Richtlinie
Förderrichtlinie zur Weiterentwicklung der psychosozialen Versorgung für Geflüchtete in Hessen
[Vom 2. August 2021; verlängert durch Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 1. Dezember 2022]
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
1. Zuwendungszweck
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gewährt Zuwendungen für die Weiterentwicklung der psychosozialen Versorgung von Geflüchteten in Hessen.
2. Ziele der Richtlinie
Ziel der Richtlinie ist es, mindestens 7.500 neu angekommenen, psychisch belasteten und traumatisierten Geflüchteten und in der Flüchtlingsbetreuung Tätigen, in den (Erstaufnahme)einrichtungen sowie in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Hessen bis zum 31. Dezember 2022, durch spezialisierte Psychosoziale Zentren, niedrigschwellige Hilfen anzubieten.
Ebenfalls soll durch die Förderung gezielter regionaler Einzelmaßnahmen in Regionen mit besonderen Bedarfen die psychosoziale Betreuung von mindestens 500 neu in Hessen angekommenen Geflüchteten unterstützt werden.
Das Förderprogramm leistet einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des übergeordneten Zieles einer bedarfsgerechten Versorgung von Geflüchteten und stärkt die Integration.
3. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Beratung und Betreuung für neu in Hessen angekommene, psychisch belastete und traumatisierte Geflüchtete und die im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung Tätigen.
3.1 Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Über Ausnahmen hiervon entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag im begründeten Einzelfall.
Über den für die Maßnahme bewilligten Förderbetrag hinausgehende Personal- und Sachausgaben sind durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu finanzieren.
4. Antragsberechtigte Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Unternehmer im Sinne von Art. 107 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
5. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen ihre fachliche Eignung durch die Vorlage eines der Maßnahmenbeschreibung entsprechenden Konzepts, den Nachweis der Beschäftigung von qualifiziertem Personal sowie durch die Vorlage von Referenzen über bisher geleistete Tätigkeiten darlegen.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller sollen über umfangreiche Fachkenntnisse in der Beratung und Betreuung traumatisierter sowie psychisch belasteter Personen verfügen und hinreichende Erfahrungen im Themenfeld mitbringen sowie die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel bieten. In diesem Zusammenhang ist darzustellen, welche (langjährige) Erfahrung und Expertise die Antragstellerin oder der Antragsteller im Bereich der psychosozialen Beratung und Betreuung von traumatisierten und psychisch belasteten Geflüchteten mitbringt sowie welche Einrichtungen und Angebote bisher erfolgreich betrieben bzw. durchgeführt wurden.
Antragstellerinnen und Antragssteller müssen ferner die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten und in der Lage sein, die Verwendung der Zuwendung bestimmungsgemäß nachzuweisen sowie ihre finanziellen Eigenleistungen zur Finanzierung des Vorhabens zu erbringen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hat die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger durch Vorlage einer Bonitätsauskunft (zum Beispiel Schufa) sowie des letzten Geschäftsberichts, Jahresabschlusses oder Bericht der Kassenwartin oder des Kassenwarts zu belegen.
6. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet die Zielerreichung quartalsweise, jeweils zum 15. des Folgequartals, durch eine selbstgeführte Statistik nachzuweisen. Inhalt, Form und Umfang der Statistik bestimmt die Bewilligungsbehörde.
7. Zuwendungsfähige Ausgaben
Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen für die nicht ein anderer Kostenträger (zum Beispiel Krankenversicherung) zuständig ist. Soweit eine Förderung auf der Grundlage von gesetzlichen Regelungen, anderen Förderprogrammen oder Richtlinien des Landes Hessen gewährt werden kann, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmen hiervon entscheidet die Bewilligungsbehörde im begründeten Einzelfall. Eine Kumulierung mit Fördermitteln des Bundes, der Europäischen Union, der Landkreise oder kreisfreien Städte oder anderer öffentlicher Fördergeber außerhalb Hessens ist nur insoweit zulässig, als die Summe aller Förderungen die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt.
Die förderfähigen Maßnahmen der Projekte werden in Abschnitt II detailliert beschrieben.
Folgende allgemeine Bestimmungen gelten für alle drei in dieser Richtlinie genannten Fördermaßnahmen:
7.1 Reisekosten
Reiseaufwendungen sind entweder mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer oder entsprechend der Höhe des bezahlten Fahrkartenentgelts (2. Klasse) des öffentlichen Personennahverkehres zuwendungsfähig.
