Förderprogramm

Gemeinwesenarbeit in Stadtteilen/Quartieren mit besonderen sozialen und integrationspolitischen Herausforderungen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Ansprechpunkt:

Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Brennpunkte Hessen e.V.

Münchener Straße 48

60329 Frankfurt/Main

Weiterführende Links:
Förderprogramm Gemeinwesenarbeit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune in Hessen Gemeinwesenprojekte in sozialen Brennpunktgebieten planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie als Kommune bei Maßnahmen der Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit, die zur Überwindung sozialer Problemlagen beziehungsweise zur Bearbeitung besonderer sozialer und integrationspolitischer Herausforderungen beitragen.

Gefördert wird

  • der Auf- und Ausbau eines Quartiersbüros im Stadtteil/Quartier und
  • die Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Brennpunkte Hessen e. V. als Servicestelle zur Unterstützung des Landes, der Kommunen und aller am Programm beteiligten Akteurinnen und Akteure.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 75 Prozent, in besonderen Fällen bis zu 100 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme jeweils bis zum 31.10. eines Jahres für das folgende Jahr bei der Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Brennpunkte Hessen e. V. Diese leitet Ihren Antrag dann an das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales weiter.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Landkreise, kreisfreie Städte und Sonderstatusstädte in Hessen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als Kommune müssen Sie die Fördergebiete anhand geeigneter quantitativer und qualitativer Indikatoren auswählen und die besonderen sozialen oder integrationspolitischen Herausforderungen im ausgewählten Gebiet nachweisen.
  • Planen Sie eine Unterstützungs- und Koordinationsstelle, dann müssen Sie hiermit vor allem folgende Aufgaben übernehmen:
    • Aktivierung und Unterstützung von Selbstorganisation und Beteiligung, Förderung von Selbsthilfepotenzialen und Partizipation, insbesondere von durch Armut und Ausgrenzung betroffener Personen, Ermöglichung von sprachlicher Teilhabe,
    • Förderung von Kommunikation, Vernetzung und Kooperation durch den Auf- und Ausbau beziehungsweise die Umsetzung geeigneter Kooperationsstrukturen,
    • Förderung des nachbarschaftlichen Zusammenlebens, Abbau von Konflikten und Stärkung der Integration der verschiedenen Bevölkerungs- und Interessengruppen im Quartier und Stadtteil,
    • Entwicklung von Strategien zur Verbesserung von Lebenslagen,
    • Förderung, Unterstützung und Koordination des ehrenamtlichen Engagements im Stadtteil beziehungsweise Quartier zur stärkeren Aktivierung, Beteiligung und Mitwirkung von Quartiersbewohnerinnen und -bewohnern,
    • Schaffung von Angeboten zur niedrigschwelligen Beratung unterschiedlicher Fragestellungen und zur Verbesserung des Zugangs zu sozialen Beratungs- und Dienstleistungsangeboten für unterschiedliche Zielgruppen, Hilfe und Vermittlung durch vernetzende Einbindung der kommunalen Altenhilfe, Pflege- und Gesundheitsberatung beziehungsweise Vermittlung zu Diensten (Clearing),
    • Beratung bei Projektentwicklung und Mitteleinwerbung,
    • Verbesserung des Images des Quartiers oder des Stadtteils.

Für investive Projekte und Baumaßnahmen erhalten Sie keine Förderung.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Gemeinwesenarbeit in Stadtteilen/Quartieren mit besonderen sozialen und integrationspolitischen Herausforderungen

1. Allgemeines

In Kommunen, insbesondere in den Stadtteilen und Quartieren werden die gesellschaftlichen und gesamtstädtischen Herausforderungen (Zuwanderung, Inklusion, Bildung, Beschäftigung, demographischer Wandel und ökologischer Umbau) sichtbar und müssen vor Ort bearbeitet werden. Um die Kommunen bei der positiven Entwicklung ihrer Quartiere und Gebiete, in denen sich soziale Problemlagen häufen zu unterstützen und zu stärken, sollen Quartiersbüros im Stadtteil/Quartier eingerichtet beziehungsweise ausgebaut werden. Die Quartiersbüros sollen mit passgenauen, innovativen, sozialintegrativen Maßnahmen der Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit die gesellschaftliche Teilhabe stärken, den sozialräumlichen Ansatz verfolgen, niedrigschwellige Beratung anbieten, Selbsthilfe, bürgerschaftliches Engagement und Vernetzung fördern, um so die Entwicklungsperspektiven für die Menschen in den Bereichen, Integration, Bildung und Beschäftigung zu verbessern. Die Quartiersbüros leisten somit einen wesentlichen Beitrag zu der von der Landesregierung angestrebten Verbesserung der sozialen Infrastruktur, Sicherung des sozialen Zusammenhalts, einer guten Lebensqualität und zu einer gelingenden Integration.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen der Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit, die zur Überwindung sozialer Problemlagen beziehungsweise zur Bearbeitung der besonderen sozialen und integrationspolitischen Herausforderungen in den ausgewählten Quartieren beziehungsweise Stadtteilen einen wesentlichen Beitrag leisten.

