Richtlinie
Kapital für Kleinunternehmen
Förderprogramm der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
– Merkblatt –
[Stand 01.03.2023]
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale vergibt an Kleinunternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der freiberuflich Tätigen, die ihren Sitz in Hessen haben, im Rahmen des Förderprogrammes „Kapital für Kleinunternehmen“ Darlehen, die nicht besichert werden (Nachrangdarlehen). Diese Finanzierungsmittel sollen zur Verbesserung der Finanzierungsstruktur sowie der Liquiditätssituation bei den Endkreditnehmern dienen und ihnen die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals ermöglichen. Die Darlehen werden im Hausbankenverfahren ggf. unter Einbindung der Spitzeninstitute ausgereicht. Antragstellung und Auszahlung an den Endkreditnehmer erfolgen durch das jeweilige Kreditinstitut. Das Förderprogramm wird seitens der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen in der Regel bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) refinanziert. Grundlage für die Vergabe der Darlehen ist dieses Merkblatt, in dem folgende Begrifflichkeiten gelten:
- Kreditinstitut ist der jeweilige Vertragspartner der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Dieses kann entweder unmittelbar die Hausbank des Endkreditnehmers oder ein Spitzeninstitut sein.
- Hausbank ist die Bank, die mit dem Endkreditnehmer unmittelbar den Darlehensvertrag über das Nachrangdarlehen abschließt.
- Spitzeninstitut ist ein Kreditinstitut, das bestimmte Aufgaben für bestimmte Gruppen von Hausbanken als zentrale Stelle wahrnimmt und dem insoweit bestimmte Hausbanken angeschlossen sind.
- Nachrangdarlehen ist das unmittelbar von der Hausbank dem Endkreditnehmer ausgereichte und durch Mittel des Programms "Kapital für Kleinunternehmen" refinanzierte Darlehen.
- Darlehen ist das von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zur Refinanzierung eines einzelnen Nachrangdarlehens an ein Kreditinstitut ausgereichte Darlehen.
Für die Gewährung von Darlehen und Nachrangdarlehen aus dem Förderprogramm „Kapital für Kleinunternehmen“ der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Antragsberechtigte
Antragsberechtigte Endkreditnehmer sind Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht), der freiberuflich Tätigen sowie am Markt tätigen Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden. Die betreffenden Unternehmen müssen ihren Sitz in Hessen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung
- nicht mehr als 25 sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ohne Auszubildende) beschäftigen,
- einen Jahresumsatz von 5.000.000,- EUR nicht überschreiten,
- nicht nebenberuflich geführt sind,
- kein konzernabhängiges Unternehmen sind und
- deren Bonitätseinstufung durch die Hausbank zum Zeitpunkt der Antragstellung eine 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit von 3,00 Prozent nicht überschreitet. Bei Finanzierungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge darf die 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit des zu übernehmenden Unternehmens angegeben werden, wenn die Hausbank für den Nachfolger noch keine 1-Jahresausfallwahrscheinlichkeit auf Basis eines banküblichen Ratings ermitteln kann oder dessen 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit wegen seiner Einstufung als Existenzgründer per se 3,00 Prozent überschreiten würde.
Eine Finanzierung im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die eingesetzten Finanzierungsmittel müssen dem Erhalt bzw. der Erweiterung des fortgeführten Unternehmens dienen.
- Das zu übernehmende Unternehmen besitzt eine mindestens 3-jährige Unternehmenshistorie.
- Der Nachfolger besitzt entsprechende Qualifikationen zur Fortführung des Unternehmens.
- Es ist die dauerhafte Fortführung des Unternehmens geplant.
- Der Übernahmepreis sowie die Ablösung von Altverbindlichkeiten des Abgebenden können nicht finanziert werden.
Existenzgründer sind außer bei den o.g. Unternehmensnachfolgen, nicht antragsberechtigt.
Ebenso nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind.
Dem Endkreditnehmer wird das Darlehen als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Union L 352, S. 1 ff. vom 24.12. 2013) gewährt. Die Höhe der De-minimis-Beihilfe entspricht dem Nennbetrag des Nachrangdarlehens und wird bescheinigt.
