Förderprogramm

Gründungs- und Mittelstandsförderung (GuM) – Kultur- und Kreativwirtschaft

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Hochschule, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Ansprechpunkt:

HA Hessen Agentur GmbH

Mainzer Straße 118

65189 Wiesbaden

Weiterführende Links:
Kreativwirtschaft Stärkung des Kreativstandortes Hessen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Unterstützung der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie im Rahmen der Gründungs- und Mittelstandsförderung bei der Durchführung von Vorhaben zur Stärkung der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft.

Sie erhalten die Förderung für folgende Projekte:

  • Wissenstransfer wie Kongresse, Konferenzen, Workshops, Seminare, Festivals,
  • Markterschließung, zum Beispiel zur Vorstellung neuer Verfahren, Produkte, Ideen und Innovationen sowie Wettbewerbe,
  • Vernetzung und Kooperation, Informations- und Mentoringangebote,
  • Imagebildung des Kultur- und Kreativwirtschaftsstandorts,
  • Talentaktivierung, Nachwuchsförderung und Fachkräftesicherung, insbesondere durch Veranstaltungen oder Vernetzungsaktivitäten,

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Zuwendungen bis zu EUR 5.000 erhalten Sie als Festbetragsfinanzierung.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die HA Hessen Agentur GmbH.

Bevor Sie Ihren Antrag stellen, können Sie eine Beratung durch die Geschäftsstelle Kreativwirtschaft Hessen in Anspruch nehmen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Organisationen, Institutionen und Initiativen der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft,
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, vor allem Hochschulen und Kammern, sowie
  • juristische und natürliche Personen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben normalerweise in Hessen durchführen. In begründeten Einzelfällen erhalten Sie auch eine Förderung für Maßnahmen, die für hessische Unternehmen außerhalb Hessens durchgeführt werden.
  • Bitte beachten Sie außerdem die Allgemeinen Förderbestimmungen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung.

Sie erhalten keine Förderung für

  • Projekte, die überwiegend der öffentlichen Kulturförderung und/oder Soziokultur zuzurechnen sind und sich nicht an die Erwerbswirtschaft richten,
  • Filmförderung und andere Projekte, die durch Hessen Film und Medien GmbH gefördert werden können,
  • Angebote ohne Hessenbezug,
  • überwiegend eigene unternehmerische Betätigungen,
  • überwiegend individuelle Beratungsleistungen, insbesondere in rechtlichen, steuerlichen oder planerischen Angelegenheiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung (GuM – Gründungs- und Mittelstandsförderungsrichtlinie)

[Vom 16. Dezember 2023]

I. Einzelbestimmungen

1. Übergreifender Zuwendungszweck

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Hessen sowie zum Erhalt und Ausbaus der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Mittelstands, branchenübergreifend und in seinem gesamten Leistungsspektrum, gewährt das für Wirtschaft zuständige Ministerium Zuwendungen bzw. Beteiligungskapital für

  • Existenzgründungs- und Unternehmensberatungen sowie Coaching,
  • Projekte zur Stärkung der Gründungsbereitschaft, zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Verbesserung unternehmerischer Qualifikation,
  • Förderungen von Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft,
  • Beteiligungskapital für Unternehmensgründungen,
  • Digitalisierungsmaßnahmen (DIGI-Zuschuss).

2. Existenzgründungs- und Unternehmensberatungen sowie Coaching

2.1 Ziel der Förderung

Die Förderung soll zur Wissensvermittlung und Steigerung der Befähigung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Fragen der Unternehmensführung beitragen und eine möglichst große Anzahl an Personen und Unternehmen erreichen. Dadurch soll mittelbar die Gründungsbereitschaft und Wettbewerbsfähigkeit von KMU in Hessen steigen.

Die Planzahl der jährlich vorgesehenen Beratungen wird unter den Kennzahlen bei Kap. 07 05 Produkt 033 „Gründungs- und Mittelstandsförderung“ im jeweils geltenden Haushaltsplan des Landes Hessen veranschlagt.

2.2 Gegenstand der Förderung

2.2.1 Gegenstand der Förderung sind Gründungs- und Betriebsberatungen für Gründungsinteressierte, Gründende und KMU mit bestehender oder geplanter Betriebsstätte, Niederlassung oder Unternehmenssitz in Hessen. Die Beratungen können als Einzel- sowie Gruppenberatungen erfolgen. Als Gruppenberatung gilt dabei die gemeinsame Beratung von mindestens drei Gründungsinteressierten, Existenzgründenden oder Unternehmen.

Förderfähig sind folgende Beratungsthemen:

  • Erstberatungen, die unter anderem zur Ermittlung des Beratungsbedarfs dienen,
  • Existenzgründungsberatungen,
  • Beratungen im Zusammenhang mit Unternehmensübergaben,
  • Designberatungen,
  • Beratungen zum produktionsintegrierten Umweltschutz (PIUS-Beratungen),
  • Beratungen zur Digitalisierung insbesondere von Geschäftsprozessen sowie Produkten und Dienstleistungen (Strategie- und Umsetzungsberatung),
  • Beratungen zur Umsetzung von betrieblichen Entwicklungskonzepten,
  • Perspektivenberatungen,
  • Beratungen zu nachhaltigem Wirtschaften,
  • Coaching in allgemeinen Fragen der Existenzgründung und Betriebsführung,
  • spezielle Coachings zur Unternehmensnachfolge (Nachfolge-Coachings).

2.2.2 Bei Existenzgründungsberatungen vor der Gründung darf die Unternehmensgründung bis zum Beginn des Vorhabens nicht abgeschlossen sein.