Diese Ausgaben zählen zu den Sachausgaben. Sie sind mit anderen Positionen der Sachausgaben bis zum zuwendungsfähigen Förderhöchstbetrag deckungsfähig.
7.2 Dolmetscher
Für notwendige Dolmetscherdienstleistungen bei der Beratung und Betreuung von Geflüchteten ist ein Stundensatz von bis zu 40 Euro pro 60 Minuten Arbeitszeit zuwendungsfähig. Diese Ausgaben zählen zu den Sachausgaben. Sie sind mit anderen Positionen der Sachausgaben bis zum zuwendungsfähigen Förderhöchstbetrag deckungsfähig.
Reisekosten sind gemäß Abschnitt I – 7.1 bis zu einer einfachen Fahrtstrecke von maximal 100 Kilometer zuwendungsfähig. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und im Vorfeld mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.
7.3 Clearing
Für das Clearing kann im begründeten Einzelfall eine Psychiaterin oder ein Psychiater beratend hinzugezogen werden, wobei bis maximal 60 Euro pro Stunde zuwendungsfähig sind. Diese Ausgaben sind den Personalausgaben zuzuordnen.
Reisekosten sind gemäß Abschnitt I – 7.1 bis zu einer einfachen Fahrtstrecke von maximal 100 Kilometer zuwendungsfähig. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und im Vorfeld mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.
8. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig, soweit in dieser Richtlinie oder den zugehörigen Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
Darüber hinaus sind insbesondere nicht zuwendungsfähig:
- vom Land erhobene Verwaltungsgebühren;
- Finanzierungskosten;
- nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte;
- Ausgaben für kalkulatorische Kosten (zum Beispiel Abschreibungen);
- Ausgaben für Bewirtungen und Geschenke sowie
- die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist.
9. Verfahren
9.1 Bewilligungsbehörde
Zuständig für die Bewilligung einer Förderung nach dieser Richtlinie ist das Regierungspräsidium Gießen.
Regierungspräsidium Gießen (Bewilligungsbehörde)
Abteilung VII, Postfach 10 08 51, 35338 Gießen,
E-Mail: poststelle@rpgi.hessen.de
9.2 Antragsverfahren
Zuwendungsberechtigte haben ihre Anträge auf Zuwendungen, mit den im Abschnitt II geforderten Unterlagen, bei der Bewilligungsbehörde vollständig und in zweifacher Form auf dem Postweg oder elektronisch einzureichen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die eingegangenen Anträge. Sie ist berechtigt, die erforderlichen Auskünfte und die Vorlage von weiteren Unterlagen zu verlangen.
9.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird in Teilbeträgen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. In Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde können auch quartalsweise Auszahlungen vereinbart werden.
10. Verwendungsnachweisverfahren
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni des Folgejahres die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Der Sachbericht ist – außer bei regionalen psychosozialen Einzelmaßnahmen – nach dem vorgegebenen Muster (Anlage 4) zu erstellen. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen. Zuwendungsfähige Personalausgaben müssen belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst und bestätigt sein, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können. Sie müssen nach Art und Umfang im Hinblick auf das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sein und dürfen in der Höhe vergleichbare Löhne nicht überschreiten.
11. Allgemeine Förderbestimmungen
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Vorhaben absehen.
Aus der Zuwendung dürfen auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden. Beträgt der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 50.000 Euro und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger seine im Projekt unmittelbar Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete. Ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an den TVöD, den TV-L oder einen anderen Tarifvertrag gebunden, kann die Bewilligungsbehörde den TVöD, den TV-L oder den für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgeblichen Tarifvertrag alternativ zum TV-H als Maßstab vorsehen (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, Punkt 1.3).
Die Förderung wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages mit konkretem Ausgaben- und Finanzierungsplan (auf dem Postweg oder elektronisch übermittelt) gewährt, der vor Beginn des Vorhabens zu stellen ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Antrag die dem Antragsformular beigefügten Datenschutzhinweise und Einwilligungserklärungen zum Datenschutz vor. Eine Förderung nach diesen Richtlinien wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind, es sei denn, es handelt sich um gleichartige, sich wiederholende bzw. fortlaufende Vorhaben, Maßnahmen oder Projekte, für die im vorhergehenden Haushaltsjahr bereits eine Zuwendung bewilligt wurde und bei denen eine Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist. Neue Vorhaben, Maßnahmen oder Projekte dürfen erst nach Bewilligung begonnen werden.
