Förderprogramm

LOEWE – Landes-Offensive zur Entwicklung Wissenschaftlich-ökonomischer Exzellenz

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Infrastruktur
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Hochschule, Unternehmen
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur

Ansprechpunkt:

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur

Abteilung III

Rheinstraße 23–25

65185 Wiesbaden

Weiterführende Links:
Forschungsförderprogramm LOEWE LOEWE-Förderlinie 3

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie herausragende wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Hessen umsetzen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen fördert die Bildung von neuen Zentren und Schwerpunkten an hessischen Hochschulen sowie zwischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen und die Durchführung von FuE-Verbundvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Außerdem werden Professuren anerkannter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Hessen und neuartige Forschungsansätze unterstützt.

Sie erhalten die Förderung aus dem LOEWE-Programm in 5 Förderlinien:

  • LOEWE-Zentren (Förderlinie 1): Gefördert werden bereits etablierte, drittmittelstarke Forschungsverbünde an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Hessen, unter Umständen mit Partnern aus der Wirtschaft, in denen für Hessen bedeutsame Themenfeldern aufgegriffen und zu international sichtbaren und konkurrenzfähigen Forschungskomplexen weiterentwickelt werden.
  • LOEWE-Schwerpunkte (Förderlinie 2): Gefördert werden Forschungsprojekte, mit denen Forschungsbereiche, in denen bereits bedeutende Vorarbeiten geleistet wurden, weiterentwickelt und zu einem Forschungsschwerpunkt ausgebaut werden können.
  • LOEWE-Verbundvorhaben (Förderlinie 3): Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte zwischen kleinen und mittleren Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen (Modul A) sowie zwischen Hochschulen für Angewandte Wissenschaften gemeinsam mit kleinen und mittleren Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen (Modul B), mit denen die Einführung marktfähiger und innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen beschleunigt werden kann.
  • LOEWE-Spitzen-Professuren (Förderlinie 4a) und LOEWE-Professuren (Förderlinie 4b): Gefördert werden die Ausstattung einer W3-Professur für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Spitzenstellung in ihrem Fach und die Ausstattung einer W1-Tenure-Track-/W2-Professur für herausragend qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ab 2 und bis zu 7 Jahre nach ihrer Promotion.
  • LOEWE-Exploration (Förderlinie 5): Gefördert werden neuartige, sehr innovative und riskante Forschungsideen, deren Tragfähigkeit in der Förderphase überprüft werden soll.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • bei LOEWE-Zentren pro Jahr zwischen EUR 1,5 Millionen und EUR 6 Millionen bei einer Förderdauer von 7 Jahren, spätestens ab dem 5. Jahr ist die zusätzliche Drittmittel-Finanzierung in Höhe von 30 bis 50 Prozent des Landeszuschusses verbindlich;
  • bei LOEWE-Schwerpunkten pro Jahr zwischen EUR 500.000 und EUR 1,2 Millionen, die Laufzeit der Einzelprojekte beträgt 4 Jahre;
  • bei LOEWE-Verbundvorhaben je nach Antragstellerin und Antragsteller von 50 bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, pro Projekt zwischen EUR 100.000 und EUR 500.000, die Laufzeit der Projekte beträgt normalerweise 1 bis 3 Jahre; die Förderung orientiert sich an den Richtlinien zur Innovationsförderung des Landes Hessen;
  • bei LOEWE-Spitzen-Professuren pro Jahr bis zu EUR 600.000 für 5 Jahre, der Eigenanteil darf nicht weniger als 25 Prozent des Zuschusses betragen;
  • bei LOEWE-Professuren pro Jahr bis zu EUR 330.000 für die ersten 6 Jahre (W2) beziehungsweise die ersten 3 Jahre plus 3 Jahre nach erfolgreicher Zwischenevaluation (W1 Tenure Track nach W2), der Eigenanteil darf nicht weniger als 25 Prozent des Zuschusses betragen;
  • für die Förderlinie LOEWE-Exploration pro Jahr zwischen EUR 100.000 und maximal EUR 150.000 für bis zu 2 Jahre.

Die Mittel werden in einem wettbewerblichen Verfahren vergeben. Richten Sie Ihren Antrag bitte im Rahmen von jährlichen ausgeschriebenen Förderstaffeln zu festgelegten Antragsterminen an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur. Ihren Antrag für LOEWE-Professuren können Sie jederzeit einreichen.

Das Antragsverfahren für KMU-Verbundvorhaben ist zweistufig. Sie können jederzeit Projektskizzen bei der HA Hessen Agentur GmbH einreichen. Wurde Ihr Projekt ausgewählt, werden Sie zur Antragstellung aufgefordert.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Für LOEWE-Zentren gilt:
    • Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte nicht staatliche Hochschulen, in Hessen ansässige und vom Land geförderte Forschungseinrichtungen sowie überregional finanzierte und gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Hessen.
    • Bei Wirtschaftsunternehmen wird erwartet, dass diese sich auf eigene Kosten an den Projekten beteiligen.
  • Antragberechtigt für LOEWE-Schwerpunkte sind
    • hessische Hochschulen (einschließlich der staatlich anerkannten Hochschulen in nicht staatlicher Trägerschaft),
    • in Hessen ansässige und vom Land geförderte Forschungseinrichtungen sowie
    • überregional finanzierte und gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Hessen.
  • Für LOEWE-Verbundvorhaben gilt:
    • Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen nach KMU-Definition der EU, Ingenieurbüros und ähnliche freie Berufe, die ihre Betriebsstätte in Hessen haben, sowie
    • Einrichtungen der technischen wissenschaftlichen Infrastruktur.
    • Antragsberechtigt sind für Modul B außerdem die hessischen Hochschulen für Angewandte Wissenschaften und die Hochschule Geisenheim University.
  • Antragsberechtigt für LOEWE-Spitzen-Professuren und LOEWE-Professuren sind hessische Hochschulen, auch gemeinsam mit in Hessen ansässigen und vom Land geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und gemeinsam mit überregional finanzierten und gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit Sitz in Hessen.
  • Für die Förderlinie LOEWE-Exploration gilt: Antragsberechtigt sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einer abgeschlossenen Promotion, die an einer Hochschule des Landes Hessen arbeiten und eine mindestens zweijährige Forschungserfahrung inklusive internationaler Publikationstätigkeit nachweisen können.
  • Die Voraussetzungen der Antragstellung ergeben sich aus den Ausschreibungen zu den einzelnen Förderlinien.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

LOEWE – Exzellente Forschung für Hessens Zukunft
Förderrichtlinie zum hessischen Forschungsförderprogramm

Neuausgabe (2. überarbeitete Auflage 07.2021)

[…]

I. Grundsätze

Die Landes-Offensive zur Entwicklung Wissenschaftlich-ökonomischer Exzellenz – kurz: LOEWE – ist ein 2008 aufgelegtes Forschungsförderungsprogramm, mit dem das Land Hessen wissenschaftspolitische Impulse setzen und die hessische Forschungslandschaft nachhaltig stärken will. LOEWE ist ein unbefristetes themenoffenes Landesprogramm außerhalb des Hochschulpaktes mit den hessischen Hochschulen und außerhalb der bestehenden institutionellen Förderung von Forschungseinrichtungen in Hessen. Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Hessen sollen durch Fördermaßnahmen aus diesem Programm national und international konkurrenzfähiger gemacht werden. LOEWE verbindet die gezielte Weiterentwicklung der hessischen Forschungslandschaft mit Innovationsmaßnahmen für die hessische Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Zur weiteren Profilierung der Forschung sollen die LOEWE-Mittel in insgesamt fünf Förderlinien für hervorragende und innovative neue Projekte sowie zur Förderung exzellent ausgewiesener Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eingesetzt werden.

Das Programm wird vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) in Abstimmung mit dem Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW), dem Hessischen Ministerium der Finanzen (HMdF), der Hessischen Staatskanzlei (StK) sowie der Hessischen Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung (HMinD) koordiniert; die übrigen Landesressorts werden bei Fördermaßnahmen hinzugezogen, wenn diese einen unmittelbaren Bezug zur Arbeit in dem jeweiligen Ressort haben. Das Landesprogramm beinhaltet ein eigenes Qualitätsmanagement, das im Kern ein strikt wettbewerbliches Verfahren nach Maßstäben wissenschaftlicher Qualität vorsieht.

II. Ziele des LOEWE-Programms

  • Durch gezielte wissenschaftspolitische Impulse soll eine nachhaltige, positive Veränderung der hessischen Forschungslandschaft erreicht werden.
  • Durch Vernetzung und Verstärkung der in den hessischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen vorhandenen wissenschaftlichen Kompetenz soll die Wettbewerbssituation hessischer Wissenschaftseinrichtungen gestärkt und ihre Innovationskraft für die Entwicklung von Wirtschaft, Politik und Gesellschaft genutzt werden.
  • Die antragstellenden Einrichtungen sollen bei der Umsetzung ihrer strategischen Profilbildungsprozesse und institutionellen Schwerpunktbildungen gezielt unterstützt werden.
  • Die hessischen Wissenschaftseinrichtungen sollen in die Lage versetzt werden, in verstärktem Maße Projektmittel aus überregionalen Forschungsprogrammen einzuwerben und an größeren, extern finanzierten Verbundprojekten zu partizipieren (z.B. Förderprogramm der DFG, des Bundes, der EU).
  • Hoch innovative und im positiven Sinne risikobehaftete Ideen sollen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern umgesetzt werden können.
  • International renommierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollen gezielt nach Hessen berufen bzw. in Hessen gehalten werden. Die Professuren sollen die strategische Profilbildung der Hochschulen unterstützen.
  • Der Anteil hessischer Einrichtungen an der gemeinsamen Forschungsförderung von Bund und Ländern soll gesteigert werden. Die Voraussetzungen sollen geschaffen werden, weitere Einrichtungen der großen Forschungsorganisationen (Max-Planck-Gesellschaft (MPG), Fraunhofer-Gesellschaft (FhG), Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF), Leibniz-Gemeinschaft (WGL)) in Hessen anzusiedeln oder bestehende Einrichtungen zu erweitern.
  • Es sollen Anreize geschaffen werden, Kooperationen zwischen Hochschulen aber auch mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Bereich der Forschung zu stärken.
  • In anwendungsorientierten Bereichen soll ein unmittelbarer Bezug zu Wirtschaft, Politik und Gesellschaft hergestellt werden.
  • Die Innovationskraft, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), soll zur Schaffung zukunftsorientierter Arbeitsplätze durch die Förderung von Verbünden mit den Hochschulen gestärkt werden.