2.2.3 Das Nachfolge-Coaching steht Unternehmensübernehmerinnen und -übernehmern sowie Nachfolgegründerinnen und -gründern für die ersten zwei Jahre nach Gründung/Übernahme zur Verfügung. Bei gewerblichen Tätigkeiten gelten der Tag der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregistereintrags als Gründungsdatum, bei freiberuflichen Tätigkeiten die Anmeldung beim Finanzamt. Bei Übernahme eines Unternehmens gilt der Tag der Übernahme oder bei Unternehmensbeteiligungen der Tag der tätigen Beteiligung an einem Unternehmen als Gründungsdatum. Im Rahmen der Übernahme oder Beteiligung muss eine Führungsfunktion ausgeübt werden.

2.2.4 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger soll vor einer Beratung prüfen, ob das zu beratene Unternehmen eine gleichgelagerte Förderung in einem anderen Programm zum Beispiel des Bundes oder der Kammern in Anspruch nehmen kann. Dies sind insbesondere:

  • Rahmenrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU in der jeweils geltenden Fassung oder
  • Richtlinien über die Förderung der Beratungen von Handwerksunternehmen durch ihre Kammern und ihre Fachverbände in der jeweils geltenden Fassung

Sofern möglich, soll diese Förderung abweichend von Teil II Nr. 13 vorrangig in Anspruch genommen werden.

2.2.5 Nicht förderfähig sind Beratungen, die

  • Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten (zum Beispiel Ausarbeitung von Verträgen, Aufstellung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten) beinhalten,
  • überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben,
  • überwiegend Architektur- und sonstige Planungen beinhalten,
  • überwiegend Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten zum Inhalt haben.

Nicht förderfähig sind Beratungen von Unternehmen und Tätigkeiten, die nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung) vom Geltungsbereich der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen sind.

2.2.6 Beratungsverfahren

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger führen die Beratung selbst durch oder beauftragen geeignete Dritte. Interessierte erhalten auf der Grundlage eines Angebots der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers eine individuelle Beratung. Über jede Beratung ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein Beratungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss Angaben über die Beraterin oder den Berater und das beratene Unternehmen, Gegenstand und Ergebnis der Beratung enthalten. Ort, Zeit und Dauer der Beratung sind in einem Zeitnachweis zu dokumentieren und von der bzw. dem Beratenen zu bestätigen. Beratungsberichte und Zeitnachweise dienen dem Nachweis der Verwendung der Zuwendung.

2.3 Antragsberechtigte

2.3.1 Antragsberechtigt sind Kammern, Wirtschafts- und Branchenverbände und Institutionen, die in Hessen flächendeckend landesweit die fachlich qualifizierte, unabhängige und neutrale Beratung von Unternehmen und Existenzgründerinnen und -gründern anbieten.

2.3.2 Antragsteller sollen ihren Sitz oder eine Niederlassung in Hessen haben; in begründeten Ausnahmefällen kann dieser bzw. diese außerhalb Hessens liegen.

2.3.3 Ausgeschlossen von der Antragstellung sind Behörden des Bundes und der Länder.

2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

2.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

2.4.2 Bei den in dieser Richtlinie genannten Beratungsthemen (vergleiche Teil I Nr. 2.2) sind je Kalenderjahr und beratener/beratenen Gründungsinteressierten, Gründenden und Unternehmen insgesamt bis zu 15 Beratungstagewerke förderfähig.

2.4.3 Erstberatungen, die unter anderem der Feststellung des weiteren Beratungsbedarfs dienen, werden bei der maximal förderfähigen Anzahl der Beratungstagewerke nicht berücksichtigt.

2.4.4 Beratungen und Coachings sind anhand der tatsächlich erfolgten Stunden abzurechnen. Dabei gelten Beratungen bis einschließlich vier Stunden als halbes Beratungstagewerk. Als ganzes Beratungstagewerk zählen alle Beratungen ab fünf Stunden bis acht Stunden. Die Abrechnung erfolgt nur in halben Tagewerken-Schritten.

2.4.5 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

2.4.5.1 Personalausgaben für eigenes am Projekt beteiligtes Personal. Die Förderung von Personalausgaben erfolgt als Standardeinheitskosten nach den Anlagen 1 und 2 zu dieser Richtlinie. Die Standardeinheitskosten umfassen dabei auch die Arbeitsplatzkosten sowie indirekten Kosten (Gemeinkosten).

2.4.5.2 Honorare für freiberufliche Beratende oder für gewerbliche Beratungsunternehmen. Ausgenommen sind die außerhalb der Ausgaben für Honorarkosten in Rechnung gestellten zusätzlichen Sachkosten wie Reisekosten, Spesen o.ä. sowie die Umsatzsteuer.

2.4.5.3 Ausgaben für Konzeption und Durchführung von Präsenz- und Onlineformaten im Rahmen der Erstberatung nach Teil I Nr. 2.2.1 Satz 4 Spiegelstrich 1.

2.4.5.4 Ausgaben für die Anmietung von Räumlichkeiten zur Durchführung von Maßnahmen in Präsenz im Rahmen der Erstberatung nach Teil I Nr. 2.2.1 Satz 4 Spiegelstrich 1 sind als direkte Ausgaben förderfähig, wenn die Räumlichkeiten ausschließlich für die Maßnahme, an der mehr als 50 Personen teilgenommen haben, genutzt und der dafür zu entrichtende Mietzins in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Vermieterin oder dem Vermieter geregelt worden ist.

2.4.5.5 Ausgaben für die Bewirtung zur Durchführung von Maßnahmen in Präsenz im Rahmen der Erstberatung nach Teil I Nr. 2.2.1 Satz 4 Spiegelstrich 1 sind dann als direkte Ausgaben förderfähig, wenn diese ausschließlich dem Vorhaben zuzurechnen sind und mehr als 50 Personen an der Maßnahme teilgenommen haben.

