Förderprogramm

Förderung von Entrepreneurship

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Beratung
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Friedrich-Engels-Platz 5–8

18055 Rostock

Weiterführende Links:
Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Projekte planen, die den Unternehmergeist in Mecklenburg-Vorpommern stärken, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bei der Umsetzung von Entrepreneurship-Projekten.

Sie erhalten die Förderung für Projekte, die

  • besonders in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Technologiezentren vor allem Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftler und Studierende über die Chancen einer Gründung informieren, sie beraten, qualifizieren, bei einer Gründung begleiten und in der Wachstumsphase betreuen, die unternehmerisches Denken bei Studierenden auch unabhängig von einer konkreten Gründung fördern und die in Form von Aktionen und regionalen Wettbewerben auf Chancen der Selbstständigkeit aufmerksam machen,
  • in Form von landesweiten Wettbewerben auf Chancen der Selbstständigkeit aufmerksam machen und durch spezielle weiterführende Unterstützungsmöglichkeiten im Bereich Qualifizierung und Beratung auch überregional Entwicklungsperspektiven aufzeigen,
  • das Thema Unternehmensnachfolge als alternative Form der Selbstständigkeit bewerben und durch spezialisierte Angebote der Qualifizierung, Beratung und Koordinierung begleiten,
  • in der Öffentlichkeit auf die Chancen der Selbstständigkeit aufmerksam machen und mögliche Unterstützungsangebote vernetzen,
  • besonders in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Technologiezentren darauf abstellen, die Kenntnisse über die Themen Existenzgründung, Selbstständigkeit und Ausgründung von Frauen zu verbreitern oder Gründungen dieser in der Gründungs- und Wachstumsphase zu betreuen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Projekt hat eine strukturpolitische Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern.
  • Ihr Projekt muss sich vor allem an folgende Zielgruppen wenden:
    • Studierende, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,
    • Personen, die an einer Unternehmensnachfolge beteiligt sind.
  • Sie müssen Ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Entrepreneurship

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 28. November 2022 – V-630-00058-2020/050 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 - 428

Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mithilfe des Europäischen Sozialfonds nach Maßgabe

a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates

– der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S. 158, L 241 vom 19.09.2022, S.16), die durch die Verordnung (EU) 2022/2039 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 23) geändert worden ist,

– der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421, S. 75),

b) des von der Europäischen Kommission am 24. Juni 2022 genehmigten ESF Plus Programm 2021–2027 Mecklenburg-Vorpommern (CCI-Code 2021DE05SFPR009),

c) des § 44 der Landeshaushaltsordnung MecklenburgVorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und

d) dieser Verwaltungsvorschrift

Zuwendungen zum Zweck der Förderung von Entrepreneurship mit dem Ziel, das Klima für wissensbasierte Gründungen zu verbessern und darüber hinaus die positive Einstellung zu Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu stärken.

1.2 Ein Anspruch von Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Zuwendung sind Projekte, die darauf gerichtet sind, die Bedeutung und Akzeptanz der Selbstständigkeit in Mecklenburg-Vorpommern weiter zu stärken und insbesondere zu innovativen Gründungen anzuregen.

2.2 Die Aktivitäten müssen eine strukturpolitische Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern haben. Dies ist insbesondere gegeben durch:

a) Projekte, besonders in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Technologiezentren,

aa) die vorrangig Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftler und Studierende über die Chancen einer Gründung informieren, sie beraten, qualifizieren, bei einer Gründung begleiten und in der Wachstumsphase betreuen,

bb) die unternehmerisches Denken bei Studierenden auch unabhängig von einer konkreten Gründung fördern, insbesondere durch gemeinsame Projekte mit Unternehmen,

cc) die in Form von Aktionen und regionalen Wettbewerben auf Chancen der Selbstständigkeit aufmerksam machen.

b) Projekte, die in Form von landesweiten Wettbewerben auf Chancen der Selbstständigkeit aufmerksam machen und durch spezielle weiterführende Unterstützungsmöglichkeiten im Bereich Qualifizierung und Beratung auch überregional Entwicklungsperspektiven aufzeigen,

c) Projekte, die das Thema Unternehmensnachfolge als alternative Form der Selbstständigkeit bewerben und durch spezialisierte Angebote der Qualifizierung, Beratung und Koordinierung begleiten,

d) Projekte, die in der Öffentlichkeit auf die Chancen der Selbstständigkeit aufmerksam machen und mögliche Unterstützungsangebote vernetzen,

e) Projekte, besonders in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Technologiezentren, die darauf abstellen die Kenntnisse über die Themen Existenzgründung, Selbstständigkeit und Ausgründung von Frauen zu verbreitern oder Gründungen dieser in der Gründungs- und Wachstumsphase zu betreuen.

2.3 Die Projekte richten sich insbesondere an folgende Zielgruppen:

a) Studierende, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,

b) Personen, die an einer Unternehmensnachfolge beteiligt sind.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsempfänger müssen einen Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt regelmäßig bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2 Zuwendungsfähig sind die pauschalierten Ausgaben für das angestellte Personal auf der Basis von Einheitskosten (Personalkostenpauschale). Die Höhe der Personalkostenpauschale ist durch den Erlass zur ESF-Personalkostenpauschale in Mecklenburg-Vorpommern (Erlass ESF-PKP) geregelt. Der Erlass wird auf der Internetplattform der Bewilligungsbehörde veröffentlicht

5.3 Für Zuwendungen nach Nummer 2.2 Buchstaben a), c) bis e) sind zudem die pauschalierten Sachausgaben zuwendungsfähig. Die Höhe wird auf der Basis eines Pauschalsatzes (Restkostenpauschale) der Personalkostenpauschale ermittelt.

