Förderprogramm

Förderfonds der Metropolregion Hamburg – Förderfonds Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern

Förderart:
Zuschuss, Darlehen
Förderbereich:
Infrastruktur, Regionalförderung, Umwelt- & Naturschutz, Kultur, Medien & Sport, Gesundheit & Soziales, Mobilität
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern

Förderfonds
Maria Schneider

Schloßstraße 2–4

19053 Schwerin

Weiterführende Links:
Förderfonds der Metropolregion Hamburg MV-Serviceportal – Förderung von Projekten in der Metropolregion Hamburg beantragen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben zur Stärkung der Metropolregion Hamburg umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss oder ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen fördern Vorhaben zur Verbesserung der Struktur und der Entwicklung der Metropolregion Hamburg (MRH).

Sie erhalten die Förderung für

  • investive Projekte einschließlich Vorbereitung,
  • Studien und Konzepte, zum Beispiel Erstellung und Umsetzung von regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten, Business- und Projektplänen, Machbarkeitsstudien,
  • nachhaltige Öffentlichkeitsarbeit zur Präsentation der gesamten MRH, zum Beispiel metropolregionsbezogenes oder projektbezogenes Marketing, sowie
  • Regional- und Projektmanagement als Teil eines Leitprojekts der MRH.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss oder zinsloses Darlehen (bedingt oder unbedingt rückzahlbar).

Wenn Sie Leitprojekte durchführen, beträgt die Förderung normalerweise bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sonstige Projekte werden mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.

Wenn Sie als Verein „Projektbüro Metropolregion Hamburg“ e.V. Maßnahmen durchführen, werden die notwendigen Eigenmittel zur Finanzierung der bei EU, Bund, Ländern oder anderen beantragten Mittel zu 100 Prozent gefördert.

Ihr Antrag muss eine Fördersumme von mindestens EUR 10.000 umfassen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens in Papierform und elektronisch an die Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern und an die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation in Hamburg.

Als kreisangehörige Gemeinde reichen Sie Ihren Antrag bitte über den Landkreis ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • die Landkreise Ludwigslust-Parchim und Nordwestmecklenburg sowie deren Ämter und Gemeinden,
  • die Landeshauptstadt Schwerin,
  • der Regionale Planungsverband Westmecklenburg,
  • die Freie und Hansestadt Hamburg,
  • außerdem der Verein „Projektbüro Metropolregion Hamburg e.V.“.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss die Entwicklung der Metropolregion Hamburg stärken.
  • Im Fall von Kooperationsprojekten von Antragsberechtigten mit weiteren Beteiligten müssen Sie eine Kooperationsvereinbarung schließen, bei der ein Antragsberechtigter bestimmt wird, der federführend die Antragstellung beim jeweiligen Förderfonds übernimmt.
  • Sie müssen die Zweckbindungsfristen von 15 Jahre für Bauten und bauliche Anlagen sowie 5 Jahren für technische Einrichtungen, Geräte und sonstige Gegenstände beachten.
  • Sie müssen normalerweise einen Eigenanteil von mindestens 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erbringen. Davon ausgenommen ist der Verein „Projektbüro Metropolregion Hamburg e.V..

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Ländervereinbarung zu gemeinsamen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Förderfonds der Metropolregion Hamburg

Bekanntmachung der Staatskanzlei – Ministerpräsidentin
Vom 2. Juni 2022 – I-122-00000-2012/020-034–
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 707 - 2

[...]

