Förderprogramm

Förderrichtlinie der norddeutschen Stiftung für Umwelt und Entwicklung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Kommune
Fördergeber:

Norddeutsche Stiftung für Umwelt und Entwicklung

Ansprechpunkt:

Umweltkontor Nord

Accumer Riege 42

Mühle Westeraccum

26553 Dornum

Weiterführende Links:
NUE-Stiftung – Was wir fördern

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, die dazu beitragen, Ökosysteme zu schützen und das Umweltbewusstsein zu fördern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die norddeutsche Stiftung für Umwelt und Entwicklung unterstützt Sie bei Umwelt-, Naturschutz- und Eine-Welt-Projekten im Sinne der Agenda 21.

Die Förderung erhalten Sie für

  • planerische Vorbereitung,
  • die Durchführung des Projektes mit den projektbezogenen Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten,
  • pauschale Verwaltungskosten bis zu 10 Prozent der Gesamtkosten,
  • vorbereitende und begleitende Öffentlichkeitsarbeit,
  • die konzeptionelle Projektbegleitung,
  • die begleitende und nachfolgende Erfolgskontrolle,
  • die Dokumentation der Ergebnisse.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art Ihrer Maßnahme.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Norddeutsche Stiftung für Umwelt und Entwicklung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Vereine, Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz und/oder Wirkungskreis in Mecklenburg-Vorpommern.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen eine angemessene Eigenbeteiligung gewährleisten.
  • Sie müssen mit Ihrem Vorhaben innerhalb von 12 Monaten nach der Bewilligung beginnen. Die Laufzeit des Vorhabens soll 36 Monate nicht überschreiten.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie andere Maßnahmen, zu deren Durchführung eine konkretisierte Rechtspflicht besteht,
  • die regelmäßige Förderung von Einrichtungen (sogenannte institutionelle Förderung),
  • selbstständige Fachgutachten, Untersuchungen und Studien ohne unmittelbaren Projektbezug,
  • laufende Kosten nach Projektabschluss,
  • Projekte, die überwiegend Ihrer Selbstdarstellung dienen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie der norddeutschen Stiftung für Umwelt und Entwicklung

[Stand Juni 2022]

1. Förderzweck

Das Finanzmittelaufkommen für Mecklenburg-Vorpommern der Norddt. Stiftung für Umwelt und Entwicklung soll im Rahmen von Einzelbewilligungen den Umwelt- und Eine-Welt-Organisationen für die Verwirklichung von Umwelt-, Naturschutz- und Eine-Welt-Projekten im Sinne der Agenda 21 zur Verfügung gestellt werden. Das Finanzmittelaufkommen entstammt insb. Lotterieerträgen der Verwaltungsgesellschaft Lotto und Toto in M-V.

2. Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie werden Projekte im Sinne der Agenda 21 gefördert, insbesondere:

  • zum Schutz, zur Pflege, Entwicklung und Regeneration von Ökosystemen, zum Arten- und Biotopschutz, zur Förderung des ökologischen Landbaus sowie zur Erhaltung und Entwicklung der Eigenart und Schönheit der Landschaft in Mecklenburg-Vorpommern,
  • zum Schutz der Umweltmedien Boden, Wasser, Luft und des Klimas unter Beachtung des Prinzips der Nachhaltigkeit in Mecklenburg-Vorpommern,
  • zur Förderung des Umweltbewusstseins und der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Umwelt und Natur in Mecklenburg-Vorpommern,
  • Partnerschaftsprojekte im Bereich der Eine-Welt-Arbeit von Initiativen aus M-V
  • Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Eine-Welt-Arbeit von Initiativen aus M-V.

3. Antragsberechtigung

3.1 Zuwendungsanträge sind zulässig, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck als gemeinnützig anerkannt ist.

3.2 Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte Vereine, Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einem Sitz und/oder Wirkungskreis in Mecklenburg-Vorpommern. In Einzelfällen können auch Anträge von nicht eingetragenen, ehrenamtlichen Initiativen aus Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt werden.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Mit Zuwendungen werden einzelne Projekte gefördert, deren Laufzeit in der Regel 36 Monate nicht überschreitet.

