Förderprogramm

Hessische Film- und Fernsehförderung (HessenFilm)

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

HessenFilm und Medien GmbH

Am Steinernen Stock 1

60320 Frankfurt am Main

Tel: 069 15324040

Fax: 069 153240499

HessenFilm und Medien GmbH

Weiterführende Links:
HessenFilm – Förderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Vorhaben im Bereich Film, Fernsehen oder audiovisuelle Medien planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss oder ein Darlehen erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie bei der Entwicklung, Produktion, Vermarktung und Auswertung von künstlerisch und kulturell qualitativ hochwertigen Filmen und Serien für Kino, Fernsehen oder Video on Demand (VoD) und auch von weiteren audiovisuellen Medienprojekten. Sie bekommen die Förderung für alle Genres und Formate.

Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in diesen Bereichen:

  • Stoffentwicklung und Produktionsvorbereitung (Treatment, Stoffentwicklung, Produktionsvorbereitung, Setzkastensystem, Paket-Förderung, Talent-Paketförderung),
  • Produktionsförderung (Produktion, Erfolgsdarlehen, Postproduktion),
  • Nachwuchsförderung (Nachwuchs-Stoffentwicklung und Produktionsvorbereitung, Nachwuchsfilme, Hochschulabschlussfilm),
  • Verleih und Vertrieb,
  • Kinoinvestition,
  • Festivals, Veranstaltungen und Reihen,
  • Medien (digitale und audiovisuelle Projekte) sowie
  • sonstige Maßnahmen.

Sie erhalten die Förderung je nach Vorhaben als Darlehen oder als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung ist abhängig von Ihrem Vorhaben, für die einzelnen Vorhaben gelten unterschiedliche Förderhöchstsätze.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens online an die HessenFilm und Medien GmbH. Bitte beachten Sie die Antragsfristen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

  • Autorinnen und Autoren, Produzentinnen und Produzenten oder Regisseurinnen und Regisseure mit (Wohn-)Sitz oder Betriebsstätte in Hessen,
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte in Hessen,
  • Körperschaften (zum Beispiel eingetragene Vereine), die
    • gewerbsmäßig die Vermarktung von Filmen, Serien oder sonstigen audiovisuellen Inhalten betreiben,
    • Kinos oder sonstige Abspielstätten in Hessen betreiben oder
    • Filmfestivals, Filmveranstaltungen und Filmreihen in Hessen ausrichten,
  • Studierende der hessischen Hochschulen auf Empfehlung der zuständigen Dozentinnen und Dozenten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss ein qualitativ förderwürdiges Projekt erwarten lassen.
  • Wenn Sie ein Vorhaben in den Bereichen Produktionsförderung, Verleih und Vertrieb oder Medien durchführen, muss dieses einen „Hessen-Effekt“ aufweisen oder es muss ein besonderes kulturelles und/oder kulturwirtschaftliches Interesse des Landes Hessen an dem Projekt bestehen.
  • Die Kosten Ihres Projekts müssen branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung kalkuliert sein.
  • Sie müssen die für die Durchführung der Maßnahme notwendigen Rechte sowie die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachweisen.
  • Für Industrie-, Werbe- oder Imagefilme oder ähnliche Projekte erhalten Sie keine Förderung.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkanbieter oder -veranstalter sowie deren Tochterunternehmen, an denen sie eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent halten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die hessische Film- und Medienförderung durch die HessenFilm und Medien GmbH

Stand: 30.12.2023

[…]

PRÄAMBEL

Im Rahmen dieser Richtlinie ist die Film- und Medienförderung in Hessen durch die HessenFilm und Medien GmbH („HFM“) geregelt. Gemäß Gesellschaftsvertrag der HFM ist die Stärkung und Förderung des Film- und Medienstandortes Hessen die zentrale Aufgabe der HFM. Die finanzielle Ausstattung der HFM erfolgt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages. Für Fördernehmerinnen und Fördernehmer erhalten die Regelungen dieser Richtlinie durch den zwischen diesen und der HFM abzuschließenden privatrechtlichen Fördervertrag Verbindlichkeit.

Vorhaben, die nach diesen Leitlinien gefördert werden, müssen ein qualitativ förderwürdiges Projekt erwarten lassen. Die HFM verpflichtet sich, nur solche Projekte und Produktionen zu fördern, die die Würde des Menschen achten, die Grundrechte respektieren und die Achtung vor dem Leben fördern.

I. ZIELE UND GEGENSTAND DER FÖRDERUNG

I.1 Die Förderung soll die Attraktivität des Film- und Medienstandortes Hessen erhöhen, indem sie die Entwicklung, Produktion, Vermarktung und Auswertung künstlerisch und kulturell qualitativ hochwertiger Filme und Serien unter maßgeblicher hessischer Beteiligung für Kino, TV und VoD aller Genres und Formate und von sonstigen förderungswürdigen audiovisuellen Medienprojekten sowie die hiesige Film-, Kino- und Festivalkultur stärkt.

I.2 Das Ziel der Förderung ist die Entwicklung, Pflege und Stärkung einer von Qualität geprägten, vielfältigen Kulturlandschaft in Hessen sowie die Positionierung des Film- und Medienstandortes Hessen im nationalen und internationalen Wettbewerb. Die Förderung leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Gründung, Fortentwicklung oder Ansiedlung von Film- und Medienunternehmen in Hessen.