2. Höhe und Art der Förderung
2.1. Darlehensmindest-/-höchstbeträge
Das Darlehen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen beträgt mindestens 25.000,- EUR und maximal 150.000,- EUR pro Endkreditnehmer. Für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs beträgt das Darlehen hiervon abweichend max. 100.000,- EUR.
Voraussetzung für die Gewährung des Nachrangdarlehens ist, dass die jeweilige Hausbank ein weiteres Darlehen in Höhe von mindestens 50 Prozent des Darlehensbetrags der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ausreicht. Die Hausbank schließt dazu für dieses zusätzliche Darlehen einen von dem durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen refinanzierten Nachrangdarlehen getrennten Darlehensvertrag mit dem jeweiligen Endkreditnehmer ab. Für dieses zusätzliche Darlehen der Hausbank darf die Hausbank mit dem Endkreditnehmer eine bankübliche Besicherung vereinbaren. Das weitere Darlehen der Hausbank muss, wie das Nachrangdarlehen, dem geförderten bzw. fortgeführten Unternehmen gewährt werden.
2.2. Nachrangdarlehen
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen gewährt ein Darlehen, das dem Endkreditnehmer von der Hausbank als Nachrangdarlehen ausgereicht wird. Bei Einbindung eines Spitzeninstitutes erfolgt die Darlehensgewährung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen an das jeweilige Spitzeninstitut, das das Darlehen an die ihm angeschlossene Hausbank weiterreicht. Für das Nachrangdarlehen wird keine Sicherung mit dem Endkreditnehmer vereinbart. In einem Insolvenzverfahren wird das Nachrangdarlehen gegenüber dem Endkreditnehmer nachrangig nach allen anderen nicht nachrangigen Forderungen befriedigt.
3. Darlehenskonditionen
3.1. Verzinsung
Für das Darlehen an das Kreditinstitut wird ein gebundener Sollzinssatz (Festzinssatz) vereinbart. Der Sollzinssatz wird durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu Beginn eines Kalendermonats für den laufenden Monat bestimmt und auf der Website der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen unter www.wibank.de veröffentlicht. Der von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen jeweils zu vereinbarende Sollzinssatz richtet sich nach dem am Tag der Darlehensvertragsunterzeichnung durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen geltenden Sollzinssatz. Die Verzinsung des Darlehens beginnt jeweils mit dem der Auszahlung durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen folgenden Tag und endet mit dem Eingang des Tilgungsbetrages auf dem Konto der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Die Zinszahlungen sind während der gesamten Laufzeit des Darlehens vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.
3.2. Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent.
3.3. Rückzahlung
Das Nachrangdarlehen ist am Ende der Laufzeit vollständig in einer Zahlung zurückzuzahlen (endfälliges Darlehen). Außerplanmäßige Rückzahlungen sind nicht zulässig.
3.4. Laufzeit
Die Laufzeit des Nachrangdarlehens beträgt 7 Jahre.
3.5. Kündigung
Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
Bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Endkreditnehmers wird auf eine außerordentliche Kündigung verzichtet.
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen behält sich das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung für den Fall vor, dass die Darlehensmittel nicht vertragsgemäß verwendet werden oder anderweitige Verletzungen der vertraglichen Pflichten vorliegen.
3.6. Verzug
Werden Zinsen oder wird die Rückzahlung zum Fälligkeitszeitpunkt dieses Vertrags nicht geleistet, können Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz (§§ 247, 288 BGB) verlangt werden.
3.7 Gebühren
Für den Endkreditnehmer fallen keine Gebühren an.
4. Verfahren
4.1. Antragseinreichung
Der Antrag ist von dem Kreditinstitut auf dem von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zur Verfügung zu stellenden Antragsformular bei dieser einzureichen. Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen stellt das Antragsformular auf ihrer Website https://www.wibank.de zum Download bereit.
4.2. Frist zur Antragstellung
Anträge aus diesem Programm müssen bis spätestens 31.12. 2024 bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen eingegangen sein.