4.2 Eine Anschlussförderung des gleichen Projektes ist nur einmal möglich. Sie wird auf max. 2 Jahre begrenzt.

4.3 Eine Zuwendung wird regelmäßig als Festbetragsfinanzierung gewährt; sie kann im Einzelfall als Anteilsfinanzierung vorgesehen werden.

4.4 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist eine angemessene Eigenbeteiligung des Antragstellers. Der Eigenanteil kann durch Sachmittel und bis zu 70% durch Eigenleistungen ehrenamtlich Tätiger erbracht werden. Ehrenamtliche Tätigkeit wird pauschal mit einem Stundensatz von 15 EUR bewertet. Die Vollfinanzierung eines Projekts ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.

4.5 Die Zuwendungen erfolgen als privatrechtliche Förderung, sie können daher als Eigenmittel zur Kofinanzierung öffentlicher Mittel eingesetzt werden.

4.6 Eine gewährte Zuwendung verfällt, wenn mit dem Projekt nicht innerhalb von 12 Monaten ab der Bewilligung begonnen worden ist.

5. Verfahren

5.1 Förderanfragen sind schriftlich zu richten an die

Norddeutsche Stiftung für Umwelt und Entwicklung
Mühle Westeraccum
26553 Dornum

Tel: 04933-9911-0 (-15)
Fax: 04933-9911-29
E-Mail: info@nue-stiftung.de

Der Förderantrag ist verantwortlich von dem Antragsteller zu unterzeichnen.

5.2 Sobald der Antrag vollständig vorliegt, erfolgt eine sorgfältige Prüfung des Antrages. Bei Entscheidungsreife erfolgt die Zuleitung des Antrages an den Vergaberat in Mecklenburg-Vorpommern.

5.3 Nach Vorliegen eines Beschlusses durch die jeweiligen Entscheidungsgremien erhält der Antragsteller eine entsprechende Benachrichtigung.

5.4 Im Falle einer Förderung hat der Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende Mittelverwendung durch einen Sach- und einen Finanzbericht gegenüber der vom Vergaberat beauftragten Stelle nachzuweisen. Die Berichte sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Förderzeitraums vorzulegen. Es können Zwischenberichte angefordert werden.

5.5 Abgelehnte Anträge dürfen grundsätzlich nicht erneut gestellt werden.

6. Projektbegriff

6.1 Förderfähige Elemente eines Projektes sind:

  • planerische Vorbereitung,
  • die eigentliche Durchführung und Realisierung des Projektes mit den projektbezogenen Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten,
  • pauschale Verwaltungskosten bis zu 10% der Gesamtkosten
  • vorbereitende und begleitende Öffentlichkeitsarbeit,
  • die konzeptionelle Projektbegleitung,
  • die begleitende und nachfolgende Erfolgskontrolle,
  • die Dokumentation der Ergebnisse.

6.2 Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie andere Maßnahmen zu deren Durchführung eine konkretisierte Rechtspflicht besteht,
  • die regelmäßige Förderung von Einrichtungen (sog. institutionelle Förderung),
  • selbständige Fachgutachten, Untersuchungen und Studien ohne unmittelbaren Projektbezug,
  • laufende Kosten nach Projektabschluss,
  • überwiegend der Selbstdarstellung des Trägers dienende Projekte.

7. Grundsätze der Mittelvergabe

Berücksichtigungswürdige Kriterien für die Vergabe der Mittel sind:

  • Förderung des ehrenamtlichen Engagements,
  • ökonomische, ökologische und soziale Effizienz,
  • Nachhaltigkeit und Praxisnähe,
  • Beispielcharakter, Leitbildfunktion,
  • sichtbare Ergebnisse, kurz- bis mittelfristig erreichbarer Projektabschluss,
  • innovativer Charakter,
  • Breitenwirkung und Bürgernähe,
  • Streuung unter räumlichen und thematischen Gesichtspunkten, wobei eine thematische Schwerpunktbildung durch den Vergaberat für einen begrenzten Zeitpunkt möglich ist.

Mindestens 20% der zu vergebenden Mittel sollten für Projekte der Eine-Welt-Arbeit zur Verfügung gestellt werden, soweit entsprechende förderfähige Anträge vorliegen.

Die Kriterien werden zur Beurteilung der Projektanträge im Einzelfall untereinander abgewogen und berücksichtigen auch den finanziellen Umfang eines Projektes.

8. Die Förderung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

9. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

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