Förderprogramm

Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Unternehmen
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Ansprechpunkt:

Regierungspräsidium Darmstadt

Dezernat V 51.2 – Weinbau

Wallufer Straße 19

65343 Eltville am Rhein

Weiterführende Links:
Weinbau-Förderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben in der hessischen Weinwirtschaft planen, durch die die Erzeugung an die Marktnachfrage angepasst wird und die Qualität des Weins gesteigert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie aus Mitteln der Europäischen Union, wenn Sie leistungsfähige Betriebs- und Vermarktungsstrukturen sowie umweltschonende Anbau- und Behandlungsverfahren im Weinbau und in der Kellerwirtschaft einführen möchten.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen sowie
  • Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in Weinbausystemen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in Weinbausystemen bis zu 30 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens, bei einem Mindestinvestitionsvolumen von EUR 10.000 je Antrag und normalerweise maximal EUR 350.000 im Programmzeitraum von 2023 bis 2027.

Die Höhe der Förderung bei Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen hängt von der Art Ihrer Maßnahme und der Hangneigung der Rebflächen ab.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 51.2 – Weinbau.

Für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen reichen Sie den Antrag bitte bis zum 31.8. des Jahres ein, das der Umsetzung der Maßnahme vorausgeht. Anträge für Investitionsvorhaben können Sie ganzjährig einreichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • bei Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie Betriebe, deren Rebflächen in der Weinbaukartei des Landes Hessen erfasst sind und die die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Rebflächen ausüben, und
  • für Investitionsvorhaben Weinbaubetriebe, Zusammenschlüsse von Weinbaubetrieben, Erzeugergemeinschaften und -zusammenschlüsse sowie Kellereien mit Betriebssitz in Hessen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Es muss sich bei Ihrem Vorhaben um eine Maßnahme in einem hessischen Weinanbaugebiet handeln.
  • Sie müssen Ihre beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachweisen.
  • Beachten Sie bitte außerdem die besonderen Voraussetzungen des jeweiligen Programmbereichs.

Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie „Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein“

[Vom 8. Oktober 2023]

[...]

Teil I
Vorbemerkungen

(1) Grundlagen

Die Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und dem Nationalen GAP-Strategieplan für die Programmplanungsperiode 2023–2027 eröffnet dem Land Hessen die Möglichkeit, gezielte Interventionen (Stützungsinstrumente) für den Weinsektor einzurichten.

Mit dieser Richtlinie werden auf Grundlage des Art. 42 in Verbindung mit den Art. 57 bis 60 der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nebst Durchführungsbestimmungen, im Einklang mit dem GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland, Vorschriften zur Umsetzung der Interventionen in Hessen erlassen. In Hessen werden die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (SP-0303) nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und die Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in Weinbausystemen (SP-0304) nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/2115 gefördert.

Die Beihilfen, die aus dieser Richtlinie resultieren, werden gewährt auf Grundlage

  • der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
  • der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
  • der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union,
  • der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007,
  • der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1,
  • der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro,
  • der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz,
  • der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen,
  • der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung,
  • der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch,
  • der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
  • der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission,
  • der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission,
  • des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland vom 14. Oktober 2022,
  • des Weingesetzes,
  • der Weinverordnung,
  • der Verordnung über die Gewährung von Fördermaßnahmen für Wein,
  • der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung,
  • des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV)

in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.

Soweit die Europäische Kommission oder der Bundesgesetzgeber weitergehende Vorschriften zur Durchführung der Interventionen für den Weinsektor erlassen, sind diese mit Inkrafttreten unmittelbar bei der Umsetzung der Fördermaßnahmen in Hessen nach dieser Richtlinie anzuwenden.

(2) Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein

Das Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein legt unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sowie der Rechtsakte des Bundes und Landes Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Umsetzung der Fördermaßnahmen in Hessen fest.

Die Durchführung der vorgesehenen Fördermaßnahmen in den Bereichen

  • Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sowie
  • Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in Weinbausystemen

hat entscheidenden Einfluss auf die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Weinwirtschaft. Darüber hinaus leistet das Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein einen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel, zum Schutz der Umwelt, zur Etablierung ökologisch nachhaltiger Prozesse in der hessischen Weinwirtschaft sowie zur Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz.

Nachfolgend sind die für die hessische Weinwirtschaft geltenden Förderungsbedingungen dargestellt.

Teil II
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/2115

(1) Ziel der Förderung

Ziel der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Weinerzeuger durch Anpassung der Rebflächen an die geänderten Marktgegebenheiten und Rahmenbedingungen zum Zwecke eines nachhaltigen Wirtschaftens zu verbessern. Vorrangig soll die Maßnahme Anreize dazu schaffen, eine standortangepasste Umstellung der Rebflächen auf neue, fortschrittliche, kostengünstige und ressourcenschonende Bewirtschaftungstechniken vorzunehmen bzw. durch den Anbau geeigneter Rebsorten eine pflanzenbauliche Anpassung an den Klimawandel zu erreichen und dabei die Anwendungsintensität von Pflanzenschutz- und Düngemitteln zu verringern.

