Förderprogramm

Meister-Extra

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Johannes-Stelling-Straße 14

19053 Schwerin

Weiterführende Links:
Meister-Extra MV-Serviceportal – „Meister-Extra“

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Ihre Weiterbildung als Handwerks- oder Industriemeisterin oder Handwerks- und Industriemeister erfolgreich abgeschlossen haben und bereits seit 3 Monaten in Mecklenburg-Vorpommern leben und arbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Privatperson nach erfolgreichem Abschluss Ihrer beruflichen Weiterbildung zur Handwerksmeisterin und Industriemeisterin oder zum Handwerksmeister und zum Industriemeister.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 2.000 pro Absolventin und Absolvent. Zusätzlich erhalten bis zu 33 jahresbeste Absolventinnen und Absolventen der Handwerkskammern und bis zu 17 Absolventinnen und Absolventen der Industrie- und Handelskammern je EUR 3.000.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte schriftlich oder elektronisch bei Ihrer Kammer in Mecklenburg-Vorpommern, bei der Sie Ihre Prüfung abgelegt haben. Spätestens 6 Monate nach schriftlichem Bescheid über Ihre bestandene Meisterprüfung müssen Sie Ihren Antrag einreichen.

Die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern richten ihre Anträge spätestens bis zum 31.12. des Jahres, das dem jeweiligen Projektzeitraum vorausgeht, schriftlich oder elektronisch an das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern. Sie leiten die Meisterprämie an die anspruchsberechtigten Absolventinnen und Absolventen weiter.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als anspruchsberechtigte Absolventin und anspruchsberechtigter Absolvent müssen Sie einen Abschluss in einem Gewerk nach Anlage A oder B 1 zur Handwerksordnung oder in einer bestimmten Fachrichtung zur Industriemeistern oder zum Industriemeister haben.
  • Sie müssen den schriftlichen Bescheid über den erfolgreichen Abschluss Ihres Meisterprüfungsverfahrens gemäß Meisterprüfungsverfahrensverordnung vorlegen.
  • Ihr Beschäftigungsort und Hauptwohnsitz muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses seit mindestens 3 Monaten in Mecklenburg-Vorpommern liegen. Ihre Meisterprüfung müssen Sie nicht in Mecklenburg-Vorpommern abgelegt haben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Personen, für die Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird, Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt,
  • Angehörige der Bundeswehr,
  • Betriebswirtinnen und Betriebswirte des Handwerks,
  • Technikerinnen und Techniker sowie Meisterinnen und Meister außerhalb des Handwerks und der Industrie (zum Beispiel Hotellerie, Gastronomie, Gartenbau, Forst, Landwirtschaft).

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Meistertitel im Handwerk (Richtlinie „Meister-Extra“)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 18. Dezember 2023 – V-619-00000-2023/012-005 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 461
[berichtigt durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit vom 26. Januar 2024]

Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Fortbildung zur Handwerksmeisterin, zum Handwerksmeister, zur Industriemeisterin oder zum Industriemeister. Ziel ist es, im Bereich des Handwerks einen Anreiz zu setzen, um durch hochqualifizierte Fachkräfte den Bestand von Handwerksunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern abzusichern oder zu steigern. Das „Meister-Extra“ stellt die finanzielle Anerkennung einer persönlichen Leistung dar, es ist ein Anreiz, sich beruflich fortzubilden.

1.2 Die Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe

a) dieser Verwaltungsvorschrift und

b) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO).

1.3 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Zuwendungsempfänger

2.1 Zuwendungsempfänger als Erstempfänger sind die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern.

2.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger als Letztempfänger sind die antragstellenden Personen nach ihrem erfolgreichen Abschluss der beruflichen Fortbildung zur Handwerksmeisterin, zum Handwerksmeister, zur Industriemeisterin oder zum Industriemeister gemäß Anlage 1.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Gewährung einer Zuwendung für Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.2 setzt voraus, dass:

a) ein Abschluss in einem Gewerk nach Anlage A oder B1 zur Handwerksordnung oder in einer der in Anlage 1 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Fachrichtung erworben wurde,

b) der schriftliche Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens im Sinne des § 22 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung als öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildungsprüfung nach der Handwerksordnung oder nach dem Berufsbildungsgesetz vorgelegt wurde und

c) der Beschäftigungsort (nicht Sitz des Arbeitgebers) und der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses nach Buchstabe b seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern liegen.

3.2 Die Meisterprüfung muss nicht in Mecklenburg-Vorpommern abgelegt worden sein.

3.3 Eine Zuwendung nach Nummer 4.2 Buchstabe b erhalten Letztempfängerinnen und Letztempfänger zusätzlich, wenn sie als Beste oder Bester ihres Gewerkes hervorgegangen sind. Die Ermittlung der Besten erfolgt nach Ablauf der Ausschlussfrist für die Antragstellung durch die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern nach Anlage 2.

3.4 Nicht berücksichtigt werden Personen, für die Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird, Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, Angehörige der Bundeswehr, Betriebswirtinnen und Betriebswirte des Handwerks, Technikerinnen und Techniker sowie Meisterinnen und Meister außerhalb des Handwerks und der Industrie (zum Beispiel Hotellerie, Gastronomie, Gartenbau, Forst, Landwirtschaft).

4 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses an die Erstempfänger zur Weiterleitung an Letztempfängerinnen und Letztempfänger gewährt.