Mit dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig- Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg vom 1. Dezember 2005 in der Fassung der 2. Änderung vom 20. September 2016 (Staatsvertrag) haben sich die beteiligten Länder zur Fortführung beziehungsweise Einrichtung des Förderfonds Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern, des Förderfonds Hamburg/Niedersachsen und des Förderfonds Hamburg/Schleswig-Holstein sowie zur Bereitstellung von Zuwendungen verpflichtet.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Durch die Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein soll die nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit der MRH erhöht, ihre Sichtbarkeit nach außen sowie der Zusammenhalt und die Kooperation innerhalb der Region gestärkt werden. Diese Richtlinien zielen auf die Förderung von Projekten, die die wirtschaftliche, technologische, räumliche, soziale und kulturelle Entwicklung der MRH als gemeinsamen Wirtschafts- und Lebensraum vorantreiben. Zudem soll die angestrebte weitere Vernetzung und Interaktion von Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Unternehmen, Wissenschaft und Sozialpartnerinnen und -partnern unterstützt werden.

1.2 Die in den Ländern jeweils zuständigen Bewilligungsbehörden gewähren zu den unter Nummer 1.1 genannten Zwecken Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie § 44 Landeshaushaltsordnungen und den diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften in den jeweils in den Ländern geltenden Fassungen. Für die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen sowie die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten

  • für den Förderfonds Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklen-burg-Vorpommern, die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (VV) und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern,
  • für den Förderfonds Hamburg/Niedersachsen die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung und das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz,
  • für den Förderfonds Hamburg/Schleswig-Holstein die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände (kommunale Körperschaften) (VV-K zu § 44) und die §§ 116, 117 und 117a Landesverwaltungsgesetz,

soweit nicht in diesen gemeinsamen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Der Lenkungsausschuss bzw. die Bewilligungsbehörden der Länder entscheiden über die Gewährung der Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zur Erreichung des Zuwendungszwecks werden insbesondere Projekte gefördert, die zur Umsetzung der im jeweils gültigen vom Regionsrat beschlossenen Strategischen Handlungsrahmen der MRH definierten strategischen Ziele der MRH beitragen.

2.2 Den Zuwendungszweck erfüllen insbesondere Projekte, die

a) Handlungsansätze und Lösungen für regional bedeutsame Themenstellungen entwickeln,

b) die innerregionale Zusammenarbeit durch Überwindung institutioneller Grenzen verbessern,

c) einen hohen inhaltlichen Mehrwert für die MRH generieren,

d) die MRH nach innen und außen profilieren,

e) Innovations- oder Pilotcharakter für die MRH haben,

f) Alleinstellungsmerkmale der MRH stärken,

g) zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der MRH beitragen,

h) der Verbesserung der ÖPNV-Verknüpfungsmaßnahmen in der MRH dienen,

i) Kooperationen und Netzwerke initiieren und stärken,

j) neben den Kommunal- und Landesverwaltungen auch Wirtschafts- und Sozialpartner aus der Region als Kooperationspartner einbinden,

k) eine finanzielle Beteiligung Dritter oder andere öffentliche Förderungen vorweisen können.

2.3 Gefördert werden:

a) Investive Projekte sowie deren Vorbereitung,

b) Studien und Konzepte (zum Beispiel Erstellung und Umsetzung von regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten, Business- und Projektplänen, Machbarkeitsstudien, wissenschaftlich evaluierende Begleitung zur Weiterentwicklung und effizienten Ausgestaltung regionaler Kooperationsprozesse),

c) nachhaltige Öffentlichkeitsarbeit zur Präsentation der gesamten MRH (metropolregionsbezogenes Marketing) oder für Projekte, die als Projekte nach dieser Richtlinie gefördert werden (projektbezogenes Marketing),

d) Regional- oder Projektmanagements, sofern sie Bestandteil eines Leitprojekts der MRH nach Nummer 2.2.2 sind.

2.4 Der Lenkungsausschuss kann einzelne Projekte oder Projektgruppen zu Leitprojekten der MRH erklären (gemäß den Leitlinien für Leitprojekte vom 16. Dezember 2011). Für Leitprojekte und Projekte des Vereins „Projektbüro Metropolregion Hamburg“ e.V. sollen grundsätzlich mehr als die Hälfte der jährlichen Fördermittel verwendet werden.

