Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 9. November 2023 – V-630-00000-2021/075-004 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630-454
Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
Teil 1: Allgemeiner Teil
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt mit Hilfe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation.
1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) sowie auf Grundlage der folgenden einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt:
a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021, S. 159, nachfolgend Dachverordnung genannt), in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.06.2021, S. 60, L 13 vom 20.1.2022, S. 74, nachfolgend EFRE-Verordnung genannt) in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, nachfolgend Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) genannt) in der jeweils geltenden Fassung,
d) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1, nachfolgend De-minimis-Verordnung genannt), und
e) des von der Europäischen Kommission am 2. August 2022 genehmigten Programms für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) des Landes Mecklenburg-Vorpommern Förderperiode 2021 bis 2027.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Für Zwecke dieser Verwaltungsvorschrift gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Anlage 1.
2 Gegenstand der Zuwendung
Gegenstand der Zuwendungen können sein:
a) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
b) Durchführbarkeitsstudien,
c) Anmeldung von Schutzrechten,
d) Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste,
e) Prozessinnovationen und
f) Investitionen infolge von Prozessinnovationen.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungswendungsempfänger können grundsätzlich sein:
a) kleine, mittlere und große Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der EFRE-Verordnung (Anlage 1) sowie
b) Hochschulen und gemeinnützige Forschungseinrichtungen.
3.2 Forschungseinrichtungen, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, müssen für ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen führen. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Jahresabschluss der betreffenden Einrichtung geführt werden. Einrichtungen im Sinne von Nummer 3.1 Buchstabe b werden im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift als Forschungseinrichtungen (Anlage 1) bezeichnet.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Zuwendungsmöglichkeiten des „Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM)“ des Bundes sollen vorrangig genutzt werden. Abweichend hiervon kann in der gesamten Förderperiode für maximal zwei aufeinanderfolgende Vorhaben je Zuwendungsempfänger eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt werden, die den Aktionsfeldern der Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2021 bis 2027 zugeordnet werden können.
4.2 Zuwendungsempfänger müssen grundsätzlich über eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern verfügen. Die Betriebsstätte oder die Niederlassung muss bei Vorhabenbeginn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, um eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu gewährleisten. Das Vorhaben muss überwiegend in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.
4.3 In besonders begründeten Einzelfällen können auch Forschungseinrichtungen, die über einen Sitz außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern verfügen, oder kleine und mittlere Unternehmen, die über eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern verfügen, mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit eine Zuwendung erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass nur diese Forschungseinrichtungen oder Unternehmen über die für die Durchführung eines Vorhabens notwendigen technologischen Kompetenzen verfügen und sie für die erfolgreiche Umsetzung von innovativen Produkt- oder Verfahrensentwicklungen notwendig sind sowie ein volkswirtschaftlicher Nutzen für das Land Mecklenburg-Vorpommern zu erwarten ist.
4.4 Der Antragsteller hat die gesicherte Finanzierung seines Eigenanteils am Vorhaben nachzuweisen.
4.5 Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift können nur gewährt werden, wenn die beantragte Zuwendung für die Durchführung des Vorhabens einen Anreizeffekt aufweist. Die Zuwendung hat einen Anreizeffekt, wenn der Zuwendungsempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben einen schriftlichen formgebundenen Zuwendungsantrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat und mit dem Vorhaben nicht begonnen wurde, bevor die Bewilligungsbehörde die Möglichkeit, mit dem Vorhaben zu beginnen, schriftlich bestätigt hat.
4.6 Als Vorhabenbeginn gilt die Aufnahme von Arbeiten, welche dem beantragten Vorhaben zuzuordnen und abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO nicht lediglich als vorbereitende Arbeiten einzustufen sind. Der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages ist grundsätzlich als Vorhabenbeginn zu werten.
Als vorbereitende Arbeiten gelten das Einholen von Angeboten, Recherchen und die Erstellung der Projektplanung. Vorbereitende Arbeiten sind nicht zuwendungsfähig.
4.7 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, wenn die Schaffung zusätzlicher oder die Sicherung bestehender nachhaltiger und attraktiver Arbeitsplätze in Mecklenburg-Vorpommern in Aussicht gestellt wird. Dies gilt in besonderem Maße für Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben als Verbundvorhaben durchführen. Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung kann auch der Erfolg anderer Vorhaben des Antragstellers, für die bereits eine Zuwendung gewährt wurde, berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt, dass bei Gewährung einer Zuwendung für die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben als Verbundvorhaben den in der Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2021 bis 2027 definierten Aktionsfeldern sowie Querschnittstechnologien vorbehalten ist.
