Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für die Stärkung von Demokratie und Toleranz in Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
Vom 15. August 2022
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 418
Das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) nach Maßgabe
a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S. 158),
- der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421, S. 75) und
b) des von der Europäischen Kommission am 24.06.2022 genehmigten ESF Plus Programm 2021–2027 Mecklenburg-Vorpommern (CCI-Code 2021DE05SFPR009),
c) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO)
d) dieser Verwaltungsvorschrift und
e) auf der inhaltlichen Grundlage des Landesprogramms „Demokratie und Toleranz gemeinsam stärken!“ (DS 7/3418) und seiner Umsetzungsstrategie, der Ziele der Initiative „WIR. Erfolg braucht Vielfalt“ und der Bundesprogramme zur Stärkung von Demokratie und Toleranz
Zuwendungen für Projekte zur Stärkung von Demokratie und Toleranz aus Mitteln des ESF+ des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
1.2 Bei der Planung, Durchführung, Qualitätssicherung und Auswertung der Projekte sind geschlechterspezifische Bedarfe, Anliegen und Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Projekte zielen auf gleiche Teilhabechancen und berücksichtigen die vielfältigen und komplexen Lebenslagen sowie die Unterschiedlichkeit der Ausgangsbedingungen.
1.3 Bei der Entwicklung, Organisation, Implementierung und Evaluierung von Entscheidungsprozessen, Beteiligungsformen und Projekten in jedem Bereich und auf allen Ebenen werden die Ausgangsbedingungen und deren Auswirkungen für jede Zielgruppe berücksichtigt. Es wird jeglichen Versuchen der Diskriminierung und Ausgrenzung entgegengewirkt.
1.4 Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
Zur Stärkung von Demokratie und Toleranz sowie zur Bekämpfung von Rassismus, Antisemitismus, Antifeminismus und antidemokratischer Einstellungen, die sowohl analog als auch digital eine erhebliche gesellschaftliche Gefährdung im Land darstellen, sowie zur Unterstützung der Integration von Migrantinnen und Migranten sind insbesondere folgende Projekte zuwendungsfähig:
2.1 Beratungsangebote des landesweiten Beratungsnetzwerkes:
a) die Beratungsarbeit, die Krisenintervention sowie die demokratiepädagogischen Aktivitäten (Regionalzentren für demokratische Kultur),
b) die Opferberatungsarbeit und Präventionsarbeit (Beratungsstellen für Betroffene rechtsextremistischer Gewalt),
c) die Beratungs- und Aufklärungsarbeit sowie präventive Aktivitäten in betrieblichen Zusammenhängen (Betriebliches Beratungsteam gegen Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz in der Arbeitswelt),
d) die Ausstiegs- und Distanzierungsarbeit sowie Einstiegsprävention vom Rechtsextremismus (Ausstiegs- und Distanzierungsprojekt),
e) die Präventionsarbeit im Themenfeld islamistischer Extremismus (Beratung- und Bildungsangebote sowie Ausstiegs- und Distanzierungsbegleitung im Kontext des religiös begründeten Extremismus),
f) die Dokumentations- und Beratungsarbeit für antisemitische Vorfälle (Dokumentations- und Informationsstelle für antisemitische Vorfälle),
2.2 Kofinanzierte Projekte der Bundesprogramme zur Stärkung von Demokratie und Toleranz,
2.3 Landesweit wirkende Projekte zur Stärkung von Demokratie und Toleranz,
2.4 Mikroprojekte zum Auf- und Ausbau zivilgesellschaftlicher und demokratiestärkender Prozesse in Kommunen, Vereinen und bei Verbänden (zum Beispiel Veranstaltungen mit Beteiligungsformaten, Projekttage oder Projektgruppen, Vernetzungstreffen oder Konferenzen, Demokratiefeste, Ausstellungen, Gruppenfahrten).
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung fachlich und organisatorisch geeignet sein.
