Förderprogramm

Starkes Dorf – Wir machen mit!

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Regionalförderung
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Hessische Staatskanzlei

Abteilung Planung und Controlling/P5
Dr. Martina Schaad

Georg-August-Zinn-Straße 1

65183 Wiesbaden

Weiterführende Links:
Starke Dörfer

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, um die Lebensqualität in Ihrem Dorf zu stärken, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie bei Projekten, Initiativen und Vorhaben, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt eines Dorfes stärken, das Miteinander der Generationen fördern und die Lebens- und Aufenthaltsqualität dörflicher Zentren verbessern.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt zwischen EUR 1.000 und EUR 5.000.

Für die Förderung werden Wettbewerbe ausgeschrieben.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte elektronisch zwischen dem 1.1. und 30.9. eines Jahres. Informationen erhalten Sie bei der Hessischen Staatskanzlei.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Vereine,
  • Verbände,
  • Freiwilligenagenturen,
  • Stiftungen sowie
  • gemeinnützige Organisationen und private Initiativen mit gemeinnützigem Träger aus Ortsteilen kreisangehöriger Städte und Gemeinden.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie Ihren Sitz in Hessen haben oder Projekte in Hessen umsetzen.
  • Wenn erforderlich, müssen Sie behördliche Genehmigungen vorlegen.
  • Wenn Ihr Vorhaben dauerhaft laufende Kosten verursacht, müssen Sie die Anschlussfinanzierung sicherstellen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zum Förderprogramm „Starkes Dorf – Wir machen mit!“ der Hessischen Staatskanzlei

[…]

1. Ziel und Gegenstand der Förderung

Das Programm „Starkes Dorf -Wir machen mit!“ fördert Maßnahmen, die unter Einsatz ehrenamtlichen Engagements den gesellschaftlichen Zusammenhalt eines Dorfes stärken, das Miteinander der Generationen fördern und die Lebens- und Aufenthaltsqualität dörflicher Zentren verbessern.

2. Voraussetzungen der Förderung

(1) Antragsberechtigt sind Vereine Verbände, Freiwilligenagenturen, Stiftungen sowie gemeinnützige Organisationen und private Initiativen aus kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit ihren Ortsteilen. Privatpersonen oder Ortsbeiräte und andere kommunale Vertreter in dieser Funktion sind nicht zugelassen.

(2) Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss seinen bzw. ihren Sitz in Hessen haben oder Projekte in Hessen umsetzen. Mit der Erteilung der Förderzusage wird der Antragsteller bzw. die Antragstellerin zum Projektträger bzw. zur Projektträgerin.

(3) Soweit für das Projekt behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese dem Antrag beizufügen. Das Vorliegen der behördlichen Genehmigungen ist Förderbedingung.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller bzw. die Antragstellerin im Sinne von Nr. 2 (1) dieser Richtlinie.

4. Bewilligende Stelle, Antragsverfahren

(1) Die AntragsteIlung erfolgt über die Homepage der Hessischen Staatskanzlei: https://staatskanzlei.hessen.de/initiativen/starkes-dorf-wir-machen-mit an die Hessische Staatskanzlei als bewilligende Stelle.

(2) Die Antragsfrist beginnt am 1. Januar und endet jeweils am 30. September des Kalenderjahres. Außerhalb dieses Antragszeitraumes ist das Antragsformular nicht aufrufbar.

(3) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben zum Projektträger bzw. zur Projektträgerin,
  • Kontoverbindung des Projektträgers bzw. der Projektträgerin. Konten von Privatpersonen sind nicht zugelassen,
  • Ausreichende Projektbeschreibung (Hintergrund und Gegenstand des Projektes, Projektziele und -inhalte nebst Zielgruppe, Darstellung des eingebrachten ehrenamtlichen Engagements, Projektaufbau und -ablauf bzw. Zeitplan),
  • Kosten- und Finanzierungsplan, der alle Ausgaben und Einnahmen des Projektes enthält.

5. Nicht förderfähige Maßnahmen

(1) Folgende Vorhaben sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen:

  • Projekte, die zum Zeitpunkt der AntragsteIlung bereits begonnen haben,
  • vor einer Finanzierungszusage begonnene Projekte,
  • Übernahme von Verpflichtungen, die über das Haushaltsjahr hinausgehen,
  • Anschlussfinanzierungen,
  • Zustiftungen,
  • Zuwendungen an Dritte, bei denen der Antragsteller nicht der Projektträger ist (sogenanntes Durchreichen von Fördermitteln),
  • institutionelle Förderungen,
  • Projekte, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert bzw. nicht schlüssig dargestellt worden ist.

