Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von ausländischen Studierenden an den staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (AuslStudHSFöRL M-V)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
Vom 11. Dezember 2023 – VIII 310 – 3155-06/001 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 460
Das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für Stipendienzahlungen und Mietzuschüsse an ausländische Studierende an den staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (mit Ausnahme der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege). Die Zuwendung soll den ausländischen Studierenden, die unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage gekommen sind, die erfolgreiche Weiterführung des Studiums ohne Zeitverlust ermöglichen.
1.2 Die Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe
a) des § 3 Absatz 8 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018) geändert worden ist,
b) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
c) der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und
d) dieser Verwaltungsvorschrift.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
Ausländischen Studierenden kann mit Beginn des vierten Fachsemesters, im Promotionsstudium sowie in einem ersten sich anschließenden Masterstudium eine Zuwendung gewährt werden, wenn sie in eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage geraten sind und zu befürchten ist, dass sie ohne eine finanzielle Unterstützung des Landes ihr Studium abbrechen müssten. Durch die Unterstützung sollen für einen beschränkten Zeitraum der Lebensunterhalt und die Unterkunft der Studierenden gesichert werden.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können ausländische Studierende der Hochschulen des Landes nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Landeshochschulgesetzes mit Ausnahme der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen können erhalten fachlich befähigte ausländische Studierende, die unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Die unverschuldete wirtschaftliche Notlage muss durch außergewöhnliche Umstände oder Ereignisse hervorgerufen worden sein, zum Beispiel durch Krankheit des Studierenden oder politische Krisen im Heimatland.
4.2 Eine Zuwendung kann weiterhin nur gewährt werden, wenn keine anderweitigen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Antragstellenden haben ihr Bemühen um anderweitige finanzielle Unterstützung nachzuweisen.
4.3 Keine Zuwendung erhalten Studierende der Studienkollegs, Studierende, die ein Zweit- oder Zusatzstudium absolvieren, sowie Studierende, die ein Stipendium von anderer Stelle erhalten.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Die Zuwendung erfolgt in Form von Stipendienzahlungen und Mietzuschüssen bis zur Höhe von 80 Prozent des Betrages, der erforderlich ist, um den Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes zu sichern.
5.3 Die Gesamtzuwendungsdauer darf zwölf Monate nicht überschreiten.
6 Zuwendungsbestimmungen
Die ausländischen Studierenden sind zu verpflichten, im Falle des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft diesen unverzüglich mitzuteilen und erhaltene Zuwendungen ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft an die Hochschule zurückzuzahlen. Ebenso sind alle Änderungen, die die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 betreffen, unverzüglich dem Akademischen Auslandsamt mitzuteilen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die ausländischen Studierenden stellen einen Antrag beim Akademischen Auslandsamt ihrer jeweiligen Hochschule, in dem sie ihre finanzielle Notlage nachweisen. Mit dem Antrag ist eine von einer verantwortlichen Person (Studienbüro, Prüfungsamt, Professorinnen, Professoren oder andere) unterschriebene fachliche Einschätzung der bisherigen Studienleistungen vorzulegen, die den erfolgreichen Abschluss des Studiums erwarten lässt. Ein Muster dieses Antrags liegt den Auslandsämtern der Hochschulen vor.
7.2 Bewilligungsverfahren
Das Akademische Auslandsamt der jeweiligen Hochschule prüft die Voraussetzungen für eine Zuwendung und entscheidet durch Bescheid über den Antrag.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
7.3.1 Die Zuwendungsempfänger legen abweichend von Nummer 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO als Verwendungsnachweis einen Sachbericht vor. Der Nachweis ist beim Akademischen Auslandsamt spätestens einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.
7.3.2 Dem Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten sind halbjährlich zum 1. Januar und zum 1. Juli Listen gemäß Nummer 9.1 der VV zu § 44 der LHO zu übersenden.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 der LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.