12. Einnahmen aus Projektmaßnahmen
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Im begründeten Einzelfall können Einnahmen abweichend von Nr. 2 der ANBest-P auf Antrag der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zur Deckung von projektbezogenen Mehrausgaben belassen werden. Diese Regelung gilt nicht für Gebietskörperschaften, Nr. 2 der ANBest-GK gilt unverändert.
Für Projektzwecke bereitgestellte Spenden werden entsprechend den Prognosen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers auf den von ihr oder ihm zu erbringenden Eigenanteil angerechnet. Sofern das zweckgebundene Spendenaufkommen über den von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger insgesamt für die Projektfinanzierung zu erbringenden Eigenanteil hinausgeht, können im begründeten Einzelfall diese Spenden – abweichend von Nr. 2 der ANBest-P – auf Antrag von der Bewilligungsbehörde zur Verwendung für projektbezogene Mehrausgaben zugelassen werden. Anderenfalls hat eine Anrechnung auf die Zuwendung zu erfolgen. Diese Regelung gilt nicht für Gebietskörperschaften, Nr. 2 der ANBest-GK gilt unverändert. Alle Einnahmen sind von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger in den zu erstellenden Verwendungsnachweisen auszuweisen.
Abschnitt II – Einzelbestimmungen
1. Zentren für die psychosoziale Versorgung von Geflüchteten
1.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Weiterentwicklung von Zentren zur psychosozialen Beratung, Stabilisierung und Betreuung von Geflüchteten in den (Erstaufnahme)einrichtungen des Landes Hessen sowie in den hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten. Das Angebot soll sich prioritär an neu angekommene Geflüchtete und in Folge der Flucht traumatisierte und psychisch belastete Menschen sowie Opfer von Folter und Gewalt richten. Weiterhin sollen Maßnahmen zur Beratung von in den (Erstaufnahme)einrichtungen und Kommunen im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung Tätigen durchgeführt werden.
1.2 Fördervoraussetzungen
Die geförderten, spezialisierten Psychosozialen Zentren für Geflüchtete sollen:
a. einen niedrigschwelligen Zugang sowie ein vielfältiges Beratungs- und Betreuungsangebot für neu angekommene, psychisch belastete und traumatisierte Geflüchtete und in der Flüchtlingsbetreuung Tätige bieten,
b. über ein großes Netzwerk von kooperierenden Institutionen sowie kommunalen Einrichtungen, (sozialen) Beratungsstellen, Therapeutinnen bzw. Therapeuten, Instituten, Kliniken sowie Vereinen und Verbänden und Ähnliches verfügen,
c. Aus- und Weiterbildungsangebote in regelmäßigen Abständen, an denen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentren teilnehmen sollen, durchführen,
d. regelmäßige Supervision anbieten,
e. eine eigene, regelmäßig aktualisierte Homepage unterhalten, die als Informationsplattform dienen soll,
f. in jedem Psychosozialen Zentrum über eine Personalgrundstruktur von mindestens vier vollzeitäquivalenten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern (gemäß Abschnitt II – 1.6 a) 1–3), hiervon mindestens eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut und eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter, verfügen.
1.3 Regionale Aufteilung
Um eine Verbesserung der hessenweiten psychosozialen Versorgung zu gewährleisten, soll für jede der nachfolgenden Tätigkeitsregionen jeweils ein Psychosoziales Zentrum gefördert werden:
a. Region Nordhessen: Stadt Kassel, Landkreis (LK) Kassel, Werra-Meißner-Kreis, Schwalm-Eder-Kreis, Kreis Waldeck-Frankenberg, Kreis Hersfeld-Rotenburg, LK Fulda.
b. Region Mittelhessen: LK Limburg-Weilburg, LK Gießen, Lahn-Dill-Kreis, LK Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis.
c. Region Rhein-Main: Stadt Frankfurt am Main, Stadt Wiesbaden, Stadt Offenbach, Landkreis Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Wetteraukreis.
d. Region Südhessen: LK Groß-Gerau, Stadt Darmstadt, LK Darmstadt-Dieburg, LK Bergstraße, Odenwaldkreis.
