Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtungen des Beratungs- und Hilfenetzes für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie für Betroffene von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsverheiratung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz
Vom 4. Oktober 2022 – III FG –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630–424
Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt für die Versorgung der Betroffenen von häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie Stalking und für Betroffene von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsverheiratung Zuwendungen für ein flächendeckendes Beratungs- und Hilfenetz mit spezialisierten Einrichtungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO). Dazu gehört auch die Männer- und Gewaltberatung als besondere Form des Opferschutzes.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
2.1 Frauenschutzhäuser
Zuwendungen können für den Betrieb von Frauenschutzhäusern gewährt werden, die von häuslicher oder sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen und deren Kindern unmittelbar insbesondere folgende Leistungen anbieten:
a) eine vorübergehende schützende und sichere Unterkunft,
b) Hinwirken auf die gegebenenfalls notwendige Sicherung von juristischem Beweismaterial,
c) psychosoziale Einzelberatung,
d) professionelle Begleitung zu einer selbstständigen gewaltfreien Lebensgestaltung und sozialer Integration,
e) nachgehende Beratung,
f) ambulante Beratung.
2.2 Beratungsstellen für Betroffene von häuslicher Gewalt
Zuwendungen können für den Betrieb von Beratungsstellen für Betroffene von häuslicher Gewalt gewährt werden, die insbesondere das Ziel haben,
a) psychisch oder physisch misshandelte Erwachsene zu beraten,
b) eine angemessene Krisenintervention zu ermöglichen,
c) auf eine gegebenenfalls notwendige Sicherung von juristischem Beweismaterial hinzuwirken,
d) zu informieren, aufzuklären und zu begleiten, um erlebte Gewalterfahrungen aufzuarbeiten und neue Lebensperspektiven zu entwickeln,
e) andere oder weitergehende Hilfen zu koordinieren.
2.3 Beratungsstellen für Betroffene von sexualisierter Gewalt
Zuwendungen können für den Betrieb von Beratungsstellen für Betroffene von sexualisierter Gewalt gewährt werden, die insbesondere
a) in Fällen von sexualisierter Gewalt Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie deren private und professionelle Unterstützerinnen und Unterstützer beraten, informieren und begleiten,
b) psychosoziale Beratung und Stabilisierung leisten,
c) auf eine gegebenenfalls notwendige Sicherung von juristischem Beweismaterial hinwirken,
d) über rechtliche Unterstützung informieren,
e) andere oder weitergehende Hilfen koordinieren.
2.4 Fachberatungsstelle für Betroffene von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsverheiratung
Zuwendungen können für den Betrieb der Fachberatungsstelle für Betroffene von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsverheiratung gewährt werden, die unter anderem folgende Leistungen anbietet:
a) psychosoziale Beratung,
b) Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft,
c) Unterstützung bei der Beschaffung von Dokumenten,
d) Vermittlung von medizinischer und therapeutischer Hilfe sowie rechtlicher Beratung.
2.5 Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking
Zuwendungen können für den Betrieb von Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking mit angegliederter Kinder- und Jugendberatung in Fällen häuslicher Gewalt und Stalking gewährt werden. Diese bieten folgende Leistungen an, die sich insbesondere an den in § 39b Absatz 3 und § 52 Absatz 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) beschriebenen Personenkreis richten:
a) Beratung zu Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen im Sinne eines proaktiven Beratungsansatzes,
b) Erst-Krisenintervention,
c) unverzügliche Beratung zum Schutz der Rechtsgüter der Betroffenen nach einer Maßnahme nach § 52 Absatz 3 SOG M-V,
d) Hinwirken auf eine notwendige Sicherung von juristischem Beweismaterial,
e) Vermittlung an weitergehende Beratungsstellen,
f) Sicherstellung der Kooperation und Vernetzung aller bei häuslicher Gewalt und Stalking involvierten staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen, Behörden und Einrichtungen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
2.6 Männer- und Gewaltberatungsstellen
Zuwendungen können für den Betrieb von Männer- und Gewaltberatungsstellen gewährt werden. Die Beratung steht insbesondere Täterinnen und Tätern häuslicher Gewalt und Stalking im Kontext häuslicher Gewalt zur Verfügung, die freiwillig die Beratungsstelle aufsuchen oder durch öffentliche Stellen zugewiesen werden.
2.7 Landeskoordinierungsstelle gegen häusliche und sexualisierte Gewalt in Mecklenburg-Vorpommern
Eine Zuwendung kann für den Betrieb der Landeskoordinierungsstelle gegen häusliche und sexualisierte Gewalt in Mecklenburg-Vorpommern gewährt werden, die eine landesweite, kontinuierliche und breite Netzwerk-, Koordinations-, Kooperations- und Öffentlichkeitsarbeit aller zum Thema häusliche und sexualisierte Gewalt und Stalking arbeitenden Initiativen, Projekte, Vereine, Institutionen sowie Landes- und Bundesbehörden sichert.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, die eine in Mecklenburg-Vorpommern gelegene Einrichtung oder Beratungsstelle im Sinne der Nummer 2 betreiben.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Bewilligung einer Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift erfolgt nach den folgenden Voraussetzungen:
4.1 Die Einrichtung des Beratungs- und Hilfenetzes muss über ein von dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium gebilligtes Konzept entsprechend der Anlage verfügen und sich gegenüber der Bewilligungsbehörde dazu verpflichtet haben, nach diesem Konzept zu arbeiten. Das Konzept soll sich an der Struktur der Anlage orientieren und kann nur gebilligt werden, wenn es auf eine umfassende Konfliktbewältigungsstrategie ausgerichtet ist.
