Förderprogramm

Umsetzung von Maßnahmen und Einzelprojekten im Rahmen des Ökoaktionsplans Hessen 2020 bis 2025 (ÖAP)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenspezifisch), Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Ansprechpunkt:

Regierungspräsidium Gießen

Dezernat 51.1 – Landwirtschaft, Marktstruktur

Georg-Friedrich-Händel-Straße 3

35578 Wetzlar

Weiterführende Links:
Förderprogramme – Ökoaktionsplan Ökologischer Landbau

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen im Rahmen des hessischen Ökoaktionsplans umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie bei Maßnahmen, die Bestandteil des Ökoaktionsplans Hessen (ÖAP) sind oder der Weiterentwicklung und Verbreitung des ökologischen Landbaus, weiterer besonders nachhaltiger Formen der Landwirtschaft sowie der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen Produkten in Hessen dienen.

Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen:

  • Teilnahme von Erzeugerinnen und Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an anerkannten Qualitätsregelungen:
    • Förderung der Umstellung auf Ökolandbau (Umstellungsprämie) sowie
    • Förderung von Ausgaben für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen und für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen,
  • Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen:
    • Förderung von Vorhaben zum Erwerb von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching), zur Umsetzung von Demonstrationsvorhaben und zur Informationsvermittlung sowie
    • Förderung von Maßnahmen der Informationsvermittlung und des Wissenstransfers, mit denen landwirtschaftliche Betriebe ihre Leistungen nach dem „Best-Practice“-Prinzip der eigenen Branche sowie der Öffentlichkeit vorstellen („Nachhaltige landwirtschaftliche Betriebe“),
  • Beratungsdienste,
  • Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
  • Forschung und Entwicklung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt für

  • die Teilnahme an einem Biosiegel und dazugehörige Transaktionskosten (Umstellungsprämie) bis zu EUR 3.000 für bis zu 3 Jahre,
  • Demonstrationsvorhaben im Programmbereich „Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen“ bis zu EUR 100.000 für bis zu 3 Jahre und
  • die Entwicklung von Ökomodellregionen 75 Prozent der tatsächlich anfallenden Personalausgaben, höchstens jedoch EUR 50.000 pro teilnehmendem Landkreis je Jahr und ganzer Stelle. Zusätzlich erhält jede Ökomodellregion eine Zuwendung für Sachausgaben in Höhe von bis zu EUR 12.900.

Für alle übrigen Maßnahmen ist die Höhe der Förderung abhängig von Art und Umfang der Maßnahme.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Regierungspräsidium Gießen. Beantragen Sie eine Förderung für den Programmteil „Umstellungsprämie“, müssen Sie Ihren Teilnahmeantrag vor Abschluss eines Vertrages mit einer Ökokontrollstelle, spätestens jedoch zusammen mit dem ersten Auszahlungsantrag, bis zum 1.10. des jeweiligen Jahres beim Regierungspräsidium Gießen einreichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • grundsätzlich natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz des Unternehmens in Hessen sowie
  • für die Umstellungsprämie im Rahmen des Programmbereichs „Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an anerkannten Qualitätsregelungen“ Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der landwirtschaftlichen Primärproduktion,
  • für den Programmteil „Nachhaltige landwirtschaftliche Betriebe“ im Programmbereich „Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen“ KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die hierfür vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) ausgewählt wurden, sowie
  • für den Programmteil „Forschung und Entwicklung“ Forschungs- und Entwicklungsdienstleistende einschließlich Universitäten und Hochschulen sowie vom Land anerkannte „Ökomodellregionen“.

Begünstigte der geförderten Maßnahmen sind KMU des Agrarsektors.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Vorhaben, für die Sie eine Förderung erhalten, müssen zu den Zielsetzungen hessischer Agrarpolitik beitragen, das bedeutet, den Anteil regionaler Wertschöpfung durch marktorientierten Ökolandbau sowie weitere besonders nachhaltige Formen der Landwirtschaft zu erhöhen.
  • Sie müssen die Zweckbindungsfristen von 20 Jahren für geförderte Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen und von 8 Jahren für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte einhalten.
  • Bitte beachten Sie darüber hinaus die spezifischen Voraussetzungen für die einzelnen Maßnahmen.

Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Fördergrundsätze des Landes Hessen zur Umsetzung von Maßnahmen und Einzelprojekten im Rahmen des Ökoaktionsplans Hessen 2020–2025 (ÖAP)

[Vom 10. Juli 2023]
Bezug: Bekanntmachung vom 18. Juli 2022 (StAnz. S 853)

[…]

1. Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Der ÖAP hat insbesondere die Weiterentwicklung und Verbreitung des Ökolandbaus im Fokus, unterstützt jedoch auch andere, besonders nachhaltige landwirtschaftliche Produktionsweisen sowie entsprechende Modellbetriebe mit Vorbildfunktion in Hessen sowie die regionale Verarbeitung und Vermarktung. Er ist wesentliches Instrument für mehr nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Produkten in Hessen. Ziel ist es, das ganze Land zu einer Modellregion für nachhaltige Landwirtschaft mit Vorbildfunktion für Deutschland weiterzuentwickeln.