3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

3.1 Förderfonds Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern:

Antragsberechtigt sind die Landkreise Ludwigslust-Parchim und Nordwestmecklenburg sowie deren Ämter und Gemeinden, die Landeshauptstadt Schwerin sowie der Regionale Planungsverband Westmecklenburg und die Freie und Hansestadt Hamburg.

3.2 Förderfonds Hamburg/Niedersachsen:

Antragsberechtigt sind die Landkreise Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen sowie die Städte, Samt-, Einheits- und Mitgliedsgemeinden in den genannten Landkreisen und die Freie und Hansestadt Hamburg.

3.3 Förderfonds Hamburg/Schleswig-Holstein:

Antragsberechtigt sind die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg, Stormarn sowie die Städte, Gemeinden, Ämter und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in den genannten Kreisen, die Hansestadt Lübeck, die Stadt Neumünster und die Freie und Hansestadt Hamburg.

3.4 Der Verein „Projektbüro Metropolregion Hamburg“ e.V. ist bei allen Förderfonds der MRH antragsberechtigt.

3.5 Antragsberechtigte können in die Durchführung eines Projektes weitere Beteiligte einbeziehen. Beteiligte an einem Projekt können sowohl juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts als auch natürliche Personen sein. Voraussetzung für die Anerkennung als Kooperationsprojekt ist, dass die Beteiligten eine Kooperationsvereinbarung schließen und innerhalb der Kooperationsvereinbarung eine Antragsberechtigte oder ein Antragsberechtigter bestimmt wird, die/der federführend die Antragstellung an die beteiligten Förderfonds übernimmt.

Die Kooperationsvereinbarung muss mindestens Regelungen enthalten zu:

  • Zweck der Kooperation,
  • Beteiligte an der Kooperation,
  • Aufgaben der einzelnen Beteiligten,
  • Rechte und Pflichten der einzelnen Beteiligten,
  • Finanzierungsplan für die Umsetzung des Projektes,
  • Geschäftsführung/Federführung,
  • Beginn, Dauer, Kündigungsbestimmungen.

4 Art, Höhe und Umfang der Zuwendungen

4.1 Art der Zuwendunge

Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbar oder nachrangig als zinslose Darlehen (bedingt oder unbedingt rückzahlbar) gewährt. Die Darlehenskonditionen werden einzelfallbezogen vom Lenkungsausschuss beschlossen und von der Bewilligungsbehörde in einem Zuwendungsbescheid oder in einem Darlehensvertrag festgeschrieben.

Bei Projekten des Vereins „Projektbüro Metropolregion Hamburg“ e.V. ist eine Vollfinanzierung möglich.

4.2 Höhe der Zuwendungen

4.2.1 Die Zuwendungen sollen einen Anreiz bieten, Projekte entsprechend dem Zuwendungszweck (gemäß Nummer 1) durchzuführen. Bei der Bemessung der Zuwendungen kann auf die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit regelmäßig verzichtet werden.

4.2.2 Projekte innerhalb von Leitprojekten nach Nummer 2.4 werden mit bis zu 80 Prozent, sonstige Projekte mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Bei Projekten des Vereins „Projektbüro Metropolregion Hamburg“ e.V. werden die notwendigen Eigenmittel zur Finanzierung der bei EU, Bund, Ländern oder Anderen beantragten Förderungen zu 100 Prozent gefördert. Der Lenkungsausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen, soweit dies mit dem jeweils geltenden Haushaltsrecht, Staatsvertrag und Kooperationsvertrag im Einklang steht.

4.2.3 Bei den einzelnen Projekten sind finanzielle Beteiligungen Dritter und anderweitige öffentliche Förderungen (Drittmittel) in vollem Umfang in die Finanzierung einzubringen. Die Mittel der Förderfonds sollen in der Regel die Restfinanzierung sicherstellen, das heißt gegebenenfalls Zuwendungen von Land, Bund und/oder EU und Anderen ergänzen. Zuwendungen werden nicht auf andere Förderungen angerechnet. Sie dienen der Finanzierung fehlender Eigenmittel.

