Förderprogramm

Verbesserung der anwendungsorientierten FuE-Kapazitäten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Hochschule
Fördergeber:

Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

Werkstraße 213

19061 Schwerin

Weiterführende Links:
Wissenschaftliche Geräte

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie investive Vorhaben zur Modernisierung der infrastrukturellen Ausstattung in staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Hochschule und außeruniversitäre Forschungseinrichtung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei Investitionen in Ihre apparativ-technische Infrastrukturausstattung, vor allem in Laboreinrichtungen, Spezialgeräte und Forschungsinstrumente, sowie in zugehörige bauliche Anpassungsmaßnahmen und Gebäude- und Kommunikationstechnik.

Sie erhalten die Förderung vor allem für

  • Vorhaben zum Ausbau der Forschungs- und Innovationsinfrastruktur sowie
  • Vorhaben zur Einführung moderner Medizintechnologie.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens schriftlich an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie institutionell geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Vorhaben, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen sich thematisch in die Regionale Innovationsstrategie 2021–2027 für das Land Mecklenburg-Vorpommern (RIS) einordnen lassen, das bedeutet, den dort bezeichneten Aktionsfeldern oder Querschnittstechnologien zugeordnet werden können.
  • Bitte beachten Sie:
    • Bei Vorhaben zum Ausbau der Forschungs- und Innovationsinfrastruktur muss die Forschungsinfrastruktur die Innovationsbedarfe der regionalen Wirtschaft berücksichtigen und die Nutzung im Rahmen konkret angestrebter Forschungskooperationen mit Unternehmen, vor allem KMU aus Mecklenburg-Vorpommern, vorsehen.
    • Bei Vorhaben zur Einführung moderner Medizintechnologie muss die Infrastruktur der Einführung und Weiterentwicklung fortschrittlicher Medizin-Technologien oder der Durchführung „Neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUBs)“ im Bereich der universitätsmedizinischen Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern dienen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen für die Maßnahme: Verbesserung der anwendungsorientierten FuE-Kapazitäten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

[Stand 12.12.2022]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung nach Maßgabe

a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rate

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021, S. 159, Dachverordnung), in der jeweils geltenden Fassung
  • der Verordnung (EU) 2021/1058 – EFRE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.06.2021, S. 60, EFRE Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung,

b) des von der Europäischen Kommission am 02.08.2022 genehmigten Programms für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) des Landes Mecklenburg-Vorpommern Förderperiode 2021 bis 2027,

c) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften,

d) dieser Verwaltungsvorschrift,

Zuwendungen für wissenschaftliche Geräte, die einen Beitrag zum Ausbau und zur Modernisierung der infrastrukturellen Ausstattung in den staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern leisten, um ihre Kompetenz für die Spitzenforschung in den RIS-Bereichen zu stärken und durch verbesserte Drittmittelakquise die Innovationsfähigkeit der lokalen Wirtschaft zu verbessern.

1.2. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

Zuwendungen können für Investitionen in die apparativ-technische Infrastrukturausstattung, insbesondere in Laboreinrichtungen, Spezialgeräte und Forschungsinstrumente, sowie in zugehörige bauliche Anpassungsmaßnahmen und Gebäude- und Kommunikationstechnik gewährt werden.

Gefördert werden insbesondere folgende Maßnahmen:

2.1. Vorhaben zum Ausbau der Forschungs- und Innovationsinfrastruktur

2.2. Vorhaben zur Einführung moderner Medizintechnologie

unter der Voraussetzung, dass sich das jeweilige Vorhaben thematisch in die Regionale Innovationsstrategie 2021–2027 für das Land Mecklenburg-Vorpommern (RIS) einordnet, d.h., den dort bezeichneten Aktionsfeldern oder Querschnittstechnologien zugeordnet werden kann.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz – LHG M-V), vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, und die durch das Land institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen für Vorhaben zum Ausbau der Forschungs- und Innovationsinfrastruktur (Nr. 2.1.) können unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Forschungsinfrastruktur die Innovationsbedarfe der regionalen Wirtschaft berücksichtigt und die Nutzung im Rahmen konkret angestrebter Forschungskooperationen mit Unternehmen, insbesondere KMU aus Mecklenburg-Vorpommern, vorgesehen ist. Eine überwiegende Nutzung in der Lehre oder in der Grundlagenforschung ist nicht förderfähig.

