Förderprogramm

Zuwendungen für die Einführung und Beibehaltung des ökologisch-biologischen Landbaus (Extensivierungsrichtlinie 2023)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)

Weiterführende Links:
Agrarantrag Online Mecklenburg-Vorpommern

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ökologisch-biologischen Landbau in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb einführen oder fortführen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei der Einführung oder Beibehaltung von ökologisch-biologischem Landbau in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt grundsätzlich

  • für die Einführung des ökologisch-biologischen Landbaus EUR 1.300 je Hektar Dauerkulturen, EUR 630,00 je Hektar Gemüsefläche, EUR 350,00 je Hektar übrige Ackerfläche und EUR 425,00 je Hektar Dauergrünland für einen Zeitraum von 2 Jahren sowie
  • für die Beibehaltung des ökologisch-biologischen Landbaus EUR 850,00 je Hektar Dauerkulturen, EUR 490,00 je Hektar Gemüsefläche, EUR 284,00 je Hektar übrige Ackerfläche und EUR 284,00 je Hektar Dauergrünland.

Abhängig von der Lage des Gebiets, das Sie bewirtschaften, und von der Art Ihres Vorhabens kann der Zuschuss erhöht oder gemindert werden.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.12. des Vorjahres über das Agrar-Antragsportal von Mecklenburg-Vorpommern ein. Bewilligungsbehörde ist das für Sie zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie erhalten die Förderung ausschließlich für Flächen,
    • deren Mindestparzellengröße 0,1 Hektar beträgt,
    • die in Mecklenburg-Vorpommern liegen,
    • auf denen nicht gleichzeitig landwirtschaftsbezogene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes umgesetzt werden und
    • für die Sie die Teilnahme an jährlichen Kontrollverfahren nachweisen.
  • Bei Einführung des ökologisch-biologischen Landbaus beachten Sie bitte: Wenn Sie Ihren Antrag stellen, muss sich ein Flächenanteil von mindestens 60 Prozent in Bezug auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche Ihres Betriebes im zweijährigen Umstellungszeitraum (Übergang von nichtökologischem Anbau auf ökologisch-biologischen Anbau) befinden.
  • Sie müssen im Verpflichtungszeitraum (grundsätzlich vom 1.1. bis zum 31.12. eines Jahres) im gesamten Betrieb ökologische Anbauverfahren betreiben. Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Einführung und Beibehaltung des ökologischen-biologischen Landbaus (Extensivierungsrichtlinie 2023)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Vom 14. Dezember 2023 – VI 330 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 464

Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für die Einführung oder Beibehaltung des ökologisch-biologischen Landbaus zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums.

1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO), der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift (VV zu § 44 LHO) und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:

a) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, L 181 vom 7.7.2022, S. 35, L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1) geändert worden ist,

b) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, L 29 vom 10.2.2022, S. 45), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 2016 vom 19.8.2022, S. 1) geändert worden ist,

c) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23),

d) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, L 270 vom 29.10.2018, S. 37, L 305 vom 26.11.2019, S. 59, L 37 vom 10.2.2020, S. 26, L 324 vom 6.10.2020, S. 65, L 439 vom 29.12.2020, S. 32, L 7 vom 11.1.2021, S. 53, L 204 vom 10.6.2021, S. 47, L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6) geändert worden ist und aufgrund dieser Verordnung ergänzenden EU-Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung,

e) Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 2, L 267 vom 14.8.2020, S. 5), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1921 (ABl. L 391 vom 5.11.2021, S. 41) geändert worden ist,

f) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137 vom 24.5.2017, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85, L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist,

g) den durch die Europäische Kommission genehmigten GAP-Strategieplan der Bundesrepublik Deutschland 2023-2027 vom 21. November 2022,

h) GAP-Direktzahlungen-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262),

i) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, und der entsprechende Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,

j) ELER-Fördergesetz vom 27. November 2023 (GVOBl. M-V S. 866).

