Richtlinie
Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung
[Vom 10. Dezember 2021]
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Teil I
Richtlinienübersicht
1. Ziel der Förderung
Ziel der Förderung ist es, Wachstum und Beschäftigung in Hessen zu erhöhen und dabei insbesondere Landesteile, die in ihrer Wirtschaftskraft den Landesdurchschnitt nicht erreichen, bei der Bewältigung des Strukturwandels zu unterstützen. Dies geschieht zum einen durch gezielte Unterstützung von Unternehmen, damit diese Dauerarbeitsplätze bereitstellen, und zum anderen durch den Ausbau der wirtschaftsnahen einschließlich der touristischen Infrastrukturen. Dabei sind die bereichsübergreifenden Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung, der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie der Gleichstellung von Männern und Frauen zu beachten.
Die Anzahl der jährlich vorgesehenen Fördermaßnahmen (Projekte und Aktivitäten) wird im jeweils geltenden Haushaltsplan des Landes Hessen bei Kapitel 07 05 (Allgemeine Bewilligungen Wirtschaft und Technologie) in den jeweiligen Förderprodukten veranschlagt.
2. Inhalt der Richtlinie
Mit dieser Richtlinie werden die regionalpolitischen Förderangebote des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) zur Förderung
1. der betrieblichen Investitionen,
2. der integrierten regionalen Innovations- und Entwicklungskonzepte,
3. des Regionalmanagements und Regionalbudgets,
4. der regionalen Innovationscluster (Clusternetzwerke),
5. der kommunalen Investitionen zur Konversion von Industrie-, Verkehrs- und Militärbrachen für eine gewerbliche oder industrielle Folgenutzung sowie kommunale Investitionen zur Erschließung und zum Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten,
6. der Gründerzentren und
7. des Tourismus
zusammengefasst.
Unter Teil II werden die Förderbestimmungen im Einzelnen dargestellt.
Der Teil III enthält die für alle Förderprogramme geltenden Förderbestimmungen, und zwar Teil III A.: Allgemeine Förderbestimmungen, Teil III B.: Bestimmungen bei Förderungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und Teil III C.: Bestimmungen bei Förderungen aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).
3. Fördergebiet
Vorhaben werden entsprechend den programmspezifischen Einzelregelungen nach Teil II in Hessen, in den Fördergebieten der GRW und in den Vorranggebieten für die Förderung von „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (IWB-EFRE-Programm Hessen 2014–2020)“ aus Mitteln des EFRE gefördert.
3.1 Die Fördergebiete der GRW ergeben sich aus dem jeweils geltenden Koordinierungsrahmen.
Es sind nach der GRW: (als C-Fördergebiet) der Werra-Meißner-Kreis sowie (als D-Fördergebiete) der Vogelsbergkreis, der Landkreis Waldeck-Frankenberg und der Odenwaldkreis.
3.2 Die EFRE-Vorranggebiete ergeben sich aus dem IWBEFRE-Programm Hessen 2014–2020. Diese sind die Regierungsbezirke Kassel und Gießen sowie im Regierungsbezirk Darmstadt der Odenwaldkreis, die Odenwaldgemeinden des Landkreises Bergstraße (Lautertal, Lindenfels, Fürth, Grasellenbach, Rimbach, Mörlenbach, Birkenau, Wald-Michelbach, Abtsteinach, Gorxheimertal, Hirschhorn, Neckarsteinach) und die Odenwaldgemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Modautal, Fischbachtal und Groß-Umstadt) sowie im Landkreis Bergstraße die Gemeinde Biblis.
4. Antragsberechtigte
Die Antragsberechtigung ergibt sich aus den Einzelregelungen unter Teil II.
5. Zuständige Stellen
Zuständig für alle Fragen der Wirtschaftsförderung ist das
Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW)
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Tel.: (06 11) 8 15-0
Fax: (06 11) 8 15-22 25
E-Mail: poststelle@wirtschaft.hessen.de
wirtschaft.hessen.de
Förderanträge sind bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) als bewilligende Stelle zu stellen.
