Richtlinie
Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten sowie von kommunalen Informationsinitiativen
[…]
I. Richtlinienübersicht
1. Ziel der Förderung
Durch die Förderung sollen im Rahmen dieser Richtlinie die klimapolitischen Ziele der Hessischen Landesregierung vorangetrieben werden. Dabei sollen für den Bereich Klimaschutz die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 30 Prozent, bis 2025 um 40 Prozent und bis 2050 um mindestens 90 Prozent (Basisjahr 1990) vermindert werden. Dies entspricht in der ersten Phase bis 2025 einer jährlichen Minderungsquote von 1,3 Prozent. In der zweiten Phase bis 2050 wird eine Minderungsquote von 2 Prozent jährlich angestrebt. Die Ziele der Klimaanpassung dagegen sind vielfältig und qualitativ. Die hier verfolgten Strategien orientieren sich, neben dem Kosten-Nutzen-Verhältnis der Maßnahmen, auch an der Wichtigkeit des Schutzgutes. Als Orientierungspunkt wird dabei u.a. das Nicht-Verschlechterungsgebot zugrunde gelegt. Kommunen gehören zu den zentralen Akteuren sowohl zur Umsetzung von Klimaschutz- als auch der Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel. Effektive Maßnahmen können daher nur mit und in den Kommunen unter Beteiligung aller Bürgerinnen und Bürger, der heimischen Betriebe und Unternehmen sowie der örtlichen und regionalen Organisationen und Verbände entwickelt und umgesetzt werden. Die Landesregierung unterstützt hessische Kommunen, deren Zusammenschlüsse sowie kommunale Unternehmen bei der Umsetzung von Maßnahmen, die diesen Zielen dienen..
2. Inhalt der Richtlinie
Diese Richtlinie regelt kommunale Förderangebote des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung.
Soweit eine Förderung auf der Grundlage anderer Förderprogramme oder Richtlinien des Landes Hessen gewährt werden kann, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht möglich. Projektanträge, die aufgrund der Nichteinhaltung geforderter Umwelt- oder Qualitätsstandards nach anderen Förderprogrammen oder Richtlinien abgelehnt wurden, werden auch nach dieser Richtlinie nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für das Investitionsprogramm der HESSENKASSE.
Teil I (Richtlinienübersicht) bestimmt Ziel und Inhalt der Richtlinien.
Teil II (Einzelbestimmungen) regelt die Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fördertatbestände:
1. Förderung investiver kommunaler Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen)
2. Förderung kommunaler Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen)
3. Förderung von kommunalen Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen) oder zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen)
4. Förderung von kommunalen Informationsinitiativen, Beteiligung an Wettbewerben der Europäischen Union oder des Bundes
5. Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in Kommunen in direkter Nachbarschaft beziehungsweise Nähe zu Windenergieanlagen
6. Förderung von Maßnahmen zur Haus- und Hofbegrünung als Klimaanpassungsmaßnahmen in Kommunen
Teil III (Allgemeine Förderbestimmungen) regelt die grundsätzlich allgemeinen Förderbestimmungen für Projektförderungen nach diesen Richtlinien
3. Fördergebiet
Vorhaben werden entsprechend den programmspezifischen Einzelbestimmungen in Teil II im gesamten Landesgebiet gefördert.
4. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind hessische Kommunen, deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände sowie kommunale Unternehmen, sofern nicht in den Einzelregelungen in Teil Il anderweitige Regelungen getroffen werden.
5. Zuständige Stellen
Zuständig für Fragen der Förderung nach diesen Richtlinien ist das
Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611/815-0
http://www.umwelt.hessen.de
Die Antragstellung erfolgt auf der Grundlage eines Antragsvordrucks mit den dort für jede Maßnahmen näher bezeichneten Antragsunterlagen. Förderanträge sind an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen als bewilligende Stelle zu richten, sofern nicht in Teil II davon abweichende Regelungen getroffen sind:
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Strahlenbergerstraße 11
63067 Offenbach am Main
Tel.: 069 /9132-03
https://www.wibank.de
II. Einzelbestimmungen
1. Förderung investiver kommunaler Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen)
1.1 Zuwendungszweck
Der Zweck der Zuwendung (Fördertatbestand) ist die Initiierung und Verbreitung von kommunalen Maßnahmen zur dauerhaften Reduzierung der Treibhausgasemissionen.
1.2 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die in Teil I Nr. 4 aufgeführten juristischen Personen.
1.3 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden investive kommunale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Neu-, Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen), die – soweit vorhanden – über die jeweiligen gesetzlich geforderten Mindeststandards hinausgehen und die gesetzlich vorgegebenen Energiebedarfs-beziehungsweise Umweltgrenzwerte unterschreiten. In diesem Sinne werden auch Ausgaben für die Einrichtung kommunaler Verleihsysteme von CO2-armen Mobilitätssystemen sowie deren Anschaffung für den interkommunalen Gebrauch gefördert. Hierunter fallen zum Beispiel (E-)Lastenfahrräder u. ä.
Es werden interkommunale Projekte gefördert, wenn sieh mehrere betroffene Kommunen auf ein gemeinsames Projekt verständigen und eine projektverantwortliche Kommune benennen.