4.8 Anträge, deren Zuwendungssumme 15.000 Euro voraussichtlich nicht überschreitet, sind nicht zuwendungsfähig (Bagatellgrenze).
4.9 Zuwendungen an Unternehmen dürfen nicht gewährt werden, solange das Unternehmen einer bestandskräftigen Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist.
4.10 Zuwendungen an Unternehmen in Schwierigkeiten dürfen nicht gewährt werden (Anlage 1).
4.11 Zuwendungen werden nicht für solche Vorhaben gewährt, die gentechnische Verfahren oder Methoden im Bereich der grünen Gentechnik oder der Tierzucht zum Gegenstand haben oder der Qualzucht von Tieren im Sinne von § 11b Absatz 1 des Tierschutzgesetzes zugeordnet werden können. Es werden keine Zuwendungen für Vorhaben gewährt, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt nach sich ziehen.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Zweckbindung
5.1.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, insbesondere Prototypen, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde anderweitig verfügen oder für andere Zwecke verwenden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Erwerb des Gegenstandes und endet fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger; die Zweckbindungsfrist für kleine und mittlere Unternehmen endet grundsätzlich drei Jahre nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger.
5.1.2 Abweichend von der Nummer 5.1.1 endet die Zweckbindungsfrist für Instrumente und Ausrüstungen im Sinne der Nummer 7.4.5 und der Nummer 11.4.5 (Wertminderung) mit Ablauf des Bewilligungszeitraums.
5.2 Einnahmen
5.2.1 Mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen, die der Zuwendungsempfänger im Rahmen eines Vorhabens erzielt, sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen. Einnahmen kommen insbesondere als mit dem Zweck zusammenhängend in Betracht, wenn sie während des Bewilligungszeitraumes erzielt werden.
5.2.2 Nicht mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen, die der Zuwendungsempfänger aus der Nutzung oder Verwertung von zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworbenen oder hergestellten Gegenständen erzielt, sind grundsätzlich anteilig im Verhältnis der Zuwendung zu den Gesamtausgaben durch den Zuwendungsempfänger zu erstatten. Dies gilt bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist nach Nummer 5.1.1. Bezüglich der Einnahmen besteht eine Mitteilungs- und Belegpflicht. Einnahmen, die in keinem Sachzusammenhang mit Wirtschaftsgütern, für die eine Zuwendung gewährt worden ist, stehen, oder die nach Beendigung des Bewilligungszeitraums erzielt werden, sind in der Regel nicht als mit dem Zuwendungszweck zusammenhängend zu bewerten. Der Erstattungspflicht unterliegen solche Einnahmen nicht, wenn sie mit der Nutzung von Prozessinnovationen oder Investitionen infolge von Prozessinnovationen, für die eine Zuwendung gewährt worden ist, erzielt werden.
5.3 Ökologische, ökonomische und soziale Belange
Die Europäische Union gründet auf einer Reihe von grundlegenden Werten, die bei der Umsetzung von EFRE-Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Diese Werte beinhalten unter anderem die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts, der kulturellen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Artikel 3 Grundgesetz. Darüber hinaus sind der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und damit die gleichrangige Behandlung ökologischer, ökonomischer und sozialer Belange im Rahmen des Vorhabens zu beachten.
5.4 Vergabe von Aufträgen
5.4.1 Zuwendungsempfänger mit vergaberechtlicher Verpflichtung
Die Vorschriften des Vergaberechts sind anzuwenden.
5.4.2 Zuwendungsempfänger ohne vergaberechtliche Verpflichtung
5.4.2.1 Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.
5.4.2.2 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt und der Zuwendungssatz des Landes über 50 Prozent liegt, sind soweit möglich mindestens drei Angebote einzuholen oder ein entsprechender Vergleich marktüblicher Preise durchzuführen. Verfahren, Auswahlgründe und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Satz 1 gilt insbesondere nicht für freiberufliche Leistungen, die nach Art und Umfang von der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können oder wenn für die Bemessung des Preises eine staatliche Vergütungsordnung maßgeblich ist; freie Honorar- und Vergütungsvereinbarungen fallen nicht hierunter.
5.4.2.3 Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Wird im Wege des Direktauftrages verfahren, soll der Auftraggeber regelmäßig zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Eine Dokumentation zur Markterkundung oder zur Einholung allgemein zugänglicher Auskünfte ist zu erstellen.
5.4.2.4 Abweichend von Nummer 5.3.3.1 der VV zu § 44 LHO sind bei Leistungen, die von dem die Zuwendung empfangenden Unternehmen an ein anderes mit ihm verbundenes, verpartnertes oder über natürliche Personen verflochtenes Unternehmen vergeben werden sollen, die Vorschriften des Vergaberechts nach Nummer 5.4.1 einzuhalten.
