Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der Gigabitversorgung im Land Hessen
[Vom 5. Juni 2023]
[…]
Teil I Richtlinienübersicht
1. Ziel der Förderung
Gigabitfähige Infrastrukturen bilden die Basis für die digitale Transformation von Gesellschaft und Wirtschaft, was sie zu einem entscheidenden strategischen Standortfaktor für das Land Hessen macht. Ziel der Gigabitförderung ist die Weiterentwicklung der bestehenden Breitbandinfrastruktur und Schaffung gigabitfähiger Infrastrukturen, um Innovation, Wettbewerb, Beschäftigung und nachhaltiges Wirtschaftswachstum in allen Regionen zu ermöglichen.
2. Inhalt der Richtlinie
Mit dieser Richtlinie werden Möglichkeiten im Rahmen des Gigabitfördersystems
1. zur Förderung der Gigabitversorgung ländlicher Räume (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)-Förderung)
2. zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume (Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)-Förderung)
3. zur Förderung der NGA-Versorgung in Gewerbegebieten (Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)-Förderung)
4. zur Förderung von Studien, Konzepten und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Gigabitausbau
5. zur Förderung von regionalen Breitbandberatungsstellen, einer hessenweiten GigaMaP-Beratungsstelle und des Breitbandbüros Hessen
6. zur Landesförderung des Gigabitinfrastrukturausbaus
7. zur Förderung öffentlicher WLAN-Hotspots in hessischen Kommunen
zusammengefasst.
Unter Teil II werden die Förderbestimmungen im Einzelnen dargestellt. Der Teil III enthält die für alle Förderprogramme gleichermaßen geltenden Förderbestimmungen, und zwar Teil III A: Allgemeine Förderbestimmungen; Teil III B: Bestimmungen bei Förderungen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
3. Fördergebiete
Vorhaben werden entsprechend den programmspezifischen Einzelregelungen in Teil II in Hessen gefördert. Die Fördergebiete der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ werden besonders berücksichtigt.
Die Fördergebiete der GRW ergeben sich aus dem jeweils geltenden Koordinierungsrahmen. Es sind zurzeit (als C-Fördergebiet) der Werra-Meißner-Kreis sowie (als D-Fördergebiete) der Vogelsbergkreis, der Landkreis Waldeck-Frankenberg, sowie der Odenwaldkreis.
Die ELER-/GAK-Fördergebiete im Sinne dieser Richtlinie werden auf der Grundlage der „Gebietskulisse ländliche Regionalentwicklung 2023–2027“ festgelegt. Zu diesem Fördergebiet gehören die Landkreise
- Bergstraße (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Biblis, Birkenau, Bürstadt, Einhausen, Groß-Rohrheim, Lampertheim, Lorsch und Viernheim),
- Darmstadt-Dieburg (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Dieburg, Eppertshausen, Erzhausen, Griesheim, Groß-Zimmern, Münster, Pfungstadt und Weiterstadt),
- Fulda (mit Ausnahme der Stadt Fulda),
- Gießen (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Gießen, Heuchelheim und Linden),
- Hersfeld-Rotenburg,
- Hochtaunus (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Oberursel (Taunus) und Steinbach (Taunus)),
- Kassel (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Baunatal und Vellmar),
- Lahn-Dill (mit Ausnahme der Stadt Wetzlar),
- Limburg-Weilburg (mit Ausnahme der Stadt Limburg a. d. Lahn),
- Main-Kinzig (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bruchköbel, Erlensee, Gelnhausen, Großkrotzenburg, Hanau, Langenselbold, Maintal, Niederdorfelden, Rodenbach und Schöneck),
- Marburg-Biedenkopf (mit Ausnahme der Stadt Marburg),
- Odenwald,
- Rheingau-Taunus,
- Schwalm-Eder,
- Vogelsberg,
- Waldeck-Frankenberg,
- Werra-Meißner und
- Wetterau (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Friedberg (Hessen), Karben, Rosbach v. d. Höhe und Wöllstadt).
4. Antragsberechtigte
Die Antragsberechtigung ergibt sich aus den Einzelregelungen in Teil II.