Voraussetzungen für eine Förderung des Klimaschutzprojekts sind:
-
die Klimaschutzmaßnahme ist als kurz-, mittel- oder langfristig geeignetes kommunales Projekt Bestandteil entweder eines bis zu fünf Jahre alten kommunalen Klimaschutzkonzepts, eines Klimaschutzteilkonzepts oder eines Aktionsplans im Rahmen des Bündnisses „Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen” oder
-
die Klimaschutzmaßnahme ergibt sich aus der Energieeffizienzanalyse einer kommunalen Abwasserreinigungsanlage nach der Verwaltungsvorschrift für die Förderung der Erstellung von Energieanalysen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Abwasserbehandlungsanlagen in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie längerfristig angelegt ist und nicht zu den in der Energieeffizienzanalyse empfohlenen und nach der Verwaltungsvorschrift durchzuführenden Sofortmaßnahmen gehört und
-
die Umsetzung des Klimaschutzprojekts führt auf der Grundlage einer fachtechnischen Prüfung zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Reduzierung der Treibhausgasemissionen und
-
die zur Umsetzung des Klimaschutzprojekts erforderlichen baulichen oder technischen Maßnahmen oder Installationen erfolgen durch hierfür nachweisbar qualifiziertes Fachpersonal.
1.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung
1.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss unter Beachtung der Höchstgrenzen nach Nr. 1.4.3 in Höhe von 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Hat sich die antragstellende Kommune, bei interkommunalen Projekten die projektverantwortliche Kommune oder der Zweckverband, im Rahmen des Bündnisses „Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen” zur Einführung und Einhaltung von Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet, kann eine Förderung von kommunalen Investitionsmaßnahmen im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss vunter Beachtung der Höchstgrenzen nach Nr. 1.4.3 in Höhe von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
1.4.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für bauliche oder technische Maßnahmen einschließlich der Ausgaben für die Einrichtung kommunaler Verleihsysteme von CO2-armen Mobilitätssystemen sowie deren Anschaffung für den interkommunalen Gebrauch (zum Beispiel (E-)Lastenfahrräder o. ä.) sowie Installationen durch hierfür nachweisbar qualifiziertes externes Fachpersonal, die unmittelbar der Projektumsetzung zuzuordnen sind.
Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
-
Eigenleistungen,
-
Ausgaben für Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben,
-
Planungsarbeiten und Voruntersuchungen,
-
Finanzierungskosten,
-
Entwicklung und Betrieb einer im Zusammenhang mit der Einrichtung der oben genannten kommunalen Verleihsysteme erforderlichen App,
-
nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte,
-
Bewirtungen sowie
-
die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist.
1.4.3 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben so bemessen sind, dass sich eine Zuwendung von mindestens 6.000 Euro und höchstens 250.000 Euro ergibt. Für Projekte von Zweckverbänden und kommunalen Unternehmen beträgt die Höchstgrenze der Zuwendung 200.000 Euro.
2. Förderung kommunaler Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen
2.1 Zuwendungszweck
Zweck der Zuwendung (Fördertatbestand) ist die Initiierung und Verbreitung von kommunalen Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen).
2.2 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die in Teil I Nr. 4 aufgeführten juristischen Personen.
2.3 Gegenstand der Förderung
2.3.1 Gefördert werden die nachstehend aufgeführten investiven Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels, die auf der Grundlage einer fachtechnischen Prüfung geeignet sind, nach dem gegenwärtigen Stand der Technik zu einer dauerhaften Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels zu führen. Es werden interkommunale Projekte gefördert, wenn sich mehrere betroffene Kommunen auf ein gemeinsames Projekt verständigen und eine projektverantwortliche Kommune benennen.
Gefördert werden insbesondere:
-
Entsiegelung/Begrünung/Beschattung öffentlicher Flächen (zum Beispiel Schulhof, Kindergarten, Sportplätze, Dorfplätze, Straßenräume),
-
Beschattung öffentlicher Gebäude durch bauliche Maßnahmen,
-
Begrünung von Dächern, zum Beispiel Flachdächern, oder Fassaden öffentlicher Gebäude,
-
Installation von Freihalteeinrichtungen (zum Beispiel Gittervorsätze mit Abschlag in Vorland) zum Offenhalten der Verrohrung von Fließgewässern,
-
Rückbau verrohrter Gewässer zu Freispiegelgerinnen mit vergrößerter hydraulischer Leistungsfähigkeit;
-
Schaffung/Erhalt/Ausbau für das dezentrale Rückhalten und Sammeln von Niederschlagswasser,
-
Rückhaltung von Niederschlagswasser von Dachflächen öffentlicher Gebäude und Anlagen,
-
Schaffung von innerörtlichen Wasserflächen oder von innerörtlichen Retentionsflächen an Fließgewässern,
-
Ausbau des Trinkbrunnennetzes in urbanen Räumen.
2.3.2 Gefördert wird die Erstellung von Studien und Analysen zur Feststellung des klimabedingten kommunalen Gefährdungspotenzials, wenn diese dazu beitragen, Maßnahmen zu identifizieren, die zu einer dauerhaften Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels führen. Es werden interkommunale Projekte gefördert, wenn sich mehrere betroffene Kommunen auf ein gemeinsames Projekt verständigen und eine projektverantwortliche Kommune benennen.
Gefördert werden insbesondere:
-
Erstellung einer Gefährdungsanalyse zur Identifikation von Anpassungsbedarfen,
-
Erstellung einer modellgestützten Klimaanalyse von Kaltluft- und Flurwindsystemen sowie die Identifikation von klimarelevanten Flächen zur Festlegung von Bebauungsgrenzen,
-
Erstellung einer Simulation und Analyse der Abflusswege bei Starkniederschlägen mit Identifikation von zentralen und dezentralen Maßnahmen zur Minderung von Schäden durch diese Starkniederschläge.
2.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung
2.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss unter Beachtung der Höchstgrenzen nach Nr. 2.4.3 in Höhe von 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Hat sich die antragstellende Kommune, bei interkommunalen Projekten die projektverantwortliche Kommune oder der Zweckverband, im Rahmen des Bündnisses „Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen” zur Einführung und Einhaltung von Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet, kann eine Förderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss unter Beachtung der Höchstgrenzen nach Nr. 2.4.3 in Höhe von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden..