Die hessische Strategie verfolgt das quantitative Ziel, in den Jahren 2023 bis 2027 eine Fläche von jährlich 50 ha in den hessischen Weinanbaugebieten umzustrukturieren und umzustellen. Darüber hinaus wird das Ziel verfolgt, den hessischen Weinsektor insgesamt zu stabilisieren und unabhängig von dem fortschreitenden landwirtschaftlichen Strukturwandel eine konstante Flächenbewirtschaftung – insbesondere im Bereich des ökologisch und landeskulturell wertvollen Steillagen- und Terrassenweinbaus – zu gewährleisten.

(2) Gegenstand der Förderung

Es werden Zuwendungen gewährt für die Erstellung und Umstrukturierung von Rebflächen im Sinne einer fortschrittlichen, kostengünstigen und ressourcenschonenden Bewirtschaftungstechnik sowie für die Umstellung auf marktgerechte bzw. an den Klimawandel und die ökologischen Rahmenbedingungen angepasste Rebsorten.

Die nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen werden innerhalb der Intervention „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ des GAP-Strategieplans in zwei Teilinterventionen differenziert:

  • Maßnahmen nach Ziffer 2.1, soweit im Zusammenhang mit der Maßnahme die Anpflanzung einer pilzwiderstandsfähigen Rebsorte erfolgt, sowie nach Teil II Ziffern 2.2 bis 2.4 zählen zur Teilintervention „Anpassung an den Klimawandel, Schutz der Umwelt“ (DE7-SP-0303-02-0-01),
  • alle übrigen Maßnahmen zählen zur Teilintervention „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit“ (DE7-SP-0303-01-0-01).

(2.1) Anpassung an moderne Bewirtschaftungstechniken sowie Markt-, Standort- und Klimabedingungen durch Erweiterung oder Reduzierung des Zeilenabstandes, durch Wiederbepflanzung von vorübergehend unbestockten Rebflächen oder Anpflanzungen nach Flurbereinigungsverfahren und/oder Wechsel der Rebsorte

Die Maßnahme erfordert Anpflanzungen mit einer Zeilenbreite von mindestens 1,80 m in Rebflächen mit einer Hangneigung < 40 Prozent und von mindestens 1,60 m in Rebflächen mit einer Hangneigung ≥ 40 Prozent

a) durch Erweiterung des Zeilenabstandes oder

b) durch Reduzierung des Zeilenabstandes (bei Anlagen mit mindestens 2,30 m Zeilenbreite, zum Beispiel Weitraumanlagen oder nach Rodung von Zwischenzeilen) oder

c) durch Wiederbepflanzung von vorübergehend unbestockten Rebflächen oder Anpflanzungen nach Flurbereinigungsverfahren unter Berücksichtigung der oben genannten Mindestzeilenbreiten oder

d) durch Wechsel der Rebsorte.

Es können alle in der nach § 8 des Weingesetzes jeweils gültigen Sortenliste der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) aufgeführten Keltertraubensorten angepflanzt werden. Voraussetzung ist, dass bei Maßnahmen nach a) und b) die ursprüngliche Zeilenbreite um mindestens 10 cm von der Zielzeilenbreite abweicht. Die Wiederbepflanzung vorübergehend unbestockter Rebflächen, zum Beispiel nach Durchführung einer aus phytosanitären Gründen gebotenen Brache, ist nur förderfähig sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung nach Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügt und alle förderrelevanten Merkmale der zuvor gerodeten Rebanlage (zum Beispiel Pflanzjahr, Zeilenbreite, Rebsorte) in der amtlichen Weinbaukartei des Landes Hessen dokumentiert sind.

Bei allen Maßnahmen ist es erforderlich, neben der Wiederbepflanzung der Fläche eine neue Unterstützungsanlage zu erstellen. Die ressourcenschonende Wiederverwendung gebrauchter Pflanzpfähle ist zulässig.

(2.2) Umstellung von Steillagenflächen auf Querterrassierung

Die zuwendungsfähigen Maßnahmen umfassen

a) die notwendigen Arbeiten zur Herstellung der Terrassen und Böschungen (inklusive Begrünung) sowie

b) die Bepflanzung der Terrassen, wobei alle für Hessen klassifizierten Keltertraubensorten angepflanzt werden können.

