Förderprogramm

Förderung von Landschaftspflegeverbänden

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Landschaftspflegeverband auf Grundlage eines jährlichen Arbeits- und Maßnahmenprogramms (AMP) Vorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie als Landschaftspflegeverband (LPV) bei der Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 

Sie erhalten die Förderung für den Betrieb Ihres LPV auf Grundlage eines jährlichen Arbeits- und Maßnahmenprogramms (AMP), das aus folgenden Modulen bestehen kann:

  • Modul A: Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von Maßnahmen zur Umsetzung von Natura 2000 im Offenland mit dem Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Schutzgüter (Hessische Biodiversitätsstrategie, Ziel 1 Natura 2000),
  • Modul B: Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von Maßnahmen zur Umsetzung weiterer Schutz- und Entwicklungsziele des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Offenland,
  • Modul C: Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von weiteren Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, an deren Umsetzung das Land ein besonderes Interesse hat,
  • Modul D: Geschäftsführungstätigkeiten, die der Umsetzung der Ziele der Richtlinie dienen und nicht in einem Projekt der Module A bis C des AMP abgebildet sind.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von den im AMP festgelegten Stunden, multipliziert mit folgender Verrechnungseinheit:

  • Verrechnungseinheit Fachmitarbeiterin oder Fachmitarbeiter: EUR 61,80 pro Stunde,
  • Verrechnungseinheit projektbezogene Geschäftsführung: EUR 69,60 pro Stunde.

Richten Sie Ihren Antrag mit Ihrem konkreten Arbeits- und Maßnahmenprogramm (AMP) bitte an das für Sie zuständige Regierungspräsidium.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind normalerweise Landschaftspflegeverbände (LPV) im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die als gemeinnützig anerkannt sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen jährlich ein Arbeits- und Maßnahmenprogramm (AMP) mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufstellen und dieses erfüllen.
  • Sie müssen das AMP muss mit den zuständigen Dienststellen sowie gegebenenfalls im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erarbeiten und mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmen.
  • Ihr räumlicher Wirkungskreis muss sich auf das gesamte Gebiet eines hessischen Flächenlandkreises erstrecken. Pro Flächenlandkreis darf nur ein LPV gefördert werden.

Nicht gefördert werden Maßnahmen im Rahmen kommunaler Pflichtaufgaben einschließlich der Unterhaltung der von der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesenen Naturschutzgebiete sowie sonstige Maßnahmen, für die eine Verpflichtung Dritter besteht.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Landschaftspflegeverbänden

[Vom 24. August 2020]

[…]

1. Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen an Landschaftspflegeverbände (LPV) für die Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

1.2 Ziel des Förderprogramms ist der hessenweite Betrieb von 21 LPV auf Landkreisebene. Zweck der Förderung ist die Erfüllung eines jährlichen Arbeits- und Maßnahmenprogramms (AMP). Das AMP umfasst alle Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die durch den LPV vorbereitet, begleitet und evaluiert werden. Im AMP sind die im Förderzeitraum geplanten Arbeiten und Maßnahmen gebiets- und themenbezogen mit der notwendigen Arbeitskapazität dargestellt. Das AMP ist von jedem LPV jährlich aufzustellen und mit den zuständigen Dienststellen abzustimmen (siehe Nr. 4.1). Es dient der Bewilligungsstelle als Grundlage zur Überprüfung der Umsetzung und des Nachweises der Verwendung.

1.3 Das Förderprogramm leistet einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt und zur Stärkung des Miteinanders zwischen den Akteuren der Landwirtschaft (Landwirtinnen und Landwirte sowie Vertreterinnen und Vertreter landwirtschaftlicher Verbände), des Naturschutzes (Vertreterinnen und Vertreter der Naturschutzverbände) und der Kommunen.

Konkret soll die Förderung zur Umsetzung der Ziele der Hessischen Biodiversitätsstrategie und des Integrierten Klimaschutzplans Hessen (IKSP) durch die LPV beitragen. Die Förderung leistet insbesondere einen Beitrag zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie).

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nr. 6.1) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

2.1 Gegenstand ist die Förderung des Betriebs eines LPV je Landkreis auf Grundlage des jeweiligen AMP.

Im AMP sind die Arbeiten und Maßnahmen sowie die für deren fachliche und organisatorische Abwicklung erforderlichen Personal- und Sachausgaben festgelegt. Förderfähig sind die im Rahmen des Schutzgebiets-, Lebensraum- und Artenmanagements erforderlichen fachlichen und organisatorischen Tätigkeiten zur Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von Maßnahmen mit dem Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter im Offenland. Die im Förderzeitraum geplanten Tätigkeiten sind gebiets- und themenbezogen darzustellen.