Regelhaft soll nur jeweils ein Psychosoziales Zentrum in einer in obenstehenden Einzugsbereichen gelegenen (Erstaufnahme)einrichtung des Landes Hessen tätig sein.
In Abstimmung mit dem in der Region tätigen Psychosozialen Zentrum kann im kommunalen Einzugsbereich auch ein anderes der o.g. Psychosozialen Zentren tätig werden.
1.4 Förderfähige Maßnahmen der Psychosozialen Zentren
a. Koordinierung der psychosozialen Versorgung von neu in Hessen angekommenen, psychisch belasteten und traumatisierten Geflüchteten innerhalb der zugeordneten Region (vgl. Abschnitt II – 1.3) in enger Zusammenarbeit zwischen den Psychosozialen Zentren. Maßnahmen zur Vernetzung mit anderen auch über die Tätigkeitsregion hinausgehenden Einrichtungen, zum Beispiel (sozialen) Beratungsstellen, Therapeutinnen und Therapeuten, Instituten, Kliniken sowie Vereinen und Verbänden (Netzwerkarbeit).
b. Niedrigschwellige psychosoziale Beratung und Betreuung von neu in Hessen angekommenen, psychisch belasteten und traumatisierten Geflüchteten und in der Flüchtlingsbetreuung Tätigen in den aktiven (Erstaufnahme)einrichtungen des Landes Hessen:
(1) Beratung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in enger Absprache mit den Verantwortlichen der Einrichtung. Die Betreuung in den (Erstaufnahme)einrichtungen des Landes Hessen soll überwiegend aufsuchend gestaltet werden. Lediglich bei akutem Bedarf an weiterführender Betreuung sollen nachfolgende Schritte und Therapiemöglichkeiten eingeleitet werden.
(2) Durchführung von mindestens wöchentlichen niedrigschwelligen Gruppenangeboten und Gruppengesprächsrunden in enger Absprache mit den Verantwortlichen der Einrichtung. Grundlage hierfür ist das vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration finanzierte und vom Sigmund-Freud-Institut und der Universität Frankfurt durchgeführte Pilotprojekt „STEP-BY-STEP“, an dem sich die Angebote orientieren sollen.
(3) Die Teilnahme an wöchentlichen Fallbesprechungen sowie personenbezogene Zusammenarbeit mit den Teams der (Erstaufnahme)einrichtungen.
(4) Schulung und Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Ehrenamtlichen in den (Erstaufnahme)einrichtungen.
(5) Gestaltung des Übergangmanagements. Hierzu zählen unter anderem die Schnittstellenfunktion zwischen Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten, Sozialdiensten, Behörden und den kommunalen Unterkünften sowie die Mitorganisation der Versorgung und Weiterbetreuung nach der Zuweisung in eine Kommune (vgl. Abschnitt II – 1.4 c.).
c. Im kommunalen Bereich liegt die Zuständigkeit für die Feststellung von Bedarfen sowie die Organisation einer bedarfsgerechten psychosozialen Versorgung bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Psychosozialen Zentren können, neben ihrer primären Aufgabe der psychosozialen Beratung und Betreuung in den (Erstaufnahme)einrichtungen, bei verfügbaren Kapazitäten, in Absprache mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, im kommunalen Bereich in Hessen unterstützend tätig werden.
Förderfähig sind die folgenden Maßnahmen zur Beratung und Betreuung von neu angekommenen, psychisch belasteten und traumatisierten Geflüchteten und die im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung Tätigen aus den Kommunen:
(1) Der Fokus muss auf schwerere Fälle gelegt werden. Die Psychosozialen Zentren dienen hier als erste Anlaufstelle zur Bedarfsermittlung und niedrigschwelligen psychosozialen Beratung.
(2) Bei akuten Belastungen sind zur Bedarfsermittlung in der Regel bis zu fünf Beratungs- oder Clearingsitzungen möglich. Es ist sicherzustellen, dass behandlungsbedürftige Personen baldmöglichst in das vernetzte Versorgungssystem vor Ort (stationär oder ambulant) weitergeleitet werden. Hierbei obliegt den Psychosozialen Zentren insbesondere die Vernetzungs- und Weiterleitungsfunktion sowie die Vermittlung geeigneter weiterführender Hilfen. Die Diagnostik und Therapie sind Aufgabe der Regelversorgung.
