Richtlinie
Richtlinie für die Bewilligung finanzieller Zuwendungen zur Erhaltung von Denkmalen in Mecklenburg-Vorpommern
Erlass der Kultusministerin
Vom 29. Oktober 1994 – VII 450 –
[mit Änderung vom 8. Oktober 1998] – Neufassung vom 14. Juli 2008
Im Einvernehmen mit der Finanzministerin wird folgende Richtlinie erlassen:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV/VVK-LHO) und dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmale im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Denkmalschutzgesetz – DSchG MV) in seiner jeweils gültigen Fassung Zuwendungen für den Schutz und die Pflege von Denkmalen als Zeugnisse der Vergangenheit und kulturellen Traditionen. Die Zuwendungen dienen der Sicherung, Erhaltung, Restaurierung, und der teilweisen Rekonstruktion, von Baudenkmalen, beweglichen Denkmalen und Bodendenkmalen.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderungen können für alle Arten von Denkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern gewährt werden.
2.2 Förderfähige Maßnahmen sind alle Arbeiten zur Sicherung, Erhaltung und Restaurierung von Denkmalen in ihrer Originalsubstanz.
2.3 Förderfähige Maßnahmen sind auch Arbeiten zur Wiederherstellung von teilzerstörten Denkmalen, wenn dadurch die originale Substanz gesichert wird sowie Arbeiten zur rekonstruierenden Wiederherstellung untergegangener Teile, wenn diese für das Verständnis oder das Erscheinungsbild des teilzerstörten Denkmals unverzichtbar sind. Der Umfang der wiederhergestellten Teile darf höchstens 50% der Gesamtsubstanz des erhaltenen Originals ausmachen.
2.4 Förderfähig sind auch Arbeiten zur Bergung und Sicherung wichtiger Denkmale. Planungskosten und Architektenhonorare sind nur insofern förderfähig, als sie durch Anforderungen der Denkmalschutzbehörden zusätzlich entstehen und in direktem Zusammenhang mit der beabsichtigten Maßnahme stehen.
2.5 Nicht förderfähig sind:
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Ausgaben für Erwerb und Erschließung des Denkmals,
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Ausgaben für Beschaffung von Finanzierungsmitteln.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger können Eigentümer, Besitzer oder Unterhaltungsberechtigte von Denkmalen sein. Zuwendungen werden nicht gewährt an den Bund (einschl. Sondervermögen), an andere Bundesländer und an ausländische Staaten.
3.2 Für die Weitergabe der Zuwendungen an Dritte sind die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten aufzuerlegen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
4.2 Eine Förderung durch das Land soll nur erfolgen, wenn eine Beteiligung der Landkreise, kreisfreien Städte oder Gemeinden an der Finanzierung erfolgt.
4.3 Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben
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bei juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts 10.000 EUR,
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bei natürlichen Personen 5.000 EUR
übersteigen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung in der Form der Anteilfinanzierung. Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Sie können bis zu 50% der denkmalbedingten Mehraufwendungen betragen. Die denkmalbedingten Mehraufwendungen ergeben sich aus den Gesamtausgaben der Maßnahmen ohne Ausgaben für Teilmaßnahmen, die nicht der Denkmalpflege dienen, abzüglich desjenigen Ausgabenanteils, der bei der Durchführung der Maßnahme ohnehin entstehen würde.
5.2 Maßnahmen, die anderweitige Förderungen des Landes oder des Bundes mit gleichfalls denkmalpflegerischer Zielstellung erfahren, sind insgesamt nur mit bis zu 50% der denkmalbedingten Mehraufwendungen förderfähig.
5.3 Die Vergabe von Zuwendungen erfolgt nach der Notwendigkeit der Fördermaßnahmen sowie der kunst- und kulturgeschichtlichen Bedeutung des Denkmals. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall bei herausragendem Landesinteresse einen höheren als den in Ziffer 5.1 bzw. 5.2 genannten Höchstsatz festlegen.
