Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der landwirtschaftlichen Produktion nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP-RL M-V)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Vom 26. September 2023 – VI 300 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 450
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Ziel der Zuwendung ist die Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten, multifunktionalen sowie witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft. Das Land gewährt Zuwendungen für investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen zur
a) Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
b) Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten und
c) Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung
unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie
d) zur Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere zur Emissionsminderung;
e) zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse.
1.2 Die Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe
a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates
- Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, L 181 vom 7.7.2022, S. 35, L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1) geändert worden ist,
- Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, L 29 vom 10.2.2022, S. 45), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1) geändert worden ist,
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/330 (ABl. L 44 vom 14.2.2023, S. 1) geändert worden ist,
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1309 (ABl. L 162 vom 28.6.2023, S. 3) geändert worden ist,
b) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, und der entsprechende Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, für den Zeitraum 2022 bis 2025.
c) des durch die Europäische Kommission genehmigten GAP-Strategieplans (GAP-SP) der Bundesrepublik Deutschland 2023–2027 vom 21. November 2022 (CCI-Code: 2023DE06AFSP001),
d) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und
e) dieser Verwaltungsvorschrift.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens nach vorgegebenen Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
2.1 Zuwendungsfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die
a) die Voraussetzungen des Artikels 73 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfüllen,
b) der Erzeugung sowie der Vorbereitung für den Erstverkauf von Anhang-I-Erzeugnissen dienen und
c) durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter Nummer 1.1 genannten Zuwendungszwecken dienen.
2.2 Darüber hinaus sind besondere Anforderungen
a) in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz
und zusätzlich
b) im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben der Anlage 1
zu erfüllen.
Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse sind von den besonderen Anforderungen ausgenommen.
2.3 Die besonderen Anforderungen
a) des Verbraucherschutzes werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach den Anforderungen eines anerkannten Lebensmittelqualitätsprogramms oder im Rahmen der Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten erfolgt,
b) des Umwelt- und Klimaschutzes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (zum Beispiel von Wasser oder Energie) oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen, nachzuweisen; diese Anforderungen sind zum Beispiel durch Einhaltung der Vorgaben gemäß Anlage 2 erfüllt.
2.4 Eingeschränkt zuwendungsfähig sind:
a) Investitionen im Sektor Obst und Gemüse bei Mitgliedern von Erzeugerorganisationen; diese sind nur insoweit zuwendungsfähig, wie sie nicht Bestandteil des operationellen Programms der Erzeugerorganisation sind und den Förderzielen der Erzeugerorganisation nicht entgegenstehen,
b) Frostschutzberegnung, Hagelschutz und Starkregenschutz nur für Sonderkulturen,
c) außerhalb des von der Europäische Kommission genehmigten GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland 2023–2027 geplante Vorhaben, da für sie die beihilferechtlichen Bestimmungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2022/2472 (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) teilweise ersetzt worden ist, einzuhalten sind; ausgedrückt als absolute Zahl darf der Beihilfebetrag von 500.000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht überschritten werden.
2.5 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
a) der Erwerb von Grund- und Immobilienvermögen,
b) der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Zahlungsansprüchen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen sowie Ersatzinvestitionen,
c) Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft, mit Ausnahme der unter Nummer 2.1 bis 2.3 genannten Maschinen und Geräte,
d) mobile Maschinen der Innenwirtschaft mit Ausnahme von denen, die in einer entsprechenden Liste des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt gesondert aufgeführt sind,
e) Investitionen in Wohnungen, in Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte und in Verwaltungsgebäude,
f) Maschinen- und Erntelagerhallen einschließlich Getreidetrocknungs- und -aufbereitungsanlagen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst, Gemüse und sonstige Sonderkulturen, wenn sie die besonderen Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen, sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren,
g) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können,
h) Investitionen, deren Finanzierung über Inzahlungnahme, Mietkauf oder Leasing erfolgt,
i) Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen,
j) bauliche Investitionen im Bereich der Tierhaltung mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als 5 Millionen Euro.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind, wenn entweder
a) deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird oder
b) das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
3.2 Als Tierhaltung gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei.
3.3 Keine Zuwendungen erhalten Unternehmen,
a) bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
b) die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 oder im Sinne von Randnummer 33 Ziffer 63 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar-und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S.1) befinden, sind von einer Zuwendung ausgeschlossen.
c) die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben,
d) die die Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendung künstlich geschaffen haben,
e) die um die Zuwendung zu erhalten, falsche Nachweise vorgelegt oder falsche Angaben gemacht oder Informationen zurückhalten, welche einer Zuwendung entgegenstehen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Anforderungen
4.1.1 Die antragstellende Person hat
a) berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen; bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,
b) grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen, wobei sich aus der Vorwegbuchführung der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen soll,
c) einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Finanzierbarkeit des durchzuführenden Vorhabens zu erbringen, wobei
aa) das Investitionskonzept eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens aufgrund der durchzuführenden Maßnahme zulassen soll,
bb) im Falle von Investitionen mit einem zuwendungsfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 150.000 Euro ein vereinfachtes Investitionskonzept vorgelegt werden kann,
cc) bei spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz abweichend mindestens die Finanzierbarkeit der geplanten Maßnahme nachzuweisen ist.