1.1 Förderziel

Mit den Fördergrundsätzen sollen insbesondere die beiden übergeordneten Ziele, Hessen zu einem Ökomodellland, mit 13 Ökomodellregionen, für nachhaltige Landwirtschaft mit Vorbildfunktion für Deutschland weiterzuentwickeln und die Anbaufläche des ökologischen Landbaus bis zum Jahr 2025 auf 25 Prozent der in Hessen landwirtschaftlich genutzten Fläche zu steigern, verfolgt werden. Hinsichtlich der Abschätzung der weiteren Projektumsetzung bis zum Jahr 2025 wird a) für die Umstellungsprämie (Nr. 2.2 Buchst. a) 1)) von 400 Antragstellern, b) für das Programm „Nachhaltige landwirtschaftliche Betriebe“ (Nr. 2.2 Buchst. b) 2)) von 300 Antragstellern und c) für die übrigen Programmbereiche von 60 Einzelprojekten ausgegangen.

1.2 Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften (V V) zu § 44 LHO, soweit nachstehend keine Ausnahmen zugelassen sind, sowie auf der Grundlage dieser Fördergrundsätze und auf Grundlage des ÖAP, Zuwendungen zur Weiterentwicklung und Verbreitung des ökologischen Landbaus, weiterer besonders nachhaltiger Formen der Landwirtschaft sowie der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen Produkten in Hessen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

1.3 Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
  • Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor,
  • Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
  • § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sowie die hierzu erlassenen VV,
  • Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG),
  • Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG),
  • Hessisches Subventionsgesetz vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) und das Subventionsgesetz (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2037)

in der jeweils gültigen Fassung.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Übersicht über die Programmteile

Gefördert werden Maßnahmen, die Bestandteil des ÖAP sind oder darüber hinaus der Weiterentwicklung und Verbreitung des ökologischen Landbaus, weiterer besonders nachhaltiger Formen der Landwirtschaft sowie der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen Produkten in Hessen dienen (Beschreibung siehe Nr. 2.2):

a) Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an anerkannten Qualitätsregelungen

b) Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen

c) Beratungsdienste

d) Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

e) Forschung und Entwicklung

In Abgrenzung zu dem Begriff „Fördermaßnahmen“ werden einzelne Fördertatbestände als Programmteil bezeichnet.

2.2 Beschreibung der Art der Programmteile

Eine der wichtigsten Zielsetzungen hessischer Agrarpolitik ist es, den Anteil regionaler Wertschöpfung durch marktorientierten Ökolandbau sowie weitere besonders nachhaltige Formen der Landwirtschaft zu erhöhen.

Hierzu sollen die Programmteile unter Nr. 2.1 Buchst. a) bis e) wie folgt beitragen:

a) Teilnahme an Qualitätsregelungen

1) Bei der Umstellung auf Ökolandbau gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 werden Zuwendungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (Fixkosten), die aufgrund der erstmaligen Teilnahme an Qualitätsregelungen nach Anlage 1 dieser Richtlinie entstehen, nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2022/2472 sowie zu den Transaktionskosten, die bei den Erzeugern im Zusammenhang mit der Umstellung auf Ökolandbau anfallen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt (Umstellungsprämie).

2) Um die Voraussetzungen für die Teilnahme von Erzeugern an Qualitätsregelungen zu verbessern, werden Zuwendungen für die zuwendungsfähigen Ausgaben für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt.

b) Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen

1) In strategisch-inhaltlicher Übereinstimmung zu den Interventionen des GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland werden im Rahmen vorliegender Fördergrundsätze für Projekte des Wissensaustauschs und für Informationsmaßnahmen zugunsten des ökologischen Landbaus und anderer besonders nachhaltiger Formen der Landwirtschaft Zuwendungen gewährt, die zum Erwerb von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching), zur Umsetzung von Demonstrationsvorhaben sowie zur Informationsvermittlung nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 beitragen. Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Landwirten und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen. Die Vorhaben werden somit innerhalb bestehender Netzwerke des Systems für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS (1)) abgestimmt.

2) Im Rahmen des Programmteils „Nachhaltige landwirtschaftliche Betriebe“ stellen landwirtschaftliche Betriebe durch geeignete Maßnahmen der Informationsvermittlung und des Wissensaustauschs ihre Leistungen nach dem „Best-Practice“-Prinzip der eigenen Branche oder der Öffentlichkeit vor oder sie unterstützen die nachhaltige Entwicklung der Betriebe. Hierfür erhalten sie Zuwendungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Auf diese Weise soll ein Multiplikator-Effekt ausgelöst und Orientierungshilfe für eine zukunftsfähige, besonders nachhaltige Unternehmensausrichtung und Investitionstätigkeit ermöglicht werden.

c) Beratungsdienste

Um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Agrarsektors und Junglandwirte bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten im Zusammenhang mit der Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit ihres Unternehmens zu unterstützen, werden Zuwendungen nach Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt. Die Beratungsmaßnahmen werden innerhalb bestehender Netzwerke des Systems für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) abgestimmt.

d) Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Die Zuwendungen zur Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden für Projekte gewährt, die landwirtschaftlichen Erzeugnissen zugutekommen, die im Rahmen von Qualitätsregelungen nach Art. 24 Abs. 3 Unterabs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2022/2472 erzeugt wurden.

e) Forschung und Entwicklung

Die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beziehen sich auf die Weiterentwicklung des Ökolandbaus in Hessen. Dies schließt neben der Erzeugerebene insbesondere auch die der Verarbeitung und Vermarktung ein. Der erhebliche Forschungs- und Entwicklungsbedarf erstreckt sich beispielsweise über Fragen der artgerechten Tierhaltung (Steigerung des Tierwohls) und über spezielle Anbaufragen (einschließlich Verbesserung des Versuchswesens) bis hin zur Entwicklung von Ökomodellregionen. Die Zuwendungen werden der Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung nach Art. 38 der Verordnung (EU) 2022/2472 direkt gewährt.

