Förderprogramm

Förderung von Logistik- und Mobilitätsinnovationen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenspezifisch), Smart Cities & Regionen, Digitalisierung, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Mobilität
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Ansprechpunkt:

HA Hessen Agentur GmbH

Mainzer Straße 118

65189 Wiesbaden

Weiterführende Links:
Innovationsförderung Hessen – Logistik und Mobilität Innovationsförderung Hessen – Elektromobilität

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie innovative Vorhaben in den Bereichen Logistik, Mobilität und Elektromobilität umsetzen, die den Logistikstandort Hessen stärken und die Elektrifizierung des Verkehrs vorantreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie bei Projekten und Maßnahmen, die dazu beitragen, die Ziele der Hessischen Innovationsstrategie in den Bereichen Logistik, Mobilität und Elektromobilität zu erreichen.

Sie erhalten die Förderung für

  • Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen im Bereich Logistik und Mobilität,
  • Innovationen in der Elektromobilität (Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudien) sowie Beschaffung von Elektrofahrzeugen und der für den Betrieb notwendigen Ladeinfrastruktur.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen im Bereich Logistik und Mobilität für

  • gemeinnützige Einrichtungen aus Logistik und Mobilität sowie kleine und mittlere Unternehmen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • Universitäten, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und
  • alle anderen Hochschulen, die Projekte ohne Unternehmensbeteiligung beantragen, bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Im Fall von Vorhaben im Bereich der Elektromobilität beträgt die Höhe des Zuschusses für

  • natürliche und juristische Personen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • Universitäten, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • alle anderen Hochschulen, die Projekte ohne Unternehmensbeteiligung beantragen, bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zuerst reichen Sie bitte eine Projektskizze ein. Für den Bereich Logistik und Mobilität richten Sie die Skizze bitte an die House of Logistics & Mobility (HOLM) GmbH, für den Bereich Elektromobilität an die HA Hessen Agentur GmbH. Wenn Ihre Skizze positiv bewertet wird, erhalten Sie unabhängig vom Förderbereich eine Aufforderung, Ihren Antrag bei der HA Hessen Agentur GmbH einzureichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind im Fall von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen im Bereich Logistik und Mobilität

  • staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen beziehungsweise deren Träger und
  • gemeinnützige Einrichtungen aus Logistik und Mobilität sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU mit Hauptsitz in Hessen,

die Mitglied im House of Logistics and Mobility e.V. (HOLM), HOLM Premiumpartner oder HOLM-Cluster-Mitglied sind.

Für den Bereich Elektromobilität sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte in Hessen antragsberechtigt. Es gibt keine Beschränkung auf KMU.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Im Bereich Logistik und Mobilität erhalten Sie die Förderung für Vorhaben, die auf innovative Lösungen mit konkretem Anwendungs- und Umsetzungsbezug zielen, in folgenden Handlungsfeldern und ihren Themenbereichen:

  • Aviation Next Generation,
  • urbane Logistik und Mobilität,
  • digitale Transformation,
  • intelligente Verkehrssysteme,
  • Energie & Klimawandel,
  • Logistik, Mobilität und Gesellschaft,
  • neues Wertschöpfungsdesign.

Sie müssen Ihre Maßnahmen im Bereich Logistik und Mobilität grundsätzlich über die neutrale Plattform des HOLM durchführen. Als Hochschule können Sie ausnahmsweise für geförderte Maßnahmen Ihre apparative Ausstattung an einem anderen Standort nutzen.