2.4.2 Zuwendungsfähig sind für investive Maßnahmen nach Teil II Nr. 2.3.1 Ausgaben für bauliche oder technische Maßnahmen sowie für Installationen durch hierfür nachweisbar qualifiziertes externes Fachpersonal, die unmittelbar der Projektumsetzung zuzuordnen sind.
Zuwendungsfähig sind für Maßnahmen nach Teil II Nr. 2.3.2 Ausgaben für die Erstellung der Studien und Analysen durch nachweisbar qualifizierte externe Fachleute die unmittelbar dem Förderprojekt zuzuordnen sind.
Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
-
Eigenleistungen,
-
Ausgaben für Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben,
-
Planungsarbeiten und Voruntersuchungen,
-
Finanzierungskosten,
-
nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte,
-
Bewirtungen sowie
-
die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist.
2.4.3 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben so bemessen sind, dass sich eine Zuwendung von mindestens 6.000 Euro und höchstens 250.000 Euro für investive Maßnahrnen nach Teil II Nr. 2.3.1 und höchstens 100.000 Euro für Maßnahmen nach Teil II Nr. 2.3.2 ergibt. Für Projekte von Zweckverbänden und kommunalen Unternehmen beträgt die Höchstgrenze der Zuwendung 200.000 Euro für investive Maßnahmen nach Teil II Nr. 2.3.1 und höchstens 100.000 Euro für Maßnahmen nach Teil II Nr. 2.3.2.
Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach Teil II Nr. 2.3.1 oder 2.3.2 in jeweils einem Förderantrag ist möglich.
3. Förderung von kommunalen Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen) oder zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen)
3.1 Zuwendungszweck
Zweck der Zuwendung (Fördertatbestand) ist die Entwicklung, Erprobung und Anwendung neuer Technologien, oder Verfahren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen) oder zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen).
3.2 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die in Teil I Nr. 4 aufgeführten juristischen Personen.
3.3 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Pilot- und Demonstrationsprojekte, die in Hessen der erstmaligen Erprobung neuer Technologien oder Verfahren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen oder zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels dienen beziehungsweise die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes neuer Technologien und Verfahren in beispielhaften und mustergültigen Anlagen unter Beweis stellen und Mängel beseitigen. Dies kann beispielsweise durch Einsatz eines Prototypen, eine neue Kombination bereits bekannter Technologien oder auch durch den erstmaligen Einsatz einer Technologie in einer hessischen Kommune erfolgen. Es werden interkommunale Projekte gefördert, wenn sieh mehrere betroffene Kommunen auf ein gemeinsames Projekt verständigen und einen Projektverantwortlichen benennen.
Voraussetzungen für eine Förderung von Klimaschutzmaßnahmen als Pilot- und Demonstrationsvorhaben sind:
-
die Klimaschutzmaßnahme ist als kurz-, mittel- oder langfristig geeignetes kommunales Projekt Bestandteil eines bis zu fünf Jahre alten kommunalen Klimaschutzkonzepts beziehungsweise Klimaschutzteilkonzepts und
-
die Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme lässt auf der Grundlage einer fachtechnischen Prüfung eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 70 Prozent erwarten und
-
die Ergebnisse des geförderten Vorhabens müssen auch für weitere Projekte in hessischen Kommunen anwendbar sein sowie
-
die Ausführung von baulichen und technischen Maßnahmen und Installationen zur Umsetzung des Klimaschutzvorhabens erfolgt durch hierfür nachweisbar qualifiziertes Fachpersonal.
Voraussetzungen für eine Förderung von Klimaanpassungsmaßnahmen als Pilot- und Demonstrationsvorhaben sind:
-
die Umsetzung der Klimaanpassungsmaßnahme muss auf der Grundlage einer fachtechnischen Prüfung zu einer dauerhaften Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels führen und
-
die Ergebnisse des geförderten Vorhabens müssen auch für weitere Projekte in hessischen Kommunen anwendbar sein sowie
-
die Ausführung von baulichen und technischen Maßnahmen sowie Installationen zur Umsetzung des Klimaanpassungsprojekts erfolgt durch nachweisbar qualifiziertes Fachpersonal.
3.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung
3.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss unter Beachtung der Höchstgrenzen nach Nr. 3.4.3 in Höhe von 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Hat sich die antragstellende Kommune, bei interkommunalen Projekten die projektverantwortliche Kommune oder der Zweckverband, im Rahmen des Bündnisses „Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen” zur Einführung und Einhaltung von Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet, kann eine Förderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss unter Beachtung der Höchstgrenzen nach Nr. 3.4.3 in Höhe von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden..
3.4.2 Zuwendungsfähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung des Förderzwecks erforderlichen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind insbesondere:
-
Sachausgaben für Investitionen und Installationen sowie für messtechnische Einrichtungen zur Erfolgskontrolle,
-
Sachausgaben für die Dokumentation zur Projektdarstellung,
-
Ausgaben für Aufträge an qualifiziertes externes Fachpersonal für die Umsetzung von baulichen, technischen, auch messtechnischen Maßnahmen und
-
Ausgaben für Aufträge an Dritte zur Projektdarstellung.
Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
-
Eigenleistungen,
-
Ausgaben für Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben,
-
Planungsarbeiten und Voruntersuchungen,
-
Finanzierungskosten,
-
nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte,
-
Bewirtungen sowie
-
die Umsatzsteuer, wenn der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist.
3.4.3 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben so bemessen sind, dass sich eine Zuwendung von mindestens 6.000 Euro und höchstens 250.000 Euro ergibt. Für Projekte von Zweckverbänden und kommunalen' Unternehmen beträgt die Höchstgrenze der Zuwendung 200.000 Euro.
3.5 Weitere Bestimmungen
Der Antrag auf Förderung ist abweichend von Teil I Nr. 5 beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einzureichen.