Die Erreichung der Programmziele soll gewährleistet werden durch fünf Förderlinien, für die Landesmittel zur Verfügung stehen:

  • Förderlinie 1: LOEWE-Zentren
  • Förderlinie 2: LOEWE-Schwerpunkte
  • Förderlinie 3: LOEWE-KMU-Verbundvorhaben
  • Förderlinie 4a: LOEWE-Spitzen-Professuren
  • Förderlinie 4b: LOEWE-Professuren
  • Förderlinie 5: LOEWE-Exploration

III. Finanzierung

  • Für das LOEWE-Programm als zentrales Instrument der hessischen Forschungspolitik werden entsprechend den jeweiligen Haushaltsplänen die erforderlichen Finanzmittel bereitgestellt.
  • LOEWE-Projekte und LOEWE-Professuren können nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 34, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
  • Die LOEWE-Mittel werden im Förderkapitel des Einzelplans 15 des Landeshaushalts ausgebracht und stehen als Budget im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung überjährig zur Verfügung. Die Mittel und die Verpflichtungsermächtigungen werden jährlich neu bedarfsgerecht veranschlagt.
  • Im Rahmen des Programms können Baumaßnahmen außerhalb des Hochschulbaus und größere Investitionen im Zusammenhang mit der Bildung von Zentren sowie in begründeten Ausnahmen auch größere Investitionen im Zusammenhang mit der Bildung von Schwerpunkten gefördert werden. Nicht benötigte Mittel für Baumaßnahmen und Investitionen verstärken die Mittel der Förderlinien 1, 2, 4 und 5.
  • Für die LOEWE-Förderlinie 3 (LOEWE-KMU-Verbundvorhaben) sollen 10% des jährlichen LOEWE-Budgets nach Bereitstellung durch den Landesgesetzgeber zur Verfügung stehen.
  • Die LOEWE-Förderlinien 1 bis 5 betreffen Förderungen im Bereich von Einrichtungen von Forschung und Wissensverbreitung, sodass der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen, Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01), insbesondere Ziff. 19 des 2.1.1., heranzuziehen ist. Eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt dann nicht vor, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die vom HMWK zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel werden nicht im Rahmen des Erfolgsbudgets der Hochschulen angerechnet. Die mit den Zuschüssen erwirtschafteten Drittmittel gehen aber in das Erfolgsbudget der beteiligten Hochschulen ein.
  • Soweit Zuschüsse des Landes an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen fließen, die von Bund und Ländern gemeinsam nach Art. 91b GG gefördert werden, stellen diese Zuschüsse keine Sonderfinanzierung im Sinne der jeweiligen Ausführungsvereinbarungen dar; Zuschüsse sind Projektmittel des Landes.
  • In Abhängigkeit von dem Begutachtungsverfahren werden die Mittel mehrjährig bewilligt.
  • Die koordinierende Einrichtung ist dem Land Hessen gegenüber jährlich rechenschaftspflichtig über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. Die Mittelempfänger haben dem HMWK jährliche Verwendungsnachweise vorzulegen entsprechend den Anforderungen, die für Zuwendungen des Landes (Landeshaushaltsordnung; ANBest-P) gelten. Umfang und Form der Verwendungsnachweise werden im Bewilligungsbescheid festgelegt.
  • Im Rahmen der Verwendungsnachweise müssen die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen den Nachweis erbringen, dass die Mittel ausschließlich für Forschungs- und Entwicklungszwecke eingesetzt wurden.
  • Die administrative Begleitung des Programms sowie die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch das HMWK.
  • Die Förderung von Wirtschaftsunternehmen, sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie von Einzelpersonen ist in den Förderlinien 1 und 2 ausgeschlossen.
  • Eine dauerhafte Förderung von Maßnahmen ist nicht möglich.
  • LOEWE kann nach Absprache auch Projekte fördern, die bereits begonnen wurden. Ausgeschlossen ist jedoch die nachträgliche Bezuschussung von abgeschlossenen Projekten bzw. die Erstattung von anderweitig gewährten Vorfinanzierungen.
  • Eine Förderung durch LOEWE darf nicht zum Anlass von Kürzungen laufender institutioneller Mittel oder Projektmittel durch Dritte bzw. das Land Hessen werden.
  • Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

IV. LOEWE-Gremien

Für die Durchführung des LOEWE-Programms wurden ein Programmbeirat, eine Verwaltungskommission und eine LOEWE-3-Auswahlkommission eingerichtet. Sie nehmen ihre Aufgaben auf Basis ihrer jeweiligen Geschäftsordnung wahr.

1. LOEWE-Programmbeirat

Aufgaben:

  • Entwicklung von Empfehlungen zur Durchführung des Programms.
  • Bewertung der wissenschaftlichen Qualität eingereichter Antragsskizzen in den Förderlinien 1 und 2.
  • Gemeinsam mit der LOEWE-Verwaltungskommission Auswahl derjenigen Antragsskizzen, für die Vollanträge in den Förderlinien 1 und 2 gestellt werden können. I.d.R. sollen doppelt so viele Vollanträge zugelassen werden, wie Förderempfehlungen zu Zentren bzw. Schwerpunkten aufgrund des vorgegebenen Finanzrahmens abgegeben werden können.
  • Auswahl von Gutachtenden für die Evaluierung von Anträgen.
  • Teilnahme an den Vor-Ort-Begutachtungen in den Förderlinien 1 und 2.
  • Bewertung der Vollanträge in den Förderlinien 1 und 2 anhand der Evaluierungsberichte aus den Vor-Ort-Begutachtungen.
  • Bewertung der Einbettung von Anträgen in den Förderlinien 1, 2 und 4 in die langfristigen Strategien der beteiligten Einrichtungen unter Berücksichtigung institutioneller Schwerpunktbildungen, geplanter Berufungen und größerer Verbundanträge.
  • Bewertung der wissenschaftlichen Qualität und des Potenzials eingereichter Anträge in der Förderlinie 5.
  • Förderempfehlungen an die LOEWE-Verwaltungskommission in den Förderlinien 1, 2, 4 und 5.
  • Stellungnahme zu geplanten Baumaßnahmen für LOEWE-Zentren außerhalb des Hochschulbaus, zu größeren Investitionen außerhalb der Regelfinanzierung der Zentren und zu, in begründeten Ausnahmefällen geplanten, größeren Investitionen für Schwerpunkte.

Zusammensetzung:

  • Der Programmbeirat setzt sich aus 16 Mitgliedern (drei Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft und 13 der Wissenschaft) zusammen.
  • Die Mitglieder des Programmbeirats sollen ein möglichst breites fachliches Spektrum (Geistes- und Sozialwissenschaften inkl. Kunst-, Musik-, Theater- und Medienwissenschaften, Lebenswissenschaften, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften) und verschiedene Institutionen (Universitäten, Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, FhG, HGF, MPG, WGL) repräsentieren.
  • Angestrebt wird eine paritätische Besetzung des Beirats mit Männern und Frauen. Auch andere Formen der Diversität sind im Programmbeirat angemessen abzubilden.
  • Die Berufung erfolgt durch das Landeskabinett für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederberufung ist möglich.
  • Berufen werden können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Hochschulen oder Forschungseinrichtungen außerhalb Hessens sowie Wirtschaftsvertreterinnen und Wirtschaftsvertreter.
  • Die Mitglieder des Programmbeirats sollen noch im aktiven Dienst stehen.

Eine Liste der aktuellen Mitglieder des LOEWE-Programmbeirats wird auf der Homepage des Programms unter loewe.hessen.de veröffentlicht.

2. LOEWE-Verwaltungskommission

Aufgaben:

  • Verabschiedung des LOEWE-Förderprogramms und Weiterentwicklung desselben auf der Grundlage der Empfehlungen des Programmbeirates.
  • Gemeinsam mit dem LOEWE-Programmbeirat Auswahl derjenigen Antragsskizzen, für die Vollanträge in den Förderlinien 1 und 2 gestellt werden können. I.d.R. sollen doppelt so viele Vollanträge zugelassen werden, wie Förderempfehlungen zu Zentren bzw. Schwerpunkten aufgrund des vorgegebenen Finanzrahmens abgegeben werden können.
  • Förderentscheidungen in den Förderlinien 1, 2, 4 und 5 auf Grundlage der Empfehlungen des Programmbeirats und Festlegung des finanziellen Rahmens für LOEWE-Projekte und LOEWE-Professuren sowie für die Finanzierung von Baumaßnahmen und größeren Investitionen unter Einbeziehung landespolitischer Schwerpunktsetzungen und strukturpolitischer Maßnahmen.
  • Beschluss vertraglicher Vereinbarungen (Ziele, Finanzierungsmodalitäten, Leistungsindikatoren, Meilensteine etc.) mit den geförderten Einrichtungen, die der Bewilligung von Mitteln für LOEWE-Vorhaben zugrunde gelegt werden.
  • Festlegung des Umfangs der für die Förderlinie 3 zur Verfügung stehenden Landesmittel.
  • Verabschiedung des jährlichen Berichts an den Hessischen Landtag.

Zusammensetzung:

In die Verwaltungskommission werden entsandt:

  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter des HMWK, von denen eine oder einer den Vorsitz des Gremiums führt,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des HMWEVW,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des HMdF,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der HMinD,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der StK.

Eine Liste der aktuellen Mitglieder der LOEWE-Verwaltungskommission wird auf der Homepage des Programms unter loewe.hessen.de veröffentlicht.

3. LOEWE-3-Auswahlkommission

Aufgaben:

  • Bewertung der Antragsskizzen und Auswahl derjenigen, für die Vollanträge gestellt werden können.
  • Bewertung der Vollanträge auf Basis von externen Fachgutachten.
  • Förderempfehlungen an das HMWK und Bestimmung des finanziellen Rahmens für die Förderung von KMU-Verbundvorhaben (individuelle Förderquoten).
  • Das Gremium tagt in regelmäßigen Abständen (fünf bis sieben Mal pro Jahr), kann aber auch entsprechend dem Volumen der vorliegenden Projektanträge in kürzeren Abständen einberufen werden.

Zusammensetzung:

  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter des HMWK,
  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter des HMWEVW,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der HMinD,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der StK,
  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der BM H Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH.

Den Vorsitz der LOEWE-3-Auswahlkommission führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der LOEWE-Geschäftsstelle (HMWK).

4. Organisatorischer Rahmen

[Grafik nicht abgedruckt]

V. Durchführung

1. Verfahren, Qualitätssicherung und Administration

Förderlinien 1 (LOEWE-Zentren) und 2 (LOEWE-Schwerpunkte)

  • Die Förderlinien 1 und 2 werden i.d.R. zum 1. Dezember öffentlich ausgeschrieben durch das HMWK, das auch die Beratung der Antragstellenden übernimmt.
  • In einem zweistufigen Verfahren wählen die LOEWE-Gremien zunächst aus den eingereichten Skizzen diejenigen aus, die zur Vollantragstellung zugelassen werden, und nach VorOrtBegutachtungen unter Einbindung externer Gutachtender die Projekte, die eine LOEWE-Förderung erhalten.
  • Der Programmbeirat gibt eine Einschätzung darüber ab, inwieweit das beantragte Vorhaben in die langfristigen Strategien der am Antrag beteiligten Einrichtungen eingebettet ist. Dabei werden institutionelle Schwerpunktbildungen, geplante Berufungen und größere (Verbund) Anträge berücksichtigt.
  • Geförderte LOEWE-Projekte werden regelmäßig durch die LOEWE-Gremien und externe Gutachtende evaluiert.
  • Das HMWK unterstützt die Arbeit der LOEWE-Gremien, bereitet ihre Sitzungen vor und protokolliert sie.
  • Bei allen Begutachtungen unterstützt das HMWK den LOEWE-Programmbeirat in der Auswahl externer Gutachtender. Bei Vor-Ort-Begutachtungen gewährleistet es die Organisation ebenso wie die Erstellung eines Entwurfs des jeweiligen Evaluierungsberichts und dessen Abstimmung mit der Gutachtendenkommission.
  • Das HMWK administriert die Förderung und begleitet die Umsetzung.

Förderlinie 3 LOEWE-KMU-Verbundvorhaben

  • Anträge können jederzeit eingereicht werden.
  • In einem zweistufigen Verfahren wählt die LOEWE3-Auswahlkommission zunächst aus den eingereichten Skizzen diejenigen aus, die zur Vollantragstellung zugelassen werden, und nach Einholung externer Fachgutachten diejenigen, die dem HMWK zur Förderung empfohlen werden.
  • Der Projektträger HA Hessen Agentur GmbH administriert die LOEWE-Förderlinie 3 und unterstützt die Tätigkeit der LOEWE3-Auswahlkommission.

Förderlinie 4 Professuren

  • Anträge können jederzeit eingereicht werden.
  • Die LOEWE-Gremien bzw. ein Unterausschuss wählen die Personen aus, die eine LOEWE-Förderung erhalten.
  • Das HMWK unterstützt den Auswahlprozess der LOEWE-Gremien, administriert die Förderung und begleitet die Umsetzung.

Förderlinie 5 Exploration

  • Die LOEWE-Gremien wählen die Projekte aus, die eine LOEWE-Förderung erhalten.
  • Das HMWK unterstützt den Auswahlprozess der LOEWE-Gremien, administriert die Förderung und begleitet die Umsetzung.