5. Zuständige Stellen
5.1. Staatskanzlei Hessen
Zuständig für alle Fragen der Wirtschaftsförderung für den gigabitfähigen Infrastrukturausbau ist die
Hessische Staatskanzlei
Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung
Georg-August-Zinn-Straße 1
65183 Wiesbaden
5.2. Fördereinrichtungen/Bewilligungsstelle
Förderanträge sind an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) als bewilligende Stelle zu richten, soweit nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind.
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
rechtlich unselbständige Anstalt in der
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Kaiserleistraße 29–35
63067 Offenbach am Main
Informationen zum Förderprogramm und der Antragseinreichung erhalten Sie unter:
Tel.: 069 91 32-03
Fax: 069 91 32-4636
www.wibank.de
6. Weitere Fördermöglichkeiten
Zu weiteren Fördermöglichkeiten im Breitbandausbau informieren nachfolgende Stellen:
atene KOM GmbH
Beliehener Projektträger des Bundesförderprogramms Breitband
Invalidenstraße 91
10115 Berlin
Tel.: 030 2332 49-777
Fax: 030 2332 49-778
www.atenekom.eu
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Tel.: 030 18 300-0
Fax.: 030 18 300-1920
www.bmdv.bund.de
Gigabitbüro des Bundes
Kapelle-Ufer 4
10117 Berlin
Tel.: 030 2636504-0
www.gigabitbuero.de
Hessen Trade & Invest GmbH
Breitbandbüro Hessen (BBH)
Konradinerallee 9
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611 95017-8365
Fax: 0611 95017-58478
www.breitband-in-hessen.de
KfW Bankengruppe
Palmengartenstraße 5–9
60325 Frankfurt am Main
Tel.: 069 7431-0
Fax.: 069 7431-2944
www.kfw.de
Landwirtschaftliche Rentenbank
Hochstraße 2
60313 Frankfurt am Main
Tel.: 069 2107-0
Fax.: 069-2107-6459
www.rentenbank.de
Teil II Einzelbestimmungen
1. Gigabitversorgung ländlicher Räume (ELER-Förderung)
1.1. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Investitionen nach Art. 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 in den Ausbau des Breitband- und Mobilfunknetzes, einschließlich vorbereitender und begleitender Maßnahmen zur Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen. Die Förderung wird auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/2115 (GAP-Strategieplan-VO) sowie Verordnung (EU) 2021/2116 (Horizontale VO) in Verbindung mit dem GAP-Strategieplan der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Folgebestimmungen gewährt.
Folgende Vorhaben sind förderfähig:
1.1.1. Förderung von Betreibermodellen nach Nr. 1.5.1
1.1.2. Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke nach Nr. 1.5.2.
Die Vorhaben und die Ausgaben im Rahmen der ELER-Förderung müssen eindeutig formuliert sowie klar geographisch und funktional abgegrenzt sein. Sie sind in der Ausschreibung eines Gesamtprojektes als Teilprojekt gesondert abzugrenzen. Die Vorhaben können innerhalb des im GAP-Strategieplan der Bundesrepublik Deutschland oder seinen Folgebestimmungen festgelegten Zeitraums bewilligt werden und müssen innerhalb des ebenfalls dort festgelegten Zeitraums abgeschlossen und endausgezahlt sein.
1.2. Fördergebiet
Fördergebiete sind Orte und Ortsteile in der „Gebietskulisse ländliche Regionalentwicklung 2023–2027“ nach Teil I Nr. 3.
1.3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften. Weiter sind antragsberechtigt privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft (100 Prozent) befinden und die eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung in unterversorgten Gebieten gewährleisten. Sie müssen die nachfolgenden Voraussetzungen der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG oder ihrer Folgebestimmung erfüllen:
Demnach können private Träger zu den Konditionen öffentlicher Träger gefördert werden, wenn sie die nachfolgenden Merkmale erfüllen:
a) sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit und
c) sie werden überwiegend von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
1.4. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, durch eine zuverlässige, erschwingliche und hochwertige Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang unterversorgten ländlichen Gebieten zu ermöglichen. Damit sollen auch land- und forstwirtschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Die Vorhaben müssen zur Sicherstellung und zum Ausbau der Basisdienstleistungen, Daseinsvorsorge und lokalen Infrastrukturen für die ländliche Wirtschaft oder zur Schaffung von gleichwertigen Lebens- und Arbeitsbedingungen in ländlichen Gebieten beitragen.