Das geförderte Projekt ist zu dokumentieren, die Projektergebnisse sind zu veröffentlichen.
4. Förderung von kommunalen Informationsinitiativen, Beteiligung an Wettbewerben der Europäischen Union oder des Bundes
4.1 Zuwendungszweck
Zweck der Zuwendung (Fördertatbestand) ist die Vermittlung und Verbreitung des Wissens über Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen sowie die Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger, der heimischen Betriebe und Unternehmen sowie der örtlichen und regionalen Organisationen und Verbände als ein notwendiger Baustein für die erfolgreiche Umsetzung der hessischen Klimaschutzziele. Aus diesem Grund fördert das Land insbesondere kommunale Informationsmaßnahmen.
4.2 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind hessische Kommunen sowie deren Zusammenschlüsse.
4.3 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden insbesondere Veranstaltungsreihen sowie umfangreiche Maßnahmen und Kampagnen zur Information und Qualifikation, soweit sie geeignet sind, über Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen zu informieren oder die Teilnehmer in diesen Themenbereichen zu qualifizieren. Es werden interkommunale Projekte gefördert, wenn sich mehrere betroffene Kommunen auf ein gemeinsames Projekt verständigen und einen Projektverantwortlichen benennen. Voraussetzung ist ein Konzept mit Angaben über die Zielsetzungen, Inhalte, Zielgruppen, Maßnahmen, Organisation, Zeitplanung und Ausgaben sowie die voraussichtlichen Effekte.
4.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung
4.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss unter Beachtung der Höchstgrenzen nach Nr. 4.4.3 in Höhe von 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt..
Hat sich die antragstellende Kommune, bei interkommunalen Projekten die projektverantwortliche Kommune oder der Zweckverband, im Rahmen des Bündnisses „Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen” zur Einführung und Einhaltung von Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet, kann eine Förderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss unter Beachtung der Höchstgrenzen nach Nr. 4.4.3 in Höhe von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
4.4.2 Zuwendungsfähig sind ausschließlich die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Ausgaben für Dritte, insbesondere Ausgaben für Referenten und Moderatoren, Sachausgaben (zum Beispiel Druckkosten für Einladungsflyer oder für Informationsmaterialien) sowie Ausgaben für die Anmietung der Räumlichkeiten von Dritten.
Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig: Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
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Eigenleistungen,
-
Ausgaben für Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben,
-
Planungsarbeiten und Voruntersuchungen,
-
Finanzierungskosten,,
-
nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte,
-
Bewirtungen sowie
-
die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist.
4.4.3 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben so bemessen sind, dass sich eine Zuwendung von miridestens 5.000 Euro und höchstens 100.000 Euro ergibt.
4.4.4 Die Beteiligung kommunaler hessischer Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse an Wettbewerben der Europäischen Union oder des Bundes mit nach dieser Richtlinie geförderten Investitionsprojekten kann ebenfalls gefördert werden, wenn den projektverantwortlichen Bewerbern hierfür zusätzliche Ausgaben entstehen. Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für zusätzlich zu erstellende Pläne, Nachweise und sonstige Teilnahmeunterlagen durch nachweisbar qualifiziertes externes Fachpersonal. Teil II Nr. 4.4.3 findet insofern keine Anwendung, als auch Förderung bei zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 10.000 Euro möglich ist. Anträge sind abweichend von Teil I Nr. 5 formlos mit Angaben zu Wettbewerb, Investitionsprojekt und Teilnehmern beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu stellen.
4.5 Weitere Bestimmungen
Die geförderten Maßnahmen sind zu dokumentieren. Nach Abschluss ist ein Bericht über das Gesamtprojekt vorzulegen.
5 Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in Kommunen in direkter Nachbarschaft beziehungsweise Nähe zu Windenergieanlagen
5.1 Zuwendungszweck
Zweck der Zuwendung (Fördertatbestand) ist es, durch einen finanziellen Ausgleich für diese Kommunen die Akzeptanz zum Einsatz erneuerbarer Energien zu steigern, um die Umsetzung und Realisierung der energiepolitischen Zielsetzungen der Hessischen Landesregierung voranzutreiben. Erreicht werden soll dies durch die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes oder zur Anpassung an den Klimawandel. Gefördert werden vorrangig interkommunale Projekte und Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels.
5.2 Antragsberechtige
Antragsberechtigt sind:
1. Kommunen, in deren Gemarkung Windenergieanlagen errichtet wurden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• die Kommune hat während der Laufzeit der geförderten Projekte keine Möglichkeit, von wirtschaftlichen Nutzungserträgen zu profitieren, und
• es handelt sich um neu errichtete oder repowerte Windenergieanlagen sowie
• die Genehmigung nach BImschG für die Windenergieanlage würde nach dem 1. Januar 2015 erteilt.
2. Anrainergemeinden, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer nach BlmschG nach dem 1. Januar 2015 genehmigten Windenergieanlage (auch repowerten Windenergieanlage) befinden, wenn sich die Windenergieanlage in einem Abstand von bis zu 1 km zur Gemarkung oder in einer Entfernung von bis zu 3 km zur geschlossenen Wohnbebauung mindestens eines Ortsteils der antragstellenden Gemeinde befindet und die antragstellende Kommune keine Möglichkeit hat; von wirtschaftlichen Nutzungserträgen zu profitieren.
5.3 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden kommunale Projekte und Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels. Es werden auch interkommunale Projekte gefördert, wenn sich mehrere betroffene Kommunen auf ein gemeinsames Projekt verständigen und eine projektverantwortliche Kommune benennen.
Gefördert werden:
a) Kommunale Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes, die aufgrund einer fachlichen Projektbewertung entweder unmittelbar oder durch ihre mittelbaren Wirkungen zu einer erheblichen Reduzierung der Treibhausgasemissionen führen.
b) Kommunale Maßnahmen, die nach dem gegenwärtigen Stand der Technik zu einer dauerhaften Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels führen.
Diese sind insbesondere:
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Erstellung einer Gefährdungsanalyse zur Identifikation von Anpassungsbedarfen,
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Erstellung einer modellgestützten Klimaanalyse von Kaltluft- und Flurwindsystemen, Identifizierung von klimarelevante Flächen zur Festlegung von Bebauungsgrenzen,
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Erstellung einer Simulation und Analyse der Abflusswege bei Starkniederschlägen mit Identifikation von zentralen und dezentralen Maßnahmen zur Minderung von Schäden durch diese Starkniederschläge,
-
Entsiegelung/Begrünung/Beschattung öffentlicher Flächen (zum Beispiel Schulhof, Kindergarten, Sportplätze, Dorfplätze, Straßenräume),
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Beschattung öffentlicher Gebäude durch bauliche Maßnahmen,
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Begrünung von Dächern, zum Beispiel Flachdächern, oder Fassaden öffentlicher Gebäude,
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Installation von Freihalteeinrichtungen (zum Beispiel Gittervorsätze mit Abschlag in Vorland) zum Offenhalten der Verrohrung von Fließgewässern,
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Rückbau verrohrter Gewässer zu Freispiegelgerinnen mit vergrößerter hydraulischer Leistungsfähigkeit,
-
Schaffung/Erhalt/Ausbau für das dezentrale Nutzen, Versickern, Rückhalten und Sammeln von Niederschlagswasser,
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Rückhaltung von Niederschlagswasser von Dachflächen öffentlicher Gebäude und Anlagen,
-
Schaffung von innerörtlichen Wasserflächen oder von innerörtlichen Retentionsflächen an Fließgewässern,
-
Ausbau des Trinkbrunnennetzes in urbanen Räumen.
5.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss unter Beachtung der Höchstgrenzen nach Nr. 5.4.3 in Höhe von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.4.2 Zuwendungsfähig sind insbesondere:
-
Ausgaben an Dritte zur Umsetzung des Projektes und
-
Ausgaben zur Erfolgskontrolle des Projektes sowie
-
Ausgaben für die Dokumentation zur Darstellung des Projekts.
Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
-
Eigenleistungen,
-
Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben,
-
Planungsarbeiten und Voruntersuchungen,
-
Finanzierungskosten,
-
nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte,
-
Bewirtungen sowie
-
die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Jede antragsberechtigte Kommune kann sich an einem interkommunalen Projekt beteiligen und darüber hinaus jeweils einen Förderantrag für eigene Projekte stellen.
5.4.3 Die Höhe der Förderung wird auf einen Höchstbetrag von maximal bis zu 100.000 Euro je Antrag für ein oder mehrere Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekte einer antragsberechtigten Kommune festgelegt, für interkommunale Projekte beträgt der Höchstbetrag der Zuwendung 130.000 Euro je Antrag.
Eine Kombination mehrerer Maßnahmen in einem Förderantrag innerhalb der genannten Höchstgrenzen ist möglich.
5.5. Weitere Bestimmungen
Anträge sind abweichend von Teil I Nr. 5 beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einzureichen. Die Antragstellung erfolgt auf der Grundlage des Antragsvordrucks mit den dort für jede Maßnahme näher bezeichneten Antragsunterlagen.
Eine anteilige Beteiligung betroffener Kommunen an Pachteinnahmen von Windenergieanlagen im Staatswald steht einer Antragsstellung nach Teil II Nr. 5 dieser Richtlinie nicht entgegen.
Werden mehr Anträge gestellt als bewilligt werden können, werden in der Reihenfolge der vollständigen Antragseingangs vorrangig Kommunen berücksichtigt, die nicht anteilig an Pachteinnahmen von Windenergieanlagen im Staatswald beteiligt wurden.
6. Förderung von Maßnahmen zur Haus- und Hofbegrünung privater Immobilieneigentümer als Klimaanpassungsmaßnahmen in Kommunen
Auf Privatgrundstücken in Stadtteilen mit besonderer mikroklimatischer Belastung sollen Maßnahmen der Dach-/Fassadenbegrünung sowie der Entsiegelung und Begrünung von Höfen privater Immobilieneigentümer über kommunale Förderprogramme der hessischen Klima-Kommunen gefördert werden. Kommunen können neben den Landesmitteln auch eigene Mittel für ergänzende private Einzelmaßnahmen gewähren. Um den Erfolg des kommunalen Förderprogramms der beantragenden Kommune sicherzustellen, werden vom Land auch die Kosten für die Beauftragung eines Planungsbüros übernommen, dem die Durchführung des begleitenden Beratungsangebots, der fachlichen Antragsprüfung und der Umsetzung obliegt.
Die Förderung des Landes an private Immobilieneigentümer (Letztempfänger) erfolgt mittelbar nach VV Nr. 12 zu § 44 LHO über kommunale Förderprogramme, die auf den Rahmenvorgaben (Teil II Nr. 6.5) basieren.
6.1 Zuwendungszweck
Die Zuwendung (Fördertatbestand) dient dem Zweck durch Begrünung von privaten Gebäuden und Höfen, die mikroklimatische Belastung von überhitzten Quartieren zu reduzieren und so einen Beitrag zur Klimaanpassung in Kommunen zu leisten.
6.2 Antragsberechtigte, Antragsverfahren und Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsberechtigt sind Kommunen des Bündnisses „Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen” ab einer Größe von ca. 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Die Anträge sind abweichend von Teil I Nr. 5 beim Ministerium einzureichen. Die Anträge müssen neben der Benennung des konkreten Fördergebietes auch den Nachweis zur Überhitzung des Gebietes im Sinne von Nr. 6.3.2 Buchst. a. enthalten. Die Erstellung einer kommunalen Förderrichtlinie nach Teil II Nr. 6.5 ist Auflage im Zuwendungsbescheid (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und dem Ministerium vorzulegen.
6.3 Gegenstand der Förderung
6.3.1 Zur Umsetzung der Maßnahmen gewährt das Land den Kommunen nach VV Nr. 12 zu § 44 LHO Mittel zur Förderung von Investitionen und Bepflanzung mit mehrjährigen vorrangig heimischen Pflanzen zur Begrünung auf Privatgrundstücken und für die Beauftragung eines Planungsbüros, das eine begleitende Beratung für private Immobilieneigentümer (Letztempfänger), die fachliche Prüfung der Anträge und die Umsetzung der Maßnahme durchführt.
6.3.2 Das für eine Förderung vorgeschlagene Stadtgebiet muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Das definierte zusammenhängende Stadtgebiet muss im Rahmen einer Stadtklimaanalyse als Gebiet mit hoher bis sehr hoher bioklimatischer Belastung oder durch eine Klimafunktionskarte als Überwärmungsgebiet oder durch einen Klimaplanatlas als stark überwärmtes Gebiet identifiziert worden sein. Die Begründung zur Auswahl des Gebietes kann im Einvernehmen mit dem Ministerium durch eine alternative mikroklimatische Untersuchung dargelegt werden.
b) Das definierte Gebiet darf nicht innerhalb eines festgelegten Fördergebiets einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme liegen.
6.3.3 Die antragstellende Kommune muss ihr Förderprogramm inkl. Antragsprüfung, Bewilligung, Bescheinigung, Prüfung der Verwendungsnachweise vollständig abwickeln. Zusätzlich müssen die Vorgaben des Ministeriums für das kommunale Förderprogramm eingehalten werden. Änderungen der Vorgaben und Regularien für die Ausgestaltung der kommunalen Förderrichtlinie sind nur im Einvernehmen mit dem Ministerium möglich.
6.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung
6.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Hierbei sind die bei der Durchführung des Förderprogramms anfallenden Personal- und Sachausgaben der Kommune nicht zuwendungsfähig, werden aber als kommunaler Eigenanteil gewertet und berücksichtigt.
6.4.2 Für die Umsetzung des kommunalen Förderprogramms zur Haus- und Hofbegrünung kann die antragsberechtigte Kommune bei Vorlage eines entsprechenden Konzepts und ggf. einer Förderrichtlinie nach Teil II Nr. 6.5 Fördermittel beantragen. Die Förderung wird für längstens zwei Jahre in Höhe von bis zu 520.000 Euro gewährt. Hiervon darf die Kommune bis zu 20.000 Euro jährlich für die Beauftragung eines Planungsbüros verwenden.
6.4.3 Die Zuwendungsempfängerin (Kommune) muss die Zuwendung in Höhe von bis zu 240.000 Euro jährlich nach Maßgabe der VV zu § 44 LHO, insbesondere der VV Nr. 4.2 und Nr. 12 zu § 44 LHO, an private Immobilieneigentümer (Letztempfänger) weiterleiten. Die privaten Dritten haben die für den Einsatz geltende kommunale Förderrichtlinie, die Vergabevorschriften nach Teil III Nr. 6 und die Auflagen und Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides zu beachten.
Die Weiterleitung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. Die Bestimmungen der ANBest-GK sind sinngemäß zum Bestandteil dieses Zuwendungsbescheides zu machen.
6.4.4 Die Zuwendung wird durch die bewilligende Stelle auf Anforderung entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf für die Einzelmaßnahmen ausgezahlt. Die Anforderungen sind bis zum letzten Abruf auf Hundert Euro zu runden.
6.5 Kommunale Förderbestimmungen (Rahmenvorgaben)
Die Rahmenvorgaben für die Ausgestaltung der kommunalen Förderrichtlinie sind bindend und können nur im Einvernehmen mit dem Ministerium geändert werden. Die Kommune ist verpflichtet, ein Planungsbüro mit der fachlichen Beratung, Antragsprüfung und Umsetzung der Maßnahme zu beauftragen; ein entsprechender Hinweis ist im Zuwendungsbescheid aufzunehmen. Der Kommune ist freigestellt, ihr kommunales Förderprogramm um weitere eigene Fördertatbestände zu ergänzen, zum Beispiel um die Förderung von Projekten des urbanen Gärtnerns für Vereine oder Schulen zu ermöglichen. Diese zusätzlichen Fördertatbestände werden nur aus kommunalen Mitteln finanziert, eine Finanzierung aus Landesmittel ist ausgeschlossen.
a) Förderzeitraum: Ab Förderzusage durch das Ministerium zwei Jahre (frühestens ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020), danach noch ein Jahr zur Abwicklung des Förderprogramms. Daher ist im Zuwendungsbescheid die Auflage aufzunehmen, dass die Arbeiten innerhalb von 12 Monaten nach der Bewilligung beendet sein müssen.
b) Fördervolumen: Maximal 480.000 Euro.
c) Antragsberechtigte Personen: Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, und zwar Eigentümer, Erbbauberechtigte, sowie Genossenschaften und Eigentümergemeinschaften von selbst genutzten oder vermieteten Gebäuden.
d) Fördervoraussetzungen:
• Die Gestaltung soll in erster Linie auf die Verbesserung der mikroklimatischen Situation vor Ort sowie auf die Erholungsbedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner der zugehörigen Gebäude ausgerichtet sein. Die Freiflächen müssen von allen zugehörigen Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden können. Hierzu kann eine Zusammenlegung mehrere Innenhöfe sinnvoll sein.