2. Formale Vorgaben für Anträge in den Förderlinien 1, 2, 4 und 5

  • Antragssprache ist i.d.R. Deutsch.
  • Schrifttyp Arial (Microsoft Word 2010 oder höher/frei verfügbares Textverarbeitungsprogramm), Schriftgröße 12 pt, Zeilenabstand 1,5, Seitenränder je mind. 2 cm, einseitig bedruckt. (Sollen andere Textverarbeitungs-Programme/Arial-Varianten zur Erstellung der Antragsunterlagen verwendet werden, muss dies im Vorfeld durch die LOEWE-Geschäftsstelle schriftlich genehmigt werden.)
  • Grafiken und Tabellen sind in einer lesbaren Schriftgröße darzustellen.
  • Beigefügte Interessenbekundungen der Unternehmen/Praxispartner (Letters of Intent): Verkleinerungen der Briefseiten auf DIN A5 sind zulässig, sofern die Lesbarkeit gewährleistet ist.
  • Angabe von Seitenzahlen.
  • Antragsmuster stehen unter loewe.hessen.de zum Download zur Verfügung und sind bei der Antragstellung zwingend zu verwenden.
  • Eine Erklärung zur Einhaltung der formalen Vorgaben ist dem Antrag mit Unterschrift der federführenden Einrichtung und Datumsangabe beizulegen (Förderlinien 1, 2, und 4).
  • Die Antragsunterlagen müssen in 5-facher Ausfertigung (ungebunden, Lochung am linken Rand) bis zu der im Terminplan angegebenen Ausschlussfrist eingegangen sein unter folgender Adresse:

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Abteilung III Hochschulen und Forschung
LOEWE-Geschäftsstelle
Rheinstraße 23–25
65185 Wiesbaden

  • Zusätzlich zur Papierversion ist eine elektronische Fassung einzureichen. Bis zu einer Größe von insgesamt 25 MB kann diese über LOEWE@ HMWK.Hessen.de eingereicht werden. Für Anträge, die diese Größe überschreiten, kann über diese E-Mail-Adresse ein Upload-Link angefordert werden.
  • Neben den Antragsunterlagen sind auf diesem Weg elektronisch einzureichen:
  • Finanzplan im Excel-Format,
  • Angaben zur Fächerstatistik (im Excel-Format; Förderlinien 1 und 2: nur bei Skizzen),
  • populäre Projektbeschreibung (im Excel-Format; Förderlinien 1 und 2: nur bei Skizzen).
  • Die LOEWE-Geschäftsstelle prüft die eingereichten Unterlagen auf Einhaltung der formalen Vorgaben (z.B. Abgabedatum, Antragsberechtigung, beantragter Förderzeitraum, Antragssprache, Seitenzahl, Schrifttyp, Schriftgröße, Zeilenabstand, Seitenränder). Anträge, die den Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Eine Wiedereinreichung in derselben Ausschreibungsrunde ist nicht zulässig.

VI. Förderlinien

1. Förderlinie 1: LOEWE-Zentren

a. Ziel
  • Mit der Förderlinie 1 sollen bereits etablierte, drittmittelstarke Forschungsverbünde an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in für Hessen bedeutsamen Themenfeldern aufgegriffen und zu international sichtbaren und konkurrenzfähigen Forschungskomplexen weiterentwickelt werden. Bei einem Zentrum handelt es sich um einen wissenschaftlichen Verbund mit deutlich erkennbarer kritischer Masse aus Hochschulen und/oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen und unter Umständen Partnern aus der Wirtschaft.
  • Fragestellungen sollen inter- bzw. transdisziplinär bearbeitet werden und die Verbünde in die Lage versetzt werden, regionale und überregionale Kooperationen einzugehen. Die Einbindung internationaler Partner (z.B. Gastprofessuren), insbesondere auf dem Gebiet weltweit anerkannter Expertinnen und Experten, ist besonders erwünscht.
  • Kooperationen zwischen Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, und hier insbesondere die Zusammenarbeit bei der Förderung von Studierenden, Promovierenden und Postdocs, werden begrüßt.
  • Strategische Berufungen sowie eine gezielte Rekrutierung und Förderung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern am Karrierebeginn sind innerhalb von LOEWE-Zentren essenziell. Strukturierte Promotionsprogramme sollten möglichst einbezogen werden.
  • Ein wichtiges Strukturelement von LOEWE-Zentren sind gemeinsame strategische Berufungen (Forschungsprofessuren) zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen an den Standorten.
  • Neben der Einwerbung von substanziellen Drittmitteln sind strukturelle Innovationen ein wichtiges Ziel der Förderung.
  • Bei wirtschaftsnah konzipierten Zentren wird eine finanzielle Beteiligung der Wirtschaft erwartet.
  • Durch die Aufnahme relevanter Fragestellungen sowie durch Innovationsprojekte mit entsprechenden Partnern soll gewährleistet werden, dass Erkenntnisse aus der Forschung eine Anwendung in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft finden bzw. zu marktrelevanten Innovationen beitragen.
  • Die LOEWE-Förderung soll es den antragstellenden Einrichtungen ermöglichen, ihre Profilbildungsstrategien umzusetzen. Fördervoraussetzung ist die Einbettung des beantragten Vorhabens in die langfristigen strategischen Entwicklungsplanungen der beteiligten Hochschulen.
  • LOEWE-Zentren sollen so konzipiert sein, dass sie nach dem Auslaufen der Landesförderung durch die beteiligten Einrichtungen mit Eigenmitteln weitergeführt werden. Alternativ können Teile von Zentren in den beteiligten Hochschulen weitergeführt werden, während andere Teile verstetigt werden durch
    • Überführung in die gemeinsame Bund-Länder-Finanzierung einer Einrichtung
      • der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG),
      • der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF),
      • der Leibniz-Gemeinschaft (WGL) oder
      • der Max-Planck-Gesellschaft (MPG);

        in diesen Fällen wird eine frühzeitige Einbeziehung der betreffenden Forschungsorganisationen in die Entwicklung der Zentren erwartet;
    • Koordinierte Förderprogramme (z.B. Förderformate der DFG, des Bundes, der EU),
    • Förderungen privater Einrichtungen wie Stiftungen,
    • Wirtschaftskooperationen.
b. Zielgruppe
  • Etablierte Forschungsverbünde an hessischen Hochschulen, zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Hessen oder an außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Hessen.
c. Fördergegenstand, Förderumfang und Förderdauer
  • Etablierte Forschungsverbünde in für Hessen bedeutsamen Themenfeldern.
  • LOEWE-Zentren haben eine jeweils eigene Entscheidungsstruktur, die von den beteiligten Partnern aus Hochschule und Forschungseinrichtung getragen wird. Jedes Zentrum verfügt über ein eigenes Organisations- und Managementkonzept, nicht aber über eine eigene Rechtspersönlichkeit.
  • Der Gesamtverbund wird durch eine wissenschaftliche Koordination und deren Stellvertretung geleitet.
  • Die Leitung von Teilprojekten wird durch eine mindestens promovierte Wissenschaftlerin oder einen mindestens promovierten Wissenschaftler übernommen.
  • Die Fördersumme beträgt 6 bis 24 Mio. Euro (1,5 bis 6 Mio. Euro p.a.) in der vierjährigen Aufbauphase und 4,5 bis 18 Mio. Euro (1,5 bis 6 Mio. Euro p. a.) in der dreijährigen Verstetigungsphase. Die Förderdauer beträgt bei erfolgreicher Zwischenevaluierung insgesamt sieben Jahre (vier Jahre Aufbauphase sowie drei Jahre Verstetigungsphase). Die Mittelzuweisung erfolgt jährlich.
  • Fördergegenstand sind Personal-, Sach- und Investitionskosten sowie Infrastruktur- und Verwaltungskosten (Gemeinkosten).
  • Kosten für die Vermittlung von LOEWE-Forschung in die Öffentlichkeit können in angemessener Höhe aus LOEWE-Projektmitteln finanziert werden.
  • Als strukturunterstützende Maßnahmen können Aufwendungen für wissenschaftliche Kommunikation (z.B. Kolloquien, Arbeitstreffen) sowie Gastaufenthalte (Reise- und Unterbringungskosten) beantragt werden.
  • Im Regelfall sollen Forschende über wissenschaftliche Mitarbeitenden-Stellen finanziert werden. Die Vergabe von Stipendien ist möglich, allerdings ist darauf zu achten, dass die Ausstattung des Stipendiums einer vergleichbaren Mitarbeitenden-Stelle entspricht.
  • Baumaßnahmen der außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Zusammenhang mit LOEWE-Zentren können finanziert werden, bedürfen aber einer separaten Beantragung.
  • Die Mittel werden an die koordinierende Einrichtung (Federführung) vergeben, die diese an die Partnerinstitutionen weiterleitet. Die koordinierende Einrichtung ist dem Land gegenüber in jährlichen Abständen über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel rechenschaftspflichtig.
  • Als Untermauerung der angestrebten Nachhaltigkeit wird ein substanzieller Beitrag zur Finanzierung der Zentren im Sinne einer zusätzlichen Einwerbung von Drittmitteln erwartet. Spätestens ab der Verstetigungsphase (ab dem 5. Jahr) ist die zusätzliche Drittmittel-Finanzierung in Höhe von 30 bis 50% des Landeszuschusses verbindlich. Um die angestrebte dauerhafte Finanzierungsbasis über die Förderperiode hinaus zu erzielen, wird ein progressives Ansteigen der Drittmittel-Einwerbung empfohlen.
  • In ganz besonderen Ausnahmefällen kann eine Übergangsfinanzierung beantragt werden. Die Voraussetzungen regelt der Bewilligungsbescheid. Über die mögliche Dauer einer Übergangsfinanzierung wird im Einzelfall durch die LOEWE-Verwaltungskommission entschieden.
d. Antragsberechtigung
  • Hessische Hochschulen (inklusive der staatlich anerkannten Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft),
  • in Hessen ansässige und vom Land geförderte Forschungseinrichtungen,
  • überregional finanzierte und gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Hessen.
  • Bei einem LOEWE-Zentrum mit mehreren Partnern übernimmt einer der Partner die Federführung und die Koordination.
  • Internationale Partner können über Austauschprogramme oder über Gastprofessuren eingebunden werden.
  • Bei Wirtschaftsunternehmen wird erwartet, dass diese sich auf eigene Kosten an den Projekten beteiligen; KMU können auf Antragsbasis über die Förderlinie 3 (LOEWE-KMU-Verbundprojekte) eine Finanzierung erhalten.
e. Antragsverfahren
  • Anträge auf Einrichtung von LOEWE-Zentren können nur im Zuge einer Ausschreibung des HMWK eingereicht werden (aktuelle Informationen unter loewe.hessen.de). Die Ausschreibungen erfolgen themenoffen, können aber auch, unter Berücksichtigung der Entwicklungspotenziale der hessischen Forschungslandschaft, gewisse thematische Schwerpunkte vorsehen.
  • Die Antragstellung erfolgt über die Leitung der federführenden Einrichtung in einem zweistufigen Verfahren:
    • Im ersten Schritt wird eine Antragsskizze eingereicht, diese bildet die Grundlage für den Abstimmungsprozess im Vorfeld der Einreichung des Vollantrags.
    • In einem zweiten Schritt erfolgt die Ausarbeitung eines Vollantrags. In dieser Phase können weitere interessierte Partner einbezogen werden.
  • Einzureichen sind bei Skizzen bzw. Vollanträgen folgende Unterlagen:
    • Antrag gemäß Mustervorlage,
    • Finanzplan gemäß Mustervorlage.
  • Aus dem Antrag muss ein konkretes Nachhaltigkeitskonzept inkl. Zeit- und Finanzplanung und mindestens einer alternativen Nachhaltigkeitsperspektive hervorgehen.
  • Baumaßnahmen außerhalb des Hochschulbaus und größere Investitionen im Zusammenhang mit der Bildung von LOEWE-Zentren können beantragt werden. Für Baumaßnahmen ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
  • Bei anwendungsorientierten LOEWE-Projekten wird von den Antragstellenden erwartet, dass sie explizite Strategien und Meilensteinplanungen zur Anwendung und Verwertung ihrer Forschungsergebnisse, zur Zusammenarbeit mit Partnern aus der Praxis (z.B. Wirtschaft, Gesellschaft, öffentliche Hand) und zum Umgang mit geistigem Eigentum entwickelt haben.
  • Die Beantragung von LOEWE-KMU-Verbundvorhaben stellt neben der Einwerbung von Mitteln Dritter ein zusätzliches Element für die Transferperspektive anwendungsorientierter Teilprojekte von LOEWE-Zentren dar. Entsprechende begleitende, aber klar abgrenzbare Vorhaben (Doppelförderung ist ausgeschlossen) sollen im Anhang des Vollantrags beschrieben werden. Der Antragsweg erfolgt gesondert, gemäß der Förderrichtlinie der LOEWE-Förderlinie 3 (Antragstellung vorrangig über ein KMU oder eine Hochschule für Angewandte Wissenschaften), über den vom HMWK beauftragten Projektträger.
f. Bewertungs- und Entscheidungsverfahren
  • Der Programmbeirat und die Verwaltungskommission entscheiden gemeinsam auf Basis der eingereichten Skizzen über die Aufforderung zur Einreichung von Vollanträgen.
  • Auf Basis der Vollanträge erfolgen Vor-Ort-Begutachtungen (Peer Review) durch vom Programmbeirat eingesetzte Gutachtendenkommissionen mit jeweils fünf Fachgutachtenden (Peer Review) und einer oder einem fachfremden Gutachtenden.
  • Entscheidend ist im wettbewerblichen Auswahlverfahren die wissenschaftliche Exzellenz der Anträge, unabhängig von der fachlichen und inhaltlichen Ausrichtung sowie davon, ob die beantragten Vorhaben im Bereich der eher erkenntnisorientierten oder der eher anwendungsorientierten Forschung angesiedelt sind.
  • Bei allen Begutachtungen werden folgende Aspekte bewertet:
    • I. Forschung
      • Relevanz des Themas/Qualität des Forschungsprogramms
      • Wissenschaftliches Programm und Partner
    • II. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
      • Wissenschaftliche Qualifikation der beteiligten Personen
      • Wissenschaftlicher Nachwuchs/Early Career Researchers
      • Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft
    • III. Struktur- und Profilbildung
      • Unterstützende Strukturen
      • Management und Wissenstransfer
      • Finanzierung und Nachhaltigkeit
  • Ausschlaggebend für die Bewertung sind:
    • die Qualität der Forschung,
    • die fachlich, insbesondere durch Publikationen, Drittmitteleinwerbung oder Verwertungserfolge, nachgewiesene Kompetenz der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,
    • das Potenzial für nachhaltige Strukturentwicklungen in der hessischen Forschungslandschaft, also für eine dauerhafte Finanzierung und zusätzliche Drittmitteleinwerbungen,
    • die Einbettung des Vorhabens in die langfristigen Strategien der am Antrag beteiligten Einrichtungen.
  • Die Ergebnisse der Vor-Ort-Begutachtungen bilden die Grundlage für die Förderempfehlungen der Gutachtendenkommissionen, auf deren Basis der Programmbeirat der Verwaltungskommission einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet. Die Förderentscheidung trifft die Verwaltungskommission.
  • Nach einer vierjährigen Aufbauphase erfolgt eine Zwischenbegutachtung unter Einbindung von externen Fachgutachtenden, bei der insbesondere die bisherigen Erfolge bei der Erreichung der geplanten Verstetigungsperspektive bewertet werden. Nach Maßgabe des Begutachtungsergebnisses erfolgt eine dreijährige Weiterförderung im Rahmen einer Verstetigungsphase.
  • Die Abschlussevaluierung von LOEWE-Zentren erfolgt nach Vorlage eines Ergebnisberichts im schriftlichen Verfahren unter Einbindung von externen Fachgutachten.
  • In ganz besonderen Ausnahmefällen kann eine Übergangsfinanzierung beantragt werden. Die Voraussetzungen regelt der Bewilligungsbescheid. Über die mögliche Dauer einer Übergangsfinanzierung wird im Einzelfall durch die LOEWE-Verwaltungskommission entschieden.
  • Nach Abschluss der Förderung legen die Antragstellenden dem HMWK einen zur Veröffentlichung vorgesehenen Abschlussbericht vor.
g. Hinweise zur Antragstellung

