Förderprogramm

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) – Ergänzungsdarlehensfinanzierung

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Regionalförderung, Unternehmensfinanzierung, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

Werkstraße 213

19061 Schwerin

Weiterführende Links:
GRW-Ergänzungsdarlehensfinanzierung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie gewerbliche Investitionen oder wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen von bis zu EUR 5 Millionen erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Darlehen zur Förderung von Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft und von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen.

Sie erhalten die Förderung für Investitionsvorhaben, die die Fördervoraussetzungen des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) erfüllen.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens EUR 5 Millionen je Vorhaben.

Für Maßnahmen der Energieeffizienz und im Bereich der erneuerbaren Energien, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, können Sie weitere 5 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • gewerbliche Unternehmen, in deren Betriebsstätte vor allem Produkte hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die überregional abgesetzt werden.
  • Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und Ämter sowie
  • andere juristische oder natürliche Personen, die steuerbegünstigte Ziele verfolgen oder die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Bestimmte Branchen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Hausbank finanziert das Vorhaben nicht oder nicht in ausreichendem Maße.
  • Sie müssen Ihre Kapitaldienstfähigkeit durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Jahresabschlüsse, Auskünfte über die Vermögensverhältnisse, Umsatz- und Ertragsvorschauen, Liquiditätsplan und Ähnliches) nachweisen.
  • Als gewerbliches Unternehmen müssen Sie einen Eigenbetrag von mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben leisten.
  • Als kommunaler Vorhabensträger müssen Sie die erforderliche rechtsaufsichtsbehördliche Genehmigung vorlegen.
  • Sie müssen die Voraussetzungen des jeweils geltenden Rahmenplans oder Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ erfüllen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verfahrensgrundsätze zur ergänzenden Gewährung von Darlehen für Vorhaben gemäß der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
GRW-Ergänzungsdarlehensfinanzierung –

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe

  • dieser Verfahrensgrundsätze

  • der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern,

  • der Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 04.März 2004 (GVOBI. M-V S. 100),

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. Nr. L 187 S. 1, ber. ABL. Nr. L 283 S. 65),

Darlehen zur Förderung von Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft sowie von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Ziel der Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Darlehens besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können Investitionsvorhaben, die die Fördervoraussetzungen des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ erfüllen (1). Innerhalb dieses Rahmens und dieser Fördervoraussetzungen können auch Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind gewerbliche (2) Unternehmen, in deren Betriebsstätte überwiegend Produkte hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach tatsächlich oder nach einer begründeten Prognose überregional abgesetzt werden. Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, anzusehen.

3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,

  • Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Positivliste zum jeweils gültigen Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ aufgeführten Bereiche,

  • Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerke und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,

  • Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,

  • Transport- und Lagergewerbe,

  • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen

  • Kunstfaserindustrie,

  • Rettungsbeihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten.

3.3 Zuwendungsempfänger für wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen sind Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und Ämter. Gefördert werden können auch juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist, sowie öffentliche Körperschaften und natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der öffentlichen oder steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Vergabe eines Darlehens nach dieser Verwaltungsvorschrift erfolgt subsidiär gegenüber der Finanzierung durch eine Hausbank und setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt werden kann.

4.2 Bei wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen erfolgt die Vergabe eines Darlehens nach dieser Verwaltungsvorschrift subsidiär gegenüber einer Finanzierung aus dem Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern. Bei Vorhaben von Kommunen müssen die für eine Darlehensaufnahme erforderlichen rechtsaufsichtsbehördlichen Genehmigungen vorliegen. Die Vorschriften zur Information und Publizität im Zusammenhang mit den Interventionen der EU-Strukturfonds sind zu beachten.

4.3 Bei Vorhaben gewerblicher Unternehmen muss der Zuwendungsempfänger einen Eigenbetrag von mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben leisten, entweder aus eigenen Mitteln oder über Fremdfinanzierung, die keinerlei öffentliche Förderung enthält.

4.4 Die Kapitaldienstfähigkeit des Antragstellers ist durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Jahresabschlüsse, Auskünfte über die Vermögensverhältnisse, Umsatz- und Ertragsvorschauen, Liquiditätsplan und Ähnliches) zu belegen.