5.5 Kumulation öffentlicher Mittel
Eine Kumulation mit anderen öffentlichen Mitteln ist nur bis zu der in dieser Verwaltungsvorschrift jeweils genannten maximalen Höhe der Zuwendungen zulässig. Im Rahmen der Antragstellung sind alle erhaltenen und beantragten öffentlichen Mittel für das Vorhaben anzuzeigen. Weitere einschlägige Kumulierungsvorschriften außerhalb dieser Richtlinie bleiben unberührt.
5.6 Information und Datenschutz
5.6.1 Die Bewilligungsbehörde verarbeitet die zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erforderlichen Daten bei der Bearbeitung des Antrages, bei Bewilligung und Abwicklung der Fördermaßnahme, einschließlich Statistik und Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms unter Berücksichtigung der Regelungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des Landesdatenschutzgesetzes.
5.6.2 Die zuständige Verwaltungsbehörde ist zur Herstellung der Transparenz des Einsatzes des EFRE-Fonds entsprechend Artikel 49 Absatz 4 der Dachverordnung verpflichtet, die in Artikel 49 Absatz 3 der Dachverordnung genannten Daten zu den Vorhaben, für die eine Zuwendung gewährt worden ist, auf dem Europaportal (www.europa-mv.de) zu veröffentlichen. Dies sind insbesondere:
a) Name des Zuwendungsempfängers,
b) Bezeichnung des Vorhabens und
c) Gesamtkosten des Vorhabens.
5.6.3 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Dachverordnung einzuhalten und auf die Unterstützung des Vorhabens durch die Europäische Union hinzuweisen.
5.6.4 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, den zuständigen Ministerien, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten im Rahmen des Begleitsystems für den EFRE sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.
5.6.5 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, nach Anforderung durch die Bewilligungsbehörde Daten zu seinen wirtschaftlichen Eigentümern und im weiteren Verfahren zu den wirtschaftlichen Eigentümern der Auftragnehmer im Rahmen von Vergaben öffentlicher Aufträge zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Dachverordnung in Verbindung mit Anhang XVII folgende Angaben:
a) Vor- und Nachname,
b) Geburtsdatum und
c) Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Für die vorgenannten Angaben kann die Vorlage der Eintragung im Transparenzregister bei der Bewilligungsbehörde erforderlich werden oder die Bewilligungsbehörde nimmt direkt Einsicht in das Transparenzregister.
5.7 Prüfungsrechte
Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für nachfolgende Institutionen vorzusehen,
a) der Europäische Rechnungshof,
b) die Europäische Kommission,
c) das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
d) die Europäische Staatsanwaltschaft,
e) der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
f) die gemeinsame Verwaltungsbehörde,
g) die EFRE-Fondsverwaltung,
h) die Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den EFRE,
i) das für Klimaschutz fachlich zuständige Ministerium,
j) die zuständige Bewilligungsbehörde und
k) weitere von diesen zu Prüfungszwecken beauftragte Stellen.
5.8 Aufbewahrungsfrist
Abweichend von Nummer 5.3.4.2 der VV zu § 44 LHO sind die im Rahmen der Zuwendung erbrachten Unterlagen und Zahlungsbelege aus der Förderperiode 2021 bis 2027 bis zum 31. Dezember 2035 zur Einsicht bereitzuhalten.
5.9 Einzelfallentscheidungen
In besonders begründeten Einzelfällen sind Ausnahmeentscheidungen von den vorstehenden Beschränkungen durch das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern möglich, sofern in den Gegenständen der Zuwendungen nach den Nummern 7 bis 11 die Voraussetzungen der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) oder in den Gegenstand der Zuwendung nach Nummer 12 der De-minimis-Verordnung sowie die VV zu § 44 LHO eingehalten werden. Die Ausnahmegründe sind zu dokumentieren.
6 Verfahren
6.1 Vorverfahren
6.1.1 Bei Verbundvorhaben ist bereits vor Antragsstellung durch den Antragsteller eine Projektskizze bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die zu verwendenden Vordrucke sind auf der Homepage der Bewilligungsbehörde (www.tbi-mv.de) abrufbar.
6.1.2 Die Bewilligungsbehörde prüft die Projektskizze und stellt ihr Ergebnis in einem Bewertungsbogen dar. Der Bewertungsbogen wird der Fachaufsicht vorgestellt.
