Förderprogramm

Förderung der regionalen Entwicklung – Tourismus

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Regionalförderung
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Ansprechpunkt:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)

Niederlassung Kassel

Ständeplatz 17

34117 Kassel

Weiterführende Links:
Tourismusförderung – Öffentliche touristische Infrastruktur Touristische Dienstleistungen Kundenportal WIBank

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Hessen in touristische Angebote oder Infrastruktur investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie bei Investitionen in innovative, qualitativ hochwertige und marktgerechte Tourismus- und Freizeitangebote, die für die Region besonders wirksam sind.

Sie erhalten die Förderung für touristische Dienstleistungen. Dazu gehören vor allem

  • Tourismuskonzepte für einzelne touristische Ziele,
  • touristische Marketingmaßnahmen mit neuartigem und aktivierendem Charakter für Destinationen in Hessen,
  • Marketingmaßnahmen der landesweit tätigen touristischen Marketingorganisationen,
  • landesweite und regionale Beratungen, um die Qualität im Tourismus zu sichern und zu verbessern.

Im Bereich öffentlicher touristischer Infrastruktur bekommen Sie die Förderung für Investitionen in

  • touristische Einrichtungen, die dem Erleben von Natur und Kultur dienen,
  • Einrichtungen des Gesundheitstourismus, vor allem in Kurorten mit entsprechendem Prädikat,
  • Neu- und Umbaumaßnahmen, die der Barrierefreiheit von Tourismuseinrichtungen dienen. Voraussetzung ist die Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem „Reisen für Alle“.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss:

  • Für touristische Dienstleistungen erhalten Sie bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Für die öffentliche touristische Infrastruktur bekommen Sie bei einer Förderung aus Landesmitteln oder Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Wenn die Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) stammen, beträgt der Zuschuss bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn Ihres Vorhabens an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), Niederlassung Kassel. Sie können Ihren Antrag auch elektronisch über das Antragsportal der WIBank einreichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise, andere öffentliche Träger und Destinationsorganisationen, Regionalmanagementgesellschaften und Vereine.

Bei einer Förderung ausschließlich aus GRW- oder Landesmitteln können auch natürliche und juristische Personen gefördert werden, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss einen Beitrag zum Wachstum des regionalen Tourismus erwarten lassen.
  • Vorrangig gefördert werden Maßnahmen in GRW-Gebieten und in EFRE-Vorranggebieten.
  • Bitte beachten Sie darüber hinaus die Allgemeinen Förderbestimmungen zur Förderung der regionalen Entwicklung.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung
Teil II, Ziffer 7: Tourismus

7. Tourismus

7.1 Zuwendungszweck

Tourismusförderung ist Teil der Wirtschaftsförderung. Damit soll zur Schaffung neuer sowie zur Erhaltung bestehender Arbeitsplätze, Beschäftigungsmöglichkeiten und Einkommen in KMU im Wirtschaftsbereich Tourismus, aber auch in anderen Wirtschaftszweigen in den jeweiligen Destinationen beigetragen werden.

Die Förderung dient ferner der Sicherung und Weiterentwicklung des Tourismusstandorts Hessen, der Auslösung positiver Arbeitsmarkt- und Einkommenseffekte sowie der Stärkung strukturschwacher Regionen in Hessen. Grundlage hierfür ist die Tourismusstrategie der Hessischen Landesregierung (Tourismuspolitischer Handlungsrahmen) und regionale Tourismuskonzepte. Das Land Hessen beabsichtigt langfristig die Verbesserung von innovativen, qualitativ hochwertigen marktgerechten Tourismus- und Freizeitangeboten von besonderer regionaler Wirksamkeit.

Die Anzahl der jährlich vorgesehenen Fördermaßnahmen (Projekte und Aktivitäten) wird im jeweils geltenden Haushaltsplan des Landes Hessen bei Kapitel 07 05 (Allgemeine Bewilligungen Wirtschaft und Technologie) in den Förderprodukten „Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)“, „EU Programm Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) 2014 bis 2020“, „Wirtschaftsnahe Infrastrukturförderung“ und „Regionale Wirtschaftsförderung (nicht investiv)“ veranschlagt.

