Förderprogramm

Förderung nachhaltiger integrierter Mobilitätspläne

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Mobilität, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Ansprechpunkt:

HA Hessen Agentur GmbH

Mainzer Straße 118

65189 Wiesbaden

Weiterführende Links:
Nachhaltige Mobiltätsplanung Hessen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als hessische Kommune einen nachhaltigen Mobilitätsplan erstellen und umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie als Kommune bei Vorhaben der Mobilitätsplanung, die der Umsetzung der Verkehrswende und der Erreichung von Klimaneutralität im Verkehr dienen.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Erstellung eines nachhaltigen integrierten Mobilitätsplans sowie
  • das Umsetzungsmanagement eines nachhaltigen integrierten Mobilitätsplans, vor allem durch Anstoß konkreter Maßnahmenpakete und die übergreifende Koordination des Umsetzungsprozesses.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Ihrer Leistungsfähigkeit und beträgt

  • für die Erstellung normalerweise 70 Prozent und
  • für das Umsetzungsmanagement normalerweise 50 Prozent

der zuwendungsfähigen Ausgaben, im Fall einer Kumulation mit Bundes- oder EU-Mitteln bis zu 90 Prozent.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die HA Hessen Agentur GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind hessische Kommunen (Gemeinden, Städte und Landkreise).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen den nachhaltigen integrierten Mobilitätsplan, für den Sie eine Förderung beantragen, auf Grundlage der in den europäischen SUMP-Leitlinien (Sustainable Urban Mobility Plan) festgelegten Schritte aufstellen, auf bewährten Planungsansätzen aufbauen und in besonderem Maße Zusammenarbeits-, Beteiligungs- und Evaluationsprinzipien berücksichtigen.
  • Beachten Sie bitte, dass ein nachhaltiger integrierter Mobilitätsplan als erstellt gilt, wenn er in Ihrer Kommune auf politischer Ebene beschlossen wurde.
  • Zum Umsetzungsmanagement geförderter Mobilitätspläne gehören vor allem:
    • kontinuierliches Monitoring der Umsetzung (und bei Bedarf die Anpassung der beschlossenen Maßnahmenpakete sowie einzelner Maßnahmen) in Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachpersonen und Organisationen,
    • Information und Einbindung sowohl von Bürgerinnen und Bürgern als auch weiteren Interessengruppen und der Öffentlichkeit sowie
    • konkrete Umsetzung von einzelnen, übergeordneten Maßnahmenpaketen, sofern diese strategische und operationelle Aufgaben im Mobilitätsmanagement, zur Umverteilung des öffentlichen Raums oder die Planung und Umsetzung von Logistiklösungen umfassen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sicherstellen.
  • Beachten Sie bitte, dass Fördermittel des Bundes und der EU für dieselben Maßnahmen grundsätzlich vorrangig zu beantragen und zu nutzen sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung nachhaltiger integrierter Mobilitätspläne

[Vom 12. Oktober 2023]

I. Einzelbestimmungen

1. Ziel der Förderung, Zuwendungszweck

Nachhaltige integrierte Mobilitätsplanung ist eine zentrale Voraussetzung für die Umsetzung der Verkehrswende und die Erreichung von Klimaneutralität im Verkehr auf kommunaler Ebene. Durch die Förderung sollen nachhaltige integrierte Mobilitätspläne auf Grundlage der europäischen „Leitlinien für nachhaltige urbane Mobilitätspläne“ (SUMP-Leitlinien) auf kommunaler Ebene geschaffen und damit ein nachhaltiger und integrierter Ansatz in der kommunalen Mobilitätsplanung in Hessen langfristig aufgebaut werden. Die kommunale Mobilitätsplanung ist ein wichtiger Baustein, um die Klimaneutralität des Landes Hessen im Jahr 2045 zu erreichen. Nach § 10 des Hessischen Nahmobilitätsgesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 426) ist das für Verkehr zuständige Ministerium verpflichtet, die Entwicklung nachhaltiger und integrierter Mobilitätspläne zu unterstützen. Zweck dieser Förderung ist es daher, die Anzahl an erstellten und umgesetzten Mobilitätsplänen in hessischen Kommunen (Gemeinden, Städten sowie Landkreisen) zu erhöhen. Ab dem Jahr 2025 sollen, dem Integrierten Klimaplan Hessen 2030 folgend, jährlich mindestens 20 neue Mobilitätspläne in Hessen nach Teil I Nr. 2.1. aufgestellt werden. Ab 2027 sollen sich mindestens 10 Pläne in der Umsetzung (Teil I Nr. 3.1.) befinden.

