Förderprogramm

Zuwendungen zur Unterstützung der Umsetzung von LEADER 2024 bis 2029 (LEADER-FöRL M-V)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Regionalförderung
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Privatperson, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)

Weiterführende Links:
Leader in Mecklenburg-Vorpommern Formulare für die Antragstellung und Abrechnung von Fördermitteln MV-Serviceportal – Zuschuss für die lokale Entwicklung LEADER beantragen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als lokale Aktionsgruppe (LAG) ein Vorhaben zur lokalen Entwicklung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt von lokalen Aktionsgruppen (LAG) betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung.

Sie erhalten die Förderung für

  • Vorhaben zur Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung – SLE (nicht in den Städten Greifswald, Neubrandenburg, Rostock, Schwerin, Stralsund und Wismar),
  • Vorbereitungsleistungen für Kooperationsvorhaben,
  • im Rahmen der SLE ausgewählte transnationale und gebietsübergreifende Kooperationsvorhaben,
  • die Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der SLE und deren Sensibilisierung (nicht in den Städten Greifswald, Neubrandenburg, Rostock, Schwerin, Stralsund und Wismar).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt grundsätzlich bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, dabei

  • bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für produktive Investitionen,
  • im Fall von Kooperationsvorhaben höchstens EUR 10.000 je Kooperationsvorhaben,
  • für die Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der SLE und deren Sensibilisierung bis zu 25 Prozent des gesamten öffentlichen Beitrags für die SLE und
  • für Vorhaben zur Umsetzung der SLE und für im Rahmen der SLE ausgewählte transnationale und gebietsübergreifende Kooperationsvorhaben normalerweise nicht mehr als 20 Prozent des Gesamtbudgets der LAG oder EUR 312.500.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland und die Länder,
  • im Fall der Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der Strategie für lokale Entwicklung (SLE) ausschließlich juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland und die Länder.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Strategie für lokale Entwicklung, auf die sich Ihr zu förderndes Vorhaben bezieht, muss gemäß entsprechender EU-Verordnung ausgewählt und genehmigt sein.
  • Ihre Investitionen werden nur gefördert, wenn die Zuwendung EUR 2.500 überschreitet.
  • Als LAG müssen Sie den Beschluss gefasst haben, das Vorhaben aus Ihrem Budget zu unterstützen.
  • Vorbereitungsleistungen für Kooperationsvorhaben müssen der Durchführung eines konkret geplanten Vorhabens dienen und werden für höchstens 18 Monate gefördert.
  • Planen Sie ein Kooperationsvorhaben, darf sich die Zusammenarbeit nicht nur auf den Austausch von Erfahrungen und Informationen beschränken, sondern muss die Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens beinhalten.
  • Bitte beachten Sie die Zweckbindungsfrist für bauliche Anlagen, Maschinen, technische Einrichtungen, Ausstattungen und Geräte von 5 Jahren.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der Umsetzung von LEADER 2024 bis 2029 (LEADER-FöRL M-V)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Vom 24. Juni 2023 – VI-340 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 446

Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zweck der Zuwendung ist die Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung LEADER.

1.2 Die Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe

a) der einschlägigen Verordnungen des europäischen Parlaments und des Rates

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/435 (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1) geändert worden ist,
  • Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, L 181 vom 7.7.2022, S. 35, L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist,
  • Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, L 29 vom 10.2.2022, S. 45), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1) geändert worden ist,

b) des von der Europäischen Kommission am 21. November 2022 genehmigten GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland (GAP-SP),

c) des Landesgesetzes zur Umsetzung des GAP-SP insbesondere ELER,

d) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und

e) dieser Verwaltungsvorschrift.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

2.1 Zuwendungsfähig sind:

a) Vorhaben zur Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung (SLE),

b) Vorbereitungsleistungen für Kooperationsvorhaben,

c) im Rahmen der SLE ausgewählte transnationale und gebietsübergreifende Kooperationsvorhaben,

d) die Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der SLE und deren Sensibilisierung.

2.2 Von der Zuwendung ausgeschlossen sind Vorhaben gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a und c in den Städten Greifswald, Neubrandenburg, Rostock, Schwerin, Stralsund und Wismar.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b und c sind

a) natürliche Personen und Personengesellschaften,

b) juristische Personen des privaten Rechts,

c) juristische Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland und die Länder.

