Richtlinie
Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ForstELERFöRL M-V)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Vom 22. Oktober 2015 – VI 260/7445.1 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 – 301
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
Vom 5. Mai 2021 – VI 210-2/7445.1 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 - 396]
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung der Forstwirtschaft Zuwendungen in den folgenden Bereichen:
- Laubholzunterbau in kalamitätsgefährdeten Wäldern (Nummer 2.1),
- Anlage und Unterhaltung von Wundstreifensystemen, Anlagen von Wasserentnahmestellen, Anlage und Modernisierung von kurzen unversiegelten Verbindungswegen zu Wasserentnahmestellen (Nummer 2.2),
- investive Vorhaben zur Steigerung des Freizeitwertes der Wälder (Nummer 2.3).
Die Maßnahmen dienen der Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes.
1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:
a) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, L 200 vom 26.7.2016, S. 140), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2221 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30) geändert worden ist,
b) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 (ABl. L 79 vom 8.3.2021, S. 1) geändert worden ist,
c) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, L 130 vom 19.5.2016, S. 9, L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist,
d) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 1) geändert worden ist,
e) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) (1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,
f) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1, L 259 vom 6.10.2015, S. 40), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist,
g) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/73 (ABl. L 27 vom 27.1.2021, S. 9) geändert worden ist,
h) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländliches Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, L 14 vom 18.1.2017, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/540 (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
i) durch die Europäische Kommission genehmigtes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Mecklenburg-Vorpommern 2014 bis 2020 (EPLR MV 2014–2020) in der jeweils geltenden Fassung, (2)
j) § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommein und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens nach vorgegebenen Projektauswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Zuwendung
2.1 Gefördert wird der Laubholzunterbau von einschichtigen Nadelholzreinbeständen in kalamitätsgefährdeten Wäldern. Hierzu gehören der Erwerb forstlichen Vermehrungsgutes und dessen Ausbringung einschließlich der Flächenvorbereitung, Maßnahmen zum Schutz der Kultur und Nachbesserungen. Diese werden während der ersten fünf Jahre nach Anlage des Laubholzunterbaus gefördert, sofern der Ausfall aufgrund natürlicher Ereignisse (zum Beispiel Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildschäden) zu Ausfällen von mehr als 40 Prozent von der Mindestpflanzenstückzahl geführt hat oder mehr als 1 Hektar zusammenhängende Fläche einnimmt und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen umfassen den Erwerb forstlichen Vermehrungsgutes und dessen Ausbringung.
2.2 Gefördert werden Waldbrandvorsorgemaßnahmen in Gebieten mit hohem (permanentem) und mittlerem (saisonalem) Waldbrandrisiko, insbesondere die
a) Anlage und Unterhaltung, von Wundstreifensystemen,
b) Anlage und Modernisierung von Wasserentnahmestellen,
c) Anlage und Modernisierung von kurzen unversiegelten Verbindungswegen zwischen reit Lastkraftwagen befahrbaren Hauptfahrwegen und Wasserentnahmestellen im Wald.
Nicht gefördert werden die Unterhaltung von Wasserentnahmestellen und Waldwegen. Dies gilt nicht für die Grundinstandsetzung unbrauchbarer Wasserentnahmestellen, welche verlandet oder versandet sind (Saugstellen oder Brunnen).
2.3 Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung des Freizeitwertes der Wälder, insbesondere
a) die Ausweisung und Anlage von Rad-, Wander- und Reitwegen,
b) der Bau von Erholungs- und Verweileinrichtungen,
c) die Erschließung historischer, kultureller sowie landschafts- und naturschutzwertvoller Bestandteile,
d) die Anlage von Walderlebnis- und -lehrpfaden.
Nicht gefördert werden
a) die Wartung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung von Erholungseinrichtungen,
b) die Anlage von Wegen, die überwiegend forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, oder von Wegen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung,
c) die Befestigung von Wegen mittels Schwarz- oder Betondecken,
d) Wegeunterhaltungs- und -instandsetzungsmaßnahmen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Eigentümer oder Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen.
3.2 Nicht zuwendungsberechtigt sind:
a) Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in Händen der vorgenannten Körperschaften befindet oder zum überwiegenden Anteil von diesen getragen wird,
b) öffentlich-rechtliche Anstalten.Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
a) Unternehmen in Schwierigkeiten nach der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten” (ABL. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) und
b) Unternehmen, die einer Rückförderung aufgrund einer Entscheidung der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (vergleiche DIN 276 Kostengruppe 210) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
4.2 Zuwendungen unter 200 Euro je Antrag werden für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe a nicht bewilligt (Bagatellgrenze). Im Übrigen werden Zuwendungen für Maßnahmen nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag 1.000 Euro nicht unterschreitet.
4.3 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1, 2.2 Satz 1 und Nummer 2.3 Satz 1 setzen voraus, dass
a) die Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern belegen sind,
b) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Eigentümer der Waldflächen ist oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers, mindestens für die Dauer der Zweckbindung, vorlegt,
c) Forstbetriebe mit einem Waldeigentum innerhalb des Landes von über 100 Hektar ein Forsteinr chtungswerk (nicht älter als zehn Jahre) nachweisen und ein Zertifikat (oder gleichwertig) für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung (zum Beispiel PEFC-, FSC-Siegel) haben. Öffentliche Forstbetriebe haben immer ein Zertifikat für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung vorzulegen.
