Förderprogramm

Messeförderung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Außenwirtschaft, Messen & Ausstellungen
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Ansprechpunkt:

HA Hessen Agentur GmbH

Mainzer Straße 118

65189 Wiesbaden

Weiterführende Links:
Hessische Messeförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als KMU, Handwerksunternehmen oder innovatives Start-up an Messen und Ausstellungen im In- und Ausland teilnehmen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie als kleines und mittleres Unternehmen (KMU), als Handwerks- und Kleinstunternehmen und als junges und innovatives Unternehmen (Start-up) bei der Teilnahme an Messen und Ausstellungen außerhalb der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sowie bei der Teilnahme an internationalen Messen in EU/EFTA und Inland (vor allem für Start-ups sowie Kleinst- und Handwerksunternehmen).

Sie erhalten die Förderung für

  • Miete einer angemessenen Ausstellungsfläche,
  • Messestand (Miete, Auf- und Abbau, Planungs- und Bauleitungsleistungen, Gestaltung, Transport),
  • Hin- und Rücktransport von Exponaten bis zu einer Summe von ingesamt maximal EUR 2.500,
  • Versicherungen für Stand und Exponate,
  • Anschluss und Verbrauch von Wasser, Strom, Gas und Telekommunikationstechnik
  • den obligatorischen Katalogeintrag,
  • Dolmetscherinnen und Dolmetscher,
  • Fremdpersonal während der Messebeteiligung,
  • Eintritt zu einer Messe bei start-up-spezifischen Formaten für bis zu 3 Teilnehmende, die beim geförderten Unternehmen beschäftigt sind.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für Auslandsmessen außerhalb von EU und EFTA bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 4.000 pro Unternehmen, und
  • für Messen und Ausstellungen in der EU und den EFTA-Staaten sowie internationale Messen im Inland für Handwerks- und Kleinstunternehmen und Start-ups bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 2.000 pro Unternehmen

für maximal 2 Messeteilnahmen pro Unternehmen in maximal 3 aufeinanderfolgenden Jahren. Anschließend können Sie für das folgende Jahr keine Förderung erhalten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte spätestens 8 Wochen vor Messebeginn elektronisch oder schriftlich an die HA Hessen Agentur GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU,
  • Handwerks- und Kleinstunternehmen sowie
  • junge und innovative Unternehmen (Start-ups), die vor maximal 5 Jahren gegründet wurden und innovative Geschäftsmodelle entwicklen und umsetzen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als antragstellendes Unternehmen müssen Sie Ihren Betriebssitz in Hessen haben.
  • Es muss sich um die Teilnahme an einer Messe oder Ausstellung handeln, die im Verzeichnis der deutschen Messewirtschaft aufgeführt ist und eine internationale Ausrichtung hat.
  • Sie erhalten die Förderung auf Grundlage des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Hessen zur Messeförderung

[Vom 6. Dezember 2023]

[…]

I. Förderbestimmungen

1. Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Schaffung von Anreizen für eine Teilnahme hessischer Unternehmen an Messen und Ausstellungen. Dadurch soll die Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit hessischer kleiner und mittlerer Unternehmen und Start-ups erreicht werden. Damit sollen der Standort Hessen langfristig gestärkt und Arbeitsplätze gesichert werden.

Zudem soll die Innovationsfähigkeit von Unternehmen durch Internationalisierung gesteigert werden. Hessische Unternehmen sollen auf ihrem Weg zur Erschließung bzw. dem Ausbau und der Festigung ihrer Position auf neuen Märkten bzw. der Steigerung der Absatzchancen sowie der Wirtschaftswerbung für Hessen unterstützt werden.

Die Planzahl der jährlich vorgesehenen zu fördernden Unternehmen wird unter den Kennzahlen bei Kap. 07 05 Produkt 015 „Messeförderung“ im jeweils geltenden Haushaltsplan des Landes Hessen veranschlagt.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Teilnahme hessischer Unternehmen des gewerblichen Mittelstandes, sowie von Architektur- und Ingenieurbüros und den Freien Berufen an Messen und Ausstellungen. Unter Teilnahme ist grundsätzlich das aktive Teilnehmen als Aussteller zu verstehen. Bei Start-ups reicht im Einzelfall die Teilnahme als Besucher zum Zwecke der Kontaktvermittlung bzw. des Netzwerkens aus, soweit es sich um Startup-spezifische Formate handelt. Bei Start-up-spezifischen Formaten handelt es sich um Messen, die nicht zwangsläufig einen Ausstellungsbereich umfassen, die jedoch als fachliche Zielgruppe Start-ups definiert haben.

Die Förderung soll vornehmlich für Teilnahme an Messen und Ausstellungen im Ausland erfolgen. Teilnahme an Messen und Ausstellungen innerhalb der EU und im Inland, die als international gekennzeichnet sind, werden vornehmlich für Handwerks- bzw. Kleinstunternehmen nach Nr. 3.2 und junge, innovative Unternehmen (sogenannte „Start-ups“) nach Nr. 3.3 gefördert.

Gefördert werden kann die Teilnahme an Messen und Ausstellungen, die im Verzeichnis der deutschen Messewirtschaft (www.auma.de) aufgeführt sind und eine internationale Ausrichtung haben. Grundsätzlich können nur Messen und Ausstellungen für Fachbesucher gefördert werden.

Es werden jährlich maximal zwei Messeteilnahmen eines Unternehmens gefördert in maximal drei aufeinanderfolgenden Jahren. Anschließend ist dieses Unternehmen für das folgende Jahr von einer Zuwendung ausgeschlossen.

3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die ihren Betriebssitz in Hessen haben.

Antragsberechtigt im Einzelnen sind:

3.1 Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU)

Als Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Richtlinie gelten Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.