Im Rahmen der Durchführung der Zuwendung wird die Prosperität des Zuwendungsempfängers geprüft.
4.1.2 Bauliche Maßnahmen mit einem zuwendungsfähigen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 Euro sind betreuungspflichtig.
4.2 Existenzgründung
4.2.1 Für Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummer 4.1 mit der Maßgabe, dass
a) ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und an dem Vorhaben, für das eine Zuwendung beantragt wird sowie
b) die Wirtschaftlichkeit des durchzuführenden Vorhabens durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist.
4.2.2 Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.
4.3 Junglandwirtinnen und Junglandwirte
Junglandwirtinnen und Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt), denen ein Zuschuss gemäß Nummer 5.2.7 gewährt wird, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 nachweisen, dass die Investition – für die die Zuwendung gewährt wird – während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmerin oder als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.
4.4 Flächenbindung der Tierhaltung
Mit Abschluss der Investition im Bereich der Tierhaltung darf der Viehbesatz des landwirtschaftlichen Unternehmens zwei Großvieheinheiten (GVE) je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Die Berechnung des Viehbesatzes in GVE erfolgt nach dem Umrechnungsschlüssel in Anlage 3.
4.5 Bewässerungsanlagen
4.5.1 Unternehmen, die eine Zuwendung für die Errichtung von Bewässerungsanlagen beantragen, müssen:
a) mindestens 10 Prozent ihrer bewirtschafteten Ackerfläche in Mecklenburg-Vorpommern mit bewässerungswürdigen Kulturen einschließlich Gartenbaukulturen bebauen; dazu zählen Kartoffeln, Zuckerrüben, Freilandgemüse, zertifizierte Saat- und Pflanzgutvermehrung, Dauerkulturen, Spargel, Erdbeeren sowie Blumen und Zierpflanzen,
b) eine Wassereinsparung von mindestens 25 Prozent erreichen und
c) eine Genehmigung der zuständigen Behörde zur Wasserentnahme vorlegen.
4.5.2 Bei der Erstanschaffung ist nur wassersparende Technik zuwendungsfähig. Es sind die Vorgaben des Artikels 74 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu beachten.
4.6 Konventionelle Schweineproduktion
Unternehmen, die in die konventionelle Schweineproduktion investieren, müssen
a) ein QS-Standard-I-Zertifikat vorlegen; dieses sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein und für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Auszahlung nachgewiesen werden können und
b) eine Bescheinigung über das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Reduzierung von Kannibalismus im Bestand vorlegen, die dem Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt „Tierschutz; Halten von Schweinen – Vermeidung des Schwänzekürzens bei Ferkeln“ vom 1. Juli 2022 entspricht.
4.7 Vorhabenbeginn
4.7.1 Vorhaben, die vor Genehmigung begonnen wurden, sind von der Zuwendung grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso Ausgaben, die vor dem 1. Januar 2023 getätigt worden sind. Als Beginn eines Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.
4.7.2 Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu 44 LHO ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn nach Antragstellung zulässig. Dieser gilt mit Bestätigung des Antragseinganges durch die Bewilligungsbehörde als genehmigt. Der vorzeitige Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko der antragstellenden Person. Mit der Genehmigung wird weder dem Grunde, noch der Höhe nach ein Anspruch auf Bewilligung der Zuwendung begründet. Im Fall der Ablehnung des Antrages bestehen keine Schadensersatzansprüche gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendungen
5.2.1 Für Investitionen nach den Nummern 2.1 bis 2.3, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 Teil B erfüllen sowie für Frostschutzberegnung, Hagelschutz und Starkregenschutz, kann ein Zuschuss in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
5.2.2 Für spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach den Nummern 2.1 bis 2.3 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 und 4 kann ein Zuschuss bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
5.2.3 Für Investitionen in Bewässerungsanlagen kann ein Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
5.2.4 Für sonstige Investitionen nach den Nummern 2.1 bis 2.3, dazu gehören Investitionen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 Teil A erfüllen, sowie für Erschließungsmaßnahmen und Maschinen der Innenwirtschaft nach Nummer 5.3 Buchstabe b kann ein Zuschuss in Höhe von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
5.2.5 Für Kombinationen von Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe b, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 erfüllen, mit Nachrüstungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 Nummer 1.2 bis 1.6 kann ein Zuschuss gewährt werden:
a) bei Erfüllung der Anforderungen gemäß Anlage 1 Teil B bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und
b) bei Erfüllung der Anforderungen gemäß Anlage 1 Teil A bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Diese Teilmaßnahme ist bis zum 31.12.2025 befristet.