4.5 Das Vorhaben muss im Übrigen die Zuwendungsvoraussetzungen des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ erfüllen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nicht Abweichungen vorgesehen sind. Hinsichtlich der Folgen der Nichterreichung von Fördervoraussetzungen, der Verfehlung bestimmter Arbeitsplatzziele oder der Unterschreitung des erforderlichen Investitionsbetrages finden die hierfür jeweils geltenden Vorschriften des Koordinierungsrahmens entsprechende Anwendung.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Wege der Projektförderung zu nachfolgenden Konditionen:

Finanzierungsanteil:
grundsätzlich höchstens 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 5.000.000 Euro je Vorhaben; bei Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, kann sich der Anteil des Darlehens um bis zu fünf Prozentpunkte erhöhen.

Mindestbetrag:
20.000 Euro;

Auszahlung:
100 Prozent;

Zinssatz:
fest; bei Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft erfolgt die Festlegung der Höhe und gegebenenfalls des Beihilfewertes des Zinssatzes anhand eines risikogerechten Zinssystems entsprechend den Vorgaben der EU-Kommission; bei kommunalen Infrastrukturmaßnahmen wird der Zinssatz in Abhängigkeit von den aktuellen Konditionen des Kapitalmarktes festgelegt;

Laufzeit:
höchstens 20 Jahre;

Zinsbindung:
höchstens zehn Jahre;

Tilgung:
in gleichen vierteljährlichen Raten, höchstens fünf tilgungsfreie Jahre; vorzeitige Tilgung ist jederzeit möglich;

Sicherheiten:
bei Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft: dingliche Kreditsicherheiten, soweit nicht in ausreichendem Maße vorhanden vollstreckbare Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses des Darlehensnehmers oder der Gesellschafter bei juristischen Personen; bei Darlehen für kommunale Infrastrukturmaßnahmen ist eine Besicherung nicht erforderlich.

5.2 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens. Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Ausgaben für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittländer ausgerichtet sind, das heißt unmittelbar mit ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben im Zusammenhang stehen;

  • Ausgaben von Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport;

  • Umschuldungen oder Unternehmenssanierungen.

5.3 Sofern das Darlehen mit einem Investitionszuschuss aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” für dasselbe Vorhaben kombiniert wird, sind hinsichtlich der Höhe des Zuschusses die Regelungen des jeweils gültigen Regionalen Förderprogramms Mecklenburg-Vorpommerns zu beachten.

5.4 Der Beihilfewert des Darlehens, der auf Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze festgestellt wird, darf im Falle einer Kumulierung des Darlehens mit anderen Investitionsbeihilfen für dasselbe Vorhaben die von der EU-Kommission genehmigten Beihilfehöchstgrenzen nicht überschreiten. Eine Kombination von Finanzierungshilfen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung mit Finanzierungshilfen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums für dasselbe Vorhaben ist nicht möglich. Soweit das Vorhaben durch eine steuerliche Investitionszulage begünstig ist, ist diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.

5.5 Zur Vermeidung der Beantragung und Bearbeitung eines Darlehens lediglich zur formalen Schließung der Gesamtfinanzierung für den GRW-Zuschuss erfolgt bei Nichtabnahme die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 2% der beantragten Darlehenssumme.

6 Verfahren

6.1 Anträge sind formgebunden vor Beginn des Vorhabens an die Bewilligungsbehörde zu richten. Bewilligungsbehörde ist das

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 323
19055 Schwerin.

Soweit für dasselbe Vorhaben bereits ein Investitionszuschuss aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vor Beginn des Vorhabens beantragt wurde, ist eine Beantragung des Darlehens auch nach Vorhabensbeginn möglich.

6.2 Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

6.3 Die Bewilligungsbehörde erlässt mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit einen Zuwendungsbescheid, der zum Abschluss eines Darlehensvertrages berechtigt. Darlehensgeber ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7 Prüfungen

Vorhaben, für die im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift Mittel eingesetzt werden, können geprüft werden durch

  • den Landesrechnungshof,

  • das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit.

8 Geltungsdauer

Die Verfahrensgrundsätze treten am 01.01.2017 in Kraft. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern behält sich Änderungen vor.

                        

 1) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfahrensgrundsätze findet der Koordinierungsrahmen ab 10. Juni 2015 Anwendung

2) Der Begriff „gewerblich“ richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes, siehe § 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S, 4167), das zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.11.2015 (BGBl. 1 S. 1834) m.W.v. 01.01.2016 geändert worden ist.

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