2.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

In den jeweiligen Maßnahmen können folgende Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden:

a) Teilnahmen an Qualitätsregelungen

Die Zuwendungen gemäß Nr. 2.2 Buchst. a) 1) werden für die Fixkosten, die sich aus dem Beitritt zu einem anerkannten Biosiegel gemäß Anlage 1 ergeben, gewährt. Zusätzlich können auch die jeweiligen Transaktionskosten, die sich unmittelbar aus dem Beitritt zu dem Ökokontrollverfahren ergeben, wie zum Beispiel für den zusätzlichen Arbeitszeitbedarf für die Erfüllung von Informationspflichten und Weiterbildungsmaßnahmen zur Erfüllung von Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2018/848 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, für zuwendungsfähig erklärt werden.

Die Zuwendungen gemäß Nr. 2.2 Buchst. a) 2) dienen der Deckung der tatsächlich entstandenen Ausgaben für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen.

b) Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen

Die Zuwendungen für die Projekte gemäß Nr. 2.2 Buchst. b) 1) beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen sowie auf Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen.

I. Die Zuwendungen dienen zur Deckung der folgenden zuwendungsfähigen Ausgaben:

1. Ausgaben für die Veranstaltung von Projekten der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie von Demonstrationsvorhaben oder Informationsmaßnahmen;

2. Ausgaben für Reisen und Aufenthalte der Teilnehmenden gemäß Hessischem Reisekostengesetz (HRKG);

3. Tagegelder (Ausgleich Verdienstausfall) für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Pauschale bei Ganztagsveranstaltungen in Höhe von bis zu 100 Euro, bei Halbtagsveranstaltungen in Höhe von bis zu 50 Euro) soweit nicht nach HRKG abgerechnet;

4. bei Demonstrationsvorhaben im Zusammenhang mit Investitionen die Ausgaben für:

i. Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur zuwendungsfähig ist, soweit der Betrag 10 Prozent des Gesamtbetrags der zuwendungsfähigen Ausgaben des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

ii. Kauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Vermögenswert;

iii. Sachausgaben im Zusammenhang mit den oben genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien;

iv. Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und

v. Kauf von Patenten, Lizenzen und Copyrights.

II. Ausgaben für Personal der Zuwendungsempfänger sind zuwendungsfähig, wenn die Tätigkeit des Personals dem Projekt eindeutig zuzuordnen ist, nicht gegen das Refinanzierungsverbot (VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO) verstoßen wird und eine Mehrfachförderung ausgeschlossen ist. Ein Nachweis über die erbrachte Tätigkeit durch Stundenaufschrieb ist erforderlich, wenn das Personal nur zeitweise in dem Projekt arbeitet.

III. Die Ausgaben nach Nr. 2.3 Buchst b) I. Nr. 4 sind nur insoweit zuwendungsfähig, als sie für das Demonstrationsprojekt angefallen sind, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsprojekts. Nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsprojekts gilt als zuwendungsfähig.

c) Beratungsdienste

Die Zuwendungen gemäß Nr. 2.2 Buchst. c) werden den Beratungsdiensten für Beratungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit gewährt.

Die Beratung kann sich auf die Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie auf den ökologischen Landbau, die Steigerung der Biodiversität und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung beziehen.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben umfassen Ausgaben für Beratungspersonal und die mit der Beratungstätigkeit im Zusammenhang stehenden Reisekosten, die in analoger Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes abgerechnet werden.

d) Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Die Zuwendungen gemäß Nr. 2.2 Buchst. d) zur Absatzförderung dienen zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben für

1. Veranstaltungen von und die Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen:

I. Teilnahmegebühren;

II. Reisekosten, die in analoger Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes abgerechnet werden;

III. Ausgaben für den Transport von Tieren;

IV. Ausgaben für Veröffentlichungen und für Hinweise im Internet, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird;

V. Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Ausgaben für Montage und Demontage;

VI. symbolische Preise bis zu einem Wert von 1.000 Euro pro Preis und Wettbewerbsgewinnerin oder Wettbewerbsgewinner.

2. Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse:

I. Ausgaben von Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, Websites sowie Spots in sozialen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen;

II. Ausgaben für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinformationen über Qualitätsregelungen nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 und generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.

e) Forschung und Entwicklung

Die Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß Nr. 2.2 Buchst. e) dienen zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben für:

1. Forschungspersonal, Technikerinnen und Techniker sowie sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

2. Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, ist nur der anteilige Preis im Vergleich zur Laufzeit im Kosten- und Finanzierungsplan zugrunde zu legen;

3. Ausgaben für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen erworben oder lizenziert wurden, sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;

4. Zusätzliche Ausgaben für Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Projekt entstehen bis zur Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben.

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen dürfen den Schwellenwert von 7,5 Mio. Euro pro Projekt nicht überschreiten.

2.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:

a) vorsteuerabzugsfähige Umsatzsteuer

b) Skonti und Rabatte

c) Ausgaben für Personal, welches nicht unmittelbar im beantragten Projekt eingesetzt wird

3. Zuwendungsempfänger und Begünstigte

3.1 Zuwendungsempfänger

Empfänger von Zuwendungen für

a) die Programmteile gemäß Nr. 2.2 Buchst. a) 2), Nr. 2.2 Buchst. b) 1), Nr. 2.2 Buchst. c) und Nr. 2.2 Buchst. d) können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz des Unternehmens in Hessen sein.

b) den Programmteil gemäß Nr. 2.2 Buchst. e) können Forschungs- und Entwicklungsdienstleistende einschl. Universitäten und Hochschulen sowie vom Land anerkannte „Ökomodellregionen“ sein.

c) den Programmteil „Umstellungsprämie“ gemäß Nr. 2.2 Buchst. a) 1) können nur KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion in Hessen sein.

d) den Programmteil „Nachhaltige landwirtschaftliche Betriebe“ gemäß Nr. 2.2 Buchst. b) 2) können nur die KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion in Hessen sein, die hierfür gemäß Nr. 4.3 ausgewählt wurden.