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
– Standort Kassel –
Ständeplatz 17
34117 Kassel
Tel.: (05 61) 7 06-77 11
Fax: (05 61) 7 06-77 32
Das Land Hessen hat für eine umfassende Information und die individuelle Beratung zu den Förderangeboten des Landes, des Bundes und der EU eine Beratungsstelle bei der WIBank eingerichtet. Anfragen können telefonisch oder per E-Mail gerichtet werden an
die Telefonhotline: 0611 774-7333
E-Mail: foerderberatung@wibank.de
foerderberatung-hessen.de
Beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport wurde eine Stabsstelle „Förderlotse“ für Angebote an Kommunen und kommunale Vereine eingerichtet:
Tel.: (06 11) 3 53-50 00
E-Mail: foerderlotse@hmdis.hessen.de
Teil II
Einzelbestimmungen
1. Gewerbliche Investitionen
2. Integrierte regionale Innovations- und Entwicklungskonzepte
3. Regionalmanagement und Regionalbudget,
4. Regionale Innovationscluster (Clusternetzwerke),
5. Kommunale Investitionen zur Konversion von Industrie-, Verkehrs- und Militärbrachen für eine gewerbliche oder industrielle Folgenutzung sowie kommunale Investitionen zur Erschließung und zum Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten
6. Gründerzentren und
7. Tourismus
Teil III
Förderbestimmungen
A. Allgemeine Förderbestimmungen
Es gelten die folgenden allgemeinen Förderbestimmungen, sofern nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind.
1. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen.
Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt werden. Die Finanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; die dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen.
2. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV), die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) sowie § 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Bescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind zu erklären, soweit zutreffend:
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
- die Richtlinien des Bundes für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) zu den VV zu § 44 BHO VV Nr. 6.2 zu § 44 LHO.
3. Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P oder ANBest-GK) zu beachten.
Finden die ANBest-P Anwendung, dann ist der Zuwendungsbescheid zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:
„Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.“
4. Bei Förderungen der gewerblichen Wirtschaft findet Nr. 3 der ANBest-P zu § 44 LHO grundsätzlich keine Anwendung. Die Ausnahme bei der Förderung der gewerblichen Wirtschaft gilt nicht, wenn der öffentliche Förderanteil bei der Förderung des Vorhabens überwiegt. Bei der Ermittlung der Höhe des öffentlichen Förderanteils wird der Subventionswert des geförderten Vorhabens, der dem Bruttosubventionsäquivalent nach Kapitel I Art. 2 Nr. 22 AGVO entspricht, zugrunde gelegt.
5. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 19. Juli 1976 (BGBl I S. 2037). Subventionserhebliche Tatsachen werden entsprechend der vorgenannten Vorschrift im Zuwendungsbescheid benannt.
6. Die Förderung wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags gewährt, der vor Beginn des Vorhabens zu stellen ist, soweit nicht unter Teil II oder Teil III B Abweichendes geregelt ist.
7. Private Träger können zu den Konditionen öffentlicher nicht-kommunaler Träger gefördert werden, wenn sie die Voraussetzungen der EU-Definition für „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ erfüllen. Diese Voraussetzungen erfüllen Einrichtungen,
- die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziert werden, oder
- die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts unterliegen, oder
- deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften des öf fentlichen Rechts ernannt worden sind.
8. Beihilferechtlicher Status
8.1 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Die Förderungen nach Teil II Nr. 1, 4, 6 und 7 erfolgen nach Art. 14, 17, 22, 27, 53, 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AGVO (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014).
Für diese freigestellten Beihilfen gelten folgende Voraussetzungen:
- Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
- Eine Zuwendung in den Fallgruppen nach Ar t. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO, ist ausgeschlossen.
- Der Beihilfeempfänger muss den Antrag nach Teil III A. Nr. 7, mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben.
- Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich De-minimis-Beihilfen – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
- Die Anmeldeschwellen nach Art. 4 der AGVO für das jeweilige Förderprogramm nach Teil II werden beachtet.
- Jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro wird nach Art. 9 AGVO für nach dem 1. Juli 2016 gewährte Einzelbeihilfen nach europarechtlichen Vorgaben auf der Website des HMWEVW veröffentlicht.
- Erhaltene Förderungen können im Einzelfall nach Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
8.2 De-minimis-Beihilfen
Für eine Förderung von Unternehmen nach Teil II Nr. 1, 4 und 6 sind die De-minimis-Bestimmungen anzuwenden, falls die Freistellung nach AGVO (Teil III A. Nr. 8.1) nicht anwendbar ist. De-minimis-Beihilfen werden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (Abl. EU L 352, S. 1) vergeben.
Danach kann ein Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren De-minimis-Beihilfen im Umfang von bis zu 200.000 Euro erhalten. Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen erreicht ist beziehungsweise durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten wird, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission möglich.
Sofern De-minimis-Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringt, darf der Gesamtbetrag der Beihilfe 500.000 Euro nicht übersteigen (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABl. EU 1148 vom 26. April 2012)).
Bei De-minimis-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten von der Zuwendungsempfängerin oder von dem Zuwendungsempfänger zu beachten; diese werden mit den Antragsformularen und Bewilligungsbescheiden mitgeteilt.
8.3. Angemeldete Beihilfen
Im Falle von Zuwendungen, die weder als De-minimis-Beihilfe noch als freigestellte Beihilfen gewährt werden können und bei denen die Voraussetzungen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen, erfolgt eine Anmeldung bei der Europäischen Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (Einzelfallnotifizierung). Vor einer Genehmigung durch die Europäische Kommission darf die Beihilfe nicht gewährt werden.