7.2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind touristische Dienstleistungen landesweit oder auf Ebene von Destinationen operierender touristischer Organisationen sowie Investitionen in die öffentliche touristische Infrastruktur.

Touristische Destinationen sind geografische Räume, in denen alle für den Aufenthalt von Reisenden relevanten Elemente vorhanden sind.

Für eine Förderung müssen Vorhaben einen Beitrag zum Wachstum des regionalen Tourismus erwarten lassen.

Vorhaben nach Teil II Nr. 7.2.2 müssen für eine Förderung grundsätzlich eine besondere Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Entwicklung von KMU haben. Sie müssen primär touristisch ausgerichtet sein. Besonders förderwürdig sind dabei innovative Vorhaben und Vorhaben, deren Durchführung einen starken Wachstumsimpuls von besonderer regionaler Bedeutung erwarten lässt.

Der Zugang zu den öffentlichen touristischen Infrastrukturen im Sinne von Teil II Nr. 7.2.2 muss für alle interessierten Nutzerinnen und Nutzer zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährleistet sein.

Bei den unter Teil II Nr. 7.2.2.2 genannten kulturellen Einrichtungen müssen jährlich mindestens 80 Prozent der verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke genutzt werden.

Nicht gefördert werden:

  • Vorhaben, die überwiegend einem anderen Zweck als dem Tourismus dienen, zum Beispiel dem Sport, der Kultur, der Wasserwirtschaft, dem Natur- und Landschaftsschutz, der Dorfentwicklung oder der Denkmalpflege,
  • soziale und gemeinnützige Einrichtungen,
  • üblicherweise gewerblich betriebene Einrichtungen, zum Beispiel Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe.

7.2.1 Touristische Dienstleistungen

Gefördert werden insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Erarbeitung von Tourismuskonzepten auf Ebene der touristischen Destinationen,
  • touristische Marketingmaßnahmen mit neuartigem und aktivierendem Charakter (keine Daueraufgaben) für touristische Destinationen in Hessen,
  • touristische Marketingmaßnahmen der landesweit tätigen touristischen Marketingorganisationen,
  • landesweite und regionale Beratungsmaßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Qualität im Tourismus.

7.2.2 Öffentliche touristische Infrastruktur

Gefördert werden können die Errichtung, der Aus- und Umbau und die Erhöhung der Attraktivität der öffentlichen touristischen Infrastruktur. Öffentliche touristische Infrastruktur ist die Ausstattung von öffentlichen Tourismuseinrichtungen sowie geografischer Räume mit öffentlich nutzbaren materiellen Einrichtungen und Anlagen, die Tourismusrelevanz haben.

Die Förderung konzentriert sich auf:

  • Investitionen in touristische Einrichtungen, die dem Erleben von Natur und Kultur dienen,
  • qualitätsverbessernde Investitionen in Einrichtungen des Gesundheitstourismus, vorrangig in den prädikatisierten Kurorten,
  • Neu- und Umbaumaßnahmen, die der Barrierefreiheit von Tourismuseinrichtungen dienen unter der Voraussetzung der Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem „Reisen für Alle“.

Gefördert werden sowohl solche Vorhaben, die keine Einnahmen schaffen, als auch Vorhaben, die Einnahmen erwirtschaften.