Antragsmuster stehen unter loewe.hessen.de zum Download zur Verfügung. Die Muster sind bei der Antragstellung zwingend zu verwenden.

2. Förderlinie 2: LOEWE-Schwerpunkte

a. Ziel
  • Mit der Förderlinie 2 sollen Forschungsbereiche, bei denen bereits signifikante Vorarbeiten an den Hochschulen, auch außeruniversitären Forschungseinrichtungen, geleistet wurden, gebündelt, weiterentwickelt und ausgebaut werden, sodass sie befähigt werden, sich zu einem Forschungsschwerpunkt zu entwickeln.
  • Eine fachübergreifende Konzeption des Projektansatzes ist erwünscht, die Fragestellung sollte möglichst inter- bzw. transdisziplinär bearbeitet werden. Die Vernetzung mit überregionalen und internationalen Partnern ist erwünscht.
  • Kooperationen zwischen Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, und hier insbesondere die Zusammenarbeit bei der Förderung von Studierenden, Promovierenden und Postdocs, werden begrüßt.
  • Die Einbeziehung von Partnern aus der Wirtschaft wird begrüßt. Insbesondere bei anwendungsorientierten Projekten soll der Transfer des Ergebnisses durch Einbindung geeigneter Praxispartner vorbereitet werden.
  • Durch die Aufnahme relevanter Fragestellungen sowie durch Innovationsprojekte mit entsprechenden Partnern soll gewährleistet werden, dass Erkenntnisse aus der Forschung eine Anwendung in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft finden bzw. zu marktrelevanten Innovationen beitragen.
  • Die LOEWE-Förderung soll es den antragstellenden Einrichtungen ermöglichen, ihre Profilbildungsstrategie umzusetzen. Fördervoraussetzung ist die Einbettung des beantragten Vorhabens in die langfristigen strategischen Entwicklungsplanungen der beteiligten Hochschulen.
  • LOEWE-Schwerpunkte sollen so konzipiert sein, dass sie nach dem Auslaufen der Landesförderung überführt werden
    • in ein extern finanziertes Verbundprojekt (z.B. Förderformate der DFG, des Bundes, der EU),
    • in einen von der/den beteiligten Hochschule/n dauerhaft finanzierten Schwerpunkt,
    • in die gemeinsame institutionelle Forschungsförderung von Bund und Ländern (z.B. Akademienvorhaben, Teile einer FhG-, HGF-, WGL-oder MPG-Einrichtung).

      Teile von LOEWE-Schwerpunkten können auch verstetigt werden durch
    • Förderungen privater Einrichtungen wie Stiftungen,
    • Wirtschaftskooperationen.
b. Zielgruppe
  • Thematische Zusammenschlüsse von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an hessischen Hochschulen oder zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen.
c. Fördergegenstand, Förderumfang und Förderdauer
  • Zusammenschlüsse von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die gemeinsam (fach-, ggfs. institutionenübergreifend) zu einem Thema forschen.
  • Der Gesamtverbund wird durch eine wissenschaftliche Koordination und deren Stellvertretung geleitet.
  • Die Leitung von Teilprojekten wird durch eine mindestens promovierte Wissenschaftlerin oder einen mindestens promovierten Wissenschaftler übernommen.
  • Die Fördersumme beträgt 2 bis 4,8 Mio. Euro (0,5 bis 1,2 Mio. Euro p.a.) für vier Jahre. Die Mittelzuweisung erfolgt jährlich.
  • Fördergegenstand sind Personal-, Sach- und Investitionskosten sowie Infrastruktur- und Verwaltungskosten (Gemeinkosten). Bei Hochschulen werden die Gemeinkosten über eine Overheadpauschale abgedeckt.
  • Kosten für die Vermittlung von LOEWE-Forschung in die Öffentlichkeit können in angemessener Höhe aus LOEWE-Projektmitteln finanziert werden.
  • Als strukturunterstützende Maßnahmen können Aufwendungen für wissenschaftliche Kommunikation (z.B. Kolloquien, Arbeitstreffen) sowie Gastaufenthalte (Reise- und Unterbringungskosten) beantragt werden.
  • Im Regelfall sollen Forschende über wissenschaftliche Mitarbeitenden-Stellen finanziert werden. Die Vergabe von Stipendien ist möglich, allerdings ist darauf zu achten, dass die Ausstattung des Stipendiums einer vergleichbaren Mitarbeitenden-Stelle entspricht.
  • In begründeten Ausnahmen können zusätzlich auch größere Investitionen im Zusammenhang mit Schwerpunkten finanziert werden.
  • Die Mittel werden an die koordinierende Einrichtung (Federführung) vergeben, die die jeweiligen Anteile an die Projektpartner weiterleitet. Die koordinierende Einrichtung ist dem Land gegenüber in jährlichen Abständen über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel rechenschaftspflichtig.
  • Die sukzessive Erschließung weiterer Drittmittelquellen ist erwünscht.
  • Der Weg aus einem erfolgreichen LOEWE-Schwerpunkt in ein neues LOEWE-Zentrum soll im Ausnahmefall und unter besonderer Berücksichtigung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen für Hessen möglich sein, soweit dergleichen im Rahmen der Gesamtfinanzierung des LOEWE-Programms realisiert werden kann.
  • In ganz besonderen Ausnahmefällen kann eine Übergangsfinanzierung beantragt werden. Die Voraussetzungen regelt der Bewilligungsbescheid. Über die mögliche Dauer einer Übergangsfinanzierung wird im Einzelfall durch die LOEWE-Verwaltungskommission entschieden.
d. Antragsberechtigung
  • Hessische Hochschulen (inklusive der staatlich anerkannten Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft),
  • in Hessen ansässige und vom Land geförderte Forschungseinrichtungen,
  • überregional finanzierte und gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Hessen.
  • Bei einem LOEWE-Schwerpunkt mit mehreren Partnern übernimmt einer der Partner, i.d.R. eine Hochschule, die Federführung und die Koordination.
  • Internationale Partner können über Austauschprogramme oder über Gastprofessuren eingebunden werden.
  • Bei Wirtschaftsunternehmen wird erwartet, dass diese sich auf eigene Kosten an den Projekten beteiligen; KMU können auf Antragsbasis über die Förderlinie 3 (KMU-Verbundprojekte) eine Finanzierung erhalten.
e. Antragsverfahren
  • Anträge auf Einrichtung von LOEWE-Schwerpunkten können nur im Zuge einer Ausschreibung des HMWK eingereicht werden (aktuelle Informationen unter loewe.hessen.de). Die Ausschreibungen können unter Berücksichtigung der Entwicklungspotenziale der hessischen Forschungslandschaft gewisse thematische Schwerpunkte vorsehen oder themenoffen erfolgen. Insbesondere auch für die Geistes- und Gesellschaftswissenschaften sollen über diese Förderlinie Anreize zur Bündelung von Forschungskapazitäten geschaffen werden.
  • Jede Hochschule erhält die Möglichkeit, sich mit bis zu drei Schwerpunktskizzen an einer Ausschreibung zu beteiligen. Skizzen und Anträge können nur von der Hochschulleitung, ggf. zusammen mit der Leitung einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, eingereicht werden.
  • Die Antragstellung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
    • Im ersten Schritt wird eine Antragsskizze eingereicht, diese bildet die Grundlage für den Abstimmungsprozess im Vorfeld der Einreichung der Vollanträge.
    • In einem zweiten Schritt erfolgt die Ausarbeitung der Vollanträge.
  • Einzureichen sind bei Skizzen bzw. Vollanträgen folgende Unterlagen:
    • Antrag gemäß Mustervorlage,
    • Finanzplan gemäß Mustervorlage.
  • Aus dem Antrag muss ein konkretes Nachhaltigkeitskonzept inkl. Zeit-und Finanzplanung und mindestens einer alternativen Nachhaltigkeitsperspektive hervorgehen.
  • Bei anwendungsorientierten LOEWE-Projekten wird von den Antragstellenden erwartet, dass sie explizite Strategien und Meilensteinplanungen zur Anwendung und Verwertung ihrer Forschungsergebnisse, zur Zusammenarbeit mit Partnern aus der Praxis (z.B. Wirtschaft, Gesellschaft, öffentliche Hand) und zum Umgang mit geistigem Eigentum entwickelt haben.
  • Die Beantragung von LOEWE-KMU-Verbundvorhaben stellt neben der Einwerbung von Mitteln Dritter ein zusätzliches Element für die Transferperspektive anwendungsorientierter Teilprojekte von LOEWE-Schwerpunkten dar. Entsprechende begleitende, aber klar abgrenzbare Vorhaben (Doppelförderung ist ausgeschlossen) sollen im Anhang des Vollantrags beschrieben werden. Der Antragsweg erfolgt gesondert, gemäß der Förderrichtlinie der LOEWE-Förderlinie 3 (Antragstellung vorrangig über ein KMU oder eine Hochschule für Angewandte Wissenschaften), über den vom HMWK beauftragten Projektträger.
f. Bewertungs-und Entscheidungsverfahren
  • Der Programmbeirat und die Verwaltungskommission entscheiden gemeinsam auf Basis der eingereichten Skizzen über die Aufforderung zur Einreichung von Vollanträgen.
  • Auf Basis der Vollanträge erfolgen Vor-Ort-Begutachtungen (Peer Review) durch vom Programmbeirat eingesetzte Gutachtendenkommissionen mit jeweils drei Fachgutachtenden und einer oder einem fachfremden Gutachtenden.
  • Entscheidend ist im wettbewerblichen Auswahlverfahren die wissenschaftliche Exzellenz der Anträge, unabhängig von der fachlichen und inhaltlichen Ausrichtung sowie davon, ob die beantragten Vorhaben im Bereich der eher erkenntnisorientierten oder der eher anwendungsorientierten Forschung angesiedelt sind.
  • Bei allen Begutachtungen werden folgende Aspekte bewertet:
    • I. Forschung
      • Relevanz des Themas/Qualität des Forschungsprogramms
      • Wissenschaftliches Programm und Partner
    • II. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
      • Wissenschaftliche Qualifikation der beteiligten Personen
      • Wissenschaftlicher Nachwuchs/Early Career Researchers
      • Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft
    • III. Struktur- und Profilbildung
      • Unterstützende Strukturen
      • Management und Wissenstransfer
      • Finanzierung und Nachhaltigkeit
  • Ausschlaggebend für die Bewertung sind:
    • die Qualität der Forschung,
    • die fachlich, insbesondere durch Publikationen, Drittmitteleinwerbung oder Verwertungserfolge nachgewiesene Kompetenz der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,
    • das Potenzial für nachhaltige Strukturentwicklungen in der hessischen Forschungslandschaft, also für eine dauerhafte Finanzierung und zusätzliche Drittmitteleinwerbungen,
    • die Einbettung des Vorhabens in die langfristigen Strategien der am Antrag beteiligten Einrichtungen.
  • Die Ergebnisse der Vor-Ort-Begutachtungen bilden die Grundlage für die Förderempfehlungen der Gutachtendenkommissionen, auf deren Basis der Programmbeirat der Verwaltungskommission einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet. Die Förderentscheidung trifft die Verwaltungskommission.
  • Am Ende des vierjährigen Förderzeitraums erfolgt nach Vorlage eines Ergebnisberichts eine Abschlussevaluierung der LOEWE-Schwerpunkte im schriftlichen Verfahren unter Einbindung von externen Fachgutachten.
  • In ganz besonderen Ausnahmefällen kann eine Übergangsfinanzierung beantragt werden. Die Voraussetzungen regelt der Bewilligungsbescheid. Über die mögliche Dauer einer Übergangsfinanzierung wird im Einzelfall durch die LOEWE-Verwaltungskommission entschieden.
  • Nach Abschluss der Förderung legen die Antragstellenden dem HMWK einen zur Veröffentlichung vorgesehenen Abschlussbericht vor.
g. Hinweise zur Antragstellung