Wenn Sie ein innovatives Vorhaben im Bereich Elektromobilität umsetzen, muss es besonders Schwerpunkte in mindestens einem der folgenden Handlungsfelder haben:

  • Elektromobilität als Teil urbaner Mobilität,
  • Elektromobilität als Teil von Mobilität im ländlichen Raum,
  • Vernetzung mit dem ÖPNV,
  • Wirtschaftsverkehr und City-Logistik,
  • Technologieerprobung in den Bereichen Infrastruktur, Öffentlicher Verkehr und Transport-/Transitverkehr,
  • Batterietechnik und elektrische Antriebskomponenten,
  • Sicherheit und Lebenszyklusbetrachtung von Fahrzeugbatterien aus Serienfertigung,
  • Rohstoffeinsatz und Wiederverwertung von Fahrzeugbatterien,
  • Material- und Leichtbautechnologien,
  • Anwendungen von Elektromobilität in Nutz- und Sonderfahrzeugen und deren Erprobung unter Alltagsbedingungen,
  • Anwendungen von Elektromobilität im öffentlichen Verkehr,
  • Entwicklung und Einsatz von Ladetechnologien,
  • digitale Technologien zum Energie-, Lade- und Flottenmanagement, Netzmonitoring-, Buchungs- und Abrechnungssysteme,
  • Geschäfts-, Betreiber- und Betriebsmodelle,
  • Entwicklung, Erprobung und Einsatz von Abrechnungssystemen im Kontext mit Mobilitätskonzepten,
  • Evaluierung des Alltagsbetriebs von Elektrofahrzeugen,
  • Wasserstoff- und Brennstoffzellensysteme.

Sie müssen den Zweckbindungszeitraum für angeschaffte geförderte Gegenstände von nomalerweise 5 Jahren, mindestens aber 3 Jahren beachten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Logistik- und Mobilitätsinnovationen

[Vom 26. Juli 2021]

[…]

I. Richtlinienübersicht

1. Inhalt der Richtlinie

Mit dieser Richtlinie werden die Förderangebote zur Erreichung der Ziele der Hessischen Innovationsstrategie in der jeweils geltenden Fassung in den Bereichen Logistik, Mobilität und Elektromobilität zusammengefasst.

2. Fördermittel, Fördergebiet

Die Förderung erfolgt mit Landesmitteln. Maßnahmen werden entsprechend den Einzelbestimmungen (Teil II) in Hessen gefördert.

3. Fach- und Vollzugsaufsicht

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW)
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611 815-0
E-Mail: info@wirtschaft.hessen.de
www.wirtschaft.hessen.de

4. Bewilligungsbehörde

HA Hessen Agentur GmbH
Konradinerallee 9
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611 95017-80
E-Mail: info@hessen-agentur.de
www.hessen-agentur.de

5. Einreichung der Projektskizzen für Teil II Nr. 1

House of Logistics & Mobility GmbH
Bessie-Coleman-Straße 7
60549 Frankfurt am Main
E-Mail: innovationsfoerderung@frankfurt-holm.de
www.frankfurt-holm.de/innovationsfoerderung

II. Fördermaßnahmen

1. Innovationen im Bereich Logistik und Mobilität

1.1. Ziel der Förderung

Die Beförderung von Menschen und der Transport von Gütern hat weltweit eine herausragende Bedeutung für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und dies unabhängig vom Entwicklungsstand des jeweiligen Landes. So besteht gerade für das Land Hessen als Verkehrs- und Logistikknoten in der Mitte Deutschlands ein erhebliches Interesse, innovative Projekte im Bereich von Logistik und Mobilität zu fördern. Ziel der Förderung sind Innovationen im Bereich Logistik und Mobilität, die geeignet sind, den Logistikstandort Hessen zu stärken. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, die neue Wege zur Lösung der Logistik- und Mobilität in Hessen und damit zusammenhängender Abläufe aufzeigen, wie zum Beispiel aus den unter Teil II Nr. 1.3 genannten Handlungsfeldern.

Die Anzahl der jährlich vorgesehenen Fördermaßnahmen (Projekte und Aktivitäten) wird im jeweils geltenden Haushaltsplan des Landes Hessen unter Nr. 6 des Förderprodukts 71 „House of Logistics and Mobility (HOLM)“ bei Kap. 07 15 veranschlagt.