7.2.2.1 Keine Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur

Gefördert werden können folgende Maßnahmen:

  • Beschilderung, Markierung und Möblierung prädikatisierter Wanderwege sowie die Errichtung, der Ausbau oder die Verbesserung baulicher Anlagen der Wanderwege, wie zum Beispiel Stege, Geländer und Treppen sowie kleine wegebauliche Maßnahmen zum Schließen von Wegelücken,
  • Errichtung, Ausbau oder Verbesserung von baulichen Anlagen der Begleitinfrastruktur, wie zum Beispiel Beschilderung, Markierung und Möblierung an Radfernwegen und Reitwanderwegen sowie von Rastplätzen an Radfern- oder Reitwanderwegen,
  • Bau, Erweiterung und funktionale Verbesserung von Lehr-, Erlebnis- und Naturpfaden einschließlich deren Beschilderung, Möblierung und vergleichbare Maßnahmen,
  • Bau, Erweiterung und funktionale Verbesserung von Häusern des Gastes sowie touristisch genutzten Informationszentren, für deren Nutzung kein Entgelt zu entrichten ist,
  • Errichtung, Erweiterung und funktionale Verbesserung der öffentlichen touristischen Infrastruktur in prädikatisierten Kurorten (Artbezeichnungen: Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Luftkurort, Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb), denen nach der Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort in der jeweils geltenden Fassung das entsprechende Prädikat verliehen wurde (insbesondere Kurparke),
  • Bau, Erweiterung und funktionale Verbesserung von unentgeltlich nutzbaren Bootsanlegestellen, Wasserwanderrastplätzen und Schwimmsteganlagen.
7.2.2.2 Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur

Gefördert werden können die Errichtung, der Aus- und Umbau und die funktionale Verbesserung folgender Maßnahmen:

  • Zum bestehenden Angebot ergänzende öffentliche touristische Infrastruktur von ausschließlich regionaler Bedeutung, zum Beispiel entgeltlich nutzbare Wasserwanderrastplätze und Schlechtwetterfreizeitangebote, wie etwa Lehrküchen, Spielscheunen und Baumhäuser.
  • Freizeiteinrichtungen mit multifunktionalem Charakter, die insbesondere Kultur- und Freizeitdienstleistungen anbieten, sofern die Voraussetzungen des Art. 55 AGVO erfüllt werden. In diesem Sinne multifunktionale Freizeitinfrastruktureinrichtungen können neben Bädereinrichtungen, Kurhäusern, Sole- und Heilwassereinrichtungen, Thermalbädern in prädikatisierten Kurorten auch andere multifunktional genutzte Basiseinrichtungen der öffentlichen touristischen Infrastruktur sein, zum Beispiel erlebnisorientierte Besuchereinrichtungen, Einrichtungen zum Aktivurlaub und zur Gästebetreuung, Einrichtungen für die Durchführung überregionaler Großveranstaltungen. Maßgeblich ist der multifunktionale Charakter der Einrichtungen.
  • Primär touristisch ausgerichtete, kulturelle Einrichtungen sowie öffentliche touristische Infrastruktur, die zur Erhaltung des touristisch relevanten kulturellen Erbes beiträgt, indem sie der Öffentlichkeit das Kulturerbe besser zugänglich macht, sofern die Voraussetzungen des Art. 53 AGVO erfüllt werden.

Primär touristisch ausgerichtete, kulturelle Einrichtungen sind kulturelle Einrichtungen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Buchst. a) AGVO, die konzeptionell auf die Nutzung durch Touristen abzielen, zum Beispiel Entertainmenteinrichtungen, erlebnisorientierte Museen und vergleichbare Kulturstätten.

Als touristisch relevantes Kulturerbe gelten alle Formen des beweglichen oder unbeweglichen kulturellen Erbes sowie archäologische Stätten, historische Stätten und Gebäude sowie das Naturerbe, das mit Kulturerbe zusammenhängt.

  • Lokale Freizeitinfrastruktur, die auf lokaler Ebene einen Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verbraucher leistet, sofern die Voraussetzungen des Art. 56 AGVO erfüllt werden.
  • Sonstige öffentliche, touristische Infrastruktur, die die Freistellungsvoraussetzungen der AGVO nicht erfüllt, sofern zuvor die Notifizierung und Genehmigung der Beihilfe erfolgt ist.

7.3 Fördergebiet

Vorhaben der öffentlichen touristischen Infrastruktur werden vorrangig in den Fördergebieten GRW und in den EFRE-Vorranggebieten (Teil I Nr. 3.1 und 3.2) unterstützt.