3.2 Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe d sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland und die Länder.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen für Investitionen werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag 2.500 Euro nicht unterschreitet. Dies gilt entsprechend für eine Erhöhung der Zuwendung (Nachfinanzierung).

4.2 Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen. Der vorzeitige Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko der Antragstellenden.

4.3 Die SLE, auf die sich das Vorhaben bezieht, muss gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt und genehmigt sein.

4.4 Zuwendungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b und c werden nur gewährt, wenn die Lokale Aktionsgruppe (LAG) den Beschluss gefasst hat, das Vorhaben aus ihrem Budget zu unterstützen.

4.5 Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a und c setzen voraus, dass das Vorhaben einen Beitrag zur Erreichung mindestens eines der Ziele gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 leistet und zur Umsetzung der jeweiligen SLE beiträgt.

4.6 Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe b setzen voraus, dass das Vorhaben der Vorbereitung der Durchführung eines konkret geplanten Vorhabens dient, welches einen Beitrag zur Erreichung mindestens eines der Ziele gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 leistet und zur Umsetzung der jeweiligen SLE beiträgt. Darüber hinaus darf der Zeitraum, in dem zur Vorbereitung desselben Vorhabens der gebietsübergreifenden oder transnationalen Zusammenarbeit die Unterstützung in Anspruch genommen wird, höchstens 18 Monate betragen.

4.7 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe c darf sich die Zusammenarbeit nicht nur auf den Austausch von Erfahrungen und Informationen beschränken, sondern muss die Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens beinhalten.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.

5.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b und c legt die LAG den maximalen Zuwendungssatz in ihrer SLE sowie den vorhabenbezogenen Zuwendungssatz und die vorhabenbezogene maximale Höhe der Zuwendung in ihrem Beschluss nach Nummer 4.4 fest.

5.3 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, c und d beträgt die Zuwendung bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

a) Investitionen in im GAP-SP festgelegte Basisdienstleistungen und

b) Ausgaben für nichtproduktive Investitionen, die im Rahmen der Umsetzung der SLE unterstützt werden.

5.4 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a und c beträgt die Zuwendung bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für produktive Investitionen. Produktive Investitionen sind Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Wirtschaftsgüter für Unternehmen, die in der Produktion von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden sollen und zu Bruttoinvestitionen und Beschäftigung beitragen.

5.5 Die Zuwendung für ein Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a und c darf grundsätzlich 20 Prozent des Gesamtbudgets der LAG oder 312.500 Euro nicht überschreiten. Ausnahmen können durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt für Vorhaben

a) die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten,

b) die der Gesundheitsvorsorge und -fürsorge dienen,

c) die Investitionen in Kinderbetreuungseinrichtungen und allgemeinbildende Schulen betreffen,

zugelassen werden.

5.6 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe b beträgt die Zuwendung bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 10.000 Euro je Kooperationsvorhaben. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

a) Sensibilisierungsvorhaben in Gebieten anderer lokaler Aktionsgruppen oder Gruppen, die der Findung von Partnern für eine gebietsübergreifende oder transnationale Zusammenarbeit dienen,

b) Reisekosten, die durch Reisen zu potenziellen Partnern entstehen,

c) Übersetzungen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher,

d) Machbarkeitsstudien zu geplanten Vorhaben der gebietsübergreifenden oder transnationalen Zusammenarbeit und

e) Beratungskosten.

5.7 Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben für Vorhaben nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2021/1060.

5.8 Die Zuwendung nach Nummer 2.1 Buchstabe d darf 25 Prozent des gesamten öffentlichen Beitrags für die SLE nicht überschreiten.

5.9 Soweit die Ausgaben Personal- und Sachkosten umfassen, wird die Zuwendung für Sachkosten als Pauschalsatz bis zur Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Personalkosten gewährt. Zu diesen Sachkosten gehören:

a) Raumkosten,

b) laufende Sachkosten (Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen, Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume, Kosten für Informationstechnik; keine Reisekosten),

c) Kosten für Büroausstattung und deren Unterhaltung sowie Ersatz- und Neuinvestitionen an beweglichen Sachen der allgemeinen und inneren Verwaltung sowie

d) Kosten für sonstige Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände.