1.2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen bzw. deren Träger,
  • gemeinnützige Einrichtungen aus Logistik und Mobilität sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die ihren Hauptsitz in Hessen haben,

soweit sie Mitglied im House of Logistics and Mobility e.V. (HOLM), HOLM Premiumpartner oder HOLM-Cluster-Mitglied sind.

Gefördert werden vorrangig Maßnahmen von hessischen Antragsberechtigten. Im begründeten Einzelfall steht das Programm bei ausreichender Verfügbarkeit von Mitteln auch Antragsberechtigten aus anderen Regionen außerhalb Hessens offen, die sich mit ihren Maßnahmen im HOLM ansiedeln und dadurch den Logistikstandort Hessen stärken.

1.3. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach Teil II. Nr. 1.1 im Bereich Logistik und Mobilität.

Die Fördermaßnahmen sollen einen inhaltlichen Bezug zu den unten angefügten Handlungsfeldern und ihren Themenbereichen aufweisen:

  • Aviation Next Generation
  • Urbane Logistik und Mobilität
  • Digitale Transformation
  • Intelligente Verkehrssysteme
  • Energie & Klimawandel
  • Logistik, Mobilität und Gesellschaft
  • Neues Wertschöpfungsdesign.

Die Fördermaßnahmen können sich auf einen oder mehrere Themenbereiche, auch an den Schnittstellen mehrerer Handlungsfelder, beziehen. Der Fokus liegt dabei auf innovativen Lösungen mit konkretem Anwendungs- und Umsetzungsbezug.

Die Maßnahme muss grundsätzlich über die neutrale Plattform des HOLM durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann für geförderte Maßnahmen einer Hochschule gestattet werden, ihre apparative Ausstattung an einem anderen Standort zu nutzen.

Die Projektergebnisse bleiben geistiges Eigentum der Antragstellerin oder des Antragstellers.

Die Förderung ist eine Beihilfe nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO). Alternativ kann eine Förderung auch als Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO) nach Teil III Nr. 8.2 gewährt werden.

1.4. Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Der Zweckbindungszeitraum für angeschaffte geförderte Gegenstände beträgt fünf Jahre; in Einzelfällen, insbesondere bei F&E-Projekten, kann davon abgewichen werden, der Zweckbindungszeitraum beträgt aber mindestens drei Jahre.

Der Umfang der Zuwendungen richtet sich nach Art. 25 AGVO und den Regelungen zur Förderung nach der De-minimis-VO, sofern nachfolgend keine Abweichungen getroffen werden.

Gefördert werden können bei

  • gemeinnützigen Einrichtungen aus Logistik und Mobilität sowie kleinen und mittleren Unternehmen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • Universitäten, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • allen anderen Hochschulen, die Projekte ohne Unternehmensbeteiligung beantragen, ausnahmsweise aufgrund ihrer vorwiegenden Lehrtätigkeit bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Voraussetzung ist, dass keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung und Entwicklung und Innovation gewährt werden.

Beträgt die Zuwendung einer oder eines Begünstigten bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, sind direkte Personalausgaben für in der Maßnahme tätige Personen bis zur Höhe von 120 Prozent des Betrages zuwendungsfähig, der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppe E 15 als durchschnittliche Personalkosten ohne Arbeitsplatzkosten in der jeweils geltenden Personalkostentabelle für die Kostenberechnungen in der Verwaltung des Hessischen Ministeriums der Finanzen angegeben ist.

Beträgt die Zuwendung mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben einer oder eines Begünstigten, gilt Nr. 1.3 der Anlage 2 zu den VV zu § 44 LHO.

Der Nachweis erfolgt durch unterschriebene Stundenaufzeichnungen, Vorlage der Anstellungsverträge, Lohnjournale oder gleichwertige Aufzeichnungen.

1.4.1. Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die zur wirtschaftlichen Realisierung und Zielerreichung der Maßnahmen tatsächlich und unbedingt erforderlich sind. Die gesetzlichen Vorgaben, die anerkannten Regeln der Technik und die Vorgaben des für Verkehr zuständigen Ministeriums sind zu beachten.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere die Personal- und Sachausgaben, die durch das Projekt entstehen. Sie bestimmen sich nach Art. 25 Nr. 3 a), b), d) und e) AGVO.