4.2.4 Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist mindestens ein Eigenanteil von 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aufzubringen. Dies gilt nicht für den Verein „Projektbüro Metropolregion Hamburg“ e.V. Der Lenkungsausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen, soweit dies mit dem jeweils geltenden Haushaltsrecht, Staatsvertrag und Kooperationsvertrag im Einklang steht. Die Regelungen anderweitiger öffentlicher Förderungen zum Eigenanteil der Antragstellerin oder des Antragstellers sind zu beachten. Bei Einnahmen schaffenden Investitionen sind zu erwartende Einnahmen durch die Antragstellerin oder den Antragsteller anzugeben und bei der Bestimmung der Höhe des Eigenanteils zu berücksichtigen. Sind für den Zweckbindungszeitraum Gewinne zu erwarten, so erhöht sich der Eigenmittelanteil entsprechend.

4.2.5 Bei Projekten, bei denen die Antragstellerin oder der Antragsteller federführend im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung gemäß Nummer 3.5 auftritt, werden die insgesamt von den Beteiligten der Kooperationsvereinbarung aufgebrachten Mittel als Eigenanteil angesehen.

4.2.6 Eine Zuwendung darf im Einzelfall bewilligt werden, wenn die beantragte Zuwendung mindestens 10.000 Euro beträgt.

4.3 Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben

4.3.1 Es sind die Ausgaben zuwendungsfähig, die zur Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und zur Erreichung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen.

4.3.2 Grundsätzlich sind nur die auf das Gebiet des jeweiligen Förderfonds entfallenden Ausgaben zuwendungsfähig. Wird der Zuwendungszweck für das Gebiet des jeweiligen Förderfonds erfüllt, an den sich der Antrag richtet, dürfen:

a) Öffentlichkeitsarbeit nach Nummer 2.3 Buchstabe c auch an Standorten im Gebiet eines anderen Förderfondsträgers der MRH oder außerhalb der MRH erfolgen;

b) Projekte mit Beteiligten aus dem Gebiet eines anderen Förderfondsträgers der MRH durchgeführt werden und diesen dadurch geringfügige Vorteile entstehen; sind damit messbare Ausgaben außerhalb des Gebiets des zuständigen Förderfondsträgers verbunden, können diese ausnahmsweise auch ohne Vorteilsausgleich als zuwendungsfähig anerkannt werden;

c) Projekte mit Beteiligten außerhalb der MRH als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn

  • deren Beteiligung von eindeutigem Nutzen für das Fördergebiet der MRH ist,
  • die Beteiligung in Form einer Kooperationsvereinbarung gemäß Nummer 3.5 erfolgt,
  • Projektgegenstand insbesondere die räumliche Vernetzung und nicht die Verbesserung der örtlichen Infrastrukturausstattung außerhalb des Fördergebietes der MRH ist,
  • der für andere Beteiligte im Projekt erforderliche kommunale Eigenanteil erbracht wird und
  • der Anteil der Zuwendung für Beteiligte außerhalb der MRH 20 Prozent des Gesamtbetrages der Projektförderung nicht übersteigt.

4.3.3 Zuwendungsfähig für Projekte nach Nummer 2.3 Buchstabe a (Investive Projekte sowie deren Vorbereitung) sind insbesondere Ausgaben für:

  • den Bau, den Umbau oder die Erweiterung von kommunaler Infrastruktur,
  • die zugehörigen Planungen,
  • projektbezogenes Marketing, jedoch bis maximal 10 Prozent der insgesamt anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Zuwendungen für investive Projekte ist Voraussetzung, dass Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger und Eigentümerinnen oder Eigentümer identisch sind oder dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger über eigentumsgleiche Rechte (z.B. grundbuchlich verliehene Nutzungsrechte, Erbbaurechte) oder Langzeitverträge verfügt. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist (in der Regel 15 Jahre) umfassen.