5.10 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:

a) der Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten,

b) der Erwerb von Zahlungsansprüchen,

c) der Erwerb von Flächen, Gebäuden und anderen baulichen Anlagen,

d) der Erwerb von Tieren und einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung,

e) Schuldzinsen,

f) Investitionen in Aufforstungen,

g) Planungsleistungen, die nach Raumordnungsgesetz und Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschrieben sind,

h) Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger in Form eigener Arbeitsleistungen und Materialbereitstellungen, soweit es sich nicht um Personalkosten des Zuwendungsempfängers oder Sachkosten, für die die Zuwendung als Pauschalsatz gewährt wird, handelt,

i) der Kauf oder Leasingkauf gebrauchter Maschinen und Anlagen,

j) die Mehrwertsteuer bei Vorhaben natürlicher Personen und von Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten Rechts,

k) Ausgaben, soweit der Zuwendungsempfänger die betreffenden Zahlungen vor dem 1. Januar 2023 getätigt hat,

l) Vorhaben nach Artikel 70 bis 72 und 76 der Verordnung (EU) 2021/2115,

m) Vorhaben zur Förderung der Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 und

n) Ausgaben für Vorhaben der Zusammenarbeit, an denen nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind.

5.11 Soweit Vorhaben nach Artikel 73 bis 75 (bei Existenzgründungen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten) und 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterstützt werden, ist Artikel 77 Absatz 4, Unterabsatz 2 zu beachten.

5.12 Vorhaben der technischen Infrastruktur, insbesondere der Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraßeninfrastruktur oder im Bereich der Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen gemäß den Interventionen EL-0403 und EL-0411 des GAP-SP sind nur zuwendungsfähig, wenn das Vorhaben

a) Teil eines integrierten Vorhabens ist,

b) einen durch die LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der in der SLE formulierten Ziele der LAG aufweist oder

c) sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnet.

5.13 Vorhaben, die nicht der technischen Basis-Straßenverkehrsinfrastruktur zuzuordnen sind, sind zuwendungsfähig, insbesondere im Bereich der Bildung, Fürsorgedienstleistungen einschließlich Kindertagesstätten, Gesundheitswesen, Kultur, Sport und Freizeit.

5.14 Ausgaben für alle in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Grundleistungen sollen grundsätzlich für bis einschließlich 31. Dezember 2020 abgeschlossene Verträge nur in Höhe der Mindestsätze und für ab 1. Januar 2021 abgeschlossene Verträge nur bis zur Höhe der Basishonorarsätze in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung als zuwendungsfähig anerkannt werden. Ausgaben für Leistungen, die der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) zuzurechnen sind, sind nicht Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.15 Zuwendungen an Unternehmen, die als De-minimis-Beihilfen gewährt werden, werden auf die Höchstbeträge begrenzt, die nach den zum Zeitpunkt der Zuwendungsgewährung geltenden Vorschriften über De-minimis-Beihilfen zulässig sind.

5.16 Reisekosten werden nur in dem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt, wie sie der Reisekostenvergütung gemäß dem Landesreisekostengesetz entsprechen.

5.17 Sofern Teile des Vorhabens durch Mittel Dritter finanziert werden, mindern die Drittmittel die zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn,

a) die Drittmittel betreffen einen abgegrenzten Teil des Vorhabens, der nicht nach dieser Verwaltungsvorschrift gefördert wird,

b) die Drittmittel betreffen Ausgaben, die nicht zuwendungsfähig sind oder

c) die Drittmittel werden als Komplementärfinanzierung zur Absicherung des verbleibenden Eigenanteils des Zuwendungsempfängers gewährt; in diesem Fall werden sie wie eigene Mittel des Zuwendungsempfängers behandelt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bauliche Anlagen, Maschinen, technische Einrichtungen, Ausstattungen und Geräte, für die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt worden sind, müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, nachdem die abschließende Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben erfolgt ist, dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.2 Die Vorschriften des Vergaberechts sind anzuwenden.