Die Höhe der Restkostenpauschale beträgt

a) für Zuwendungen nach Nummer 2.2 Buchstaben a, c und e 27 Prozent und

b) für Zuwendungen nach Nummer 2.2 Buchstabe d 39 Prozent.

Mit den Pauschalen sind sämtliche projektbezogenen Personal- und Sachausgaben sowie indirekte Kosten abgegolten.

5.4 Für Zuwendungen nach Nummer 2.2 Buchstabe b sind zudem die Verwaltungsgemeinkosten in Form einer Pauschale sowie Standardeinheitskosten für die Sachkosten zuwendungsfähig.

5.4.1 Die Höhe des Pauschalsatzes für die Verwaltungsgemeinkosten beträgt 15 Prozent der Personalkostenpauschale.

5.4.2 Die Höhe der jährlichen Standardeinheitskosten für die Sachkosten wird durch das zuständige Ministerium festgelegt. Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen nach Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen. Die Voraussetzung für die Auszahlung der ersten Tranche ist die Durchführung der jährlichen Prämierung nach der Bewertung der Projektideen durch eine fachkundige Jury einschließlich der Verleihung der dotierten Preise. Die Voraussetzung für die Auszahlung der zweiten Tranche ist die Durchführung der im Kontext der jährlichen Bewertung der Projektideen stehenden zwei Exkursionen, die jeweils mindestens drei Tage andauern müssen. Die Höhe der beiden Tranchen wird durch das zuständige Ministerium festgelegt.

5.4.3 Mit den Pauschalen und den Standardeinheitskosten für die Sachkosten sind sämtliche projektbezogenen Personal- und Sachausgaben sowie indirekte Kosten abgegolten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, das durch das Land zur Abwicklung der Zuwendung kostenfrei zur Verfügung gestellte IT-System zu verwenden.

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten und auf eine Förderung des Vorhabens durch den ESF+ hinzuweisen.

6.3 Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, den zuständigen Ministerien, der Bewilligungsbehörde oder einen von diesen beauftragten Dritten auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den ESF+ sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.

6.4 Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für folgende Institutionen vorzusehen:

  • Europäischer Rechnungshof,
  • Europäische Kommission,
  • Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
  • Europäische Staatsanwaltschaft,
  • Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
  • Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den ESF,
  • Gemeinsame Verwaltungsbehörde,
  • ESF-Fondsverwaltung,
  • für die Umsetzung fachlich zuständiges Ministerium
    sowie
  • für die Umsetzung zuständige Bewilligungsbehörde.

6.5 Ergänzend zu Nummer 5.3.2.1 der VV zu § 44 LHO MV ist in dem Zuwendungsbescheid folgende Nebenbestimmung aufzunehmen: „Soweit es aufgrund der Pauschalierung der Ausgaben zu einer Überförderung kommt, kann der die zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigende Teilbetrag beim Zuwendungsempfänger verbleiben und von ihm frei verwendet werden.“ Die Höhe der tatsächlichen Ausgaben ist nicht Bestandteil der Verwendungsnachweisprüfung.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt.

7.1.2 Der Antrag ist formgebunden an das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Förderangelegenheiten, Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock zu stellen. Die Antragsunterlagen werden von der Bewilligungsbehörde auf deren Internetseite unter www.lagus.mv-regierung.de zur Verfügung gestellt.

7.1.3 Die Antragstellenden haben mit dem Antrag Projektbeschreibungen vorzulegen, in denen Inhalt und Ziel der Projekte unter Berücksichtigung der Querschnittsziele definiert werden und die alle erforderlichen Angaben hinsichtlich der zeitlichen Struktur, des voraussichtlichen Kreises der Teilnehmenden, der erforderlichen finanziellen Aufwendungen sowie der Finanzierung der Projekte enthalten.

7.1.4 Auf Antrag kann im Einzelfall ein vorzeitiger Maßnahmebeginn gewährt werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass

a) die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie für bereits erfolgte Zahlungen oder erbrachte Leistungen benötigt wird,

b) ergänzend zu Nummer 5.3.1.1 der VV zu § 44 LHO sich der Zuwendungsempfänger ab der zweiten Mittelanforderung in elektronischer Form über den Umfang der bisher geleisteten Einheiten der Personalkostenpauschale zu erklären hat,

c) bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags für Zuwendungen nach Nummer 2.2 Buchstaben a, c bis e die Restkostenpauschale nach Nummer 5.3 in Abhängigkeit von der Personalkostenpauschale berücksichtigt wird,

d) bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags ab der ersten Mittelanforderung für Zuwendungen nach Nummer 2.2 Buchstabe b die geprüfte Erklärung nach Buchstabe b sowie der Pauschalsatz für die allgemeinen Sachkosten und die Pauschalbeträge für die unmittelbar mit der Wettbewerbsdurchführung verbundenen Sachkosten entsprechend Nummer 5.4 berücksichtigt wird.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass

a) der Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen muss,

b) der zahlenmäßige Nachweis aus der Erklärung nach Maßgabe von Nummer 7.3 Buchstabe b für den bis dahin noch nicht abgerechneten Projektzeitraum besteht,

c) abweichend von Nummer 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO auf die Vorlage einer Belegliste verzichtet wird, aber spätestens mit dem Verwendungsnachweis die Belege zu etwaigen Drittmitteln einschließlich Nachweis des Zahlungseingangs in Kopie beizufügen sind,

d) sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vorbehält.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 der LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Förderung von Entrepreneurship vom 2. Februar 2015 (AmtsBl. M-V S. 64) außer Kraft.

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