(3) Ansprechpartner in Fragen der psychosozialen Betreuung unter anderem für Landkreise und kreisfreie Städte, für Therapeutinnen und Therapeuten sowie für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
(4) Fachliche Information und Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kommunalen Einrichtungen sowie von in der Flüchtlingsbetreuung Tätigen.
(5) Enge Zusammenarbeit, Unterstützung und Kooperation mit den im Rahmen dieser Richtlinie genannten regionalen psychosozialen Einzelmaßnahmen (vgl. Abschnitt II – 3).
(6) umA (unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer) und junge Volljährige: wie bei bereits zugewiesenen Geflüchteten, besteht hier in erster Linie Bedarf an Erstgesprächen bei akuten Belastungen. Danach muss ebenso gewährleistet sein, dass die oder der behandlungsbedürftige Minderjährige oder junge Volljährige zeitnah in das vernetzte (auf Kinder- und Jugendpsychiatrie spezialisierte) Versorgungssystem vor Ort weitergeleitet wird.
1.5 Umfang der Förderung
Die jährliche Zuwendung beträgt höchstens 400.000 Euro je Psychosozialem Zentrum für Geflüchtete.
1.6 Zuwendungsfähige Ausgaben
Für die Weiterentwicklung der Psychosozialen Zentren sind die nachstehend genannten Ausgaben zuwendungsfähig:
a. Als zuwendungsfähige Personalausgaben können anerkannt werden:
(1) Psychotherapeutin oder Psychotherapeut (bis E 13 TV-H),
(2) Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge (bis E 11 TV-H),
(3) Koordinations- und Betreuungskraft (bis E 9 TV-H).
Die Einstufung ist nach § 16 TV-H vorzunehmen. Grundsätzlich ist eine Vollzeitstelle teilbar.
b. Sachausgaben für unter anderem das Anmieten von Räumlichkeiten, Dolmetscherdienstleistungen, Reiseaufwendungen, Arbeitsmaterialen, Fachliteratur, Veranstaltungen und sonstige dem Zweck entsprechenden sächlichen Mittel sind auf einen Höchstbetrag von bis zu 150.000 Euro begrenzt. Anteilig hiervon sollten die Ausgaben für Räumlichkeiten (Miete, Betriebs- und Nebenkosten) in der Regel maximal 20.000 Euro betragen. Diesen Betrag überschreitende Ausgaben für Räumlichkeiten sind bei der Antragsstellung zu begründen. Die Sachausgaben sind nicht mit den Personalausgaben deckungsfähig.
1.7 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung als Psychosoziales Zentrum sind bis zum 31. Oktober des Vorjahres auf dem vorgegebenen Vordruck (vgl. Anlage 1) bei der Bewilligungsbehörde (vgl. Abschnitt I – 9.1) zu stellen. Eine Projektbeschreibung (maximal zehn Seiten) und ein Finanzierungsplan sind auf den hierzu vorgegebenen Vordrucken einzureichen (vgl. Anlagen 2 und 3). Das Nichtverwenden der Vordrucke führt zur Ablehnung des Antrages.
Für das Förderjahr 2021 ist, im Ermessen der Bewilligungsbehörde, eine Abweichung von der Antragsfrist möglich. Im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel können in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise auch nicht fristgerecht eingegangene Anträge auf Zuwendung eine Bewilligung erhalten.
Nicht fristgerecht eingegangene und nicht bewilligte Anträge auf Zuwendung können im Folgejahr erneut eingereicht werden.
1.8 Verwendungsnachweisverfahren
Ein ausführlicher Verwendungsnachweis ist bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde auf den Vordrucken (Anlagen 4 und 5) einzureichen.
1.9 Sonstige Bestimmungen
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich an den in der Regel dreimal pro Jahr stattfindenden Treffen der Lenkungsgruppe der Psychosozialen Zentren, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration, des Regierungspräsidiums Gießen sowie den für die Psychosozialen Zentren verantwortlichen Trägerinnen und Trägern, aktiv teilzunehmen. Diese Treffen dienen dem Einholen von Informationen über den Projektverlauf und zur Präsentation von Teilergebnissen des Projektstandes.