3.2 Begünstigte

Begünstigte der Programmteile nach Nr. 2.2 im Sinne des EU-Beihilferechts sind KMU des Agrarsektors im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472.

3.3 Ausschluss vom Kreis der Zuwendungsempfänger

Zuwendungen werden nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Verordnung (EU) 2022/2472 nicht für Unternehmen gewährt, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Programmteil Umstellungsprämie

Die Beantragung der Umstellungsprämie gemäß Nr. 2.2 Buchst. a) 1) ist nur für landwirtschaftliche Primärerzeuger möglich, die ihren gesamten Betrieb auf ökologische Bewirtschaftungsweise umstellen, die bis zum Zeitpunkt der Antragsgenehmigung an keinem Kontrollverfahren teilnehmen und auch keine anderweitige Verpflichtung eingegangen sind und die sich zu einer Teilnahme am Öko-Kontrollverfahren verpflichten. Für den Fall, dass Ausgaben geltend gemacht werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem Qualitätssiegel gemäß Anlage 1 stehen, sind hierfür die jeweiligen Verträge vorzulegen.

4.2 Wissensaustausch, Informationsmaßnahmen und Beratungsdienste

Bei den Programmteilen gemäß Nr. 2.1 Buchst. b) und c) müssen die Anbieter von Projekten des Wissensaustauschs, Informationsmaßnahmen und Beratungsdiensten nach Art. 21 und Art. 22 der Verordnung (EU) 2022/2472 über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben bzw. über Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsdienste verfügen.

4.3 Programmteil Nachhaltige landwirtschaftliche Betriebe

Bei Förderanträgen im Rahmen der Umsetzung des Programmteils „Nachhaltige landwirtschaftliche Betriebe“ gemäß Nr. 2.2 Buchst. b) 2) werden landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe durch den LLH (siehe Nr. 8.6 Buchst. c)) ausgewählt, die sich durch besonders nachhaltige Wirtschaftsweise, insbesondere im Hinblick auf ihren Beitrag für den Klimaschutz, die Biodiversität und die regionale Wertschöpfung besonders hervorheben. Bei der Antragstellung ist die Auswahlbestätigung des LLH vorzulegen. Die Gewährung der Zuwendung ist an die Umsetzung von mindestens zwei Maßnahmen des standardisierten Maßnahmenkatalogs an Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen gebunden (siehe Nr. 5.3).

4.4 Forschung und Entwicklung

Die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß Programmteil Nr. 2.2 Buchst. e) müssen für alle im Agrarsektor tätigen KMU in Hessen von allgemeinem Interesse sein. In Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2472 wird unter anderem bestimmt, dass vor Projektbeginn auf einer nationalen Website folgende Informationen veröffentlicht werden:

a) die Tatsache, dass das geförderte Projekt durchgeführt wird;

b) Angaben zu den Projektzielen;

c) der voraussichtliche Termin, zu dem die Projektergebnisse veröffentlicht werden;

d) ein Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse im Internet veröffentlicht werden;

e) ein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des geförderten Projektes allen in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

Die Ergebnisse werden nach Art. 38 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2472 spätestens mit Beendigung des Projekts im Internet zur Verfügung gestellt und bleiben mindestens fünf Jahre im Internet verfügbar.

Unternehmen, die beispielsweise als Aktionäre oder Gesellschafter Einfluss auf eine Einrichtung für Forschung ausüben können, dürfen keinen bevorzugten Zugang zu ihren Forschungskapazitäten oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen genießen.

Des Weiteren haben Zuwendungsempfänger, die als Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung zusätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, eine getrennte Buchführung zu gewährleisten.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Projektförderung

Die Zuwendungen werden als Vollfinanzierung, die auf einen Höchstbetrag zu begrenzen ist, und für Projekte nach Nr. 5.2 Buchst. a), Nr. 5.3 Buchst. a) und j) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Das Interesse des Landes ist, insbesondere im Hinblick auf die Ziele des Umwelt- und Klimaschutzes, so erheblich, dass die Erfüllung des jeweiligen Zuwendungszwecks weder vom wirtschaftlichen Interesse noch von dem Einsatz eigener Mittel des Zuwendungsempfängers oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht werden kann.

§ 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes sowie die VV Nr. 13.6.2, 13.6.3 und 13.7 zu § 44 LHO finden keine Anwendung. Statt der Nummern 6.1, 6.2 und 6.4 ANBest-GK sind die Nummern 6.1, 6.2, 6.3 und 6.4 der ANBest-P anzuwenden.

