Förderprogramm

Zuwendungen für Investitionen landwirtschaftlicher Unternehmen zur Einrichtung von Agroforstsystemen (AFo-RL M-V)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als landwirtschaftliches Unternehmen in die Neuanlage von streifenförmigen Gehölzflächen investieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als landwirtschaftlichen Kleinstunternehmen, kleines und mittleres Unternehmen bei Investitionen zur Neuanlage von streifenförmigen Agroforstgehölzflächen in Kombination mit dem Anbau landwirtschaftlicher Kulturen, die dem Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion dienen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, im Einzelnen

  • bis zu EUR 1.566 je Hektar Gehölzstreifen bei Pflanzung von Gehölzen für den Kurzumtrieb,
  • bis zu EUR 4.138 je Hektar Gehölzstreifen bei Pflanzung von Sträuchern,
  • bis zu EUR 5.271 je Hektar Gehölzstreifen bei Pflanzung von Baumarten, die in der Nahrungsmittel- oder Stamm-/Wertholzproduktion oder für beide Zwecke genutzt werden, einschließlich Sträuchern zur Unterpflanzung,

maximal jedoch EUR 300.000. Diese Obergrenze können Sie einmal innerhalb von 5 Jahren ausschöpfen.

Der Zuschuss muss je Antragsteller und Antrag mindestens EUR 2.500 betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg. 

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie als antragstellendes Unternehmen müssen mehr als 25 Prozent Ihrer Umsatzerlöse dadurch erzielen, dass durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewonnen werden, und die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Absatz 2 ALG) erreichen beziehungsweise überschreiten oder als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
  • Agroforstsysteme, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen die Anforderungen an Agroforstsysteme gemäß § 4 GAP Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) erfüllen und eine ackerbauliche Komponente (silvoarable Systeme) beinhalten oder den Anbau von Gehölzpflanzen auf Dauergrünland umfassen.
  • Sie müssen Folgendes vorlegen:
    • einen Eigentumsnachweis für die Flächen oder eine Einverständniserklärung der Flächeneigentümerin oder des Flächeneigentümers,
    • ein Investitionskonzept, das auch die Überprüfung der Prosperität ermöglicht, und
    • ein durch die LMS Agrarberatung GmbH positiv geprüftes Nutzungskonzept für das Agroforstsystem.
  • Beachten Sie für die Einrichtung von streifenförmigen Gehölzflächen bitte unter anderem folgende Bedingungen:
    • Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 35 Prozent betragen.
    • Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein.
    • Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss 2 betragen.
    • Das Agroforstsystem muss vorrangig dem Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion dienen.
  • Für Baumarten, die dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen, dürfen Sie nur forstliches Vermehrungsgut verwenden, das nach den Maßgaben des FoVG für forstliche Zwecke erzeugt, in Verkehr gebracht oder eingeführt wurde.

Nicht gefördert werden unter anderem

  • Landankauf,
  • Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten,
  • Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen,
  • laufende Betriebsausgaben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Investitionen landwirtschaftlicher Unternehmen zur Einrichtung von Agroforstsystemen (AFo-RL M-V)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Vom 14. Juli 2023 – VI 300 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 - 447

Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für die Neuanlage von streifenförmigen Agroforstgehölzflächen in Kombination mit dem Anbau landwirtschaftlicher Kulturen. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag zur Erhöhung der Biodiversität und Klimaresilienz landwirtschaftlich genutzter Acker- und Dauergrünlandflächen geleistet und die nachhaltige, umwelt- und klimaschonende Landwirtschaft unterstützt.