6.1.3 Der Prüfungsausschuss, der sich aus Vertretern der Bewilligungsbehörde und der zuständigen Fachaufsicht zusammensetzt, entscheidet sodann abschließend über die Projektskizze. Das geplante Vorhaben wird insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten bewertet:
a) Innovationsgrad des Projektes,
b) Marktpotenzial des Projektes,
c) Konkurrenzverhältnis am Markt,
d) Stärke des Unternehmens,
e) realistischen Arbeitsmarktzielen,
f) Glaubwürdigkeit und
g) Kosten-Nutzen-Relation.
6.1.4 Der zukünftige Antragsteller wird durch die Bewilligungsbehörde über das Ergebnis informiert. Ein Vorhaben kommt als Verbundvorhaben für die Gewährung einer Zuwendung nur in Betracht, wenn der Prüfungsausschuss ein positives Votum abgibt.
6.2 Antragsverfahren
6.2.1 Zuwendungen werden gemäß Nummer 3.1 der VV zu § 44 LHO auf Antrag gewährt. Die Antragsformulare sind im Internet unter www.tbi-mv.de abrufbar.
6.2.2 Bei Verbundvorhaben ist von jedem Verbundpartner ein eigener Zuwendungsantrag auszufüllen und einzureichen.
6.3 Bewilligungsverfahren
6.3.1 Bewilligungsbehörde ist die TBI Technologie-Beratungs-Institut GmbH, Hagenower Straße 73, 19061 Schwerin. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
6.3.2 Das Verfahren auf Beantragung von Zuwendungen soll innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Antragseingang abgeschlossen werden. Anträge, die binnen dieser Frist durch Verschulden des Antragstellers nicht vervollständigt werden, sind im Regelfall abzulehnen. Sofern die Antragsunterlagen vollständig vorliegen, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden.
6.3.3 Die Bewilligungsbehörde kann zur Beurteilung besonderer Fälle externe, zur Vertraulichkeit verpflichtete Sachverständige einbeziehen.
6.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
6.4.1 Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass für den Nachweis von pauschalierten Ausgaben die geleisteten Stunden durch Stunden- und Tätigkeitsnachweise zu belegen sind. Grundsätzlich reicht die Anforderung von reproduzierten Belegen. Soweit erforderlich kann gemäß Nummer 11.4 der VV zu § 44 LHO auch der Originalbeleg von der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Die reproduzierten Belege und Originalbelege können von der Bewilligungsbehörde stichprobenweise geprüft werden.
6.4.2 Für nicht pauschalierte Ausgaben erfolgt durch die Bewilligungsbehörde eine stichprobenartige Prüfung von Belegen einschließlich der Zahlungsnachweise.
6.4.3 Mittelanforderungen sind formgebunden. Die zu verwendenden Vordrucke sind auf der Homepage der Bewilligungsbehörde (www.tbi-mv.de) abrufbar.
6.5 Verwendungsnachweisverfahren
6.5.1 Abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO ist der Verwendungsnachweis bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes einzureichen. Der Sachbericht dokumentiert das Projektergebnis und korrespondiert mit den getätigten Mittelanforderungen.
6.5.2 Verwendungsnachweise sind formgebunden. Die zu verwendenden Vordrucke sind auf der Homepage der Bewilligungsbehörde (www.tbi-mv.de) abrufbar.
6.6 Verwertungsbericht
6.6.1 Verwertungsberichte sind formgebunden. Die zu verwendenden Vordrucke sind auf der Homepage der Bewilligungsbehörde (www.tbi-mv.de) abrufbar.
6.6.2 Der Verwertungsbericht ist frühestens drei Jahre nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes und spätestens nach Ablauf weiterer zwei Monate bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen, die die Fristen überwacht.
6.7 Widerruf
Insbesondere kommt ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit nach Nummer 8 der VV zu § 44 LHO in Betracht, wenn
a) das Vorhaben wesentliche Änderungen von dem im Projektantrag dargestellten Inhalten erfährt,
b) der Zuwendungszweck nicht mehr erreicht werden kann,
c) die Betriebsstätte oder Niederlassung, für die eine Zuwendung gewährt worden ist, innerhalb des Bewilligungszeitraums oder der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise stillgelegt oder nach außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern verlegt wird,
d) ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder eingeleitet wird oder
e) sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.
6.8 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
6.9 Subventionserheblichkeit
6.9.1 Gemäß § 3 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist der Subventionsnehmer verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention erheblich sind.
6.9.2 Dem Subventionsgeber ist auch rechtzeitig vorher anzuzeigen, wenn jemand einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber beschränkt ist, entgegen den Verwendungsbeschränkungen verwenden will. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt.
6.9.3 Tatsachen, die für die Bewilligung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich nach § 264 des Strafgesetzbuches. Zu den Tatsachen zählen die im Antrag, in ergänzend dazu vorgelegten Unterlagen, in Mittelabrufen und in Nachweisen und Berichten enthaltenen Angaben. Änderungen von subventionserheblichen Tatsachen sind der bewilligenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Teil 2: Besonderer Teil
7 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (als einzelbetriebliche und Verbundvorhaben)
7.1 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungen können gewährt werden für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Kategorien
a) industrielle Forschung und
b) experimentelle Entwicklung.
7.1.1 Industrielle Forschung
Industrielle Forschung umfasst planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (unter anderem digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.
Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen sowie von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
7.1.2 Experimentelle Entwicklung
7.1.2.1 Experimentelle Entwicklung umfasst Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (unter anderem digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain- Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
7.1.2.2 Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.
7.1.2.3 Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
7.1.3 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können durchgeführt werden als
a) einzelbetriebliches Vorhaben eines Unternehmens,
b) Verbundvorhaben von einem Unternehmen mit einer oder mehreren Forschungseinrichtungen, die wirksam zusammenarbeiten.
7.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können sein:
a) kleine und mittlere Unternehmen,
b) große Unternehmen nur, wenn sie mit kleinen oder mittleren Unternehmen zusammenarbeiten,
c) Forschungseinrichtungen nur im Rahmen eines Verbundvorhabens mit Unternehmen.
7.3 Zuwendungsvoraussetzungen
7.3.1 Der Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, für den eine Zuwendung gewährt wird, muss vollständig einer oder mehreren der in Nummer 7.1 genannten Kategorien gemäß Anlage 2 zuzuordnen sein.
7.3.2 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben müssen in ihrer Umsetzung durch ein technisches Risiko gekennzeichnet sein.
7.3.3 Die Ergebnisse des Vorhabens müssen geeignet sein, zu einer Steigerung der unternehmensbezogenen und regionalen Wertschöpfung und einer Beschäftigung beizutragen sowie eine begründete Aussicht auf Verwertung und wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.
7.3.4 Bei Verbundvorhaben mit Forschungseinrichtungen müssen die Teilprojekte der Forschungseinrichtungen zusammen mindestens 10 Prozent des Projektvolumens des Gesamtvorhabens umfassen. Insgesamt dürfen die Projektvolumina der Forschungseinrichtungen grundsätzlich jedoch maximal 75 Prozent des Projektvolumens der Unternehmen betragen.
7.3.5 Die Forschungseinrichtungen müssen zudem berechtigt sein, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, die Forschungsergebnisse des Teilvorhabens der Forschungseinrichtung, für die keine eigenen Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, durch Veröffentlichung europaweit, diskriminierungsfrei zu verbreiten. Die Veröffentlichung ist mit dem Verwertungsbericht nachzuweisen.
7.3.6 Forschungseinrichtungen dürfen im Rahmen des Vorhabens ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Die wirtschaftlichen und die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie ihre Ausgaben, Finanzierung und Erlöse sind klar voneinander zu trennen.
7.3.7 Bei einer Zusammenarbeit zwischen Großunternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern und kleinen oder mittleren Unternehmen muss das Teilprojekt des kleinen oder mittleren Unternehmens mindestens 10 Prozent des gesamten Projektvolumens der beteiligten Unternehmen umfassen. Die kleinen und mittleren Unternehmen sollen über die im eigenen Teilprojekt erzielten geistigen Eigentumsrechte frei verfügen.
7.4 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
7.4.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.
7.4.2 Der Zuwendungssatz für die am Vorhaben beteiligten Unternehmen darf folgende Sätze grundsätzlich nicht überschreiten:
a) 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für industrielle Forschung und
b) 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für experimentelle Entwicklung.
7.4.3 Die Zuwendungssätze können wie folgt auf maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden:
a) um 10 Prozent bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozent bei kleinen Unternehmen und
b) um weitere 15 Prozent, wenn das Verbundvorhaben eine wirksame Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Forschungseinrichtungen beinhaltet.
7.4.4 Der Zuwendungssatz kann bei Forschungseinrichtungen bis zu 100 Prozent betragen, wenn es sich bei der Zuwendung um keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1, C 400 vom 28.10.2016, S. 1, C 59 vom 23.2.2017, S. 1) handelt und keine mittelbare staatliche Beihilfe an am Verbundvorhaben beteiligte Unternehmen vorliegt.
7.4.5 Zuwendungsfähig sind Instrumente und Ausrüstungen ab einem Wert von jeweils 25.000 Euro, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Wertminderung während der Nutzung im Vorhaben als zuwendungsfähig.