2. Erstellung eines nachhaltigen integrierten Mobilitätsplans

2.1. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Erstellung eines nachhaltigen integrierten Mobilitätsplans. Ein nachhaltiger integrierter Mobilitätsplan im Sinne dieser Richtlinie ist entsprechend § 2 des Hessischen Nahmobilitätsgesetzes vom 28. Juni 2023 eine grundsätzlich auf Grundlage der europäischen Leitlinien für nachhaltige, urbane Mobilitätspläne erfolgte strategische Mobilitätsplanung, mit der Erreichbarkeit und Mobilität innerhalb des Stadtgebiets und der Region für Menschen, Unternehmen und Güter verbessert werden soll. Nachhaltige integrierte Mobilitätspläne werden folglich auf Grundlage der in den europäischen SUMP-Leitlinien festgelegten Schritte aufgestellt, bauen auf bewährten Planungsansätzen auf und berücksichtigen in besonderem Maße Zusammenarbeits-, Beteiligungs- und Evaluationsprinzipien.

Ein nachhaltiger integrierter Mobilitätsplan gilt als erstellt, wenn er in den entsprechenden Kommunen auf politischer Ebene beschlossen wurde (zum Beispiel durch den Beschluss des Plans durch die Gemeindevertretung, die Stadtverordnetenversammlung oder den Kreistag).

2.2. Antragsberechtigte, Fördergebiet

Antragsberechtigt sind hessische Kommunen (Gemeinden, Städte und Landkreise).

Wenn mehrere Kommunen in Hessen gemeinsam einen nachhaltigen integrierten Mobilitätsplan erstellen, kann ebenfalls ein Antrag gestellt werden. In diesem Fall kann jedoch nur einer der beteiligten hessischen Kommunen eine Zuwendung gewährt werden. Darüber hinaus sind alle beteiligten Akteure von einer weiteren, zeitlich überschneidenden Zuwendung für die Erstellung eines nachhaltigen integrierten Mobilitätsplans im Rahmen dieser Richtlinie ausgeschlossen.

2.3. Art und Höhe der Zuwendung

2.3.1. Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

2.3.2. Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit und der Stellung der Kommune im Finanz- und Lastenausgleich, § 56 Hessisches Finanzausgleichsgesetz (HFAG) und beträgt im Regelfall 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Wenn mehrere Kommunen gemeinsam einen Mobilitätsplan erstellen, findet § 56 HFAG keine Anwendung; es gilt dann immer die Regelförderquote in Höhe von 70 Prozent. Die Höhe der Zuwendung für Sachausgaben während der Erstellung eines nachhaltigen integrierten Mobilitätsplans ist darüber hinaus begrenzt auf maximal 60.000 Euro.

Im Fall der Kumulation gelten die Bestimmungen des Teils I Nr. 5 dieser Richtlinie, wobei die kumulierte Förderung 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen darf.