(2) Mehrfachförderungen durch das Land Hessen sind ausgeschlossen. Werden für denselben Zweck Anträge auf Förderung bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (unter anderem Landesbehörden) gestellt, hat der Antragsteller darauf besonders hinzuweisen und dies besonders zu begründen.

Rückfragen zum Förderprogramm richten Sie bitte an:

Dr. Martina Schaad, Hessische Staatskanzlei, Abteilung Planung und Controlling/PS, Tel. 0611/323826, E-Mail-Adresse: starkes.dorf@stk.hessen.de

6. Umfang der Förderung

(1) Die Projekte und Maßnahmen können eine Förderung von 1.000 Euro bis maximal 5.000 Euro erhalten.

7. Fördergrundsätze/Art der Finanzierung

(1) Die Fördermittel sind zweckgebunden. Folgekosten, wie zum Beispiel Unterhaltung und Pflege, sind von einer weiteren Förderung ausgeschlossen.

(2) Zusätzliche Förderungen des beantragten Projektes bzw. der Maßnahmen durch die jeweilige Stadt oder Gemeinde in materieller oder finanzieller Hinsicht sind zulässig.

(3) Für die Bearbeitung der Anträge ist die Reihenfolge des Eingangs maßgeblich. Nach Ausschöpfen des jährlichen Budgets können keine weiteren Anträge mehr berücksichtigt werden. Es können nur Bewilligungen für das jeweils laufende Haushaltsjahr ausgesprochen werden.

(4) Vorhaben, die dauerhaft laufende Kosten verursachen, können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn bei Aufnahme der Förderung hinreichend sichergestellt ist, dass nach Beendigung der Förderung die weiterhin anfallenden Kosten vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin getragen werden oder eine anderweitige Finanzierung sichergestellt ist (Anschlussförderung).

(5) Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und die sie tragende Organisation soll sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten in angemessenem Umfang an der Finanzierung oder Umsetzung beteiligen. Eine anrechenbare Beteiligung kann auch in Form von ehrenamtlicher Arbeitsleistung, Know-how oder dem Überlassen von Räumlichkeiten oder Material erfolgen.

(6) Die Verantwortung für die Durchführung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes obliegt ausschließlich dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin. Dieser bzw. diese ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorgaben verantwortlich. Das Land haftet nicht für Schäden, die dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin, Projektbeteiligten oder Dritten entstehen.

(7) Im Falle der Veröffentlichung von Projektmitteilungen, Projektergebnissen, Tagungsprogrammen, Tagungsbeiträgen, Aufsätzen zum Projektgegenstand und Ähnliches durch den Bewilligungsempfänger bzw. die Bewilligungsempfängerin ist auf die finanzielle Förderung durch die Hessische Staatskanzlei hinzuweisen und das Logo der Offensive für den ländlichen Raum „Land hat Zukunft – Heimat Hessen“ zu verwenden.

(8) Es ist darauf zu achten, die Förderung nicht als Sponsoring zu bezeichnen. Presseausschnitte und Mitschnitte von Rundfunk- oder Fernsehbeiträgen (jeweils mit der Angabe von Datum, Quelle und Projektnummer) sind unmittelbar nach dem Erscheinen bzw. der Veröffentlichung der bewilligenden Stelle (Adressat siehe Nr. 4 (1)) bekannt zu machen.

(9) Die Hessische Staatskanzlei beteiligt sich mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung).

8. Rechtliche Grundlagen der Zuwendung

(1) Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung , die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sowie die Verzinsung gelten § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) sowie die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Darüber hinaus gelten soweit zutreffend die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, und werden zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt.

(2) Der Hessische Rechnungshof ist nach den §§ 91, 101 LHO zur Prüfung berechtigt.

9. Zuwendungsverfahren

(1) Die Hessische Staatskanzlei prüft die Übereinstimmung des Antrages mit ihren Zwecken, Themenfeldern und Förderkriterien. Sie prüft weiterhin die Umsetzbarkeit des Projektes und den vorgelegten Kosten- und Finanzierungsplan.

(2) Die Hessische Staatskanzlei entscheidet über den Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie selbständig und in eigenem Ermessen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

(3) Förderungswürdige Anträge werden mittels Zuwendungsbescheid durch die Hessische Staatskanzlei bewilligt. Im Zuwendungsbescheid werden insbesondere die Höhe der Zuwendung, der konkrete Zuwendungszweck sowie die Nachweisführung über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung festgelegt.

10. Mittelabruf und Mittelverwendung

(1) Die Zahlung der Fördermittel erfolgt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) nebst den Anlagen zu § 44 LHO unter dem Vorbehalt einer nach Abschluss des Projektes durchgeführten Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel durch die Hessische Staatskanzlei.