7.4 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und andere öffentliche Träger sowie Destinationsorganisationen, Regionalmanagementgesellschaften und Vereine.

Öffentliche Träger, die als juristische Personen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen und der Kontrolle von Gebietskörperschaften oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen, sind bei einer Förderung aus Mitteln des EFRE antragsberechtigt.

Im Falle einer Förderung ausschließlich aus GRW- oder Landesmitteln können auch juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Ergänzend können hier Träger auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Sofern beim Träger andere Private beteiligt sind, muss der Gesellschaftsanteil der kommunalen beziehungsweise steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.

7.5 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben der Antragsberechtigten:

7.5.1 Touristische Dienstleistungen

Zuwendungsfähig sind bei Vorhaben nach Teil II Nr. 7.2.1:

  • Ausgaben für eigenes und fremdes Personal, das das Tourismuskonzept erarbeitet, an touristischen Marketingmaßnahmen mitarbeitet oder Beratungen durchführt,
  • Ausgaben für das mit der Verwaltung des Vorhabens beschäftigte Personal,
  • direkte nicht arbeitsplatzbezogene Sachausgaben, zum Beispiel Online- und Print-Veröffentlichungen, Fahrtkosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung,
  • Gemeinkosten (Teil III A. Nr. 21 und B. II Nr. 7.2).

7.5.2 Investitionen in öffentliche touristische Infrastruktur

Zuwendungsfähig sind bei Vorhaben nach Teil II Nr. 7.2.2 folgende Ausgaben der Antragsberechtigten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgüter:

  • den Kostengruppen (KG) der DIN 276-1 Hochbau entsprechende Ausgaben, sofern diese nicht nachfolgend von der Förderung ausgeschlossen sind sowie damit in Verbindung stehende direkte Sachausgaben,
  • Eigenleistungen und Sachleistungen, sofern die in Teil III A. Nr. 17 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
  • Ausgaben für Planungs- und Beratungsleistungen Dritter für die Vorbereitung und Durchführung der geförderten Vorhaben.

Nicht zuwendungsfähig sind den folgenden KG der DIN 276 entsprechende Ausgaben und Kosten:

  • Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken und Gebäuden einschließlich Gerichtskosten, Grunddienstbarkeiten, Entschädigungen, Maklergebühren und sonstige Gebühren sowie Vermessungskosten (KG 100),
  • Ausgaben für nichtöffentliche Erschließung (KG 230),
  • Ausgaben für Bauherrenaufgaben (KG 710),
  • Finanzierungskosten (KG 760).

Des Weiteren sind Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung, Pflege und Unterhaltung öffentlicher Tourismuseinrichtungen sowie Ersatzinvestitionen nicht zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind ferner mit dem Betrieb der öffentlichen touristischen Infrastruktur in Zusammenhang stehende Ausgaben und Kosten.

Bei untrennbar mit der öffentlichen touristischen Infrastruktur verbundenen Einrichtungen, die üblicherweise gewerblich betrieben werden (zum Beispiel Gastronomie und Beherbergung), wird deren Anteil von den Ausgaben für die Gesamtmaßnahme abgezogen. Die Höhe bestimmt sich nach dem Anteil der Fläche der üblicherweise gewerblich betriebenen Einrichtung an der Gesamtfläche der öffentlichen touristischen Infrastruktur.

7.6 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

7.6.1 Touristische Dienstleistungen

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Die Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen erfolgen. Touristische Marketingmaßnahmen mit neuartigem und aktivierendem Charakter für touristische Destinationen in Hessen nach Teil II Nr. 7.2.1 und touristische Marketingmaßnahmen der landesweit tätigen touristischen Marketingorganisationen nach Teil II Nr. 7.2.1 können darüber hinaus auch aus Mitteln des EFRE gefördert werden.