4.3. Antrag
Der von dem Kreditinstitut zu stellende Antrag muss eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein von der jeweiligen Hausbank erstelltes Rating des Endkreditnehmers enthalten. Der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen sind, ggf. über ein Spitzeninstitut, folgende Unterlagen einzureichen:
- Antragsformular einschließlich De-minimis-Erklärung des Antragstellers,
- positives Votum der Hausbank zur Darlehensgewährung,
- eine auf den Fall der Gewährung der Refinanzierung für die Ausreichung eines Nachrangdarlehens bedingte Zusage der Hausbank, dem jeweiligen Endkreditnehmer ein zusätzliches Darlehen zu gewähren, dessen Betrag mindestens 50 Prozent des beantragten Refinanzierungsdarlehens beträgt,
- Kopie des Kreditbeschlusses der Hausbank,
- Kopie des Ratingergebnisses der Hausbank und
- ggf. weitere zur Prüfung der Darlehensvergabe notwendige Unterlagen.
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen trifft ihre Entscheidung zur Darlehensvergabe auf Grundlage der eingereichten Dokumente.
Die Bewilligung wird von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen gegenüber dem Kreditinstitut durch Übersendung des Darlehensvertrags erklärt. Anträge, die die Voraussetzungen nach diesem Merkblatt nicht erfüllen, werden nicht bewilligt und diese Entscheidung dem antragseinreichenden Kreditinstitut mitgeteilt. Der Endkreditnehmer ist von der Hausbank über die durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen getroffene Bewilligungsentscheidung in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. Die Entscheidung über die Gewährung des Darlehens der Hausbank trifft diese eigenverantwortlich.
4.4. Kein Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung dieser Darlehen besteht nicht.
4.5. Auszahlung der Darlehen
Der von dem Kreditinstitut unterzeichnete Darlehensvertrag muss binnen zwei Monaten ab Unterzeichnung des Vertrages durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen bei dieser eingegangen sein. Sollte der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen innerhalb dieser Frist der Darlehensvertrag nicht vorliegen, gilt dieser Vertrag als nicht zustande gekommen.
Die Auszahlung des Darlehens der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erfolgt innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Eingang des unterzeichneten Darlehensvertrags bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen auf das im Antrag angegebene Konto.
Die jeweilige Hausbank wird nach Erhalt des Darlehensbetrages unverzüglich einen Darlehensvertrag über das Nachrangdarlehen mit dem jeweiligen Endkreditnehmer schließen und die erhaltenen Mittel unverzüglich nach diesem Vertragsschluss an den Endkreditnehmer auszahlen.
5. Pflichten der Beteiligten
Für die Ausreichung des einzelnen Nachrangdarlehens darf keine Kürzung oder Kündigung von bestehenden Kreditlinien des jeweiligen Endkreditnehmers durch die Hausbank erfolgen. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, bei Fälligstellung des einzelnen Nachrangdarlehens gegenüber dem jeweiligen Endkreditnehmer, unverzüglich gegenüber der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen den Nachweis dieser Fälligstellung zu erbringen. Das gleiche gilt auch, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Endkreditnehmers beantragt ist.
In den Vertrag mit dem Endkreditnehmer ist die Bezeichnung des Förderprogrammes „Kapital für Kleinunternehmen“ aufzunehmen. Ebenso ist in dem Vertrag mit dem Endkreditnehmer ggf. auf die Refinanzierung durch Mittel der KfW hinzuweisen.
Der Einsatz der Mittel aus dem Förderprogramm „Kapital für Kleinunternehmen“ muss sich im Kundenrating, welches das Kreditinstitut für den Kreditnehmer durchführt, verbessernd auf die Ratingnote auswirken.