5.2 Programmteil Umstellungsprämie

Erzeugern, die sich gemäß Nr. 2.2 Buchst. a) 1) neu verpflichten, den gesamten Betrieb auf eine ökologische Produktionsweise gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 umzustellen, wird für die Laufzeit von bis zu drei Jahren ab Bewilligung eine jährliche Zuwendung in Höhe von insgesamt bis zu 3.000 Euro für die nachfolgend unter Buchst. a) und Buchst. b) genannten Kostenpositionen gewährt.

a) Teilnahme an einem Biosiegel (siehe Anlage 1)

Die Zuwendungen zu den Fixkosten werden nach Abzug der in Buchst. b) genannten Beträge im Rahmen einer Vollfinanzierung bis zu einer Höhe von 3.000 Euro gewährt, soweit diese im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Biosiegel gemäß Anlage 1 anfallen (Art. 20 der Verordnung (EU) 2022/2472). Die Gewährung einer Zuwendung zu den Fixkosten hat Vorrang vor der Gewährung einer Zuwendung zu den Transaktionskosten gemäß Buchst. b).

b) Für die Transaktionskosten, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf Ökolandbau anfallen, werden in Abhängigkeit der Betriebsgröße folgende Festbeträge je Jahr gewährt.

a) bis einschließlich 20,00 ha: 350 Euro/Jahr

b) über 20,00 ha bis einschließlich 60,00 ha: 500 Euro/Jahr

c) über 60,00 ha bis einschließlich 100,00 ha: 750 Euro/Jahr

d) über 100,00 ha: 1.000 Euro/Jahr

Bei flächenunabhängigen Betrieben wird ein Ausgleich zu den Transaktionskosten gemäß Buchst. a) gewährt.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Durchführung von amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 entstehen oder die bereits durch andere Programme gefördert werden.

5.3 Programmteil Nachhaltige landwirtschaftliche Betriebe

Zuwendungen zur Umsetzung des Programmteils Nachhaltige landwirtschaftliche Betriebe gemäß Nr. 2.2 Buchst. b) 2) werden als Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt. Die Gesamtzuwendung errechnet sich aus den einzelnen Festbeträgen für die jeweils durchgeführten Maßnahmen.

Für die Fördertatbestände in Nr. 5.3 Buchst. a) bis Nr. 5.3 Buchst. j) können Pauschalbeträge als Festbetragsfinanzierung in der jeweils angegebenen Höhe gewährt werden. Für den Fördertatbestand Nr. 5.3. Buchst. k) können Zuwendungen im Rahmen einer Vollfinanzierung gewährt werden. Diese dürfen die genannten Höchstbeträge jedoch nicht überschreiten.

a) 500 Euro für die Durchführung von Demonstrationsvorhaben, die vom LLH anerkannt sind. Es können jährlich höchstens zwei Demonstrationsvorhaben gefördert werden.

b) 200 Euro für die Durchführung von Feld- bzw. Betriebsbegehungen. Es können jährlich höchstens fünf Feld- bzw. Betriebsbegehungen oder zwei Veranstaltungen auf dem Betrieb (siehe Buchst. c)) gefördert werden.

c) 500 Euro für die Durchführung von Veranstaltungen auf dem Betrieb. Es können jährlich höchstens zwei Veranstaltungen auf dem Betrieb oder fünf Feld- bzw. Betriebsbegehungen (siehe Buchst. b)) gefördert werden.

d) 1.000 Euro für die Durchführung eines „Tags der offenen Tür zum Klimaschutz und zur Nachhaltigkeit“. Diese Veranstaltung kann höchstens einmal im Jahr gefördert werden.

e) 500 Euro für die Durchführung von Veranstaltungen zur Präsentation und Darstellung von regionalen Wertschöpfungsketten in Verbindung mit anderen Unternehmen der Wertschöpfungskette. Es können jährlich höchstens zwei Veranstaltungen gefördert werden.

f) 100 Euro/50 Euro für die Teilnahme an Tagesveranstaltungen/Halbtagsveranstaltungen. Es können höchstens fünf/zehn Veranstaltungsbesuche (in Präsenz oder als Online-Veranstaltung) gefördert werden.

g) 1.000 Euro für die Vorstellung des Unternehmens über Rundfunk und Fernsehen. Die Förderung ist maximal einmal pro Kalenderjahr möglich.

h) 500 Euro für das Erstellen einer individuellen Klimabilanz für das Unternehmen. Die Förderung ist maximal einmal jährlich möglich.

i) 500 Euro für die Erstellung oder Änderung der Website und Spots in sozialen Medien.

j) 500 Euro für die Veröffentlichungen von Print- und elektronischen Medien.

k) Für die Teilnahme an Lehrgängen, Fortbildungsmaßnahmen und Ausbildungskursen (auch Online-Format), können bis zu 2.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3.000 Euro, gefördert werden.

Die gesamte Zuwendungssumme je Betrieb darf in einem Jahr den Betrag von 6.000 Euro und in einem dreijährigen Zeitraum den Betrag von 10.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen von 12.000 Euro, nicht überschreiten.

5.4 Programmteil Demonstrationsvorhaben

Bei Demonstrationsvorhaben der Maßnahme Nr. 2.2 Buchst. b) 1) ist der Beihilfebetrag auf 100.000 Euro über einen Zeitraum von drei Steuerjahren nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 begrenzt.

5.5 Programmteile Wissensaustausch, Informationsmaßnahmen und Beratungsdienste und Absatzförderung

Die Zuwendungen werden bei den Programmteilen Nr. 2.2 Buchst. b) 1) (Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen), Nr. 2.2 Buchst. c) (Beratungsdienste) und 2.2. Buchst. d) (Absatzförderung) unmittelbar den Zuwendungsempfangenden gewährt. Sie umfassen keine Direktzahlungen an die letztbegünstigten KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion.

Bei dem Programmteil Nr. 2.2 Buchst. c) (Beratungsdienste) ist der Beihilfebetrag auf 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für die Beratung eines einzigen

a) in der landwirtschaftlichen Primärproduktionen tätigen Begünstigten durch Dienstleister auf 25.000 Euro und

b) in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten durch Dienstleister auf 200.000 Euro

je Dreijahreszeitraum begrenzt.