(2) Die Fördermittel werden zweckgebunden vergeben. Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, die Hessische Staatskanzlei über wesentliche Änderungen des geförderten Projektes umgehend in Textform zu informieren, namentlich über beabsichtigte Änderungen des Verwendungszwecks, des Projektbeginns, des Projektinhalts, der Projektziele, der Realisierungsbedingungen, ebenso über Änderungen der Rechtsform des Projektträgers. Die Hessische Staatskanzlei entscheidet selbständig nach eigenem Ermessen, ob sie die Änderungen des Projektes akzeptiert oder ihre Bewilligungszusage widerruft. Wesentliche Abweichungen vom Kostenplan und alle sachlichen Umwidmungen der zugesagten Fördermittel bedürfen der Zustimmung der Hessischen Staatskanzlei in Textform.

(3) Projekte müssen innerhalb des festgelegten Förderzeitraums abgeschlossen werden.

(4) Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt auf Abruf durch den Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin. Der jeweilige Verwendungszweck für die (Teil-) Auszahlung muss angegeben werden.

(5) Nach Auszahlung der Zuwendung durch die Hessische Staatskanzlei sind die Mittel innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend zu verwenden. Nicht fristgerecht verwendete Beträge werden verzinst.

(6) Die Mittel müssen jeweils bis Ende des Haushaltsjahres, in dem die Bewilligung erfolgt, abgerufen werden. Ein Abruf der Mittel ist bis zum 13. Dezember des Jahres, in dem die Zuwendung bewilligt wurde, möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Mittel verfallen. Auf Antrag kann der in der Bewilligungszusage ausgewiesene Gültigkeitszeitraum verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung nicht im Bewilligungsjahr abgerufener Mittel besteht nicht.

(7) Die von der Hessischen Staatskanzlei bewilligten Fördermittel sind wirtschaftlich zu verwenden.

(8) Werden die zugewendeten Fördermittel nicht entsprechend der Bewilligungszusage oder gemäß dieser Förderrichtlinie verwendet oder verstößt der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin in anderer Form gegen die Bewilligungszusage dieser Förderrichtlinie oder sonstige verbindliche Vorgaben des Landes, ist die Hessische Staatskanzlei berechtigt, die bewilligten und ausgezahlten Mittel zurückzufordern. Gleiches gilt, wenn der Nachweis über die Mittelverwendung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird. Zurückgeforderte Beträge sind zu verzinsen.

11. Zweckbindungsfrist für zu inventarisierende Gegenstände

Zuwendungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer zweckentsprechenden Verwendung. Werden aus Zuwendungsmitteln Gegenstände beschafft, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks dienen und die zu inventarisieren sind, darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erst nach Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist frei darüber verfügen. Bei Gegenständen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab einem Betrag in Höhe von 2.000 Euro entspricht die Zweckbindungsfrist grundsätzlich der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

12. Projektabschluss und Berichtspflichten, Verwendungsnachweis

(1) Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin muss der Hessischen Staatskanzlei spätestens sechs Monate nach Projektabschluss einen Verwendungsnachweis vorlegen. Er besteht aus einem Sachbericht (Darstellung der Zielerreichung und Wirkung des Projektes) und einem zahlenmäßigen Nachweis. Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen vorzulegen.

Ein entsprechender Vordruck eines Verwendungsnachweises steht auf der Internetseite https://staatskanzlei.hessen.de/initiativen/starkes-dorf-wir-machen-mit als Download zur Verfügung.

(2) Soweit der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

(3) Die Hessische Staatskanzlei unterstützt und fördert flächendeckend Maßnahmen und Projekte, die der ehrenamtlich getragenen (Re-)Vitalisierung der Ortskerne sowie der Verbesserung der Lebensqualität vor Ort dienen. Sie behält sich das Recht vor, die im Rahmen des Programms geförderten Projekte als Best-Practice-Beispiele aufzuzeigen und auf ihrer Homepage darzustellen.

13. Datenschutz

(1) Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind auf der Internetseite https://staatskanzlei.hessen.de/ verfügbar.

14. Beihilferechtliche Einordnung und Subventionserheblichkeit

(1) Bei der Förderung von Vorhaben die unter Einsatz ehrenamtlichen Engagements den gesellschaftlichen Zusammenhalt eines Dorfes stärken, das Miteinander der Generationen fördern und die Lebens- und Aufenthaltsqualität dörflicher Zentren verbessern, handelt es sich nicht um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2) Es handelt sich auch nicht um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Hessischen Subventionsgesetzes in Verbindung mit dem Subventionsgesetz, da keine Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches vorliegen (§ 264 Abs. 8 StGB).

15. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2026. Sie wird auf der Internetseite der Hessischen Staatskanzlei veröffentlicht.

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