Förderprogramm

Förderung von Projekten der Kriminalitätsvorbeugung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Privatperson, Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung
– Geschäftsstelle –

Alexandrinenstraße 1

19055 Schwerin

Weiterführende Links:
MV-Serviceportal – Zuwendungen für Projekte zur Kriminalitätsvorbeugung beantragen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Mecklenburg-Vorpommern Projekte zur Verhinderung von Kriminalität planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei der Durchführung von Präventionsprojekten, die unmittelbar oder mittelbar zur Verhinderung von Kriminalität beitragen. Außerdem wird die Arbeit der Kommunalen Präventionsräte (KPR) auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte unterstützt.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, mindestens jedoch EUR 1.000.

Als kommunaler Präventionsrat müssen Sie Ihren Antrag bis spätestens zum 30.9. für das folgende Jahr an das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern richten. Geht es um die Förderung von Projekten, müssen Sie Ihren Antrag bis zum 31.10 für das folgende Jahr beim Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern einreichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden sowie freie Träger, Institutionen und Einzelpersonen, die in der Kriminalitätsvorbeugung arbeiten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als Antragstellerin und Antragsteller müssen Sie Ihren Sitz oder Wirkungskreis in Mecklenburg-Vorpommern haben.
  • Wenn es um die Förderung eines kommunalen Präventionsrates geht, müssen vor allem die folgenden Mindeststandards erfüllt werden:
    • festes Gremium aus Mitgliedern staatlicher und nicht staatlicher Einrichtungen, das mindestens 2 Tagungen jährlich durchführt und eine feste Ansprechpartnerin/einen festen Ansprechpartner zur Koordination sowie zur Bewirtschaftung der finanziellen Mittel hat,
    • gesondertes Konto,
    • ausschließliche Verwendung der finanziellen Mittel für die Kriminalprävention.
  • Führen Sie ein Projekt im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit oder zum Thema „Sport statt Gewalt“ durch, müssen Sie die Qualifikation der Betreuerinnen und Betreuer nachweisen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Projekten der Kriminalitätsvorbeugung

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
Vom 5. Juli 2010 –11440-2 – 200.32.01.1.5 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 – 191

Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen zur Förderung von Projekten der Kriminalitätsvorbeugung.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Für eine Förderung kommen Präventionsprojekte in Frage, die unmittelbar oder mittelbar zur Verhinderung von Kriminalität beitragen. Priorität haben dabei Projekte, die

  • sich als Erfordernis aus aktuellen Kriminalitätslagebildern und kriminalgeografischen Entwicklungen ableiten,

  • dazu beitragen, kriminalpräventive Tendenzen zu erkennen und Ansätze für Präventionsstrategien zu entwickeln,

  • zur Umsetzung der durch die Arbeitsgruppen des Landesrates für Kriminalitätsvorbeugung Mecklenburg-Vorpommern erarbeiteten Handlungsempfehlungen beitragen,

  • der Vernetzung von Projekten oder Aktivitäten mit dem Ziel dienen, Initiativen, Finanzen und Personal sinnvoll und ressourcenschonend zu bündeln,

  • unmittelbar durch die Kommunalen Präventionsräte vor Ort geplant und umgesetzt werden oder

  • im Rahmen einer Evaluation eine Erfolgskontrolle der Präventionsarbeit ermöglichen.

Weiterhin wird die Arbeit der Kommunalen Präventionsräte (nachfolgend KPR genannt) auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte gefördert.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

  • Landkreise und kreisfreie Städte,

  • Städte und Gemeinden oder

  • freie Träger, Institutionen oder Einzelpersonen, die im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung tätig sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsempfänger muss seinen Sitz und Wirkungskreis in Mecklenburg-Vorpommern haben.

4.2 Antragsteller, die Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen des Landes erhalten, werden nicht berücksichtigt.