4.2 Die zum Betrieb der Einrichtungen des Beratungs- und Hilfenetzes eingesetzten Beschäftigten sollen staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen oder Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter sowie Fachkräfte mit Ausbildung in der Fachrichtung Soziales mit mehrjähriger Berufserfahrung sein. Über Abweichungen von dieser Vorschrift entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium.
4.3 Ergänzend zu Nummer 4.2 dürfen die Beschäftigten in den Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking auch Juristinnen und Juristen sein.
4.4 Für die zum Einsatz kommenden Fachkräfte der Männer- und Gewaltberatungsstellen muss der Zuwendungsempfänger jeweils eine Zusatzqualifikation zum Gewaltberater oder zur Gewaltberaterin nachweisen. Für Beschäftigte mit Grundqualifikation im Sozialbereich und Berufserfahrung kann eine begleitende Zusatzqualifikation zugelassen werden.
4.5 Frauenschutzhäuser müssen mindestens zwölf Plätze haben.
4.6 Die Fachberatungsstelle für Betroffene von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsverheiratung muss mindestens eine Schutzwohnung für die Betroffenen vorhalten.
4.7 Die Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking müssen von dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium zuvor im Sinne des § 52 Absatz 3 SOG M-V anerkannt worden sein.
4.8 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung für den Betrieb von
a) Frauenschutzhäusern,
b) Beratungsstellen für Betroffene von häuslicher Gewalt,
c) Beratungsstellen für Betroffene von sexualisierter Gewalt und
d) Männer- und Gewaltberatungsstellen
ist eine kommunale Kofinanzierung.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart und Finanzierungsart
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die im Rahmen der Projektdurchführung entstehenden Personal- und Sachausgaben.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Als zuwendungsfähig können folgende Ausgaben anerkannt werden:
a) die vom Projekt unmittelbar veranlassten notwendigen Personalausgaben für die hauptamtlichen Fach- und Beratungskräfte (berechnet auf der Grundlage von 40 Stunden pro Woche je Vollzeitstelle) höchstens bis zur Höhe der Entgeltgruppe 10 auf der Basis der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen zuzüglich des Beitrages zur Berufsgenossenschaft und des jeweils gültigen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
b) die mit der Projektumsetzung verbundenen Sachausgaben; mit einem pro Jahr und Einrichtung gewährten Pauschalbetrag sind sämtliche zweckgebundene Sachausgaben sowie alle entstehenden Verwaltungsgemeinausgaben abgegolten; bei einer Projektlaufzeit, die nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, verringert sich der Betrag anteilig im Verhältnis zum Bewilligungszeitraum.
5.3 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung setzt sich aus Teilbeträgen für die Personal- und Sachausgaben zusammen. Die nachfolgenden Beträge können nach Maßgabe des jeweiligen Haushalts angepasst werden.
5.3.1 Frauenschutzhäuser
5.3.1.1 Der Zuschuss für die Personalausgaben beträgt je Vollzeitstelle bis zu 28.386 Euro. Bei Teilzeitstellen reduziert sich der Betrag entsprechend anteilig. Zuwendungsfähig sind bei Frauenschutzhäusern mit bis zu 24 Belegungsplätzen höchstens drei Vollzeitstellen für Fachkräfte je Einrichtung und bei Frauenschutzhäusern ab 25 Belegungsplätzen höchstens vier Vollzeitstellen für Fachkräfte je Einrichtung jeweils bis zur Höhe der Entgeltgruppe 10 auf der Basis der Entgeltordnung zum TV-L oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen zuzüglich des Beitrages zur Berufsgenossenschaft und des jeweils gültigen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
5.3.1.2 Der Zuschuss für die Sachausgaben wird als Pauschale gewährt und beträgt 16.400 Euro.
5.3.2 Beratungsstellen für Betroffene von häuslicher Gewalt
5.3.2.1 Der Zuschuss für die Personalausgaben beträgt je Vollzeitstelle bis zu 28.386 Euro. Bei Teilzeitstellen reduziert sich der Betrag entsprechend anteilig. Zuwendungsfähig sind bis zu zwei Vollzeitstellen für Fachkräfte je Einrichtung jeweils bis zur Höhe der Entgeltgruppe 10 auf der Basis der Entgeltordnung zum TV-L oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen zuzüglich des Beitrages zur Berufsgenossenschaft und des jeweils gültigen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