(2.3) Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern

Zuwendungsfähig ist in Kombination mit Maßnahmen nach Teil II Ziffern 2.1 und 2.2

a) die Neuerrichtung von Weinbergsmauern oder

b) die Wiederherstellung bestehender, stark beschädigter Mauern

als Trocken- oder Natursteinmauern, also Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen, zum Schutz vor Erosion und zur Sicherung der bewirtschafteten Fläche. Es muss eine Mauerfläche von mindestens 10 errichtet oder wiederhergestellt werden.

(2.4) Installation von Bewässerungsanlagen

Die zuwendungsfähigen Maßnahmen umfassen

a) die ortsfeste Installation von Bewässerungsanlagen im Zuge der Wiederbepflanzung von Rebflächen im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme oder

b) den nachträglichen Einbau einer ortsfesten Bewässerungsanlage in bestehende Rebanlagen.

(3) Förderausschluss, Abgrenzung nicht förderfähiger Ausgabenpositionen

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, das heißt die Wiederbepflanzung derselben Rebfläche mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode,
  • Maßnahmen, die auf Grundlage von Genehmigungen für Neuanpflanzungen nach Art. 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführt werden,
  • Maßnahmen, die auf Pflanzrechten beruhen, die vor dem 1. Januar 2016 durch Kauf oder sonstige Übertragung erworben wurden,
  • Maßnahmen auf vorrübergehend unbestockten Rebflächen, sofern die förderrelevanten Merkmale der zuvor gerodeten Rebanlage (zum Beispiel Pflanzjahr, Zeilenbreite, Rebsorte) nicht in der amtlichen Weinbaukartei des Landes Hessen dokumentiert sind,
  • die wiederholte Umstrukturierung oder Umstellung einer Rebfläche nach dieser Richtlinie innerhalb von zehn Jahren.

Nicht zu den förderfähigen Ausgaben zählen:

  • Ausgaben im Zusammenhang mit der Finanzierung und Kreditbeschaffung, Zinsen, Umsatzsteuer, Skonti,
  • Abschreibungen auf Investitionen,
  • unbare Eigenleistungen,
  • sonstige kalkulatorische Kosten.

(4) Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Bewirtschafter und Betriebe, deren Rebflächen in der Weinbaukartei des Landes Hessen erfasst sind. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Rebflächen ausüben.

(5) Zuwendungsvoraussetzungen

Die Anträge müssen spätestens bis 31. August des Jahres, das der Umsetzung der Maßnahme vorausgeht, gestellt werden und spätestens bis zum 30. Juni des übernächsten Jahres abgeschlossen sein (Bewilligungszeitraum). Ein Antrag gilt als abgeschlossen, sobald alle beantragten Maßnahmen fertiggestellt sind und die Fertigstellung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks der Bewilligungsbehörde angezeigt wurde.

Für die Antragstellung ist der amtliche Vordruck der Bewilligungsbehörde zu verwenden, ergänzt um eine Planskizze, auf der die Lage und die geplanten Maßnahmen auf dem/den beantragten Flurstück(en) eindeutig gekennzeichnet sind. Im Antrag ist der Bezug der geplanten Maßnahme zu den Zielen des Hessischen Förderungs- und Entwicklungsprogramms Wein und des GAP-Strategieplans darzustellen.

Für die Förderung gilt eine Mindestgröße der zuwendungsfähigen Fläche von 5 Ar, die auch durch die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit aus nebeneinanderliegenden Rebflächen, die ebenfalls zur Umstrukturierung beantragt sind, erreicht werden kann.

Als zuwendungsfähige Fläche (Nettofläche) gilt nach Art. 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 die tatsächlich mit Reben bepflanzte Fläche, definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke, zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht.

Die Bewilligungsbehörde priorisiert die gestellten Anträge im Rahmen eines Projektauswahlverfahrens und wählt die förderfähigen Anträge aus. Prioritär ausgewählt werden Vorhaben, die zum Schutz der Umwelt, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Nachhaltigkeit der Erzeugungssysteme und -verfahren, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, für Energieeinsparungen sowie zur Verbesserung der globalen Energieeffizienz im Weinsektor beitragen. Bei der Beurteilung und Auswahl der Vorhaben legt die Bewilligungsbehörde den Leitfaden des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für Umweltleistungen nach Art. 60 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 zugrunde. In Hessen zählen insbesondere die Maßnahmen nach Teil II Ziffer 2.1, soweit im Zusammenhang mit der Maßnahme die Anpflanzung einer pilzwiderstandsfähigen Rebsorte erfolgt, sowie nach Teil II Ziffern 2.2 bis 2.4 zu den prioritären Vorhaben. Darüber hinaus werden Maßnahmen nach Teil II Ziffer 2.1 in Steillagen (≥ 40% Hangneigung) prioritär ausgewählt. Im Übrigen erfolgt die Auswahl der förderfähigen Anträge nach ihrem Eingangsdatum bei der Bewilligungsbehörde.