1.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
1.5.1. Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne von Nr. 1.1.1 (Betreibermodell) sind alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:
- die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschaltetem Glasfaserkabel und/oder
- die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen einschließlich Maßnahmen, durch die möglichst innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbarkeit geeigneter Frequenzen, ein leistungsfähiges Netz entsteht (etwa bei Glasfaseranbindung eines Mobilfunksendemastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und in ein Gesamtprojekt eingebunden werden kann und/oder
- die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel)
zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und Betrieb einer Breitbandinfrastruktur im Sinne von Nr. 1.4 dieser Förderrichtlinie mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard.
Der Barwert der aus dem geförderten Gegenstand nach Nr. 1.1.1 dieser Richtlinie entstehenden Einnahmen, die über die gesamte Dauer des Pachtvertrags erlöst werden, reduziert die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers.
1.5.2. Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne von Nr. 1.1.2 (Wirtschaftlichkeitslücke) sind alle Ausgaben zur Deckung einer Wirtschaftlichkeitslücke. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist die Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs, für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren.
1.5.3. Bei Bauvorhaben gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.
1.5.4. Bei der Förderung nach Nr. 1.1.1 sind aktive Netzkomponenten nicht förderfähig. Planungskosten können, soweit sie für die Herstellung des Netzes erforderlich sind, den Investitionsausgaben zugerechnet werden.
Bei der Förderung nach Nr. 1.1.2 ist die Errichtung von Glasfasernetzen nicht förderfähig, soweit diese zu einem Überbau von bestehenden Glasfasernetzen führt, die einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellen, und sofern diese bestehenden Netze wirtschaftlich genutzt werden können.
Eigenleistungen und Sachleistungen sind nach Nr. 1.1.1 und Nr. 1.1.2 nicht zuwendungsfähig.
1.6. Verfahren
Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WIBank (Teil I Nr. 5.2) zu beantragen.
Für die nach Nr. 1.1 geförderten Vorhaben sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass
- eine unzureichende Breitbandversorgung entsprechend der Vorgabe der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Regelung (beispielsweise nach § 4 der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“) besteht (Nachweise nicht älter als zwölf Monate);
- ein beihilfe- und förderrechtskonformes Markterkundungsverfahren durchgeführt wurde;
- innerhalb der nächsten drei Jahre keine Versorgung durch ein Telekommunikationsunternehmen gegeben und – auch unter Nutzung aller regulatorischen Mittel – nicht zu erwarten ist (Durchführung eines sogenannten Markterkundungsverfahrens, Ergebnis nicht älter als zwölf Monate). Das Markterkundungsverfahren sowie das Vergabeverfahren sind auf dem zentralen Online-Portal gemäß der „Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in ‚grauen Flecken‘“ zu veröffentlichen. Weiterhin ist auf diesem zentralen Online-Portal des Bundes das Monitoring durchzuführen;
- ein öffentliches, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren stattgefunden hat (öffentliche Konsultation). Im Falle der Nr. 1.1.1 muss auch der (künftige) Betreiber des Telekommunikationsnetzes mit Projektbeginn vertraglich feststehen;
- in den Fällen der Nr. 1.1.1 und Nr. 1.1.2 die geförderte Investition zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandversorgung im Sinne der Nr. 1.1 führt. Eine „wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung“ liegt bei einer Steigerung der Download- und Uploadgeschwindigkeit um 100 Prozent oder mehr vor. Die Steigerung muss jedoch mindestens zu einer Versorgung entsprechend den Anforderungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage führen und;
- sämtliche Voraussetzungen der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-Rahmenregelung) oder ihre Folgebestimmungen erfüllt werden.