2. Ergänzende psychosoziale Betreuung in den (Erstaufnahme)einrichtungen für Geflüchtete des Landes Hessen
2.1 Gegenstand der Förderung
Die Zuwendungsempfänger nach Abschnitt II – 1 sollen für die zusätzliche Betreuung und aktive Angebotsgestaltung für Geflüchtete in den (Erstaufnahme)einrichtungen ergänzend gefördert werden. Hierdurch soll der Mehrbedarf der Zuwendungsempfänger, die eine oder mehrere (Erstaufnahme)einrichtungen im Vergleich zu den Zuwendungsempfängern, die keine (Erstaufnahme)einrichtung betreuen, gedeckt werden.
2.2 Fördervoraussetzungen
Für jede (Erstaufnahme)einrichtung in der Tätigkeitsregion des jeweiligen Psychosozialen Zentrums (vgl. Abschnitt II – 1.3) soll die aktive Angebotsgestaltung an mindestens drei, mit der Einrichtungsleitung fest vereinbarten Tagen pro Woche, erfolgen.
2.3 Förderfähige Maßnahmen
Die förderfähigen Maßnahmen ergeben sich aus dem Abschnitt II – 1.4 b).
2.4 Umfang der Förderung
Die jährliche Zuwendung beträgt höchstens 25.000 Euro je betreuter (Erstaufnahme)einrichtung in der Tätigkeitsregion.
2.5 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind ausschließlich Personalausgaben nach Abschnitt II – 1.6 a), Reisekosten für die An- und Abreise zur (Erstaufnahme)einrichtung nach Abschnitt I – 7.1, Ausgaben für Dolmetscherleistungen nach Abschnitt I – 7.2 sowie notwendiges Arbeitsmaterial für die unmittelbare Gestaltung der Angebote in der (Erstaufnahme)einrichtung.
2.6 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Ergänzung der Förderung nach Abschnitt II – 1 sind bis zum 31. Oktober des Vorjahres auf dem vorgegebenen Vordruck (vgl. Anlage 1) bei der Bewilligungsbehörde (vgl. Abschnitt I – 9.1) zu stellen. Hierzu ist eine separate Projektbeschreibung (maximal fünf Seiten) mit Benennung der konkret geplanten Angebote in der (Erstaufnahme)einrichtung und ein zusätzlicher Finanzierungsplan einzureichen.
Für das Förderjahr 2021 ist, im Ermessen der Bewilligungsbehörde, eine Abweichung von der Antragsfrist möglich. Im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel können in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise auch nicht fristgerecht eingegangene Anträge auf Zuwendung eine Bewilligung erhalten.
Nicht fristgerecht eingegangene und nicht bewilligte Anträge auf Zuwendung können im Folgejahr erneut eingereicht werden.
2.7 Verwendungsnachweisverfahren
Ein ausführlicher Verwendungsnachweis ist bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde auf den Vordrucken (Anlagen 4 und 5) einzureichen.
2.8 Sonstige Bestimmungen
Zum Austausch von Informationen sowie zur Optimierung der Angebote in der (Erstaufnahme)einrichtung finden in regelmäßigen Abständen mit der Einrichtungsleitung fest vereinbarte Besprechungen statt. Die Trägerinnen und Träger der Psychosozialen Zentren verpflichten sich an diesen Besprechungen aktiv teilzunehmen.
3. Regionale psychosoziale Einzelmaßnahmen
3.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden gezielte regionale Einzelmaßnahmen zur Erweiterung und Verbesserung der psychosozialen Versorgung von neu angekommenen, psychisch belasteten und traumatisierten Geflüchteten in Regionen mit besonderen Bedarfen in Hessen.
3.2 Fördervoraussetzung
Die Förderung setzt voraus, dass ein regionaler besonderer Bedarf bei der psychosozialen Versorgung von Geflüchteten durch eine gezielte Maßnahme verbessert bzw. gedeckt werden kann.
Die sich von den Angeboten der Psychosozialen Zentren abgrenzenden regionalen Einzelmaßnahmen sollen durch langjährig erfahrene Trägerinnen und Träger durchgeführte eigenständige Projekte und ergänzende Maßnahmen sein.
Zur gezielten Unterstützung und Anpassung der Maßnahme soll die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger das Projekt in gemeinsamer Absprache mit dem zuständigen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt betreuen.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist zu einer engen Zusammenarbeit und Kooperation mit dem in der jeweiligen Region tätigen Psychosozialen Zentrum verpflichtet.