4.2 Die Gewährung der Zuwendung setzt, mit Ausnahme der Beratungsangebote des landesweiten Beratungsnetzwerkes, ein positives Votum des Vergaberates der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Handlungsrahmen für Demokratie und Toleranz“ mit einer ausdrücklichen Feststellung, dass die Ziele des Landesprogramms „Demokratie und Toleranz gemeinsam stärken!“ und dessen Strategie zur Umsetzung in der jeweils gültigen Fassung sowie die Ziele der Initiative „WIR. Erfolg braucht Vielfalt“ unterstützt werden, voraus.
4.3 Die Gewährung der Zuwendung für die Beratungsprojekte des landesweiten Beratungsnetzwerkes (Nummer 2.1) setzt eine Auswahl durch die Interministerielle Arbeitsgruppe „Handlungsrahmen für Demokratie und Toleranz“ auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens voraus.
4.4 Die Bewilligung von Mikroprojekten zum Auf- und Ausbau zivilgesellschaftlicher und demokratiestärkender Prozesse in Kommunen, Vereinen und bei Verbänden (Nummer 2.4) setzt eine Erklärung voraus, dass an der Projektumsetzung mindestens fünf Personen (Akteure oder Teilnehmende) mit einem Zeitumfang von jeweils mindestens vier Stunden je Akteur oder Teilnehmenden beteiligt sind.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
5.1 Beratungsangebote des landesweiten Beratungsnetzwerkes (Nummer 2.1)
5.1.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.
5.1.2 Zuwendungsfähig sind die pauschalierten Ausgaben für das angestellte Projektpersonal auf der Basis von Einheitskosten (Personalkostenpauschale). Die Höhe der Personalkostenpauschale ist durch den Erlass zur ESF-Personalkostenpauschale in Mecklenburg-Vorpommern (Erlass ESF-PKP) geregelt. Der Erlass wird auf der Internetplattform der Bewilligungsbehörde veröffentlicht.
5.1.3 In den Beratungsangeboten des landesweiten Beratungsnetzwerkes (Nummer 2.1) werden die Tätigkeiten der Beraterinnen und Berater der Tätigkeitsklasse 3 der Tätigkeitenklassifizierung des Erlasses ESF-PKP, die der Leiterinnen und Leiter der Tätigkeitsklasse 2 der Tätigkeitenklassifizierung des Erlasses ESF-PKP zugeordnet.
5.1.4 Liegen die Voraussetzungen des Erlasses ESF-PKP für die mindestens vorgesehene Tätigkeitsklasse 3 nicht vor, sind in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Landeskoordinierungsstelle für Demokratie und Toleranz im Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Tätigkeitsklassen unterhalb der Tätigkeitsklasse 3 zulässig. Die Zustimmung ist zu dokumentieren.
5.1.5 Zuwendungsfähig sind zudem die pauschalierten Sachausgaben. Die Höhe wird auf Basis eines Pauschalsatzes (Restkostenpauschale) in Höhe von 20 Prozent der Personalkostenpauschale ermittelt. Mit den Pauschalen sind sämtliche projektbezogenen Personal- und Sachausgaben sowie indirekte Kosten abgegolten.
5.2 Kofinanzierte Projekte im Rahmen von Bundesprogrammen zur Stärkung von Demokratie und Toleranz (Nummer 2.2)
5.2.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.
5.2.2 Die Höhe der Zuwendung orientiert sich am Umfang der notwendigen Kofinanzierung für die aus Mitteln des Bundes finanzierten Projekte im Rahmen von Programmen zur Stärkung von Demokratie und Toleranz. Die Höhe der Zuwendung wird durch den Vergaberat der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Handlungsrahmen für Demokratie und Toleranz“ im Rahmen der Votierung bestimmt.
5.2.3 Zuwendungsfähig sind die pauschalierten Ausgaben für das angestellte Personal auf der Basis von Einheitskosten (Personalkostenpauschale). Die Höhe der Personalkostenpauschale ist durch den Erlass ESF-PKP geregelt.