Im Antrag hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Sicherung der Gesamtfinanzierung nachzuweisen.
Vor Beginn der Vorhaben ist ein schriftlicher Antrag auf Gewährung der Förderung zu stellen. Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Name der Antragstellerin oder des Antragsstellers, Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standort und voraussichtliche Kosten sowie Zuwendungsart.
Teilauszahlungen auf der Basis bereits erbrachter Leistungen und darauf basierenden, durch Zahlungsbelege bestätigten Ausgaben können von der oder dem Begünstigten in Abstimmung mit der Bewilligungsstelle angefordert werden. Die hierzu notwendige fachtechnische Prüfung kann von der WIBank oder Dritten, die nicht Begünstigte sind, bei einem fachlich kompetenten und unabhängigen Ingenieurbüro oder von einer bzw. einem vergleichbaren unabhängigen Sachverständigen eingeholt werden. Gleiches gilt für die Zwischennachweise und den Endverwendungsnachweis.
1.7. Weitere Bestimmungen
1.7.1. Die Fördermittel sind zweckgebunden und dürfen nicht abgetreten oder verpfändet oder in sonstiger nicht zweckentsprechender Weise verwendet werden.
1.7.2. Publizität und Transparenz
Nach Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2022/129 in Verbindung mit Anhang II und III oder ihrer Folgebestimmung sind die entsprechenden Informations- und Publizitätsvorschriften durch die Begünstigten einzuhalten.
Durch die zuständigen Behörden, insbesondere die Regionale Verwaltungsbehörde GAP-SP, können für die Förderung nach Nr. 1.1 Merkblätter oder andere Unterlagen zur Umsetzung der Informations- und Publizitätsvorschriften auf Grundlage der Vorgaben der EU herausgegeben werden, in denen Einzelheiten enthalten sind und die ebenfalls zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus gelten die Transparenzvorschriften der Europäischen Union nach Art. 98 ff. der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 oder ihrer Folgebestimmung.
1.7.3. Evaluierung
Das Land Hessen stellt auf der Grundlage von Art. 140 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder ihrer Folgebestimmung im Zuge der Durchführung der Förderung sicher, dass alle für eine Evaluierung erforderlichen Daten zeitnah erhoben werden.
Die Begünstigten haben sich bereitzuerklären, im erforderlichen Umfang betriebliche Daten bzw. Förderdaten zu Auswertungszwecken zeitnah zur Verfügung zu stellen und hierzu auf Anfrage Zugang zum geförderten Unternehmen zu ermöglichen.
1.7.4. Kontrolle und Sanktionen
Die Kontrollen sowie die Anwendung von Sanktionen werden nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 (Horizontale Verordnung) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen oder ihrer Folgebestimmungen bzw. delegierten Verordnungen durchgeführt. Diese sind in den Antrags- bzw. Bewilligungsunterlagen enthalten.
1.8. Auswahlkriterien
Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt nach Maßgabe des Art. 79 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder ihrer Folgebestimmung und unter Berücksichtigung der Vorgaben des von der Regionalen Verwaltungsbehörde GAP-SP herausgegebenen Dokuments zu den Auswahlkriterien, die zum verbindlichen Bestandteil des Zuwendungsbescheids erklärt werden können.
1.9 Beihilferechtliche Einordnung
Förderungen nach Nr. 1 sind Beihilfen gemäß den Vorgaben der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ vom 13. November 2020 (SA. 52732) bzw. in ihrer jeweils geltenden Fassung.
2. Breitbandversorgung ländlicher Räume (GAK-Förderung)
2.1. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können:
2.1.1. Nicht rückzahlbare Zuschüsse der Zuwendungsempfänger an private oder kommunale Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen. Bei leitungsgebundener Infrastruktur ist die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis zur Gebäudeinnenwand förderfähig; bei funkbasierten Lösungen ist die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sendemastes förderfähig. Wirtschaftlichkeitslücke ist die Differenz zwischen den Investitionskosten und der Wirtschaftlichkeitsschwelle für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren (Differenz des Barwerts der Einnahmen und des Barwerts aller Kosten des Netzaufbaus).