5.4 Der Eigenanteil kann in Form von eigener Arbeits- und Sachleistung erbracht werden. Für die eigene Arbeitsleistung des Zuwendungsempfängers und die Bereitstellung von Material aus eigenen Beständen können Zuwendungen nicht gewährt werden. Eigenarbeit kann nur auf die zuwendungsfähigen Ausgaben angerechnet werden, wenn sie eine Facharbeit ist und die entsprechende Sachkunde bei Antragstellung glaubhaft gemacht wird. Maßgeblich für den Wert der eigenen Arbeitsleistung ist der durchschnittliche Bruttoverdienst im Handwerk für die Arbeitsstunden, die ein Freischaffender oder Unternehmer für die Durchführung der beantragten Maßnahme ansetzt.
6 Verfahren
6.1 Für die Bewilligung der Förderungen bedarf es eines schriftlichen Antrages.
Der Vertreter hat seine Vertretungsberechtigung bei Antragstellung nachzuweisen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
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Gesamtfinanzierungskonzept, detaillierte Maßnahmebeschreibung (siehe auch Punkt 18 der Anlage 1),
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Maßnahmezeitplan,
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detaillierter Kostenvoranschlag für die beabsichtigte Maßnahme,
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Fotodokumentation (jetziger und früherer Zustand),
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Schadensdokumentation (nach Möglichkeit Originalfotos, keine Kopien),
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Lageplan auf topografischer Karte bzw. Stadtplan,
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vom Landesamt für Denkmalpflege (Bodendenkmalpflege) bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung,
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Aussagen über die geplante Nutzung.
6.2 Der Antrag auf Fördermittel von denkmalpflegerischen Maßnahmen soll bis zum 31. Oktober eines Jahres für das folgende Jahr eingereicht sein. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Nachgereichte Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
6.3 Maßnahmen an Objekten in kirchlichem Besitz müssen vor Antragstellung durch das zuständige Bauamt der Landeskirche bzw. den Baubeauftragten der Kirchen und Religionsgemeinschaften beurteilt werden. Diese Stellungnahme ist mit Antragstellung vorzulegen. An den Abstimmungen über Fördermaßnahmen im kirchlichen Bereich beteiligt das zuständige Landesamt die obersten Kirchenbehörden bzw. die obersten Stellen der Religionsgemeinschaften des Landes.
6.4 Übersteigen die zuwendungsfähigen Ausgaben 75.000 EUR, so müssen juristische Personen des Privatrechts und natürliche Personen vor Auszahlung des Zuschusses den Nachweis der dinglichen Sicherung für etwaige Rückforderungsansprüche in Höhe des Zuwendungsbetrages an rangbereiter Stelle sowie den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Feuer- und Sturmschadenversicherung zum gleitenden Neuwert für das Gebäude führen. Die Bewilligungsstelle entscheidet über Ausnahmen.
6.5 Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung durch schriftlichen Bescheid. Die ANBest-K/P sowie die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu § 44 (ZBau § 44) sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Der Zuwendungsbescheid kann weitere Nebenbestimmungen enthalten.
6.6 Der Verwendungsnachweis in Form eines Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Für Maßnahmen, deren Durchführung sich über ein Haushaltsjahr hinaus erstreckt, ist über die Verwendung der Zuwendung ein Zwischennachweis zu führen, der der Bewilligungsbehörde bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen ist. Das jeweilige Rechnungsprüfungsamt des Kreises, der kreisfreien Stadt und Gemeinde sowie gegebenenfalls die Rechnungsprüfungseinrichtungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften, prüfen zuvor anhand der originalen Rechnungs- und Zahlungsbelege die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. Zuwendungsempfänger, die keine eigene Prüfungseinrichtung unterhalten, haben die originalen Rechnungs- und Zahlungsbelege auch der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
6.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-K und P) gemäß den VV zu §§ 23 und 44 der LHO M-V, das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfg M-V) sowie die baufachlichen Nebenbestimmungen zu den VV zu § 44 (ZBau § 44).
7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft.