Förderprogramm

„Gemeinsam aktiv – Bürgerengagement in Hessen“

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Hessische Staatskanzlei

Ansprechpunkt:

Hessische Staatskanzlei

#deinehrenamt
Anke Müller

Georg-August-Zinn-Straße 1

65183 Wiesbaden

Weiterführende Links:
Dein Ehrenamt – Förderprogramme deinehrenamt – Antragsportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie sich in Hessen für das Ehrenamt engagieren und bürgerschaftliches Engagement mit Projekten stärken wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie als Gemeinde oder Verein bei Projekten, Initiativen und Vorhaben, die den Aufbau sowie die Fortentwicklung des freiwilligen, ehrenamtlichen und gemeinsinnorientierten Engagements der hessischen Bürgerinnen und Bürger nachhaltig und sinnvoll ergänzen.

Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen

  • zur Gewinnung von ehrenamtlich tätigen Freiwilligen, wie Ehrenamtstage, Freiwilligentage, Vereinsmessen, Öffentlichkeitsarbeit zum Ehrenamt,
  • zur Koordinierung und Begleitung von ehrenamtlich Tätigen, insbesondere Aufbau von regionalen Ehrenamtsstrukturen (Freiwilligenzentren, Ehrenamtsagenturen, Kommunale Anlaufstellen),
  • zum Wissenstransfer und zum Erfahrungsaustausch, insbesondere Fachforen, Tagungen, Workshops, Seminare, Fortbildungen, Netzwerktreffen,
  • zur Anerkennung und Würdigung ehrenamtlichen Engagements, insbesondere Helferfeste, Dankesveranstaltungen, sowie
  • im Zusammenhang mit Digitalisierung und Ehrenamt.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bei einer Laufzeit von bis zu 3 Jahren

  • bis zu EUR 5.000 als Festbetragsfinanzierung,
  • bei mehr als EUR 5.000 normalerweise bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 15.000.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme über das Antragsportal bei der Hessischen Staatskanzlei, #deinehrenamt, ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen, Verbände, Freiwilligenagenturen und kommunale Gebietskörperschaften sowie private Initiativen mit gemeinnützigem Träger.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihre Projekte in Hessen umsetzen.
  • Ihre Projekte müssen insbesondere einen gesellschaftlichen Beitrag leisten, nachhaltig sein und verstetigend wirken.
  • Sie erhalten keine Förderung für die Übernahme zeitlich unbegrenzter Verpflichtungen, Anschlussfinanzierungen, Zustiftungen sowie Zuwendungen an Dritte, bei denen Sie nicht der Projektträger sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Vergabe von Fördermitteln der Kampagne „Gemeinsam aktiv – Bürgerengagement in Hessen“

[…]

1. Ziel der Förderung

(1) Das Land Hessen fördert und unterstützt mit der Kampagne „Gemeinsam aktiv – Bürgerengagement in Hessen“ (im Folgenden „Ehrenamtskampagne“) das Bürgerengagement in Hessen. Ziel der Kampagne ist es, die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement zu verbessern und die bestehende Kultur des Ermöglichens und der Anerkennung zu stärken.

(2) Die Ehrenamtskampagne fördert Projekte, Initiativen und Vorhaben, die den Aufbau sowie die Fortentwicklung des freiwilligen, ehrenamtlichen und gemeinsinnorientierten Engagements der hessischen Bürgerinnen und Bürger in Hessen nachhaltig und sinnvoll ergänzen, um möglichst viele Menschen für einen Einsatz zum Wohle der Gemeinschaft zu gewinnen.

2. Voraussetzung und Gegenstand der Förderung

(1) Förderfähig sind insbesondere:

  • Maßnahmen zur Gewinnung von ehrenamtlich tätigen Freiwilligen, wie Ehrenamtstage, Freiwilligentage, Vereinsmessen, Öffentlichkeitsarbeit zum Ehrenamt.

  • Maßnahmen zur Koordinierung und Begleitung von ehrenamtlich Tätigen, insbesondere Aufbau von regionalen Ehrenamtsstrukturen (Freiwilligenzentren, Ehrenamtsagenturen, Kommunale Anlaufstellen).

  • Maßnahmen zum Wissenstransfer und zum Erfahrungsaustausch, insbesondere Fachforen, Tagungen, Workshops, Seminare, Fortbildungen, Netzwerktreffen.

  • Maßnahmen zur Anerkennung und Würdigung ehrenamtlichen Engagements, insbesondere Helferfeste, Danke-Veranstaltungen.

  • Maßnahmen im Zusammenhang mit Digitalisierung und Ehrenamt.

(2) Die durch die Ehrenamtskampagne geförderten Projekte müssen insbesondere einen gesellschaftlichen Beitrag leisten, nachhaltig sein und verstetigend wirken.

3. Zuwendungsempfänger

(1) Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen (Vereine, Stiftungen, Unternehmen), Verbände, Freiwilligenagenturen und kommunale Gebietskörperschaften sowie private Initiativen mit gemeinnützigem Träger.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller sollen Projekte in Hessen umsetzen.

4. Bewilligende Stelle, Antragsverfahren

(1) Anträge sind schriftlich an die

Hessische Staatskanzlei
Referat Bürgerengagement, Stiftungswesen,
Landesehrenamtsagentur Hessen
Georg-August-Zinn-Straße 1
65183 Wiesbaden

zu richten. Ein entsprechendes Antragsformular ist auf der Internetseite der Ehrenamtskampagne unter https://www.gemeinsam-aktiv.de verfügbar.

(2) Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zur Antragstellerin beziehungsweise zum Antragsteller (insbesondere Adresse und Ansprechpartner),

  • Gegenstand und Ziele des Projektes,

  • Projektinhalte und Zielgruppe,

  • Angaben über projektbezogene Erfahrungen des/r Antragstellers/in (eigene Vorarbeiten, Erfahrungsstand),

  • Bezug zu den Förderkriterien in Nr. 2,

  • Projektaufbau und -ablauf beziehungsweise ein Zeitplan zum Projekt,

  • einen alle Einnahmen und Ausgaben enthaltenden vollständigen Finanzierungsplan und

  • die erwartete Wirkung des Projektes und der Projektergebnisse.

5. Nicht förderfähige Maßnahmen

(1) Nicht förderfähig sind grundsätzlich folgende Maßnahmen:

  • Übernahme zeitlich unbegrenzter Verpflichtungen,

  • vor einer Finanzierungszusage begonnene Projekte,

  • Anschlussfinanzierungen,

  • Zustiftungen,

  • Zuwendungen an Dritte, bei denen der/die Antragsteller/in nicht der Projektträger ist (sogenanntes Durchreichen von Fördermitteln).

(2) Mehrfachförderungen sind ausgeschlossen. Werden für denselben Zweck Anträge auf Förderung bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (unter anderem Landesbehörden) gestellt, hat der/die Antragsteller/in darauf besonders hinzuweisen.

6. Umfang der Förderung

Projekte werden bis zu einem Bewilligungsvolumen in Höhe von jeweils maximal 15.000 Euro gefördert. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung durch die Antragstellerin oder den Antragteller.

7. Fördergrundsätze/Art der Finanzierung

(1) Das Land fördert zeitlich befristete Projekte mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren.

(2) Zuwendungen werden als Zuschuss in Höhe von bis zu 5.000 Euro als Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungen in Höhe von mehr als 5.000 Euro werden als Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 90 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben oder in besonders zu begründenden Einzelfällen als Festbetragsfinanzierung gewährt.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller sowie Dritte, die ein Interesse an dem Projekt haben, sollen sich angemessen daran beteiligen. Eine Eigenleistung kann zum Beispiel auch durch die Überlassung von Räumen oder Personal erbracht werden. Bei einer Anteilsfinanzierung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben des Projekts zu erbringen.

(4) Vorhaben, die dauerhaft laufende Ausgaben verursachen, können grundsätzlich nur als Anschubfinanzierung gefördert werden, wenn bei Aufnahme der Förderung sichergestellt ist, dass nach Beendigung der Förderung durch die Ehrenamtskampagne des Landes die künftig anfallenden Ausgaben von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vollständig getragen oder durch eine anderweitige Finanzierung abgelöst werden.

(5) Im Falle der Veröffentlichung von Projektmitteilungen, Projektergebnissen, Tagungsprogrammen, Tagungsbeiträgen, Aufsätzen zum Projektgegenstand u.ä. durch den Zuwendungsempfänger ist auf die finanzielle Förderung durch die Ehrenamtskampagne hinzuweisen. Es ist darauf zu achten, die Förderung nicht als Sponsoring zu bezeichnen. Presseausschnitte und Mitschnitte von Rundfunk- oder Fernsehbeiträgen (jeweils mit der Angabe von Datum, Quelle und Projektnummer) sind unmittelbar nach dem Erscheinen beziehungsweise der Veröffentlichung der bewilligenden Stelle (Adressat siehe Nr. 4 Abs. 1) bekannt zu machen.

8. Rechtliche Grundlagen der Zuwendung

Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sowie die Verzinsung gelten § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) sowie die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Darüber hinaus gelten und werden zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt, soweit zutreffend:

  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO;

  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO.

9. Zuwendungsverfahren

(1) Die bewilligende Stelle prüft die Übereinstimmung des Antrages mit ihren Zwecken, Themenfeldern und Förderkriterien. Sie prüft weiterhin die Umsetzbarkeit des Projektes und den vorgelegten Finanzierungsplan.

(2) Die bewilligende Stelle entscheidet in eigenem Ermessen über den Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie.

(3) Die Zuwendung erfolgt ausschließlich in Form einer schriftlichen Bewilligungszusage (Zuwendungsbescheid). Die Mittel werden grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

10. Mittelabruf und Mittelverwendung

(1) Die Auszahlung der Zuwendung richtet sich, soweit die ANBest-P Anwendung finden abweichend von Nr. 1.4 der ANBest-P, nach der Höhe der Förderung. Förderungen bis zu 500 Euro werden nach Vorlage der Bestätigung, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet werden, unmittelbar ausgezahlt. Die Auszahlung der Zuwendung mit einer Fördersumme von mehr als 500 Euro erfolgt auf Abruf durch den Zuwendungsempfänger. Eine Auszahlung in Teilbeträgen ist möglich. Ein Abruf der Mittel ist bis zum 15. Dezember des Haushaltsjahres möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Mittel verfallen, soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt, soweit die ANBest-GK Anwendung finden abweichend von Nr. 1.3 der ANBest-GK, bis zu einer Zuwendungshöhe von 3.000 Euro nach den Regelungen des Abs. 1. Zuwendungen über 3.000 Euro sind von der Kommune vorab vollständig zu finanzieren. Nach Vorlage des durch das zuständige Rechnungsprüfungsamt vorgeprüften Verwendungsnachweises wird der Zuwendungsbetrag in einer Summe erstattet.

(3) Die Fördermittel sind zweckgebunden. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die bewilligende Stelle über wesentliche Änderungen des geförderten Projektes unverzüglich schriftlich zu informieren, insbesondere über beabsichtigte Änderungen des Verwendungszwecks, des Projektbeginns, des Projektinhalts, der Projektziele, der Realisierungsbedingungen, ebenso über Änderungen der Rechtsform des Projektträgers oder wesentliche Abweichungen vom Finanzierungsplan. Sie ist ebenfalls zu informieren, wenn zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung (Nr. 12) nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszeck verwendet oder nicht mehr benötigt werden. Die Staatskanzlei entscheidet, ob sie die Änderungen des Projektes akzeptiert oder ihre Bewilligungszusage widerruft.

(4) Projekte müssen innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Förderzeitraums abgeschlossen werden. Die Fördermittel sind innerhalb dieses Zeitraums abzurufen und zweckentsprechend zu verwenden. Der Anspruch auf nicht abgerufene Fördermittel verfällt nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Auf Antrag kann der Bewilligungszeitraum in begründeten Einzelfällen verlängert werden.

(5) Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Förderung oder bei einem sonstigen Verstoß gegen die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides sind die Fördermittel ganz oder teilweise zurückzufordern. Gleiches gilt, wenn der Nachweis über die Verwendung der Fördermittel nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird.

11. Zweckbindungsfrist für zu inventarisierende Gegenstände

Zuwendungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer zweckentsprechenden Verwendung. Werden aus Zuwendungsmitteln Gegenstände beschafft, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks dienen und die zu inventarisieren sind, darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erst nach Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist frei darüber verfügen. Bei Gegenständen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab einem Betrag in Höhe von 2.000 Euro entspricht die Zweckbindungsfrist grundsätzlich der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

12. Prüfungsrecht

Der bewilligenden Stelle, dem Hessischen Rechnungshof und dessen Beauftragten ist bei allen Fördermaßnahmen dieser Richtlinie ein Prüfungsrecht einzuräumen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede von der bewilligenden Stelle oder dem Hessischen Rechnungshof für erforderlich gehaltene Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen.

13. Projektabschluss und Berichtspflichten, Verwendungsnachweis

(1) Bei Zuwendungen bis zu 500 Euro ist, abweichend von den einschlägigen Vorschriften zu § 44 LHO, die Vorlage einer Empfangsbestätigung ausreichend.

(2) Bei Zuwendungen zwischen 500 Euro und 3.000 Euro sind, abweichend von den einschlägigen Vorschriften zu § 44 LHO, als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung der Zuwendung prüffähige und quittierte Rechnungsbelege in Höhe der Zuwendungssumme vorzulegen.

(3) Bei Zuwendungen mit einer Fördersumme von mehr als 3.000 Euro ist die zweckentsprechende Verwendung durch einen Verwendungsnachweis nach § 44 LHO und der dazu erlassenen VV in der jeweils geltenden Fassung zu erbringen. Er ist innerhalb von sechs Monaten nach Projektabschluss bei der bewilligenden Stelle (Kontaktdaten siehe Nr. 4 Abs. 1) vorzulegen. Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen einzureichen. Ein entsprechender Vordruck zum Verwendungsnachweis steht auf der Internetseite https://www.gemeinsam-aktiv.de als Download zur Verfügung.

(4) Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Nettoentgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

(5) Bei überjährigen Projekten sind Zwischenberichte vorzulegen.

14. Datenschutz

Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind auf der Internetseite https://www.gemeinsam-aktiv.de verfügbar.

15. Beihilferechtliche Einordnung und Subventionserheblichkeit

(1) Bei der Förderung von Vorhaben zum Aufbau oder Fortentwicklung von Bürgerengagement handelt es sich nicht um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2) Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Hessischen Subventionsgesetzes in Verbindung mit dem Subventionsgesetz. Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.

16. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie wird auf der Internetseite der Ehrenamtskampagne unter https://www.gemeinsam-aktiv.de de veröffentlicht.

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