2.4. Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben einer Stelle je Antragstellerin oder Antragsteller im gehobenen oder höheren Dienst (nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag der Antragstellerin oder des Antragstellers bis Entgeltgruppe 13 oder Statusamt Bes. Gr. A 13 der freigestellten Person) über einen Zeitraum von bis zu 30 Monaten. Die Personalausgaben können für eine neu einzustellende, fachlich geeignete Person (zum Beispiel Erfahrung aus der Mobilitätsplanung, gute Kommunikationsfähigkeiten, Kenntnisse kommunaler Abläufe und Strukturen) verwendet werden. Alternativ kann eine bereits bedienstete Person vollständig von ihren bisherigen Aufgaben freigestellt werden, um einen nachhaltigen integrierten Mobilitätsplan zu erstellen. In diesem Falle sind die Personalausgaben für die neu eingestellte Person, die die bisherigen Aufgaben der freigestellten Person ersatzweise für den geförderten Zeitraum übernimmt, zuwendungsfähig.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erhält die Zuwendung für Personalausgaben entsprechend den nachgewiesenen Personalausgaben für das zur Erstellung des Mobilitätsplans genutzte Personal beziehungsweise im Falle einer Freistellung vorhandenen Personals für dessen Ersatzeinstellung nach der für sie geltenden Entgelttabelle ihres Tarifvertrages zuzüglich der Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungen (Arbeitgeberbrutto). Für die Arbeitsplatzkosten wird ein Aufschlag von maximal 10 Prozent auf das Arbeitgeberbrutto anerkannt.

Zuwendungsfähig sind darüber hinaus Sachausgaben, die mit der Erstellung eines nachhaltigen integrierten Mobilitätsplans entsprechend Teil I Nr. 2.1. unmittelbar im Zusammenhang stehen, insbesondere:

  • notwendige Untersuchungen und Analysen für die Erstellung eines nachhaltigen integrierten Mobilitätsplans (zum Beispiel Eingangsanalysen, Evaluation bereits vorliegender Planwerke);
  • Beratung und Prozessbegleitung (insbesondere Organisation, Moderation und Durchführung von Workshops und weiteren Veranstaltungen) bei einzelnen Komponenten beziehungsweise Phasen; und
  • konzeptionelle Entwicklung und Erstellung von Informationsmaterial (digital oder in Print) bezüglich der Erstellung des nachhaltigen integrierten Mobilitätsplans zur Weitergabe an und Einbindung von betroffenen Akteuren (unter anderem Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Wohnungsgesellschaften, Verkehrsunternehmen).

Nicht zum Zuwendungsgegenstand gehören die Beauftragung einer externen Erarbeitung, Koordinierung oder Steuerung des gesamten Erstellungsprozesses eines nachhaltigen integrierten Mobilitätsplans sowie Personal-, Transport-, Reise- und Verpflegungskosten, die nicht im Rahmen einer zuwendungsfähigen Beauftragung anfallen. Darüber hinaus sind Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, nicht zuwendungsfähig.

Für Personal-, Transport-, Reise- und Verpflegungskosten, die im Rahmen einer zuwendungsfähigen Beauftragung anfallen, ist das Hessische Reisekostengesetz anzuwenden.

Neben den zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben unterstützt das Land Hessen die Erstellung nachhaltiger integrierter Mobilitätspläne durch Fortbildungs- und Vernetzungsangebote, die durch das Fachzentrum „Nachhaltige Mobilitätsplanung Hessen – für Kreis und Kommune“ angeboten und koordiniert werden. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist für über diese Zuwendung geförderte Personen verpflichtend und kostenlos. Näheres hierzu wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt sicher und bestätigt dies schriftlich, dass sich das geförderte beziehungsweise das für diese Aufgabe freigestellte Personal vollständig und ausschließlich mit dem im Förderantrag angegebenen Fördergegenstand befasst.

2.5. Verfahren

2.5.1. Zuständige Stelle

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die HA Hessen Agentur GmbH, Mainzer Str. 118, 65189 Wiesbaden, www.hessen-agentur.de.

Die Fach- und Vollzugsaufsicht obliegt dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW), Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden, www.wirtschaft.hessen.de.