4.4 Vorhaben nach Nummer 2.1 setzen ferner voraus, dass
a) ein Standortgutachten zur Feststellung des Wachstumspotenzials, sofern der Standort nicht bereits ausreichend erkundet ist, vorliegt,
b) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger standortgerechte Laubholzbaumarten und Vermehrungsgut aus empfohlenen Herkunftsgebieten verwendet,
c) die förderfähigen Flächen in Waldgebieten liegen, die sich ausschließlich in kalamitätsgefährdeten Gebieten befinden.
4.5 Vorhaben nach Nummer 2.2 Satz 1 setzen ferner voraus, dass die geplante Maßnahme in einem Gebiet mit hohem und mittlerem Waldbrandrisiko durchgeführt wird.
4.6 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
5. Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form eines jährlichen nicht rückzahlbaren Zuschusses als Voll- oder Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind:
a) bei Vorhaben nach Nummer 2.1 die notwendigen Ausgaben für Flächenvorbereitung,, Beschaffung von Saat- und Pflanzgut einschließlich deren Ausbringen, Nachbesserungen sowie Schutz der Kultur durch Zaunbau (Beschaffung Material und Aufbau),
b) bei Vorhaben nach Nummer 2.2 die notwendigen Ausgaben für die Anlage und die Unterhaltung von Wundstreifensystemen, Anlage und Modernisierung von Wasserentnahtnestellen, Anlage und Modernisierung von kurzen unversiegelten Verbindungswegen,
c) bei Vorhaben nach Nummer 2.3 die notwendigen Ausgaben für die Steigerung des Freizeitwertes der Wälder. Nicht zuwendungsfähig sind die Kreditbeschaffungskosten und die Mehrwertsteuer (abweichend von Nummer 2.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg Vorpommern und Nummer 2.7 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften).
5.3 Die Höhe der Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 beträgt jeweils 100 Prozent, für Vorhaben nach Nummer 2.3 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für Vorhaben nach Nummer 2.1 ist die Höhe der Zuwendung begrenzt
a) beim Laubholzunterbau durch Saat auf 3.150 Euro je Hektar,
b) beim Laubholzunterbau durch Pflanzung auf 4.200 Euro je Hektar,
c) bei Nachbesserungen auf 2.100 Euro je Hektar.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Rückforderung
6.1.1 Eine nicht ihrem Zweck entsprechende Verwendung gemäß § 49 Absatz 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes liegt insbesondere vor, wenn
a) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger geförderte Gegenstände (wie Grundstücke, Bauten, bauliche Anlagen, Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände) ohne vorherige Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde veräußert, verpachtet oder Dritten überlässt,
b) nach Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers oder durch Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie oder ihn der Zuwendungszweck verfehlt wird,
c) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Pflege, Schutz, Unterhaltung oder Instandsetzung einer geförderten Maßnahme unterlässt und entsprechenden Auflagen innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
d) im sechsten Jahr nach Abnahme der Pflanzung auf der Gesamtfläche Ausfälle von mehr als 40 Prozent der Mindestpflanzenstückzahl bei Unterbaumaßnahmen vorhanden sind, sofern der Waldbesitzer den Ausfall zu vertreten hat, oder die daraus hervorgegangene Kultur als nicht gesichert eingestuft wird und die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger entsprechenden Auflagen innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
e) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bei Vorhaben nach Nummer 2.2 Satz 1 nicht am Europäischen Forstlichen Informationssystem zur Waldbrandstatistik teilnimmt.
6.1.2 Die Zweckbindung endet
a) bei Zuwendungen für die Beschaffung von Maschinen, Geräten und sonstigen technischen Einrichtungsgegenständen sowie von baugenehmigungsfreien Erholungs- und Verweileinr chtungen nach fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Auszahlung für diese Maßnahme an,
b) bei Zuwendungen für Wegebauvorhaben und baulichen Anlagen nach zwölf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Auszahlung für diese Maßnahme an,
c) bei Zuwendungen für Unterbaumaßnahmen nach zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Auszahlung für diese Maßnahme an;
d) bei Zuwendungen für Nachbesserungen nach Ablauf der Zweckbindungsfrist für die zu Grunde liegende geförderte Unterbaumaßnahme.
6.2 Publizitätsvorschriften
Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 10.000 Euro ist mit einer Erläuterungstafel gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums von der Europäischen Union und dem jeweiligen Land mitfinanziert werden. Näheres regelt die Anlage 11 der DienstAnweisung ELER II investiv.
6.3 Vergabevorschriften
Bei der Vergabe von Aufträgen, die nicht dem öffentlichen Vergaberecht unterfallen, sind ebenso die Vorschriften der Auftragsvergabe nach Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu berücksichtigen.