3.3 Förderfähige Maßnahmen
Förderfähig sind gezielte (modellhafte) regionale Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der psychosozialen Versorgung von neu angekommenen, psychisch belasteten und traumatisierten Geflüchteten in Regionen mit besonderen Bedarfen in Hessen. Die Projektinhalte haben sich an dem individuellen Bedarf der Projektregion zu orientieren.
3.4 Umfang der Förderung
Die jährliche Zuwendung beträgt bis zu 35.000 EUR pro Maßnahme bzw. Projekt.
3.5 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
Die zuwendungsfähigen Personalausgaben richten sich nach der Maßgabe der unter Abschnitt II – 1.6 a) und Abschnitt I – 7.3 festgelegten Bestimmungen. Die eingesetzte Personalzahl orientiert sich an den individuellen Bedarfen der regionalen Einzelmaßnahmen.
Zu den Sachausgaben zählen unter anderem Dolmetscherdienstleistungen, Reiseaufwendungen, Arbeitsmaterialen, Fachliteratur, Veranstaltungen und sonstige dem Zweck entsprechenden sächlichen Mittel, wobei die Bestimmungen der Abschnitte I – 7.1 und I – 7.2 anzuwenden sind.
3.6 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für regionale Einzelmaßnahmen für neu angekommene, psychisch belastete und traumatisierte Geflüchtete sind auf dem vorgegebenen Vordruck (vgl. Anlage 1) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Eine Projektbeschreibung (maximal zehn Seiten), in der die konkrete Problemstellung sowie die besonderen Bedarfe in der Region und die gezielte Maßnahme bzw. das Projekt beschrieben werden sowie ein Finanzierungsplan sind dem Antrag beizufügen.
Bei den regionalen Einzelmaßnahmen kann, im Ermessen der Bewilligungsbehörde, von den vorgegebenen Vordrucken abgewichen werden.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zudem den regionalen besonderen Bedarf sowie die durch diese vorgesehene Maßnahme erwartete Verbesserung der psychosozialen Versorgung von Geflüchteten, mittels einer begründenden Zustimmung des zuständigen Landkreises bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt, nachzuweisen.
3.7 Verwendungsnachweisverfahren
Ein einfacher Verwendungsnachweis ist bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
3.8 Sonstige Bestimmungen
Mindestens zweimal pro Jahr trifft sich eine Lenkungsgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration, des Regierungspräsidiums Gießen sowie den für die regionalen psychosozialen Einzelmaßnahmen verantwortlichen Trägerinnen und Trägern. Diese Treffen dienen dem Einholen von Informationen über den Projektverlauf und zur Präsentation von Teilergebnissen des Projektstandes. Die Trägerinnen und Träger der regionalen psychosozialen Einzelmaßnahmen verpflichten sich an der Lenkungsgruppe aktiv teilzunehmen.
Abschnitt III – Schlussbestimmungen
1. Zu beachtende Vorschriften, Rechtsgrundlagen
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als freiwillige Leistung auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung, Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a HVwVfG, die §§ 23 und 44 LHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 oder ANBest-GK, Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P oder ANBest-GK) zu beachten.
Kommunen und Kommunalverbände einschließlich ihrer Eigenbetriebe haben den Erlass zur Korruptionsvermeidung in der hessischen Kommunalverwaltung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Regelungen dieses Erlasses kann die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat jede von der Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung sowie Evaluierungen zu unterstützen. Diese Bestimmung ist als Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO).
Im Falle einer Förderung aus EU-Mitteln werden die Prüfungsrechte auf die Europäische Kommission und den Europäischen Rechnungshof ausgeweitet. Bei einer Finanzierung aus Bundesmitteln gelten die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs.
Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.
Alle Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, entsprechend dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBI. I S. 610), im Rahmen der Projektdurchführung und bei der Einstellung von Personal oder der Vergabe von Aufträgen niemanden aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu benachteiligen.
2. Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft [verlängert bis zum 31. Dezember 2024]. Nach dem Außerkrafttreten bleibt sie jedoch für die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen anwendbar.
Die Förderrichtlinie zur Weiterentwicklung der psychosozialen Versorgung für Geflüchtete in Hessen ersetzt die Förderrichtlinie zum Aufbau Psychosozialer Zentren für Geflüchtete vom 2. August 2017 (StAnz. S. 779.)