9. Das HMWEVW kann innerhalb der Förderbereiche wirtschaftspolitische Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Projekte absehen.
10. Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird, außer nach Teil II Nr. 1, nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot).
Vorhaben, außer nach Teil II Nr. 1, dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist.
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich zu werten:
- der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages oder
- der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
- die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
- eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die oder der Antragsberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht.
Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, aus der jedoch kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann.
Ausnahmen vom Refinanzierungsverbot werden für Universitäten und Hochschulen nur dann zugelassen, wenn die Zuwendung mit mind. 50 Prozent aus Mitteln des EFRE kofinanziert wird.
11. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist die Baugenehmigung vor der Bewilligung der Fördermittel vorzulegen. In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist oder durch Fristablauf als erteilt gilt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis darüber zu erbringen.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen gilt VV Nr. 6 zu § 44 LHO. Im Rahmen der Vergabe von Planungsaufgaben für Baumaßnahmen kann ein Planungswettbewerb durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) in der Fassung vom 31. Januar 2013 (BAnz AT 22. Februar 2013 B4) zu beachten.
12. Bei der Förderung von Vorhaben und Projekten von Unternehmen wird die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU L 124 S. 36 – siehe auch Anhang I AGVO) oder deren Folgebestimmungen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Union vom 6. Mai 2003 berücksichtigt. Danach werden Kleinstunternehmen sowie KMU derzeit definiert als Unternehmen, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
- Ausnahmen werden in Teil II, Einzelbestimmungen, geregelt.
Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen beziehungsweise verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 enthaltenen Berechnungsmethoden oder deren Folgebestimmungen. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als KMU zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtlichen Zusammenschlüsse auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgehen.
13. Sollen hessische Universitäten und Hochschulen für geeignete Einzelprojekte EU- beziehungsweise Landesmittel erhalten, gelten folgende Regelungen:
a) Bei Einzelprojekten er folgt eine Mittelzuweisung grundsätzlich in analoger Anwendung dieser Förderrichtlinie. In der Zuweisung der Mittel sind dabei in analoger Anwendung der V V zu § 44 LHO Bewirtschaftungsregelungen vorzugeben. Die begünstigte Universität oder Hochschule muss ihr ausdrückliches Einverständnis zur Beachtung dieser Bewirtschaftungsregelungen vor der ersten Auszahlung der Mittel erklären. In die Mittelzuweisung können noch weitere Regelungen aufgenommen werden.
b) Die begünstigten Universitäten und Hochschulen müssen darüber hinaus die für öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabebestimmungen einhalten. Die Einhaltung ist bereits bei der Antragstellung zu bestätigen.
c) Bei Zuweisungen an Universitäten und Hochschulen haben diese nach VV Nr. 1.8 zu § 34 in Verbindung mit V V Nr. 3.2 zu § 9 LHO grundsätzlich entsprechende Nachweise über die Verwendung zu führen. Ergänzend ist das Muster 4 der VV zu § 44 LHO auszufüllen und bei der Abrechnung vorzulegen. Dabei sind 10 Prozent der Zuweisung erst nach abschließender Vorlage des Nachweises auszuzahlen.
d) Nur bei Einzelprojekten, die ausschließlich mit EU-Mitteln oder mit EU- und Landesmitteln gefördert werden, wird ein Zuwendungsbescheid nach § 44 LHO erteilt. Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung.
e) Bei der Prüfung der Einhaltung des Besserstellungsverbotes sind im Falle der Technischen Universität Darmstadt die Vergünstigungssätze des Tarifvertrags für die TU Darmstadt (TV-TU Darmstadt), im Falle der Goethe-Universität Frankfurt der Tarifvertrag für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (T V-G -U), im Falle des Universitätsklinikums Frankfurt der Tarifvertrag für das Universitätsklinikum Frankfurt (TV-UKF) mit dem Tarif des öffentlichen Dienstes (TV-H) gleichzustellen.
14. Soweit außerhalb des HFAG aufgrund besonderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel für zweckgebundene Zuwendungen an kommunale Empfänger vorgesehen sind, sollen bei der Zuwendung deren finanzielle Leistungsfähigkeit und ihre Stellung im Finanzund Lastenausgleich berücksichtigt werden. Über die Mittel verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.
Diese einvernehmliche Abstimmung kann entfallen, wenn EU- oder Bundesvorgaben entgegenstehen beziehungsweise zum Verlust entsprechender Fördermittel führen.