Antragsmuster stehen unter loewe.hessen.de zum Download zur Verfügung. Die Muster sind bei der Antragstellung zwingend zu verwenden.

3. Förderlinie 3: LOEWE-KMU-Verbundvorhaben

a. Ziele und Gegenstand

Um die Einführung marktfähiger und innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zu beschleunigen, fördert das Land Hessen, über den Projektträger HA Hessen Agentur GmbH, Forschungs- und Entwicklungs-Verbundvorhaben, die

  • zwischen kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) sowie Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen (Modul A) und
  • zwischen Hochschulen für Angewandte Wissenschaften gemeinsam mit KMU sowie Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen (Modul B)

realisiert werden.

Der Fokus liegt auf dem Überführungsgedanken. Die Förderung soll bewirken, dass der Zeitraum zwischen einer Erfindung und der Anwendung eines Produktes, eines Verfahren oder einer Dienstleistung verkürzt werden kann, um so früher und nachhaltiger Mehrwert und damit die Beschäftigung in der Wirtschaft sichern zu können. Die Förderung soll zur Stärkung der In- novationskraft, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, und zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen.

Aus Inventionen werden mithilfe der Maßnahme Innovationen, die schließlich gerade für kleine und mittlere Unternehmen neue wirtschaftliche Chancen und erhebliches Potenzial für zukunftsorientierte Arbeitsplätze ergeben. Die Ergebnisse der Vorhaben sollen Modellcharakter für den Technologiestandort Hessen haben. Die Förderung soll Kooperationen zwischen Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und mittelständischen Unternehmen anregen und damit den Wissens- und Technologietransfer beschleunigen. Durch Kooperationen soll es KMU ermöglicht werden, vernetzt zu agieren, um rascher und zielgerichteter Lücken in der Wertschöpfungskette schließen zu können. Mit der Förderung dieser F&E-Kooperationen soll eine nachhaltige Unterstützung zu Clusterbildungsprozessen gewährt werden. Die Verbundprojektförderung dient letztendlich dem Ziel, Kompetenzen aus Wissenschaft und Wirtschaft zusammenzuführen und damit wissenschaftlich-technische Grundlagen für die Volkswirtschaft insgesamt auszubauen.

Um insbesondere das Innovationspotenzial an den hessischen Hochschulen für Angewandte Wissenschaften und der Hochschule Geisenheim University für die Entwicklung von marktorientierten Produkten und Verfahren künftig noch besser auszuschöpfen, können im Modul B neben kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) auch die Hochschulen für Angewandte Wissenschaften und die Hochschule Geisenheim University selbst eigene Forschungsprojekte im Zusammenwirken mit den hessischen KMU gestalten und beantragen. Auf diese Weise sollen die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften sowie der Technologietransfer von den Hochschulen für Angewandte Wissenschaften und der Hochschule Geisenheim University in die Industrie gestärkt werden.

Das Fördervolumen pro Projekt beläuft sich auf 100.000 Euro bis 500.000 Euro (zzgl. mind. 50% Wirtschaftsanteil). Die Laufzeit beträgt in der Regel ein bis drei Jahre.

Die Förderung verläuft entlang der Wertschöpfungskette und bezieht die Verwertenden, Zielkundinnen und Zielkunden sowie Zulieferer ein. Insbesondere die projektbezogenen Ausgaben von Nicht-KMU (OEMs, Großunternehmen) können als förderfähig angerechnet werden. In begründeten Ausnahmefällen ist die Konsortialführerschaft von Großunternehmen möglich.

Bei einem Verbundvorhaben zwischen einem KMU, einer Universität, einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung handelt es sich um ein herausforderndes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, das für den Technologiestandort Hessen Modellcharakter hat. Bei den zu fördernden F&E-Projekten handelt es sich um Verbundprojekte. Förderungsfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit mindestens zwei Partnern (KMU und wissenschaftliche Einrichtung, z.B. Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, Universitäten, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen); Konsortialführer können KMU (Modul A) oder Hochschulen für Angewandte Wissenschaften und die Hochschule Geisenheim University (Modul B) sein. Weitere Partner wie Existenzgründende, regionale Gebietskörperschaften, Verwertende, Zielkundinnen und Zielkunden sowie Dienstleistende sind möglich und oftmals erwünscht. Die Partnerschaft der Projektteilnehmenden beruht auf verschiedenen und erkennbaren Kernkompetenzen – Unterauftragnehmende/Dienstleistende ohne signifikante Eigenbeiträge und Entwicklungsleistungen sind als Partner nicht anerkennungs-/förderfähig. Bezüglich der Auswahl der Partner sind auch Firmen und Institutionen außerhalb Hessens möglich; die Förderfähigkeit außerhessischer Partner ist nur bei Einkauf von Schlüsseltechnologien, die in Hessen nachweisbar nicht angeboten werden, und im Ausnahmefall möglich. Beim eingegangenen Unternehmensverbund muss eine Dauerhaftigkeit der partnerschaftlichen Interessen gewährleistet sein.

Neben der technologischen Schwerpunktsetzung muss das Projekt konkrete Produkt- und Prozessinnovationen aufweisen. Das zu fördernde Projekt weist ein hohes technologisches Risiko auf, enthält aber eine erkennbare Markt- und Kundennähe, insbesondere eine Anwendungsnähe. Es handelt sich dabei um eine vorwettbewerbliche Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, einen funktionstüchtigen Prototyp oder Demonstrator zu entwickeln. Nicht förderfähig ist die Basis- bzw. Grundlagenforschung. Weiterhin weisen die F&E-Projekte neue nachvollziehbare Ansätze aufbauend auf dem Stand der Technik auf; erkennbare Weiterentwicklungen auf Basis bereits entwickelter oder bestehender Technologien zur Erreichung des Standes der Technik sind nicht förderfähig. Dabei darf mit dem Vorhaben nicht in erheblichem Umfang begonnen worden sein (Refinanzierungsverbot). Der Forschungsanteil muss erkennbar bleiben – es handelt sich nicht um reine Applikationsentwicklungen oder einen reinen Technologietransfer in die Verwertung.

Sowohl interner als auch externer Technologietransfer werden als Projektergebnis vorausgesetzt.

Eine finanzielle Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kann ausschließlich im Rahmen der Förderlinie 3 (LOEWE-KMU-Verbundvorhaben) beantragt werden. Eine Anbindung des Verbundes an Zentren (s. Förderlinie 1), Netzwerke, regionale Cluster sowie thematische Programme (s. Förderlinie 2) ist im Rahmen einer wirtschaftlichen und strukturellen Belebung des Landes sowie aufgrund vielfältiger Vorteile für die Unternehmen selbst aber ausdrücklich erwünscht. Wesentliche Fördervoraussetzung für ein geplantes Verbundvorhaben ist die erfolgreiche Umsetzung/Verwertung des entwickelten Produkts, Prozesses oder der Dienstleistung im Markt. Diesbezügliche Planungen sind bereits im Antragsverfahren transparent und plausibel darzustellen; Markteintritts- und Markterschließungsaufwendungen sind grundsätzlich nicht förderfähig.

b. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Hochschulen für Angewandte Wissenschaften und die Hochschule Geisenheim University, kleine und mittlere Unternehmen, Ingenieurbüros und ähnliche freie Berufe, die ihre Betriebsstätte in Hessen haben, sowie Einrichtungen der technischen wissenschaftlichen Infrastruktur. (Es können nur Konsortien gefördert werden, bei denen der Konsortialführer seinen Sitz in Hessen hat).

Förderungsfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit mindestens zwei Partnern (KMU und wissenschaftliche Einrichtung, z.B. Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, Universitäten, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen). Die beteiligten Partner müssen eindeutige Kernkompetenzen aufweisen. Die Vermarktung der Ergebnisse ist gewünscht und gefordert. Eine Anbindung der Verbundvorhaben an LOEWE-Zentren (gemäß Förderlinie 1), Netzwerke, regionale Cluster sowie thematische Schwerpunkte (gemäß Förderlinie 2) ist gewünscht.

Im Rahmen der LOEWE-Förderlinie 3 sind nach den EU-Kriterien als unabhängige KMU zu definierende Unternehmen förderfähig. Nach der EG-Verordnung Nr. 70/2001 der Europäischen Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 (EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen) gelten als KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von max. 50 Mio. Euro erzielen, oder deren Jahresbilanzsumme auf höchstens 43 Mio. Euro begrenzt ist.1) Als unabhängig gelten Unternehmen, deren Kapital oder Stimmanteile sich bis zu maximal 25% im Besitz eines „Nicht-KMU“ befinden. Seit 2012 können darüber hinaus auch durch Inhaber- bzw. Personengesellschafter geführte Unternehmen, die nicht mehr als 1.000 Beschäftigte haben und deren Umsatz nicht höher als 200 Mio. Euro ist, gefördert werden. Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist, dass diese Unternehmen im Förderantrag den sog. Anreizeffekt nach Artikel 8 (2) der sog. Gruppenfreistellungsverordnung (VO-EG-Nr. 800/2008) nachweisen.