Die Förderfähigkeit und Vereinbarkeit der Anträge nach und mit den Vorschriften zum Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, insbesondere nach den Artikeln 66 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird anhand der Angaben der amtlichen Weinbaukartei des Landes Hessen geprüft. Die Einstufung einer Rebsorte als pilzwiderstandsfähig im Sinne dieser Förderrichtlichtlinie erfolgt durch die Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung weinbaufachlicher und ampelografischer Kriterien.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres der Antragstellung über das Ergebnis der Antragsprüfung und -auswahl durch Bescheid unterrichtet.

(6) Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt, wobei die Förderung nach Teil II Ziffern 2.1 und 2.2 im Wege einer nach Maßnahme und Hangneigung der Rebflächen differenzierten Festbetragsfinanzierung, die Förderung nach Teil II Ziffern 2.3 und 2.4 im Wege der Anteilfinanzierung auf Grundlage der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Ausgaben erfolgt.

Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Teil II Ziffern 2.1 bis 2.4 wird wie folgt festgesetzt:

Umstrukturierungsmaßnahmen

Code 1 Anpassung an moderne Bewirtschaftungstechniken sowie Markt-, Standort- und Klimabedingungen durch Erweiterung oder Reduzierung des Zeilenabstandes, durch Wiederbepflanzung von vorübergehend unbestockten Rebflächen oder Anpflanzungen nach Flurbereinigungsverfahren und/oder Wechsel der Rebsorte (zu Teil II Ziffer 2.1)

  • Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik sowie Anpassung an moderne Bewirtschaftungstechniken sowie Markt-, Standort- und Klimabedingungen
  • Wechsel der Rebsorte

max. Förderung Rebfläche < 40% Hangneigung 9.500 EUR/ha

max. Förderung Rebfläche ≥ 40% Hangneigung 21.000 EUR/ha

Bei der Anpflanzung von pilzwiderstandsfähigen Rebsorten erhöhen sich die vorgenannten Beihilfesätze, unabhängig von der Hangneigung der Rebfläche, um 2.000 EUR/ha.

Code 2 Umstellung der Steillagenbewirtschaftung (ab 30% Hangneigung) auf Querterrassierung einschließlich Anpflanzung (zu Teil II Ziffer 2.2)

  • Durchführung von Planierarbeiten, Baumaßnahmen, Erosionsschutz der Böschungen (Begrünung)
  • Bepflanzung der Terrassen

max. Förderung Rebfläche < 40% Hangneigung 26.000 EUR/ha

max. Förderung Rebfläche ≥ 40% Hangneigung 26.000 EUR/ha

Bei Flurbereinigungsmaßnahmen wird um den anteiligen Förderbetrag aus der Flurbereinigung gekürzt.

Bei der Anpflanzung von pilzwiderstandsfähigen Rebsorten erhöhen sich die vorgenannten Beihilfesätze, unabhängig von der Hangneigung der Rebfläche, um 2.000 EUR/ha.

Code 3 Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern (zu Teil II Ziffer 2.3)

Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern

  • anhand des Verwendungsnachweises und nach Vorlage von Originalrechnungen
  • zuwendungsfähig sind bis zu 50% der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben, max. 300 EUR/ Maueransichtsfläche der neu zu errichtenden oder wiederherzustellenden Mauer

max. 300 EUR/

Code 4 Installation von Bewässerungsanlagen (zu Teil II Ziffer 2.4)

Ortsfeste Installation von Bewässerungsanlagen,

  • anhand des Verwendungsnachweises und nach Vorlage von Originalrechnungen
  • zuwendungsfähig sind bis zu 50% der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben, max. 4.000 EUR je Hektar

4.000 EUR/ha

(7) Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des Gemeinsamen Antrags Agrarförderung, der bis spätestens 15. Mai des Jahres zu stellen ist, in dem die Maßnahme abgeschlossen werden soll. Darüber hinaus ist die tatsächliche Fertigstellung aller beantragten Maßnahmen der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des amtlichen Vordrucks unmittelbar nach Abschluss, spätestens jedoch bis zum 30. Juni des Auszahlungsjahres der Zuwendung schriftlich anzuzeigen.

Teil III
Investition nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/2115

(1) Ziel der Förderung

Ziel der Fördermaßnahme ist es, durch materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein und von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Gesamtleistung der Weinbaubetriebe sowie deren Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus führen die Modernisierung der Betriebe und die Investitionen in energieeffiziente Maschinen, Geräte und Technikausstattung auf dem aktuellen Stand der Technik zu einer Einsparung von Primärenergie, zur Verbesserung der betrieblichen Energieeffizienz sowie zur Etablierung nachhaltiger Produktionsprozesse in den Betrieben der hessischen Weinwirtschaft.