2.4.5.6 Eigenleistungen und Sachleistungen (Erbringung von Arbeitsleistungen – bare und unbare Eigenleistungen, Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist) sind nicht förderfähig.

2.4.6 Die Höhe der Gesamtzuwendung (Förderquote) beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

2.4.7 Die Zuwendung für Honorare für freiberufliche Beratende oder gewerbliche Beratungsunternehmen beträgt abweichend von Teil I Nr. 2.4.6 bei Existenzgründungsberatungen, Perspektivenberatungen sowie Beratungen zum produktionsintegrierten Umweltschutz (PIUS-Beratungen) maximal 75 Prozent bzw. 600 Euro der Ausgaben pro ganzem Beratungstagewerk, bei den übrigen unter Teil I Nr. 2.2 genannten Beratungen und Coachings maximal 50 Prozent bzw. 400 Euro der Ausgaben pro ganzem Beratungstagewerk.

2.4.8 (Teilnahme-) Gebühren und Einnahmen der beratenen Gründungsinteressierten, Gründenden und Unternehmen sind als Eigenmittel einzubringen.

2.5 Antragstellung und Bewilligungsverfahren

2.5.1 Bewilligungsbehörde

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Standort Kassel
Ständeplatz 17
34117 Kassel
Tel.: 0561/706-0
https://www.wibank.de

2.5.2 Bewilligungsverfahren

Förderanträge sind vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Prüfung und Entscheidung über die Förderfähigkeit der geplanten Maßnahme erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

2.5.3 Förderindikatoren

Um die geförderten Vorhaben bewerten zu können, werden ihre voraussichtlichen und tatsächlich erreichten Ergebnisse anhand der folgenden (Ist-) Kennzahlen gemessen:

  • Anzahl der durchgeführten Existenzgründungsberatungen
  • Anzahl der durchgeführten Betriebsberatungen

2.5.4 Anträge auf Förderung müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Projektes beziehungsweise der Maßnahme,
  • Ausgaben- und Finanzierungsplan,
  • Höhe der beantragten Zuwendung,
  • Projektbeschreibung, aus der die Inhalte des Projekts, die Ziele und die geplanten Ergebnisse hervorgehen. Die Ergebnisse müssen mindestens Auskunft über die geforderten Kennzahlen nach Teil I Nr. 2.5.3 geben,
  • Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde,
  • Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes bei Gewährung der beantragten Landesförderung gesichert ist,
  • Erklärung, dass die Fördermittel ausschließlich zur Finanzierung der beantragten Maßnahme verwendet werden,
  • Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung.

2.5.5 Zuwendungsbescheid

Im Zuwendungsbescheid wird festgehalten, welche Anzahl der Beratungen (Soll-Förderkennzahlen) erbracht werden soll.

2.5.6 Verwendungsnachweis

2.5.6.1 Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projektes (Ende des Durchführungszeitraumes) einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung vorlegen (Verwendungsnachweis bestehend aus dem Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis). Der Sachbericht muss einen Soll-Ist-Vergleich der jährlichen Förderkennzahlen enthalten.

2.5.6.2 Mit dem Verwendungsnachweis sind je durchgeführter Beratung von der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger zusätzlich folgende Dokumente bereitzuhalten:

  • Beratungsvertrag mit dem beratenen Unternehmen bzw. mit der beratenen Existenzgründerin oder dem beratenen Existenzgründer,
  • Beratungsbericht nach Teil I Nr. 2.2.6,
  • Nachweis der fachlichen Eignung der Beraterin oder des Beraters,
  • gegebenenfalls De-minimis-Bescheinigung des beratenen Unternehmens,
  • Aufbewahrungspflicht der De-minimis-Bescheinigung durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger für zehn Jahre,
  • gegebenenfalls die KMU-Erklärung des beratenen Unternehmens,
  • gegebenenfalls Rechnung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers an die beratene Existenzgründerin oder den Existenzgründer bzw. das beratene Unternehmen,
  • gegebenenfalls Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die beratene Existenzgründerin oder der beratene Existenzgründer bzw. das beratene Unternehmen den ihr oder ihm von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Anteil der Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers für die Durchführung oder Organisation der Beratung vor Einreichung des Verwendungsnachweises bezahlt hat,
  • gegebenenfalls Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger das ihr oder ihm von einer externen Beraterin oder einem externen Berater für die Durchführung in Rechnung gestellte Honorar vor Einreichung des Verwendungsnachweises bezahlt hat.

Die Bewilligungsbehörde behält sich im Bewilligungsbescheid vor, die Dokumente für stichprobenartige Prüfungen in Kopie bzw. als elektronische Dokumente/Scans anzufordern.

2.6 Beihilferechtliche Einordnung

Für die beihilferechtliche Einordnung der Förderung der Beratungstätigkeit auf der Ebene des Projektträgers sind nachfolgende Fälle zu unterscheiden:

a) Der Träger verwendet die Fördermittel zur Herstellung von eigenen Beratungsleistungen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit (Erst- und Verweisberatung) darstellen. Dann ist die Förderung keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), sofern der Träger eine Trennungsrechnung durchführt und die Förderung ausschließlich dem nicht-wirtschaftlichen Bereich zugutekommt.

b) Der Träger führt in dem Projekt selbst auch Tätigkeiten durch, die als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind. In diesem Fall führt eine Förderung zu einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Beihilfe konform mit der VO (EU) 1407/2013 als De-minimis-Beihilfe ausgeführt werden kann.