2.1.2. Die Verlegung von Leerrohren, die für Breitbandinfrastruktur genutzt werden, mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard.
2.1.3. Machbarkeitsuntersuchungen, Planungs- und Beratungsleistungen und sonstige Aufwendungen, die der Vorbereitung und Durchführung von geförderten Breitbandausbaumaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie dienen. Förderfähig sind des Weiteren Strategien, Studien und Konzepte, die dem Ausbau zukünftiger digitaler Infrastruktur dienen, sowie Glasfasernetzplanungen.
Die Begünstigte oder der Begünstigte hat alle Inhalte der geförderten Unterlagen frei von Rechten Dritter zu erwerben.
2.2. Fördergebiet
Fördergebiete sind Orte und Ortsteile in der Gebietskulisse ländliche Regionalentwicklung 2023–2027 nach Teil I Nr. 3, die mit einer geringeren Downstreamübertragungsrate (Megabit pro Sekunde, Mbit/s) versorgt sind, als im jeweils geltenden GAK-Rahmenplan vorgesehen ist.
2.3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände.
2.4. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, durch die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in unterversorgten ländlichen Gebieten zu ermöglichen, und damit insbesondere land- und forstwirtschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG) und der Rahmenplan für die Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK-Rahmenplan) in der jeweils geltenden Fassung.
Mit GAK-Mitteln sollen insbesondere kleinere Breitbandinfrastrukturprojekte auf Orts- bzw. Ortsteilebene unterstützt werden.
2.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.6. Verfahren
Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WIBank (Teil I Nr. 5.2) zu beantragen. Für Vorhaben nach Nr. 2.1.1 ist darzulegen,
a) dass die geplante Maßnahme im Fördergebiet entsprechend Teil I Nr. 3 liegt,
b) dass ein Nachweis aus einem Markterkundungsverfahren vorhanden ist, der fehlende oder unzureichende Breitbandversorgung (Versorgung unterhalb der im jeweils geltenden GAK-Rahmenplan geregelten Downstreamübertragungsrate zu erschwinglichen Preisen) belegt und darlegt, dass innerhalb der nächsten drei Jahre keine Versorgung durch ein Telekommunikationsunternehmen – auch unter Nutzung aller regulatorischen Mittel – zu erwarten ist,
c) dass die geförderte Investition zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandversorgung führen wird. Eine „wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung“ liegt bei einer Steigerung der Download- und Uploadgeschwindigkeit um 100 Prozent oder mehr vor. Die Steigerung muss jedoch mindestens zu einer Versorgung führen, welche die Anforderungen an Breitbandnetze (sogenannte NGA-Netze bzw. Gigabit-Netze) nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Regelung erfüllt (zum Beispiel Versorgung oberhalb von Downloadraten in weißen Flecken nach den Regelungen nach Teil III A Abs. 2 oder Nr. 8).
Für Vorhaben nach Nr. 2.1.2 gelten nur die Nummern a) und b) der oben genannten Aufzählung.
Für Vorhaben nach Nr. 2.1.3 gilt nur Nummer a) der oben genannten Aufzählung.
2.7. Weitere Bestimmungen
2.7.1. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat zur Auswahl einer geeigneten Netzbetreiberin oder eines geeigneten Netzbetreibers ein offenes und transparentes Auswahlverfahren unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität durchzuführen.
2.7.2. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der Anbieter, aus der der Betrag hervorgeht, den die Anbieterin oder der Anbieter als Investitionskostenzuschuss für erforderlich hält. Es soll bei gleichen technischen Spezifikationen das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt werden.
2.7.3. Das Angebot umfasst auch die Investitionen zur Herstellung des offenen und fairen Zugangs auf Vorleistungsebene (technische Herstellung der Anbieter- und Nutzerneutralität), der für mindestens sieben Jahre zu gewährleisten ist. Der Zugang zu Leerrohren und Masten ist unbefristet zu gewähren. Bei geförderten Breitbandnetzen muss die Möglichkeit einer vollständigen Entbündelung geboten werden.