15. Für Investitionen nach Teil II Nr. 1, 5, 6 und 7 ist Fördervoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung ab Fertigstellung in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren, bei Infrastrukturinvestitionen in der Regel fünfzehn Jahre, sichergestellt und die Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens nachgewiesen wird. In besonders begründeten Fällen kann bei KMU von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids abgesehen werden, wenn für mindestens drei Jahre die Zweckbindung erfüllt ist.
Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen müssen im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbleiben oder die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage muss durch Grunddienstbarkeiten gesichert sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Veräußerung nicht gefährdet wird. Die konkrete Zweckbindungsfrist ist auf die jeweilige Maßnahme bezogen im Zuwendungsbescheid zu regeln.
16. Beginnt die Empfängerin oder der Empfänger von Zuwendungen für Investitionen nach Teil II Nr. 5 nicht spätestens sechs Monate nach Eintreten der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides mit dem Vorhaben, so ist nach Nr. 1.5 ANBest-P davon auszugehen, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist. In besonders begründeten Einzelfällen kann diese Frist verlängert werden.
17. Eigenleistungen (Eigenarbeitsleistungen) und Sachleistungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie belegmäßig nachgewiesen sind. Sie müssen nach Art und Umfang im Hinblick auf das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sein.
Der Wert unbarer Eigenleistung wird mit dem gesetzlichen Mindestlohn je Stunde festgesetzt und ist mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen nachzuweisen. Der Wert von Sachleistungen muss von einer unabhängigen Stelle bestätigt werden. Im Falle der Anerkennung von Eigenleistungen oder Sachleistungen darf der Gesamtbetrag der Förderung die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die darin enthaltenen Eigenleistungen und Sachleistungen nicht überschreiten.
Bei einer Förderung aus Mitteln des EFRE siehe Teil III B II Nr. 7.3.
18. Bei Zuwendungen an Unternehmen muss die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Finanzierungshilfe die zu fördernde Betriebsstätte in Hessen haben. Sie oder er soll außerdem seinen steuerlichen Sitz im Land Hessen haben.
19. Zuschussfähig sind die durch bezahlte Rechnungen von Unternehmen nachgewiesenen baren Ausgaben der Zuwendungsempfänger für den geförderten Zweck.
Planungskosten nach der aktuellen HOAI sind in Höhe der Mindestsätze zuwendungsfähig.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Hochbauprojekte und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Ausgaben für Grundstücke, deren Herrichtung und Erschließung, und für Baunebenkosten sind nach den Hauptkostengruppen der DIN 276-1:2008-12 zu beziffern. Nicht zuwendungsfähig sind die Kostengruppen 120 (Grundstücksnebenkosten), 230 (Nichtöffentliche Erschließung) und 760 (Finanzierung).
Die Hauptkostengruppen der DIN 276 gelten als „Ausgabenansätze“ nach Nr. 1.2 der ANBest-GK und ANBest-P sowie als „Einzelansätze“ nach Nr. 1.2 der Ausgabengliederung nach Anhang 1 Muster 2 der baufachlichen Ergänzungsbestimmungen.
Die Kostengruppen 300 und 400 können in Projekten privater Träger zu einem „Ausgabenansatz“ zusammengefasst werden.
20. Auf die Einreichung von Originalbelegen kann verzichtet werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt aber sicher, dass die Originale der eingereichten Belegkopien jederzeit seitens einer prüfenden Stelle (zum Beispiel Hessischer Rechnungshof) eingesehen werden können. Alle Belege für die im Rahmen des geförderten Projektes getätigten Ausgaben sind von ihr oder ihm aufzubewahren.
21. Soweit im Rahmen dieser Richtlinie ein Zuschuss zu Personalausgaben gewährt wird, ist wie folgt zu verfahren:
Beträgt die Zuwendung einer oder eines Begünstigten bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, sind direkte Ausgaben für im Vorhaben tätige Personen bis zur Höhe von 120 Prozent des Betrages zuwendungsfähig, der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppe E 15 als durchschnittliche Personalkosten ohne Arbeitsplatzkosten in der jeweils im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Personalkostentabelle für die Kostenberechnungen in der Verwaltung des Hessischen Ministeriums der Finanzen angegeben ist.
Beträgt die Zuwendung mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben einer oder eines Begünstigten, gilt Nr. 1.3 der Anlage 2 zu den VV zu § 44 LHO. Maßgeblich ist der jeweils geltende Tarifvertrag des Landes Hessen beziehungsweise für hessische Hochschulen die Regelung in Teil III A. Nr. 5 Buchst. e).
Tatsächlich entstandene, auf ein Projekt entfallende Gemeinkosten werden bis maximal 15 Prozent der direkten Personalausgaben als zuschussfähig anerkannt (Teil III B. II Nr. 7.2). Der Zuwendungsgeber kann auf einen Einzelnachweis der tatsächlich entstandenen Ausgaben für Gemeinkosten verzichten.