5.2.4 Ausgaben für nicht angestelltes Personal, Sachausgaben und indirekte Kosten sind nicht zuwendungsfähig.
5.3 Landesweit wirkende Projekte zur Stärkung von Demokratie und Toleranz (Nummer 2.3)
5.3.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.
5.3.2 Zuwendungsfähig sind die pauschalierten Ausgaben für das angestellte Projektpersonal auf der Basis von Einheitskosten (Personalkostenpauschale). Die Höhe der Personalkostenpauschale ist durch den Erlass ESF-PKP geregelt. Mit der Personalkostenpauschale sind sämtliche projektbezogenen Personalkosten für das angestellte Personal abgegolten.
5.3.3 Zuwendungsfähig sind zudem Ausgaben für die Tätigkeiten des nichtangestellten Personals (Honorarkräfte) in Höhe der tatsächlich entstehenden Ausgaben. Etwaige anfallende Reise- und Übernachtungskosten der Honorarkräfte sind nicht gesondert zuwendungsfähig. Diese Ausgaben sind bei der Restkostenpauschale berücksichtigt.
5.3.4 Die Ausgaben für die Tätigkeit des nichtangestellten Personals sind bis zu folgenden Höhen zuwendungsfähig:
Honorarsatz in Euro je Stunde | Niveau der Tätigkeit |
---|
bis zu 35 Euro | einfach, das sind Tätigkeiten, die entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem bestimmten Berufsbild voraussetzen, Hilfs- und Unterstützungstätigkeiten oder niedrigschwellige Projektarbeit |
bis zu 43 Euro | niedrig, das sind Tätigkeiten, die einen Abschluss als Meister (der Handwerks-, Industrie- oder Handelskammer) oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordern sowie Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Fachschulausbildung voraussetzen |
bis zu 49 Euro | mittel, das sind Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Hochschulausbildung (Bachelor oder Diplom Fachhochschule) oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordern |
bis zu 58 Euro | hoch, das sind Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung (vergleiche Protokollerklärung Nummer 1 zu Teil I Entgeltordnung) oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordern |
bis zu 72 Euro | spezial, das sind Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung (vergleiche Protokollerklärung Nummer 1 zu Teil I Entgeltordnung) erfordern und von hervorgehobener Bedeutung sind, wenn die Gewinnung besonders qualifizierten Personals für die Durchführung der Veranstaltung unabdingbar ist (besondere Begründung notwendig) |
5.3.5 Die pauschalierten Sachausgaben und indirekten Kosten werden auf der Basis eines Pauschalsatzes (Restkostenpauschale) in Höhe von 30 Prozent der Summe aus Personalkostenpauschale und Honorarausgaben ermittelt.
5.3.6 Mit der Restkostenpauschale sind sämtliche projektbezogenen Sachausgaben sowie indirekte Kosten einschließlich der etwaigen anfallenden Reise- und Übernachtungskosten der Honorarkräfte abgegolten.
5.4 Mikroprojekte zum Auf- und Ausbau zivilgesellschaftlicher und demokratiestärkender Prozesse in Kommunen, Vereinen und bei Verbänden (Nummer 2.4)
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung in Höhe eines Pauschalbetrages von 500 Euro gewährt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 In den Fällen, in denen durch die Pauschalisierung der Ausgaben eine Überförderung nicht ausgeschlossen werden kann, ist ergänzend zu Nummer 5.3.2.1 der VV zu § 44 LHO im Zuwendungsbescheid folgende Nebenbestimmung aufzunehmen: „Soweit es aufgrund der Pauschalisierung der Ausgaben zu einer Überförderung kommt, kann der die zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigende Teilbetrag beim Zuwendungsempfänger verbleiben und von ihm frei verwendet werden.“
6.2 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, das durch das Land zur Abwicklung der Zuwendung kostenfrei zur Verfügung gestellte IT-System zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten und auf eine Förderung des Vorhabens durch den ESF+ hinzuweisen.