Das Kreditinstitut hat die Pflicht, in dem mit dem Endkreditnehmer abzuschließenden Darlehensvertrag für das von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen refinanzierte Darlehen alle nachfolgend genannten Sachverhalte aufzunehmen: eine ordentliche Kündigung des Darlehens sowie eine außerordentliche Kündigung aufgrund einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind ausgeschlossen. Die entsprechende Endfälligkeit des Nachrangdarlehens wird vereinbart. Das Spitzeninstitut und die Hausbank dürfen sich für das von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen refinanzierte Darlehen vom Endkreditnehmer keine Sicherheiten stellen lassen. Die Laufzeit des Nachrangdarlehens an den Endkreditnehmer muss der Laufzeit des Darlehens der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen entsprechen und beträgt damit 7 Jahre. Die Hausbank muss mit ihren Ansprüchen gegenüber dem Endkreditnehmer aus dem Vertrag über das Nachrangdarlehen hinter alle nicht nachrangigen Forderungen zurücktreten, so dass in einem Insolvenzverfahren das Nachrangdarlehen gegenüber dem Endkreditnehmer nachrangig nach allen anderen nicht nachrangigen Forderungen befriedigt wird.
6. Kumulierungsmöglichkeiten
Der Endkreditnehmer ist berechtigt, das ihm aus dem Förderprogramm „Kapital für Kleinunternehmen“ gewährte Nachrangdarlehen mit anderen Fördermitteln zu kombinieren.
7. Risiko
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen übernimmt gegenüber dem Kreditinstitut die Haftung für das von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen refinanzierte Nachrangdarlehen an den jeweiligen Endkreditnehmer.
8. EU-Beihilfe
Das von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen refinanzierte Nachrangdarlehen an den Endkreditnehmer wird auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung ausgereicht. Der Endkreditnehmer erhält von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen über den Betrag des gesamten Nachrangdarlehens eine entsprechende Bescheinigung.
Bei der Kumulierung mit anderen Fördermitteln sind die gültigen beihilferechtlichen Bestimmungen zu beachten.
9. Förderbedingungen und -auschlüsse
Die mit diesem Programm finanzierten Vorhaben müssen die im Investitionsland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
Vorhaben mit Investitionsort in Ländern, die weder EU-Mitglied noch OECD-Hocheinkommensland sind, sind nicht förderfähig. Eine Liste der OECD-Hocheinkommensländer stellt die WIBank unter dem am Ende des Merkblatts genannten Weblink zur Verfügung.
Die KfW schließt bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Service/Download-Center/Konzernthemen/Nachhaltigkeit/Ausschlussliste/index.jsp
Ebenfalls sind übergreifend die Ausschlüsse der jeweils gültigen Nachhaltigkeitsrichtlinie der Landesbank Hessen-Thüringen zu beachten (https://www.wibank.de/wibank/nachhaltigkeit)
10. Schlussbestimmungen
10.1. Prüfungsrecht
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen und ihre Refinanzierer sind berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung bei dem Kreditinstitut und bei dem Endkreditnehmer zu prüfen und von dem Kreditinstitut entsprechende Nachweise oder die Einholung von entsprechenden Nachweisen beim Endkreditnehmer zu verlangen.
10.2. Datenverarbeitung
Das Kreditinstitut und der Endkreditnehmer nehmen zur Kenntnis, dass die mit dem Antrag erhobenen oder sonst für die Gewährung eines Nachrangdarlehen aus dem Förderprogramm „Kapital für Kleinunternehmen“ nach dem jeweils gültigen Merkblatt benötigten Daten bei der WIBank sowie deren Refinanzierungsinstituten sowie ggf. weiteren beteiligten Banken verarbeitet werden. Die „Datenschutzhinweise für Kunden und andere Betroffene“ der WIBank werden mit Antragstellung übermittelt und sind zudem unter https://www.wibank.de/blob/wibank/465030/518ecab-ebf5f43146fc32f58d5521f5f/wibank-datenschutzhinweise-fur-kunden-data.pdf einzusehen.
Aktuelle Informationen zum Programm, zu den Konditionen sowie das Antragsformular finden Sie auf der Website der WIBank unter https://www.wibank.de/bpshort/servlet/wibank/kapital-fuer-kleinunternehmen/kapital-fuer-kleinunternehmen-306918.
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Nähere Informationen:
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Abteilung Wirtschaftsförderung
Standort Offenbach am Main
Kaiserleistraße 29–35
63067 Offenbach am Main
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der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
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