I.3 Dabei soll die Diversität, Inklusion und Gleichberechtigung von Film- und Medienschaffenden in angemessenem Umfang gewährleistet und auf faire Arbeitsbedingungen unter sozialverträglichen Standards unter Einhaltung der Branchentarifverträge hingewirkt werden. Die Fördernehmerinnen und Fördernehmer sind zudem angehalten, ökologische Standards zu beachten. Dabei sollen insbesondere wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der ökologischen Nachhaltigkeit („Grüner Film“) eingesetzt werden, um eine deutlichere Reduzierung des CO2-Ausstoßes und sonstiger umweltschädigender Emissionen zu erreichen.

I.4 Gegenstand der Förderung sind Projekte, die unter die Abschnitte V bis XII dieser Richtlinie fallen.

II. RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND BEIHILFERECHTLICHE EINORDNUNG DER FÖRDERUNG

II.1 Die Förderung kann nur im Rahmen der Mittel erfolgen, die der HFM durch das Land Hessen im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung, durch die vom Hessischen Rundfunk gemäß dem Hessischen Privatrundfunkgesetz lt. § 57 (Abs. 3) einzubringenden Mittel und durch das Zweite Deutsche Fernsehen zur Verfügung gestellt werden. Weitere Mittelgeber sind nicht ausgeschlossen.

II.2 Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der in dieser Richtlinie geregelten Förderungen besteht nicht. Weiterhin entsteht durch die Förderung in einem der Förderbereiche kein Rechtsanspruch auf eine Förderung in anderen Förderbereichen. Grundsätzlich kann für ein Projekt in den einzelnen Förderbereichen aufbauend ein Antrag gestellt werden.

II.3 Nicht gefördert werden können Maßnahmen, die ein Projekt erwarten lassen, das gegen die Verfassung oder gegen Gesetze verstößt. Nicht gefördert werden außerdem Industrie-, Werbe- oder Imagefilme o.ä. Projekte.

II.4 Die Förderung der HFM erfolgt auf Grundlage dieser Förderrichtlinie, etwaigen hierzu von der HFM herausgegebenen Merkblättern, der jeweiligen Förderzusage sowie dem Fördervertrag.

II.5 Für Filmvorhaben, die eine Bundesförderung erhalten und für die somit die Bestimmungen des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (= Filmförderungsgesetzes, FFG) gelten, finden die Bestimmungen des FFG ergänzend zu den Regelungen dieser Richtlinie Anwendung.

II.6 Fördermittel nach dieser Richtlinie werden nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“) der EU (Verordnung EU Nr. 651/2014 der Kommission) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf (EU L 187 v. 26.06.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach den Vorgaben von Art. 53 und 54 AGVO, ausgereicht.

Die Vorgaben aus Art. 53 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 2 AGVO hinsichtlich kultureller Ziele bzw. Projekte, ebenso wie Vorgaben der Art 53 und 54 AGVO hinsichtlich der beihilfefähigen Kosten, müssen bei der Förderung beachtet werden.

Fördermittel nach dieser Richtlinie können nur nach Maßgabe von Art. 8 AGVO mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden.

Dabei darf die Beihilfeintensität aller für die Produktion audiovisueller Werke gewährten Beihilfen grundsätzlich nicht mehr als 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Bei grenzüberschreitenden audiovisuellen Produktionen, die durch mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, kann die Beihilfenintensität bis zu 60 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Bei der Produktion von schwierigen audiovisuellen Werken (zum Beispiel Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseurinnen und Regisseure, Dokumentarfilme, Werke mit geringen Produktionskosten oder sonstige kommerziell schwierige Werke) sowie Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD beteiligt sind, kann die Beihilfeintensität auf 100% der beihilfefähigen Kosten erhöht werden.

Die Beihilfenintensität von Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion darf 100% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Wird das Drehbuch oder Vorhaben verfilmt beziehungsweise realisiert, so werden die Kosten für die Vorbereitung der Produktion in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung der Beihilfeintensität für das betreffende audiovisuelle Werk berücksichtigt.

Die maximale Beihilfenintensität von Vertriebsbeihilfen entspricht der Beihilfenintensität von Produktionsbeihilfen.

Die Beihilfeintensität von Fördermaßnahmen gemäß Nr. IX und Nr. X dieser Richtlinie von nicht mehr als 2,2 Mio. EUR für kulturelle Zwecke gemäß Art. 53 Abs. 2 AGVO, insbesondere für Kinos als Einrichtungen zur Erhaltung und zum Schutz des Filmerbes, Veranstaltungen und Festivals und ähnliche kulturelle Aktivitäten, kann ohne Anwendung der sonst erforderlichen Methoden zur Bestimmung der Beihilfeintensität auf 80% der beihilfefähigen Kosten festgelegt werden (Art. 53 Abs. 8 AGVO).

Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer früheren Entscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden gem. Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO nicht gefördert. Ebenso nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) i.V.m. Art. 2 Ziff. 18 AGVO.

Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III AGVO. Jede Einzelbeihilfe über 100.000 Euro wird nach Art. 9 AGVO für nach dem 02.07.2023 gewährten Einzelbeihilfen nach europarechtlichen Vorgaben in der Transparenz Datenbank (Transparency Award module, kurz: TAM) der europäischen Kommission durch das Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen veröffentlicht.

Fördermaßnahmen gemäß Nr. XI und XII Ziffer 2 a) und c), dieser Richtlinien, soweit diese nicht von den Vorgaben der Art. 53 und 54 AGVO umfasst sind, werden nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. der EU mit der Verordnung (EU) 2023/28 der Kommission vom 13.12.2023) gewährt. Danach kann ein Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren „De-minimis"-Beihilfen im Umfang von bis zu 300.000 EUR erhalten. Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene „De-minimis"-Beihilfen erreicht ist, beziehungsweise durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten werden würde, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission möglich. Bei „De-minimis"-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten von Fördernehmerinnen und Fördernehmer zu beachten; diese werden mit den Förderverträgen mitgeteilt.

II.7 Die Kosten des Projekts, für das eine Förderung beantragt wird, sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung und sozialer Verträglichkeit zu kalkulieren.

II.8 Das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bis auf die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen noch nicht begonnen sein. Wenn die Umsetzung des Projekts gefährdet ist, kann die HFM auf Antrag eine Ausnahme gewähren. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung wird hierdurch nicht begründet.

II.9 Bei der Durchführung und Präsentation geförderter Projekte ist in angemessener Weise auf die Förderung durch die HFM hinzuweisen.

II.10 Die Vorgaben und der Anreizeffekt gemäß Art. 6 AGVO müssen beachtet werden. Ebenso sind die Anmeldeschwellen nach Art. 4 AGVO zu beachten.

III. FINANZIELLE GRUNDLAGEN UND FORMEN DER FÖRDERUNG

III.1 Die Förderung wird zweckgebunden für die Finanzierung der geförderten Maßnahme gewährt und als Zuschuss oder bedingt rückzahlbares, zinslosen Darlehen vergeben. Die Zuwendungen werden bei Förderungen bis 5.000,00 Euro als Festbetragsfinanzierung, darüber hinaus als Anteilsfinanzierung gewährt.

III.2 Eine Ausnahme zu III.1 stellt die Förderung von Festivals unter Pkt. X dar: bei jährlich wiederkehrenden Filmfestivals kann in geeigneten Fällen die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Ein geeigneter Fall liegt vor, wenn das Filmfestival hinsichtlich seiner inhaltlichen, finanziellen und organisatorischen Struktur wie in den Vorjahren konzipiert ist und daher zu erwarten ist, dass die geplanten Einnahmen und Ausgaben keiner großen Schwankung unterliegen.

IV. VERFAHREN

IV.1 Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Einzelheiten über die einzureichenden Antragsunterlagen sowie Informationen über zuwendungsfähige Ausgaben sind in den jeweiligen Merkblättern zu den einzelnen Förderbereichen geregelt.

IV.2 Das Antragsformular muss in deutscher Sprache eingereicht werden. Auf Anforderung der HFM sind zum Antrag eingereichte fremdsprachige Unterlagen in ggf. beglaubigter Übersetzung nachzureichen.

IV.3 Für Maßnahmen, die dies in den Merkblättern ausdrücklich vorsehen, können Förderanträge ausschließlich über die Online-Antragsverwaltung der HFM gestellt werden. Jede Antragsstellung setzt eine vorherige Beratung bei der Förderabteilung voraus. Antragstellende erhalten hierbei einen Beratungsschlüssel für den individuellen Benutzerlogin, der zur Antragseinreichung im Online-Portal der HFM befähigt.

IV.4 Vorgaben zur Antragsberechtigung sind bei den jeweiligen Förderbereichen geregelt. Für Unternehmen, insbesondere Produzentinnen und Produzenten, richten sich diese Richtlinien vorrangig an kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361. Grundsätzlich nicht antragsberechtigt nach diesen Richtlinien sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkanbieter oder -veranstalter sowie deren Tochterunternehmen, wenn sie an diesen eine Beteiligung von mehr als 25% halten.

IV.5 Produzentinnen und Produzenten im Sinne dieser Richtlinie sind Selbständige sowie Unternehmen, die gewerbsmäßig Filme oder sonstige nach dieser Richtlinie förderfähige Projekte herstellen.

IV.6 Über die Zulässigkeit eines Förderantrages entscheidet die HFM. Anträge sind bei der HFM fristgerecht und vollständig einzureichen. Offensichtlich unbegründete Anträge, unvollständige Anträge sowie Anträge, die nach Ablauf einer hierfür geltenden Antragsfrist bei der HFM eingehen, sind von der HFM abzulehnen.

IV.7 Wurde ein Förderantrag nicht bewilligt, darf der Förderantrag für die gleiche Maßnahme maximal ein weiteres Mal gestellt werden.

IV.8 Über die Bewilligung einer beantragten Förderung entscheidet, soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, eine Jury. Über die Wahl und Zusammensetzung der Jurys entscheidet der Aufsichtsrat der HFM in Abstimmung mit den Hessischen Branchenverbänden, wobei die Vertreterinnen und Vertreter der Branche die Mehrheit der Mitglieder einer Jury bilden.