4.2 Die Erstempfänger erhalten:

a) 2.000 Euro pro Letztempfängerin und Letztempfänger bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3.1 und

b) zusätzlich 3.000 Euro pro Letztempfängerin und Letztempfänger bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3.3.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Erstempfänger nach Nummer 2.1 sind verpflichtet,

a) der Bewilligungsbehörde eine Prognose über die Anzahl der Letztempfängerinnen und Letztempfänger spätestens bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Projektzeitraum vorhergehenden Jahres schriftlich oder elektronisch mit dem Antrag nach Nummer 6.1.2 zu übermitteln,

b) die Prüf- und Dokumentationspflichten der VV zu § 44 LHO unter Berücksichtigung dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten,

c) die Letztempfängerinnen und Letztempfänger nach Nummer 2.2 über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten als Bewilligungsbehörde nach Nummer 6.2.2 zu informieren,

d) die Unterlagen zum Nachweis der Verwendung im Original und vollständig zur Einsichtnahme und Prüfung durch die Bewilligungsbehörde bereitzuhalten; zu den prüfungsrelevanten Unterlagen gehören die von den Letztempfängerinnen oder Letztempfängern rechtsverbindlich ausgefüllten Antragsformulare, einschließlich sämtlicher Belege zum Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen und

e) die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; sie unterliegen dabei den Einsichts- und Prüfrechten der Bewilligungsbehörde und des Landesrechnungshofs (§ 91 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern).

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Antragsverfahren Letztempfängerinnen und Letztempfänger

6.1.1.1 Antragstellende Personen nach Nummer 2.2 stellen einen Antrag auf die Gewährung eines „Meister-Extra“ formgebunden bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern, bei der die Prüfung abgelegt wurde. Personen, die ihre Prüfung außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgelegt haben, stellen ihren Antrag bei der für den Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer. Die Antragsformulare stehen bei den Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern online zur Verfügung.

Handwerkskammer Schwerin:
https://www.hwk-schwerin.de/artikel/foerdermoeglichkeiten-fuer-weiterbildung-19,0,189.html#MeisterExtra

Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern:
https://www.hwk-omv.de/artikel/meister-extra-des-landes-18,723,1432.html

Industrie- und Handelskammer zu Schwerin:
https://www.ihk.de/schwerin/bildung/weiterbildung/meister-extra-3389386

Industrie- und Handelskammer zu Rostock:
https://www.ihk.de/rostock/aus-und-weiterbildung/weiterbildung/weiter-foerder/meister-extra-3399732

Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern:
https://www.neubrandenburg.ihk.de/aus-und-weiterbildung/weiterbildung/weiterbildungsfoerderung/meister-extra/

6.1.1.2 Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach dem schriftlichen Bescheid gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b gestellt werden (Ausschlussfrist).

6.1.1.3 Dem Antrag sind beizufügen:

a) der Nachweis über den Beschäftigungsort und den Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern,

b) bei Prüfungen, die außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern abgelegt wurden, der beglaubigte Nachweis der abgelegten Meisterprüfung oder der Industriemeisterprüfung und

c) sofern eine Einbeziehung in das Verfahren nach Nummer 3.3 gewünscht ist, einen von der prüfenden Handwerkskammer bestätigten Einzelnachweis der erreichten Ergebnisse aus den Fachteilen I und II oder einen bestätigten Einzelnachweis der Ergebnisse aller Qualifikationsbereiche durch die prüfende Industrie- und Handelskammer.

6.1.2 Antragsverfahren der Erstempfänger

Die Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern stellen als Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 spätestens bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Projektzeitraum vorhergehenden Jahres schriftlich oder elektronisch einen Antrag bei dem nach Nummer 6.2.1 zuständigen Ministerium.

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Das für das Handwerk zuständige Ministerium im Land Mecklenburg-Vorpommern ist Bewilligungsbehörde für die Erstempfänger. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

6.2.2 Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO kann mit dem Vorhaben begonnen werden, sobald der Antrag nach Nummer 6.1.2 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen ist.

6.2.3 Die jeweils örtlich zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern ist Bewilligungsbehörde für die Letztempfängerinnen und Letztempfänger. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid nach Nummer 12.4 der VV zu § 44 LHO.

6.2.4 Projektzeitraum ist der 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.

6.2.5 Bewilligungszeitraum ist der 1. Januar nach Nummer 6.2.4 bis zum 30. September des Folgejahres.

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

6.3.1 Gemäß Nummer 7.2.1 der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen erst nach Vorlage und Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises der zur Erstattung angeforderten Ausgaben und der Belegliste über die zur Erstattung angeforderten Ausgaben ausgezahlt werden (Erstattungsprinzip).

6.3.2 Abweichend von Nummer 5.3.1.1 der VV zu § 44 muss die Mittelanforderung Angaben zum Erstempfänger und zum Zeitraum des Vorhabens sowie den zahlenmäßigen Nachweis der zur Erstattung angeforderten Ausgaben unter Vorlage einer Auflistung der Letztempfänger nach Fachrichtung oder Gewerk nebst erreichter Ergebnisse für die Ermittlung der Besten sowie der Auszahlungsbelege enthalten; sie ist zu datieren und mit Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person zu versehen.

6.3.2.1 Die Mittelanforderung erfolgt erstmals zum 30. Juni, dann jeweils zum Quartalsende spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums nach Nummer 6.2.5.

6.3.2.3 In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde Abweichungen zulassen.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

6.4.1 Der Verwendungsnachweis gilt – abweichend von VV Nr. 5.3.6 zu § 44 LHO – als erbracht, wenn der Erstempfänger das Verfahren nach Nummer 6.3 einhält.

6.4.2 Dem Verwendungsnachweis ist kein Sachbericht anzufügen.

7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, sowie das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

8 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

 

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