Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes in Grundschulen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Regionalförderung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Ansprechpunkt:

Regierungspräsidium Darmstadt

Wilhelminenstraße 1–3

64283 Darmstadt

Weiterführende Links:
Baulicher Schallschutz in Grundschulen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Ihre Schule bauliche Maßnahmen plant, mit denen die negativen Folgen des Lärms am Verkehrsflughafen Frankfurt Main reduziert und Lernbedingungen verbessert werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie bei baulichen Schallschutz- und Belüftungsmaßnahmen an Ihrer Grundschule oder Schule mit Grundschulangebot. Die Schule muss in der Tagschutzzone 2 des festgesetzten Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main liegen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.

Ihren Antrag richten Sie bitte an das Regierungspräsidium Darmstadt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kommunale Schulträger sowie sonstige Schulträger für die jeweiligen Schulen in sonstiger Trägerschaft (Ersatzschulen).

Die Förderung von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes in Grundschulen ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Grundschule oder Schule mit Grundschulangebot muss zum Stichtag 30.11.2014 in der Tagschutzzone 2 des Lärmschutzbereichs gelegen sein.
  • Als Antragsteller müssen Sie in der Anlage zu dieser Richtlinie aufgeführt sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes in Grundschulen

Teil I
Richtlinienübersicht

Vorbemerkung

Nach Prüfung der Ergebnisse der Lärmwirkungsstudie NORAH („Noise-Related Annoyance, Cognition, and Health“) hat die Hessische Landesregierung entschieden, Maßnahmen zur Prävention und Kompensation möglicher negativer Folgen des Fluglärms am Verkehrsflughafen Frankfurt Main auf die Leseleistungen von Grundschülern zu finanzieren.

Für bereits bestehende Schulgebäude in der Tagschutzzone 2 des festgesetzten Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main nach der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main vom 30. September 2011 (GVBl. I S. 438) (im Folgenden: Lärmschutzbereichsverordnung) bestehen – im Gegensatz zu Neubauten - keine gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Maßnahmen des baulichen Schallschutzes. Um einen Anreiz für die Schulträger zu schaffen, dennoch Schritte zur Verbesserung des baulichen Schallschutzes und der Lüftung an den Gebäuden von Grundschulen und Schulen mit Grundschulangebot in der Tagschutzzone 2 der Lärmschutzbereichsverordnung zu ergreifen, wird vom Land Hessen ein Förderprogramm mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 11,2 Mio. Euro bereitgestellt. Die Finanzierung der Förderung erfolgt aus der Rücklage „Lastenausgleich Flughafen Frankfurt“.

1. Inhalt der Richtlinie

Die Richtlinie enthält Fördermaßnahmen zum baulichen Schallschutz und der Belüftung in Grundschulen und Schulen mit Grundschulangebot in der Tagschutzzone 2 des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main.

2. Fördergebiet

Förderfähig sind Maßnahmen an Gebäuden von Grundschulen und Schulen mit Grundschulangebot, die zum Stichtag 30. November 2014 in der Tagschutzzone 2 des Lärmschutzbereichs gelegen sind und deren Träger nach Nr. 3 antragsberechtigt ist.

3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kommunale Schulträger sowie sonstige Schulträger für die jeweiligen Schulen in sonstiger Trägerschaft (Ersatzschulen), der in der Anlage zu dieser Richtlinie abschließend aufgeführten Grundschulen und Schulen mit Grundschulangebot.

4. Zuständige Stellen

Zuständig für grundsätzliche Fragen zur Förderung nach dieser Richtlinie ist das

Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611 – 815-0
Fax: 0611 – 815-2225
www.wirtschaft.hessen.de

Die operative Umsetzung des Förderprogramms erfolgt durch das

Regierungspräsidium Darmstadt
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt
Tel.: 06151 12-0
Fax: 06151 12-6313
www.rp-darmstadt.hessen.de

als bewilligende Behörde.

Teil II
Einzelbestimmungen

1. Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist es, die durch den Fluglärm bedingten Immissionen an Grundschulen und Schulen mit Grundschulangebot (Anlage zu dieser Richtlinie) in der Tagschutzzone 2 des Lärmschutzbereichs durch bauliche Schallschutzmaßnahmen und Lüftung der Klassenräume und sonstigen Räume zu verringern. Damit sollen die Lernbedingungen verbessert werden und möglichen durch Fluglärm verursachten Verzögerungen des Leselernprozesses bei Grundschulkindern entgegengewirkt werden. Durch die Förderung soll den Schulträgern ein Anreiz geboten werden, geeignete Maßnahmen auch ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung zu ergreifen.

Besonders hohe Defizite des bestehenden baulichen Schallschutzes und bei der Belüftung der Unterrichts- und Aufenthaltsräume sollen vorrangig beseitigt werden.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung des baulichen Schallschutzes sowie der Belüftung an Gebäuden von Grundschulen und Schulen mit Grundschulangebot in der Tagschutzzone 2 des Lärmschutzbereichs.

3. Art und Umfang der Förderung

3.1 Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.