22. Eine Kumulation der Förderung nach dieser Richtlinie mit einer Förderung des Bundes oder der Europäischen Union oder anderen öffentlichen Fördergebern ist zulässig, wenn die höchste nach AGVO zulässige Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach AGVO geltende Beihilfebetrag nicht überschritten werden. Diese Förderungen reduzieren die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Teil II nicht. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Förderung aus anderen Förderprogrammen des Landes Hessen ausgeschlossen.
Sollen für die Finanzierung eines Vorhabens neben Eigenanteil und Fördermitteln aus dieser Richtlinie ausnahmsweise noch Mittel aus anderen Förderprogrammen zum Beispiel des Bundes oder des Landes bereitgestellt werden, sind die Fördermittel und Ausgaben des Vorhabens entsprechend der Programmzuordnung in einem abgestimmten Finanzierungsplan so einzusetzen, dass eine mehrfache Förderung derselben Ausgabenposition ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist von der Bewilligungsstelle eine Vereinbarung nach VV Nr. 1.4 zu § 44 LHO zu treffen. Davon ausgenommen sind Förderprogramme, deren gegenseitige Kumulation durch Haushaltsvermerke im Haushaltsplan des Landes Hessen ausdrücklich erlaubt ist.
23. Zuschüsse werden nur bewilligt, wenn im Einzelfall die zuwendungsfähigen Ausgaben mind. 12.500 Euro und die Zuschüsse mind. 5.000 Euro betragen.
24. Die Auszahlung von Zuwendungen unter 25.000 Euro erfolgt erst nach Eingang und Vorlage des Prüfberichts zum Verwendungsnachweis. Dies gilt nicht bei der Förderung aus Mitteln des EFRE. Bei Zuwendungen ab 25.000 Euro gilt für Vorhaben nach Teil II Nr. 1 ein Schlusszahlungsvorbehalt in Höhe von 10 Prozent der Fördersumme bis zur Vorlage des Prüfberichts zum Verwendungsnachweis. Auch dies gilt nicht bei der Förderung aus Mitteln des EFRE.
25. Abweichend von Nr. 4.2 Abs. 2 Satz 1 der ANBest-P hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) überschreiten, zu inventarisieren.
26. Abweichend von Nr. 5.1.6 Satz 1 der ANBest-GK ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der bewilligenden Stelle anzuzeigen, wenn Gegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 800 Euro überschreiten, nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder benötigt werden.
27. Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist die zweckentsprechende Verwendung der Förderung der bewilligenden Stelle entsprechend Nr. 6.2 der ANBest-P beziehungsweise Nr. 6.3 der ANBest-GK nachzuweisen, soweit im Zuwendungsbescheid keine andere Regelung getroffen wurde. Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis darzustellen und den vorgegebenen Zielen des geförderten Vorhabens gegenüberzustellen. Dabei ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen.
28. Zu dem von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger aufzubringenden Eigenanteil zählen insbesondere eigene Mittel, Kapitalmarktmittel und sonstige Finanzmittelzuflüsse Dritter, die keine Fördermittel sind. Darlehen aus dem hessischen Investitionsfonds für kommunale Vorhaben gelten als Eigenmittel der Gemeinde.
29. Die Vorgaben des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans sind zu beachten. Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das Vorhaben keine planungsrechtlichen, raumordnerischen oder städtebaulichen Bedenken bestehen.
30. Eine Änderung des Verwendungszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung der bewilligenden Stelle.
31. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, von der bewilligenden Stelle oder einer von diesen beauftragten Stellen für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Das Prüfungsrecht gilt insbesondere auch für Prüfungen der Rechnungshöfe des Landes Hessen, des Bundes und der Europäischen Union, die im Rahmen von örtlichen Erhebungen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nehmen.
32. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Vorhabensprüfung und zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (zum Beispiel Name, Anschrift) sowie die erforderlichen Angaben zum Vorhaben selbst und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Förderverfahrens sowie zur Information der Öffentlichkeit über vorbildliche Förderprojekte weitergegeben werden können. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, ohne dass dadurch die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird. Die bewilligende Stelle entscheidet nach den geltenden EFRE-Vorgaben und beihilfenrechtlichen, sowie landesrechtlichen Regelungen, ob dieser Widerruf Auswirkungen auf den Zuwendungsbescheid oder die bewilligte Zuwendung hat.