2.1 Gefördert wird der Auf- und Ausbau eines Quartiersbüros im Stadtteil/ Quartier mit folgenden Aufgaben/ Maßnahmen

a) Aktivierung, Unterstützung und Verbesserung von Selbstorganisation und Selbsthilfepotenzialen, Teilhabe und Partizipation sowie Handlungsfähigkeit, insbesondere von durch Armut und Ausgrenzung betroffener Quartiersbewohner/innen, Stärkung des Vertrauens in Demokratie, Aufbau zivilgesellschaftlicher Netzwerke, Ressourcenstärkung der Quartiersbewohner/innen, Verbesserung von Bildungschancen durch niedrigschwellige Angebote (Ermöglichung von sprachlicher Teilhabe).

b) Förderung von Kommunikation, Vernetzung und Kooperation durch den Auf- und Ausbau beziehungsweise die Umsetzung geeigneter Kooperationsstrukturen auf unterschiedlichen Ebenen in den sozialräumlichen Strukturen des Quartiers.

c) Förderung des nachbarschaftlichen Zusammenlebens von Gruppen unterschiedlicher Herkunft sowie der Generationen (zum Beispiel Förderung interkultureller Kompetenzen), Abbau von Konflikten und Stärkung der Integration der verschiedenen Bevölkerungs- und Interessengruppen im Quartier und Stadtteil sowie die Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten.

d) Entwicklung und Ausbau von Strategien zur Verbesserung von Lebenslagen.

e) Förderung, Unterstützung und Koordination des ehrenamtlichen Engagements im Stadtteil beziehungsweise Quartier zur stärkeren Aktivierung, Beteiligung und Mitwirkung von Quartiersbewohner(n)/innen, Stärkung der Hauptamtlichen im Umgang mit Ehrenamtlichen (Qualifizierung von Hauptamtlichen), Beratung und Begleitung von Freiwilligeninitiativen beim Aufbau ihrer Arbeit.

f) Schaffung von Angeboten zur niedrigschwelligen Beratung unterschiedlicher Fragestellungen und zur Verbesserung des Zugangs zu sozialen Beratungs- und Dienstleistungsangeboten für unterschiedliche Zielgruppen, Hilfe und Vermittlung durch vernetzende Einbindung der kommunalen Altenhilfe, Pflege- und Gesundheitsberatung beziehungsweise Vermittlung zu Diensten (Clearing).

g) Beratung bei Projektentwicklung und Mitteleinwerbung.

h) Verbesserung des Images des Quartiers oder des Stadtteils sowie der materiellen, infrastrukturellen und immateriellen Bedingungen eines Gemeinwesens.

2.2 Das Land fördert eine Servicestelle zur Unterstützung des Landes, der Kommunen und aller am Programm beteiligten Akteure. Die Servicestelle dient der Beratung und Unterstützung der Zuwendungsempfänger und der beauftragten Dritten sowie der Berichterstattung und nachhaltigen Qualitätssicherung des Förderprogramms. Sie begleitet die Umsetzung dieser Richtlinie und übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beratung der Zuwendungsempfänger und beauftragten Dritten bei der Beantragung und Umsetzung von Aufgaben/ Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 der Förderrichtlinie.

b) Vorprüfung und Bewertung der Anträge sowie der Sachberichte auf Grundlage und unter Berücksichtigung der Gewichtung der Aufgaben und Maßnahmen nach Nr. 2.1 dieser Richtlinie.

c) Durchführung von Erfahrungsaustausch der Zuwendungsempfänger und der beauftragten Dritten in Form von Gruppenberatungen, Workshops, Arbeitsgruppen und Standortbesuchen sowie Förderung der Vernetzung.

d) Organisation und Durchführung von Fortbildungen und Fachtagungen.

e) Identifizierung und Aufbereitung von Beispielen guter Praxis.

f) Öffentlichkeitsarbeit

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigte nach Nr. 2.1 sind Landkreise, kreisfreie Städte und Sonderstatusstädte. Kommunen, in deren Gemeindegebiet sich eine Erstaufnahmeeinrichtung des Landes (HEAE) oder eine Außenstelle einer HEAE befindet, haben ein eigenes Antragsrecht.