Der Träger erbringt selbst Beratungsleistungen als wirtschaftliche Tätigkeit. Eine Förderung führt nur dann nicht zu einer Beihilfe, wenn der Träger zu gleichen Konditionen und nicht selektiv die Fördermittel als Zuschuss an externe Beratungsunternehmen weiterleitet, die von den erstberatenen Unternehmen frei und zu Marktbedingungen diskriminierungsfrei ausgewählt werden und denen ein offener Zugang zur Verweisberatung gewährt werden muss.

Die Förderung erfolgt für die zu beratenen Unternehmen als De-minimis-Beihilfe unter Beachtung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 S. 1). Soweit es sich hierbei nicht um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit handelt, stellt die Förderung in Verbindung mit einer Trennungsrechnung hingegen keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.

3. Projekte zur Stärkung der Gründungsbereitschaft, zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Verbesserung unternehmerischer Qualifikation

3.1 Ziel der Förderung

Die Förderung von Projekten soll durch Sensibilisierung, Vernetzung sowie Wissensvermittlung von Gründerinnen und Gründern sowie KMU dazu beitragen, den Gründergeist und das Unternehmertum in Hessen zu stärken. Die Projekte sollen eine möglichst große Anzahl an Personen und Unternehmen erreichen. Durch die Förderung soll mittelbar die Gründungsbereitschaft in Hessen steigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit von KMU gesteigert und die unternehmerische Qualifikation dieser verbessert werden.

Die Planzahl der jährlich vorgesehenen Projekte wird unter den Kennzahlen bei Kap. 07 05 Produkt 033 „Gründungs- und Mittelstandsförderung“ im jeweils geltenden Haushaltsplan des Landes Hessen veranschlagt.

3.2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Vorhaben im Bereich des Mittelstands, der Gründungsbereitschaft und des Unternehmertums zur Sensibilisierung, Information und Vernetzung von Gründerinnen und Gründern sowie von KMU.

Gefördert werden Veranstaltungen, Messen, Wettbewerbe, Anlaufstellen, Workshops und Schulungen, die allgemeine Existenzgründungsfragen, betriebswirtschaftliche Themen, Innovation, Nachhaltigkeit, Social Entrepreneurship, Digitalisierung in KMU oder Fragen der Unternehmensnachfolge zum Inhalt haben.

3.3 Antragsberechtigte

3.3.1 Antragsberechtigte sind Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Wirtschafts- und Branchenverbände, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Wirtschaftsförderungen und Regionalmanagements.

3.3.2 Wirtschaftsnahe Vereine und Einrichtungen können Antragsberechtigte sein, wenn diese die Stärkung oder Analyse der Gründungsbereitschaft und/oder des Unternehmertums in Hessen verfolgen.

3.3.3 Antragsteller sollen ihren Sitz oder eine Niederlassung in Hessen haben; in begründeten Ausnahmefällen kann dieser bzw. diese außerhalb Hessens liegen.

3.3.4 Hochschulen und deren Institute sind nicht antragsberechtigt, können jedoch als Kooperationspartner mit den zuvor genannten Begünstigten ein Projekt durchführen.

3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

3.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

3.4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

3.4.2.1 Personalausgaben für eigenes am Projekt beteiligtes Personal. Die Förderung von Personalausgaben erfolgt als Standardeinheitskosten nach den Anlagen 1 und 2 zu dieser Richtlinie. Die Standardeinheitskosten umfassen dabei auch die Arbeitsplatzkosten sowie indirekten Kosten (Gemeinkosten).

3.4.2.2 Ausgaben für Konzeption und Durchführung von Präsenz- und Onlineformaten, Öffentlichkeitsarbeit bzw. Marketing, Beratungs- und Veranstaltungsdienstleistungen sowie Preisgelder.

3.4.2.3 Ausgaben für die Anmietung von Räumlichkeiten zur Durchführung von Maßnahmen nach Teil I Nr. 3.2 in Präsenz sind als direkte Ausgaben förderfähig, wenn die Räumlichkeiten ausschließlich für die Maßnahme, an der mehr als 50 Personen teilgenommen haben, genutzt und der dafür zu entrichtende Mietzins in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Vermieterin oder dem Vermieter geregelt worden ist.

3.4.2.4 Ausgaben für die Bewirtung zur Durchführung von Maßnahmen nach Teil I Nr. 3.2 in Präsenz sind dann als direkte Ausgaben förderfähig, wenn diese ausschließlich dem Vorhaben zuzurechnen sind und mehr als 50 Personen an der Maßnahme teilgenommen haben.

3.4.2.5 Eigenleistungen und Sachleistungen (Erbringung von Arbeitsleistungen – bare und unbare Eigenleistungen, Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist) sind nicht förderfähig.

3.4.3 Die Höhe der Zuwendung (Förderquote) beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

3.5 Antragstellung und Bewilligungsverfahren

3.5.1 Bewilligungsbehörde

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Standort Kassel
Ständeplatz 17
34117 Kassel
Tel.: 0561/706-0
https://www.wibank.de

3.5.2 Bewilligungsverfahren

Förderanträge sind vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. Die Prüfung und Entscheidung über die Förderfähigkeit der geplanten Maßnahme erfolgt durch die zuständige Bewilligungsbehörde.

3.5.3 Förderkennzahlen

Um die geförderten Vorhaben bewerten zu können, werden ihre voraussichtlichen und tatsächlich erreichten Ergebnisse anhand der folgenden (Ist-) Kennzahlen gemessen:

  • Anzahl der Teilnehmenden an Vorhaben zur Förderung der Gründungsbereitschaft und des Unternehmertums
  • Anzahl der prämierten Gründungsvorhaben.

Weitere projektspezifische Kennzahlen (Soll-Förderkennzahlen) können im Zuwendungsbescheid festgelegt werden.