Das AMP kann beinhalten:

Modul A: Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von Maßnahmen zur Umsetzung von Natura 2000 im Offenland mit dem Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Schutzgüter (Hessische Biodiversitätsstrategie, Ziel 1 Natura 2000)

a. Beiträge zur Aufstellung, Durchführung und Evaluation der Bewirtschaftungspläne Natura 2000 (§ 5 Abs. 2 HAGBNatSchG)

b. Beiträge zur Aufstellung, Durchführung und Evaluation der Artenhilfsprogramme oder Bewirtschaftungspläne für Anhangarten der FFH- und VS-Richtlinie (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 oder § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG)

Modul B: Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von Maßnahmen zur Umsetzung weiterer Schutz- und Entwicklungsziele des BNatSchG im Offenland

Entwicklung und Pflege des Biotopverbunds (§ 21 BNatSchG, Art. 10 FFH-Richtlinie) einschließlich gesetzlich geschützter Biotoptypen (§ 30 BNatSchG, § 13 HAGBNatSchG)

Modul C: Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von weiteren Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, an deren Umsetzung das Land ein herausgehobenes Interesse hat

a. Beiträge zur Umsetzung des Integrierten Klimaschutzplans des Landes Hessen (insbesondere Maßnahmen L-14 und L-28) und der Hessischen Biodiversitätsstrategie, Ziel II Arten und Lebensräume der „Hessenliste“

b. Erschließung von Fördermitteln Dritter für Naturschutzprojekte – insbesondere Fördermittel des Bundes, der EU und von Stiftungen

c. Beratung Dritter, insbesondere auch der Kommunen, zur naturschutzgerechten Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der hessischen Biodiversitätsstrategie

Modul D: Geschäftsführungstätigkeiten, die der Umsetzung der Ziele dieser Förderrichtlinie dienen und nicht in einem Projekt der Module A bis C des AMP abgebildet sind.

Der Anteil der Module A–D am AMP ist im Folgenden näher bestimmt:

Der Anteil von Modul A soll mindestens 75 Prozent der Gesamtsumme der Module A–C einnehmen.

Die Module B und C können zusammen bis zu maximal 25 Prozent der Gesamtsumme betragen. Die obere Naturschutzbehörde kann ein anderes Verhältnis akzeptieren, wenn dies fachlich erforderlich ist und eine Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen des Moduls A sichergestellt ist.

Modul D kann 50 Prozent eines Vollzeitäquivalents (VZÄ) der Geschäftsführung umfassen.

2.2 Förderausschluss:

Nicht förderfähig sind Maßnahmen im Rahmen kommunaler Pflichtaufgaben einschließlich der Unterhaltung der von der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesenen Naturschutzgebiete sowie sonstige Maßnahmen, für die eine Verpflichtung Dritter besteht.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind darüber hinaus auch Maßnahmen, die nach der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der ländlichen Entwicklung förderfähig sind.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Landschaftspflegeverbände (LPV) im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG), die als gemeinnützig anerkannt sind.

3.2 Im Einzelfall können durch das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium Ausnahmen von Nr. 3.1 zugelassen werden. Dies erfordert die Prüfung der Satzung eines bestehenden Verbandes im Hinblick auf Übereinstimmung der Kriterien: Aufgaben und Ziele, Drittelparität, Gemeinnützigkeit und räumlicher Wirkungskreis. Eine Ausnahme kann nur zugelassen werden, sofern die Kriterien weitestgehend erfüllt sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Zuwendung ist das Vorliegen eines AMP und Antrags, entsprechende Vordrucke können bei der Bewilligungsbehörde abgerufen werden.

Das AMP ist vom Antragssteller im Einvernehmen mit den nach § 5 HAGBNatSchG zuständigen Dienststellen sowie gegebenenfalls im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu erarbeiten und mit der oberen Naturschutzbehörde abzustimmen. Das AMP ist jährlich aufzustellen.

4.2 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zuwendungsempfänger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinn des Zweiten Teils dritter Abschnitt der Abgabenordnung (AO) (Steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt.

4.3 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich der räumliche Wirkungskreis des LPV auf das gesamte Gebiet eines hessischen Flächenlandkreises erstreckt. Pro Flächenlandkreis darf nur ein LPV gefördert werden. Die Förderung von LPV, deren Wirkungsbereich sich auf das Gebiet einer kreisfreien Stadt bezieht, ist ausgeschlossen. Kreisfreie Städte haben jedoch die Möglichkeit, dem LPV eines angrenzenden Flächenlandkreises beizutreten; in diesem Fall kann das AMP entsprechend erweitert werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich nach den im AMP festgelegten Stunden, multipliziert mit folgender Verrechnungseinheit:

  • Verrechnungseinheit Fachmitarbeiter/in: 61,80 Euro/Stunde
  • Verrechnungseinheit projektbezogene Geschäftsführung: 69,60 Euro/Stunde

Die Verrechnungseinheit umfasst folgende zuwendungsfähige Ausgaben:

  • Personalausgaben
  • Arbeitsplatzausgaben
  • Fahrt- und Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz

Die Höhe der Verrechnungseinheit ist von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium im fünfjährigen Turnus zu evaluieren und anzupassen.