5.2.6 Für nichtproduktive Investitionen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 1.1 und Nummer 3 kann ein Zuschuss von bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für diese Teilinvestition gewährt werden.
5.2.7 Bei Junglandwirtinnen und Junglandwirten nach Nummer 4.3 kann zusätzlich ein Zuschuss in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 20.000 Euro, gewährt werden.
5.2.8 Betreuungsgebühren werden bis zu einer Höhe von
a) 2,5 Prozent des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens bis zu 500.000 Euro und
b) 1,5 Prozent des 500.000 Euro überschreitenden zuwendungsfähigen Investitionsvolumens als zuwendungsfähig anerkannt.
Der Sockelbetrag der zuwendungsfähigen Betreuungsgebühren beträgt 6.000 Euro, höchstens 17.500 Euro. Der Zuwendungssatz beträgt höchstens 60 Prozent der zuwendungsfähigen Betreuungsgebühren. Der maximale Zuschuss beträgt 10.500 Euro. Eine weitere Gewährung der Zuwendung der Betreuung mit Zuschüssen nach den Nummern 5.2.1 bis 5.2.7 ist ausgeschlossen.Die Gebühren für die Betreuung von Investitionsvorhaben sind erst bei einem zuwendungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 Euro zuwendungsfähig.
5.2.9 Bei Investitionen nach den Nummern 2.1 bis 2.3, die im Rahmen der europäischen Innovationspartnerschaft „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ durchgeführt werden, kann ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 20 Prozent auf die unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.6 genannten Zuschusssätze gewährt werden. Die Gesamthöhe der Zuschüsse darf 65 Prozent nicht überschreiten.
5.2.10 Investitionen nach den Nummern 2.1 bis 2.3, die im Rahmen der Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) durchgeführt werden und insofern zur Erfüllung mindestens der Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) in den hierfür möglichen Übergangsfristen dienen, können einen Zuschlag von 10 Prozent auf die unter Nummer 5.2.4 genannte Zuschusshöhe erhalten. Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.
5.2.11 Der Gesamtwert der nach Nummer 5.2.1 bis 5.2.10 gewährten Zuwendungen darf 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
5.3 Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben für:
a) die Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, Bewässerungsanlagen, Frostschutzanlagen,
b) den Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes und
c) die allgemeinen Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, sofern diese Teil einer durchgeführten Investition sind, wobei die Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen von der Bewilligungsbehörde grundsätzlich nur in der Höhe der Mindestsätze der in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Grundleistungen bis zur Leistungsphase 8 als zuwendungsfähig anerkannt werden sollen.
5.4 Nicht zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben:
a) Erschließungskosten, soweit die Erschließung nicht einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient,
b) laufende Betriebsausgaben und Unterhaltungskosten, Abschreibungen, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten, Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
c) Umsatzsteuer, Preisnachlässe,
d) Sachleistungen in Form der Erbringung oder Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Dienstleistungen, Maschinenmiete, Grundstücken und Immobilien (unbare Eigenleistungen).
5.5 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro.
5.6 Die Zuwendung wird begrenzt auf ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 2 Millionen Euro. Diese Obergrenze kann in den Jahren 2023 bis 2027 höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger ausgeschöpft werden. Die Zuwendung wird auf 1 Million Euro je Unternehmen begrenzt.
5.7 Soweit die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 oder deren einzelne Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder, Aktionäre innerhalb dieses Zeitraumes eine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift erhalten haben, ist diese auf die Obergrenze anzurechnen; dies gilt ebenfalls für Zuwendungen für landwirtschaftliche Unternehmen, an denen die vorgenannten Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder oder Aktionäre beteiligt sind.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Evaluation
6.1.1 Der Zuwendungsempfänger stellt im Zuge der Durchführung und nach Auszahlung der Zuwendung sicher, dass die für eine Evaluation der Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift erforderlichen Daten erhoben werden können.
