Förderprogramm

Förderung des Europagedankens und der europäischen Integration (EurFöRL M-V)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern

Abteilung Europa

Schloßstraße 6–8

19055 Schwerin

Weiterführende Links:
Förderung des Europagedankens und der europäischen Integration

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Mecklenburg-Vorpommern Vorhaben zur europäischen Idee umsetzen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei der Durchführung von Vorhaben, die der europäischen Integration dienen und den Europagedanken stärken. Das können europäische Begegnungen, Studien- und Informationsreisen, Konferenzen, Seminare, Vortragsveranstaltungen, Workshops, Ausstellungen oder Publikationen sein.

Sie erhalten die Förderung für Projekte

  • die Kinder und Jugendliche einbeziehen,
  • im Rahmen der jährlichen Europawoche, EU-Projekttage sowie im Vorfeld der Europawahlen in Mecklenburg-Vorpommern und
  • der europapolitischen Bildung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt nomalerweise bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 3.000 je Vorhaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 6 Wochen vor Beginn Ihres Vorhabens an das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, eingetragene Vereine, Verbände und Stiftungen sowie andere nichtkommerzielle Organisationen und Einrichtungen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie Ihren Sitz normalerweise in Mecklenburg-Vorpommern haben.
  • Ihr Vorhaben muss einen europapolitischen Bezug haben, es muss dazu geeignet sein, den Europagedanken zu fördern und sich mit der europäischen Integration befassen.
  • Sie müssen normalerweise mindestens 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln finanzieren.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung des Europagedankens und der europäischen Integration (EurFöRL M-V)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
Vom 8. März 2022 – WKM - 0639-68407 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 406

Das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe

  • dieser Verwaltungsvorschrift,

  • der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie

  • der gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn

Zuwendungen für Vorhaben zur Förderung des Europagedankens und der europäischen Integration.

1.2 Die Vorhaben müssen geeignet sein, den Einwohnerinnen und Einwohnern Mecklenburg-Vorpommerns die europäischen Institutionen, die aktuelle europäische Politik oder die Bedeutung der Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die Europäische Union näherzubringen (europapolitischer Bezug).

1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Zuwendung können folgende Arten von Vorhaben sein:

a) Europäische Begegnungen,

b) Studien- und Informationsreisen,

c) Konferenzen, Seminare, Vortragsveranstaltungen, Workshops,

d) Ausstellungen und

e) Publikationen.

2.2 Eine Zuwendung sollen dabei insbesondere Vorhaben

a) unter Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen und

b) im Rahmen der jährlichen Europawoche, EU-Projekttage sowie im Vorfeld der Europawahlen in Mecklenburg-Vorpommern und

c) der europapolitischen Bildung

erhalten.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

a) öffentlich-rechtliche Körperschaften,

b) eingetragene Vereine, Verbände und Stiftungen,

c) sonstige nichtkommerzielle Organisationen und Einrichtungen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Vorhaben müssen nachweislich geeignet sein, den Europagedanken zu fördern und sich mit der europäischen Integration befassen.

4.2 Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. In Ausnahmefällen kann auch für Vorhaben von Zuwendungsempfängern mit Sitz außerhalb des Landes eine Zuwendung gewährt werden, sofern an dem Vorhaben überwiegend Einwohnerinnen und Einwohner aus Mecklenburg-Vorpommern teilnehmen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird im Wege einer Projektförderung als Festbetrags- oder als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.

5.2 Zuwendungen können bis zu einer Höhe von höchstens 3.000 Euro je Vorhaben bewilligt werden. Sie sollen 50 Prozent der gemäß Nummer 5.4 als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben nicht überschreiten. Mindestens 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind von den Zuwendungsempfängern aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Sie können auch durch andere nicht öffentliche Mittel, zum Beispiel Teilnehmerbeiträge, Sponsorengelder und Spenden, dargestellt werden. Die Bewilligungsbehörde kann bei Gewährleistung der 15 Prozent Eigenmittel im besonders begründeten Ausnahmefall einen höheren Zuwendungssatz festlegen.

5.3 Bei den in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

a) Fahrt- und Übernachtungskosten gemäß Landesreisekostengesetz,

b) Honorare

aa) bis zu 75 Euro pro Veranstaltungstag und Tagungs- oder Seminarleiterin sowie Tagungs- oder Seminarleiter,

bb) bis zu 200 Euro pro Veranstaltungstag und Moderatorin oder Moderator, Referentin oder Referent, Dolmetscherin oder Dolmetscher,

cc) bis zu 35 Euro pro Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Regelung zum Mindestlohn für Hilfskräfte zur Durchführung sowie Vor- oder Nachbereitung eines Vorhabens, sofern deren Einsatz unabdingbar ist,

c) Kosten für die Anmietung von Räumen und Technik einschließlich Reinigung, Bühnen- und Technikaufbau sowie Technikbetreuung,

d) Aufwendungen vorhabenbezogene Informationsmaterialien und Dokumentationen sowie deren Übersetzung, sofern diese durch Dritte erbracht werden,

e) eine Verwaltungspauschale von bis zu 5 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Sachausgaben.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Aufwendungen für Verpflegung, wobei eine Erstattung ausnahmsweise möglich ist, wenn die Summe der Kosten für Übernachtung und Verpflegung weniger als 75 Prozent der nach dem Landesreisekostengesetz erstattungsfähigen Übernachtungskosten beträgt,

b) grundsätzlich Honorare für Personen, die neben ihrer Aufgabe im Rahmen des Vorhabens haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Vorstand, der Geschäftsführung oder einem vergleichbaren Leitungsorgan der Zuwendungsempfänger sind,

c) grundsätzlich Honorare für Personen, von denen aufgrund ihres Amtes oder ihrer Funktion eine unentgeltliche Tätigkeit erwartet werden darf, und

d) Ausgaben, die mit Rechnungsübernahme durch Dritte vollständig beglichen wurden.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Formgebundene Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vorhabens an das

Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
Mecklenburg-Vorpommern
19048 Schwerin

zu richten. Ein Vorhaben gilt als begonnen, wenn rechtliche Verpflichtungen, wie zum Beispiel verbindliche Buchungen oder Vertragsabschlüsse, eingegangen werden. Das Antragsformular kann im Internet über das Europaportal des Landes unter www.europa-mv.de heruntergeladen werden. Sofern erstmals ein Antrag für die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift gestellt wird, ist dem Antrag eine Kopie der Satzung oder des Statuts beizulegen

6.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern in Form eines schriftlichen Bescheides. Der Bescheid kann Auflagen und Bedingungen enthalten.

6.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vorhabens beim Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern einzureichen. Das dafür vorgesehene Formular ist im Internet unter www.europa-mv.de abrufbar.

6.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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