3.2 Antragsberechtigte nach Nr. 2.2 sind freie Träger

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Auswahl des Quartieres beziehungsweise Stadtteiles nehmen die Kommunen anhand geeigneter quantitativer und qualitativer Indikatoren vor, die die besondere Problemlage beziehungsweise besondere Benachteiligung des Gebietes im gesamtstädtischen Vergleich beziehungsweise im Vergleich zu anderen Regionen des Landkreises deutlich machen. Um den Ressourceneinsatz schwerpunktmäßig und bedarfsgerecht zu konzentrieren, sind die Fördergebiete vorrangig nach Kriterien der Häufung sozialräumlicher Problemlagen und besonderer Herausforderungen auszuwählen.

4.2 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach Nr. 2.1 sind auf dem vorgegebenen Vordruck (vergleiche Anlage 1) zu stellen. Das Nichtverwenden oder Abändern des Vordrucks kann zur Ablehnung des Antrages führen. Zur Förderung des Auf- und Ausbaus eines Quartiersbüros nach Nr. 2.1 werden insbesondere folgende Angaben vorausgesetzt:

a) vollständige allgemeine Angaben, zu diesen gehören insbesondere:

aa) Kontaktdaten der Antragsberechtigten sowie der beauftragten Dritten,

ab) Benennung der Fördergebiete,

ac) Darlegung und Nachweis der besonderen sozialen und integrationspolitischen Herausforderungen,

ad) Darlegung weiterer Zuwendungsgeber,

ae) Darlegung des beabsichtigten Durchführungszeitraumes,

af) Darlegung des Titels sowie eine kurze thematische Beschreibung der Maßnahme(n).

b) Projektbeschreibung, zu dieser gehört insbesondere:

ba) Beschreibung der Ausgangslage im Fördergebiet,

bb) Beschreibung des Handlungsbedarfes und der Ziele,

bc) Ableitung der Aufgaben/Maßnahmenbeschreibung des Quartiersbüros nach Nr. 2.1 aus den Zielen,

bd) Beschreibung und Begründung des Personaleinsatzes,

be) Angaben zur Einbindung in vorhandene Konzepte der Stadtteil- und Quartiersentwicklung beziehungsweise Vorlage eines vorhandenen Konzeptes zur Entwicklung des Stadtteils/ Quartiers, zur konzeptionellen Einbindung in die integrierte Stadtentwicklung beziehungsweise in gesamtstädtische Konzepte und Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren,

bf) Aussagen zu bestehenden oder angestrebten Kooperationspartner.

c) Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplans für jedes Haushaltsjahr und über die Gesamtdauer des beantragten Vorhabens nach Nr. 2.1.

4.3 Die Gewährung einer Zuwendung nach Nr. 2.2 erfolgt auf Antrag. Für die Förderung einer Servicestelle nach Nr. 2.2 wird insbesondere vorausgesetzt:

a) vollständige allgemeine Angaben (Kontaktdaten des Antragsstellers)

b) Projektbeschreibung, zu dieser gehört insbesondere:

ba) Beschreibung der fachlichen Beratung- und Unterstützung des Landes sowie Beschreibung der fachlichen Beratung- und Unterstützung sowie Begleitung der Kommunen, der beauftragten Dritten und aller am Programm beteiligten Akteure (zum Beispiel Gruppenberatungen, Erfahrungsaustausch, Standortbesuche, Workshops, Arbeitsgruppen, Förderung der Vernetzung),

bb) Beschreibung der fachlichen Begutachtung und Bewertung der Anträge sowie der Sachberichte,

bc) Beschreibung der beabsichtigten Fortbildungen und Fachtagungen,

bd) Aussagen zur Öffentlichkeitsarbeit,

be) Beschreibung des Personaleinsatzes und Aussagen zur weiteren Qualifizierung des Personals.

c) Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplans für jedes Haushaltsjahr und über die Gesamtdauer des beantragten Vorhabens nach Nr. 2.2.