4.3.4 Zuwendungsfähig für Projekte nach Nummer 2.3 Buchstabe b (Studien und Konzepte) sind insbesondere Ausgaben für:

  • spezielle Erhebungen,
  • Markt- und Standortanalysen,
  • Konzeptionierung von Projekten und Machbarkeitsstudien.

4.3.5 Zuwendungsfähig für Projekte nach Nummer 2.3 Buchstabe c (Öffentlichkeitsarbeit) sind insbesondere Ausgaben für:

  • Erstellung und Druck von nachhaltigen Printerzeugnissen (zum Beispiel Karten und Broschüren),
  • die Konzeption und die erstmalige Einrichtung von Webpräsenzen,
  • projektbezogenes Marketing, jedoch bis maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • Messepräsentationen für die gesamte MRH.

4.3.6 Zuwendungsfähig für Projekte nach Nummer 2.3 Buchstabe d (Regionalmanagements) sind insbesondere Ausgaben für:

  • Leistungen der Entwicklung, Koordinierung und Umsetzungsbegleitung sowie der Moderation,
  • Personal, das für die Durchführung des zuwendungsfähigen Projektes eingestellt wurde oder für Stammpersonal, wenn hierdurch eine Neueinstellung außerhalb des Projektes notwendig wird. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten vorbehaltlich einer abweichenden verpflichtenden tarifvertraglichen Regelung finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Zuwendungsgebers. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder einem einschlägigen abweichenden verpflichtenden Tarifvertrag sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden,
  • notwendige Büroausstattungen, sofern diese Ausgaben zusätzlich entstehen.

4.3.7 Für alle Projekte nach Nummer 2.3 werden Ausgaben für die Durchführung von Veranstaltungen (Tagungen, Kongressen, Seminaren, Workshops usw.) wie Bewirtung, Veranstaltungsraum, Technik, Honorare und Aufwandsentschädigungen für externe Fachreferentinnen/Fachreferenten in angemessener Höhe als zuwendungsfähig anerkannt.

4.3.8 Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:

  • Anschaffung oder Anmietung von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen,
  • Anschaffung oder Herstellung von Kunst-, Dekorations- und Sammlerstücken,
  • Grunderwerb,
  • immaterielle Vermögenswerte wie Lizenzen, Patente,
  • Raummieten für projektinterne Sitzungen und Dienstbesprechungen,
  • Reparaturen und Ersatzbeschaffungen,
  • Unterhaltungsmaßnahmen für Infrastruktur,
  • Versicherungen,
  • Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerinnen oder der Zuwendungsempfänger in Form von eigenen Arbeitsleistungen und Materialbereitstellungen,
  • Finanzierungskosten,
  • Umsatzsteuer, soweit diese als Vorsteuer absetzbar ist,
  • Verdienstausfallkosten,
  • gewährte Skonti und Rabatte.

4.3.9 Die Realisierung von Projekten im Rahmen alternativer Finanzierungsmodelle (zum Beispiel Public-Private-Partnership – PPP) ist zuwendungsfähig, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller Eigentümerin oder Eigentümer der geförderten Investition ist bzw. bei Fertigstellung wird. Bei Antragstellung ist die Wirtschaftlichkeit des gewählten Finanzierungsmodells im Vergleich zur kommunalenDurchführung darzustellen sowie die Einhaltung des Vergaberechtes nachzuweisen.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Abweichend von der niedersächsischen Vorschrift Nummer 7.2 VV-Gk zu § 44 LHO wird der Mittelverwendungszeitraum auf drei Monate ab Auszahlung festgelegt.

5.2 Abweichend von der schleswig-holsteinischen Vorschrift Nummer 8.8 VV-K zu § 44 LHO ist von einer Rückforderung regelmäßig abzusehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 1.000 Euro nicht übersteigt.

5.3 Abweichend von den VV und VV-K, VV-Gk und VV-K zu § 44 dürfen bei mehrjährigen länderübergreifenden Leitprojekten die bewilligten Zuwendungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in Teilbeträgen zu bestimmten Zeitpunkten ausgezahlt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Zuwendungen innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.