3.5.4 Anträge auf Förderung müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Projektes beziehungsweise der Maßnahme,
  • Ausgaben- und Finanzierungsplan,
  • Höhe der beantragten Zuwendung,
  • Projektbeschreibung, aus der die Inhalte des Projekts, die Ziele und die geplanten Ergebnisse hervorgehen. Die Ergebnisse müssen mindestens Auskunft über die geforderten Kennzahlen nach Teil I Nr. 3.5.3 geben,
  • Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde,
  • Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes bei Gewährung der beantragten Landesförderung gesichert ist,
  • Erklärung, dass die Fördermittel ausschließlich zur Finanzierung der beantragten Maßnahme verwendet werden,
  • Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung.

3.5.5 Verwendungsnachweis

Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projektes (Ende des Durchführungszeitraums) einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung vorlegen (Verwendungsnachweis bestehend aus dem Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis). Der Sachbericht muss einen Soll-Ist-Vergleich der jährlichen Förderkennzahlen enthalten.

3.6 Beihilferechtliche Einordnung

Eine Förderung stellt weder eine unmittelbare Beihilfe für den Träger noch eine mittelbare Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, sofern der Träger sowie mittelbar von dem Vorhaben profitierende Dritte (zum Beispiel Gründer oder gegebenenfalls auch KMU) nicht wirtschaftlich tätig sind. Sofern direkt oder mittelbar Begünstigte – wie im Regelfall – neben der förderfähigen, nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit auch noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist mittels Trennungsrechnung seitens der Begünstigten sicherzustellen, dass die Förderung tatsächlich ausschließlich dem nicht-wirtschaftlichen Bereich zugutekommt.

Sofern die Förderung zugunsten einer wirtschaftlich Tätigkeit einer oder eines Begünstigten erfolgt, wird diese auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in der jeweils geltenden Fassung als De-minimis-Beihilfen gewährt. Sofern ein mittelbar von dem Vorhaben profitierender Dritte (KMU) wirtschaftlich tätig ist, wird der ihm gewährte Vorteil auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in der jeweils geltenden Fassung als Deminimis-Beihilfen gewährt.

4. Kultur- und Kreativwirtschaft

4.1 Ziel der Förderung

Durch die Förderung soll die Kultur- und Kreativwirtschaft in Hessen gestärkt werden. Mittelbar soll die Förderung dazu beitragen, Umsätze, Erwerbstätigkeit und Unternehmenszahl der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft zu erhöhen. Die Förderung dient insbesondere

  • der Steigerung der Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft,
  • der Entwicklung von Netzwerken, Kompetenzzentren und Kooperationen zur Stärkung des Kultur- und Kreativwirtschaftsstandorts,
  • der Erhöhung der Sichtbarkeit und der Wertschätzung kreativer Leistungen,
  • der Stärkung des Wissenstransfers und der Markterschließung,
  • der Entwicklung cross-sektoraler Kooperation zwischen Kultur- und Kreativwirtschaft und anderen Wirtschaftszweigen.

Die Planzahl der jährlich vorgesehenen Projekte wird unter den Kennzahlen bei Kap. 07 05 Produkt 034 „Kultur- und Kreativwirtschaft“ im jeweils geltenden Haushaltsplan des Landes Hessen veranschlagt.

4.2 Gegenstand der Förderung

4.2.1 Das Land Hessen fördert Projekte und Einrichtungen im Bereich der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft.

Gefördert werden Maßnahmen, die geeignet sind, die unter Teil I Nr. 4.1 genannten Förderziele zu erreichen. Hierzu zählen Angebote zu

  • Wissenstransfer wie Kongresse, Konferenzen, Workshops, Seminare, Festivals,
  • Markterschließung, etwa zur Vorstellung neuer Verfahren, Produkte, Ideen und Innovationen sowie Wettbewerbe,
  • Vernetzung und Kooperation, Informations- und Mentoringangebote,
  • Imagebildung des Kultur- und Kreativwirtschaftsstandorts,
  • Talentaktivierung, Nachwuchsförderung und Fachkräftesicherung, insbesondere durch Veranstaltungen oder Vernetzungsaktivitäten,
  • andere geeignete Angebote.

4.2.2 Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft sind Träger von Angeboten für die Kultur- und Kreativwirtschaft, mithin Netzwerke, Kompetenzzentren, Organisationen oder Initiativen.

Zur Kultur- und Kreativwirtschaft gehören Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich orientiert sind und sich mit der Schaffung, Produktion, Verteilung und/oder medialen Verbreitung von kulturellen bzw. kreativen Gütern befassen. Dies sind Unternehmen aus den Teilmärkten: Werbemarkt, Software-/Gamesindustrie, Pressemarkt, Designwirtschaft, Architekturmarkt, Filmwirtschaft, Buchmarkt, Musikwirtschaft, Markt für darstellende Künste, Rundfunkwirtschaft, Kunstmarkt und Sonstige. Grundlage der Definition ist der Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz vom Dezember 2009; bei geänderter Beschlusslage gilt die jeweils aktuelle Definition.

4.2.3 Die Förderung cross-sektoraler Projekte steht auch KMU aus anderen Branchen offen und zielt darauf ab, möglichst viele Unternehmen für eine branchenübergreifende Vernetzung und/oder Kooperation mit Kreativen zu gewinnen. Cross-sektorale Projekte sind Maßnahmen, bei denen Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft mit Unternehmen anderer Wirtschaftszweige branchen- und disziplinübergreifend zusammenarbeiten, um innovative Lösungen für aktuelle und künftige Herausforderungen zu entwickeln.