Darüber hinaus sind familiengeführte Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern antragsberechtigt, auch dann, wenn an den Unternehmen Konzern- oder Finanzbeteiligungen bis zu 25% bestehen. Zusätzlich sind bei folgenden Kategorien von Investoren sogar Beteiligungen zwischen 25–50% an den Familiengesellschaften möglich:

  • staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und „Business Angels“,
  • Universitäten und Forschungszentren ohne Gewinnzweck,
  • institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds,
  • autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. Euro und weniger als 5.000 Einwohnern.

(entsprechend den Empfehlungen der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend der Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleiner und mittlerer Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)).

Konsortialführer eines Verbundvorhabens können Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (Modul B) und Unternehmen (Modul A), die vorgenannten Kriterien entsprechen, sein sowie in begründeten Ausnahmefällen auch Großunternehmen und Konzerne. Großunternehmen und Konzerne sind jedoch grundsätzlich nicht förderfähig. Die Ausgaben von Großunternehmen im Rahmen des Verwendungszwecks eines LOEWE-Verbundvorhabens können anerkannt werden.

Sofern die Ausgaben der hochschulischen und außerhochschulischen Partner nicht über die Förderlinien 1 und 2 abgedeckt sind, sind deren Ausgaben im Rahmen der Grenzen der Landesförderung ebenfalls zuwendungsfähig.

Die Förderung orientiert sich an den Richtlinien des Landes Hessen zur Innovationsförderung. Diese Richtlinien des Landes wurden von der EU-Kommission von der „de-minimis“ Beihilferegelung freigestellt. Damit handelt es sich bei den Zuschüssen nicht um eine „de-minimis“ Beihilfe im Sinne der „de-minimis“ Regel.

c. Projektträger

Projektträger ist die HA Hessen Agentur GmbH.

d. Antrags-, Begutachtungs- und Entscheidungsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Innerhalb der ersten Phase reichen Antragstellende eine mit den wesentlichen Informationen angereicherte Projektskizze ein. Wird die Projektskizze bewilligt, ist von den Antragstellenden ein erweiterter Projektantrag abzugeben.

Auf Basis eines fachlichen Gutachtens empfiehlt die LOEWE-3-Auswahlkommission Verbundprojekte zur Förderung. Nicht empfohlene Projekte führen zur Ablehnung durch den Projektträger. Auf Basis der Förderempfehlungen der LOEWE-3-Auswahlkommission beantragt der Projektträger eine Fördergenehmigung bei der LOEWE-Geschäftsstelle im HMWK und reicht die vollständigen Unterlagen (Antrag, Gutachten und gezeichnete Protokolle der entsprechenden Bewilligungsgremiumssitzungen, rechtskräftig unterschriebener Formantrag) ein. Die LOEWE-Geschäftsstelle im HMWK genehmigt die Förderung von empfohlenen Verbundprojekten im schriftlichen Verfahren. Anträge können jederzeit eingereicht werden, die zeitliche Spanne zwischen Skizze und Vollantrag ergibt sich aus dem individuellen Verfahren.

e. Zuwendungsvoraussetzungen und Zuwendungsumfang

Im Zuwendungsvertrag sind Rechte und Pflichten der Zuwendungsempfänger festgeschrieben.

Rechte der Zuwendungsempfänger sind:

  • Anspruch auf die Höhe der für das jeweilige Haushaltsjahr festgelegten Mittel, Verwertungs- und Schutzrechte.

Pflichten der Zuwendungsempfänger sind:

  • Buchführungs- und Verwendungspflichten („wirtschaftlich und sparsam“),
  • Zweckbindung der Mittel an das Projekt,
  • Zwischen- und Abschlussberichte,
  • Verwendungsnachweise,
  • Verwendung von Logos der Zuwendungsgeber.

Der Mittelabruf der bewilligten Zuwendungen ist geregelt gemäß Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und ist an konkrete Zeitrahmen sowie die anteilige Förderquote gebunden. Die Gesamtausgaben sind darin festgelegt als:

  • Ausgaben, die bis zum Mittelabruf bereits getätigt wurden,
  • zzgl. voraussichtliche Ausgaben, die in den folgenden zwei Monaten fällig werden.

Im Rahmen der Verwendungsnachweise sind qualitative, vor allem aber quantitative Nachweise zu erbringen.

Quantitative Nachweise:

  • Soll/Ist-Vergleich der Ausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr,
  • Stundennachweise zu Personalausgaben sowie
  • Rechnungen und Belege (Kopien, Kontoauszüge). Qualitative Nachweise:
  • Zwischen- und Abschlussbericht.

Die quantitativen Verwendungsnachweise sind einzureichen bis Ende Februar des Folgejahres.

Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt ebenso nach qualitativen und quantitativen Richtlinien.

Quantitative Prüfung:

  • Belegprüfung,
  • Zinsprüfung,
  • Rückforderung. Qualitative Prüfung:
  • Vor-Ort-Evaluierung der Projektergebnisse.

Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt bis zum 30. Juni des Folgejahres. Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 50% gewährt. Bei partnerschaftlich eingebundenen Universitäten, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, die im Vorhaben nichtwirtschaftlich tätig sind, können bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Bei antragstellenden Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, die im Vorhaben nichtwirtschaftlich tätig sind und die Koordination des Vorhabens übernehmen, können bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden zzgl. einer Overheadpauschale auf die Personalkosten in Höhe von 20%.

Zuwendungsfähige Ausgabenarten sind:

  • Personalausgaben,
  • Mieten, Leasingraten, Abschreibungen,
  • Verbrauchsmaterial, Betriebsmittel.

Nicht förderfähig sind:

  • Investitionen,
  • kalkulatorische Kosten und Vorlaufkosten.
f. Hinweise zur Antragstellung

Die Projektskizze enthält und beschreibt:

  • den derzeitigen Stand der Technik und die ausgewiesenen Projektziele,
  • die Projektpartner (Kernkompetenzen),
  • den Innovationsgrad des Projektes/erwartete Ergebnisse,
  • Vorarbeiten (u.a. Schutzrechtsanmeldungen, -vorschriften),
  • Wettbewerbssituation (u.a. Erwartungen, Wettbewerbsvorteile, Markttauglichkeit),
  • Projektdauer,
  • Projektausgaben, gegliedert nach Kosten- und Finanzierungsplan,
  • Personalausgaben KMU (nach Stundensätzen),
  • Personalausgaben Hochschulen (nach TV-H),
  • Sachausgaben.

Wird zur Einreichung eines Vollantrags aufgefordert, sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Deckblatt (eine Seite),
  • Projektkurzbeschreibung (eine Seite),
  • ausführliche Darstellung/Langfassung (15 bis 20 Seiten),
  • unterschriebener Kurzantrag Konsortialführer (drei Seiten),
  • Ausgaben- und Finanzierungsplan der Hochschulen/F&E-Einrichtungen unter Beachtung der Zuschussfähigkeit von Ausgaben entsprechend der EU-VO Nr. 1685/2000 (drei Seiten),
  • Gesamtausgaben- und Finanzierungsplan (zwei Seiten) entsprechend der EU-VO Nr. 1685/2000,
  • Erklärungen (eine Seite),
  • F&E-Vertrag der Verbundprojektpartner (variabel).

Der Gesamtumfang des Antrags sollte 30 Seiten nicht überschreiten.

Für eine Förderung kommen Projekte unter folgenden Bedingungen in Betracht:

  • Die Projekte müssen einen innovativen Charakter aufweisen.
  • Die F&E-Projekte müssen im Verbund realisiert werden.
  • Sie müssen einen deutlichen Bezug zu hessischen Technologieschwerpunkten (z.B. Informations- und Kommunikationstechnologien/Multimedia, Mikrosystemtechnik, Umwelttechnik, Biotechnologie, Neue Werkstoffe, Nanotechnologie etc.) aufweisen.
  • Eine Vernetzung von Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, Universitäten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Unternehmen über das bestehende Maß hinaus ist wünschenswert.
  • Die Einbindung von Verwertungspartnern sowie Zielkundinnen und Zielkunden (auch Nicht-KMU) ist erwünscht.
  • Die Projekte müssen geeignet sein, die Zukunftsfähigkeit Hessens zu sichern.
  • Die Förderung muss sich auf ein konkretes Vorhaben beziehen und erfolgt zeitlich befristet als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
  • Ein unterschriebener Konsortialvertrag zwischen den Partnern ist dem Antrag beizufügen.
  • Die nicht rückzahlbaren Zuschüsse müssen entsprechend den Regeln der LHO (Landeshaushaltsordnung Hessen) und den Richtlinien des Landes zur Innovationsförderung (StAnz. 2010, S. 1860) verausgabt werden, ein entsprechender Nachweis ist über den Verwendungsnachweis zu führen.
  • Es können nur Konsortien gefördert werden, bei denen der Konsortialführer seinen Sitz in Hessen hat.
  • Zuwendungen an Körperschaften des Öffentlichen Rechts bzw. gemeinnützige Körperschaften in Nicht-Landesträgerschaft sind für gemeinnützige Zwecke möglich. Ein Nachweis der Gemeinnützigkeit ist dem Antrag beizufügen.
  • Antragsberechtigt sind neben KMU der gewerblichen Wirtschaft auch Ingenieurbüros und ähnliche freie Berufe, die ihre Betriebsstätte in Hessen haben, sowie Einrichtungen der technischen wissenschaftlichen Infrastruktur (Modul A).
  • Antragsberechtigt sind die hessischen Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (Modul B). Dabei können 100% der förderfähigen Ausgaben zzgl. einer Overheadpauschale von 20% auf die Personalmittel in Ansatz gebracht werden.
  • Von universitären und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen wird ein Eigenanteil von mind. 10% an den förderfähigen Ausgaben erwartet.

Ausgeschlossen ist:

  • die institutionelle Förderung von Einrichtungen mit Ausnahme von besonders begründeten Modellversuchen und Anschubfinanzierungen.
  • die dauernde Förderung von Maßnahmen.
  • die Schließung allgemeiner oder besonderer Etatlücken und der Ausgleich von Defiziten, die durch den Ausfall anderer Finanzierungen entstanden sind.
  • die Übernahme von rechtlichen oder faktischen Verpflichtungen des Landes oder hoheitlicher Aufgaben.
  • eine Doppeleinreichung von Anträgen bei anderen Drittmittelgebern.
  • die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS).
  • die Förderung von Projekten, mit denen vor Antragsabgabe in erheblichem Umfang begonnen wurde, sofern nicht im Vorfeld eine Ausnahme vom Refinanzierungsverbot beantragt und gewährt wurde.

Eine Förderung durch dieses Programm darf nicht zum Anlass von Mittelkürzungen durch Dritte bzw. des Landes werden.

4. LOEWE-Professuren

International renommierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollen gezielt nach Hessen berufen bzw. in Hessen gehalten werden. Die Professuren sollen die strategische Profilbildung der Hochschulen unterstützen.