2.5.2. Bewilligungsverfahren

Die Antragstellung ist einstufig gestaltet und kann jederzeit erfolgen. Förderanträge sind, abweichend von VV Nr. 3.1 zu § 44 LHO, in elektronischer Form unter Verwendung des Antragsformulars an die HA Hessen Agentur GmbH als Bewilligungsbehörde zu richten. Darüber hinaus muss der Antrag folgende Angaben und Nachweise enthalten:

  • eine Bestätigung zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung des Projektes;
  • einen Beschluss der Gemeindevertretung, der Stadtverordnetenversammlung oder des Kreistags der antragsstellenden Kommune, die die Erstellung eines nachhaltigen integrierten Mobilitätsplans bei erfolgreicher Einwerbung von Fördermitteln aus vorliegender Richtlinie beschließt (bei Anträgen, in denen die Erstellung eines nachhaltigen integrierten Mobilitätsplans beantragt wird, der mehrere Kommunen umfasst, muss ein solcher Beschluss von allen beteiligten Kommunen bei der Antragsstellung eingereicht werden; sollte der Mobilitätsplan auf Kreisebene beantragt werden, ist der Beschluss des Kreistags ausreichend);
  • eine kurze Projektbeschreibung zum Vorhaben mit Gründen und Zielsetzung für die Erstellung eines nachhaltigen integrierten Mobilitätplans sowie ein Zeit- und Kostenplan.

Die zuständige Bewilligungsbehörde wird gemeinsam mit der Fach- und Vollzugsaufsicht die Anträge auf Vollständigkeit, fachlichen Bezug zu den SUMP-Leitlinien sowie hinsichtlich der Verknüpfung zu den politischen Zielen des Hessischen Nahmobilitätsgesetzes prüfen. Bezüglich des fachlichen Bezugs zu den SUMP-Leitlinien kann das Fachzentrum „Nachhaltige Mobilitätsplanung Hessen – für Kreis und Kommune“ einbezogen werden. Die Letztentscheidung über die Förderung auf Grundlage des Antrages obliegt der Bewilligungsbehörde.

Die Bewilligungsbehörde erteilt nach VV Nr. 4 und 5 zu § 44 LHO der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Zuwendung durch schriftlichen Bescheid.

2.5.3. Mittelabruf

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger beantragt die Auszahlung in elektronischer Form bei der Bewilligungsbehörde.

2.5.4. Nachweisverfahren

Innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraums ist das Projekt durchzuführen beziehungsweise fertigzustellen. Der finale Nachweis erfolgt über einen einfachen Verwendungsnachweis und einen Sachbericht. Der Sachbericht entspricht dem nachhaltigen integrierten Mobilitätsplan und einem kurzen Erfahrungsbericht. Das Fachzentrum „Nachhaltige Mobilitätsplanung Hessen – für Kreis und Kommune“ bewertet die Maßnahme in einem standardisierten Fach-Gutachten. Aus dem Fach-Gutachten geht hervor,

  • inwiefern der Aufstellungsprozess den Anforderungen an einen nachhaltigen integrierten Mobilitätsplan entspricht,
  • ob ein fertiger Plan inkl. eines konkreten Maßnahmen-, Zuständigkeits- und Finanzierungsplans vorliegt und
  • ob der politische Beschluss des Plans zumindest vorbereitet ist.

Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-GK innerhalb von drei Monaten der Bewilligungsbehörde entsprechend den Regelungen der ANBest-GK durch einen einfachen Verwendungsnachweis und den Sachbericht nachzuweisen.

Die Bewilligungsbehörde überwacht und prüft die bestimmungsgemäße Verwendung.