4.2.4 In begründeten Einzelfällen können Maßnahmen außerhalb Hessens durchgeführt werden.

4.2.5 Nicht förderfähig sind insbesondere

  • Projekte, die überwiegend der öffentlichen Kulturförderung und/oder Soziokultur zuzurechnen sind und sich nicht an die Erwerbswirtschaft richten,
  • Filmförderung und andere Projekte, die durch Hessen Film und Medien GmbH gefördert werden können,
  • Angebote ohne Hessenbezug,
  • überwiegend eigene unternehmerische Betätigungen,
  • überwiegend individuelle Beratungsleistungen, insbesondere in rechtlichen, steuerlichen oder planerischen Angelegenheiten.

4.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Organisationen, Institutionen und Initiativen der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft im Sinne von Teil I Nr. 4.1, Körperschaften des Öffentlichen Rechts, insbesondere Hochschulen und Kammern, juristische und natürliche Personen.

4.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

4.4.2 Bei Projektförderungen beträgt der Anteil der Landesförderung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungen bis zu 5.000 Euro erfolgen als Festbetragsfinanzierung.

4.4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

4.4.3.1 Personalausgaben für eigenes am Projekt beteiligtes Personal. Die Förderung von Personalausgaben erfolgt als Standardeinheitskosten nach den Anlagen 1 und 2 dieser Richtlinie. Die Standardeinheitskosten umfassen dabei auch die Arbeitsplatzkosten sowie indirekte Kosten (Gemeinkosten).

4.4.3.2 Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen und nicht bereits über die Gemeinkosten abgedeckt sind. Zu den Sachausgaben zählen beispielsweise Ausgaben für an Dritte vergebene Aufträge, Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter, Miete oder Leasing von Ausstattungsgegenständen, Druckkosten von Printmedien/Werbung und Miete für Räume, die für Beratungen genutzt werden.

4.5 Antragstellung und Bewilligungsverfahren

4.5.1 Bewilligungsbehörde

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die

HA Hessen Agentur GmbH
Konradinerallee 9
65189 Wiesbaden
Tel. +49 611 9501780
Fax +49 611 950178466
E-Mail: info@hessen-agentur.de
www.hessen-agentur.de

4.5.2 Bewilligungsverfahren

Anträge auf Förderung sind vor Beginn einer Maßnahme unter Verwendung der entsprechenden Antragsvordrucke schriftlich oder elektronisch an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten.

4.5.3 Anträge auf Förderung müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Projektes beziehungsweise der Maßnahme,
  • Höhe der beantragten Zuwendung,
  • Maßnahmen- und Projektbeschreibung inkl. Angabe zu Zielen, Vorgehensweise (konzeptioneller Ansatz), Zielgruppen, Kooperationspartner, Erfolgsparameter, Durchführungsort, Durchführungszeitraum,
  • Finanzierungsplan inklusive aller mit dem Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben.
  • Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde,
  • Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes bei Gewährung der beantragten Landesförderung gesichert ist,
  • Erklärung, dass die Fördermittel ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahme verwendet werden,
  • Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung und
  • soweit relevant: Beihilfebescheinigung und KMU-Erklärung.

4.5.4 Förderkennzahlen

Zur Messung des Erfolgs der geförderten Maßnahmen werden im Zuwendungsbescheid jeweils projektspezifische quantitative und qualitative Erfolgsparameter festgelegt.

4.5.5 Verwendungsnachweis

Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projektes (Ende des Durchführungszeitraumes) einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung vorlegen (Verwendungsnachweis bestehend aus dem Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis).

4.6 Beihilferechtliche Einordnung

Die Förderung der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft ist nach Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) freigestellt. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der AGVO sind hierbei einzuhalten.

Sollte kein Fall von Art. 53 AGVO vorliegen, kann eine Förderung als De-minimis-Beihilfe unter Beachtung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 S. 1) erfolgen.

5. Beteiligungskapital für Unternehmensneugründungen

5.1 Beteiligungen

Das Land Hessen investiert insbesondere über die Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH (BMH) mit stillen und offenen Beteiligungen in Unternehmen und verschafft ihnen damit mehr wirtschaftliches Eigenkapital. Dieses Eigenkapital soll die Liquidität des Unternehmens erhöhen, seine Bonität steigern – und damit die Chancen, weitere Finanzierungsquellen wie Bankdarlehen und zusätzliches Eigenkapital zu bekommen, erhöhen.

5.2 Zweck der Beteiligung

Das bereitgestellte Beteiligungskapital ist von den Unternehmen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gründung des Unternehmens oder zur Festigung in der Anlaufphase und der Wachstumsphase zu verwenden.

Die Mittel sind für die mit der Gründung und Festigung in Zusammenhang stehenden Ausgaben wie Mieten, Personal, Sachausgaben, Marketing, Konzepte und Studien, Investitionen, Betriebsmittel, Markterschließung, Ausbildung und Ausgaben für Schutzrechte zu verwenden.

5.3 Antragsberechtigte

5.3.1 Antragsberechtigt und beihilfefähig nach Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 AGVO sind nicht börsennotierte kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Teil II Nr. 10), deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt und die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie haben nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen, es sei denn, der Umsatz der übernommenen Tätigkeit macht weniger als 10 Prozent des Umsatzes aus, den das beihilfefähige Unternehmen im Geschäftsjahr vor der Übernahme erzielt hat;

b) sie haben noch keine Gewinne ausgeschüttet;

c) sie haben kein anderes Unternehmen übernommen bzw. sind nicht durch einen Zusammenschluss hervorgegangen, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens macht weniger als 10 Prozent des Umsatzes des beihilfefähigen Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme aus oder der Umsatz des aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmens ist um weniger als 10 Prozent höher als der Gesamtumsatz, den die beiden sich zusammenschließenden Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben.