Die hessische Strategie verfolgt in diesem Zusammenhang das Ziel, insbesondere Anreize zur Investition in qualitätsfördernde technische Anlagen und Geräte der Kellerwirtschaft anzustoßen und darüber hinaus Umfang und Rentabilität der einzelbetrieblichen Direktvermarkung der hessischen Weinbauerzeugnisse zu steigern. Ebenso zielt die Fördermaßnahme darauf ab, Weinbaubetrieben eine kapazitive Anpassung des Produktionspotenzials an die wachsenden Betriebsgrößen infolge des fortschreitenden landwirtschaftlichen Strukturwandels zu ermöglichen sowie gezielte Investitionen zur Minderung des Ressourcenverbrauchs in der Weinproduktion zu tätigen. Quantitativ sollen hessenweit jährlich mindestens 50 Vorhaben unterstützt werden und somit Anreize für eine hohe Investitionsbereitschaft in den hessischen Weinbaubetrieben geschaffen werden.

(2) Gegenstand der Förderung

Die nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen werden innerhalb der Intervention „Investition“ des GAP-Strategieplans in zwei Teilinterventionen differenziert:

  • Maßnahmen im Sinne des Leitfadens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für Umweltleistungen nach Art. 60 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 zählen zur Teilintervention „Steigerung der Energieeffizienz, Energieeinsparung, Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt“ (DE7-SP-0304-02-0-01),
  • alle übrigen Maßnahmen zählen zur Teilintervention „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit“ (DE7-SP-0304-01-0-01).

(2.1) Investitionen in technische Anlagen und Geräte in der Kellerwirtschaft

a) Anschaffung von Einrichtungen und Geräten zum schonenden Traubentransport, zur qualitätssteigernden Traubenverarbeitung, zum Weinausbau und zur Lagerung, inklusive Computersoftware im Bereich Logistik und Verarbeitung.

b) Darüber hinaus können Aufwendungen für Ingenieurdienstleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien, die Erstellung von Konzeptionen, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen gefördert werden.

(2.2) Förderung der Vermarktung

a) Investitionen zur Schaffung oder Modernisierung von ortsfesten Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen

b) Investitionen in technische Anlagen und Geräte, inklusive Computersoftware im Bereich Logistik und Vermarktung

c) Darüber hinaus können Aufwendungen für innovative Vermarktungs- und Marketingkonzepte sowie Kooperationsmodelle und Konzepte zur Vermarktung von neu entwickelten Qualitätsprodukten gefördert werden.

(3) Förderausschluss, Abgrenzung nicht förderfähiger Ausgabenpositionen

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Landankauf,
  • bauliche Maßnahmen,
  • Kauf gebrauchter Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände,
  • Kauf von mobilen Logistik-, Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen,
  • Kauf von Kraftfahrzeugen,
  • Kauf von Maschinen und Geräten für die Außenwirtschaft,
  • wiederholte Investitionen in Webdesign und Webprogrammierung im Sinne von Teil III Ziffer 2.2 Buchst. b) nach dieser Richtlinie innerhalb von fünf Jahren,
  • einfache Ersatzinvestitionen.

Nicht zu den förderfähigen Ausgaben zählen:

  • Ausgaben im Zusammenhang mit der Finanzierung und Kreditbeschaffung, Zinsen, Umsatzsteuer, Skonti,
  • Abschreibungen auf Investitionen,
  • unbare Eigenleistungen,
  • sonstige kalkulatorische Kosten.

(4) Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Weinbaubetriebe, Zusammenschlüsse von Weinbaubetrieben, Erzeugergemeinschaften und -zusammenschlüsse sowie Kellereien mit Betriebssitz in Hessen.

(5) Zuwendungsvoraussetzungen, Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Investitionsförderung können grundsätzlich ganzjährig bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.

Die Bewilligungsbehörde priorisiert die gestellten Anträge im Rahmen eines Projektauswahlverfahrens und wählt die förderfähigen Anträge aus. Prioritär ausgewählt werden Vorhaben, die sich positiv auf Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und ökologisch nachhaltige Prozesse auswirken und/oder zum Schutz der Umwelt, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Nachhaltigkeit der Erzeugungssysteme und -verfahren sowie zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt beitragen. Bei der Beurteilung und Auswahl der Vorhaben legt die Bewilligungsbehörde den Leitfaden des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für Umweltleistungen nach Art. 60 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 zugrunde. Im Übrigen erfolgt die Auswahl der förderfähigen Anträge nach ihrem Eingangsdatum bei der Bewilligungsbehörde.

Die Auswahl der förderfähigen Anträge erfolgt jährlich zu folgenden festgelegten Stichtagen:

  • 31. Januar,
  • 30. April,
  • 31. Juli,
  • 31. Oktober.