IV.9 Soweit für die einzelnen Förderarten Jurysitzungen erforderlich sind, werden die Einreichtermine auf der Website www.hessenfilm.de veröffentlicht.

IV.10 Der Abschluss eines Fördervertrages und die Auszahlung von Fördermitteln setzen u.a. voraus, dass die für die Durchführung der Maßnahme notwendigen Nutzungsrechte sowie die Geschlossenheit der Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen sind.

IV.11 Die HFM kann die Förderung einzelner Maßnahmen von der Erbringung eines nennenswerten Eigenanteils durch die Antragstellenden, dessen Mindesthöhe in dem jeweils gültigen Merkblatt spezifiziert wird, abhängig machen.

IV.12 Der zu erbringende Hessen-Effekt ist in der Förderzusage bzw. im Fördervertrag festgelegt und ist bindend. Die HFM kann auf den Hessen-Effekt ganz oder teilweise verzichten, wenn ein besonderes kulturelles und/oder kulturwirtschaftliches Interesse des Landes Hessen an dem Projekt besteht.

IV.13 Nach Erlass eine Förderzusage bedürfen wesentliche Änderungen der in den Antragsunterlagen niedergelegten künstlerischen, technischen oder finanziellen Parameter des Projekts, des Projektfortgangs sowie sonstiger Aspekte eines erneuten Antrags und einer erneuten Jury-Entscheidung.

IV.14 HFM ist berechtigt, die Auszahlung der zuerkannten Fördersumme stufenweise, in Abhängigkeit vom Projektfortschritt, vorzunehmen. Sollte sich im Rahmen des Projektfortschritts abzeichnen, dass der Erfolg der Fördermaßnahme oder die Realisierungschancen für das geförderte Projekt gefährdet sind, ist die HFM berechtigt, die Fördermaßnahme durch Entscheidung ihrer Geschäftsführung zu beschränken oder vorzeitig zu beenden.

IV.15 Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der von der HFM vergebenen Fördermittel sind die Förderempfängerinnen und Förderempfänger verpflichtet, Verwendungsnachweise zu führen. Mit der Überprüfung der Verwendungsnachweise kann die HFM Dritte beauftragen. Hierfür aufzuwendende Prüfentgelte sind von den Fördernehmerinnen und Fördernehmern zu entrichten. Grundsätzlich sind dem Verwendungsnachweis von den Förderempfängerinnen und Förderempfängern alle Belege beizufügen, sofern die HFM hierauf nicht ausdrücklich und in Textform verzichtet. Im Falle eines solchen Verzichts ist dann neben dem Sachbericht die Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises (summarische Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans) und einer Einzelpostenliste zwingend erforderlich, woraus Tag, empfangende und einzahlende Person sowie Zweckbestimmung und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein müssen. Stichprobenartig wird die HFM trotzdem die Vorlage einzelner Belege verlangen. Die HFM ist letztverantwortlich für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den Projektförderungen. Bei Mehrfachförderungen kann die HFM mit anderen Fördereinrichtungen die Prüfung durch eine der beteiligten Einrichtungen vereinbaren.

V. STOFFENTWICKLUNG UND PRODUKTIONSVORBEREITUNG

V.1. Treatment

V.1.1 Gefördert werden kann die Erstellung von Treatments für Filmvorhaben, die einen besonderen Hessenbezug aufweisen.

V.1.2 Antragsberechtigt sind Autorinnen und Autoren mit Hauptwohnsitz in Hessen, die bereits die Verfilmungsvorlage für einen realisierten programmfüllenden Spiel- oder Dokumentarfilm verfasst oder hierbei Regie geführt haben.

V.1.3 Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses in einer maximalen Höhe von 10.000 Euro.

V.1.4 Die Entscheidung über eine Treatmentförderung trifft – soweit sie nicht im Rahmen einer Setzkasten-Förderung erfolgt – die Geschäftsführung der HFM. Anträge können laufend eingereicht werden.

V.2. Stoffentwicklung

V.2.1 Gefördert werden kann die Erstellung von Drehbüchern für programmfüllende Filme oder Serien (Serienbibel plus Drehbuch für mindestens eine Pilotfolge).

V.2.2 Gefördert werden kann außerdem die sonstige Stoffentwicklung für Filmvorhaben.

V.2.3 Antragsberechtigt sind Autorinnen und Autoren mit Hauptwohnsitz in Hessen oder Produzentinnen und Produzenten, die ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Hessen haben und bei Antragstellung bereits mit Autorinnen oder Autoren zusammenarbeiten.

V.2.4 Die Stoffentwicklungsförderung kann maximal 30.000 Euro betragen.

V.2.5 In Ausnahmefällen, die eine Drehbuchüberarbeitung erforderlich machen, kann auch eine Drehbuch-Weiterentwicklung in einer maximalen Höhe von 15.000 Euro gefördert werden.

V.2.6 Die Förderung erfolgt in Form eines bedingt rückzahlbaren zinslosen Darlehens.

V.3. Produktionsvorbereitung

V.3.1 Gefördert werden Produktionsvorbereitungen von Film- oder Serienproduktionen.

V.3.2 Antragsberechtigt sind Produzentinnen und Produzenten, die ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Hessen haben.

