Richtlinie
Grundsätze zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
vom 09. August 2016
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds (ESF) nach Maßgabe
a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates
• der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
• der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470) und
• der hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen und Delegierten Verordnungen sowie
b) des von der Europäischen Kommission am 23. Oktober 2014 genehmigten Operationellen Programms ESF Mecklenburg-Vorpommern 2014–2020 (CCI-Code 2014DE05SFOP009),
c) dieser Verwaltungsvorschrift,
d) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften
Zuwendungen zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Ziel der Förderung des ökologischen Engagements von jungen Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Darüber hinaus soll der Zugang zum lebenslangen Lernen, der Steigerung der Fähigkeiten und Kompetenzen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen verbunden mit dem zusätzlichen Angebot zur Berufsorientierung in unterschiedlichen Einrichtungen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Land- und Forstwirtschaft inklusive KMU, gefördert werden.
Einsatzstellen sollen so gewählt werden, dass sie den Zielen einer beruflichen Orientierung im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes und den entsprechenden Berufsfeldern dienen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Projekte zur Durchführung des FÖJ in Mecklenburg-Vorpommern in den Bereichen des Natur- und Umweltschutzes, der Land- und Forstwirtschaft, der Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie in Jugendbildungs- und Übernachtungsstätten mit ökologischer Ausrichtung nach den Regelungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG).
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
4. Zuwendungsvoraussetzung
4.1 Der Zuwendungsempfänger muss als Träger des Freiwilligen Ökologischen Jahres nach den Bestimmungen des JFDG in Mecklenburg-Vorpommern zugelassen sein.
4.2 Der Zuwendungsempfänger muss erklären, dass die Bestimmungen des JFDG während der Durchführung des Projektes eingehalten werden.
4.3 Die Förderung setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger
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einen Sitz in Mecklenburg-Vorpommern hat,
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mindestens 40 Jugendliche betreut,
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das Projekt in Einsatzstellen in Mecklenburg-Vorpommern ausgeübt wird,
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Freiwillige nicht in der eigenen Organisation einsetzt.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird auf Basis von standardisierten Einheitskosten als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung für die Finanzierung der Ausgaben für die Teilnehmervergütung, Personalausgaben der pädagogischen Betreuer des Trägers, Sachausgaben sowie indirekte Ausgaben des Trägers gewährt. Eine Einheit ist ein Monat, in dem ein junger Mensch am FÖJ teilnimmt (Teilnehmermonat).
Die Höhe der Zuwendungen liegt bei 557 EUR je Teilnehmer und Monat.
Die Pauschale erhöht sich zum Beginn der Projektjahre 2016/2017, 2018/2019 und 2020/2021 jeweils um 3,5 vom Hundert.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Gemäß § 2 des Subventionsgesetzes M-V sind diejenigen Tatsachen im Bewilligungsbescheid zu bezeichnen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.
6.2 Die Bewilligung einer Zuwendung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Zuwendungsempfänger spätestens mit der zweiten Mittelanforderung die Einwilligungserklärungen der Personen, deren personenbezogene Daten zur Durchführung des geförderten Projektes verarbeitet werden, gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stellt.
6.3 Die Zuwendungsempfänger sind durch den Zuwendungsbescheid dazu zu verpflichten, der Landesregierung oder einem von ihr beauftragten Dritten auch außerhalb der Nachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den Europäischen Sozialfonds sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung und die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.
6.4 Der Zuwendungsbescheid ist mit der Auflage zu versehen, dass der Zuwendungsempfänger die Einsatzstellen verpflichtet, taggenaue Teilnehmerlisten zu führen, die von den Teilnehmenden zu unterzeichnen sind. Die Daten sind durch den Zuwendungsempfänger zu einer Monatsübersicht zusammenzufassen und im Rahmen des unter Nummer 7.3 beschriebenen Auszahlungsverfahrens der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren:
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten.
7.2 Bewilligungsverfahren:
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt für die Dauer eines FÖJ durch schriftlichen Bescheid. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren:
Im Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
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die erste Auszahlung der Zuwendung abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für drei Monate als Vorschuss in Höhe von 25% des Zuwendungsbetrages erfolgt.
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die zweite und jede folgende Mittelanforderung unter Verwendung der über ISAP-iDE erstellten Erklärung sowie der beigefügten Zahlungsanforderung erfolgt. Mit jeder Mittelanforderung ist ein Nachweis über die bis dahin tatsächlich nachgewiesenen Teilnehmermonate vorzulegen.
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mit den Mittelanforderungen die aktuelle Belegung der Plätze nachzuweisen ist. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet die Einsatzstellen, taggenaue teilnehmerbezogene Anwesenheitslisten zu führen und durch die Teilnehmer bestätigen zu lassen. Anschließend erfolgt eine monatliche Zusammenfassung dieser Anwesenheitslisten durch den Zuwendungsempfänger.
Voraussetzung für die Auszahlung der monatlichen Pauschale ist, dass
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der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde die in Nummer 6.2 genannten Einwilligungserklärungen zur Verfügung gestellt hat und
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der betreffende junge Mensch in einem Abrechnungsmonat an mindestens sechs Tagen am FÖJ teilgenommen hat. Als Anwesenheit gilt auch Urlaub und nachgewiesene Krankheit.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren:
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass die dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung der Zuwendung abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen ist. Der Nachweis besteht aus der Zusammenfassung der monatlichen Anwesenheitslisten des letzten noch nicht abgerechneten Zeitraumes und einem Sachbericht.
Ein gesonderter Zwischennachweis zum Ende des Haushaltsjahres ist abweichend von den Nummern 6.1 und 6.7 ANBest-P nicht erforderlich.
7.5 Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Fördergrundsätze treten am 01. September 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.