7.4.6 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben der am Vorhaben beteiligten Unternehmen für Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden. Die Personalausgaben werden pauschal in Form von qualifikationsabhängigen Stundensätzen als standardisierte Einheitskosten berücksichtigt.
7.4.6.1 Die am Vorhaben beteiligte Geschäftsführung wird aufgrund ihrer Verantwortung für das Vorhaben in die Stufe der höchstqualifizierten Person im Vorhaben eingeordnet. Verfügt die Geschäftsführung über die höchste Qualifikation, erfolgt die Einordnung in diese Qualifikationsstufe.
7.4.6.2 Die Anpassung der Stundensätze erfolgt jährlich entsprechend der vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Tarifsteigerung im Bereich der Gesamtwirtschaft in der jeweils gültigen Fassung. Die zum Zeitpunkt bei Antragstellung geltenden Stundensätze und Qualifikationsstufen werden für die Dauer der Projektlaufzeit anerkannt. Die jeweils gültigen Stundensätze und Qualifikationsstufen werden auf der Homepage der Bewilligungsbehörde (www.tbi-mv.de) veröffentlicht.
7.4.6.3 Für die am Vorhaben beteiligten Beschäftigten können bei Vollzeitbeschäftigung bis zu 143 produktive Stunden pro Monat abgerechnet werden. In Teilzeit angestellte Beschäftigte werden anteilig berücksichtigt. Für eine am Vorhaben beteiligte Geschäftsführung wird die Zahl abrechenbarer Stunden unter Berücksichtigung zu erbringender Leitungstätigkeit reduziert. Die geleisteten Stunden sind durch Stunden- und Tätigkeitsnachweise zu belegen.
7.4.6.4 Auf die Personalausgaben wird ein Pauschalsatz für projektbezogene Gemeinkosten von 25 Prozent gewährt.
7.4.7 Zuwendungsfähig sind Ausgaben der am Vorhaben beteiligten Unternehmen für Auftragsforschung und technisches Wissen von Dritten. Die Leistungen müssen ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden. Diese Ausgaben dürfen die Höhe der eigenen Personalausgaben zuzüglich der projektbezogenen Gemeinkosten nicht überschreiten.
7.4.8 Zuwendungsfähig sind sonstige Ausgaben der am Vorhaben beteiligten Unternehmen für Material zur Erstellung des Prototyps und dessen Erprobung (jedoch keine üblichen Verbrauchsmaterialien) und allgemeine Dienstleistungen ab einem Artikel- oder Auftragswert von 1.000 Euro, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen. Unter allgemeinen Dienstleistungen werden beispielsweise die Miete von Gegenständen, Softwarelizenzen, Bauteilfertigungen, Bauteilprüfungen oder Zertifizierungsausgaben verstanden.
7.4.9 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben der am Vorhaben beteiligten Forschungseinrichtungen, soweit dieses Personal für das Vorhaben eingesetzt wird. Die Personalausgaben werden pauschal in Form von qualifikationsabhängigen Stundensätzen als standardisierte Einheitskosten für Qualifikationsstufen berücksichtigt.
7.4.9.1 Die jeweils gültigen Stundensätze werden auf der Homepage der Bewilligungsbehörde (www.tbi-mv.de) veröffentlicht. Die zum Zeitpunkt bei Antragstellung geltenden Stundensätze werden für die Dauer der Projektlaufzeit anerkannt.
7.4.9.2 Für die am Vorhaben beteiligten Beschäftigten können bei Vollzeitbeschäftigung im Projekt bis zu 1.720 geleistete Stunden pro Jahr abgerechnet werden. Zeitanteilig im Projekt eingesetzte Beschäftigte werden anteilig berücksichtigt.
7.4.9.3 Auf die Personalausgaben wird ein Pauschalsatz für projektbezogene Gemeinkosten von 25 Prozent gewährt.
7.4.10 Ausgaben der am Vorhaben beteiligten Forschungseinrichtungen für Technisches Wissen von Dritten sind in begründeten Ausnahmefällen zuwendungsfähig, soweit sie ausschließlich für die Erfüllung des Teilzieles der Forschungseinrichtung erforderlich sind.
7.4.11 Es sind nur die Ausgaben der am Vorhaben beteiligten Forschungseinrichtungen zuwendungsfähig, die durch das Vorhaben zusätzlich verursacht werden und nicht bereits durch eine Grundfinanzierung oder andere öffentliche Mittel abgedeckt sind.
8 Durchführbarkeitsstudien
8.1 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungen können für Durchführbarkeitsstudien gewährt werden, die zur Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel durchgeführt werden, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche technischen und wirtschaftlichen Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte. Dabei sollen auch ökologische Aspekte Beachtung finden.