1.2 Die Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe

a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates

  • Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedsstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, L 181 vom 7.7.2022, S. 35, L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist,
  • Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, L 29 vom 10.2.2022, S. 45), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1) geändert worden ist,
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/330 (ABl. L 44 vom 14.2.2023, S. 1) geändert worden ist,
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/57 (ABl. L 5 vom 6.1.2023, S. 7) geändert worden ist,

b) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, und der entsprechende Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,

c) des durch die Europäische Kommission genehmigten GAP-Strategieplans (GAP-SP) der Bundesrepublik Deutschland 2023–2027 vom 21. November 2022 (CCI-Code: 2023DE06AFSP001),

d) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und

e) dieser Verwaltungsvorschrift.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

2.1 Zuwendungen werden gewährt für Investitionen zur Neuanlage von streifenförmigen Gehölzflächen (alley cropping), welche dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion dienen und der Definition in § 4 Absatz 2 der GAP Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) entsprechen. Die Anforderungen an Agroforstsysteme gemäß § 4 GAPDZV müssen erfüllt werden und weiter einschränkend eine ackerbauliche Komponente (silvoarable Systeme) beinhalten oder den Anbau von Gehölzpflanzen auf Dauergrünland umfassen. Die Gehölzfläche im Sinne dieses Zuwendungsgrundsatzes bezeichnet dabei die Fläche, die mit Gehölzen bewachsen ist (einschließlich Pufferbereiche).

2.2 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

a) Landankauf,

b) Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten,

c) Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen,

d) laufende Betriebsausgaben,

e) Umsatzsteuer, Preisnachlässe,

f) Sachleistungen in Form der Erbringung und Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Dienstleistungen, Maschinenmiete, Grundstücken und Immobilien.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind, wenn entweder

a) deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird oder

b) das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

3.2 Als Tierhaltung gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei.

3.3 Von der Zuwendung ausgeschlossen sind Unternehmen,

a) bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,

b) die sich in Schwierigkeiten im Sinne Randnummer 33 Ziffer 63 Rahmenregelung der staatlichen Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1) (Agrarrahmen) befinden,

c) die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben,

d) die die Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendung künstlich geschaffen haben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Anforderungen

Der Zuwendungsempfänger hat

a) einen Eigentumsnachweis für die Flächen oder eine Einverständniserklärung des Flächeneigentümers,

b) ein Investitionskonzept, welches auch die Überprüfung der Prosperität ermöglicht und

c) ein durch die LMS Agrarberatung GmbH positiv geprüftes Nutzungskonzept für das Agroforstsystem

vorzulegen.

4.2 Agroforstsysteme

Die Einrichtung von streifenförmigen Gehölzflächen ist unter folgenden Voraussetzungen zuwendungsfähig:

a) der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 35 Prozent betragen,

b) die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein,

c) die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss zwei betragen,

d) die Breite der einzelnen Gehölzstreifen muss zwischen 3 und 25 Meter betragen,

e) der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche darf maximal 100 Meter betragen,

f) der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss mindestens 20 Meter betragen, wird ein Gehölzstreifen fließgewässerbegleitend oder in Gewässernähe angelegt, kann der vorgegebene Abstand zum Rand der Fläche geringer sein,

g) die in Anlage 1 GAPDZV genannten Arten von Gehölzpflanzen dürfen für die Einrichtung von streifenförmigen Gehölzflächen nicht verwendet werden,

h) es muss vorrangig dem Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion dienen.

4.3 Für Baumarten, die dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen, darf nur forstliches Vermehrungsgut verwendet werden, das nach den Maßgaben des FoVG für forstliche Zwecke erzeugt, in Verkehr gebracht oder eingeführt wurde.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben für die Neuanlage von Agroforstsystemen.

5.3 Die Höhe der Zuwendung muss pro Zuwendungsempfänger und Antrag mindestens 2.500 Euro betragen. Die Zuwendung wird begrenzt auf einen Maximalzuschuss von 300.000 Euro. Diese Obergrenze kann höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger innerhalb von fünf Jahren ausgeschöpft werden.