3. Umsetzungsmanagement eines nachhaltigen integrierten Mobilitätsplans

3.1. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist das Umsetzungsmanagement eines nachhaltigen integrierten Mobilitätsplans, der den Anforderungen des Teils I Nr. 2.1. entspricht, insbesondere durch Anstoß konkreter Maßnahmenpakete und die übergreifende Koordination des Umsetzungsprozesses. Zum Umsetzungsmanagement zählt insbesondere:

  • das kontinuierliche Monitoring der Umsetzung (und bei Bedarf die Anpassung der beschlossenen Maßnahmenpakete sowie einzelner Maßnahmen) in Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachpersonen und Organisationen sowie
  • Information und Einbindung sowohl von Bürgerinnen und Bürgern als auch weiteren Interessengruppen und der Öffentlichkeit.

Darüber hinaus ist die konkrete Umsetzung von einzelnen, übergeordneten Maßnahmenpaketen Gegenstand der Förderung, wenn diese strategische und operationelle Aufgaben im Mobilitätsmanagement, zur Umverteilung des öffentlichen Raums oder die Planung und Umsetzung von Logistiklösungen umfassen.

3.2. Antragsberechtigte, Fördergebiet

Antragsberechtigt sind hessische Kommunen, die einen nachhaltigen integrierten Mobilitätsplan nach Teil I Nr. 2. in den letzten 24 Monaten erstellt haben beziehungsweise an der Erstellung eines solchen ihre Kommunen betreffenden Plans mit weiteren Kommunen beteiligt waren.

3.3. Art und Höhe der Zuwendung

3.3.1. Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

3.3.2. Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit und der Stellung der Kommune im Finanz- und Lastenausgleich, § 56 Hessisches Finanzausgleichsgesetz (HFAG) und beträgt im Regelfall 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Wenn mehrere Kommunen gemeinsam einen Mobilitätsplan erstellen, findet § 56 HFAG keine Anwendung; es gilt dann immer die Regelförderquote in Höhe von 50 Prozent.

Im Fall der Kumulation gelten die Bestimmungen des Teils I Nr. 5 dieser Richtlinie, wobei die kumulierte Förderung 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen darf.

3.4. Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben einer Stelle je Antragstellerin oder Antragsteller im gehobenen oder höheren Dienst (nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag bis Entgeltgruppe 13 der Antragstellerin oder des Antragstellers oder Statusamt Bes. Gr. A 13 der freigestellten Person) über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Die Personalausgaben können die Weiterbeschäftigung einer nach Teil I Nr. 2. geförderten Person oder die Personalausgaben für eine neu einzustellende, fachlich geeignete Person beinhalten, wobei die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger in eigener Verantwortung prüft, ob die Weiterbeschäftigung zulässig ist. Möglich ist darüber hinaus, analog zu Teil I Nr. 2.4., die vollständige Freistellung einer bereits bediensteten Person, um einen solchen nachhaltigen integrierten Mobilitätsplan umzusetzen. In diesem Falle sind die Personalausgaben für die neu eingestellte Person, die die bisherigen Aufgaben der freigestellten Person ersatzweise für den geförderten Zeitraum übernimmt, zuwendungsfähig.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erhält die Zuwendung für Personalausgaben entsprechend den nachgewiesenen Personalausgaben für das zum Umsetzungsmanagement des Mobilitätsplans genutzte Personal beziehungsweise im Falle einer Freistellung vorhandenen Personals für dessen Ersatzeinstellung nach der für sie geltenden Entgelttabelle ihres Tarifvertrages zuzüglich der Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungen (Arbeitgeberbrutto). Für die Arbeitsplatzkosten wird ein Aufschlag von maximal 10 Prozent auf das Arbeitgeberbrutto anerkannt.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass sich das geförderte beziehungsweise das für diese Aufgabe freigestellte Personal vollständig und ausschließlich mit dem im Förderantrag angegebenen Fördergegenstand befasst.

3.5. Verfahren

3.5.1. Zuständige Stelle

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die HA Hessen Agentur GmbH, Mainzer Str. 118, 65189 Wiesbaden, www.hessen-agentur.de.

Die Fach- und Vollzugsaufsicht obliegt dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMEWVW), Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden, www.wirtschaft.hessen.de.