Die Zuwendung beträgt in der Regel 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für kommunale Zuwendungsempfänger gilt ergänzend Teil III A. Nr. 14.

7.6.2 Öffentliche touristische Infrastruktur

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Eine Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen, der GRW oder des EFRE erfolgen.

Bei einer Zuwendung aus Mitteln der GRW beträgt der Fördersatz in der Regel 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei einer Zuwendung aus Landesmitteln beträgt der Fördersatz in der Regel 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe zudem letzter Absatz und Teil III A. Nr. 14).

Bei einer Zuwendung (auch) aus Mitteln des EFRE beträgt der EFRE-Fördersatz bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung aus Mitteln des EFRE beträgt bis zu 10 Millionen Euro, bei UNESCO-Welterbestätten bis zu 20 Millionen Euro.

Bei Vorhaben nach Teil II Nr. 7.2.2 werden Nettoeinnahmen bei Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 61 oder 65 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, berücksichtigt.

Die Höhe der Zuwendung für multifunktionale Freizeitinfrastruktur nach Teil II Nr. 7.2.2.2 für primär touristisch ausgerichtete kulturelle Einrichtungen und Infrastruktur zur Erhaltung des kulturellen Erbes nach Teil II Nr. 7.2.2.2 und für lokale Freizeitinfrastruktur nach Teil II Nr. 7.2.2.2 darf die Differenz von zuwendungsfähigen Ausgaben und dem Betriebsgewinn der Investition nicht überschreiten.

Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus, von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgezogen.

Bei der Förderung multifunktionaler Freizeitinfrastruktur nach Teil II Nr. 7.2.2.2 und von primär touristisch ausgerichteten kulturellen Einrichtungen und Infrastrukturen zur Erhaltung des kulturellen Erbes nach Teil II Nr. 7.2.2.2 ist die Differenz zwischen zuwendungsfähigen Ausgaben und dem Betriebsgewinn der Investition nicht zu ermitteln, sofern die Zuwendung 2 Millionen Euro nicht überschreitet und maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt.

Als Nettoeinnahmen schaffende Vorhaben gelten Vorhaben, die entweder während ihrer Durchführung und/ oder nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften. „Nettoeinnahmen“ bedeutet Zuflüsse von Geldbeträgen, die unmittelbar von den Nutzern für die im Rahmen des Vorhabens bereitgestellten Waren und Dienstleistungen gezahlt werden abzüglich der im entsprechenden Zeitraum angefallenen Betriebsausgaben und Wiederbeschaffungskosten für kurzlebige Anlagegüter. Geldbeträge im Sinne des vorausgehenden Satzes sind beispielsweise Zahlungen für Dienstleistungen oder Gebühren, die Nutzer für die Benutzung der Infrastruktur oder der Einrichtung, den Verkauf, die Verpachtung oder die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden entrichten.

Im Rahmen des Vorhabens geschaffene Einsparungen bei den Betriebsausgaben werden als Nettoeinnahmen behandelt, es sei denn, sie werden durch eine entsprechende Kürzung der Betriebsbeihilfen ausgeglichen.

Beim Einsatz von Landesmitteln oder Mitteln der GRW für investive Projekte kommunaler Zuwendungsempfänger bestimmt sich die Festlegung des Fördersatzes im Einzelfall nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit und deren Stellung im Lasten- und Finanzausgleich.

7.7 Verfahren

Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der WIBank (Teil I Nr. 5) zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.

Die bewilligende Stelle holt bei Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur die Stellungnahme des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums und gegebenenfalls des Landrats ein.

In den Antragsunterlagen sind die positiven Effekte des Vorhabens auf die Wettbewerbsfähigkeit der KMU im Wirkungskreis des unterstützten Vorhabens darzulegen.

Weiterhin hat aus den Antragsunterlagen hervorzugehen, ob und wie sich das Projekt in ein vorhandenes Tourismuskonzept für touristische Destinationen und in ein regionales Entwicklungskonzept, sofern vorhanden, einfügt. Die Stellungnahme des Destinationsmanagements ist beizufügen.