4.4 Die Antragsteller nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 müssen ferner die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten, in der Lage sein, die Verwendung der Zuwendung bestimmungsgemäß nachzuweisen sowie die finanzielle Eigenleistung zur Finanzierung des Vorhabens zu erbringen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die erforderlichen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Förderung erstreckt sich auf inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Vorhaben im Wege der Projektförderungen an Gebietskörperschaften. Das Land Hessen beteiligt sich bis zu 75 vom Hundert an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung).

5.2 Im Einzelfall kann der Landesanteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 90 vom Hundert betragen (Anteilsfinanzierung), wenn bei der Kommune nachfolgende besondere Herausforderungen vorliegen:

a) besonders schwierige Haushaltslage oder

b) besonders betroffen vom Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten (insbesondere EU-10 und EU-2 Staaten) oder

c) im Gebiet der Kommune wird eine Erstaufnahmeeinrichtung des Landes (EAE) oder eine Außenstelle einer Erstaufnahmeeinrichtung bereitgestellt.

5.3 In einer besonders schwierigen Haushaltslage nach Nr. 5.2 a. befinden sich Rettungsschirmkommunen.

5.4 Die Landesförderung kann bei der besonderen Herausforderung nach Nr. 5.2 c. bis zu 100 vom Hundert betragen, wenn der besondere Unterstützungsbedarf beziehungsweise die besonderen Herausforderungen im Hinblick auf Neuzuwanderung oder Flüchtlinge bei der besonderen sozialräumlichen Konzentration der Problemlagen dargelegt und in ihrem Konzept ausgewiesen werden.

5.5 Es sind Personalausgaben, Overheadausgaben sowie Sach- und Maßnahmenausgaben zuwendungsfähig. Die Zuwendung kann für eine Kommune entsprechend ihrer Einwohnerzahl je Haushaltsjahr maximal betragen:

Einwohnerzahl

Personalausgaben

Pauschale für Sach- und Maßnahmenausgaben

bis zu 4.999

bis zu 45.000 EUR

15.000 EUR

5.000 bis 19.999

bis zu 60.000 EUR

20.000 EUR

20.000 bis 99.999

bis zu 90.000 EUR

25.000 EUR

mehr als 100.000

bis zu 120.000 EUR

30.000 EUR

Für Overheadausgaben können darüber hinaus 3 vom Hundert der Zuwendung für Personalausgaben als Pauschale gewährt werden.

5.6 Die Komplementärfinanzierung kann durch Eigenmittel, kommunale Mittel, Bundesmittel oder andere Drittmittel sichergestellt werden, solange es sich dabei nicht um Landesmittel oder kommunalisierte Landesmittel (Ausschluss von Doppelförderung) handelt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Es gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften der LHO, die VV zu § 44 LHO und die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie IMFR.

6.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

6.3 Die Bewilligung der Anträge der Antragssteller nach Nr. 3.1 erfolgt nach Eingang der bescheidfähigen Anträge, unter Berücksichtigung der Vorprüfung und Bewertung der Anträge durch die Servicestelle sowie unter den Bedingungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-GK). Die Bewilligung der Anträge der Antragssteller nach Nr. 3.2 erfolgt nach Eingang des bescheidfähigen Antrages und unter den Bedingungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P).

6.4 Die Förderung nach Nr. 2.1 sowie nach Nr. 2.2 kann durch eine ein- oder mehrjährige Zuwendung erfolgen. Eine mehrjährige Zuwendung kann bis zu fünf Jahre gewährt werden. Anträge auf Gewährung einer mehrjährigen Zuwendung nach dieser Richtlinie müssen über die gewünschte Laufzeit gestellt werden. Nach Ablauf des Förderzeitraumes nach Nr. 6.4 Satz 1 und 2 kann ein erneuter Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie erfolgen. Eine Förderung nach Nr. 6.4 Satz 3 ist längstens bis zum Außerkrafttreten der Richtlinie möglich.

6.5 Die zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragsbescheidung nach dieser Förderrichtlinie vorliegenden besonderen Herausforderungen nach Nr. 5.2 können durch die Bewilligungsbehörde verbindlich über die gesamte Förderlaufzeit beschieden werden.