V.3.3 Die Förderung erfolgt in Form eines bedingt rückzahlbaren zinslosen Darlehens in einer maximalen Höhe von 50.000 Euro.

V.4. Setzkasten-System

V.4.1 In diesem Bereich setzt sich die Förderung eines Projekts aus zwei oder drei der folgenden Bausteine zusammen, die untereinander und zeitgleich kombiniert werden können:

Treatment

Stoffentwicklung

Produktionsvorbereitung

Gefördert werden die Entwicklungen von programmfüllenden Film- und Serien-Projekten.

V.4.2 Antragsberechtigt sind Produzentinnen und Produzenten, die ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Hessen haben und bei Antragstellung bereits mit Autorinnen oder Autoren zusammenarbeiten.

V.4.3 Die Förderung erfolgt in Form eines bedingt rückzahlbaren zinslosen Darlehens in einer maximalen Höhe von 80.000 Euro.

V.4.4 Die geförderten Bausteine innerhalb des Setzkasten-Systems können nicht zusätzlich mit der eigenständigen Förderung von Treatment, Stoffentwicklung und Produktionsvorbereitung kombiniert werden.

V.5. Paketförderung

V.5.1 Die Stoffentwicklung und Produktionsvorbereitung kann für die Entwicklung von drei bis fünf programmfüllenden Film-, Medien- oder Serienprojekten als Paketförderung gewährt werden.

V.5.2 Antragsberechtigt sind Produzentinnen und Produzenten, die als Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361 gelten und die ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Hessen haben.

V.5.3 Produktionsfirmen, die für eine Talentpaketförderung gemäß Pkt. V.6 antragsberechtigt wären oder die zuvor eine Talentpaketförderung erhalten haben, bei der die Auszahlung der letzten Rate noch nicht erfolgt ist, sind nicht antragsberechtigt.

V.5.4 Die Förderung erfolgt in Form eines bedingt rückzahlbaren zinslosen Darlehens. Die maximale Förderhöhe beträgt 150.000 Euro.

V.6. Talent-Paketförderung

V.6.1 Produzentinnen und Produzenten, die als Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361 gelten und die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Hessen haben, können eine Talent-Paketförderung beantragen, sofern die Betriebsgründung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens einen programmfüllenden Spielfilm oder Dokumentarfilm oder eine Staffel einer Serie als Produzentin oder Produzent realisiert haben.

V.6.2 Gefördert wird ein Paket bestehend aus Unternehmenskosten sowie Kosten für Stoffentwicklung und Produktionsvorbereitung von drei bis fünf Medien-, Film- oder Serienproduktionen

V.6.3 Voraussetzung für die Antragstellung sind die Vorlage von Exposés, Treatments, Pitch-Decks oder sonstigen Entwicklungsstufen für die zu fördernden Projekte, eine Finanzierungsplanung und eine Geschäftsentwicklungsplanung. Art 54 Abs. 2 AGVO ist zu beachten.

V.6.4 Die Förderung der Entwicklung des Unternehmens erfolgt als Zuschuss und muss in Hessen ausgegeben werden. Die Förderung der Stoffentwicklung und der Produktionsvorbereitung erfolgt als bedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen. Die maximale Höhe der Förderung beträgt 150.000 Euro.

V.7. Rückzahlung von Stoffentwicklungs- und Produktionsvorbereitungsförderungen

Sollten die Nutzungsrechte an den Ergebnissen einer Stoffentwicklungs-, einer Produktionsvorbereitungs- oder einer (Talent-) Paketförderung an einen Dritten abgetreten oder der Stoff – bearbeitet oder unbearbeitet – verfilmt werden, ist die empfangene Fördersumme vollumfänglich binnen sechs Monaten nach Abtretung oder Drehbeginn an die HFM zurückzuerstatten. Im Falle der Einbringung solcher Ergebnisse in eine Koproduktionsgemeinschaft ist auf den Drehbeginn, nicht bereits auf den Zeitpunkt der Abtretung an die Koproduktionsgemeinschaft abzustellen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung endet fünf Jahre nach Vertragsabschluss mit der HFM.

VI. PRODUKTIONSFÖRDERUNG

VI.1. Produktion

VI.1.1 Gefördert werden Filme und Serien für Kino, TV und VoD aller Längen, Genres und Formate mit fiktionalem oder dokumentarischem Inhalt, die geeignet erscheinen, die kulturelle Qualität und Wirtschaftlichkeit der Film- und Medienproduktion in Deutschland und in Hessen zu verbessern. Die geförderten Projekte sollen aufgrund des zu erwartenden wirtschaftlichen Auswertungserfolgs eine Rückflussmöglichkeit der vergebenen Förderung erwarten lassen.

VI.1.2 Förderungsvoraussetzung ist außerdem die Selbstverpflichtung der Antragstellenden zur Einhaltung der Kriterien „Ökologische Mindeststandards für Filmproduktionen“ gemäß dem hierfür von der HFM herausgegebenen Merkblatt in der zum jeweiligen Einreichtermin gültigen Fassung.

VI.1.3 Antragsberechtigt sind Produzentinnen und Produzenten.

