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Nationalparken, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten sowie gesetzlich geschützten Biotopen führen,

d) Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern,

e) die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- und Kurzumtriebsplantagen,

f) Maßnahmen auf Flächen, die zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

2.4.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.4.2.1 setzt voraus:

a) die Vorlage eines Standortgutachtens,

b) die Verwendung standortgerechter Baumarten; dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten,

c) einen Laubholzanteil von mindestens 30 Prozent,

d) die Verwendung von Vermehrungsgut aus empfohlenen Herkunftsgebieten und für den Standort geeignetem Vermehrungsgut,

e) die ordnungsgemäße Pflege und Erhaltung der aufgeforsteten Fläche,

f) dass der Antrag stellende Personenkreis, sofern dieser kein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss im Sinne des Bundeswaldgesetzes ist, im Eigentum der begünstigten Flächen ist oder eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist vorlegt.

2.4.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

2.4.5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuweisung als Vollfinanzierung gewährt.

2.4.5.2 Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben, insbesondere die nach Nummer 2.1.5.2 Satz 2 bis 3. Nicht zuwendungsfähig sind Kreditbeschaffungskosten und die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist.

2.4.5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben höchstens bis zu dem Betrag, der sich aus den Nummern 2.4.2.1, 2.4.2.2 und 2.4.2.3 der Anlage ergibt.

2.5 Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald

2.5.1 Zuwendungszweck

Ziel der Zuwendung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen.

2.5.2 Gegenstand der Zuwendung

2.5.2.1 Die Polterbehandlung mit Insektizid.

2.5.2.2 Der Einsatz von Polterschutznetzen.

2.5.2.3 Die Aufarbeitung und Beseitigung von Restholz auf der Schlagfläche.

2.5.2.4 Die Entrindung des aufgearbeiteten nutzbaren Rundholzes.

2.5.2.5 Der Transport aufgearbeiteten nutzbaren Rundholzes in Rinde auf Lagerplätze außerhalb des Waldes.

2.5.2.6 Der Bau von Trocken- und Nasslagerplätzen außerhalb des Waldes.

2.5.2.7 Die Unterhaltung/der Betrieb von Trocken- und Nasslagerplätzen bis zu fünf Jahren.

2.5.2.8 Die Wiederaufforstung sowie die Nachbesserung von lückigen oder verlichteten Beständen, welche durch Extremwetterereignisse und deren Folgen entstanden sind, durch Saat oder Pflanzung sowie Naturverjüngung. Die Maßnahmen nach Satz 1 umfassen den Erwerb forstlichen Vermehrungsgutes und dessen Ausbringung einschließlich der Flächenvorbereitung, die Waldrandgestaltung, Maßnahmen zum Schutz der Kultur oder Naturverjüngung sowie notwendige Nachbesserungen. Nummer 2.4.2.2 gilt entsprechend.

2.5.2.9 Die Kulturpflege im Anschluss an Maßnahmen nach Nummer 2.5.2.8 innerhalb von fünf Jahren.

2.5.2.10 Die bestandes- und bodenschonende Entnahme und Rückung von Kalamitätshölzern (ohne Restholz) zur Beseitigung von daraus resultierenden Gefahren.

2.5.3 Nicht zuwendungsfähig sind

a) die Umwandlung in Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen oder Kurzumtriebsplantagen,

b) Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist,

c) Maßnahmen auf Flächen, die zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

2.5.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.5.4.1 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.5.2 setzt voraus:

a) die Anerkennung des Extremwetterereignisses und dessen Folgen im Wald durch die zuständige oberste Forstbehörde (erfolgt in Anlehnung an die Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 26. August 2015),

b) die Flächen in Mecklenburg-Vorpommern gelegen sind,

c) dass Forstbetriebe mit einem Waldeigentum innerhalb des Landes von über 100 Hektar ein Forsteinrichtungswerk (nicht älter als zehn Jahre) gemäß § 11 Absatz 4 des Landeswaldgesetzes besitzen,

d) dass die den Antrag stellende natürliche oder juristische Person, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen ist oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist vorlegt.

2.5.4.2 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.5.2.8 (entfällt bei Naturverjüngung) setzt ferner voraus:

a) die Vorlage eines Standortgutachtens,

b) die Verwendung standortgerechter Baumarten und von Vermehrungsgut aus empfohlenen Herkunftsgebieten,

c) einen Laubholzanteil von mindestens 30 Prozent (Ausnahme bei Z- und A-Standorten).

