Richtlinie
Förderrichtlinie Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) –
Förderperiode 2021 bis 2027;
ESF+ Programm PUSCH des Hessischen Kultusministeriums
[Vom 21. September 2022]
[…]
1. Zielsetzung der Förderung
Ein spezifisches Ziel der Investitionspriorität „Soziales Europa“ des hessischen Operationellen Programms für die ESF+-Förderperiode 2021 bis 2027 ist der gleichberechtigte Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung und die aktive Inklusion.
Mit dem PUSCH-Programm, das frühzeitig präventiv in der Regelschulzeit ansetzt, sollen hessische Jugendliche, die die Schule andernfalls voraussichtlich ohne Abschluss verlassen müssten, gefördert werden.
Die vorgesehene Maßnahme soll Schülerinnen und Schülern mit Lern- und Leistungseinschränkungen mithilfe gezielter Förderung den Erwerb eines Schulabschlusses ermöglichen. Die Jugendlichen sollen gleichzeitig auf den Übergang von der Schule in eine Ausbildung vorbereitet werden. Dazu muss die Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit dieser Jugendlichen durch stärkere Berufsorientierung und Praxiserfahrungen erhöht werden.
Die Stärkung des Selbstwertgefühls ist ein wesentlicher Aspekt der Förderphilosophie im Förderprogramm. Mit Hilfe kontinuierlicher sozialpädagogischer Begleitung in der Projektgruppe sollen die individuellen Potenziale der Jugendlichen sowie ihre sozialen Kompetenzen gestärkt werden.
Das Förderprogramm kann an allgemeinbildenden Schulen mit Hauptschulbildungsgang auf Antrag eingerichtet werden. Die Förderung findet in speziell eingerichteten Klassen statt, die zum Schulabschluss führen sollen (Jahrgangsstufen 8 und 9 an kooperativen Gesamtschulen und Hauptschulen, Jahrgangsstufe 9 an integrierten Gesamtschulen). Die Förderung findet an integrierten Gesamtschulen in Jahrgangsstufe 8 in Lerngruppen statt (Wahlpflichtkurs). Mittelstufenschulen können am Förderprogramm nicht teilnehmen, da dort bereits das Angebot des praxisorientierten Bildungsgangs besteht.
Für die schulische Beantragung der Fördermaßnahme sowie deren pädagogische Umsetzung gilt die Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438, 579), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Erlass für Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug an allgemeinbildenden Schulen – PUSCH – (ABl. 2022 S. 211 f.). Diese Rechtsgrundlagen werden durch die Leitlinie zum Programm ergänzt, die die Programmgrundsätze näher spezifiziert und auf den Internetseiten des Hessischen Kultusministeriums (HKM) veröffentlicht ist.
Bei der Projektumsetzung sollen die im Sinne der von der EU festgeschriebenen bereichsübergreifenden Grundsätze Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte, Gleichstellung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung für alle teilnehmenden Jugendlichen gewährleistet werden. Ziel ist es, ihre individuelle Gleichbehandlung, soziale Eingliederung und zukünftige Beteiligung am Arbeitsmarkt zu erreichen. Hierauf müssen die im Team arbeitenden Lehrkräfte und sozialpädagogischen Fachkräfte ein besonderes Augenmerk richten, insbesondere auch bei der Beratung zur Auswahl der Praktikumsplätze der Jugendlichen. Besondere Beiträge zu den Themen Nachhaltigkeit sowie Klima- und Umweltschutz sollen durch Praxisprojekte mit entsprechenden Inhalten in den Schulen umgesetzt werden. Transnationale Vorhaben können ebenfalls im Rahmen des Förderprogramms durchgeführt werden.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die Personalkosten der sozialpädagogischen Fachkräfte im Programm.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (ausgenommen Land Hessen und Bund) sowie des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Berufsorientierung tätig sind und bei denen die sozialpädagogischen Fachkräfte beschäftigt sind (Träger).