VI.1.4 Die Förderung erfolgt in Form eines bedingt rückzahlbaren zinslosen Darlehens. Bei Projekten mit Herstellungskosten von unter 1,5 Mio. Euro kann die Förderung auch als Zuschuss gewährt werden, wenn das Projekt den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg nicht erwarten lässt, aber gleichwohl gefördert werden soll.

VI.1.5 Bei Fernsehproduktionen oder sonstigen audiovisuellen Projekten, die nicht zur Auswertung im Kino vorgesehen sind, ist sicherzustellen, dass die Vereinbarungen mit den jeweiligen Verwertern ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Nutzungsrechte oder Erlöse vorsehen.

VI.1.6 Programmfüllende Kinofilme können mit maximal 1 Mio. Euro, sonstige Filme, Fernsehproduktionen, Serien und Experimentalfilme mit max. 500.000 Euro und Kurzfilme mit maximal 50.000 Euro gefördert werden.

VI.1.7 Grundsätzlich müssen mindestens 125% des gewährten Förderbetrages in Hessen ausgegeben werden („Hessen-Effekt“). Für Projekte, deren kalkulierte Herstellungskosten weniger als EUR 1,5 Mio. betragen, kann der Hessen-Effekt auf 100% des gewährten Förderbetrages abgesenkt werden. Die Ausgaben in Hessen sollen in filmrelevanten Bereichen erfolgen.

VI.1.8 Geförderte Kinofilme mit Herstellungskosten über 1,5 Mio. Euro müssen vor Auswertungsbeginn zur Begutachtung der Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW) einmalig vorgelegt werden. Die damit verbundenen Kosten können als Hessen-Effekt geltend gemacht werden.

VI.1.9 Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt grundsätzlich aus sämtlichen den Fördernehmerinnen und Fördernehmern aus der In- und Auslandsverwertung des geförderten Films zufließenden Netto-Verwertungserlösen. Nach vorrangiger Rückführung des von der HFM anerkannten Eigenanteils der Fördernehmerinnen und Fördernehmer und nach Abzug etwaiger von diesen geschuldeten erlösabhängigen urheberrechtlichen Vergütungen aus der Verwertung des Films sind für die Tilgung des Darlehens 50 v.H. der den Fördernehmerinnen und Fördernehmern zustehenden Erlöse zu verwenden. Ist der Film von mehreren Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung pro rata pari passu im Verhältnis der jeweiligen Förderanteile zueinander. Näheres regelt der Fördervertrag. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des bedingt rückzahlbaren zinslosen Darlehens endet nach Ablauf von fünf Jahren nach Kinostart, Erstausstrahlung oder Veröffentlichung.

VI.2. Erfolgsdarlehen

Fördernehmerinnen und Fördernehmer, die ein ihnen nach dieser Richtlinie gewährtes Produktionsdarlehen tilgen, können binnen einer Frist von drei Jahren ab Rückzahlung der ersten Darlehensrate ein neues Darlehen in Höhe des zurückgezahlten Kapitalbetrags beantragen (Erfolgsdarlehen), um es für Stoffentwicklung, Produktionsvorbereitung oder Produktion zu verwenden. Das Erfolgsdarlehen ist zu gewähren, wenn das neue Vorhaben den Anforderungen dieser Richtlinie und den hierzu gültigen Merkblättern genügt. Es muss in vollem Umfang in Hessen ausgegeben werden. Die Entscheidung zur Gewährung des Erfolgsdarlehens trifft die Geschäftsführung der HFM. Das Erfolgsdarlehen kann mit anderen Förderarten dieser Richtlinie kumuliert werden.

VI.3 Postproduktion

VI.3.1 Im Rahmen der Produktionsförderung können in begründeten Ausnahmefällen auch Förderungen für reine Postproduktionsmaßnahmen gewährt werden. Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Die maximale Förderhöhe beträgt 30.000 Euro.

VI.3.2 Antragsberechtigt sind Produzentinnen und Produzenten, die ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Hessen haben.

VI.3.3 Die Antragstellung ist nur möglich, wenn das Projekt vorher keinerlei öffentliche Produktionsförderung im In- und Ausland und keine finanzielle Unterstützung von einen nationalen TV- oder VoD-Anbieter erhalten hat und wenn die Dreharbeiten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen sind.

VI.3.4 Die geförderte Postproduktionsmaßnahme muss in Hessen erfolgen und der nachweisbare Hessen-Effekt muss mindestens 100% der empfangenen Fördersumme betragen.

VII. NACHWUCHSFÖRDERUNG

Als Nachwuchsprojekt im Bereich Stoffentwicklung wird das erste und zweite Drehbuch für programmfüllende Filme von Autorinnen und Autoren definiert, die für eine kommerzielle oder auf Festivals ausgerichtete Auswertung vorgesehen sind. Als Nachwuchsfilme werden der erste bis dritte programmfüllende Film von Regisseurinnen und Regisseuren und Produzentinnen und Produzenten definiert, die für eine kommerzielle oder auf Festivals ausgerichtete Auswertung vorgesehen sind. Entstand der erste programmfüllende Film als Abschlussfilm einer Hochschule und erfuhr eine kommerzielle oder auf Festivals ausgerichtete Auswertung, so ist dieser als einer der drei ersten Nachwuchsfilme zu werten.

Bei Antrag auf einen Kurzfilm, eine Serie oder ein sonstiges nicht programmfüllendes Projekt dürfen die Antragstellenden zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als zwei Projekte im jeweiligen Bereich realisiert haben.