8.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für Durchführbarkeitsstudien können kleine und mittlere Unternehmen sein.
8.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen für Durchführbarkeitsstudien können gewährt werden, wenn
a) die Studie der Vorbereitung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten dient,
b) zu erwarten ist, dass sie die Grundlage für innovative und marktfähige Produkte von kleinen und mittleren Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern schaffen und
c) die Erstellerin oder der Ersteller der Studie einen geeigneten Nachweis zur Darstellung der für die Erarbeitung der Studie erforderlichen Qualifikation erbracht hat; geeignete Nachweise können Zeugnisse und Urkunden, Zertifikate oder Referenzen in dem betreffenden Fachgebiet sein.
8.4 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendungen
8.4.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
8.4.2 Der Zuwendungssatz darf bei kleinen Unternehmen 60 Prozent und bei mittleren Unternehmen 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Durchführbarkeitsstudie nicht überschreiten.
8.4.3 Die Höhe der Zuwendung darf 100.000 Euro nicht übersteigen.
8.4.4 Zuwendungsfähig sind nach Nummern 7.4.6, 7.4.6.1 bis 7.4.6.3 Personalausgaben für Beschäftigte des antragstellenden kleinen und mittleren Unternehmens, soweit diese an der Erstellung der Studie mitwirken. Auf die Personalausgaben wird ein Pauschalsatz für projektbezogene Gemeinkosten von 25 Prozent gewährt.
8.4.5 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Einbeziehung externer Sachverständiger zur Erstellung der Studie.
9 Anmeldung von Schutzrechten
9.1 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungen können für die Erlangung von Patenten gewährt werden.
9.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für Schutzrechtsanmeldungen können kleine und mittlere Unternehmen sein.
9.3 Zuwendungsvoraussetzungen
9.3.1 Zuwendungen für die Erlangung von Patenten können gewährt werden, wenn
a) die Erfindung in einer Anmeldeschrift hinreichend konkretisiert ist,
b) die Erfindung in Verbindung mit verbesserten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen steht und
c) das Vorhaben auf der Grundlage eines zu erstellenden Verwertungsplans durch wirtschaftliche Erfolgsaussichten gekennzeichnet ist.
9.3.2 Zuwendungen für die Erlangung von Patenten, die die nachfolgend aufgeführten Gegenstände betreffen, können nicht gewährt werden:
a) Gene und Teile des menschlichen Körpers,
b) Saatgut, Pflanzen und Tiere,
c) Mikroorganismen (Bakterien, Pilze, Viren, Archea, Protozoen) an sich,
d) Erzeugnisse aus konventioneller Zucht, aus herkömmlichen Zuchtverfahren sowie aus der Präzisionszucht (SMART Breeding) oder
e) Zuchtmaterial, das bei der konventionellen Zucht eingesetzt wird.
9.4 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendungen
9.4.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
9.4.2 Der Zuwendungssatz darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
9.4.3 Die Höhe der Zuwendung darf 50.000 Euro nicht übersteigen.
9.4.4 Zuwendungsfähig sind Anwaltsausgaben, Patentgebühren (Amtsgebühren), Übersetzungen und Recherchen für die Anmeldung von internationalen Patenten. Ausgaben für die Aufrechterhaltung von Schutzrechten sind nicht zuwendungsfähig.
10 Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste
10.1 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungen können gewährt werden für
a) Innovationsberatungsdienste und
b) innovationsunterstützende Dienste.
10.1.1 Innovationsberatungsdienste umfassen die Beratung, Unterstützung oder Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz oder Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind, sowie Beratung, Unterstützung und Schulung hinsichtlich der Einführung oder Nutzung innovativer Technologien und Lösungen (einschließlich digitaler Technologien und Lösungen).
10.1.2 Innovationsunterstützende Dienste umfassen die Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Cloud- und Datenspeicherdiensten, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Erprobungen, Versuchen und Zertifizierung oder anderer damit verbundener Dienste, einschließlich solcher, die durch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster erbracht werden, zum Zweck der Entwicklung effizienterer oder technologisch anspruchsvollerer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, einschließlich der Umsetzung innovativer Technologien und Lösungen (auch digitaler Technologien und Lösungen).
10.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste können kleine und mittlere Unternehmen sein.
10.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste können gewährt werden, wenn
a) der Erbringer der Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützenden Dienste über die erforderliche Eignung verfügt und diese anhand aussagekräftiger Unterlagen nachweist und
b) die angebotene Leistung dem Ziel der Einführung von Technologien zum Zweck der Entwicklung innovativer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen dient.