2.7.4. Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den Preisbildungsverfahren der Bundesnetzagentur und auf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wettbewerb geprägten Gebieten gelten.
2.7.5. Im Fall, dass das Auswahlverfahren erfolglos bleibt oder die Realisierung der Investition nach Teil II Nr. 2.1.1 durch eine private Anbieterin oder einen privaten Anbieter einen höheren Zuschuss erfordert als bei Realisierung durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger, kann die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Investition selbst durchführen. Förderfähig ist auch in diesem Fall der Teilbetrag, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist.
2.7.6. Die Förderung nach Teil II Nr. 2.1.1 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Zuwendungszweck innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nicht mehr gewährleistet ist.
Die Förderung nach Teil II Nr. 2.1.2 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Leerrohre innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nicht mehr für Breitbandinfrastruktur genutzt werden können, oder die Zuwendungsempfänger die geförderte Infrastruktur vor Ablauf des siebenjährigen Zweckbindungszeitraums veräußert und die Zweckbindung nicht aufrecht erhalten wird.
2.7.7. Bereits bei Antragstellung sind geeignete projektspezifische Indikatoren sowie entsprechende zeitpunktbezogene Ausgangs- und Zielwerte zu benennen, die eine Beurteilung des Umfangs der Zielerreichung ermöglichen.
2.8. Beihilferechtliche Einordnung
Die nach Nr. 2 gewährte Förderung stellt unter den genannten Voraussetzungen eine freigestellte Beihilfe nach Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 1237/2021 der Kommission am 23. Juli 2021 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) in Verbindung mit dem Koordinierungsrahmen Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ dar.
3. NGA-Versorgung in Gewerbegebieten (GRW-Förderung)
3.1. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind:
3.1.1. die Nutzung bzw. Verlegung (auch die Mitverlegung bei anderweitig geplanten Erdarbeiten) von passiven Infrastrukturen zur Errichtung einer NGA-fähigen Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard,
3.1.2. die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren (bezüglich der Vorgaben zur Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus siehe Teil III A Nr. 21) sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen einschließlich Vorhaben, durch die möglichst innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbarkeit geeigneter Frequenzen nur ein weniger leistungsfähiges Netz entsteht (etwa bei Glasfaseranbindung eines Mobilfunksendemastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und in ein Gesamtprojekt eingebunden werden kann,
3.1.3. die Schließung einer konkret nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke als ausschließliche oder ergänzende Vorhaben beim Aufbau und Betrieb eines NGA-Netzes.
3.2. Fördergebiete
Gefördert werden Vorhaben in den regionalen Fördergebieten der GRW nach Teil I Nr. 3.
3.3. Antragsberechtigte
Als Projektträger werden Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise gefördert. Darüber hinaus können auch juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Sofern beim Träger andere Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.
3.4. Zuwendungszweck
Die Förderung aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) dient der Verbesserung der Breitbandanbindung insbesondere von mehreren Gewerbebetrieben oder Gewerbegebieten in strukturschwächeren Regionen, die bisher unzureichend angebunden sind. Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “ (GRW-Gesetz – GRWG) und der Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Koordinierungsrahmen) in der jeweils geltenden Fassung.
Zuwendungszweck dieser Förderung ist die Errichtung oder der Ausbau von Kommunikationsverbindungen (bis zur Anbindung an das Netz bzw. den nächsten Knotenpunkt), um damit zielgerichtet und vorrangig förderfähige Betriebe in den GRW-Fördergebieten zu unterstützen. Im Hinblick auf eine möglichst kostengünstige Anbindung der Unternehmen soll auch der Bedarf umliegender nicht förderfähiger Betriebe und Haushalte berücksichtigt sowie in die Förderung mit einbezogen werden.