4.3 Die Arbeit der KPR auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte wird nur gefördert, wenn folgende Mindeststandards erfüllt werden:

  • Existenz eines festen Gremiums aus Mitgliedern staatlicher und nicht staatlicher Einrichtungen auf Basis der Empfehlungen des Landesrates für Kriminalitätsvorbeugung Mecklenburg-Vorpommern zur Organisation und Arbeitsweise von KPR,

  • regelmäßige Tagungen der KPR (mindestens zwei Tagungen jährlich),

  • Vorhandensein eines festen Ansprechpartners zur Koordination der Arbeit der KPR sowie zur Bewirtschaftung der finanziellen Mittel,

  • Existenz eines gesonderten Kontos ohne Übertragbarkeit auf andere Haushaltskonten der kreisfreien Stadt oder des Landkreises,

  • ausschließliche Verwendung der finanziellen Mittel für die Kriminalprävention (z.B. Arbeitsfähigkeit der KPR, konkrete Projektarbeit der KPR, Öffentlichkeitsarbeit, Tagungen, Unterstützung von Mikroprojekten vor Ort), Beschlussfassung über die Verwendung der Finanzierung sowie deren Abrechnung zum Jahresende durch die KPR,

  • Erfolgskontrolle in geeigneter Form.

4.4 Bei Präventionsprojekten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit ist ein fachspezifischer Nachweis über die Qualifikation des Betreuers zu erbringen.

4.5 Für Projekte zur Thematik „Sport statt Gewalt” ist die Qualifikation der Betreuer (Trainer, Übungsleiter) durch eine Lizenz des Deutschen Olympischen Sportbundes oder eine Lehrbefähigung für den Sportunterricht nachzuweisen.

Darüber hinaus ist für diese Projekte in der Projektbeschreibung auszuführen, inwieweit Kinder und Jugendliche einbezogen werden, die

  • aus sozialen oder anderen Gründen bei Sport- oder anderen Vereinen ausgegrenzt sind,

  • in Gebieten mit hoher Straftatenkonzentration (Brennpunkten) wohnen oder sich vorrangig dort aufhalten,

  • Opfer von Gewalt geworden oder anderweitig von Gewalt betroffen sind, bereits straffällig oder gegenüber der Polizei oder anderen Behörden oder Institutionen auffällig geworden sind.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsform

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird in der Regel in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Die Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der gemäß Nummer 5.3 als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben. Dabei soll die Förderung den Betrag von 1.000 Euro grundsätzlich nicht unterschreiten. Im begründeten Einzelfall entscheidet die Bewilligungsbehörde über eine Anhebung des festgelegten Fördersatzes. Dabei soll die Zuwendung 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.

Den Kommunalen Präventionsräten auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte wird eine Zuwendung in Form einer Festbetragsfinanzierung bezogen auf die Einwohnerzahl des Vorjahres gewährt. Der Festbetrag wird jährlich neu von der Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festgelegt.

5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige bis zu einer Höhe von fünf Euro je Stunde,

  • die Vergabe von Aufträgen, Honorare,

Richtwert für Referentenhonorare sind 150 Euro je Tag, in begründeten Ausnahmefällen 250 Euro je Tag; für sonstige Honorarleistungen im Bereich der Sozialarbeit höchstens 25 Euro je Stunde (Nachweis des Hochschulabschlusses erforderlich), höchstens 15 Euro je Stunde für andere einschlägige Leistungen einschließlich Trainerhonorare (Vorlage entsprechender Qualifikationen erforderlich).

Honorare können nur veranschlagt werden, sofern die Empfänger nicht zugleich hauptamtliche Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers sind.