6.6 Investive Projekte und Baumaßnahmen sowie bereits begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden. Ebenso Maßnahmen, die zu den Pflichtaufgaben des Zuwendungsempfängers oder des beauftragten Dritten zählen und für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlichrechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

6.7 Entgegen Nr. 6.4 sind Fördergebiete, die bereits nach der Richtlinie zur Förderung von Gemeinwesenarbeit in Stadtteilen/Quartieren mit besonderen sozialen und integrationspolitischen Herausforderungen (Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 37, vom 7. September 2015, S. 931 f.) gefördert wurden, von der Förderung nach dieser Richtlinie nicht ausgeschlossen (Folgeförderung). Gegenstand der Folgeförderung können nur Maßnahmen der Gemeinwesenund Stadtteilarbeit sein, die nach dieser Richtlinie förderfähig sind.

6.8 Antragstellende nach Nr. 3.1 sind nach Nr. 6.5 Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AnBest-GK) berechtigt, aus diesem Programm erhaltene Fördermittel an kommunale Träger (beauftragte Dritte) im Rahmen dieser Richtlinie unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen unverzüglich nach Mittelbewilligung weiter zu bewilligen (Weiterbewilligung). Die Weiterbewilligung erfolgt in eigener Zuständigkeit. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgeblichen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen) sowie die Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (ANBest-GK) für kommunale Träger verbindlich auferlegt werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist von dem beauftragten Dritten gegenüber der Weiterbewilligungsbehörde und seitens der Weiterbewilligungsbehörde gegenüber der Bewilligungsbehörde auf Grundlage dieser Richtlinie nachzuweisen.

6.9 Antragstellende nach Nr. 3.1 sind nach Nr. 6.5 Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AnBest-GK) berechtigt, aus diesem Programm erhaltene Fördermittel an freie und gemeinnützige Träger (beauftragte Dritte) im Rahmen dieser Richtlinie unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen unverzüglich nach Mittelbewilligung weiter zu bewilligen (Weiterbewilligung). Die Weiterbewilligung erfolgt in eigener Zuständigkeit. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgeblichen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen) sowie die Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (ANBest-P) für freie, gemeinnützige Träger verbindlich auferlegt werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist von dem beauftragten Dritten gegenüber der Weiterbewilligungsbehörde und seitens der Weiterbewilligungsbehörde gegenüber der Bewilligungsbehörde auf Grundlage dieser Richtlinie nachzuweisen.

6.10 Antragstellende nach Nr. 3.1 sind nach Nr. 6.5 Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AnBest-GK) berechtigt, aus diesem Programm erhaltene Fördermittel an private Institutionen (beauftragte Dritte) im Rahmen dieser Richtlinie unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen unverzüglich unter Einhaltung des Vergaberechtes weiter zu vergeben (Weiterleitungsvertrag). Die Weiterleitung erfolgt in eigener Zuständigkeit. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgeblichen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen) sowie die Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (ANBest-P) für private Institutionen verbindlich auferlegt werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist von dem beauftragten Dritten gegenüber der Weiterleitungsbehörde und seitens der Weiterleitungsbehörde gegenüber der Bewilligungsbehörde auf Grundlage dieser Richtlinie nachzuweisen.

6.11 Vergütungen, die sich aus dem für den Zuwendungsempfänger und die gegebenenfalls beauftragen Dritten maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen ergeben, sind förderfähig. Dies gilt nicht für besondere tarifliche Leistungen, wie zum Beispiel Essenszuschuss, welche nach dem Tarifvertrag des Landes Hessen (TV-H) in der jeweils gültigen Fassung nicht vorgesehen sind.

6.12 Die Zuwendungsempfänger und die mit der Umsetzung beauftragten Dritten verpflichten sich:

a) regelmäßig an den von der Servicestelle organisierten inhaltlichen Veranstaltungen teilzunehmen und sicherzustellen, dass mindestens eine Vertreterin/ein Vertreter am halbjährlichen Erfahrungsaustausch (Vernetzungstreffen) der Förderprojekte teilnimmt.

b) zur Mitwirkung am Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer, um Lernprozesse und gewonnene Erkenntnisse, die sich aus der Programmumsetzung ergeben, zu sichern und für die Weiterentwicklung der örtlichen Prozesse als auch des Programmansatzes nutzbar zu machen.

c) entsprechend dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), in der jeweils gültigen Fassung, im Rahmen der Maßnahmendurchführung und bei der Einstellung von Personal oder der Vergabe von Aufträgen niemanden aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu benachteiligen.