3.2 Für Fördervorhaben nach dieser Richtlinie beträgt die Obergrenze der Zuwendung 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Förderhöchstgrenzen für den jeweiligen Schulträger ergeben sich aus der Anlage zu dieser Richtlinie. Der finanzielle Eigenanteil des Schulträgers beträgt mindestens 10 Prozent. Die Kumulation mit Fördermitteln aus dem Kommunalen Finanzausgleich (KFA) finanzierten Förderprogramm Energie (Richtlinien des Landes Hessen nach § 3 des Hessischen Energiegesetzes -HEG- zur Förderung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in den Kommunen (Kommunalrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung) sowie mit Fördermitteln Dritter ist zulässig, jedoch darf die genannte Obergrenze der Gesamtzuwendung in Höhe von 90 Prozent nicht überschritten werden.

3.3 Der Förderbetrag reduziert sich um die Summe der Dividenden, die der jeweilige Schulträger unmittelbar oder mittelbar über seine kommunalen Unternehmen von der Fraport AG seit dem 1. Oktober 2011 erhalten hat. Ist der Betrag höher als der nach Nr. 3.2 rechnerisch ermittelte Betrag, ist eine Förderung ausgeschlossen.

3.4 Förderfähig sind insbesondere Gutachten sowie die Planung und Umsetzung folgender Maßnahmen:

  • Maßnahmen an Umfassungsbauteilen im Sinne von § 3 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (2. FlugLSV) vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2292) zur Anhebung des Schalldämmmaßes von Klassenräumen und sonstigen Räumen zum regelmäßigen Aufenthalt von Grundschulkindern auf mindestens das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 2. FlugLSV geforderte Maß (z.B. Einbau von Schallschutzfenstern, Dämmung von Außenwänden etc.),
  • Klimatisierung bzw. Lüftung von Klassenräumen und sonstigen Räumen zum regelmäßigen Aufenthalt von Grundschulkindern auch bei geschlossenen Fenstern,
  • Errichtung oder Umbau von ausreichend schallgeschützten Räumen zum regelmäßigen Aufenthalt außerhalb der Unterrichtszeiten.

4. Verfahren

4.1 Der Förderantrag ist auf einem Formblatt (abrufbar unter: www.rp-darmstadt.hessen.de) zu stellen und bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Falls weitere Fördermittel für die Maßnahmen beantragt wurden oder dies beabsichtigt ist, ist dies im Antrag anzugeben.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahme für die jeweilige Schule und
  • ein Ausgaben- und Finanzierungsplan;
  • gegebenenfalls: Förderantrag beziehungsweise Förderbescheid über Inanspruchnahme weiterer Mittel zum gleichen Fördergegenstand (Nr. 3.2).

4.2 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abruf durch den kommunalen oder sonstigen Schulträger als Zuwendungsempfänger entsprechend dem Baufortschritt. Der Bedarf ist der Bewilligungsbehörde in Textform nach § 126 b BGB zu bestätigen. Teil III Nr. 10 bleibt hiervon unberührt. Alle Unterlagen einschließlich der Bücher und Belege der Fördermaßnahme sind nach der abschließenden Prüfung der Verwendung durch die Bewilligungsbehörde mindestens fünf Jahre von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde. Bei angekündigten oder begonnenen Prüfungen des Rechnungshofes besteht die Aufbewahrungspflicht über die fünf Jahre hinaus bis zum förmlichen Abschluss der Prüfung.

5. Weitere Bestimmungen

Das für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zuständige Ministerium kann unterjährig per Erlass die Anlage zu dieser Richtlinie im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Kultusministerium ändern und die Änderungen durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgeben.

Teil III
Allgemeine Förderbestimmungen

1. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Die Finanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; die dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen.

2. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.

Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung und die Prüfung des Verwendungsnachweises, ggf. die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten die Regelungen der §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind zu erklären, soweit zutreffend:

  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
  • die Richtlinien des Bundes für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) zu den VV zu den § 44 BHO in der jeweils geltenden Fassung.

Die Rücknahme und der Widerruf von Bescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

3. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.

4. Ausnahmen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen.

5. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Baugenehmigung vor der Bewilligung der Fördermittel vorzulegen. In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, oder durch Fristablauf als erteilt gilt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis darüber zu erbringen.

6. Für Investitionen nach Teil II Nr. 3.4 erster und dritter Spiegelstrich ist Fördervoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung in einem Zeitraum von mindestens 25 Jahren sichergestellt ist.

Für die Förderung von Investitionen nach Teil II Nr. 3.4 zweiter Spiegelstrich ist Voraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung in einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren sichergestellt ist, sofern die Nutzungsdauer der Gegenstände ihrer Zweckbestimmung nach nicht für einen geringeren Zeitraum angelegt ist.

Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen müssen im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbleiben, oder die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage muss durch Grunddienstbarkeiten gesichert sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Veräußerung nicht gefährdet wird. Die konkrete Zweckbindungsfrist ist auf die jeweilige Maßnahme bezogen im Zuwendungsbescheid zu regeln.

7. Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P oder ANBest-GK) zu beachten.

Finden die ANBest-P Anwendung, dann ist der Zuwendungsbescheid zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:

Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.

8. Zuwendungen von nicht mehr als 25.000 Euro werden erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt. Bei Zuwendungen über 25.000 Euro gilt ein Schlusszahlungsvorbehalt in Höhe von 20 Prozent der Fördersumme bis zur Vorlage des Prüfberichts zum Verwendungsnachweis.

9. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede von der bewilligenden Behörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Das Prüfungsrecht gilt insbesondere auch für den Rechnungshof des Landes Hessen, der im Rahmen von örtlichen Erhebungen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nehmen kann.

10. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antrag-stellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Vorhabenprüfung und zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (z. B. Name, Anschrift) sowie die erforderlichen Angaben zum Vorhaben selbst und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Förderverfahrens sowie zur Information der Öffentlichkeit über vorbildliche Förderprojekte weitergegeben werden können. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, ohne dass dadurch die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.

11. Bei der Umsetzung des Projekts sind die soziale und ökologische Verträglichkeit sowie die Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten. Die Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigt werden.

Teil IV
Schlussbestimmungen

1. Beihilferechtliche Einordnung

Bei der Förderung von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes von Grundschulen handelt es sich nicht um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

2. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Wiesbaden, den 17. Oktober 2019

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
V 7-A-066-m-56-PS-03

Öffentlicher SchulträgerFörderfähige SchuleAdresseSchülerzahl *Zuschusshöhe (Euro)
Landkreis Darmstadt-DieburgSchlossschule

Schlossgasse 13

64331 Weiterstadt

206
Summe206221.672
Stadt DarmstadtGeorg-August-Zinn-Schule

Bert-Brecht-Straße 2-4

64291 Darmstadt

187
Astrid-Lindgren-Schule

Stadtweg 1

64291 Darmstadt

420
Wilhelm-Busch-Schule

Wilhelm-Busch-Weg 6

64291 Darmstadt

277
Summe884951.254
Landkreis Groß-GerauGeorg-Mangold-Schule

Im Attich 1

65474 Bischofsheim

484
Erich-Kästner-Schule

Heinrich-Engel-Straße 4

64572 Büttelborn

129
Grundschule Worfelden

Hermann-Schmitt-Straße 32

64572 Büttelborn

168
Gustav-Brunner-Schule

Rudolf-Diesel-Straße 22

65462 Ginsheim-Gustavsburg

215
Grundschule Wallerstädten

Am Schulpfad 7

64521 Groß-Gerau

80
Bürgermeister-Klingler-Schule

Feststraße 20

64546 Mörfelden-Walldorf

360
Albert-Schweitzer-Schule

Querstraße 6-8

64546 Mörfelden-Walldorf

183
Summe1.6191.742.172
Main-Taunus-KreisRiedschule

Hauptlehrer-Urson-Str. 4

65439 Flörsheim am Main

302
Weinbergschule

Kirchstraße 42

65239 Hochheim am Main

343
Summe645694.071
Landkreis OffenbachWilhelm-Hauff-Schule

Alicestraße 107

63263 Neu-Isenburg

281
Selma-Lagerlöf-Schule

Forsthausweg 2

63263 Neu-Isenburg

335
Summe616662.865
Stadt Offenbach am MainBeethovenschule

Beethovenstraße 39

63069 Offenbach am Main

397
Goetheschule

Bernardstraße 68-72

63067 Offenbach am Main

577
Eichendorffschule

Bleichstraße 8

63065 Offenbach am Main

359
Waldschule Tempelsee

Brunnenweg 105

63071 Offenbach am Main

260
Anne-Frank-Schule

Eberhard-von-Rochow-Straße 43

63069 Offenbach am Main

153
Grundschule Buchhügel

Goerdelerstraße 131

63071 Offenbach am Main

320
Humboldtschule

Humboldtstraße 30

63069 Offenbach am Main

305
Mathildenschule

Mathildenstraße 30

63065 Offenbach am Main

719
Schule Bieber

Mauerfeldstraße 4

63073 Offenbach am Main

461
Lauterbornschule

Schubertstraße 89-91

63069 Offenbach am Main

349
Wilhelmschule

Wilhelmstraße 12

63065 Offenbach am Main

271
Erich-Kästner-Schule

Geleitstraße 18

63065 Offenbach am Main

279
Summe4.4504.788.551
Stadt Rüsselsheim am MainGrundschule Königstädten

Forsthausstraße 11

65428 Rüsselsheim am Main

367
Grundschule Innenstadt

Schulstraße 8

65428 Rüsselsheim am Main

283
Summe650699.451
Sonstiger SchulträgerMarianne-Frostig-Schule

Auf der Rosenhöhe 55

63069 Offenbach am Main

3335.511
Erasmus-Schule

Dreieichring 24

63067 Offenbach am Main

105112.988
Obermayr Europa-Schule

Johann-Sebastian-Bach 63

65428 Rüsselsheim am Main

8591.467

* Schülerzahl Stand 06/2018

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