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

Zuwendungsfähig ist die Einführung oder Beibehaltung des ökologisch -biologischen Landbaus im gesamten Betrieb. Unabhängig von der zuwendungsfähigen Fläche erstrecken sich die einzuhaltenden Verpflichtungen auf alle landwirtschaftlich genutzten Flächen und Tiere des Betriebes.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsfähig sind ausschließlich Flächen,

a) deren Mindestparzellengröße 0,1 Hektar beträgt,

b) die in Mecklenburg-Vorpommern liegen,

c) auf denen nicht gleichzeitig landwirtschaftsbezogene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes umgesetzt werden und

d) für die bei einer in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Kontrollstelle der Nachweis über den Abschluss eines Vertrages zur Teilnahme am jährlichen Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 erbracht wird; der Vertrag muss vor Verpflichtungsbeginn abgeschlossen sein; eine Liste mit den zugelassenen Kontrollstellen liegt bei den Bewilligungsbehörden vor; bei erstmaliger Antragstellung muss die Erstkontrolle bis spätestens 28. Februar des ersten Verpflichtungsjahres durch die Kontrollstelle erfolgen; die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle ist gemäß der Anlage 1 zu bestätigen.

4.2 Die Zuwendung für die Einführung nach Nummer 5.2 Buchstabe a wird nur dann gewährt, wenn sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Zuwendung für den ökologisch-biologischen Landbau ein Flächenanteil von mindestens 60 Prozent in Bezug auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes im zweijährigen Umstellungszeitraum (Übergang von nichtökologischem Anbau auf ökologisch-biologischen Anbau) befindet. Die Flächen, die sich in der Umstellung befinden, sind nachzuweisen und durch die Kontrollstelle zu bestätigen.

4.3 Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO kann die Bewilligungsbehörde die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn zulassen. Die Zustimmung gilt mit Antragstellung als erteilt. Der vorzeitige Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko der antragstellenden Person.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich

a) für die Einführung des ökologisch-biologischen Landbaus:

aa) 1.300 Euro je Hektar Dauerkulturen,

bb) 630 Euro je Hektar Gemüsefläche,

cc) 350 Euro je Hektar übrige Ackerfläche,

dd) 425 Euro je Hektar Dauergrünland,

b) für die Beibehaltung des ökologisch-biologischen Landbaus:

aa) 850 Euro je Hektar Dauerkulturen,

bb) 490 Euro je Hektar Gemüsefläche,

cc) 284 Euro je Hektar übrige Ackerfläche,

dd) 284 Euro je Hektar Dauergrünland.

5.3 Die Zuwendung für die Einführung nach Nummer 5.2 Buchstabe a wird für zwei Jahre gewährt; für die darauffolgenden weiteren Verpflichtungsjahre wird die Zuwendung nach Nummer 5.2 Buchstabe b gewährt.

5.4 Die jeweiligen Zuwendungsbeträge nach Nummer 5.2 werden gekürzt um 30 Euro je Hektar für Grünlandflächen und 150 Euro je Hektar für Acker-, Gemüse- und Dauerkulturflächen, die

a) in einer im Merkblatt zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Zone eines nach dem 3. Oktober 1990 festgesetzten Wasserschutzgebietes,

b) in der Zone I (Kernzone) oder Zone II eines Nationalparks liegen oder

c) mit bestehenden Verpflichtungen in festgesetzten Naturschutzgebieten oder mit bestehenden Verpflichtungen in der Pflegezone der Biosphärenreservate liegen.

Die Kürzung des Zuwendungsbetrages entfällt, soweit die zuvor genannten Gebiete in Natura 2000-Gebieten liegen.

5.5 Die Zuwendung erhöht sich um 40 Euro je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche, jedoch höchstens um 600 Euro je Betrieb für einen Transaktionskostenzuschuss auf Grund des zusätzlichen Arbeitszeitbedarfs für die Betriebsführung in ökologisch wirtschaftenden Betrieben, beschränkt auf die Bereiche Aufzeichnungen, Antragswesen, Information und Weiterbildung zur Erfüllung der Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2018/848 und der zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

5.6 Grundlage für die Berechnung der Höhe der Zuwendungen sind die im Sammelantrag entsprechend gekennzeichneten Parzellen sowie die Landschaftselemente, die Bestandteil der zuwendungsfähigen Parzellen sind.