5.6 Programmteil Forschung und Entwicklung

Abweichend von Nr. 5.1 werden Zuwendungen zur Entwicklung von Ökomodellregionen als Anteilfinanzierung in Höhe von 75 Prozent der tatsächlich anfallenden Personalausgaben gewährt, höchstens jedoch 50.000 Euro pro teilnehmendem Landkreis je Jahr und ganzer Stelle. Wird eine Stelle nur anteilig besetzt, reduziert sich der Höchstbetrag entsprechend. Zusätzlich erhält jede Ökomodellregion eine Zuwendung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung für tatsächlich entstandene Sachausgaben in Höhe von bis zu 12.900 Euro pro Jahr.

6. Verfahren

6.1 Allgemeine Bestimmungen des Antrags- und Auszahlungsverfahrens

Mit Ausnahme der Umstellungsprämie gemäß Nr. 2.2. Buchst. a) 1) gilt Folgendes:

Die Antragstellenden beantragen schriftlich vor Beginn des Projekts die Zuwendung bei der nach diesen Fördergrundsätzen zuständigen Bewilligungsbehörde (vergleiche Nr. 8.6).

Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name und Größe des Unternehmens
  • Beschreibung des Projekts oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Projekts bzw. der Tätigkeit,
  • Standort des Projekts oder der Tätigkeit,
  • eine Aufstellung über die geplanten Einnahmen und Ausgaben (Kosten- und Finanzierungsplan) mit Höhe der für das Projekt bzw. die Tätigkeit benötigten Zuwendung sowie
  • Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellenden mit der Angabe, ob die Umsatzsteuer in den Ansätzen des Kosten- und Finanzierungsplans enthalten ist.

Die unter Nr. 4 genannten Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag ebenfalls beizufügen.

6.2 Programmteil Umstellungsprämie

a) Teilnahmeantrag

Für den Programmteil Umstellungsprämie gemäß Nr. 2.2 Buchst. a) 1) ist vor dem erstmaligen Beitritt zum Ökokontrollverfahren, bis zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres, bei der zuständigen Bewilligungsstelle gemäß Nr. 8.6 Buchst. b), ein Teilnahmeantrag in schriftlicher Form einzureichen. Dieser umfasst den gesamten dreijährigen Verpflichtungszeitraum, der zum 1. Januar des Jahres, in dem der Betrieb sich dem Öko-Kontrollverfahren unterstellt hat, beginnt und spätestens am 31. Dezember des dritten Umstellungsjahres, spätestens jedoch mit der Anerkennung als Öko-Betrieb (Zertifizierung durch die Ökokontrollstelle), endet. Der Teilnahmeantrag ist in jedem Fall vor Abschluss eines Vertrages mit einer Ökokontrollstelle, spätestens jedoch zusammen mit dem ersten Auszahlungsantrag, nachzureichen. Werden Transaktionskosten gemäß Nr. 5.2 Buchst. b) beantragt, sind dem Teilnahmeantrag Nachweise zur Betriebsgröße beizufügen.

b) Vertrag mit der Ökokontrollstelle

Für den Programmteil Umstellungsprämie gemäß Nr. 2.2 Buchst. a) 1) sind die Vertragsunterlagen zum Vertragsabschluss mit einer Ökokontrollstelle spätestens zusammen mit dem Verwendungsnachweis des ersten Auszahlungsantrages vorzulegen.

c) Auszahlungsantrag

Für den Programmteil Umstellungsprämie gemäß Nr. 2.2 Buchst. a) 1) kann während des Verpflichtungszeitraumes jährlich bis zum 15. August für das abgelaufene Verpflichtungsjahr ein Auszahlungsantrag mit den zuwendungsfähigen Ausgaben für Fixkosten gemäß Nr. 5.2 Buchst. a) und/oder für Transaktionskosten gemäß Nr. 5.2 Buchst. b) eingereicht werden. Die Nr. 1.4 und 1.4.1 der ANBest-P finden keine Anwendung. Im dritten Verpflichtungsjahr ist zusätzlich das Zertifikat über die Anerkennung als Öko-Betrieb vorzulegen. Die Auszahlung ist jeweils bis zum Endes des Jahres, zu dem der Auszahlungsantrag eingereicht wurde, vorgesehen.

Für den Fall, dass das Umstellungsziel in den drei Jahren nicht erreicht werden sollte, kann ein Widerruf der Bewilligung mit Rückforderung der für die Vorjahre geleisteten Zuwendungen erfolgen.

6.3 Programmteil Nachhaltige landwirtschaftliche Betriebe

Die Auszahlung der Zuwendungsbeträge erfolgt jährlich nach Umsetzung der für dieses Jahr bewilligten Maßnahmen. Die Nummern 1.4 und 1.4.1 der ANBest-P finden keine Anwendung.

7. Verwendungsnachweis

7.1 Allgemeine Verfahrenshinweise

Es gelten die Regelungen des Verwendungsnachweis-Verfahrens gemäß ANBest-P/GK. Dabei können statt der Originalbelege auch Kopien vorgelegt werden. Ausgenommen hiervon ist der Programmteil „Nachhaltige landwirtschaftliche Betriebe“. Die Verwendungsnachweise müssen den Anforderungen der Nummern 6.1 bis 6.7 ANBest P entsprechen. Für den zahlenmäßigen Nachweis kann das frühere Muster 4 zu § 44 LHO verwendet bzw. zugrunde gelegt werden.