Zur Teilnahme eines Antrags am Auswahlverfahren ist es erforderlich, dass der Antrag mindestens zehn Werktage vor dem jeweiligen Auswahltermin der Bewilligungsbehörde vorliegt. Der Antrag gilt als gestellt, wenn dieser vollständig und einschließlich aller erforderlichen Anlagen bei der Bewilligungsbehörde eingegangen ist. Im Antrag ist der Bezug der geplanten Maßnahme zu den Zielen des Hessischen Förderungs- und Entwicklungsprogramms Wein und des GAP-Strategieplans darzustellen. Später eingehende Anträge werden im Rahmen des nächstfolgenden Auswahltermins berücksichtigt.

Ein Antrag kann entweder Maßnahmen für den Förderbereich „Investitionen in technische Anlagen und Geräte in der Kellerwirtschaft “ nach Teil III Ziffer 2.1 oder für den Förderbereich „Vermarktung“ nach Teil III Ziffer 2.2 zum Gegenstand haben. Gefördert wird ausschließlich die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter.

Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist durch eine Konzeption und geeignete Unterlagen zu dokumentieren. In der Dokumentation sollen die geplanten Maßnahmen – insbesondere hinsichtlich der geplanten Finanzierung und der erwarteten Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes – beschrieben und bewertet werden. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über vorhandene Eigenmittel und/oder Kreditbereitschaftserklärungen zu verlangen.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden innerhalb eines Monats nach Durchführung des Auswahlverfahren über das Ergebnis der Antragsprüfung und -auswahl durch Bescheid unterrichtet.

Bewilligte Maßnahmen sind grundsätzlich bis zum Schluss des nächsten, auf die Bewilligung folgenden, EU-Haushaltsjahrs (Stichtag 15. Oktober) abzuschließen (Bewilligungszeitraum).

(6) Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt. Der Zuschuss kann bis zu 30 Prozent des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens betragen.

Für Unternehmen, die nicht unter Titel I Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. Euro erzielen, kann der Zuschuss bis zu 20 Prozent betragen.

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro (Nettoinvestition) je Antrag. Ein Antrag kann Teilmaßnahmen beinhalten, wobei das Mindestinvestitionsvolumen je Teilmaßnahme 5.000 Euro (Nettoinvestition) beträgt.

Der Höchstbetrag der gewährten Zuwendung je Antragsteller/Unternehmen ist grundsätzlich auf 350.000 Euro im Programmzeitraum von 2023 bis 2027 begrenzt. In begründeten Einzelfällen kann im Einvernehmen mit dem für Weinbau zuständigen Ministerium davon abgewichen werden.

(7) Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag nach Abschluss der Maßnahme auf der Grundlage von Ausgaben, die durch Rechnungen Dritter nachgewiesen werden. Gewährte Rabatte und/oder Skonti sind vorweg in Abzug zu bringen.

Teil IV
Allgemeine Bestimmungen

(1) Allgemeine Fördergrundsätze für die Bewilligung

Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie können nur im Rahmen der verfügbaren EU-Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde bewilligt werden. Landesmittel stehen für die vorgenannten Maßnahmen nicht zur Verfügung. Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.

Die Antragsberechtigten haben die beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.

Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten, im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 249 vom 31. Juli 2014, S. 1).

Mit der Umsetzung der Vorhaben darf grundsätzlich erst begonnen werden, nachdem ein Bewilligungsbescheid der Bewilligungsbehörde ergangen ist. Die Bewilligung eines Zuschusses erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs.

Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände soll der Bewilligungsbescheid nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums (Teile II und III Ziffer 5) nach den §§ 48 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) durch die Bewilligungsbehörde widerrufen werden (Teil IV Ziffer 7), sofern die Maßnahmen noch nicht beendet sind. Eine Maßnahme gilt als beendet, sobald der Bewilligungsbehörde der vollständige Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis vorgelegt wurde.

Als höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände werden insbesondere anerkannt:

Bei natürlichen Personen als Antragstellerin oder Antragsteller:

  • Tod der Antragstellerin oder des Antragstellers,
  • länger andauernde und nachgewiesene Berufsunfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers.

Bei natürlichen und juristischen Personen als Antragstellerin oder Antragsteller:

  • eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
  • unfallbedingte Zerstörung von wesentlichen Gebäuden oder Gebäudeteilen des Betriebs,
  • Seuchen, Pflanzenkrankheiten oder Naturereignisse, die den Pflanzenbestand der Antragstellerin oder des Antragstellers schädigen und erhebliche Ertragseinbußen verursachen,
  • erhebliche, durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht zu verschuldende Verzögerung bei der Erbringung von subventionsrelevanten Lieferungen und Leistungen.