4.1 Förderlinie 4a: LOEWE-Spitzen-Professuren

a. Ziel
  • Mit der Förderlinie 4a sollen exzellente, international ausgewiesene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für Hessen gewonnen oder an hessischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen gehalten werden.
  • Durch die Förderung gezielter Berufungen und durch erfolgreiche Bleibeverhandlungen sollen die strategische Passfähigkeit von Berufungen an Hochschulen sowie neue zukunftsträchtige Forschungsbereiche ausgebaut werden (ggfs. in Kooperation mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen).
  • Die verstärkte Einbindung von international ausgewiesenen Expertinnen und Experten in die Forschung und Lehre in Hessen soll dazu beitragen, die wissenschaftliche Exzellenz im Land auf eine stabile Basis zu stellen und sie für die Zukunft zu sichern.
  • Die geplanten LOEWE-Spitzen-Professuren sind in die langfristige strategische Entwicklungsplanung der Einrichtungen einzubetten, an denen sie angesiedelt sind. Ihnen kommt ein besonderer Stellenwert für die Profilschärfung der antragstellenden Einrichtungen zu.
  • Bei durch externe Fördergebende (z.B. BMBF) befristet finanzierten Professuren ist die unbefristete Übernahme der Professuren durch die antragsstellenden Einrichtungen Voraussetzung für die LOEWE-Förderung.
  • Neu zu berufende Personen dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Berufung nicht als Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung in Hessen tätig gewesen sein.
b. Zielgruppe
  • Aktive Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit internationaler Spitzenstellung in ihrem Fach und herausragender wissenschaftlicher Leistungsbilanz. Bei der Begutachtung der wissenschaftlichen Leistung sind die letzten zehn Jahre vor der Antragstellung maßgeblich.
  • Das Förderangebot ist für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aller Nationalitäten offen. Rückkehrerinnen und Rückkehrer bzw. Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland sind willkommen.
  • Um für die Hochschulen eine perspektivische Planung mit der Inhaberin oder dem Inhaber der LOEWE-Spitzen-Professur sicherzustellen, darf das 57. Lebensjahr der Kandidatin oder des Kandidaten bei der Bewerbung nicht überschritten sein. Auf die Altersgrenze von 50 Jahren für die Begründung eines Beamtenverhältnisses nach § 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 HHG i.V.m. § 11 HLV im Falle einer Neuberufung ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
c. Fördergegenstand, Förderumfang und Förderdauer
  • Ausstattung einer zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die antragstellenden Einrichtungen oder durch externe Fördergebende finanzierten W3-Professur.
  • Die Personalmittel für die W3-Professur werden seitens der antragstellenden Einrichtung oder durch andere externe Fördergebende (z.B. BMBF) finanziert.
  • Die Fördersumme beträgt 1,5 bis 3 Mio. Euro (bis zu 600.000 Euro p.a.) zur Ausstattung einer Professur für fünf Jahre. Die beantragte Fördersumme muss im Antrag plausibilisiert werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine kostenneutrale Verlängerung des Förderzeitraums um bis zu zwei Jahre möglich. Die Mittelzuweisung erfolgt jährlich. Der Eigenanteil der antragstellenden Einrichtung an der Finanzierung der Ausstattung der zu fördernden Professur darf 25% der beantragten LOEWE-Mittel nicht unterschreiten.
  • Personal-, Sach- und Investitionskosten: Die LOEWE-Fördermittel können flexibel eingesetzt werden, etwa für den Aufbau von Forschungsteams oder die technische und räumliche Ausstattung. Auch „Dual Career“-Maßnahmen der antragstellenden Hochschule können anteilig aus LOEWE-Fördermitteln unterstützt werden.
  • Für Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können LOEWE-Mittel unter Beachtung von § 35 Hessisches Besoldungsgesetz eingesetzt werden.
d. Antragsberechtigung
  • Hochschulen des Landes Hessen,
  • Hochschulen des Landes Hessen gemeinsam mit in Hessen ansässigen und vom Land geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
  • Hochschulen des Landes Hessen gemeinsam mit überregional finanzierten und gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit Sitz in Hessen.
  • Als Antragsberechtigung von überwiegend in Deutschland tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern muss eine der folgenden, herausragenden wissenschaftlichen Leistungen der oder des zu Berufenden nachgewiesen werden:
    • Gottfried Wilhelm Leibniz-Preis,
    • ERC Advanced Grant,
    • ERC Synergy Grant,
    • Humboldt-Professur,
    • Sprecherinnenschaft oder Sprecherschaft
      • eines Exzellenzclusters,
      • einer Graduiertenschule im Rahmen der Exzellenzinitiative,
      • einer DFG-Forschungsgruppe,
      • eines DFG-Sonderforschungsbereichs,
      • eines DFG-Graduiertenkollegs,
      • eines DFG-Forschungszentrums,
    • Institutsdirektion oder Leitung einer Abteilung
      • eines Max-Planck-Instituts,
      • eines Fraunhofer-Instituts,
      • eines Leibniz-Institut,
      • einer Helmholtz-Einrichtung.
  • Die beantragende(n) Einrichtung(en) legen Nachweise der wissenschaftlichen Leistung der zu berufenden Person vor. Dafür sind vonseiten der antragstellenden Einrichtung(en) eine Stellungnahme und entsprechende Nachweise der zu berufenden Person vorzulegen.
  • Sofern die zu berufende Person in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung überwiegend im Ausland wissenschaftlich tätig war, prüft der LOEWE-Programmbeirat im Einzelfall, ob eine äquivalente wissenschaftliche Leistung vorliegt (dokumentiert z.B.durch vergleichbare Preise ausländischer Förderorganisationen oder herausragende Publikationsleistungen).
  • Sofern keine der zuvor genannten wissenschaftlichen Leistungen nachgewiesen werden kann oder – bei Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern aus dem Ausland – keine äquivalente wissenschaftliche Leistung festgestellt wurde, wird der Antrag ohne Begründung abgewiesen.
  • Eine LOEWE-Förderung kann nur für Professuren beantragt werden, deren dauerhafte Finanzierung gesichert ist.
e. Antragsverfahren
  • Anträge werden durch die Leitung(en) der Hochschule(n) eingereicht und können im Laufe des gesamten Berufungsprozesses gestellt werden. Eine Einreichung ist möglich, sobald die Gutachten aus der Berufungskommission vorliegen.
  • Einzureichen sind folgende Unterlagen:
    • die Gutachten aus der Berufungskommission und eine Stellungnahme zur wissenschaftlichen Qualifikation der zu berufenden Person,
    • ein zweiseitiger Arbeitsplan der Professur für den beantragten LOEWE-Förderzeitraum,
    • eine Stellungnahme der beantragenden Einrichtung(en) zur Bedeutung der zu berufenden Person für die Weiterentwicklung der Forschungsschwerpunkte der Universität,
    • ein belastbares Konzept zur dauerhaften Finanzierung der Professur,
    • eine Finanzplanskizze, aus der die vorgesehene Mittelverwendung nach Kostenarten sowie der Eigenanteil der beantragenden Einrichtung(en) hervorgeht.
f. Bewertungs- und Entscheidungsverfahren
  • Die LOEWE-Gremien entscheiden zeitnah nach Einreichung über die Anträge.
  • Der LOEWE-Programmbeirat bzw. ein Unterausschuss desselben übermittelt seine Empfehlung an die LOEWE-Verwaltungskommission. Die Förderentscheidung trifft die Verwaltungskommission, ggfs. im schriftlichen Umlaufverfahren.
  • Bewertet werden:
    • die Einbettung der Professur und ihres Arbeitsplans in die Strategie(n) der beantragenden Hochschule(n),
    • im Falle befristeter Professuren das Konzept zur Verstetigung derselben.
  • Die Professur und ihr Forschungsprogramm müssen das Profil und die Planungen der beantragenden Hochschule(n) substanziell verstärken oder ergänzen.
  • Sofern die Professur über externe Förderprogramme finanziert wird, sind die mit selbiger verbundenen Verpflichtungen einzuhalten.
  • Der LOEWE-Programmbeirat spricht eine Empfehlung zur Förderentscheidung aus.
  • Auf Basis der Empfehlung des Programmbeirats trifft die LOEWE-Verwaltungskommission eine Förderentscheidung.
  • In begründeten Ausnahmefällen kann aufgrund von Dringlichkeit ein Unterausschuss des LOEWE-Programmbeirats gebildet werden, der seine Empfehlung an die LOEWE-Verwaltungskommission übermittelt. Die-Förderentscheidung trifft die Verwaltungskommission in diesem Fall im schriftlichen Umlaufverfahren.
  • Wenn ein Antrag durch die LOEWE-Verwaltungskommission zur Förderung ausgewählt wurde, können die Verhandlungen der beantragenden Einrichtung(en) mit den zu Berufenden oder den zu Haltenden abgeschlossen werden. Für den Abschluss der Berufungs-/Bleibe-Verhandlungen stehen i.d.R. bis zu acht Monate zur Verfügung. Wird das Berufungsverfahren nicht binnen dieser Frist abgeschlossen, erfolgt keine Förderung.
g. Hinweise zur Antragstellung

Antragsmuster stehen unter loewe.hessen.de zum Download zur Verfügung. Die Muster sind bei der Antragstellung zwingend zu verwenden.