5.7 Im Falle der Beantragung weiterer Maßnahmen auf den nach dieser Verwaltungsvorschrift beantragten Flächen gelten die in Anlage 2 dargelegten Kombinationsmöglichkeiten auf ein und derselben Fläche.

5.8 Die Kombinationsmöglichkeiten mit Öko-Regelungen (bestimmte freiwillige Leistungen für Umwelt und Klima) gemäß der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sind in Anlage 3 dargestellt.

5.9 Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der Höhe der Zuwendungen werden:

a) Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden,

b) Flächen, die anderen Verpflichtungen unterliegen und mit dieser Maßnahme nicht kombinierbar sind (Anlage 2),

c) Flächen, für die eine Ökoregelung beantragt wird, die mit dieser Maßnahme nicht kombinierbar ist (Anlage 3).

5.10 Liegt die berechnete Höhe der Zuwendung für den Antrag auf Zuwendung nach Nummer 5.2 unter 250 Euro pro Jahr (ohne Transaktionskostenzuschuss nach Nummer 5.5), ist der Antrag abzulehnen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Das Verpflichtungsjahr beginnt grundsätzlich am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres. Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre.

6.2 Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich für die Dauer des Verpflichtungszeitraums im gesamten Betrieb den ökologisch-biologischen Landbau nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 zu betreiben.

6.3 Zuwendungen für die Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen des Betriebes werden ausschließlich bei Einhaltung eines Mindestviehbesatzes von 0,3 Raufutter verzehrende Großvieheinheiten je Hektar im Durchschnitt des Verpflichtungsjahres bezogen auf diese Dauergrünlandflächen vollständig gewährt. Die Raufutter verzehrenden Tierarten und der Umrechnungsschlüssel sind im Merkblatt zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt.

6.4 Flächen, die den Verpflichtungen unterliegen, dürfen nicht gegen andere Flächen ausgetauscht werden.

6.5 Bei Anlage von Grünbrache ist das vorgegebene Maßnahmetagebuch zu führen. Das Maßnahmetagebuch steht im Programm „Agrarantrag Online Mecklenburg-Vorpommern“ auf der Internetseite www.agrarantrag-mv.de zur Verfügung.

6.6 Wer Zuwendungen empfängt, hat während des Verpflichtungszeitraums die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die im GAP-Strategieplan festgelegten, im Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards gemäß GAP-Konditionalitäten-Verordnung einzuhalten. Die Nichteinhaltung führt zu Verwaltungssanktionen. Die relevanten Standards sind im Merkblatt zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt, welches zur Antragstellung bekannt gegeben wird.

6.7 Änderungen im Verpflichtungszeitraum

6.7.1 Vergrößert sich die Betriebsfläche während der Laufzeit der Verpflichtung, so sind die zusätzlichen Flächen gemäß der eingegangenen Verpflichtung zu bewirtschaften. Für die zusätzlichen Flächen kann unter den Voraussetzungen nach Nummer 4.1 sowie unter folgenden Voraussetzungen eine Zuwendung beantragt werden:

a) die Vergrößerung beträgt maximal 20 Prozent der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzfläche,

b) die Restlaufzeit der Verpflichtung beträgt noch mindestens zwei Jahre.

6.7.2 Die ursprüngliche Verpflichtung kann insbesondere bei Flächenzugängen in erheblichem Umfang durch eine neue Verpflichtung mit einem erneuten fünfjährigen Verpflichtungszeitraum ersetzt werden.

6.7.3 Die Zuwendungsempfänger haben alle weiteren Änderungen im Verpflichtungszeitraum, die nicht unter die Nummern 6.7.1 und 6.7.2 fallen, wie zum Beispiel den Abgang von Flächen, der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

6.8 Übergang von Betrieben oder Flächen

6.8.1 Wird die Gesamtheit oder ein Teil der Fläche, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Verpflichtungszeitraums an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung oder ein Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für den restlichen Verpflichtungszeitraum von dieser anderen Person übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird, wenn die Verpflichtung bereits zwei Jahre erfüllt wurde.