Voraussetzung für die Anerkennung von Abschreibungen für die Anschaffung von Instrumenten und Ausrüstung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Buchst. b) AGVO ist, dass keine öffentlichen Zuschüsse zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva herangezogen wurden. Sachausgaben für die Anschaffung von Instrumenten und Ausrüstung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Buchst. b) AGVO, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden, sind nur während der Dauer des Forschungsvorhabens und nur in Höhe der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Wertminderung (Abschreibung) zuwendungsfähig (zeit- und vorhabensanteilig). Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind auch zuwendungsfähig, wenn sie für deren nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden.

Ob eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, richtet sich nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01).

Ausgaben nach Art. 25 Nr. 3 c) und e) AGVO mit Ausnahme der Gemeinkosten sind zuwendungsfähig, sofern es sich um Mietausgaben und Mietnebenkosten im HOLM und sonstige Betriebskosten handelt.

1.4.2. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist, sowie Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind.

Nicht zuwendungsfähig sind weiterhin Reisekosten und Ausgaben nach Art. 25 Nr. 3 c) AGVO sowie nach Art. 25 Nr. 3 e) AGVO, sofern es sich um Gemeinkosten im wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich handelt. Dies gilt auch für Förderungen nach der De-minimis- Verordnung.

2. Elektromobilität

2.1. Ziel der Förderung

Die Reduzierung von CO2-Emissionen und eine nachhaltigere Nutzung von natürlichen Ressourcen in Städten und dem ländlichen Raum stellt eine der größten Herausforderungen unserer Zeit dar. Gerade das Land Hessen als Verkehrsknoten in der Mitte Deutschlands und mit seinen Ballungszentren hat ein erhebliches Interesse, innovative Projekte im Bereich von klimafreundlicher Mobilität zu fördern. Ziel der Förderung ist es, die Elektrifizierung des Verkehrs voranzutreiben und zu beschleunigen. Durch innovative technologische Ansätze, die zu einer verbesserten Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems Elektromobilität führen, soll die Attraktivität der elektrischen Antriebe gegenüber konventionellen Antriebsformen gesteigert werden. Zudem soll die Förderung Anstöße zum demonstrativen Einsatz elektrisch betriebener Fahrzeuge in unterschiedlichen Wirtschaftsbranchen und Lebensbereichen geben, um eine gewisse Vorbildwirkung zu erreichen. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, die neue Wege zur elektrifizierten Lösung des Mobilitätsbedarfs und damit zusammenhängender Abläufe aufzeigen, wie zum Beispiel aus den unter Teil II Nr. 2.3 genannten Handlungsfeldern.

Die Anzahl der jährlich vorgesehenen Fördermaßnahmen (Projekte und Aktivitäten) wird im jeweils geltenden Haushaltsplan des Landes Hessen unter Nr. 6 des Förderprodukts 73 „Mobiles Hessen 2030 und Elektromobilität“ bei Kap. 07 15 veranschlagt.

2.2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte in Hessen; eine Beschränkung auf KMU besteht nicht.

2.3. Gegenstand der Förderung

2.3.1. Innovationen im Bereich der Elektromobilität

Die Förderung ist eine Beihilfe nach Art. 25 AGVO. Gefördert werden Innovationen in der Elektromobilität in folgenden Bereichen: Grundlagenforschung, industrielle Forschung, Experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudien nach den Definitionen in Art. 2 Nr. 84 bis 87 AGVO.