5.4 Geförderte Projekte unterliegen folgenden Zweckbindungsfristen ab Fertigstellung:

  • Bauten und bauliche Anlagen 15 Jahre,
  • Technische Einrichtungen, Geräte und sonstige Gegenstände fünf Jahre.

5.5 Bei Kooperationsprojekten gemäß Nummer 3.5 ist eine vollständige oder teilweise Weiterleitung der Zuwendungen durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger an Dritte zur Umsetzung des Zuwendungszwecks mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid möglich. Abweichend von der mecklenburg-vorpommerischen Vorschrift Nummer 12.1 VV, der niedersächsischen Vorschrift Nummer 12.1 VV-LHO und der schleswig-holsteinischen Vorschrift Nummer 12 VV-K zu § 44 stellt die zweckbestimmte Weitergabe der Zuwendungen nicht bereits die Erfüllung des Zuwendungszwecks dar.

5.6 Bei P+R- und B+R-Anlagen dürfen die Einnahmen innerhalb des Zweckbindungszeitraums die Unterhaltungsausgaben nicht übersteigen.

5.7 Für Projekte des Vereins „Projektbüro Metropolregion Hamburg“ e.V. finden die unter Nummer 1.2 genannten Vorschriften entsprechend Anwendung.

6 Bewilligungsverfahren

6.1 Bewilligungsbehörden

6.1.1 Bewilligungsbehörde für den Förderfonds Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern ist die Ministerpräsidentin – Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern.

6.1.2 Bewilligungsbehörde für den Förderfonds Hamburg/Niedersachsen ist das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg.

6.1.3 Bewilligungsbehörde für den Förderfonds Hamburg/Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein.

6.1.4 Die unter der Nummer 6.1 genannten Bewilligungsbehörden binden in ihre Arbeit die Freie und Hansestadt Hamburg ein, indem sie Entscheidungsvorlagen für den Lenkungsausschuss mit der Behörde für Wirtschaft und Innovation abstimmen.

6.1.5 Die unter der Nummer 6.1 genannten Bewilligungsbehörden dokumentieren, zu welchen Kriterien bzw. Projektarten der Nummern 1.1, 2.1 und 2.3 ein Antrag zugeordnet wurde.

6.2 Förderfondsübergreifende Projekte

6.2.1 Bei einem förderfondsübergreifenden Projekt beteiligen sich die jeweiligen Förderfonds anteilig. Der Anteil der Zuwendung aus dem jeweiligen Förderfonds ist je nach Einzelfall zu ermitteln und zu begründen.

In der Regel sind als Kriterien

a) der Anteil der Eigenmittel der Antragstellerin/des Antragstellers oder

b) der Flächenanteil oder

c) der Einwohneranteil

zu Grunde zu legen.

6.2.2 Die an der Gewährung der Zuwendung beteiligten Bewilligungsbehörden haben sich über die zuwendungsrechtlischen Zuwendungsmodalitäten zu einigen. Es ist Einvernehmen herzustellen über

  • die Bewilligungsbehörde,
  • das zu finanzierende Projekt,
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • die Höhe der Zuwendungen,
  • die Anteile nach Nummer 6.2.1 der einzelnen Förderfonds an der Gesamtzuwendung,
  • die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid,
  • die Beteiligung (möglichst nur einer) fachlich zuständigen technischen Verwaltung.

Darüber hinaus soll Einvernehmen in allen sonst bedeutsamen Fragen hergestellt werden. Diese gemeinsam vereinbarten zuwendungsrechtlichen Zuwendungsmodalitäten fließen in eine Beschlussvorlage für den Lenkungsausschuss ein. Kann kein Einvernehmen zu den o. g. Punkten hergestellt werden, so werden dem Lenkungsausschuss in der Beschlussvorlage Varianten vorgeschlagen.