6.8.2 Die Übernahme der Verpflichtung durch eine andere Person ist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen.

6.8.3 Wird der festgesetzte Verpflichtungszeitraum nicht eingehalten, mit Ausnahme der Regelung nach Nummer 6.8.1, so werden die bereits gezahlten Zuwendungen für die betroffenen Flächen grundsätzlich zurückgefordert.

6.8.4 Unbeschadet der Bestimmung der Nummer 6.8.1 findet die Bestimmung der Nummer 6.8.3 keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger an der weiteren Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtungen gehindert sind und sich eine Anpassung an die neue Lage als unmöglich erweist, weil

a) der Betrieb Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren oder von den zuständigen öffentlichen Behörden gebilligten Bodenordnungsverfahren ist,

b) der Betrieb oder ein Teil des Betriebes neu parzelliert wurde.

6.8.5 In den Fällen der Nummer 6.8.4 verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.

6.9 Veränderungen durch höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

6.9.1 Können die Zuwendungsempfänger aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Verpflichtung nicht erfüllen, so gelten die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2021/2116.

6.9.2 Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

a) schwere Naturkatastrophen oder schwere Wetterereignisse, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft ziehen,

b) die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,

c) Tierseuchen, der Ausbruch von Pflanzenkrankheiten oder das Auftreten von Pflanzenschädlingen, die den gesamten Tier- oder Pflanzenbestand des Zuwendungsempfängers oder einen Teil davon betreffen,

d) die Enteignung des gesamten Betriebs oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war,

e) der Tod des Zuwendungsempfängers,

f) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers.

6.9.3 Zieht eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis gemäß Nummer 6.9.2 Buchstabe a ein genau festgelegtes Gebiet in Mitleidenschaft, kann das gesamte Gebiet als von der Katastrophe oder dem Ereignis erheblich in Mitleidenschaft gezogen aufgefasst werden.

6.9.4 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.

6.10 Anpassung der Verpflichtung

Ändern sich einschlägige verpflichtende Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder deren Folgeverordnungen kann dies zu Anpassungen der bestehenden Zuwendungsbeträge je Hektar oder sonstigen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 6 führen, sodass die Bewilligungsbescheide anzupassen sind.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.1.2 Für Anträge auf Zuwendung nach Nummer 7.1.1, auf Erweiterung nach Nummer 6.7.1, auf Ersetzung der Verpflichtung nach Nummer 6.7.2, auf Änderung nach Nummer 6.7.3 und auf Übertragung von Betrieben oder Flächen nach Nummer 6.8.2 sind die in dem Programm „Agrarantrag Online Mecklenburg-Vorpommern“ auf der Internetseite www.agrarantrag-mv.de zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden.

7.1.3 Dem Antrag auf Zuwendung sind beizufügen:

a) der mit der Kontrollstelle nach Nummer 4 Buchstabe d abgeschlossene Vertrag gemäß der Verordnung (EU) 2018/848,

b) der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung der ersten Kontrolle gemäß Anlage 1, soweit die Zuwendung nach einer Extensivierungsrichtlinie erstmalig beantragt wird (spätester Abgabetermin 31. März entsprechend Nummer 4 Buchstabe d),

c) die Kennzeichnung und Bestätigung durch die Kontrollstelle der in der Umstellung befindlichen Flächen, soweit die Zuwendung nach Nummer 5.2 Buchstabe a für die Einführung des ökologisch-biologischen Landbaus beantragt wird.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Unternehmens befindet. Bei einem Unternehmenssitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern können Anträge bei dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt gestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil der in Mecklenburg-Vorpommern bewirtschafteten Flächen liegt.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Zuwendung wird jährlich für die erbrachten Leistungen im jeweiligen Verpflichtungsjahr nach Ablauf des Verpflichtungsjahres gezahlt.