6.4 Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, den zuständigen Ministerien, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den ESF+ sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.
6.5 Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für folgende Institutionen vorzusehen:
- Europäischer Rechnungshof,
- Europäische Kommission,
- Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
- Europäische Staatsanwaltschaft,
- Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
- Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den ESF,
- Gemeinsame Verwaltungsbehörde,
- ESF-Fondsverwaltung,
- für die Umsetzung fachlich zuständiges Ministerium sowie
- für die Umsetzung zuständige Bewilligungsbehörde.
6.6 Die Zuwendungsbescheide für die Beratungsangebote des landesweiten Beratungsnetzwerkes nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis d und der landesweit wirkenden Projekte zur Stärkung von Demokratie und Toleranz nach Nummer 2.3 sind mit der Auflage einer jährlichen Berichterstattung zu versehen, die in Form eines Berichtsbogens, eines Entwicklungsberichts und eines Arbeitsbeispiels zu erbringen sind. Der Bericht ist bis zum 31. März des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.7 Mit den Zuwendungsbescheiden für Mikroprojekte zum Auf- und Ausbau zivilgesellschaftlicher und demokratiestärkender Prozesse in Kommunen, Vereinen und bei Verbänden nach Nummer 2.4 ist zu bestimmen, dass an der Projektumsetzung mindestens fünf Personen (Akteure oder Teilnehmende) mit einem Zeitumfang von jeweils mindestens vier Stunden je Akteur oder Teilnehmenden beteiligt sein müssen, um eine Zuwendung zu erhalten, und dass eine Liste zu führen ist, die über die Mindestanzahl der mitwirkenden Akteure und Teilnehmenden einschließlich der jeweiligen Mitwirkungszeit Auskunft gibt und von den Personen zu unterschreiben ist.
6.8 Mit dem Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass das Konzept zur Einrichtung der Regionalzentren für demokratische Kultur in der jeweils gültigen Fassung die Basis für die Arbeit der Regionalzentren für demokratische Kultur (Nummer 2.1 Buchstabe a) bildet und konkret mit regionalen Maßnahmen zu untersetzen ist.
7 Verfahren
7.1 Vorverfahren
7.1.1 Für Beratungsprojekte des landesweiten Beratungsnetzwerkes (Nummer 2.1) ist im Vorfeld des Antragsverfahrens ein Auswahlverfahren für die Trägerschaft der jeweiligen Beratungsprojekte des landesweiten Beratungsnetzwerkes durchzuführen. Dazu sind die Interessenbekundungen bei der Landeszentrale für politische Bildung, Landeskoordinierungsstelle Demokratie und Toleranz beim Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten einzureichen.
7.1.2 Die Auswahlentscheidung wird durch die Interministerielle Arbeitsgruppe „Handlungsrahmen für Demokratie und Toleranz“ der Landesregierung getroffen. Die ausgewählten Träger werden zur Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde aufgefordert.
7.1.3 Im Rahmen des Auswahlverfahrens müssen die Interessenten mit den einzureichenden Unterlagen nachweisen, dass sie nach den im Qualitätshandbuch des landesweiten Beratungsnetzwerks festgeschriebenen Qualitätsstandards arbeiten.
7.1.4 Aus dem Trägerkonzept zur Förderung des Betrieblichen Beratungsteams gegen Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz in der Arbeitswelt (Nummer 2.1 Buchstabe c) muss zusätzlich hervorgehen, dass die Beratung betriebsnah erfolgt.
7.2 Antragsverfahren
7.2.1 Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
7.2.2 Die Antragsformulare werden von der Bewilligungsbehörde auf deren Internetseite unter www.lagus.mv-regierung.de zur Verfügung gestellt.