Die Maßnahmen sollen insbesondere Schwerpunkte in mindestens einem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfeldern haben:

  • Elektromobilität als Teil urbaner Mobilität,
  • Elektromobilität als Teil von Mobilität im ländlichen Raum,
  • Vernetzung mit dem ÖPNV,
  • Wirtschaftsverkehr und City-Logistik,
  • Technologieerprobung in den Bereichen Infrastruktur, Öffentlicher Verkehr und Transport-/Transitverkehr,
  • Batterietechnik und elektrische Antriebskomponenten,
  • Sicherheit und Lebenszyklusbetrachtung von Fahrzeugbatterien aus Serienfertigung,
  • Rohstoffeinsatz und Wiederverwertung von Fahrzeugbatterien,
  • Material- und Leichtbautechnologien,
  • Anwendungen von Elektromobilität in Nutz- und Sonderfahrzeugen und deren Erprobung unter Alltagsbedingungen,
  • Anwendungen von Elektromobilität im öffentlichen Verkehr,
  • Entwicklung und Einsatz von Ladetechnologien,
  • Digitale Technologien zum Energie-, Lade- und Flottenmanagement, Netzmonitoring-, Buchungs- und Abrechnungssysteme,
  • Geschäfts-, Betreiber- und Betriebsmodelle,
  • Entwicklung, Erprobung und Einsatz von Abrechnungssystemen im Kontext mit Mobilitätskonzepten,
  • Evaluierung des Alltagsbetriebs von Elektrofahrzeugen,
  • Wasserstoff- und Brennstoffzellensysteme.

Die Förderung kann alternativ als De-minimis-Beihilfe nach Teil III Nr. 8.2 gewährt werden.

2.3.2. Beschaffung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur

Die Förderung ist eine Beihilfe nach Art. 36 AGVO. Gefördert wird die Beschaffung von Elektrofahrzeugen sowie der Aufbau der für den Betrieb erforderlichen Infrastruktur, die zur Erreichung der Umweltziele des Fördervorhabens erforderlich sind. Beim Aufbau von öffentlich zugänglicher Infrastruktur wird ein diskriminierungsfreier Zugang vorausgesetzt.

Die Förderung kann alternativ als De-minimis-Beihilfe nach Teil III Nr. 8.2 gewährt werden.

2.4. Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, auch im Verbund.

Der Zweckbindungszeitraum für angeschaffte geförderte Gegenstände beträgt fünf Jahre; in Einzelfällen, insbesondere bei F&E-Projekten, kann davon abgewichen werden, der Zweckbindungszeitraum beträgt aber mindestens drei Jahre.

Der Umfang der Zuwendungen richtet sich nach Art. 25 AGVO und Art. 36 AGVO sowie den Regelungen zur Förderung nach der De-minimis-Verordnung, sofern nachfolgend keine Abweichungen getroffen werden.

Gefördert werden können bei

  • natürlichen und juristischen Personen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist § 56 HFAG zu beachten.
  • Universitäten, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • allen anderen Hochschulen, die Projekte ohne Unternehmensbeteiligung beantragen, ausnahmsweise aufgrund ihrer vorwiegenden Lehrtätigkeit bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Voraussetzung ist, dass keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV und nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung und Entwicklung und Innovation gewährt werden.

Für den Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, für den elektrischen Anschluss sowie für die dafür notwendigen Erdarbeiten wird im Wege der Anteilfinanzierung ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 40 Prozent gewährt. Die Ausgaben für den elektrischen Anschluss und notwendige Erdarbeiten können mit maximal 10.000 Euro pro Standort gefördert werden.

Beträgt die Zuwendung einer oder eines Begünstigten bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, sind direkte Personalausgaben für in der Maßnahme tätige Personen bis zur Höhe von 120 Prozent des Betrages zuwendungsfähig, der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppe E 15 als durchschnittliche Personalkosten ohne Arbeitsplatzkosten in der jeweils geltenden Personalkostentabelle für die Kostenberechnungen in der Verwaltung des Hessischen Ministeriums der Finanzen angegeben ist.

Beträgt die Zuwendung mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben einer oder eines Begünstigten, gilt Nr. 1.3 der Anlage 2 zu den VV zu § 44 LHO.