5.4 Die Höhe der Zuwendungen beträgt:

a) bis zu 1.566 Euro je Hektar Gehölzstreifen, bei Pflanzung von Gehölzen für den Kurzumtrieb,

b) bis zu 4.138 Euro je Hektar Gehölzstreifen, bei Pflanzung von Sträuchern,

c) bis zu 5.271 Euro je Hektar Gehölzstreifen, bei Pflanzung von Baumarten, die in der Nahrungsmittel- oder Stamm-/Wertholzproduktion oder für beide Zwecke genutzt werden, einschließlich Sträuchern zur Unterpflanzung

und darf 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Vorhabenbeginn

Vorhaben, die vor Genehmigung begonnen wurden, sind von der Zuwendung grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso Ausgaben, die vor dem 1. Januar 2023 getätigt wurden. Als Beginn eines Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages zu werten.

Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn nach Antragstellung zulässig. Dieser gilt mit Bestätigung des Antragseinganges durch die Bewilligungsbehörde als genehmigt. Der vorzeitige Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko des Antragstellers. Mit der Genehmigung wird weder dem Grunde, noch der Höhe nach ein Anspruch auf Bewilligung der Zuwendung begründet. Im Fall der Ablehnung des Antrages bestehen keine Schadensersatzansprüche gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern.

6.2 Evaluation

Der Zuwendungsempfänger stellt im Zuge der Durchführung und nach Auszahlung der Zuwendung sicher, dass die für eine Evaluation der Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift erforderlichen Daten erhoben werden können. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, auf Verlangen Auskunft gegenüber dem Bund oder einer vom Bund benannten Stelle im Zusammenhang der bewilligten Zuwendung zum Zwecke der Umweltberichterstattung und des Monitorings der Fördermaßnahme zu geben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Das entsprechende Antragsformular ist auf der Homepage des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt abrufbar (Förderung 2023–2027 – Regierungsportal M-V [regierung-mv.de]) oder bei der Bewilligungsbehörde erhältlich. Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Die Bewilligungsbehörde behält sich die Vorlage weiterer Unterlagen vor, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung erforderlich ist.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin.

7.2.2 Um eine Priorisierung vornehmen zu können, werden die vollständig eingereichten Zuwendungsanträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, zum Bewertungsstichtag unter Anwendung der festgelegten Auswahlkriterien von der Bewilligungsbehörde bewertet. Die Projektauswahlkriterien, das Verfahren und der Bewertungsstichtag sind auf den Internetseiten des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt (Förderung 2023–2027 – Regierungsportal M-V [regierung-mv.de]) abrufbar.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ergänzend zu Nummer 7.1 der VV zu § 44 LHO grundsätzlich nach Abschluss des Vorhabens in einer Summe. Die abgerechneten Leistungen müssen bereits erbracht sein. Der Termin zur spätesten Vorlage des Auszahlungsantrages ist im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegt.

7.3.2 Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf der Grundlage eines formgebundenen, durch den Zuwendungsempfänger schriftlich zu stellenden Antrags. Das Formular „Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis“ ist auf der Homepage des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Förderung 2023–2027 – Regierungsportal M-V (regierung-mv.de)) abrufbar oder bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.

7.3.3 Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, soweit dies für die Prüfung der Auszahlung der Mittel erforderlich ist.

7.3.4 Um die Durchführung der Investition zu überprüfen, kann vor Auszahlung eine Inaugenscheinnahme erfolgen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO ist der Verwendungsnachweis zusammen mit dem Auszahlungsantrag zu erbringen. Deshalb ist dem Auszahlungsantrag neben dem zahlenmäßigen Nachweis der angeforderten Ausgaben und der Belegliste auch ein zahlenmäßiger Nachweis der Einnahmen und ein Sachbericht beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die geeignet sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis nachzuweisen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7.5.2 Die Zuwendung wird ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn zuwendungsrechtliche Verpflichtungen oder Auflagen nicht eingehalten werden. In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Zuwendungsmittel verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen oder Auflagen nicht erfüllt.

7.6 Prüfrecht

Die Europäische Kommission, der Europäische sowie der Bundesrechnungshof und der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern, das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, die bescheinigende Stelle und die Bewilligungsbehörde haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. Dies gilt auch gegenüber jedem neuen Inhaber des geförderten Betriebes.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

 

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