5.2 Für die erstmalige Bewilligung kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des auf das Bewilligungsjahr folgenden Jahres festgelegt werden. Im Anschluss hieran können Folgebewilligungen jeweils für den 1. Januar bis 31. Dezember erteilt werden.

5.3 Nicht zuwendungsfähig sind

  • Ausgaben, die für die Umsetzung konkreter Naturschutzmaßnahmen entstehen;
  • Gebühren des Landes, Rabatte, Skonti und sonstige Nachlässe.

6. Förderverfahren

6.1 Bewilligungsbehörde

Zuständig für Bewilligungen einer Förderung nach dieser Richtlinie ist das jeweils zuständige Regierungspräsidium.

6.2 Antragsverfahren

Die Zuwendung erfolgt abweichend von VV Nr. 3.3.1 zu § 44 LHO auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages, der vorzugsweise digital einzureichen ist, mit konkretem AMP und der geschätzten Stundenzahl sowie einer Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist. Das AMP entspricht einem fachlich qualifizierten Finanzierungsplan. Der Antragsteller legt der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Antrag die dem Antragsformular beigefügten Datenschutzhinweise und Einwilligungserklärungen zum Datenschutz vor.

6.3 Bewilligungsverfahren

Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 LHO und die hierzu erlassenen VV sowie die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Die Rücknahme oder der Widerruf von Zuwendungsbescheiden ist nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern sie oder er auf Gründen beruhen, die der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind zu erklären:

  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO
  • das Arbeits- und Maßnahmenprogramm (AMP)

Maßnahmen nach dieser Richtlinie dürfen nur bewilligt werden, wenn diese noch nicht begonnen worden sind. Vorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist. Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht.

6.4 Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

6.4.1 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in gleichmäßigen Teilbeträgen zu Beginn eines jeden Quartals. Die Auszahlungstermine sind im Bewilligungsbescheid festzulegen. Die VV Nr. 8.5 zu § 44 LHO sowie Nr. 8.5 der ANBest-P finden insoweit keine Anwendung

6.4.2 Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von Nr. 6 der ANBest-P ist mit dem Verwendungsnachweis neben dem Sachbericht der Nachweis der erbrachten Arbeitsstunden lt. AMP mit Leistungsdatum vorzulegen. Der Nachweis ist vom Vereinsvorstand nach § 26 BGB sachlich richtig zu bescheinigen.

6.4.3 Prüfung durch den Zuwendungsgeber

Die Bewilligungsbehörde holt im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung die Stellungnahme der nach § 5 HAGBNatSchG zuständigen Behörde ein, die die Leistungserbringung bewertet.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Die Überschreitung der im AMP in den Einzelansätzen festgelegten Stundenzahlen ist bis zu 50 Prozent zulässig, soweit ein Ausgleich an anderer Stelle erfolgt.

7.2 Über Nr. 7.1 hinausgehende Abweichungen vom AMP erfordern die vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

7.3 Ist für die Durchführung der geförderten Maßnahme eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich, wird diese durch die Bewilligung nicht ersetzt.

7.4 Bei der Umsetzung eines Projektes sind die soziale und ökologische Verträglichkeit des Projekts sowie die Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten. Die Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigt werden.

7.5 Zuwendungsempfänger sind auf Grundlage des Zuwendungsbescheides zu verpflichten, bestimmte maßnahmenbezogene Fachdaten und Unterlagen zwecks Eintragung in das Hessische Naturschutzinformationssystem (NATUREG) an die zuständige Dienststelle zu melden.

8. Rechtliche Vorgaben

8.1 Zu beachtende Vorschriften

Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.

8.2 Vergabe und Abwicklung von Aufträgen

Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der ANBest-P zu beachten.

Finden die ANBest-P Anwendung, dann ist der Zuwendungsbescheid zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:

„Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.“

8.3 Einverständniserklärung

Der Zuwendungsempfänger muss sich mit Antragstellung damit einverstanden erklären, dass seine Antragsdaten maschinell gespeichert und zur Evaluierung der Fördermaßnahmen verwendet werden. Andernfalls ist keine Bearbeitung des Zuwendungsantrags möglich.

8.4 Prüfungsrecht

Der Bewilligungsbehörde und ihren Beauftragten ist bei allen Fördermaßnahmen ein Prüfungsrecht einzuräumen. Der Zuwendungsempfänger hat in jede von der Bewilligungsbehörde für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Das Prüfungsrecht gilt insbesondere auch für Prüfungen des Rechnungshofs des Landes Hessen, der im Rahmen von örtlichen Erhebungen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen des Zuwendungsempfängers nehmen kann. Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO).

Diese Bestimmung ist als Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

8.5 Schwerpunkte innerhalb der Förderbereiche

Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Vorhaben absehen.

9. Beihilferechtliche Einordnung

Die geförderten Maßnahmen dienen der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die LPV üben im Rahmen der nach der Richtlinie geförderten Maßnahmen keine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Es handelt sich bei deren Förderung daher nicht um eine staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

10. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft.

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