7.2.3 Antragsannehmende Stelle ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock.
7.2.4 Die Antragstellenden haben mit dem Antrag Projektbeschreibungen vorzulegen, die Ziele, Inhalte und Zielgruppen der Projekte definieren und alle erforderlichen Angaben hinsichtlich der zeitlichen Struktur enthalten. Die Projektbeschreibungen sollen außerdem Aussagen über die Berücksichtigung der Bedarfe, Anliegen und Erfahrungen aller Geschlechter enthalten.
7.2.5 Darüber hinaus haben Beratungsangebote des landesweiten Beratungsnetzwerkes (Nummer 2.1), kofinanzierte Projekte der Bundesprogramme zur Stärkung der Demokratie und Toleranz (Nummer 2.2) und landesweit wirkende Projekte zur Stärkung von Demokratie und Toleranz (Nummer 2.3) einen Finanzierungsplan beizufügen. Der Finanzierungsplan muss eine aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden geplanten Ausgaben nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung enthalten.
7.3 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.4.1 Beratungsprojekte des landesweiten Beratungsnetzwerkes (Nummer 2.1), kofinanzierte Projekte der Bundesprogramme zur Stärkung von Demokratie und Toleranz (Nummer 2.2) und landesweit wirkende Projekte zur Stärkung von Demokratie und Toleranz (Nummer 2.3)
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
a) die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird,
b) ergänzend zu Nummer 5.3.1.2 der VV zu § 44 LHO durch den Zuwendungsbescheid zu bestimmen ist, dass die Auszahlung der ersten Rate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Mittelanforderung erfolgt und sich der Zuwendungsempfänger ab der zweiten Mittelanforderung in elektronischer Form über den Umfang der bisher geleisteten Einheiten der Personalkostenpauschale sowie bei den landesweit wirkenden Projekten zusätzlich über die bisherigen tatsächlichen Ausgaben für Honorare zu erklären hat und
c) bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags ab der zweiten Mittelanforderung die geprüfte Erklärung nach Buchstabe b sowie für Beratungsprojekte des landesweiten Beratungsnetzwerkes und für landesweit wirkende Projekte die Restkostenpauschale in Abhängigkeit von der Personalkostenpauschale und ggf. der tatsächlich entstandenen und anerkannten Honorarausgaben (letzteres gilt nur für landesweit wirkende Projekte) berücksichtigt wird.
7.4.2 Mikroprojekte zum Auf- und Ausbau zivilgesellschaftlicher und demokratiestärkender Prozesse in Kommunen, Vereinen und bei Verbänden (Nummer 2.4)
Die Zuwendung wird nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises auf Mittelanforderung ausgezahlt.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
7.5.1 Beratungsangebote des landesweiten Beratungsnetzwerkes (Nummer 2.1), kofinanzierte Projekte der Bundesprogramme zur Stärkung von Demokratie und Toleranz (Nummer 2.2) und landesweit wirkende Projekte zur Stärkung von Demokratie und Toleranz (Nummer 2.3)
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
a) die Verwendung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist (Verwendungsnachweis),
b) der Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen muss,
c) der zahlenmäßige Nachweis aus der Erklärung nach Maßgabe von Nummer 7.4.1 Buchstabe b für den bis dahin noch nicht abgerechneten Projektzeitraum besteht,
d) auf die Vorlage einer Belegliste verzichtet wird, aber spätestens mit dem Verwendungsnachweis die Belege zu etwaigen Drittmitteln einschließlich Nachweis des Zahlungseingangs in Kopie beizufügen sind,
e) sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vorbehält.
7.5.2 Mikroprojekte zum Auf- und Ausbau zivilgesellschaftlicher und demokratiestärkender Prozesse in Kommunen, Vereinen und bei Verbänden (Nummer 2.4)
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
a) die Verwendung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist (Verwendungsnachweis).
b) der Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen muss,
c) sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vorbehält.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Stärkung von Demokratie und Toleranz in Mecklenburg-Vorpommern B.1.7 vom 3. Februar 2016 (AmtsBl. M-V S. 92) außer Kraft.