• Die Maßnahmen müssen den Wohn- und Freizeitwert des Grundstücks, des Gebietes oder der Fläche wesentlich und nachhaltig verbessern und wirtschaftlich vertretbar sein.
• Nach Fertigstellung der Maßnahmen sollen im Gebiet der geförderten Maßnahme Grün- und Vegetationsflächen sowie sonstige versickerungsfähige Flächenteile die befestigten Flächen deutlich überwiegen. Regenwasser soll so weit wie möglich flächig, zum Beispiel durch Fugen der Bodenbeläge, versickern können.
• Bei ensemble- und denkmalgeschützten Objekten bedarf die Begrünung der Fassade und des Daches der Erlaubnis der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde nach § 18 in Verbindung mit § 20 HDSchG. Eine Kopie des Erlaubnisbescheides der Unteren Denkmalschutzbehörde beziehungsweise eine Kopie der Baugenehmigung sind dem Antrag beizufügen.
• Die Kosten der Neu-/Umgestaltung dürfen nach § 559a BGB nicht auf die Miete umgelegt werden.
• Letztempfänger sind zudem verpflichtet, die Maßnahme nach Abschluss zu erhalten.
• Wird im Rahmen der Begrünung und Neugestaltung Holz verbaut, so muss dieses nach PEFC oder FSC Standard zertifiziert werden.
• Es sind grundsätzlich vorrangig heimische Pflanzen für die Begrünung zu verwenden. Je 100 Quadratmeter Hoffläche ist zudem ein gebietstypischer Laubbaum zu pflanzen.
e) Fördergebiet: Definition durch die Kommune.
f) Fördertatbestand und -umfang: Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Gefördert werden Maßnahmen, die zur kleinräumigen bioklimatischen Entlastung führen, insbesondere Maßnahmen wie Dach-, Fassadenbegrünungen an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sowie die Begrünung von Innenhöfen:
• Gestaltung und Begrünung von gemeinschaftlich genutzten Freiflächen, Spielflächen, Gärten,
• feste Begrünung von Fassaden und Dächern,
• vorbereitende und begleitende Maßnahmen, wie Analysen, Entsiegelungsmaßnahmen und Abrissarbeiten.
Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Maßnahme pro Quadratmeter begrünter beziehungsweise gestalteter und durch Aufmaß nachgewiesener Fläche. Eine Förderung (Anteilsfinanzierung) ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben so bemessen sind, dass sich eine Zuwendung von mindestens 10.000 Euro und höchstens 20.000 Euro ergibt. Die nachfolgend angegebenen Bandbreiten zur Förderhöhe sind von der Kommune bei der Antragstellung zu konkretisieren.
• Hofbegrünung und begleitende Maßnahmen: 35 bis 50 Euro/m2, jedoch maximal 60 bis 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
• Fassadenbegrünung: 30 bis 50 Euro/m2, jedoch maximal 60 bis 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
• Dachbegrünung: 15 bis 25 Euro/m2 für extensive Begrünung und 30 bis 50 Euro/m2 für intensive Begrünung, jedoch maximal 60 bis 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Nicht förderfähig sind:
• Maßnahmen an Neubauten bis zu fünf Jahren seit ihrer Fertigstellung,
• Neubau von Garagen sowie weitere Hochbauten, Brunnen, Skulpturen, aufwendige Anlagen, Mobiliar, PKW-Parkplätze,
• Spielflächen, die nach § 8 Abs. 2 HBO erforderlich sind,
• technische Anlagen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Begrünung stehen,
• gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen und
• Eigenleistungen.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn:
• die beabsichtigte Nutzung der Freifläche den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder anderen öffentlich-rechtlichen oder nachbarrechtlichen Vorschriften widerspricht,
• vorhandene oder baurechtlich erforderliche Anlagen, wie zum Beispiel Kinderspielplätze, erforderliche Garagen und Stellplätze, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte negativ beeinträchtigt werden,
• mit der Durchführung der Maßnahme ohne Zustimmung der Kommune vor der Bewilligung begonnen wird. Die gegebenenfalls erforderliche Gestaltungsplanung und die Kostenberechnung durch das Planungsbüro gelten nicht als Maßnahmenbeginn.
• bei Anträgen von Eigentümergemeinschaften, der erforderliche Beschluss der Eigentümerversammlung nicht vorgelegt wird.
III. Allgemeine Förderbestimmungen
Grundsätzlich gelten die folgenden allgemeinen Förderbestimmungen, sofern nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind.
1. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 des Hessischen Energiegesetzes für Vorhaben, die im Land Hessen durchgeführt werden, des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Liegen nach fachtechnischer Prüfung mehr geeignete Projektanträge vor als bewilligt werden können, entscheidet der Eingang des vollständigen Antrags mit Unterlagen, wenn in den Einzelbestimmungen in Teil II der Richtlinien keine andere Regelung getroffen wurde. Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein.
Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBL. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I, S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückförderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.
3. Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen (zum Beispiel technische Anforderungen, auf bestimmte Zielgruppen bezogene Voraussetzungen) und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen. Mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen können auch Förderungen für Einzelvorhaben oder im Rahmen von Sonderprogrammen gewährt werden, die der Umsetzung der klimapolitischen Ziele des Landes Hessen besonders dienen.
4. Die Förderung wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags, der unter https://www.wibank.de abgerufen werden kann, gewährt, soweit unter Teil II nichts Abweichendes geregelt ist. Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot). Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist.
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung. Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht.
Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen ist die Baugenehmigung vor der Bewilligung der Fördermittel vorzulegen.
5. Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung an kommunale Empfänger findet deren finanzielle Leistungsfähigkeit und Stellung im Finanz- und Lastenausgleich nach § 56 FAG keine Berücksichtigung.