3.5.2. Bewilligungsverfahren

Die Antragstellung ist einstufig gestaltet und kann jederzeit erfolgen. Förderanträge sind, abweichend von VV Nr. 3.1 zu § 44 LHO, in elektronischer Form unter Verwendung des Antragsformulars an die HA Hessen Agentur GmbH als Bewilligungsbehörde zu richten. Darüber hinaus muss der Antrag folgende Angaben und Nachweise enthalten:

  • eine Bestätigung zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung des Projektes;
  • einen Beschluss des nachhaltigen integrierten Mobilitätsplans der Gemeindevertretung, der Stadtverordnetenversammlung oder des Kreistags der antragsstellenden Kommune;
  • eine kurze Projektbeschreibung zum Vorhaben mit konkreter Darstellung der im Projekt anzustoßenden bzw. umzusetzenden Maßnahmen(pakete) aus dem nachhaltigen integrierten Mobilitätsplan inklusive eines Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplans.

Die zuständige Bewilligungsbehörde wird gemeinsam mit der Fach- und Vollzugsaufsicht die Anträge auf Vollständigkeit, Bezug zum umzusetzenden nachhaltigen integrierten Mobilitätsplan sowie hinsichtlich der Verknüpfung zu den politischen Zielen des Hessischen Nahmobilitätsgesetzes prüfen. Bezüglich des fachlichen Bezugs zu den SUMP-Leitlinien kann das Fachzentrum „Nachhaltige Mobilitätsplanung Hessen – für Kreis und Kommune“ einbezogen werden. Die Letztentscheidung über die Förderung auf Grundlage des Antrages obliegt der Bewilligungsbehörde.

Die Bewilligungsbehörde erteilt nach VV Nr. 4 und 5 zu § 44 LHO der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Zuwendung durch schriftlichen Bescheid.

3.5.3. Mittelabruf

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger beantragt die Auszahlung in elektronischer Form bei der Bewilligungsbehörde.

3.5.4. Nachweisverfahren

Innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraums ist das Projekt durchzuführen beziehungsweise fertigzustellen. Ein Zwischenbericht ist der Bewilligungsbehörde nach 12 Monaten vorzulegen. Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-GK innerhalb von drei Monaten der Bewilligungsbehörde entsprechend den Regelungen der ANBest-GK durch einen einfachen Verwendungsnachweis und einen Sachbericht nachzuweisen.

Die Bewilligungsbehörde überwacht und prüft die bestimmungsgemäße Verwendung.

4. Beihilfenrechtliche Einordnung

Zuwendungen an die benannten Kommunen auf der Grundlage dieser Richtlinie sind keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016).

5. Kumulation

Fördermittel des Bundes und der EU sind grundsätzlich vorrangig zu beantragen und zu nutzen, sofern diese sich auf dieselbe Maßnahme beziehen.

Die zusätzlichen Förderungen reduzieren die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht, sofern durch die Kumulation nicht die nach dieser Richtlinie festgelegten Fördersätze überschritten werden. Im Falle einer Überschreitung reduzieren sich die Förderausgaben zu Gunsten des Landes.

Darüber hinaus ist eine zusätzliche Förderung aus anderen Förderprogrammen des Landes Hessen ausgeschlossen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, entsprechende Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Anträge bei anderen öffentlichen Förderstellen für dieselbe Maßnahme zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

II. Allgemeine Bestimmungen

1. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Die Fach- und Vollzugsaufsicht kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen.

3. Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, ggf. die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) und des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Bescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK, Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären.

4. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Subventionserhebliche Tatsachen werden entsprechend der vorgenannten Vorschrift im Zuwendungsbescheid benannt.

5. Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nur für solche Maßnahmen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot). Maßnahmen dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist.

6. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede von dem für Verkehr zuständigen Ministerium, von der Bewilligungsbehörde oder von dieser beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen.

7. Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 Satz 1-2 LHO).

III. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

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