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Im Hinblick auf die Förderfähigkeit von Ausgaben ist Abschnitt 2.9 der Rahmenrichtlinie für die Interventionen des Europäischen Sozialfonds Plus in Hessen für die Förderperiode 2021 bis 2027 in der Fassung vom 8. Februar 2022 (StAnz. S. 296 ff.) maßgeblich.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben basieren auf Pauschalierungen: Es gelten die Bestimmungen und Nachweispflichten der Leitlinie zur Anwendung Vereinfachter Kostenoptionen (VKO) im ESF+ Hessen in der Förderperiode 2021 bis 2027 vom 24. Februar 2022, insbesondere Kapitel 6, „Modell „Restkostenpauschale“, ist maßgeblich (vergleiche Ziffer 2.9.2. der Rahmenrichtlinie für die Interventionen des Europäischen Sozialfonds Plus in Hessen für die Förderperiode 2021 bis 2027 in der Fassung vom 8. Februar 2022, a.a.O.).
Im Hinblick auf die Standardeinheitskosten (nur Personalausgaben) – SEK – wird je Klasse eine Projektmitarbeiterin oder ein Projektmitarbeiter im Umfang eines Vollzeitstellenäquivalents mit der Projektfunktion F4 anerkannt. Die Restkostenpauschale liegt bei 23 vom Hundert.
Durch die SEK in Kombination mit der Restkostenpauschale sind sämtliche zuwendungsfähigen Ausgaben abgedeckt.
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung. Förderfähig sind direkte Ausgaben für Projektpersonal sowie alle übrigen Ausgaben einschließlich der arbeitsplatzbezogenen Sachausgaben (sogenannte Restkosten). Die Höhe der Zuwendung pro Zuwendungsempfänger und einer vom HKM genehmigten Klasse/Lerngruppe kann maximal 80.000 Euro pro Jahr betragen.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Förderung kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden, sofern alle Voraussetzungen nach dieser Förderrichtlinie erfüllt sind.
5. Verfahren
Das Verfahren ist mehrstufig angelegt:
Die schulfachliche Genehmigung der Fördermaßnahme gegenüber der Schule erfolgt durch das Hessische Kultusministerium als programmverantwortliches Ressort (HKM-Genehmigungsverfahren). Das zuwendungsrechtliche Bewilligungsverfahren gegenüber den Trägern, bei denen die sozialpädagogischen Fachkräfte beschäftigt sind, wird von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) durchgeführt (vergleiche Ziffer 2.6 der Rahmenrichtlinie für die Interventionen des Europäischen Sozialfonds Plus in Hessen für die Förderperiode 2021 bis 2027).
Beide Verfahren setzen Antragsstellungen voraus.
Das HKM-Genehmigungsverfahren geht in jedem Fall dem Bewilligungsverfahren durch die WIBank voraus:
Die Antragstellung seitens eines Trägers kann bei der WIBank erst nach Abschluss des HKM-Genehmigungsverfahrens erfolgen.
Unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung einer Maßnahme ist, dass die den Schulen erteilte HKM-Genehmigung wirksam geworden ist.
Die jeweilige Mindestgruppengröße ist für die Genehmigung der PUSCH-Klassen/Lerngruppen sowie für die Bewilligung der Mittel zwingende Voraussetzung.
Dem HKM-Genehmigungsverfahren muss zwingend ein Interessentenaufrufverfahren zur Teilnahme am Programm vorangehen. Die Ausschreibung für einen Interessentenaufruf an Träger zur Teilnahme am Programm sowie für Schulen zur Einrichtung von PUSCH-Klassen/Lerngruppen erfolgt jeweils im ersten Quartal eines Jahres.
5.1. Interessentenaufruf und Trägerauswahl
Über das ESF-Internet-Portal der WIBank unter www.esf-hessen.de wird der Interessentenaufruf für eine Teilnahme am PUSCH-Programm veröffentlicht. Im HKM erfolgt nach festgelegten Kriterien eine Zuordnung interessierter Träger zu den die Maßnahme beantragenden Schulen. Maßgeblich bei der Auswahl sind folgende Kriterien:
- räumliche Nähe des Trägerstandortes zum Standort der Schule,
- Vorerfahrungen in der ESF-Förderung,
- Engagement des Trägers in sozialen Bereichen im öffentlichen Raum,
die mit Hilfe eines Bewertungsbogens mittels Punktesystem bewertet werden.