7.8 Weitere Bestimmungen

Das zu bebauende Gelände sowie die zu fördernde Infrastruktureinrichtung müssen sich zum Zeitpunkt der Zuwendungsentscheidung im Eigentum des Trägers befinden oder der Träger muss über das Gelände auf der Grundlage einer vertraglichen Absicherung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen.

Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojekts sowie das Eigentum daran an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Förderziele dieser Richtlinie und die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides für den Träger werden eingehalten.
  • Die Interessen des Trägers werden gewahrt, indem dieser ausreichende Einfluss auf die Ausgestaltung des Projekts behält, etwa durch eine geeignete vertragliche Regelung, zum Beispiel Geschäftsbesorgungs-, Treuhand-, Erschließungsvertrag.
  • Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.

Bei einer Förderung aus Mitteln des EFRE ist die Übertragung des Eigentums an der öffentlichen touristischen Infrastruktur nur an antragsberechtigte Träger nach Teil II Nr. 7.3 Abs. 1 und 2 möglich.

Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

Sollten Träger, Betreiber und Eigentümer der Infrastrukturmaßnahme auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim Träger und/oder Betreiber und/oder Eigentümer der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Zweckbindungsfrist an den Zuwendungsgeber abgeführt werden.

Der Träger einer Infrastrukturmaßnahme ist in vollem Umfang für die richtlinienkonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.

7.9 Beihilferechtliche Einordnung

Die gewährten Zuwendungen für touristische Dienstleistungen nach Teil II Nr. 7.2.1 oder für keine Einnahmen erwirtschaftende und nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundene Vorhaben nach Teil II Nr. 7.2.2.1 sind keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV. bDas Gleiche gilt für Zuwendungen zu Einnahmen erwirtschaftende Maßnahmen nach Teil II Nr. 7.2.2.2 soweit diese den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen, da sie ausschließlich eine regionale Bedeutung haben.

Zuwendungen für multifunktionale Freizeiteinrichtungen nach Teil II Nr. 7.2.2.2 sind nach Art. 55 Abs. 7 Buchst. a) AGVO Investitionsbeihilfen für multifunktionale Freizeitinfrastrukturen. Sie dürfen nur gewährt werden, wenn die allgemeinen Freistellungsvoraussetzungen nach Art. 1 bis 12 AGVO sowie die in Art. 55 AGVO genannten spezifischen Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind (Teil III A. Nr. 8.1).

Zuwendungen für primär touristisch ausgerichtete kulturelle Einrichtungen nach Teil II Nr. 7.2.2.2 sind nach Art. 53 Abs. 3 Buchst. a) AGVO Investitionsbeihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Kulturinfrastruktur. Sie dürfen nur gewährt werden, wenn die allgemeinen Freistellungsvoraussetzungen nach Art. 1 bis 12 AGVO sowie die in Art. 53 AGVO genannten spezifischen Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind (Teil III A. Nr. 8.1).

Zuwendungen für lokale Freizeitinfrastruktur nach Teil II Nr. 7.2.2.2 sind nach Art. 56 Abs. 1 AGVO Investitionsbeihilfen für den Bau oder die Modernisierung lokaler Infrastruktur. Sie dürfen nur gewährt werden, wenn die allgemeinen Freistellungsvoraussetzungen nach Art. 1 bis 12 AGVO sowie die in Art. 56 AGVO genannten spezifischen Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind (Teil III A. Nr. 8.1).

Sofern die Anmeldeschwellen nach Art. 4 Abs. 1 Doppelbuchst. bb) AGVO beziehungsweise Art. 4 Abs. 1 Doppelbuchst. cc) AGVO beziehungsweise Art. 4 Abs. 1 Buchst. z) AGVO überschritten werden, erfolgt eine Einzelanmeldung der Zuwendung bei der Europäischen Kommission. Das Gleiche gilt für sonstige Zuwendungen zur Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus (Teil III A. Nr. 8.3).

 

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