6.2.3 Bei einem förderfondsübergreifenden Projekt, an dem sich Antragsberechtigte für zwei oder alle drei Förderfonds beteiligen, ist eine antragsberechtigte Beteiligte oder ein antragsberechtigter Beteiligter nicht nur bei ihrem/seinem jeweiligen Förderfonds antragsberechtigt, sondern abweichend von den Nummern 3.1 bis 3.3 (Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger) auch bei allen weiteren beteiligten Förderfonds, wenn die Projektpartnerinnen oder die Projektpartner eine Kooperationsvereinbarung gemäß Nummer 3.5 schließen und eine Antragsberechtigte oder ein Antragsberechtigter bestimmt wird, die/der federführend die Antragstellung an die beteiligten Förderfonds übernimmt.

7 Antragsverfahren

7.1 Förderfonds Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern:

Anträge sind unter Nutzung des auf der Internetseite der MRH abrufbaren Formulars der Geschäftsstelle in der Staatskanzlei in Schwerin und der Behörde für Wirtschaft und Innovation in Hamburg jeweils einmal in Papierform und einmal elektronisch zur Prüfung vorzulegen. Zusätzlich ist der Antrag der Geschäftsstelle der Metropolregion Hamburg einmal elektronisch zur Information zu übersenden. Die Antragstellung erfolgt über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller bestätigt, dass die erforderlichen Eigenmittel und die mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten mit ihrer oder seiner dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit vereinbar ist. Ist die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers gefährdet oder weggefallen, ist dem Antrag eine Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Ziffer 1.1.2 VV-K beizufügen. Abweichend von VV Nr. 13.1 i. V. m. VV-K Nr. 1.1.2 zu § 44 LHO M-V ist mit dem Zuwendungsantrag nicht zwingend ein Rubikon-Auszug vorzulegen.

7.2 Förderfonds Hamburg/Niedersachsen:

Anträge sind unter Nutzung des auf der Internetseite der MRH abrufbaren Formulars der Geschäftsstelle im Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg und der Behörde für Wirtschaft und Innovation in Hamburg jeweils einmal in Papierform und einmal elektronisch zur Prüfung vorzulegen. Zusätzlich ist der Antrag der Geschäftsstelle der Metropolregion Hamburg einmal elektronisch zur Information zu übersenden. Anträge von kreisangehörigen Kommunen sind über den Landkreis zu leiten. Dieser hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen und insbesondere auf Bedenken gegen das Projekt und die vorgesehene Finanzierung einzugehen.

7.3 Förderfonds Hamburg/Schleswig-Holstein:

Anträge sind unter Nutzung des auf der Internetseite der MRH abrufbaren Formulars der Geschäftsstelle im Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung in Kiel und der Behörde für Wirtschaft und Innovation in Hamburg jeweils einmal in Papierform und einmal elektronisch zur Prüfung vorzulegen. Zusätzlich ist der Antrag der Geschäftsstelle der Metropolregion Hamburg einmal elektronisch zur Information zu übersenden. Anträge von kreisangehörigen Kommunen und Zweckverbänden sind über den Kreis zu leiten. Dieser hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen und insbesondere auf Bedenken gegen das Projekt und die vorgesehene Finanzierung einzugehen.

7.4 Förderfondsübergreifende Projekte

Anträge zu förderfondsübergreifenden Projekten sind gleichlautend bei den jeweiligen Förderfonds-Geschäftsstellen zu stellen. Anträge sind unter Nutzung des auf der Internetseite der MRH abrufbaren Formulars der Geschäftsstelle in der Staatskanzlei in Schwerin, der Geschäftsstelle im Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg, der Geschäftsstelle im Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung in Kiel und der Behörde für Wirtschaft und Innovation in Hamburg jeweils einmal in Papierform und einmal elektronisch zur Prüfung vorzulegen. Zusätzlich ist der Antrag der Geschäftsstelle der Metropolregion Hamburg einmal elektronisch zur Information zu übersenden. Die Regelungen nach den Nummern 7.1 bis 7.3 zur Beteiligung sind zu beachten.

8. Inkrafttreten, Befristung, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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