VII.1 Nachwuchs-Stoffentwicklung und Produktionsvorbereitung

Abweichend von Kapitel V.2 und V.3 wird die Förderung von Stoffentwicklung und Produktionsvorbereitung im Bereich Nachwuchs als Zuschuss vergeben. Alle weiteren Förderbedingungen sind den entsprechenden Kapiteln zu entnehmen.

VII.2 Nachwuchsfilme

VII.2.1 Die Produktionsförderung für einen Nachwuchsfilm mit Herstellungskosten bis zu 1,5 Mio. Euro wird in der Regel als Zuschuss vergeben. Für Projekte mit Herstellungskosten über 1,5 Mio. Euro gelten vollumfänglich die Bestimmungen aus Kapitel VI.

VII.2.2 Antragsberechtigt für die Produktionsförderung eines Nachwuchsfilms sind Regisseurinnen und Regisseure mit Hauptwohnsitz in Hessen und Produzentinnen und Produzenten, die als Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361 gelten und die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.

VII.2.3 Die Herstellung von programmfüllenden Kinofilmen und Staffeln von seriellen Nachwuchsprojekten können mit bis zu maximal 500.000 Euro gefördert werden. Die Herstellung aller sonstigen Nachwuchsprojekte kann mit maximal 50.000 Euro gefördert werden.

VII.2.4Ein Hessen-Effekt ist für Nachwuchsfilme nicht zu erbringen.

VII.3 Hochschulabschlussfilm

VII.3.1 Für die Produktion von Hochschulabschlussfilmen folgender hessischen Hochschulen können Zuschüsse gewährt werden: Hochschule Darmstadt, Hochschule Rhein Main, Hochschule für Gestaltung Offenbach und Kunsthochschule in der Universität Kassel.

Antragsberechtigt sind Studierende der genannten Hochschulen aus Studiengängen mit einer künstlerischen Eignungsprüfung auf ausdrückliche Empfehlung ihrer Dozentinnen und Dozenten. Die Projekte müssen der Erlangung eines Diploms, Bachelors, Masters oder eines gleichrangigen künstlerischen Abschlusses dienen. Pro Hochschule können so kumuliert insgesamt maximal 25.000 Euro pro Jahr beantragt werden. Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen zur Antragstellung vorgesehenen Projekte obliegt den zuständigen Dozentinnen und Dozenten.

VII.3.2 Zusätzlich hierzu können Studierende der genannten hessischen Hochschulen für besonders förderungswürdige Hochschulabschlussfilme einen Antrag auf Produktionsförderung stellen (Exzellenz-Förderung). Pro Einreichtermin kann maximal ein Projekt pro Hochschule zur Exzellenz-Förderung vorgeschlagen werden. Die maximale Förderhöhe beträgt 20.000 Euro. Eine Antragstellung durch die Hochschule selbst ist nicht möglich.

VII.3.3 Ein Hessen-Effekt ist für Hochschulabschlussfilme nicht zu erbringen.

VIII. VERLEIH UND VERTRIEB

VIII.1 Gefördert werden können Verleih- und Vertriebsmaßnahmen für Filme, die im Bereich Verleih und Vertrieb einen Beitrag zur Entwicklung der europäischen Filmkultur leisten, der im besonderen filmkulturellen und/oder filmwirtschaftlichen Interesse Hessens liegt. Insbesondere ist dies der Fall, wenn es sich um Filmproduktionen handelt, die von Hessen gefördert wurden.

VIII.2 Antragsberechtigt sind Selbständige und Unternehmen sowie Körperschaften (z.B. eingetragene Vereine), die gewerbsmäßig die Vermarktung von Filmen, Serien oder sonstigen audiovisuellen Inhalten betreiben sowie in Einzelfällen auch Produzentinnen und Produzenten.

VIII.3 Die maximale Förderhöhe beträgt bis zu 40.000 Euro. Mindestens 100% des gewährten Förderbetrages müssen in Hessen ausgegeben werden („Hessen-Effekt“). Die Förderung des Verleihs erfolgt in Form eines bedingt rückzahlbaren zinslosen Darlehens. In begründeten Einzelfällen kann die Förderung des Vertriebs auch als Zuschuss gewährt werden, wenn das Projekt den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg zur Rückführung des Darlehens nicht erwarten lässt, aber gleichwohl gefördert werden soll.

VIII.4 Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt aus den Fördernehmerinnen und Fördernehmern zustehenden Verwertungserlösen nach Abdeckung der im Darlehensvertrag ausgewiesenen, nicht aus Fördermitteln finanzierten Verleihvorkosten oder Vertriebskosten sowie Verleih- und Vertriebsgarantien. Die Rückzahlungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Kinostart des Films.

IX. KINOINVESTITION

IX.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Erhaltung des kulturellen Erbes und zur Modernisierung und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit von hessischen Filmtheatern, bei denen Nachhaltigkeitskriterien eine Rolle spielen sollen.