7. Verfahren

7.1 Die Bewilligungsbehörde ist das Hessische Ministerium für Soziales und Integration. Diese entscheidet über die Anträge, Höhe der Zuwendung, Dauer der Förderung, veranlasst die Auszahlung der Teilbeträge nach Nr. 7.4 und prüft die Zwischenverwendungsnachweise und Verwendungsnachweise der Antragsberechtigten nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2.

7.2 Die Antragsteller nach Nr. 3.1 haben den Antrag nach Nr. 4, 5 und 6 bei der Servicestelle nach Nr. 2.2 vorzulegen. Die Antragssteller nach Nr. 3.2 haben den Antrag nach Nr. 4, 5 und 6 beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration vorzulegen.

7.3 Anträge auf Gewährung einer ein- oder mehrjährigen Zuwendung nach dieser Richtlinie sind bis spätestens zum 31. Oktober des Vorjahres vor Maßnahmenbeginn einzureichen. Abweichend von Nr. 7.3 Satz 1 sind Anträge auf Gewährung einer ein- oder mehrjährigen Zuwendung nach dieser Richtlinie mit einem Maßnahmenbeginn in 2020 bis zum 30. November 2019 zu stellen. Antragssteller nach Nr. 6.5 können ihre Vorhaben gemäß dieser Richtlinie zum 1. Januar 2020 weiterführen, wenn diese nach der Richtlinie zur Förderung von Gemeinwesenarbeit in Stadtteilen/Quartieren mit besonderen sozialen und integrationspolitischen Herausforderungen (StAnz. 2015 S. 931) bis zum 31. Dezember 2019 gefördert wurden, auch wenn über ihren Antrag auf weitere Förderung noch nicht entschieden wurde (Anschlussfinanzierung). Die Anträge auf Anschlussfinanzierung nach Nr. 7.3 Satz 3 sind dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration nach den Vorgaben dieser Förderrichtlinie bis zum 31. Dezember 2019 vorzulegen.

7.4 Die Zuwendung wird in Teilbeträgen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird (Mittelauszahlung).

Die Anforderung der letzten Mittelauszahlung eines Förderjahres ist bis spätestens zum 30. November des entsprechenden Haushaltsjahres beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration schriftlich einzureichen.

7.5 Abweichend von Nr. 6.1 der AnBest-GK ist derjährliche Zwischenverwendungsnachweis sowie der abschließende Verwendungsnachweis der Antragsberechtigten nach Nr. 3.1 bis zum 31. Mai des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Antragsberechtigte nach Nr. 3.2 haben abweichend von Nr. 6.1 der AnBest-P den jährlichen Zwischenverwendungsnachweis sowie den abschließenden Verwendungsnachweis bis zum 30. April des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Sachberichte der Zwischenverwendungsnachweise und abschließenden Verwendungsnachweise der Antragsberechtigten nach Nr. 3.1 sind der Bewilligungsbehörde auf dem vorgegebenen Vordruck (vergleiche Anlage 2) nachzuweisen.

7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 LHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Des Weiteren gelten die Investitionsund Maßnahmenförderungsrichtlinie IMFR, in der jeweils gültigen Fassung, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Festlegungen trifft.

7.7 Es besteht ein Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofes nach § 91 LHO. Die Zuwendungsempfänger haben bei der Weiterbewilligung oder Weitergabe der Zuwendung ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Rechnungshofes nach § 91 LHO auch beim Letztempfänger der Zuwendung hinzuweisen.

7.8 Die Hessische Landesregierung überprüft die Wirksamkeit ihrer Förderprogramme. Die Zuwendungsempfänger haben sich zu verpflichten, entsprechende Daten zu erfassen und diese an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration weiterzuleiten. Die von den Zuwendungsempfängern beauftragten Dritten sind zu verpflichten, sich an Maßnahmen der Wirksamkeitsprüfung und Evaluierung zu beteiligen, die dafür benötigten Daten und Informationen zu erheben, vorzuhalten und sie auf Anforderung mitzuteilen.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Wirkung zum 31. Dezember 2026 außer Kraft.

 

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