4.2 Förderlinie 4b: LOEWE-Professuren

a. Ziel
  • Mit der Förderlinie 4b sollen exzellente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für Hessen gewonnen oder an hessischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen gehalten werden.
  • Durch die Förderung gezielter Berufungen sollen die strategische Passfähigkeit von Berufungen an Hochschulen sowie neue zukunftsträchtige Forschungsbereiche ausgebaut werden (ggfs. in Kooperation mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen).
  • Die verstärkte Einbindung vielversprechender Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in die Forschung und Lehre in Hessen soll dazu beitragen, die wissenschaftliche Exzellenz im Land auszubauen und sie für die Zukunft zu sichern.
  • Die geplanten LOEWE-Professuren sind in die langfristige strategische Entwicklungsplanung der Einrichtungen einzubetten, an denen sie angesiedelt sind. Ihnen kommt ein besonderer Stellenwert für die Profilschärfung der antragstellenden Einrichtungen zu.
  • Bei Tenure Track-Professuren muss im Falle einer positiven Zwischenevaluierung nach drei Jahren die unbefristete Übernahme der Professur durch die antragsstellende(n) Hochschule(n) vollzogen werden.
b. Zielgruppe
  • Herausragend qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ab zwei und bis zu sieben Jahre nach der Promotion. Die Kandidatinnen und Kandidaten dürfen bisher noch keine W2- oder W3-Professur innegehabt haben.
  • Das Förderangebot ist für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aller Nationalitäten offen. Rückkehrerinnen und Rückkehrer bzw. Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland sind willkommen.
c. Fördergegenstand, Förderumfang und Förderdauer
  • Ausstattung einer zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die antragstellende Einrichtung oder externe Fördergebende finanzierten Professur (W1 Tenure Track oder W2).
  • Die Personalmittel für die W1- oder W2-Professur werden seitens der antragstellenden Einrichtung oder durch andere externe Fördergebende (z.B. BMBF) finanziert.
  • Die Fördersumme beträgt bis zu 2 Mio. Euro (bis zu 330.000 Euro p.a.) zur Ausstattung einer Professur für die ersten sechs Jahre (W2) bzw. die ersten drei Jahre plus drei Jahre nach erfolgreicher Zwischenevaluation (W1 Tenure Track nach W2). Die beantragte Fördersumme muss im Antrag plausibilisiert werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine kostenneutrale Verlängerung des Förderzeitraums um bis zu zwei Jahre möglich. Die Mittelzuweisung erfolgt jährlich. Der Eigenanteil der antragstellenden Einrichtung an der Finanzierung der Ausstattung der zu fördernden Professur darf 25% der beantragten LOEWE-Mittel nicht unterschreiten.
  • Personal-, Sach- und Investitionskosten: Die LOEWE-Fördermittel können flexibel eingesetzt werden, etwa für den Aufbau von Forschungsteams oder die technische und räumliche Ausstattung. Auch „Dual Career“-Maßnahmen der antragstellenden Hochschule können anteilig aus LOEWE-Fördermitteln unterstützt werden.
  • Für Berufungsleistungsbezüge können LOEWE-Mittel unter Beachtung von § 35 Hessisches Besoldungsgesetz eingesetzt werden.
d. Antragsberechtigung
  • Hochschulen des Landes Hessen,
  • Hochschulen des Landes Hessen gemeinsam mit in Hessen ansässigen und vom Land geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
  • Hochschulen des Landes Hessen gemeinsam mit überregional finanzierten und gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit Sitz in Hessen.
  • Als Antragsberechtigung von überwiegend in Deutschland tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern muss eine der folgenden, herausragenden wissenschaftlichen Leistungen der oder des zu Berufenden nachgewiesen werden:
    • Heinz Maier-Leibnitz-Preis,
    • ERC Starting Grant,
    • Emmy Noether-Förderung,
    • Teilprojektleitung
      • an einem Exzellenzcluster,
      • an einem DFG-Sonderforschungsbereich,
      • an einem DFG-Graduiertenkolleg,
    • Leitung einer Nachwuchsgruppe
      • an einem Max-Planck-Institut,
      • an einem Fraunhofer-Institut,
      • an einem Leibniz-Institut,
      • an einer Helmholtz-Einrichtung.
  • Die beantragende(n) Einrichtung(en) legen Nachweise der wissenschaftlichen Leistung der zu berufenden Person vor. Dafür sind vonseiten der antragstellenden Einrichtung(en) eine Stellungnahme und entsprechende Nachweise der zu berufenden Person vorzulegen.
  • Sofern die zu berufende Person in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung überwiegend im Ausland wissenschaftlich tätig war, prüft der LOEWE-Programmbeirat im Einzelfall, ob eine äquivalente wissenschaftliche Leistung vorliegt (dokumentiert z.B. durch vergleichbare Preise ausländischer Förderorganisationen oder herausragende Publikationsleistungen).
  • Sofern keine der zuvor genannten wissenschaftlichen Leistungen nachgewiesen werden kann oder – bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem Ausland – keine äquivalente wissenschaftliche Leistung festgestellt wurde, wird der Antrag ohne Begründung abgewiesen.
  • Eine LOEWE-Förderung kann nur für Professuren beantragt werden, deren dauerhafte Finanzierung gesichert ist.
e. Antragsverfahren
  • Anträge werden durch die Leitung(en) der Hochschule(n) eingereicht und können im Laufe des gesamten Berufungsprozesses gestellt werden. Eine Einreichung ist möglich, sobald die Gutachten aus der Berufungskommission vorliegen.
  • Einzureichen sind folgende Unterlagen:
    • die Gutachten aus der Berufungskommission und eine Stellungnahme zur wissenschaftlichen Qualifikation der zu berufenden Person,
    • ein zweiseitiger Arbeitsplan der Professur für den beantragten LOEWE-Förderzeitraum,
    • eine Stellungnahme der beantragenden Einrichtung(en) zur Bedeutung der zu berufenden Person für die Weiterentwicklung der Forschungsschwerpunkte der Universität,
    • ein belastbarer Plan zur dauerhaften Finanzierung der Professur,
    • eine Finanzplanskizze, aus der die vorgesehene Mittelverwendung nach Kostenarten sowie der Eigenanteil der beantragenden Einrichtung(en) hervorgeht.
    • Bei Beantragung der Ausstattung im Zusammenhang mit einer Tenure Track-Professur ist dem Antrag der Kriterienkatalog für die Zwischenevaluierung beizufügen.
f. Bewertungs- und Entscheidungsverfahren
  • Die LOEWE-Gremien entscheiden zeitnah nach Einreichung über die Anträge.
  • Der Programmbeirat bzw. ein Unterausschuss desselben übermittelt seine Empfehlung an die LOEWE-Verwaltungskommission. Die Förderentscheidung trifft die Verwaltungskommission, ggfs. im schriftlichen Umlaufverfahren.
  • Bewertet werden:
    • die Einbettung der Professur und ihres Arbeitsplans in die Strategie(n) der beantragenden Hochschule(n),
    • im Falle befristeter Professuren das Konzept zur Verstetigung derselben.
  • Die Professur und ihr Forschungsprogramm müssen das Profil und die Planungen der beantragenden Hochschule(n) substanziell verstärken oder ergänzen.
  • Sofern die Professur über externe Förderprogramme finanziert wird, sind die mit selbiger verbundenen Verpflichtungen einzuhalten.
  • Der LOEWE-Programmbeirat spricht eine Empfehlung zur Förderentscheidung aus, die vor allem die strategische Bedeutung für die Weiterentwicklung des Forschungsbereichs, in dem die Professur verortet wird, zum Gegenstand hat.
  • Auf Basis der Empfehlung des Programmbeirats trifft die LOEWE-Verwaltungskommission eine Förderentscheidung.
  • In begründeten Ausnahmefällen kann aufgrund von Dringlichkeit ein Unterausschuss des LOEWE-Programmbeirats gebildet werden, der seine Empfehlung an die LOEWE-Verwaltungskommission übermittelt. Die Förderentscheidung trifft die Verwaltungskommission in diesem Fall im schriftlichen Umlaufverfahren.
  • Wenn ein Antrag durch die LOEWE-Verwaltungskommission zur Förderung ausgewählt wurde, können die Verhandlungen der beantragenden Einrichtung(en) mit den zu Berufenden oder den zu Haltenden abgeschlossen werden. Für den Abschluss der Berufungsverhandlungen stehen i.d.R. bis zu acht Monate zur Verfügung. Wird das Berufungsverfahren nicht binnen dieser Frist abgeschlossen, erfolgt keine Förderung.
g. Hinweise zur Antragstellung

Antragsmuster stehen unter loewe.hessen.de zum Download zur Verfügung. Die Muster sind bei der Antragstellung zwingend zu verwenden.

5. Förderlinie 5: LOEWE-Exploration

a. Ziel

Mit der Förderlinie 5 LOEWE-Exploration soll die Möglichkeit eröffnet werden, neuartige, hoch innovative und gewagte Forschungsideen umzusetzen, die das aktuelle wissenschaftliche Verständnis in Frage stellen oder substanziell erweitern. Die gewährte Förderung richtet sich auf eine zeitlich begrenzte, explorative Phase, in der die Tragfähigkeit eines neuen bzw. unkonventionellen Forschungsansatzes erprobt werden soll. Risiko, Mut zum Scheitern und unerwartete Befunde sind integrale Bestandteile des Programms.

b. Zielgruppe
  • Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an wissenschaftlichen Einrichtungen in Hessen.
c. Fördergegenstand, Förderumfang und Förderdauer
  • Thematisch klar abgegrenzte, hinsichtlich der Ziele und der Methodik überzeugend beschriebene Projekte für radikal neue und riskante Forschungsideen, mit hoher wissenschaftlicher bzw. künstlerisch-wissenschaftlicher Relevanz. Die Förderphase dient der Exploration der Tragfähigkeit der Ideen.
  • 200.000 bis max. 300.000 Euro (inkl. Overheadpauschale) für max. zwei Jahre (100.000 bis max. 150.000 Euro p.a.).
  • Personal- und Sachkosten, die zur Erforschung des im Antrag beschriebenen Forschungsthemas erforderlich sind.
d. Antragsberechtigung
  • Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einer abgeschlossenen Promotion, die an einer Hochschule des Landes Hessen arbeiten (eine mind. zweijährige Forschungserfahrung inkl. internationaler Publikationstätigkeit muss nachgewiesen werden).
  • Mindestens 50-prozentige Anstellung der oder des beantragenden Forschenden an einer hessischen Hochschule während der Laufzeit des Vorhabens.
  • Forschungsteams können interdisziplinär und/oder interinstitutionell aufgestellt sein. Im Allgemeinen erscheinen mehr als zwei Mitantragstellende nicht sinnvoll. Die Federführung liegt i.d.R. bei einer oder einem der antragstellenden Forschenden einer Hochschule des Landes Hessen.
  • Die Assoziierung von außerhessischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ist möglich. Die Finanzierung erfolgt jedoch ausschließlich für Forschende, die an einer wissenschaftlichen Einrichtung in Hessen tätig sind.
  • Eine Stärkung oder Weiterführung von Themen bestehender bzw. ausgelaufener Exzellenzcluster, Sonderforschungsbereiche, Schwerpunktprogramme, LOEWE-Zentren, LOEWE-Schwerpunkte etc. ist allerdings ausgeschlossen.
  • Eine Projektleitung kann je Ausschreibungsrunde nur an einem Antrag in der Förderlinie 5 beteiligt sein. Die Einreichung eines weiteren Antrags ist frühestens 18 Monate nach Einreichung des ersten möglich. Abgelehnte Anträge können – auch in überarbeiteter Form – nicht erneut eingereicht werden.
  • Die gleichzeitige Förderung von mehr als einem Vorhaben einer Projektleitung in der Förderlinie 5 ist nicht zulässig.
  • Sofern Praxispartner kooperieren, wird erwartet, dass diese sich auf eigene Kosten am Projekt beteiligen. Kooperierende Unternehmen können auf Antragsbasis über die Förderlinie 3 LOEWE-KMU-Verbundprojekte eine Förderung erhalten.
e. Antragsverfahren
  • Anträge werden durch die beantragenden Forschenden eingereicht.
  • Die Einreichung eines Antrages ist vonseiten der Beteiligten, spätestens mit Abgabe des Antrags, der Leitung der Einrichtung anzuzeigen, an der die oder der leitendende Forschende beschäftigt ist.
  • Anträge können nur im Zuge einer Ausschreibung des HMWK eingereicht werden. Ausschreibungen erfolgen i.d.R. zweimal im Jahr.
  • Anonymisierte Antragsunterlagen, d.h. Identität, Karrierestadium und institutionelle Zugehörigkeit der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dürfen daraus nicht hervorgehen. Verweise auf eigene Publikationen sind nur insoweit zulässig, als daraus keine Rückschlüsse auf die Identität der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler möglich sind.
  • Bestandteile des Antrags:
    • Kurzfassung auf max. ½ Seite: Forschungsfragen und Hypothesen, methodischer Zugriff, erwartete Ergebnisse.
    • Projektbeschreibung auf max. drei Seiten (inkl. Abbildungen, Tabellen, Literaturangaben): Forschungsansatz, geplante Durchführung, Begründung für die beantragten Fördermittel.
    • Selbsteinschätzung zur Übereinstimmung des Antrags mit den Zielen des Förderprogramms, über die risikoreichen Aspekte des Projekts und mögliche Lerneffekte im Falle eines Scheiterns auf max. einer Seite.
    • tabellarischer Finanzplan auf ½ Seite.
  • Zusätzlich einzureichende Unterlagen (Prüfung in der LOEWE-Geschäftsstelle, keine Weitergabe an die Gutachtenden):
    • Erklärung, dass das Thema nicht parallel in einem anderen Förderformat zur Finanzierung beantragt wurde.
    • wissenschaftlicher bzw. künstlerisch-wissenschaftlicher Lebenslauf und Darstellung der bisherigen Forschungsleistungen der oder des Antragstellenden (max. 3 DIN A 4-Seiten).
f. Bewertungs- und Entscheidungsverfahren
  • Der LOEWE-Programmbeirat diskutiert die wissenschaftliche Qualität der beantragten Projekte auf Basis der anonymisierten Antragsunterlagen und bewertet sie gemäß einem Ampelsystem (grün: sehr förderungswürdig, gelb: förderungswürdig, rot: nicht förderungswürdig).
  • Der LOEWE-Programmbeirat spricht eine Förderempfehlung aus. Die LOEWE-Verwaltungskommission trifft ihre Förderentscheidung auf Grundlage der Empfehlung des LOEWE-Programmbeirats.
  • Maßgebliche Kriterien für die Bewertung der Anträge sind:

a) Originalität und Neuartigkeit der Idee bzw. des Forschungsvorhabens,

b) Potenzial für bedeutsame Wirkungen im Erfolgsfall (transformatives Potenzial),

c) schlüssige Planung der Umsetzung, inkl. Eignung einer begrenzten explorativen Phase, um die Idee merklich voranzubringen.

  • Abgelehnte Anträge können – auch in überarbeiteter Form – nicht wieder eingereicht werden. Eine vollkommen neue Idee eines Antragstellenden ist innerhalb der genannten Fristen (nur ein Antrag in 18 Monaten) willkommen.
  • Am Ende des zweijährigen Förderzeitraums legen die Antragstellenden einen kurzen Ergebnisbericht (2 Seiten) vor, in dem sie zur Erreichung der bei Beantragung formulierten Projektziele Stellung beziehen.
g. Hinweise zur Antragstellung

Antragsmuster stehen unter loewe.hessen.de zum Download zur Verfügung. Die Muster sind bei der Antragstellung zwingend zu verwenden.

[…]

                        

1) KMU-Definition: https://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition_de

 

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