B. Ergänzende Bestimmungen bei Förderungen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für die Förderperiode 2014–2020
I. Rechtliche Grundlagen
1. Im Falle der Förderung mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung (EFRE) sind über die landesrechtlichen Regelungen hinaus die folgenden einschlägigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:
- die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeresund Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 320 bis 469), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 (ABl. L 356 vom 26. Oktober 2020, S. 1 bis 2),
- die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Auf hebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 289 bis 302), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 (ABl. L 130 vom 24. April 2020, S. 1 bis 6),
- sowie die dazugehörigen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte. (Die jeweils aktuell geltenden Rechtsakte können unter https://ec.europa.eu/ regional_policy/de/information/legislation/regulations/ sowie unter efre.hessen.de eingesehen und heruntergeladen werden).
Weitere Grundlagen sind das Operationelle Programm für die Förderung von Investitionen in Wachstum und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2014–2020 (IWB-EFRE-Programm-Hessen), genehmigt von der Europäischen Kommission mit Entscheidung vom 12. Dezember 2014 (CCI 2014DE16RFOP007), geändert mit Beschlüssen der Europäischen Kommission vom 12. September 2018, vom 15. Januar 2020, vom 9. Oktober 2020 und vom 24. August 2021, sowie die Allgemeinen Projektauswahlkriterien (Methoden und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben), genehmigt vom IWB-EFRE Begleitausschuss Hessen mit Beschluss vom 29. August 2016, in der jeweils geltenden Fassung.
2. Die Förderung im Rahmen des IWB-EFRE-Programms Hessen wird nach den §§ 23 und 44 LHO und den hierzu erlassenen VV als Zuwendung gewährt.
3. Anderweitige Regelungen zur Unterstützung von Finanzinstrumenten und zum Abschluss von Verträgen bleiben unberührt.
4. Die in diesem Teil getroffenen Regelungen gehen den übrigen dieser Richtlinie vor, soweit diese im Widerspruch oder als Ergänzung zu beurteilen sind.
II. Zuwendungsvoraussetzungen
1. Die Förderberechtigung einer oder eines potentiellen Begünstigten, die Förderfähigkeit des Vorhabens sowie die Antragstellung bei der bewilligenden Stelle ergeben sich aus den übrigen Vorschriften dieser Richtlinie. Anträge zur Förderung eines Vorhabens aus Mitteln des EFRE können über das Online-Kundenportal der WIBank in Textform nach § 126 Bürgerliches Gesetzbuch eingereicht werden.
2. Die Förderung eines Vorhabens aus Mitteln des EFRE kann in Kombination mit weiteren Fördermitteln des Landes Hessen und der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Der Kofinanzierungssatz aus dem EFRE liegt nicht über 50 Prozent.
3. Für eine Förderung aus Mitteln des EFRE kommen nur Ausgaben in Betracht, die von der oder dem Begünstigten getätigt und zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 bezahlt werden. Voraussetzung für die Bewilligung einer Förderung ist, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist.
4. Die Zuwendung wird grundsätzlich als zweckgebundener rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt, soweit keine anderweitige Regelung getroffen worden ist.
5. Eine Förderung kommt nur für Vorhaben in Betracht, die im Land Hessen durchgeführt werden. Ausnahmsweise können Clusternetzwerke über die Landesgrenze hinausgehend gefördert werden.
Großprojekte mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten von mehr als 50 Millionen Euro beziehungsweise 75 Millionen Euro bei Verkehrs- und Netzinfrastrukturmaßnahmen nach Art. 100 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1542 werden nicht gefördert.
6. Erteilung einer Ausnahme vom Refinanzierungsverbot
Lassen die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Refinanzierungsverbot) zu, stehen die EU-rechtlichen Bestimmungen dem nicht entgegen.
Eine solche Ausnahmeerteilung hat schriftlich unter Sicherstellung der Einhaltung der für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsverfahren geltenden Bestimmungen zu erfolgen.
7. Verfahren
7.1 Zuwendungen werden nur für bereits getätigte Ausgaben ausgezahlt (Erstattungsprinzip). Diese sind zahlenmäßig nachzuweisen (Zwischen- und Verwendungsnachweis) und werden von der bewilligenden Stelle vor Auszahlung auf Ordnungsmäßigkeit überprüft.
7.2 Wird ein Vorhaben ausschließlich aus Mitteln des EFRE oder auch aus Mitteln des EFRE, kofinanziert mit Landesmitteln, gefördert, sind die Gemeinkosten pauschal zu berechnen. 15 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben werden als zuwendungsfähige Gemeinkosten, bezogen auf das gesamte Vorhaben, anerkannt. Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben diesen Pauschalbetrag, werden diese nicht gesondert abgerechnet. Dies gilt zu jedem Zeitpunkt des Förderverfahrens. Ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen Gemeinkosten ist nicht zu erbringen.