Der Nachweis erfolgt durch unterschriebene Stundenaufzeichnungen, Vorlage der Anstellungsverträge, Lohnjournale oder gleichwertige Aufzeichnungen.

2.4.1. Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die zur wirtschaftlichen Realisierung und Zielerreichung eines Projekts tatsächlich und unbedingt erforderlich sind. Den Maßstab zur Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben bilden die gesetzlichen Vorgaben, die anerkannten Regeln der Technik und die Vorgaben des für den Verkehr zuständigen Ministeriums.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere die Personalund Sachausgaben, die durch das Projekt entstehen. Sie bestimmen sich nach Art. 25 Nr. 3 a), b), d) und e), sowie nach Art. 36 AGVO.

Voraussetzung für die Anerkennung von Abschreibungen für die Anschaffung von Instrumenten und Ausrüstung im Sinne von Art. 25 Nr. 3 Buchst. b) AGVO ist, dass keine öffentlichen Zuschüsse zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva herangezogen wurden. Sachausgaben für die Anschaffung von Instrumenten und Ausrüstung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Buchst. b) AGVO, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden, sind nur während der Dauer des Forschungsvorhabens und nur in Höhe der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Wertminderung (Abschreibung) zuwendungsfähig (zeit- und vorhabensanteilig). Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind auch zuwendungsfähig, wenn sie für deren nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden.

Ob eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, richtet sich nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01).

Die Bewilligungsbehörde legt durch eine Prüfung des Finanzierungsplans fest, welche Ausgaben unter den zuvor genannten Bedingungen grundsätzlich zuwendungsfähig sind.

2.4.2. Nichtzuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist, sowie Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind.

Nicht zuwendungsfähig sind weiterhin Reisekosten und Ausgaben nach Art. 25 Nr. 3 c) AGVO, sowie nach Art. 25 Nr. 3 e) AGVO sofern es sich um Gemeinkosten im wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich handelt. Das gilt auch für Förderungen nach der De-minimis- Verordnung.

III. Allgemeine Haushaltsbestimmungen

Es gelten die folgenden Allgemeinen Haushaltsbestimmungen, sofern nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind.

1. Kein Rechtsanspruch auf Förderung

Ein Anspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss sichergestellt sein. Die Finanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt. Die dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen.

Das für Verkehr zuständige Ministerium kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen (zum Beispiel technische Anforderungen, auf bestimmte Zielgruppen bezogene Voraussetzungen) und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Maßnahmen absehen.

Mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen können auch Förderungen für Einzelmaßnahmen oder im Rahmen von Sonderprogrammen gewährt werden, die der Umsetzung der verkehrspolitischen Ziele des Landes Hessen besonders dienen.

2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, ggf. die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) und des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind zu erklären, soweit zutreffend:

  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, Abweichend von Nr. 4.2 Satz 1 der ANBest-P hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) überschreiten, zu inventarisieren.

Abweichend von Nr. 5.1.6 Satz 1 der ANBest-GK ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 800 Euro überschreiten, nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder benötigt werden.

Die Rücknahme oder der Widerruf von Zuwendungsbescheiden ist nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

3. Vergaberechtliche Bestimmungen

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P oder ANBest-GK) zu beachten.

Bei Förderungen der gewerblichen Wirtschaft, auch im Verbund, findet Nr. 3 der ANBest-P zu § 44 LHO grundsätzlich keine Anwendung. Die Ausnahme bei der Förderung der gewerblichen Wirtschaft Förderung der Maßnahme überwiegt. In Verbundmaßnahmen gilt die Ausnahme nach Satz 1 für eine Zuwendungsempfängerin oder einen Zuwendungsempfänger der gewerblichen Wirtschaft nicht, wenn der Anteil der öffentlichen Förderung bezogen auf deren oder dessen förderfähige Ausgaben überwiegt. Bei der Ermittlung der Höhe des öffentlichen Förderanteils wird der Subventionswert der geförderten Maßnahme, der dem Bruttosubventionsäquivalent nach Art. 2 Nr. 22 AGVO entspricht, zu Grunde gelegt.