6.3 Beträgt die Zuwendung, die natürlichen Personen, Personengesellschaften oder juristischen Personen des privaten Rechts gewährt wird, nicht mehr als 100.000 Euro, können Aufträge abweichend von Nummer 5.3.3.1 der VV zu § 44 LHO an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden, wenn mindestens drei vergleichbare Angebote vorliegen oder ein Vergleich marktüblicher Preise durchgeführt wurde. Verfahren, Auswahlgründe und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Satz 1 gilt insbesondere nicht für freiberufliche Leistungen, die nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können oder wenn für die Bemessung des Preises eine staatliche Vergütungsordnung maßgeblich ist; freie Honorar- und Vergütungsvereinbarungen fallen nicht hierunter.

6.4 Der Zuwendungsempfänger kann gemäß Verordnung (EU) 2022/129 verpflichtet werden, auf eigene Kosten Maßnahmen zur Publizität und Information der Bevölkerung über die Zuwendung zu treffen; hierzu gehören insbesondere das Anbringen von Hinweisen auf Publikationen und Internetseiten sowie das Aufstellen von Hinweisschildern und bleibenden Hinweistafeln am Ort der Investition.

6.5 Bei Investitionen, die öffentlich zugängliche bauliche Anlagen betreffen, sind die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf barrierefreies Bauen, insbesondere § 50 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie § 8 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes zu beachten.

6.6 Prüfrecht

Die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Finanzministerium, die zuständige oberste Landesbehörde und die Bewilligungsbehörde sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Die Bewilligungsbehörde kann zusätzlichen Behörden oder Institutionen ein Prüfrecht einräumen.

7 Verfahren

7.1 Auswahlverfahren

7.1.1 Die Vorhaben zur Umsetzung der SLE werden durch die LAG nach einem von ihr festgelegten und bekannt gemachten Verfahren ausgewählt.

7.1.2 Zum 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres legt die LAG das Auswahlergebnis in Form einer Vorhabenliste für das folgende Haushaltsjahr der zuständigen obersten Landesbehörde und der Bewilligungsbehörde vor. Diese Vorhabenliste enthält alle von der LAG für das betreffende Haushaltsjahr zur Bewilligung ausgewählten Vorhaben.

7.2 Antragsverfahren

7.2.1 Zuwendungsanträge sind formgebunden und vor Beginn des jeweiligen Vorhabens bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Die für die Antragstellung erforderlichen Formulare stehen unter der Internetadresse https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Service/Foerderungen/340 zum Download zur Verfügung; sie werden bei Bedarf von der Bewilligungsbehörde als Papierexemplar zur Verfügung gestellt.

7.2.2 Soweit natürliche Personen, Personengesellschaften oder juristische Personen des privaten Rechts die Gewährung einer Zuwendung, die nicht mehr als 100.000 Euro beträgt, beantragen und beabsichtigen, gemäß Nummer 6.3 zu verfahren, sind mit dem Zuwendungsantrag drei Vergleichsangebote oder die Ergebnisse der Markterkundung vorzulegen. Mündliche Angebote, über die der Zuwendungsempfänger eine Notiz anfertigt, sind als Nachweis gegenüber der Bewilligungsbehörde nicht ausreichend.

7.2.3 Die mit dem Zuwendungsantrag einzureichenden Unterlagen sind in den für die Antragstellung erforderlichen Formularen genannt. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung erforderlich ist.

7.2.4 Das Verfahren für die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung bei Baumaßnahmen, wenn die vorgesehenen Zuwendungen vom Land und von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammen die Wertgrenze aus Nummer 6.1 der VV zu § 44 LHO übersteigen, richtet sich grundsätzlich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau). Abweichend und ergänzend gilt, dass

a) die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung auf Veranlassung der Bewilligungsbehörde durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Referat VI 340, erfolgt und

b) die Überprüfung der Bauausführung nach Nummer 7 der Anlage 4 der VV zu § 44 LHO (ZBau) und die Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 8 der Anlage 4 der VV zu § 44 LHO (ZBau) grundsätzlich von der Bewilligungsbehörde wahrgenommen und nicht der fachlichen technischen staatlichen Verwaltung übertragen werden, wobei in Einzelfällen und auf Anforderung baufachliche Beratungen der jeweiligen fachlich zuständigen staatlichen Verwaltung auch während der Bauausführung und der Prüfung des Verwendungsnachweises in Anspruch genommen werden können.