6.1.2 Der Zuwendungsempfänger hat eine Buchführung für mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt der Abschlusszahlung an fortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss entspricht.
6.1.3 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, auf Verlangen Auskunft gegenüber dem Bund oder einer vom Bund benannten Stelle im Zusammenhang mit dem bewilligten Zuschuss zum Zwecke der Umweltberichterstattung und des Monitorings der Fördermaßnahme zu geben, im Einzelnen
a) zur Erfüllung von Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1) im Bereich der Luftreinhaltung und
b) zur Erfüllung von Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/857 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1) geändert worden ist, sowie
c) gemäß des Bundes-Klimaschutzgesetzes im Bereich der Treibhausgasemissionen und des Klimaschutzes.
6.2 Kumulierbarkeit
6.2.1 Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme eine Zuwendung erhalten, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Verwaltungsvorschrift eine Zuwendung erhalten.
6.2.2 Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, ist möglich. Neben einer investiven Zuwendung ist in demselben Bereich eine Zuwendung nach der Maßnahme „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege“, Teilmaßnahme „Förderung besonders tiergerechter Haltungsverfahren“ möglich.
6.2.3 Die Zuwendungsobergrenzen dürfen bei Kumulation nicht überschritten werden.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Das entsprechende Antragsformular ist auf der Homepage des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt abrufbar (Förderung 2023–2027 – Regierungsportal M-V [regierung-mv.de]) oder bei der Bewilligungsbehörde erhältlich. Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.1.2 Die Bewilligungsbehörde behält sich die Vorlage weiterer Unterlagen vor, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung erforderlich ist.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin.
7.2.2 Um eine Priorisierung vornehmen zu können, werden die vollständig eingereichten Zuwendungsanträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, zum Bewertungsstichtag unter Anwendung der festgelegten Auswahlkriterien von der Bewilligungsbehörde bewertet. Die Projektauswahlkriterien, das Verfahren und der Bewertungsstichtag sind auf den Internetseiten des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt (Förderung 2023-2027 - Regierungsportal M-V [regierung-mv.de]) abrufbar.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ergänzend zu Nummer 7.1 der VV zu § 44 LHO grundsätzlich nach Abschluss des Vorhabens in einer Summe. Die abgerechneten Leistungen müssen bereits erbracht sein. Der Termin zur spätesten Vorlage des Auszahlungsantrages ist im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegt.
7.3.2 Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf der Grundlage eines formgebundenen, durch den Zuwendungsempfänger schriftlich zu stellenden Antrags. Das Formular „Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis“ ist auf der Homepage des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt (Förderung 2023–2027 – Regierungsportal M-V [regierung-mv.de]) abrufbar oder bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.
7.3.3 Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, soweit dies für die Prüfung der Auszahlung der Mittel erforderlich ist.
7.3.4 Um die Durchführung der Investition zu überprüfen, kann vor Auszahlung eine Inaugenscheinnahme erfolgen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO ist der Verwendungsnachweis zusammen mit dem Auszahlungsantrag zu erbringen. Deshalb ist dem Auszahlungsantrag neben dem zahlenmäßigen Nachweis der angeforderten Ausgaben und der Belegliste auch ein zahlenmäßiger Nachweis der Einnahmen und ein Sachbericht beizufügen. Abweichend von Nummer 5.3.6.6 zu § 44 LHO sind die zugehörigen Rechnungen und Zahlungsnachweise in Kopie vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die geeignet sind, die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis nachzuweisen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7.5.2 Die Zuwendung wird ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn zuwendungsrechtliche Verpflichtungen oder Auflagen nicht eingehalten werden. In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Zuwendungsmittel verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen oder Auflagen nicht erfüllt.
7.6 Prüfrecht
Folgende Institutionen haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen:
a) die Europäische Kommission,
b) der Europäische Rechnungshof,
c) der Bundesrechnungshof,
d) der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
e) das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt,
f) die bescheinigende Stelle und
g) die Bewilligungsbehörde.
Dies gilt auch gegenüber jedem neuen Inhaber von landwirtschaftlichen Unternehmen, für die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt wurden.
8 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil diese Verwaltungsvorschrift.
9 Übergangsvorschrift
Für Zuwendungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift am 1. Januar 2023 bewilligt worden sind, ist die Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der landwirtschaftlichen Produktion nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm vom 1. März 2015 (AmtsBl. M-V S. 102), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. Januar 2022 (AmtsBl. M-V S. 84) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der landwirtschaftlichen Produktion nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm vom 1. März 2015 (AmtsBl. M-V S. 102), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. Januar 2022 (AmtsBl. M-V S. 98) geändert worden ist, außer Kraft.