Finden die ANBest-P Anwendung, dann ist der Zuwendungsbescheid zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:

„Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.“

4. Subventionsbetrug

Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.

5. Refinanzierungsverbot

Eine Förderung nach diesen Richtlinien wird nur für solche Maßnahmen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot). Maßnahmen dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist.

Als Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung. Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn der Maßnahme, wenn die oder der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahme eingeht.

Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, aus der jedoch kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann.

6. Kleine und mittlere Unternehmen

Bei der Förderung von Maßnahmen und Projekten von Unternehmen wird die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU L 124 S. 36 – siehe auch Anhang I der AGVO) oder deren Folgebestimmungen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Union vom 6. Mai 2003 berücksichtigt.

Danach werden Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) derzeit definiert als Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen beziehungsweise verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 enthaltenen Berechnungsmethoden oder deren Folgebestimmungen. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als KMU zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Zusammenschlüsse auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgehen.

7. Gemeinsame Maßnahmen

Für Maßnahmen, die gemeinsam geplant werden, und für die ein gemeinsamer Antrag gestellt werden muss, muss vor der Antragstellung das Innenverhältnis durch eine vertragliche Vereinbarung geregelt werden. In diesem Vertrag muss geregelt werden, wer als Antragstellerin oder Antragsteller bzw. Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger gegenüber dem Land auftritt.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist für alle Maßnahmenteile nach Antrag bzw. Bescheid sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch für die Einhaltung der Bewilligungsbedingungen, Rückzahlungen, Rückforderungen, Zinszahlungen etc. verantwortlich. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann ermächtigt werden, die Zuwendungen nach VV Nr. 12 zu § 44 LHO weiterzuleiten.

8. EU-Beihilferecht

8.1. Förderung nach AGVO

Förderungen dieser Richtlinie können auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (EU-ABl. L 156/1 vom 20. Juni 2017) gewährt werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Art. 8 AGVO zu beachten. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall nach Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

8.2. De-minimis-Beihilfen

De-minimis-Beihilfen werden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 S. 1) vergeben. Danach kann ein Unternehmen innerhalb von drei Jahren De-minimis-Beihilfen im Umfang von bis zu 200.000 Euro erhalten. Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen erreicht ist bzw. durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten wird, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission möglich. Bei De-minimis-Beihilfen sind Informationsund Dokumentationspflichten von der Zuwendungsempfängerin oder von dem Zuwendungsempfänger zu beachten; diese werden mit den Antragsformularen und Bewilligungsbescheiden mitgeteilt.

8.3. Angemeldete Beihilfen

Im Falle von Zuwendungen, die weder als De-minimis-Beihilfe noch als freigestellte Beihilfen gewährt werden können und bei denen die Voraussetzungen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen, erfolgt eine Anmeldung bei der Europäischen Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (Einzelfallnotifizierung).

Vor einer Genehmigung durch die Europäische Kommission darf die Beihilfe nicht gewährt werden.

8.4. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Für Förderungen an Unternehmen, welche mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind, gelten folgende beihilferechtlichen Besonderheiten:

  • unter gewissen Voraussetzungen – Einhaltung aller vier sog. Altmark-Kriterien (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3) – ist die Förderung beihilfefrei;
  • die De-minimis-Höchstgrenze beträgt für Unternehmen, die DAWI erbringen, 500.000 Euro;
  • unter gewissen Voraussetzungen – Einhaltung der ersten drei sogenannten Altmark-Kriterien sowie Unterschreiten von absoluten Schwellenwerten – enthält die Förderung zwar ein Beihilfeelement, ist aber von der Notifizierungspflicht auch ohne Anzeige bei der Europäischen Kommission freigestellt (vergleiche Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind).

9. Kumulation

Fördermittel des Bundes und der EU sind grundsätzlich vorrangig zu beantragen und zu nutzen, sofern diese sich auf dieselbe Maßnahme beziehen. Soweit nach deutschem oder europäischen Recht Höchstgrenzen für die Kumulation von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, sind diese auch für diese Richtlinie zu beachten.