Die Bewilligung soll weiterhin widerrufen werden, wenn die geförderten technischen Anlagen und Geräte abweichend zu den VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens (Zweckbindungsfrist) veräußert, verpachtet, stillgelegt oder die Fördermittel nicht den Zuwendungszielen oder Auflagen entsprechend verwendet werden. Bereits empfangene Zuschüsse sind ganz oder teilweise zu erstatten.

Eine über den laufenden Programmzeitraum 2023 bis 2027 hinausgehende Zuwendung steht generell unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender öffentlicher Mittel durch die Europäische Union.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass ihre oder seine Antragsdaten maschinell gespeichert, verarbeitet sowie zur Abwicklung und Evaluierung der Fördermaßnahmen verwendet werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bestätigt der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Antrag den Erhalt der dem Antragsformular beigefügten Datenschutzhinweise und stimmt diesen zu.

(2) Zuständige Bewilligungsbehörde

Zuständige Bewilligungsbehörde für die Durchführung von Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie ist das

Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat V 51.2 – Weinbau
Wallufer Straße 19
65343 Eltville am Rhein
https://rp-darmstadt.hessen.de/

(3) Abstimmung der Prioritäten

Soweit notwendig und zweckmäßig nimmt das für Weinbau zuständige Ministerium eine Priorisierung des Einsatzes der Fördermittel bezüglich der Verteilung der verfügbaren Mittel auf die Förderbereiche nach Teil II und III dieser Richtlinie und/oder eine Anpassung der Fördersätze vor.

Die Auswahl prioritärer Vorhaben nach Teil II und III Ziffer 5 erfolgt unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie definierten maßnahmenspezifischen Kriterien und der Verfahrensvorschriften des Bundes zu den Auswahlverfahren nach der Verordnung über die Gewährung von Fördermaßnahmen für Wein.

Auf der Grundlage landesweit ermittelter Handlungsbedarfe und Ziele kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Weinbau zuständigen Ministerium weitere Kriterien zur Auswahl von Vorhaben festlegen, um eine zielgerichtete Umsetzung der Förderung sicherzustellen sowie das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen. Die Vertreter der Weinwirtschaft (Verbände) sind zuvor anzuhören.

(4) Antragstellung

Die Förderung ist unter Verwendung der jeweils gültigen amtlichen Vordrucke für die einzelne Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Die für das jeweilige Förderjahr gültigen Vordrucke werden bei der Bewilligungsbehörde bereitgehalten bzw. elektronisch zum Download auf der Website der Bewilligungsbehörde (https://rp-darmstadt.hessen.de/) zur Verfügung gestellt.

Anträge können auch digital über das Hessische Agrarportal (https://agrarportal-hessen.de/) gestellt werden.

(5) Verwendungsnachweis und Auszahlung

Anträge auf Auszahlungen sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Den Anträgen auf Auszahlung ist ein Verwendungsnachweis beizufügen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Zur Verwendungsnachweisführung ist der amtliche Vordruck der Bewilligungsbehörde zu verwenden.

Bei Maßnahmen nach Teil II ist dem Verwendungsnachweis eine Planskizze, auf der die Lage und die abgeschlossenen Maßnahmen auf dem/den beantragten Flurstück/en eindeutig gekennzeichnet sind, beizufügen.

Bei Maßnahmen nach Teil II Ziffern 2.3 und 2.4 und Teil III ist der Bewilligungsbehörde bei Vorlage des Verwendungsnachweises Einsicht in die urschriftlichen Rechnungs- und Zahlungsbelege (Kontoauszüge) zu gewähren.

Ist es nicht möglich, Zahlungen durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen, sind gleichwertige Unterlagen vorzulegen. Die Zuwendung kann nur solchen Antragstellern gewährt werden, die tatsächlich die Ausgaben der Maßnahmen tragen. Kann die Zuwendung im laufenden Förderjahr nicht mehr ausgezahlt werden, so erfolgt die Auszahlung im nächstmöglichen darauffolgenden Förderjahr.

Die Auszahlungen erfolgen durch die

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Strahlenberger Straße 11
63067 Offenbach am Main.

Vorschusszahlungen werden nicht gewährt.

(6) Kontrollen und Sanktionen

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen und die Einhaltung der Förderbestimmungen sind durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen. Ebenso erfolgt nach Abschluss der Fördervorhaben eine Erfolgskontrolle im Hinblick auf Zielerreichung, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Kontrollen erfolgen durch die Bewilligungsbehörde beziehungsweise beauftragte Stellen. Neben der Prüfung der schriftlichen Unterlagen erfolgt die Kontrolle grundsätzlich durch Inaugenscheinnahme der geförderten Maßnahmen vor Ort.