3.2. Handwerks- und Kleinstunternehmen

Als Handwerks- und Kleinstunternehmen im Sinne dieser Richtlinine gelten Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

3.3. Junge, innovative Unternehmen („Start-ups“)

Als Start-up im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Unternehmen, das

a) vor maximal fünf Jahren gegründet wurde sowie

b) innovative Geschäftsmodelle entwickelt und umsetzt.

Innovative Geschäftsmodelle im Sinne dieser Richtlinie sind technologische und nichttechnische Innovationen, insbesondere neuartige Produkte, Dienstleistungs-, Prozess-, Organisations- und Marketingangebote.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind mit der Maßnahme verbundene Ausgaben. Hierzu gehören:

  • Miete einer angemessenen Ausstellungsfläche,
  • Messestand (Miete, Auf- und Abbau, Planungs- und Bauleitungsleistungen, Gestaltung, Transport),
  • Hin- und Rücktransport von Exponaten bis zu einer Summe von ingesamt maximal 2.500 Euro,
  • Versicherungen für Stand und Exponate,
  • Anschluss und Verbrauch von Wasser, Strom, Gas und Telekommunikationstechnik
  • der obligatorische Katalogeintrag,
  • Dolmetscher,
  • Fremdpersonal während der Messebeteiligung,
  • Eintritt zu einer Messe bei start-up-spezifischen Formaten für bis zu drei Teilnehmende, die beim geförderten Unternehmen beschäftigt sind.

4.1 Einzelbetriebliche Förderung der Teilnahme an Messen außerhalb der EU und der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)

Die antragstellenden Unternehmen erhalten bei Auslandsmessen außerhalb von EU und EFTA einen Zuschuss von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal in Höhe von 4.000 Euro pro Unternehmen.

4.2 Einzelbetriebliche Förderung der Teilnahme an internationalen Messen in EU/EFTA und Inland

Bei der einzelbetrieblichen Förderung von Messen und Ausstellungen in der EU und den EFTA-Staaten sowie im Inland auf internationalen Messen erhalten Handwerks- und Kleinstunternehmen nach Nr. 3.2 und Start-ups nach Nr. 3.3 einen Zuschuss von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal in Höhe von 2.000 Euro pro Unternehmen.

5. Kumulation

Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn für denselben Zuwendungszweck andere öffentliche Mittel der Europäischen Union, des Bundes und anderer öffentlicher Zuwendungsgeber in Anspruch genommen worden sind.

6. Verfahren

6.1 Antragsstellung

Förderanträge müssen vor Beginn eines Vorhabens je nach Gegebenheit schriftlich oder elektronisch gestellt werden und einen Finanzierungsplan sowie eine Maßnahmenbeschreibung enthalten.

Zudem ist eine De-Minimis-Erklärung von Seiten der antragstellenden Unternehmen auszufüllen. Hierzu erfolgt eine Bescheinigung der Bewilligungsbehörde.

6.2 Zuständige Stelle

Antragsberechtigte nach Nr. 3 wenden sich an die zuständige Bewilligungsbehörde:

HA Hessen Agentur GmbH (HA)
Mainzer Straße 118
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611/9501780
E-Mail: info@hessen-agentur.de
https://www.hessen-agentur.de/

6.3 Verwendungsnachweis

Nach Abschluss des Vorhabens ist entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ein Verwendungsnachweis einzureichen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

Die Auszahlung erfolgt nach der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises.

7. Beihilferechtliche Einordnung

Die Förderung erfolgt als De-minimis-Beihilfe unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 S. 1). Danach kann ein Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren De-minimis-Beihilfen im Umfang von bis zu 200.000 Euro erhalten. Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen erreicht ist beziehungsweise durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten wird, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission möglich. Bei De-minimis-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten zu beachten; auf diese wird im Bewilligungsbescheid hingewiesen. Soweit die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe bewilligt wird, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine Deminimis-Erklärung abzugeben. Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung über die Förderung ausgehändigt. Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

II. Allgemeine Bestimmungen

1. Eine Zuwendung kann nur auf der Grundlage eines schriftlichen oder elektronischen Antrags gewährt werden. Die wirksame Antragsstellung vor Vorhabenbeginn ist Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Eingang eines rechtzeitig und vollständig eingereichten Antrages kann von der Bewilligungsbehörde bestätigt werden. Nach Eingang dieser Bestätigung ist eine Anmeldung zur Messe möglich. Eine Anmeldung zur Messe vor der Bestätigung oder Erteilung eines Bewilligungsbescheides wird als Verstoß gegen das Refinanzierungsverbot gewertet und führt zum Ausschluss der Förderung. Für alle weiteren Maßnahmen gilt, dass sie von der Förderung ausgeschlossen sind, wenn sie vor der Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde begonnen werden.

2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Die Finanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; die dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden und unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

3. Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.

Für Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Zuwendungsbescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären.

4. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, von der Bewilligungsbehörde oder von diesen beauftragten Stellen für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen.

Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO).

5. Bei der Förderung von Vorhaben und Projekten von Unternehmen gilt die Definition der Kleinstunternehmen und der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU L 124 S. 36 – siehe auch Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) sowie deren Folgebestimmungen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Union vom 6. Mai 2003.

6. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Subventionserhebliche Tatsachen werden entsprechend der vorgenannten Vorschrift im Zuwendungsbescheid benannt.

III. Inkrafttreten und Befristung

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt Teil 2 Nr. 2 der Richtlinie des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung vom 13. Dezember 2016 (StAnz. S. 1686), zuletzt geändert am 31. Januar 2022 (StAnz. S. 222), außer Kraft.

Die Möglichkeit einer Förderung im Sinne der De-minimis-Verordnung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende, relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtinien entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Bestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2024 in Kraft gesetzt werden.

 

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