5.2. Anträge der Schulen auf Einrichtung von PUSCH-Klassen/Lerngruppen
Im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums wird zur Beantragung von PUSCH-Klassen/Lerngruppen aufgerufen. Anträge zur Einrichtung von Klassen/Lerngruppen im Rahmen des PUSCH-Programms sind zu richten an:
Hessisches Kultusministerium (HKM)
Referat I.2
Luisenplatz 10
65185 Wiesbaden
Zur Antragsstellung sind die auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums eingestellten Antragsformulare zu verwenden. Die hierin aufgeführten Kriterien sind zwingend einzuhalten und im Rahmen der Antragsstellung nachzuweisen. Vor Antragseinreichung beim HKM sind die Zustimmungen des zuständigen Staatlichen Schulamts und des Schulträgers einzuholen und zu dokumentieren. Dem Antrag ist eine Kooperationsvereinbarung (Anlage zum Antragsformular) zwischen Schule und dem vorab vom HKM nach Abschluss des Auswahlverfahrens ausgewählten Träger über die sozialpädagogische Begleitung beizufügen.
Die Antragsfrist für die Schulen ist jeweils der 30. April eines Jahres.
Nach Prüfung des jeweiligen schulischen Förderkonzepts sowie weiterer Unterlagen anhand der einzuhaltenden Kriterien, insbesondere der Klassengrößen und des Vorhandenseins paralleler Regelklassen, genehmigt das HKM die Einrichtung der PUSCH-Klassen/Lerngruppen. Der auf dem Dienstweg an die Schulen versandte Genehmigungserlass bestimmt auch die Anzahl der Gruppen und ist Voraussetzung für die Antragsstellung des Zuwendungsempfängers bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank). Dazu händigen die Schulen den kooperierenden Trägern eine Kopie der Genehmigung aus.
Die Genehmigung der Klassen/Lerngruppen erfolgt grundsätzlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
5.3. Anträge der Träger
Die Anträge der Träger sind jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres über das Antragsportal bei der
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Kaiserleistraße 29–35
63067 Offenbach am Main
zu stellen und werden von dieser geprüft.
Die WIBank bewilligt die Anträge auf Basis der Entscheidung des Hessischen Kultusministeriums nach Prüfung der Fördervoraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
5.4. Prüfung der Mittelverwendung
Der Nachweis der Mittelverwendung erfolgt gegenüber der WI-Bank, der auch die Befugnis zur Rechnungsprüfung zusteht. Im Zuwendungsbescheid der WIBank können weitere Anforderungen zum Nachweis der Verwendung sowie Hinweise zum Prüfungsrecht vorgesehen werden.
Werden Nachweise zur Mittelverwendung nicht oder nicht ausreichend erbracht, können Sanktionen ausgesprochen werden (vergleiche Ziffer 6 der Rahmenrichtlinie für die Interventionen des Europäischen Sozialfonds Plus in Hessen für die Förderperiode 2021 bis 2027, a.a.O.).
5.5. Sonstige Kriterien
Die Daten für das von Seiten der EU vorgegebene Monitoring sind der WIBank über das Kundenportal vollständig und fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
6. Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsberechtigt sind nur diejenigen Träger, die einen Nachweis der Einrichtungs- und Durchführungsqualität erbringen können (Zertifizierung nach Normen wie zum Beispiel DIN ISO, EFQM, LQW). Die Träger müssen ihre Kompetenz im Bereich der Berufsorientierung nachweisen und die Vorgaben des Strukturfragebogens, der vor Antragstellung auszufüllen ist, erfüllen (vergleiche Ziffer 2.6.1 der Rahmenrichtlinie für die Interventionen des Europäischen Sozialfonds Plus in Hessen für die Förderperiode 2021 bis 2027, a.a.O.).
7. Rechtsgrundlagen
Es gelten die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie für die Interventionen des Europäischen Sozialfonds Plus in Hessen für die Förderperiode 2021 bis 2027 in der Fassung vom 8. Februar 2022 (StAnz. S. 296 ff.) sowie die Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), in der jeweils geltenden Fassung, die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO (VV LHO zu §§ 23 und 44) in der Fassung vom 14. August 2018 (StAnz. S. 1006), zuletzt geändert am 9. September 2021 (StAnz. S. 1204), einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) in der jeweils geltenden Fassung, die jeweils zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide erklärt werden.
8. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.