4.2 Zuwendungen für Vorhaben zur Einführung moderner Medizintechnologie (Nr.2.2.) können unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Infrastruktur der Einführung und Weiterentwicklung fortschrittlicher Medizin-Technologien oder der Durchführung „Neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUBs)“ im Bereich der universitätsmedizinischen Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern dient.

4.3 Das Vorhaben darf nicht im Widerspruch zum Beihilfeverbot im Sinne des Art.107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stehen.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisung oder eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendungen beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und im Ergebnis der Bewertung eines Vorhabens eine besonders hohe Bedeutung für die Wissenschaft und Forschung, ein überaus hoher Innovationsgehalt oder eine besonders hohe Relevanz für die potenziell wirtschaftliche Anwendung prognostiziert wird, ist in Abstimmung mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium eine höhere Förderquote möglich.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, zugehörige bauliche Anpassungsmaßnahmen sowie Gebäude- und Kommunikationstechnik. Im Übrigen sind für die Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben die Festlegungen der EFRE-Fondsverwaltung maßgeblich. Sofern Folgekosten entstehen, so sind diese vom Zuwendungsempfänger zutragen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Das bewilligte Vorhaben ist durch den Zuwendungsempfänger grundsätzlich innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Durchführungszeitraumes abzuschließen und gegenüber der Bewilligungsbehörde abzurechnen. Ausgaben des Zuwendungsempfängers können grundsätzlich nur innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraumes an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt werden. Dem Vorhaben zuzurechnende Liefer- und Leistungsverträge dürfen vom Zuwendungsempfänger erst geschlossen werden, wenn die Bewilligungsbehörde das Vorhaben genehmigt hat oder auf Antrag des Antragstellers den vorzeitigen Maßnahmebeginn genehmigt hat.

6.2 Der Zweckbindungszeitraum wird grundsätzlich entsprechend der im Antrag angegebenen geplanten Nutzungsdauer auf die angegebenen Zeiträume festgelegt, wobei der jeweilige Zweckbindungszeitraum mit dem Tag der letzten Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben beginnt.

6.3 Davon unabhängig kann die Beteiligung des Fonds an einem Vorhaben nur beibehalten werden, wenn das kofinanzierte Vorhaben innerhalb von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten keine wesentlichen Änderungen i.S.d. Art. 65 der VO (EU) Nr. 2021/1060 erfährt. Sofern die geplante Nutzungsdauer diesen fünfjährigen Dauerhaftigkeitszeitraum unterschreitet, so ist vom Zuwendungsempfänger insbesondere sicherzustellen, dass die Besitzverhältnisse des wissenschaftlichen Gerätes vor Ablauf dieses Zeitraumes nicht verändert werden (z. B. durch Veräußerung).

6.4 Vergabe von Aufträgen

6.4.1 Zuwendungsempfänger mit vergaberechtlicher Verpflichtung

Die Vorschriften des Vergaberechts sind anzuwenden.

6.4.2 Zuwendungsempfänger ohne vergaberechtliche Verpflichtung

Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.

Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt und der Zuwendungssatz des Landes über 50 Prozent liegt, sind soweit möglich mindestens drei Angebote einzuholen oder ein entsprechender Vergleich marktüblicher Preise durchzuführen. Verfahren, Auswahlgründe und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Satz 1 gilt insbesondere nicht für freiberufliche Leistungen, die nach Art und Umfang von der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können oder wenn für die Bemessung des Preises eine staatliche Vergütungsordnung maßgeblich ist; freie Honorar- und Vergütungsvereinbarungen fallen nicht hierunter.

Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft erden (Direktauftrag). Wird im Wege des Direktauftrages verfahren, soll der Auftraggeber regelmäßig zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Eine Dokumentation zur Markterkundung oder zur Einholung allgemein zugänglicher Auskünfte ist zu erstellen.

Abweichend von der Nummer 5.3.3.1. der VV zu § 44 der LHO M-V gilt: Ungeachtet der Höhe der Gesamtzuwendung und des Zuwendungssatzes gilt Satz 1 ergänzend bei Leistungen, die von dem die Zuwendung empfangenden Unternehmen an ein anderes mit ihm verbundenes, verpartnertes oder über natürliche Personen verflochtenes Unternehmen vergeben werden sollen.

6.5. Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Art. 50 der Dachverordnungeinzuhalten und auf die Unterstützung des Vorhabens durch die Europäische Union hinzuweisen.