Bei Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, beginnt der für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Fünfjahreszeitraum zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte: entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig wird.

Abweichend von Teil I Nr. 5.3.1 Unterabsatz c werden Unternehmen, die aus einem Zusammenschluss von nach diesem Artikel beihilfefähigen Unternehmen hervorgegangen sind, bis fünf Jahre nach dem Tag der Handelsregistereintragung des ältesten am Zusammenschluss beteiligten Unternehmens ebenfalls als beihilfefähige Unternehmen erachtet.

5.3.2 Nicht antragsberechtigt und nicht beihilfefähig sind:

  • Unternehmen, die keine Beihilfen nach Art. 1 der AGVO erhalten können (dazu zählen insbesondere die Fischerei und Aquakultur, die landwirtschaftliche Primärproduktion),
  • Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Nr. 18 der AGVO,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

5.4 Art und Umfang der Beteiligung

Die Beteiligung erfolgt durch Bereitstellung von offenem und stillem Beteiligungskapital.

Die Beihilfe beträgt nicht mehr als 500.000 Euro Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) und nicht mehr als 750.000 Euro BSÄ für Unternehmen im C-Fördergebiet der GRW (Art. 22 Nr. 3 c AGVO).

Bei kleinen und innovativen Unternehmen dürfen die vorgenannten Höchstbeträge verdoppelt werden (Art. 2 Nr. 80 und Art. 22 Nr. 5 AGVO).

5.5 Antragstellung und Verfahren

Anfragen und Anträge auf Beteiligungen sind zu richten an die

Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH (BMH)
Gustav-Stresemann-Ring 9
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611/949 176-0
Fax: 0611/949 176-76
www.bmh-hessen.de

5.6 Beihilfenrechtliche Einordnung

Die Förderung erfolgt auf Grundlage von Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 AGVO. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der AGVO sind hierbei einzuhalten.

6. Zuschuss zu Digitalisierungsmaßnahmen (DIGI-Zuschuss)

6.1 Ziel der Förderung

Ziel des DIGI-Zuschuss ist die Digitalisierung der hessischen Unternehmen zu beschleunigen und die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen durch eine Erhöhung ihres Digitalisierungsgrads zu steigern. Die Digitalisierung der Wirtschaft bedeutet gerade für KMU eine große Chance für effizientere betriebliche Prozesse, neue Produkte und Dienstleistungen oder innovative Geschäftsmodelle.

Die Planzahlen der jährlich vorgesehenen Projekte und Maßnahmen werden unter den Kennzahlen bei Kap. 07 05 Produkt 022 im jeweils geltenden Haushaltsplan des Landes Hessen veranschlagt.

6.2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Modernisierungs-, Anwendungs- und Innovationsprojekte im Bereich der Digitalisierung durch Einführung neuer digitaler Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) und Maßnahmen zur Verbesserung der IT-Sicherheit.

Die Maßnahmen müssen bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller zum Einsatz kommen, können Teil einer Digitalisierungsstrategie sein und sollen einen Digitalisierungsfortschritt in den Bereichen Produktion und Verfahren, Produkte, Prozesse und Dienstleistungen oder Strategie und Organisation des Unternehmens erwarten lassen.

Die förderfähigen Maßnahmen werden im jeweils geltenden „Merkblatt zum Förderprogramm Zuschuss zu Digitalisierungsmaßnahmen (DIGI-Zuschuss)“ präzisiert. Die Bewilligungsbehörde stellt das Merkblatt in geeigneter Form zur Verfügung.

6.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind KMU der gewerblichen Wirtschaft sowie Freien Berufe mit einer Betriebsstätte in Hessen (Teil II Nr. 10), in welchen die geförderte Maßnahme zum Einsatz kommt.

6.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

6.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Sachausgaben von bis zu 50 Prozent gewährt. Eine Förderung kann ab zuwendungsfähigen Sachausgaben in Höhe von 4.000 Euro erfolgen.

6.4.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Leistungen externer Anbieter einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahme notwendigen Hard- und Software und die Einführung der Lösungen.

6.4.3 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Beschaffung von Kapital (insbesondere Zinsen) sowie erstattungsfähige Umsatzsteuer.

6.5 Antragstellung und Bewilligungsverfahren

6.5.1 Bewilligungsbehörde

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Standort Wiesbaden
Gustav-Stresemann-Ring 9
65198 Wiesbaden
Tel.: 0611/774-0
https://wibank.de

6.5.2 Bewilligungsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig. Förderanträge sind vor Beginn der Maßnahme an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten.

Die Prüfung des Antrages erfolgt durch die WIBank als Bewilligungsbehörde. Diese entscheidet über die Förderfähigkeit der geplanten Maßnahme und erteilt bei positiver Bewertung einen entsprechenden Zuwendungsbescheid.

6.5.3 Verwendungsnachweis

Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projektes (Ende des Durchführungszeitraums) einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung vorlegen (Verwendungsnachweis bestehend aus dem Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis). Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe.

6.6 Beihilfenrechtliche Einordnung

Die Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen erfolgt als De-minimis-Beihilfe unter Beachtung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 S. 1).

II. Allgemeine Förderbestimmungen

Es gelten die folgenden Allgemeinen Haushaltsbestimmungen, sofern nicht in Teil I besondere Regelungen getroffen sind.

1. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) – in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.

2. Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), die §§ 23, 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Zuwendungsbescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

3. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu § 44 LHO sowie für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zu § 44 LHO, sind soweit zutreffend zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären.

4. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

5. Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot). Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die oder der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht.

Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme vom Refinanzierungsverbot zugelassen werden, aus der jedoch kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann.

6. Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P/ANBest-GK) zu beachten.