7.3 Sachleistungen im Sinne von Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn ein Vorhaben ausschließlich aus Mitteln des EFRE oder auch aus Mitteln des EFRE gefördert wird und belegmäßig nachgewiesen sind. Der Wert unbarer Eigenleistung wird mit dem gesetzlichen Mindestlohn je Stunde festgesetzt und ist mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen nachzuweisen. Der Wert und die Erbringung von Sachleistungen muss von einer unabhängigen Stelle nach Art. 69 Abs. 1 lit. b) und c) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, bestätigt werden. Im Falle der Anerkennung von Sachleistungen darf der Gesamtbetrag der Förderung die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die darin enthaltenen Eigenleistungen und Sachleistungen nicht überschreiten.
7.4 Schuldzinsen sowie die erstattungsfähige Umsatzsteuer sind nach Art. 69 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, nicht förderfähig.
7.5 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die Originale der eingereichten Belegkopien jederzeit seitens einer prüfenden Stelle nach Teil III B. III Nr. 1 eingesehen werden können.
III. Sonstige EFRE-spezifische Bestimmungen
1. Vorhaben, die aus dem EFRE gefördert werden, müssen dem Recht der Europäischen Union und den in Bezug auf die Umsetzung des Vorhabens einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechen. Insbesondere wird auf die Pflicht zur Einhaltung vergaberechtlicher und beihilferechtlicher Bestimmungen sowie der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid hingewiesen.
Eine Überprüfung der einzuhaltenden rechtlichen Bestimmungen erfolgt durch die bewilligende Stelle (Verwaltungsprüfungen). Die Überprüfungen erfolgen in Form von Unterlagenprüfungen sowie Vor-Ort-Überprüfungen. Darüber hinaus kann eine weitere Überprüfung seitens der EFRE-Verwaltungsbehörde, der EFRE-Prüfbehörde, des Hessischen Rechnungshofes, des Europäischen Rechnungshofes sowie von Prüforganen der Europäischen Union vorgenommen werden.
2. EFRE-geförderte Maßnahmen unterliegen der Publizitätspflicht. Art und Umfang der durchzuführenden Publizitätsmaßnahmen wird als Auflage im Zuwendungsbescheid geregelt.
3. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt schriftlich, dass er mit Annahme der Fördermittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung einverstanden ist, in die veröffentlichte Liste der Vorhaben aufgenommen zu werden.
C. Ergänzende Bestimmungen bei Förderungen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
Für Vorhaben, die mit Zuschüssen nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gefördert werden, gelten zusätzlich die im Koordinierungsrahmen festgelegten Regelungen über Voraussetzung, Art und Intensität der Förderung.
I. Rechtliche Grundlagen
- Art. 91a und Art. 91b des Grundgesetzes (GG) (in der jeweils geltenden Fassung)
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRWG) (in der jeweils geltenden Fassung)
- Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 21. März 2021 (Deutscher Bundestag, in der jeweils geltenden Fassung)
II. Zuwendungsvoraussetzungen
Zu den Zuwendungsvoraussetzungen siehe Teil III A. und die Einzelbestimmungen zu den jeweiligen Förderprogrammen in Teil II Nr. 1 bis 7.
D. Beihilfe
Die beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union werden beachtet. Bei den Zuwendungen nach dieser Richtlinie, soweit diese Beihilfen sind, handelt es sich um Beihilfen, die nach Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Diese Richtlinie ist der EU-Kommission auf der Grundlage von VO (EU) Nr. 651/2014 angezeigt worden. Sie ist freigestellt. Die Berichterstattung der beihilfegewährenden Stelle (HMWEVW) erfolgt jährlich auf der Grundlage nach Art. 9 und 11 AGVO. Über Beihilfen in Höhe von über 500.000 Euro muss einzeln berichtet werden. Die zu berichtenden Informationen sind in Anhang III der AGVO aufgeführt. Beihilfen im Rahmen der GRW sind durch das Bundeswirtschaftsministerium freigestellt worden und können nach Art. 107 Abs. 3 AEUV gewährt werden.
E. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1. Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in und – mit Ausnahme der nachfolgenden Nr. 2 und 3 – mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
2. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist – mit Bezug auf die Fördertatbestände nach Nr. 1, 4, 6 und 7 – bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO am 31. Dezember 2023 befristet. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen an der derzeitig geltenden AGVO vor Außerkrafttreten dieser Richtlinie vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden.
3. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist – mit Bezug auf die Fördertatbestände Nr. 1 und 6, wonach Förderungen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden – bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-Verordnung am 31. Dezember 2023 befristet. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vor Außerkrafttreten dieser Richtlinie vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Beihilferegelungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden.
Anlage
Weitere Fördermöglichkeiten
Über die in Teil I Nr. 2 und in Teil II dargestellten Förderprogramme hinaus bestehen folgende Förderangebote des Landes:
1. Betriebliche Investitionen
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – WIBank (Teil I Nr. 5.) gewährt in Kooperation mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Möglichkeiten der Zinsverbilligung (Merkblatt der WIBank zur Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen (GuW-Hessen – Wachstum)).