  • Verbrauchsmaterial,

  • Post- und Fernmeldegebühren;

  • Geschäftsbedarf,

  • Geräte und Ausrüstungsgegenstände bis 410 Euro,

  • Miet- und Bewirtschaftungskosten,

  • Eintrittsgelder,

  • Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz,

  • Preise für höchstens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,

  • Verpflegung bis zu fünf Euro pro Tag und Teilnehmer (keine Genussmittel),

  • spezielle Fortbildungen (keine Supervision),

  • Gebühren (Gema, Teilnahmegebühren),

  • Öffentlichkeitsarbeit (Streumaterial bis zu zehn Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben) und

  • Geräteinvestitionen ab 410 Euro im Einzelfall.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • die Finanzierung von Personalstellen,

  • Grunderwerb und

  • Vorhaben, die das Land zur Leistung von Ausgaben nach Ablauf der Förderfrist in künftigen Haushaltsjahren verpflichten, ohne dass der Haushaltsplan dazu ermächtigt (Folgeausgaben).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Auf die finanzielle Förderung durch den Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung Mecklenburg-Vorpommern ist in geeigneter Form hinzuweisen.

Beschaffte Geräte (ab 410 Euro) sind während und auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung zu verwenden. Die Nutzung ist vom Zuwendungsempfänger im Verwendungsnachweis zu bestätigen. Der Zuwendungsempfänger kann nach einer Gesamtnutzungsdauer von fünf Jahren über die Geräte frei verfügen. Die Zweckbestimmung beginnt mit dem Tag des Erwerbs der Geräte. Falls vor Ablauf der Gesamtnutzungsdauer eine Verwendung im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung bei dem Zuwendungsempfänger nicht mehr möglich ist, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet,

  • die Geräte zu veräußern und das Land an dem Teil des Erlöses, der sich aus dem Verhältnis der Zuwendung zu den Gesamtausgaben für die zu Lasten der Zuwendung beschafften Geräte ergibt, zu beteiligen oder

  • die Geräte nach Entscheidung des Zuwendungsgebers dem Land oder einem Dritten unentgeltlich zu übereignen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge der Kommunalen Präventionsräte auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte (Anlage 1) sind bis zum 30. September und Anträge für die Förderung von Projekten (Anlage 2) bis zum 31. Oktober eines Jahres für das nachfolgende Haushaltsjahr unter Verwendung der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Antragsformulare schriftlich an das

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung
Mecklenburg-Vorpommern
– Geschäftsstelle –
Alexandrinenstraße 1
19055 Schwerin

zu stellen.

Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auch über Anträge entscheiden, die zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden.

7.1.2 Den Anträgen auf Gewährung einer Zuwendung (Vordruck gemäß Anlage 2) sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Projektbeschreibung,

b) detaillierter Finanzierungsplan,

c) Stellungnahme des kommunalen Präventionsrates auf Ebene der Landkreise oder der kreisfreien Stadt (Die Stellungnahme entfällt, wenn es sich um einen eigenen Antrag des KPR handelt.),

d) gegebenenfalls Vereinsregisterauszug, Satzung und ein Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit,

e) gegebenenfalls ein fachspezifischer Nachweis über die Qualifikation des Projektbetreuers.

Die Kommunalen Präventionsräte auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte haben einen von dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister oder dem Landrat unterzeichneten Nachweis über die Erfüllung der Mindeststandards gemäß Nummer 4.3 einzureichen.

Die Antragsformulare können bei der Bewilligungsbehörde angefordert oder von der Homepage des Landesrates für Kriminalitätsvorbeugung Mecklenburg-Vorpommern unter http://www.kriminalpraevention-mv.de heruntergeladen werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Bewilligung von Zuwendungen entscheidet das Innenministerium grundsätzlich unter Berücksichtigung des Votums des Beirates des Landesrates für Kriminalitätsvorbeugung Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

Die einfachen Verwendungsnachweise, die aus einem zahlenmäßigen Nachweis (in dem die einzelnen Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes auszuweisen sind) und dem Sachbericht bestehen, sind durch die Zuwendungsempfänger bis spätestens sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme unter Verwendung des in Anlage 3 aufgeführten Formulars in der Geschäftsstelle des Landesrates für Kriminalitätsvorbeugung Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen, soweit im Zuwendungsbescheid kein anderer Zeitpunkt festgelegt wurde.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7.5 Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung von Präventionsprojekten vom 4. Dezember 2006 (AmtsBl. M-V S. 879) außer Kraft.

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