7.2 Programmteil Umstellungsprämie

Zusätzlich zu den Nr. 6.2, 6.3 und 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist dem Sachbericht ein Nachweis, dass sich der Betrieb dem Öko-Kontrollverfahren unterworfen hat, beizufügen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 5.2 Buchst. a) sind zu belegen.

7.3 Programmteil Forschung und Entwicklung

Im Rahmen der Anteilfinanzierung sind die Personalausgaben im Umfang von 1,0 Arbeitskraft je Ökomodellregion über den Bewilligungszeitraum nachzuweisen. Im Bewilligungsbescheid wird die Form des Nachweises festgelegt (zum Beispiel Dokumentation aus Zeiterfassungssystemen, Stundennachweis). Personalrelevante Angaben sind durch den Arbeitsvertrag oder anderweitige Bestätigung zur Kenntnis zu geben und im Bedarfsfall zu wiederholen.

Für hessische Hochschulen gilt die Reglung gemäß Ziffer 8.4.

7.4 Programmteil Nachhaltige landwirtschaftliche Betriebe

Zur Dokumentation und Nachweis der pauschalierten Fördertatbestände gemäß der Nr. 5.3 Buchst. a) bis 5.3 Buchst. j) dienen beispielsweise Sachberichte, Teilnehmerlisten und Bilder als Verwendungsnachweis. Für den Fördertatbestand nach Nr. 5.3 Buchst. k) wird ein Verwendungsnachweis nach Nr. 6 ANBest-P gefordert.

8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1 Ausführungsbestimmungen zu Rechtsgrundlagen

a) Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung der Verwendungsnachweise, den Widerruf oder die Rücknahme des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten § 44 LHO und die hierzu erlassenen VV in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen sind, die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie das Hessische Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

b) Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen abweichend von VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren nach Abschlusszahlung, Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Abschlusszahlung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Dieser Vorbehalt ist in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.

c) Weder bei den Veranstaltungen noch in den Veröffentlichungen darf auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Marke oder Herkunft hingewiesen werden. Diese Beschränkung gilt weiterhin nicht für Hinweise hinsichtlich der Herkunft landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die unter folgende Regelungen fallen:

1) Qualitätsregelungen gemäß Art. 20 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2022/2472, sofern der Hinweis genau der von der Union geschützten Bezeichnung entspricht;

2) Qualitätsregelungen gemäß Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2022/2472, sofern der Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist. Alle betroffenen Zuwendungsempfänger haben gleichermaßen die Möglichkeit in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden.

8.2 Allgemeine Nebenbestimmungen

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) sind – sofern nicht einzelne Punkte in dieser Richtlinie von der Anwendung ausgeschlossen wurden – zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären und zu beachten, soweit zutreffend.

Für Zuwendungsverträge sind die jeweiligen ANBest beizufügen, jedoch nicht zum Bestandteil zu erklären, sondern analog und sinngemäß anzuwenden. Die Nr. 8 der ANBest ist von der Anwendung ausgeschlossen, stattdessen richtet sich die Verzinsung ausschließlich nach § 247 BGB.

8.3 Subventionserhebliche Tatsachen

Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

8.4 Hessische Hochschulen

Für die Förderung von Hochschulen des Landes Hessen gelten folgende Regelungen:

a) Die Förderung erfolgt als Zuweisung mit Auszahlung in deren Buchungskreis. Sie haben grundsätzlich entsprechende Nachweise über die Verwendung zu führen. Hierzu ist neben dem Sachbericht ein zahlenmäßiger Nachweis zu erstellen und bei der Abrechnung vorzulegen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Dabei sind 10 Prozent der Zuweisung erst nach abschließender Vorlage des Nachweises auszuzahlen.

b) Die Zuweisungsempfänger müssen darüber hinaus die für öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabebestimmungen einhalten. Die Einhaltung ist bereits bei der Antragstellung zu bestätigen.

c) Die Zuweisung erfolgt grundsätzlich in analoger Anwendung dieser Fördergrundsätze. In der Zuweisung der Mittel sind dabei haushalterische und fachliche Bewirtschaftungsregelungen vorzugeben. Hierbei sollen die VV zu § 44 LHO und dieser Richtlinie sinngemäß herangezogen werden. Die Zuweisungsempfänger müssen ihr ausdrückliches Einverständnis zur Beachtung dieser Bewirtschaftungsregelungen vor der ersten Auszahlung der Mittel erklären. In die Zuweisung können noch weitere Regelungen aufgenommen werden. Jeweils am Jahresende erfolgt eine Spitzabrechnung, auf deren Grundlage die Auszahlung der Mittel erfolgt.

8.5 Weiterleitung im Zusammenhang mit den Ökomodellregionen

Die Weiterleitung der Zuwendung für Personal- und Sachausgaben bei Projekten gemäß Nr. 2.3 Buchst. e) darf nach VV Nr. 12 zu § 44 LHO nur für Landkreise gestattet werden, die im Rahmen einer Ökomodellregion zusammenarbeiten. Die entsprechenden zuwendungsrechtlichen Vorgaben sind im Zuwendungsvertrag verbindlich zu regeln. Die Weiterleitung hat in öffentlich-rechtlicher Form zu erfolgen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Punkte zu regeln: der Zuwendungszweck, die Höhe der Zuwendung, die zu fördernden Maßnahmen, die Dauer einer etwaigen Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen, die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die Voraussetzungen für den Letztempfänger, um die Zuwendung erhalten zu können, der Bewilligungszeitraum, die zuwendungsfähigen Ausgaben, Vorgaben für den Verwendungsnachweis und die Allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen aus dem ersten Zuwendungsverhältnis. Auf jeden Fall ist dem Erstempfänger aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht durch die Bewilligungsbehörde, den Hessischen Rechnungshof sowie sonstige Prüfinstanzen vorzuschreiben sowie die Beachtung der EU-beihilferechtlichen Bestimmungen.