Die zusätzlichen Förderungen reduzieren die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht, sofern durch die Kumulation nicht die nach dieser Richtlinie festgelegten Fördersätze überschritten werden. Im Falle einer Überschreitung reduzieren sich die Förderausgaben zu Gunsten des Landes.

Darüber hinaus ist eine zusätzliche Förderung aus anderen Förderprogrammen des Landes Hessen ausgeschlossen.

Die Antragsteller sind verpflichtet, entsprechende Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Anträge bei anderen öffentlichen Förderstellen für die gleiche Maßnahme zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen der bewilligenden Stelle mitzuteilen.

10. Prüfungsrechte

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede von dem für Verkehr zuständigen Ministerium, von der bewilligenden Stelle oder von dieser beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Das Prüfungsrecht gilt insbesondere auch für Prüfungen des Rechnungshofes des Landes Hessen, der im Rahmen von örtlichen Erhebungen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nehmen kann.

11. Datenschutz

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Maßnahmenprüfung und zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (zum Beispiel Name, Anschrift) sowie die erforderlichen Angaben zu den Maßnahmen selbst und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Förderverfahrens sowie zur Information der Öffentlichkeit über vorbildliche Fördermaßnahmen weitergegeben werden können. Wird diese Einwilligung nicht erklärt oder widerrufen, führt dies dazu, dass keine Zuwendung gewährt werden kann oder eine bereits bewilligte Zuwendung zurückgefordert wird.

IV. Förderverfahren

Das Antragsverfahren gliedert sich in zwei Stufen:

1. Vorlage und Auswahl von Skizzen

Skizzen sind in elektronischer Form

  • für Maßnahmen nach Teil II Nr. 1 der HOLM GmbH,
  • für Maßnahmen nach Teil II Nr. 2 der HA Hessen Agentur GmbH vorzulegen.

Die Skizze wird auf die Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen, das Förderziel und den Fördergegenstand geprüft. Der Umfang der Skizze darf acht Seiten nicht überschreiten.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Skizze und eventuell weiterer vorgelegten Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

2. Antrag

Antragstellerinnen und Antragsteller positiv bewerteter Skizzen werden aufgefordert einen Förderantrag einzureichen.

Das Antragsverfahren richtet sich nach VV Nr. 3 zu § 44 LHO. Abweichend von VV Nr. 3.1 zu § 44 LHO wird die Förderung auf der Grundlage eines Antrags in Textform nach § 126b BGB gewährt. Anträge auf Förderung müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Die erforderlichen Unterlagen sind vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde in Textform einzureichen. Für ein einheitliches Antragsverfahren werden auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zu jeder Fördermaßnahme mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium abgestimmte Antragsformulare zur Verfügung gestellt, welche zwingend zu verwenden sind. Insbesondere ergibt sich aus den Antragsformularen, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind.

Die Antragstellung hat zeitnah zur Aufforderung zu erfolgen.

3. Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde erteilt nach VV Nr. 4 und Nr. 5 zu § 44 LHO der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Zuwendung durch schriftlichen Bescheid.

4. Auszahlung

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger beantragt die Auszahlung schriftlich bei der Bewilligungsbehörde.

5. Verwendungsnachweis

Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel der Bewilligungsbehörde entsprechend den ANBest-P oder ANBest-GK durch einen Verwendungsnachweis nachzuweisen.

Die Bewilligungsbehörde überwacht und prüft die bestimmungsgemäße Verwendung.

Bei Fördermaßnahmen nach Teil II Nr. 1 leitet die Bewilligungsbehörde die Sachberichte zur inhaltlichen Prüfung an die HOLM GmbH weiter.

V. Übergangsregelung

Die Förderungen auf Grundlage der AGVO sind bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beilhilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Fördermaßnahmen entsprechend. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Anpassung in dieser Richtlinie erfolgen.

VI. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

 

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