6. Weitere Bestimmungen:
Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, ggf. die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 LHO und die hierzu erlassenen VV sowie die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Die Rücknahme oder der Widerruf von Zuwendungsbescheiden ist nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern sie oder er auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind zu erklären, soweit zutreffend:
• die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
• die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
• die Richtlinien des Bundes für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) zu den VV zu § 44 BHO, VV Nr. 6.2 zu § 44 LHO..
Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P oder ANBest-GK) zu beachten.
Finden die ANBest-P Anwendung, dann ist der Zuwendungsbescheid zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:
„Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/ A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.”
Kommunen und Kommunalverbände einschließlich ihrer Eigenbetriebe haben den Erlass zur Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Regelungen dieses Erlasses kann die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Darauf ist im Zuwendungsbescheid hinzuweisen.
Eine vergaberechtliche Beratung vor der Durchführung von Vergabeverfahren wird empfohlen, um (Teil-)Rückforderungen der Zuwendungen aufgrund von Vergabeverstößen zu vermeiden. Hierfür und für weitergehende Informationen steht die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., Bierstadter Str. 9, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611-974 588-0 oder HAD-Hotline -28, Fax: -20, E-Mail: info@absthessen.de, Internet: http://www.had.de zur Verfügung.
7. Abweichend von Nr. 4.2 Abs. 2 Satz 1 der ANBest-P hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) überschreiten, zu inventarisieren
8. Abweichend von Nr. 5.1.6 Satz 1 der ANBest-GK ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der bewilligenden Stelle anzuzeigen, wenn Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 800 Euro überschreiten, nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder benötigt werden.
9. Für investive Projekte ist Fördervoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung für fünfzehn Jahre sichergestellt ist und die Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens nachgewiesen wird. Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen müssen im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbleiben oder die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage muss durch Grunddienstbarkeiten gesichert sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Veräußerung nicht gefährdet wird.
10. Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist die zweckentsprechende Verwendung der Förderung der bewilligenden Stelle entsprechend den ANBest-P oder ANBest-GK nachzuweisen.
11. Die Auszahlung von Zuwendungen unter 25.000 Euro erst nach Eingang und Vorlage des Prüfberichts zum Verwendungsnachweis. Bei Zuwendungen über 25.000 Euro werden bis zu 80 Prozent der Fördersumme abweichend von VV Nr. 7.2 zu § 44 LHO sowie von Nr. 1.4 ANBest-P und Nr. 1.3 ANBest-GK gegen Nachweis der getätigten Ausgaben (Erstattungsprinzip) ausgezahlt. Für die restlichen 20 Prozent gilt ein Schlusszahlungsvorbehalt bis zur Vorlage des Prüfberichts zum Verwendungsnachweis. Satz 1 bis 3 finden für Förderungen nach Teil II Nr. 6 keine Anwendung.
12. Eine Kumulation mit Fördermitteln des Bundes, zum Beispiel aus der Nationalen Klimaschutzinitiative, der Europäischen Union oder anderen öffentlichen Fördergebern ist zulässig, sofern keine weiteren Mittel des Landes Hessen eingesetzt werden und die Summe aller Förderungen 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt. Bei Förderungen nach Teil II. Nr. 6 ist eine Kumulation von Fördermitteln nicht zulässig.
13. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat jede von der bewilligenden Stelle oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung sowie Evaluierungen zu unterstützen.
14. Der Zuwendungsgeber, der Hessische Rechnungshof, der Bundesrechnungshof und der Europäische Rechnungshof haben ein uneingeschränktes Prüfungsrecht, das im Rahmen von örtlichen Erhebungen auch eine Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers umfasst.
15. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz Name, Angaben über das Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form veröffentlicht werden können.
16. Bei der Umsetzung eines Projektes sind die soziale und ökologische Verträglichkeit des Bündnisses sowie die Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten. Die Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigt werden.
IV. Beihilferechtliche Einordnung
Soweit die Programme den beihilferechtlichen Vorschriften der EU unterliegen, erfolgt die Förderung nach dem genehmigungsrechtlichen Status des jeweiligen Programms.
Dies sind:
„De minimis”-Beihilfe: „De minimis”-Beihilfen werden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen (ABl. EU L 352, S. 1) vergeben. Ein Unternehmen darf innerhalb von drei Steuerjahren insgesamt nicht mehr als 200.000 Euro beziehungsweise 100.000 Euro bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind, an Subventionen in Form von „De-minimis”-Beihilfen erhalten. Übersteigt der Gesamtbetrag der „De-minimis”-Beihilfen, die ein Unternehmen in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat, auf Grund der Förderung die genannten „De-minimis”-Höchstbeträge, kann keine Zuwendung gewährt werden.
Sofern „De-minimis”-Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, darf der Gesamtbetrag der Beihilfe 500.000 Euro nicht übersteigen (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABl. EU L 114, S. 8).
Bei „De-minimis”-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten vom Zuwendungsempfänger zu beachten; diese werden mit den Antragsformularen und Bewilligungsbescheiden mitgeteilt.
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Freigestellte Beihilfen: Freigestellte Beihilfen werden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187, S. 1 – AGVO –) gewährt.
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Genehmigte Beihilfen: genehmigte Beihilfen werden im Rahmen von notifizierten Beihilferegelungen gem. Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährt.
Bei der Förderung von kommunalen Unternehmen nach Teil II sind die beihilferechtlichen Vorschriften nach dem genehmigungsrechtlichen Status zu beachten.
V. Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 17. September 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie vom 14. Dezember 2015 (StAnz. S. 1335), die jedoch für die nach ihr bewilligten Maßnahmen weiterhin anwendbar bleibt. Anwendbar für diese Maßnahmen bleiben auch die VV zu § 44 LHO in der Fassung vom 11. Januar 2013.