5.3.2.2 Der Zuschuss für die Sachausgaben wird als Pauschale gewährt und beträgt 9.200 Euro.
5.3.3 Beratungsstellen für Betroffene von sexualisierter Gewalt
5.3.3.1 Der Zuschuss für die Personalausgaben beträgt je Vollzeitstelle bis zu 28.386 Euro. Bei Teilzeitstellen reduziert sich der Betrag entsprechend anteilig. Zuwendungsfähig sind bis zu drei Vollzeitstellen für Fachkräfte je Einrichtung jeweils bis zur Höhe der Entgeltgruppe 10 auf der Basis der Entgeltordnung zum TV-L oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen zuzüglich des Beitrages zur Berufsgenossenschaft und des jeweils gültigen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
5.3.3.2 Der Zuschuss für die Sachausgaben wird als Pauschale gewährt und beträgt 10.000 Euro.
5.3.4 Fachberatungsstelle für Betroffene von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsverheiratung
5.3.4.1 Der Zuschuss für die Personalausgaben beträgt für eine zuwendungsfähige Vollzeitstelle maximal den Personalkostensatz für die Entgeltgruppe 10 gemäß den Werten für die Veranschlagung von Personalausgaben ausweislich der Ergänzung zum Haushaltsrunderlass in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Teilzeitstelle reduziert sich der Betrag entsprechend anteilig.
5.3.4.2 Der Zuschuss für die Sachausgaben wird als Pauschale gewährt und beträgt 18.500 Euro. Diese umfasst auch die Ausgaben für die vorzuhaltende Schutzwohnung.
5.3.5 Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking
5.3.5.1 Der Zuschuss für die Personalausgaben beträgt für bis zu drei zuwendungsfähige Vollzeitstellen jeweils maximal den Personalkostensatz für die vergleichbare Entgeltgruppe nach dem TV-L, höchstens jedoch bis zur Entgeltgruppe 10 TV-L gemäß den Werten für die Veranschlagung von Personalausgaben ausweislich der Ergänzung zum Haushaltsrunderlass in der jeweils geltenden Fassung. Bei Teilzeitstellen reduziert sich der Betrag entsprechend anteilig.
5.3.5.2 Der Zuschuss für die Sachausgaben wird als Pauschale gewährt und beträgt 23.000 Euro.
5.3.6 Männer- und Gewaltberatungsstellen
5.3.6.1 Der Zuschuss für die Personalaufgaben beträgt je Vollzeitstelle bis zu 28.386 Euro. Bei Teilzeitstellen reduziert sich der Betrag entsprechend anteilig. Zuwendungsfähig sind bis zu zwei Vollzeitstellen für Fachkräfte je Einrichtung jeweils bis zur Höhe der Entgeltgruppe 10 auf der Basis der Entgeltordnung zum TV-L oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen zuzüglich des Beitrages zur Berufsgenossenschaft und des jeweils gültigen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
5.3.6.2 Der Zuschuss für die Sachausgaben wird als Pauschale gewährt und beträgt 11.000 Euro.
5.3.7 Landeskoordinierungsstelle gegen häusliche und sexualisierte Gewalt in Mecklenburg-Vorpommern
5.3.7.1 Der Zuschuss für die Personalausgaben beträgt für eine zuwendungsfähige Vollzeitstelle maximal den Personalkostensatz für die Entgeltgruppe 10 gemäß den Werten für die Veranschlagung von Personalausgaben ausweislich der Ergänzung zum Haushaltsrunderlass in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Teilzeitstelle reduziert sich der Betrag entsprechend anteilig.
5.3.7.2 Der Zuschuss für die Sachausgaben wird als Pauschale gewährt und beträgt 12.000 Euro.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger hat sich gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich dazu zu verpflichten, in den Fällen, in denen das Konzept der jeweiligen Einrichtung einer Beratung der Hilfe suchenden Person entgegensteht, die Vermittlung der Person an die zuständige Beratungsstelle zu veranlassen.
6.2 Der Zuwendungsempfänger hat sich gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich dazu zu verpflichten, präventive Arbeit zur Gewaltverhinderung und Öffentlichkeitsarbeit zu leisten sowie sich einschlägig regional und landesweit zu vernetzen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Anträge sind bis spätestens zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr an das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock als zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. Dem Antrag sind der Finanzierungsplan sowie ein Organisations- und Stellenplan beizufügen. Es sind die aktuellen Antragsvordrucke zu verwenden, die bei der Bewilligungsbehörde unter www.lagus.mv-regierung.de heruntergeladen werden können.
7.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird nach den Regelungen nach Nummer 7.2.2 der VV zu § 44 LHO in Teilbeträgen auf Anforderung ausgezahlt.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist entsprechend der Nummern 5.3.6.1 bis 5.3.6.5 der VV zu § 44 LHO nachzuweisen.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8 Anlage
Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift treten die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauen- und Mädchenhäusern, Notrufen und Beratungsstellen für Opfer sexualisierter Gewalt vom 21. Oktober 1998 (AmtsBl. M-V S. 1379) und die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauen- und Mädchenhäusern, Notrufen und Beratungsstellen für Opfer sexualisierter und häuslicher Gewalt und Interventionsstellen vom 24. Oktober 2001 (AmtsBl. M-V S. 1162) außer Kraft.