7.3 Bewilligungsverfahren

7.3.1 Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

7.3.2 Alle vollständig eingereichten Zuwendungsanträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, werden entsprechend der von der LAG vorgelegten Vorhabenliste unter endgültiger Festsetzung der Höhe der Zuwendung bewilligt.

7.3.3 Soweit die Baufachlichen Nebenbestimmungen der Anlage 4a der VV zu § 44 LHO (NBest-Bau) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden, bleiben die Regelungen der Nummern 1.1 Satz 2, 1.4, 3 und 4 NBest-Bau davon ausgenommen.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.4.1 Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie für bereits erfolgte Zahlungen oder erbrachte Leistungen benötigt wird. Der Anforderung ist ein zahlenmäßiger Nachweis der angeforderten Ausgaben zusammen mit einer entsprechenden Belegliste beizufügen.

7.4.2 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich nach Abschluss des Vorhabens in einer Summe oder, soweit eine Zuwendung für mehrere Haushaltsjahre bewilligt wird, höchstens bis zu der für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligten Höhe. Im Übrigen kann die Auszahlung in Teilbeträgen erfolgen, wenn der auszuzahlende Zuwendungsbetrag 25.000 Euro nicht unterschreitet.

7.4.3 Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage einer formgebundenen, durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde zu stellenden Mittelanforderung. Die für die Mittelanforderung erforderlichen Formulare stehen unter der Internetadresse https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Service/Foerderungen/340 zum Download zur Verfügung; sie werden bei Bedarf von der Bewilligungsbehörde als Papierexemplar zur Verfügung gestellt.

7.4.4 Mit der Mittelanforderung sind die dem Zuwendungsempfänger entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben nachzuweisen. Der Anforderung sind ein zahlenmäßiger Nachweis der angeforderten Ausgaben zusammen mit einer entsprechenden Belegliste, die betreffenden Rechnungen und der Nachweis der Bezahlung dieser beizufügen, soweit die Zuwendung nicht gemäß Nummer 5.9 als Pauschale gewährt wird. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung des Auszahlungsantrages erforderlich ist.

7.4.5 Mittelanforderungen dürfen nur zuwendungsfähige Ausgaben enthalten. Liegt der aufgrund der Mittelanforderung zu zahlende Betrag über dem nach Prüfung der Zuwendungsfähigkeit der im Antrag angegebenen Ausgaben und beträgt die Differenz mehr als 10 Prozent, so wird der nach Prüfung der Zuwendungsfähigkeit auszuzahlende Betrag um die Differenz gekürzt. Eine Kürzung unterbleibt, wenn der Zuwendungsempfänger nachweisen kann, dass die Einbeziehung nicht zuwendungsfähiger Ausgaben nicht auf seinem Verschulden beruht oder die Behörde sich anderweitig überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei dem Zuwendungsempfänger liegt.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

7.5.1 Der Verwendungsnachweis ist formgebunden und unverzüglich nach der vollständigen Auszahlung der Zuwendung, spätestens jedoch zu dem im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegten Termin, gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Die für den Verwendungsnachweis erforderlichen Formulare stehen unter der Internetadresse https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Service/Foerderungen/340 zum Download zur Verfügung; sie werden bei Bedarf von der Bewilligungsbehörde als Papierexemplar zur Verfügung gestellt.

7.5.2 Die mit dem Verwendungsnachweis einzureichenden Unterlagen sind in den für den Verwendungsnachweis erforderlichen Formularen genannt. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlich ist.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

7.6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7.6.2 Die Zuwendung wird ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn zuwendungsrechtliche Verpflichtungen oder Auflagen nicht eingehalten werden. Bei der Entscheidung über die Rücknahme werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit im Sinne von Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/2116 berücksichtigt. Die von der Rücknahme betroffenen Beträge werden gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 einschließlich Sanktionen und Zinsen zurückgefordert. In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Zuwendung verzichtet, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen oder Auflagen nicht erfüllt.

7.6.3 Die Vorschriften der Europäischen Union über den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und die daraus abgeleiteten nationalen Vorschriften sind zu beachten.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?