8.6 Zuständige Behörde

Zuständig für alle Fragen der Förderung im Rahmen des ÖAP: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Referat VII 5, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden.

a) Bewilligungsbehörde im Sinne dieser Fördergrundsätze ist das Regierungspräsidium Gießen (Dezernat 51.1), Georg-Friedrich-Händel-Straße 3, 35578 Wetzlar.

Ausnahme: Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, ist Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Bewilligung der Ökomodellregionen (Programmteil Forschung und Entwicklung).

b) Zuständig für das fachliche Auswahlverfahren für die Teilnahme an dem Programmteil „Nachhaltige landwirtschaftliche Betriebe“ und die Bestätigung der Leistungserbringung ist der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH), Kölnische Straße 48–50, 34117 Kassel.

c) Für die Überprüfung des Ökokontrollverfahrens sind die zugelassenen und in Hessen beauftragten Öko-Kontrollstellen zuständig. Eine Liste der zugelassenen Kontrollstellen ist auf folgender Seite des Regierungspräsidiums Gießen einsehbar: https://rp-giessen.hessen.de/sites/rp-giessen.hessen.de/files/2022-01/kontrollstellen_bundeslaender.pdf

9. Einhaltung des EU-Beihilferechts

Nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2022/2472 führt die Bewilligungsbehörde ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen des EU-Beihilferechts eingehalten werden.

Abweichend von Nr. 6.8 der ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren.

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 20.000 Euro nicht übersteigen.

Den Unternehmen (KMU) der landwirtschaftlichen Primärerzeugung als Zuwendungsempfangenden wird mit Bewilligung eine De-minimis Bescheinigung zur Höhe der gewährten Beihilfe ausgestellt. Zudem müssen die Antragsteller eine De-minimis-Erklärung abgeben, anhand derer die Bewilligungsbehörde die Einhaltung der Obergrenze prüft.

Die Transparenzverpflichtungen nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 werden eingehalten.

Diese sehen vor, dass von Deutschland folgende Informationen auf der Beihilfetransparenzdatenbank der Kommission (2) oder einer nationalen oder einer regionalen Website veröffentlicht werden:

a) eine Kurzbeschreibung oder ein Weblink, der Zugang zum geplanten Vorhaben bietet;

b) der vollständige Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen, oder ein Weblink, der Zugang dazu bietet;

c) die Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10.000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, und über 100.000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Art. 42 AEUV fallen.

10. Prüfungsrechte

10.1 Uneingeschränkte Prüfungsrechte

Der Bewilligungsbehörde, dem Hessischen Rechnungshof und deren Beauftragten sowie sonstigen, insbesondere auch EU-Prüfinstanzen ist bei allen Fördermaßnahmen ein uneingeschränktes Prüfungsrecht nach Nr. 10.2 einzuräumen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede von der Bewilligungsbehörde, dem Hessischen Rechnungshof sowie sonstigen Prüfinstanzen für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen.

10.2 Der Hessische Rechnungshof

Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO).

10.3 Einräumung der Prüfungsrechte

Die Einräumung der Prüfungsrechte ist als Auflage in die jeweiligen Bewilligungsbescheide aufzunehmen.

11. EU-Beihilferechtliche Einordnung

11.1 Beihilferechtliche Grundlage

Die Fördermaßnahmen Nr. 2.2 Buchst. a) (mit Ausnahme der Transaktionskosten), Buchst. b) 1), Buchst. c), Buchst. d), Buchst. e) sind nach den Art. 20, 21, 22, 24 und 38 der Verordnung (EU) 2022/2472 mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt. Für die Programmteile Umstellungsprämie gemäß 2.2 Buchst. a) 1): Transaktionskosten und Nachhaltige landwirtschaftliche Betriebe gemäß 2.2 Buchst. b) 2), findet die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (Agrar-De-minimis-Verordnung) Anwendung.

11.2 Beihilfeintensität

Die Beihilfeintensität beträgt bei den Programmteilen Nr. 2.2 Buchst. a), b) 1), c), d) und e) nach den Art. 20, 21, 22, 24 und 38 der Verordnung (EU) 2022/2472 bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

12. Abweichungen von den Fördergrundsätzen

Abweichungen von diesen Fördergrundsätzen sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen möglich. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium kann im Zusammenhang mit dem Ökolandbau Förderschwerpunkte setzen. Dazu können die Fördersätze gekürzt oder gestrichen beziehungsweise Fördermaßnahmen ausgesetzt werden. Ebenso können Antragsfristen geändert werden. Voraussetzung ist, dass sich die Abweichungen im Rahmen der haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben bewegen.

13. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die ÖAP-Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Die Geltungsdauer der ÖAP-Fördergrundsätze endet am 31. Dezember 2025.

Die ÖAP-Fördergrundsätze ersetzen die Fördergrundsätze vom 28. Juni 2022 (StAnz. S. 853). Nach ihrem Außerkrafttreten bleiben die Fördergrundsätze jedoch für die Abwicklung der nach diesen gewährten Förderungen weiterhin anwendbar.

                        

1) agricultural knowledge and innovation system

2) https://webgate.ecc.europe.eu/competition/transparency/public?lang=de

 

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