6.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.4.1 Bei Vorhaben nach Nummer 2.2 Satz 1 muss
a) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger am Europäischen Forstlichen Informationssystem zur Waldbrandstatistik teilnehmen,
b) die Planung und Ausführung von Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe c entsprechend der Leitlinie für den forstwirtschaftlichen Wegebau im Landeswald Mecklenburg-Vorpommern erfolgen.
6.4.2 Ferner gelten die auf die Maßnahmen bezogenen Merkblätter ( http://www.wald-mv.de).
6.4.3 Die Zuwendung wird ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn förderrechtliche Verpflichtungen oder Auflagen nicht eingehalten werden. Bei der Entscheidung über die Rücknahme werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 berücksichtigt. Die von der Rücknahme betroffenen Beträge werden gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich Sanktionen und Zinsen zurückgefordert (Ausnahmen aufgrund extremer Witterungslagen für Pflanztatbestände möglich).
In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Fördermittel verzichtet, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Fördervoraussetzungen oder Auflagen nicht erfüllt. Die Anzeige in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände muss innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist, schriftlich bei der Bewilligungsbehörde erfolgen.
6.4.4 Bei Vorhaben nach Nummer 2.3 sind die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf barrierefreies Bauen des § 50 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie des § 8 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes zu beachten.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Die Bewilligung bedarf des schriftlichen Antrags der Zuwen-dungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers. Der Antrag enthält gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 70212014 mindestens die folgenden Angaben:
a) die vollständige Anschrift,
b) die Größe des Unternehmens,
c) die Beschreibung des Vorhabens einschließlich des Beginns und des Abschlusses der durchgeführten Maßnahme,
d) eine Aufstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben und
e) die Art der Beihilfe (Zuschuss) und die Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Der Antrag ist formgebunden bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Antragsformulare sind bei der zuständigen Forstbehörde erhältlich. Die Anträge können ganzjährig gestellt werden. Die Auswahl erfolgt unter allen zum jeweiligen Stichtag vollständig eingegangenen Anträgen.
7.1.2 Dem Antrag ist ein verbindlicher Finanzierungsplan und eine fachliche Stellungnahme der Forstbehörde für die geplante Maßnahme beizufügen.
7.1.3 Ist beabsichtigt, die beantragte Maßnahme vollständig oder teilweise durch Dritte durchführen zu lassen, so sind in jedem Falle, unbeschadet weitergehender Regelungen nach Nummer 6.3, mindestens drei Kostenvoranschläge mit dem Antrag einzureichen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die
Landesforstanstalt
Mecklenburg-Vorpommern
Fritz-Reuter-Platz 9
17139 Malchin
7.3 Auszahlungsverfahren
7.3.1 Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage einer formgebundenen, durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde einzureichenden Zahlungsanforderung: Hierfür sind die bei der Forstbehörde erhältlichen Formulare zu verwenden.
7.3.2 Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss und Inaugenscheinnahme der Maßnahme sowie nach Prüfung der eingereichten Original- und Zahlungsbelege [abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P oder Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)]. Es können nur Ausgaben geltend gemacht werden, die auf Leistungen beruhen, die zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich erbracht und bezahlt worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Zahlungsanforderung erforderlich ist. Die Bewilligungsbehörde kann vor dem vollständigen Abschluss der Maßnahme nach Prüfung der eingereichten Original- und Zahlungsbelege Zahlungen gewähren.
7.4 Sanktionsregelung
Zahlungsanforderungen dürfen nur zuwendungsfähige Ausgäben enthalten. Liegt der beantragte Auszahlungsbetrag über dem nach Prüfung durch die Bewilligungsbehörde festgestellten Auszahlungsbetrag, und beträgt diese Differenz mehr als 10 Prozent, so wird der festgestellte Auszahlungsbetrag um diese Differenz gekürzt. Eine Kürzung unterbleibt, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass die Einbeziehung, nichtförderfähiger Kosten nicht auf seinem Verschulden beruht oder die Behörde sich anderweitig überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei der oder dem Begünstigten liegt.
7.5 Verwendungsnachweis
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis vor Auszahlung, spätestens mit der letzten Zahlung, vorzulegen (abweichend zu Nummer 6 ANBest-P, ANBest-K).
7.6 Zu beachtende VorschriftenFür die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommem, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift abweichende Bestimmungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7.7 Aufbewahrungsfristen
Die Bewilligungsbehörde hat alle förderrelevanten Unterlagen (zum Beispiel Anträge, Rechnungskopien, Zahlungsbelege und Vergabeunterlagen) für die Dauer der längsten Zweckbindung (zwölf Jahre), mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026 für Prüfzwecke aufzubewahren.
7.8 Prüfrecht
Die Europäische Kommission, der Europäische sowie der Landesrechnungshof, das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, das Finanzministerium und die Bewilligungsbehörden haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. Dies gilt auch gegenüber jedem neuen Inhaber des geförderten Betriebes oder der bewirtschafteten Flächen.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. November 2025 außer Kraft.
1) Die Beihilfen sind nach den Artikeln 34 und 35 von der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.42390 (2015/XA) freigestellt.
2) Der EPLR MV 2014–2020 ist von der Europäischen Kommission am 13. Februar 2015 genehmigt worden.