7.3.2 Die Zahlung erfolgt mittels Auszahlungsantrag, der abweichend von Nummer 5.3.1.1 der VV zu § 44 LHO, als Bestandteil des Sammelantrages auf Agrarförderung jährlich bis spätestens 15. Mai des laufenden Verpflichtungsjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen ist. Sofern kein Antrag auf Agrarförderung gestellt wird, sind dem Auszahlungsantrag der Sammelantrag mit der Anlage „Nutzungsnachweis“ beizufügen.

7.3.3 Für den jährlichen Auszahlungsantrag sind die in dem Programm „Agrarantrag Online Mecklenburg-Vorpommern“ auf der Internetseite www.agrarantrag-mv.de zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden.

7.3.4 Wird in einem Jahr kein Auszahlungsantrag vorgelegt, so endet die Verpflichtung. Die Bescheide werden aufgehoben und die bisherigen Zuwendungen werden zurückgefordert.

7.3.5 Ergänzend zu den Unterlagen nach Nummer 7.3.2 sind nach Ablauf des jeweiligen Verpflichtungsjahres bis spätestens zum 31. Januar folgende weitere zahlungsbegründende Unterlagen vorzulegen:

a) der Nachweis gemäß Anlage 1 einer in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Kontrollstelle über die Einhaltung der Verpflichtungen für das abgelaufene Verpflichtungsjahr,

b) für die Ermittlung des durchschnittlichen Mindestviehbesatzes für das abgelaufene Verpflichtungsjahr nach Nummer 6.3 die Anlage „Tierbestandsnachweis“ für die im Betrieb gehaltenen Raufutter verzehrenden Tiere und

c) das Maßnahmetagebuch bei Anlage von Grünbrache, soweit eine Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr stattgefunden oder die Bewilligungsbehörde die Vorlage angefordert hat.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Abweichend von Nummer 5.3.6 der VV zu § 44 LHO gilt der Verwendungsnachweis mit Vorlage des Sammelantrages und des Auszahlungsantrages nach Nummer 7.3.2 sowie den nach Nummer 7.3.5 vorzulegenden Unterlagen als erbracht.

7.4.2 Abweichend von Nummer 11.1 der VV zu § 44 LHO wird eine kursorische Prüfung der Maßnahmetagebücher bei einer stichprobenweisen Auswahl der Parzellen durchgeführt.

7.4.3 Ergänzend zu Nummer 7.4.2 wird in den Fällen, die zu einer Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden, gemäß Nr. 11.2 der VV zu § 44 LHO eine vertiefte Prüfung des Verwendungsnachweises durch Einsicht in die Maßnahmetagebücher durchgeführt.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 der LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7.6 Prüfrechte

7.6.1 Folgende Institutionen haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen:

a) die Europäische Kommission,

b) der Europäische Rechnungshof,

c) der Bundesrechnungshof,

d) der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,

e) das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt,

f) die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als bescheinigende Stelle und

g) die Bewilligungsbehörden.

7.6.2 Dies gilt auch gegenüber jedem neuen Inhaber von landwirtschaftlichen Unternehmen oder der bewirtschafteten Flächen, für die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt wurden.

8 Kontrolle und Sanktionen

8.1 Kontrolle

8.1.1 Durch die zuständige Bewilligungsbehörde werden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei den Zuwendungsempfängern durchgeführt.

8.1.2 Vor-Ort-Kontrollen werden jährlich während des Verpflichtungsjahres im Rahmen einer DV-gestützten Stichprobenauswahl durchgeführt.

8.1.3 Für die Vor-Ort-Kontrollen sind alle Unterlagen, die diese Verpflichtung betreffen, im Betrieb bereit zu halten.

8.2 Sanktionen

8.2.1 Sanktion bei Nichtanmeldung aller Flächen

Der Gesamtbetrag, der für ein Verpflichtungsjahr zu gewährenden Zuwendung ist um 3 Prozent zu kürzen (Nichtanmeldungssanktion), sofern für das betroffene Verpflichtungsjahr nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen im Sammelantrag angegeben wurden und der Unterschied zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche der angegebenen Parzellen und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angegebenen Parzellen mehr als

a) 3 Prozent der angemeldeten Fläche oder

b) 10 Hektar der angemeldeten Fläche

beträgt.