2.5.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.5.5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuweisung für die einzelnen Maßnahmen wie folgt gewährt:

a) nach den Nummern 2.5.2.1 bis 2.5.2.5, 2.5.2.7 und 2.5.2.9 bis 2.5.2.10 als Festbetragsfinanzierung,

b) nach den Nummern 2.5.2.6 und 2.5.2.8 als Anteilfinanzierung, ausgenommen bleiben Naturverjüngungen nach Extremwetterereignissen, die mit einem festen Betrag finanziert werden.

2.5.5.2 Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den Nummern 2.5.2.1 bis 2.5.2.10 der Anlage.

2.5.5.3 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.5.2.1, 2.5.2.2, 2.5.2.4, 2.5.2.5 und 2.5.5.10 ist die Einschlagsfläche Bezugsfläche.

2.5.5.4 Zuwendungsfähig sind

a) für Maßnahmen nach Nummer 2.5.2.6 die notwendigen Ausgaben (Bau-, Sach- und Dienstleistungen Dritter) für:

aa) die Miete, Pacht von geeigneten Flächen, 794 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2019 Nr. 31

bb) die Errichtung der Lagerplätze einschließlich einer Zufahrt, cc) den Kauf von geeigneten Sachmitteln.

b) für Maßnahmen nach Nummer 2.5.2.8 die notwendigen Ausgaben, insbesondere die in Nummer 2.1.5.2 Satz 2 bis 3 genannten.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger können sein

a) für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 natürliche und juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer land- oder forstwirtschaftlicher Flächen sowie die nach § 18 des Bundeswaldgesetzes vom Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse,

b) für Maßnahmen nach der Nummer 2.3 die nach den §§ 18 und 38 des Bundeswaldgesetzes vom Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.

3.2 Nicht zuwendungsberechtigt sind

a) Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in Händen der vorgenannten Körperschaften befindet oder zum überwiegenden Anteil von diesen getragen werden,

b) öffentlich-rechtliche Anstalten. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Personen sind nicht zuwendungsfähig.

4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

4.1 Rückforderung

4.1.1 Eine nicht ihrem Zweck entsprechende Verwendung gemäß § 49 Absatz 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes liegt insbesondere vor, wenn

a) er Zuwendungsempfänger geförderte Gegenstände (wie Grundstücke, Bauten, bauliche Anlagen, Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände) ohne Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde veräußert, verpachtet oder Dritten überlässt und der Zuwendungszweck gefährdet ist,

b) nach Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsempfängers oder durch Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie oder ihn der Zuwendungszweck verfehlt wird,

c) der Zuwendungsempfänger Pflege, Schutz, Unterhaltung oder Instandsetzung einer geförderten Maßnahme unterlassen hat und entsprechenden Auflagen innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,

d) zum Ende der Zweckbindung auf der Gesamtfläche Ausfälle von mehr als 40 Prozent der Mindestpflanzenstückzahl bei Aufforstungs-, Umbau- und Überführungsmaßnahmen vorhanden sind oder die daraus hervorgegangene Kultur als nicht gesichert eingestuft wird und der Zuwendungsempfänger entsprechenden Auflagen innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist nicht nachgekommen ist.

4.1.2 Die Zweckbindung endet

a) bei Zuwendungen für Umbau-, Überführungsmaßnahmen, Wiederaufforstungen, Vor- und Unterbauten und Nachbesserungen nach fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Auszahlung der Maßnahme an,

b) bei Zuwendungen für Erstaufforstungsmaßnahmen nach zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Auszahlung der Maßnahme an,

c) bei Zuwendungen für Wegebauvorhaben und Holzlagerplätzen nach fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Auszahlung der Maßnahme an.

4.2 De-minimis-Beihilfen

Zuwendungen für forstliche Zusammenschlüsse nach Nummer 2.3 werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, gewährt. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro (bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren) nicht übersteigen. Zusammenschlüsse, die sich zur Umgehung des Schwellenwerts aufspalten, sind nicht zuwendungsfähig.

4.3 Zuwendungen für Geschäftsführung

4.3.1 Bis zum 31. Dezember 2013 erstmals bewilligte Zuwendungen für Verwaltungs- und Beratungsaufgaben nach Nummer 2.3 der Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom 14. August 2007 (AmtsBl. M-V S. 422), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. Oktober 2011 (AmtsBl. M-V S. 795) geändert worden ist, können bis zum Ende des zehnjährigen Zuwendungszeitraumes der FBG bis zur Höhe von 30 000 Euro jährlich und der FWV M-V bis zu 10 000 Euro jährlich bewilligt werden, wenn Nr. 31 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2019 795

a) die Effizienzkriterien für 2011 erreicht worden sind,

b) in den Jahren 2012 und 2013 Zuwendungen in Anspruch genommen worden sind und

c) ein Antrag auf Zuwendung nach Nummer 2.3.2 nicht gestellt und bewilligt worden ist.