Darüber hinaus können auch Nachrangdarlehen im Rahmen des Programmes Kapital für Kleinunternehmen (Merkblatt der WIBank Kapital für Kleinunternehmen) durch die WIBank gewährt werden.
2. Finanzierungshilfen zur Existenzgründung
2.1 GuW Hessen – Gründung
Die WIBank gewährt in Kooperation mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Darlehen an KMU und Angehörige der freien Berufe mit Möglichkeiten der Zinsverbilligung (Merkblatt der WIBank zur Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen (GuWHessen – Gründung)).
2.2 Hessen-Mikrodarlehen
Für kleinere Kreditbeträge zur Existenzgründung und Unternehmensnachfolge steht das Hessen-Mikrodarlehen zur Verfügung, das über Kooperationspartner der WIBank (sind auf der Homepage der WIBank abrufbar) beantragt werden kann (Merkblatt der WIBank zum Programm Hessen-Mikrodarlehen)).
3. Bürgschaften
Investitions- und Betriebsmittelfinanzierungen können im Rahmen von Landesbürgschaften und durch die Bürgschaftsbank Hessen GmbH verbürgt werden. Auskünfte erteilt die
Bürgschaftsbank Hessen GmbH
Gustav-Stresemann-Ring 9
65189 Wiesbaden
Tel.: (06 11) 15 07-0
Fax.: (06 11) 15 07-22
http://www.bb-h.de
Landesbürgschaften werden nach den Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften durch das Land Hessen für die gewerbliche Wirtschaft und freie Berufe (Landesbürgschaftsprogramm) in der jeweils gültigen Fassung vergeben und von der WIBank bearbeitet.
4. Beteiligungskapital
Beteiligungskapital wird zurzeit von folgenden Beteiligungsgesellschaften bereitgestellt:
MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH, Hessen Kapital I, II und III GmbH, TF H III Technologiefonds Hessen GmbH, Futury Venture Beteiligungen Deutschland-Hessen GmbH, Futury Regio Growth GmbH & Co. KG.
Beteiligungskapital für Unternehmensneugründungen (siehe auch Richtlinie des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung und Richtlinie des Landes Hessen zur Innovationsförderung).
Auskünfte erteilt die mit der Geschäftsbesorgung beauftragte
Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH (BMH)
Gustav-Stresemann-Ring 9
65189 Wiesbaden
Tel.: (06 11) 94 9176-0
http://www.bmh-hessen.de
5. Innovationsförderung
Weitere Fördermöglichkeiten im Rahmen des Innovationsfördersystems sind der Richtlinie des Landes Hessen zur Innovationsförderung zu entnehmen.
Die WIBank gewährt auch Darlehen zur Umsetzung innovativer Vorhaben mit 70 Prozent Haftungsfreistellung (Merkblatt der WIBank zum Innovationskredit Hessen).
6. Beratungsangebote
Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU und zur Stärkung der Gründungsbereitschaft fördert das Land Beratungsleistungen zum Beispiel zur Existenzgründung und zur Verbesserung der unternehmerischen Qualifikation (Richtlinie des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung).
7. Qualifizierungsförderung
Die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie die Förderung von Investitionen in überbetriebliche Berufsbildungszentren erfolgt nach der Richtlinie des Landes zur Hessischen Qualifizierungsoffensive; Programme zur beruflichen Bildung.
8. Stadtentwicklung
Nach der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung unterstützt das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) in ausgewählten Gebieten die städtebauliche Erneuerung und Entwicklung. Eine Förderung aus EFRE-Mitteln ist auf Basis der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung kommunaler Investitionen zur Revitalisierung von Siedlungsbereichen einschließlich der Förderung lokaler Ökonomie möglich.
9. Ländlicher Raum
Fördermöglichkeiten im ländlichen Raum siehe Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der ländlichen Entwicklung.
10. Kommunale Bodenbevorratung
Über die Hessische Landgesellschaft mbH (HLG) bietet das Land Hessen den Städten und Gemeinden in Hessen günstige Möglichkeiten für die Bevorratung von Grundstücken, die für die kommunale Entwicklung im Innen- und Außenbereich von Bedeutung sind (zum Beispiel für die städtebauliche Entwicklung und Gewerbeansiedlung).
11. Hessischer Teil des UNESCO Welterbes Oberes Mittelrheintal und Regionalpark FrankfurtRheinMain
Investive Maßnahmen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit im Regionalpark FrankfurtRheinMain und im hessischen Teil des UNESCO Welterbe Oberes Mittelrheintal können durch das Referat Raumordnung und Regionalplanung im HMWEVW gefördert werden.