7. Eigenleistungen und Sachleistungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie nach Art und Umfang im Hinblick auf das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sind. Der Wert unbarer Eigenleistungen wird mindestens auf die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns je Stunde festgesetzt und ist sowohl im Finanzierungsplan als auch im Verwendungsnachweis als fiktive Ausgabe und als Teil der Eigenmittel darzustellen. Die Zuwendung selbst darf dabei insgesamt nicht höher sein als die Summe der tatsächlichen geleisteten Ausgaben. Übersteigt der Wert unbarer Eigenleistungen die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns je Stunde findet Nr. 1.3 der ANBest-P Anwendung. Eigenleistungen müssen belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst und bestätigt sein, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können.

Diese Bestimmung ist als Auflage in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen soweit zutreffend.

8. Eine Zuwendung wird nur für Vorhaben mit Durchführungsort in Hessen gewährt.

9. Universitäten und Hochschulen, die Stellen innerhalb der hessischen Landesverwaltung sind, können für geeignete Einzelprojekte als zweckgebundene Zuweisung Landesmittel erhalten. Für diesen Fall gelten folgende ergänzende Regelungen:

a) Mit der Zuweisung der Mittel sind die Regelungen entsprechend der VV zu § 44 LHO zu vereinbaren.

b) Die Hochschule muss sicherstellen, dass keine Doppelfinanzierung erfolgt. Die Abordnung bzw. Freistellung für die Tätigkeiten im Vorhaben ist nachvollziehbar darzulegen. Dies ist mit Antragstellung zu erklären.

Alle anderen Universitäten und Hochschulen erhalten Zuwendungen.

10. Bei der Förderung von Vorhaben und Projekten von Unternehmen wird die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU L 124 S. 36 – siehe auch Anhang I AGVO oder deren Folgebestimmungen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Union vom 6. Mai 2003 berücksichtigt. Danach werden Kleinstunternehmen sowie KMU derzeit definiert als Unternehmen, die

a) weniger als 250 Personen beschäftigen und

b) entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen beziehungsweise verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 enthaltenen Berechnungsmethoden oder deren Folgebestimmungen. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als KMU zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden.

Es sind sämtliche rechtliche Zusammenschlüsse auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgehen.

11. Für eine nach der AGVO zu gewährende Förderung gelten die folgenden allgemeinen Voraussetzungen:

a) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden,

b) Eine Zuwendung in den Fallgruppen nach Art. 1 Abs. 2 bis 6 AGVO ist ausgeschlossen.

c) Die Anmeldeschwellen nach Art. 4 der AGVO werden beachtet.

d) Der Beihilfeempfänger muss den schriftlichen Beihilfeantrag mit allen erforderlichen Inhalten nach Art. 6 AGVO vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben.

e) Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich De-minimis-Beihilfen – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

f) Jede Einzelbeihilfe über 100.000 Euro wird nach Art. 9 AGVO für nach dem 1. Juli 2023 gewährte Einzelbeihilfen auf der Beihilfentransparenzdatenbank (transparency award module) der Europäischen Kommission veröffentlicht.

12. Für eine nach der De-minimis-Verordnung zu gewährende Förderung gelten die folgenden allgemeinen Voraussetzungen:

Danach kann ein Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren De-minimis-Beihilfen im Umfang von bis zu 200.000 Euro erhalten. Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen erreicht ist beziehungsweise durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten wird, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission möglich.

Bei De-minimis-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten zu beachten; auf diese wird im Bewilligungsbescheid hingewiesen. Soweit die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe bewilligt wird, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung über die Förderung ausgehändigt. Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

13. Eine Kumulation der Förderung nach dieser Richtlinie mit einer Förderung des Bundes und der Europäischen Union oder anderen öffentlichen Fördergebern ist zulässig, wenn die höchste zulässige Beihilfeintensität bzw. der höchste geltende Beihilfebetrag nicht überschritten werden. Diese Förderungen reduzieren die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Teil I nicht. Sofern durch die Kumulation die höchste zulässige Beihilfenintensität bzw. der höchste geltende Beihilfebetrag überschritten werden, reduzieren sich die Förderausgaben zu Gunsten des Landes. In Abweichung zu Satz 1 ist eine zusätzliche Förderung aus anderen Förderprogrammen des Landes Hessen ausgeschlossen.

14. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede von der Bewilligungsbehörde oder von dieser beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.

Die Prüfrechte des Hessischen Rechnungshofs (§ 84 Abs. 1, Abs. 2 LHO) bleiben hiervon unberührt.

15. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Subventionserhebliche Tatsachen werden entsprechend der vorgenannten Vorschrift im Zuwendungsbescheid benannt.

III. Schlussbestimmungen

1. Abweichungen von dieser Richtlinie sind nur aus besonders wichtigem Grund zulässig und nur soweit keine Vorschriften betroffen sind, für die eine Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen und/oder des Hessischen Rechnungshofes erforderlich sind. Die Abweichung bedarf der Zustimmung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen.

2. Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung vom 13. Dezember 2016 (StAnz. S. 1686), zuletzt geändert 31. Januar 2022 (StAnz. S. 222), die jedoch für bestehende Förderungen weiterhin anwendbar bleibt.

3. Für die Fördergegenstände unter Teil I Nr. 4 und 5 gilt: Die Möglichkeit einer Förderung im Sinne der AGVO ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie bis mindestens 30. Juni 2027 in Kraft gesetzt werden.

4. Für die Fördergegenstände unter Teil I Nr. 2, 3, 4 und 6 gilt: Die Möglichkeit einer Förderung im Sinne der De-minimis-Verordnung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet ist. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende, relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Richtlinien entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Bestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie bis mindestens 30. Juni 2024 in Kraft gesetzt werden.

 

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