4.3.2 Abweichend hiervon kann die Zuwendung von Zusammenschlüssen, bei denen mindestens 50 Prozent der Waldbesitzer oder der Waldbesitzer der angeschlossenen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse unter 20 Hektar Waldfläche besitzen, für weitere zehn Jahre in Anspruch genommen werden.

4.4 Publizitätsvorschriften

Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50 000 Euro ist mit einer Erläuterungstafel gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und jeweiligen Land mitfinanziert werden. Über Ausnahmen an abgelegenen Waldorten entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

5 Verfahren

5.1 Antragsverfahren

5.1.1 Die Bewilligung bedarf des schriftlichen Antrags. Hierfür sind Antragsformulare zu verwenden. Diese sind bei der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde (nachfolgend Forstbehörde genannt) erhältlich.

5.1.2 Dem Antrag sind ein verbindlicher Finanzierungsplan und eine fachliche Stellungnahme der Forstbehörde für die geplante Maßnahme beizufügen.

5.1.3 Ist die den Antrag stellende natürliche oder juristische Person nicht im Eigentum der begünstigten Fläche, hat sie eine Einverständniserklärung des Eigentümers für die Dauer der Zweckbindungsfrist der zur Zuwendung beantragten Maßnahme vorzulegen.

5.2 Bewilligungsverfahren

5.2.1 Bewilligungsbehörde ist die

Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
Fritz-Reuter-Platz 9
17139 Malchin.

Zuwendungen unter 100 Euro je Antrag werden für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2.3, 2.1.2.4 und 2.5.2.1 bis 2.5.2.5 und 2.5.2.9 nicht bewilligt (Bagatellgrenze). Zuwendungen unter 250 Euro je Antrag werden für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2.1, 2.4.2.2, 2.4.2.3, 2.5.2.8 (gilt nur für Naturverjüngung und Nachbesserungen) und 2.5.2.10 nicht bewilligt. Im Übrigen werden Zuwendungen unter 1.000 Euro je Antrag nicht bewilligt.

5.2.3 Maßnahmen, die vor Bewilligung der Zuwendung begonnen wurden, sind von der Zuwendung ausgeschlossen. Die Maßnahme gilt auch als begonnen, wenn der Zuwendungsempfänger einen mit ihr im Zusammenhang stehenden Vertrag geschlossen hat.

5.3 Auszahlungsverfahren

5.3.1 Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung hat der Zuwendungsempfänger in der Regel sieben Tage vor Ende des Bewilligungszeitraums gesondert anzufordern. Hierfür sind die bei der Forstbehörde erhältlichen Formulare zu verwenden. Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.5.2.1, 2.5.2.2, 2.5.2.4, 2.5.2.5 und 2.5.2.10 darf das Holz erst nach erfolgter Inaugenscheinnahme abtransportiert werden.

5.3.2 Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung (für kommunale Zuwendungsempfänger abweichend von Anlage 3 Nummer 7.2 VV zu § 44 LHO [Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – VV-K]) für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die letzte Auszahlung erfolgt nach Abschluss und Inaugenscheinnahme der Maßnahme.

5.4 Verwendungsnachweis

Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde abweichend von Nummer 10.1 VV-K in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 6.1 VV zu § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P) oder Anlage 3a VV zu § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung für kommunale Körperschaften – ANBest-K) die Verwendung der Zuwendung spätestens zwei Monate nach der letzten Auszahlung nachzuweisen. Ergänzend zu Nummer 10.1 VV-K in Verbindung mit Nummer 6 ANBest-K haben kommunale Zuwendungsempfänger auch die in Nummer 6.5 ANBest-P genannten Belege vorzulegen. Darüber hinaus haben sie abweichend von Nummer 10.1 VV-K in Verbindung mit Nummer 6.4 ANBest-K einen zahlenmäßigen Nachweis im Sinne der Nummer 6.4 ANBest-P zu erbringen. Im Rahmen der Festbetragsfinanzierung wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.

5.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift abweichende Bestimmungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz. 796 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2019 Nr. 31

5.6 Subventionserheblichkeit

Subventionserheblich im Sinne des § 264 Absatz 7 des Strafgesetzbuches sind alle Angaben, die nach dem Zuwendungszweck, bestehenden Rechtsvorschriften, dem § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind.

5.7 Sonstiges

Die Bewilligungsbehörde hat die auf die Maßnahmen bezogenen Merkblätter für die Zuwendungsempfänger auf der Internetseite „www.wald-mv.de“ zu veröffentlichen.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und vorbehaltlich des Satzes 2 am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Die Nummer 4.3 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom 11. November 2014 (AmtsBl. M-V 1158), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2017 (AmtsBl. M-V S. 746) geändert worden ist, außer Kraft. AmtsBl. M-V 2019 S. 788

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