8.2.2 Sanktionen bei Übererklärungen

8.2.2.1 Ist die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche und ist der Unterschied größer als

a) 3 Prozent der ermittelten Fläche oder

b) 2 Hektar,

wird die ermittelte Fläche um eine Sanktionsfläche in Höhe der Flächenabweichung reduziert (Übererklärungssanktion).

8.2.2.2 Beträgt der Unterschied mehr als 20 Prozent der ermittelten Fläche, ist die zu gewährende Zuwendung auf Null zu kürzen.

8.2.2.3 Die Sanktion erfolgt innerhalb der Kulturgruppe. Eine Kulturgruppe setzt sich aus allen Flächen zusammen, die denselben Zuwendungsbetrag je Hektar und dieselben Auflagen und Verpflichtungen haben.

8.2.3 Sanktionen bei Nichteinhaltung der sonstigen Zuwendungsbestimmungen und sonstigen Auflagen (Nichteinhaltungssanktion)

8.2.3.1 Die beantragte Zuwendung wird ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn sonstige Zuwendungsbestimmungen oder sonstige Auflagen nicht eingehalten werden.

8.2.3.2 Bei der Entscheidung darüber, inwieweit die Zuwendung bei Nichteinhaltung von sonstigen Zuwendungsbestimmungen oder sonstigen Auflagen abgelehnt oder zurückgenommen wird, werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die sonstigen Zuwendungsbestimmungen oder sonstigen Auflagen berücksichtigt.

8.2.3.3 Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen sonstigen Zuwendungsbestimmungen oder sonstigen Auflagen sind.

8.2.3.4 Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand des Umfangs des Verstoßes auf die Kulturgruppe beurteilt.

8.2.3.5 Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

8.2.3.6 Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits gleiche Verstöße bei derselben Kulturgruppe während des gesamten Verpflichtungszeitraums festgestellt wurden, die im Programmplanungszeitraum 2023–2027 begonnen wurden.

8.2.3.7 Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Bewertungskriterien gemäß Nummer 8.2.3.2 zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die Zuwendung für die Kulturgruppe abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. Ist das Ziel der Maßnahme nicht erreichbar, so ist die Bewilligung für die Kulturgruppe für die Zukunft aufzuheben.

8.2.3.8 Wird festgestellt, dass ein Zuwendungsempfänger, um die Zuwendung zu erhalten, falsche Nachweise vorlegt, falsche Angaben macht oder Informationen zurückhält, die der Zuwendung entgegenstehen, so wird die Zuwendung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. Darüber hinaus wird dieser Zuwendungsempfänger im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauffolgenden Kalenderjahr von derselben Kulturgruppe ausgeschlossen.

8.2.3.9 Die Höhe der Verwaltungssanktionen für Verstöße gegen sonstige Zuwendungsbestimmungen nach dieser Verwaltungsvorschrift sind im Sanktionserlass des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt (unveröffentlicht) festgelegt. Dieser kann bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingesehen werden.

8.2.4 Verspätete Einreichung des Auszahlungsantrages

8.2.4.1 Die Zahlung ist zu kürzen, sofern der Auszahlungsantrag nach dem 15. Mai des Verpflichtungsjahres eingereicht wird (Fristsanktion). Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, 1 Prozent der berechneten Zuwendung.

8.2.4.2 Wird der Auszahlungsantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.

8.2.5 Reihenfolge der Abzüge

Die Sanktionen sind in folgender Reihenfolge anzuwenden:

a) die Übererklärungssanktion nach Nummer 8.2.2,

b) die Nichteinhaltungssanktion nach Nummer 8.2.3,

c) die Fristsanktion nach Nummer 8.2.4,

d) die Nichtanmeldungssanktion nach Nummer 8.2.1,

e) Sanktionen wegen Verstößen gegen die Regelungen der Konditionalität nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes.

8.2.6 Die Sanktionsregelungen gelten nicht im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Nummer 6.9.

8.2.7 Die Berechnung der Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung und bei Verstößen gegen die Konditionalität erfolgt gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2021/2116. Bei der Berechnung der Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße berücksichtigt.

9 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

 

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