6.6. Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, den zuständigen Ministerien, der bewilligenden Stelle oder einem von diesen beauftragten Dritten im Rahmen des Begleitsystems für den EFRE sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.

6.7. Der Zuwendungsempfänger ist im weiteren Verfahren verpflichtet, Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern der Auftragnehmer im Rahmen von oberschwelligen Vergaben öffentlicher Aufträge zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Dachverordnung in Verbindung mit Anhang XVII folgende Angaben:

  • Vor- und Nachname(n),
  • Geburtsdatum/Geburtsdaten,
  • Mehrwertsteuer- oder Steueridentifikationsnummer(n).

6.8. Die zuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die im Art. 49 Abs. 3 der Dachverordnung (Verordnung (EU) 2021/1060) genannten Daten zum Vorhaben zur Herstellung der Transparenz des Einsatzes der EFRE-Fonds, insbesondere Name des Zuwendungsempfängers, Bezeichnung und Gesamtkosten des Vorhabens, entsprechend Absatz 4 auf dem Europaportal (www.europa-mv.de) zu veröffentlichen.

6.9. Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für nachfolgende Institutionen vorzusehen,

  • der Europäischer Rechnungshof,
  • die Europäische Kommission,
  • das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
  • die Europäische Staatsanwaltschaft
  • der Landesrechnungshof,
  • die Gemeinsame Verwaltungsbehörde, die EFRE-Fondsverwaltung, Prüfbehörde des Landes für den EFRE
  • das fachlich zuständige Ministerium,
  • die zuständige Bewilligungsbehörde (Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern),
  • weitere von diesen zu Prüfungszwecken beauftragte Stellen.

Die im Rahmen dieser Förderung erbrachten Unterlagen und Zahlungsbelege aus der Programmperiode 2021 bis 2027 sind bis zum 31. Dezember 2037 zur Einsicht bereitzuhalten.

7 Verfahren

7.1. Antragsverfahren

Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Anträge auf Zuwendungen sind an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFIM-V), Postfach 160255, 19092 Schwerin zu übersenden. Die Antragsformulare sind im Internet unter www.lfi-mv.de abrufbar. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben – insbesondere zu der nachhaltigen und strukturfördernden Wirkung, zu der Kompetenz der Antragsteller sowie zur nachhaltigen Wirksamkeit der Fördermaßnahme für die Stärkung der Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern – enthalten. Das für Hochschulen zuständige Ministerium behält sich im Falle eines beantragten wissenschaftlichen Gerätes oberhalb der einschlägigen Begutachtungsgrenze eine Übersendung an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) mit der Bitte um Begutachtung vor.

7.2. Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern. Unbeschadet dessen gibt vor der Bewilligung das fachlich zuständige Referat im für die Hochschulen des Landes zuständigen Ministerium eine Stellungnahme zur Förderwürdigkeit der einzelnen Vorhaben ab

7.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass

  • die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie für bereits erfolgte Zahlungen oder erbrachte Leistungen benötigt wird,
  • mit der letzten Mittelanforderung ein zahlenmäßiger Nachweis der angeforderten Ausgaben mit einer entsprechenden Belegliste und ein abschließender Sachbericht einzureichen sind. Vor der Auszahlung überprüft die Bewilligungsbehörde auf Grundlage des eingereichten Sachberichts die zweckgemäße Verwendung der Mittel.

7.4. VerwendungsnachweisverfahrenDurch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass

  • die Verwendung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist (Verwendungsnachweis),
  • abweichend von Nummer 5.3.6.1. der VV zu § 44 LHO M-V die Vorlage eines Verwendungsnachweises mit der Mittelanforderung zu erfolgen hat,
  • sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vorbehält,
  • der Zuwendungsempfänger während der ersten fünf Jahre nach Erhalt der Abschlusszahlung die Nutzung des wissenschaftlichen Gerätes in dem als zuwendungsfähig definierten Sinn formlos in weiteren jährlichen Zwischenberichten und nach Ablauf des Zweckbindungszeitraumes in einem Endbericht in geeigneter Weise nachzuweisen hat. Aus dem Nachweis muss insbesondere hervorgehen, wofür zu welchen Nutzungsanteilen das Gerät im Zweckbindungszeitraum eingesetzt wurde.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit hier keine Abweichungen zugelassen sind, und das Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V).

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

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