IX.2 Antragsberechtigt sind Selbständige, Unternehmen sowie Körperschaften (z.B. eingetragene Vereine), die Kinos oder sonstige Abspielstätten in Hessen betreiben und die die erforderlichen Investitionen andernfalls nicht vornehmen könnten. Die laufenden Kinobetriebe sollen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei Jahre bestehen und regelmäßigen Spielbetrieb vorweisen können. Die Prosperitätsklausel findet bei der Antragsberechtigung Anwendung.

IX.3 Die Förderung kann grundsätzlich gewährt werden für Investitionen mit Gesamtkosten bis zu einer Höhe von 1,5 Mio. Euro. Überschreiten die Gesamtkosten (bauliche Maßnahmen, kinotechnische Gerätschaften und Einrichtungen) diese Grenze von 1,5 Mio. Euro, können nur noch Investitionen in kinotechnische Gerätschaften und Einrichtungen als förderfähige Kosten anerkannt werden. Liegen die Investitionskosten auch für kinotechnische Gerätschaften und Einrichtungen über 1,5 Mio. Euro, ist das Vorhaben nicht förderfähig.

IX.4 Die Förderung erfolgt als Zuschuss und beträgt höchstens 150.000 Euro der zuwendungsfähigen Aufwendungen.

X. FESTIVALS, VERANSTALTUNGEN UND REIHEN

X.1 Gefördert werden kann die Veranstaltung von Filmfestivals, Filmveranstaltungen und Filmreihen.

X.2 Antragsberechtigt sind Selbständige, Unternehmen sowie Körperschaften (z.B. eingetragene Vereine), die als Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361 gelten und die Kinos oder sonstige Abspielstätten in Hessen betreiben oder Filmfestivals, Filmveranstaltungen und Filmreihen in Hessen ausrichten.

X.3 Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Filmfestivals können mit maximal 300.000 Euro, sonstige Filmveranstaltungen und -reihen mit maximal 40.000 Euro gefördert werden.

X.4 Wegen der Besonderheiten der Durchführung von Filmfestivals, Filmveranstaltungen und Filmreihen gilt für diese die Ausnahme, dass die Förderung auch dann noch beantragt werden kann, wenn bereits mit dem Vorhaben begonnen wurde, sofern der Antrag auf Förderung vor der Festivaleröffnung oder dem Veranstaltungsbeginn gestellt wird. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung wird daraus nicht begründet.

XI. MEDIEN

XI.1 Gefördert werden können digitale oder audiovisuelle Projekte, die einen künstlerischen Ansatz verfolgen und einen kulturellen Hessen-Effekt aufweisen. Dazu zählen u.a. Virtual sowie Augmented Reality Inhalte, 360° Filme, Medieninstallation, Web-Applikationen und Games. Die Projekte müssen in kultureller Hinsicht förderwürdig erscheinen und/oder Marktpotenzial aufweisen.

XI.2 Antragsberechtigt sind Selbständige sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361, die ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Hessen haben.

XI.3 Die maximale Förderhöhe beträgt für eine Projektentwicklung 10.000 Euro und wird von der Geschäftsführung der HFM vergeben. Anträge hierfür können laufend eingereicht werden.

XI.4 Die maximale Förderhöhe für eine Projektförderung bzw. die Herstellung eines Prototypen beträgt 50.000 Euro und wird von einer Jury vergeben.

XI.5 Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Der nachweisbare Hessen-Effekt muss mindestens 100% der Fördersumme betragen.

XII. SONSTIGE MAßNAHMEN

Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet die Geschäftsführung der HFM nach Maßgabe der vom Aufsichtsrat festgelegten Fördergrundsätze. Anträge können laufend eingereicht werden.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss.

1. Sonstige Maßnahmen: Gefördert werden können sonstige Maßnahmen, die den Zielen der Förderung (Abschnitt I.) gerecht werden, diese unterstützen oder sinnvoll ergänzen und den Film- und Medienstandort Hessen bereichern.

2. STEP:

a) Mit dem Programm „STEP“ fördert die HFM die Vermittlung praktischer Ausbildungsinhalte in der Filmbranche und am Set durch besondere Branchenqualifizierungsmaßnahmen.

b) Außerdem vergibt die HFM durch Mentorinnen und Mentoren begleitete Stipendien für Autorinnen und Autoren.

c) Zudem fördert HFM Weiterbildungsmaßnahmen.

XIII. INKRAFTTRETEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

XIII.1 Diese Richtlinie ist eine Nachfolgerichtlinie zur Richtlinie für die hessische Film- und Medienförderung durch die HessenFilm und Medien GmbH (Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2024). Sie tritt zum 01.01.2024 in Kraft und zum 31.12.2024 außer Kraft. Sie ersetzt alle früher geltenden Richtlinien.

XIII.2 Für die Fördermaßnahmen gemäß Nr. V bis X dieser Förderrichtlinien gilt, dass die Laufzeit dieser Förderrichtlinien bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO (31.12.2026) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten mithin bis zum 30.6.2027 befristet ist.

Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende, relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinien entsprechend. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden.

XIII.3 Für die Fördermaßnahmen gemäß Nr. XI und XII Ziffer 2 a) und c) dieser Förderrichtlinien gilt, sofern diese nicht von den Vorgaben der Art. 53 und 54 AGVO umfasst sind, dass die Laufzeit dieser Förderrichtlinien bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-Verordnung befristet ist. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende, relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinien entsprechend. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Bestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden.

 

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