Die Bewilligungsbehörde, der Hessische Rechnungshof, die Europäische Kommission sowie die von ihnen beauftragten Stellen und sonstige Prüfinstanzen sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich insbesondere auf die Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie auf örtliche Erhebungen bei den Zuwendungsempfängern. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfänger erstrecken, soweit es der Hessische Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO). Die Zuwendungsempfänger haben auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren, freien Zutritt zu ihren Räumen zu gewährleisten und die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies ist zusätzlich im Bescheid als Auflage einzubringen.

Überprüfungen erfolgen auf Grundlage unions-, bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf Grundlage des Abschnitts 4 der Verordnung über die Gewährung von Fördermaßnahmen für Wein.

Die Anträge auf Förderung, Auszahlung und Änderung sowie sonstige Erklärungen nach dieser Richtlinie werden einer systematischen Verwaltungskontrolle unterzogen.

Bei den Maßnahmen nach Teil II sind alle beantragten Rebflächen grundsätzlich vor und nach der Durchführung der Vorhaben systematisch zu überprüfen. Die Überprüfung vor Durchführung der Vorhaben erfolgt in mindestens 5 Prozent der Fälle als Vor-Ort-Kontrolle, in den übrigen Fällen auf Grundlage der amtlichen Weinbaukartei des Landes Hessen als grafisches Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach Art. 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 ermöglicht und zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzte Rebsorte und weitere förderrelevante Merkmale bereitstellt. Die Überprüfung nach Durchführung der Vorhaben erfolgt systematisch vor Ort.

Bei den Maßnahmen nach Teil III werden nach der Durchführung der Vorhaben systematische Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Dabei werden alle Förderfälle überprüft. Die Vor-Ort-Kontrollen bestehen aus einer Belegprüfung und einer Objektbesichtigung. Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle sind alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen einer Antragstellerin oder eines Antragstellers, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können. Darüber hinaus werden während der jeweiligen Zweckbindungsfristen stichprobenartige Kontrollen nach dem Zufallsprinzip – mit dem Ziel die Dauerhaftigkeit der Investitionsmaßnahme zu überprüfen – durchgeführt. Der Umfang der Kontrollstichprobe beträgt mindestens 0,6 Prozent der jährlichen Ausgaben für Investitionsvorhaben.

Bei Nichteinhaltung der Förderbestimmungen kann eine beantragte Zuwendung verweigert werden. Werden Fördermittel entgegen den Festlegungen des Bewilligungsbescheides zur Auszahlung beantragt, ist der entsprechende Auszahlungsantrag durch die Bewilligungsbehörde abzulehnen. In diesem Fall sind Gebühren nach § 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) zu erheben.

Bei Verstößen gegen die Förderbestimmungen kann die Zuwendung teilweise oder vollständig zurückgefordert werden. Darüber hinaus können Sanktionen nach Abschnitt 5 der Verordnung über die Gewährung von Fördermaßnahmen für Wein angewendet werden.

Die Angaben zum Antrag sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und § 1 des Hessischen Subventionsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Bei hinreichendem Verdacht auf absichtlich falsch gemachte Angaben ist die Bewilligungsbehörde verpflichtet, Strafanzeige bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten.

(7) Weitere Vorschriften

Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, ggf. die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten

  • § 44 LHO und die hierzu erlassenen VV,
  • §§ 48 bis 49a HVwVfG,
  • die Bestimmungen des HVwKostG sowie
  • die Zinsbestimmungen der Europäischen Union nach Art. 27 und 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014

in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO – zu erklären.

Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Zuwendungsbescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

Zum Zwecke der Transparenz werden Name, Angaben über das Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses nach Maßgabe des Unions- und Bundesrechts in geeigneter Form veröffentlicht. Bei Vorhaben, die aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden, veröffentlicht das Land Hessen die Daten zu den Begünstigten und den Vorhaben gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116.

Bei der Umsetzung der Fördermaßnahmen sind die soziale und ökologische Verträglichkeit des Projekts sowie die Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten. Die Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigt werden.

Ausnahmen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

(8) Beihilferechtliche Einordnung

Zuwendungen nach dieser Richtlinie erfolgen beihilferechtlich auf der Basis des von der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission eingereichten und genehmigten GAP-Strategieplans (CCI: 2023DE06AFSP001 vom 21. November 2022).

Nach Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 findet das Recht der staatlichen Beihilfen (Art. 107 ff. AEUV) für die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen keine Anwendung.

(9) Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Die Richtlinie tritt zum 16. Oktober 2023 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie vom 2. August 2019 (StAnz. S. 772).

Die Richtlinie vom 2. August 2019 bleibt jedoch für die Abwicklung von auf ihrer Grundlage bewilligten Zuwendungen weiterhin anwendbar.

 

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