10.4 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendungen
10.4.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
10.4.2 Der Zuwendungssatz darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der angebotenen Leistung nicht überschreiten.
10.4.3 Die Höhe der Zuwendung darf 200.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen.
10.4.4 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für externe Sachverständige im Sinne von Nummer 10.1 Buchstabe a sowie deren im Zusammenhang der Erbringung der Leistung stehende Nutzung von Laboratorien, Maschinen und Anlagen für die Durchführung von Tests einschließlich der erforderlichen Testmaterialien.
11 Prozessinnovationen
11.1 Gegenstand der Zuwendung
11.1.1 Zuwendungen für Prozessinnovationen können gewährt werden für
a) Prozessinnovationen, die die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen einschließlich wesentlicher Änderungen in Bezug auf Technik, Ausrüstung oder Software auf Ebene des Unternehmens (auf Konzernebene in dem jeweiligen Wirtschaftszweig im Europäischen Wirtschaftsraum), beispielsweise durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien oder Lösungen ermöglichen und
b) die Planung inklusive einer Technikfolgenabschätzung, den Entwurf und die demonstrative Umsetzung
aa) der Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien, mit deren Einführung eine neue oder wesentlich verbesserte Methodik für die Produktion oder Erbringung von Leistungen verbunden ist,
bb) der Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Technologien in den Produktionsprozess.
11.1.2 Die Zuwendung soll die Wirksamkeit der Prozessinnovation und somit die Leistungsfähigkeit des Unternehmens stärken und die Umsetzung der Prozessinnovation in Pilot- oder Demonstrationsprojekten unterstützen.
11.1.3 Nicht als Prozessinnovationen angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.
11.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein.
11.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen für Prozessinnovationen können gewährt werden,
a) wenn die angestrebte Prozessinnovation sich wesentlich von den bisher im Unternehmen vorhandenen und angewandten Verfahren und Technologien abhebt,
b) wenn das Vorhaben technologisch anspruchsvoll und auf die Schaffung innovativer technischer Lösungen ausgerichtet ist,
c) wenn durch die einzuführenden Technologien die Leistungsfähigkeit (zum Beispiel Einsparung von Ressourcen, Verbesserung von Fertigungs- oder Produktparametern) erheblich gesteigert wird,
d) für große Unternehmen, wenn diese bei der Tätigkeit, für die eine Zuwendung gewährt wird, tatsächlich mit kleinen oder mittleren Unternehmen zusammenarbeiten und die beteiligten kleinen oder mittleren Unternehmen mindestens 30 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben tragen.
11.4 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendungen
11.4.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
11.4.2 Der Zuwendungssatz darf für kleine und mittlere Unternehmen 50 Prozent und für große Unternehmen 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
11.4.3 Die Höhe der Zuwendung darf 200.000 Euro pro Unternehmen nicht übersteigen.
11.4.4 Zuwendungsfähig sind Instrumente und Ausrüstung ab einem Wert von jeweils 25.000 Euro, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Wertminderung während der Nutzung im Vorhaben als zuwendungsfähig.
11.4.5 Zuwendungsfähig sind nach Nummern 7.4.6, 7.4.6.1 bis 7.4.6.3 Personalausgaben für Beschäftigte, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden. Auf die Personalausgaben wird ein Pauschalsatz für projektbezogene Gemeinkosten von 25 Prozent gewährt.
11.4.6 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Auftragsforschung und technisches Wissen von Dritten nach Nummer 7.4.7 sowie sonstige Ausgaben für Material ab einem Artikelwert von 1.000 Euro, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
12 Investitionen infolge von Prozessinnovationen
12.1 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungen können für Investitionen gewährt werden, die der Umsetzung von Prozessinnovationen dienen.
12.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
12.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen für Investitionen infolge von Prozessinnovationen können gewährt werden, wenn
a) durch die Investitionen Prozessinnovationen umgesetzt werden, beispielsweise Investitionen in Maschinen und Anlagen, Robotik sowie Automatisierungstechnik wie Sensorik, Datenübertragungs- und Verteiltechnik und die dafür notwendige spezifische Hard- und Software,
b) die Betriebsstätte für eine Produktion oder Leistungserbringung geeignet ist, reine Organisationsinnovationen sind nicht zuwendungsfähig.
12.4 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendungen
12.4.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als De-minimis-Beihilfe im Sinne der De-minimis-Verordnung gewährt.
12.4.2 Der Zuwendungssatz beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung darf einen Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen.
13 Anlagen
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
14.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
14.2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 10. April 2015 (AmtsBl. M-V S. 170), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Mai 2019 (AmtsBl. M-V S. 732) geändert worden ist, außer Kraft.