3.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
3.5.1. Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
3.5.2. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Umfang des Projektes sowie nach seinen Auswirkungen auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Struktur der betreffenden Region. Der Fördersatz darf 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
3.5.3. Eine Förderung im Bereich der Kommunikationsverbindungen ist grundsätzlich nur in unterversorgten Gebieten zulässig, die über keine NGA-Infrastruktur (weiße NGA-Flecken) verfügen und auch innerhalb der nächsten drei Jahre nach erwartetem Investitionsbeginn unter Marktbedingungen aller Voraussicht nach über keine NGA-Infrastruktur verfügen werden. Unter NGA-Infrastrukturen sind Netze der nächsten Generation mit sehr hohen Datenübertragungsraten zu verstehen (zum Beispiel Versorgung oberhalb von Downloadraten in weißen Flecken nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“).
3.6. Verfahren
Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WIBank (Teil I Nr. 5.2), bei kreisangehörigen Gemeinden über das zuständige Landratsamt, mit der Stellungnahme des Regierungspräsidiums zu beantragen. Den Antragsunterlagen ist beizufügen:
- Ein Nachweis der fehlenden oder unzureichenden NGA-Infrastruktur in Gewerbegebieten, die innerhalb der nächsten drei Jahre nach erwartetem Investitionsbeginn unter Marktbedingungen aller Voraussicht nach auch nicht verfügbar ist.
- Kennzeichen für die Unterversorgung sind:
- Die Versorgung liegt unter der angegebenen Mindestversorgung (zum Beispiel weißer Fleck) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“.
- Es besteht ein für die Unternehmen unangemessenes Preis-Leistungsverhältnis verglichen mit dem Preis-Leistungs-Verhältnis der Breitbandversorgung für Unternehmen in benachbarten Ballungsräumen.
- Eine nachvollziehbare, aktuelle Darstellung des ermittelten und prognostizierten Bedarfs an NGA-Anschlüssen im zu versorgenden Gewerbegebiet. Dabei sollte neben dem für Gewerbeunternehmen festgestellten Bedarf auch der private Bedarf von umliegenden Haushalten und nicht förderfähigen Unternehmen einbezogen werden.
3.7. Weitere Bestimmungen
3.7.1. In Gebieten, in denen ein Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern dieser Leistungen besteht bzw. gewerbliche Angebote zur Infrastrukturbereitstellung vorliegen, erfolgt keine Förderung.
3.7.2. Die Identifizierung eines sogenannten „weißen NGA-Flecks“ – und damit die Eingrenzung des betroffenen Gebietes – erfolgt durch die örtlichen Behörden. Diese müssen sowohl unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls als auch unter fiskalischen und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten abwägen, ob die Erschließung von Gebieten mit hochleistungsfähigen NGA-Netzen bedarfsgerecht und sinnvoll ist. Auf jeden Fall muss aber ein gefördertes Vorhaben eine wesentliche Verbesserung der Versorgung mit NGA-Dienstleistungen herbeiführen.
3.7.3. Die Förderung wird im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens durchgeführt.
3.7.4. Die Netzbetreiberin oder der Netzbetreiber muss zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen möglichst umfassenden Zugang zur aktiven und passiven Infrastruktur auf Vorleistungsebene im Sinne des Art. 2 Nr. 139 AGVO gewähren und die Möglichkeit einer tatsächlichen und vollständigen physischen Entbündelung bieten. Der Zugang auf Vorleistungsebene ist für mindestens sieben Jahre; sofern neue Infrastrukturelemente (zum Beispiel Leerrohre oder Masten) bezuschusst werden, ist der Zugang dazu ohne zeitliche Beschränkung zu gewährleisten. Im Falle einer Förderung zur Finanzierung der Verlegung von Leerrohren müssen diese groß genug für mehrere Kabelnetze und auf verschiedene Netzwerktopologien ausgelegt sein. Bietet eine Netzbetreiberin oder ein Netzbetreiber auch Endkundendienste an, so ist der Zugang mindestens sechs Monate vor der Markteinführung dieser Dienste zu gewähren.
3.7.5. Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den üblichen Preisbildungsverfahren der Bundesnetzagentur und auf Benchmarks, das heißt auf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wettbewerb geprägten Gebieten des Landes bzw. der Union gelten, wobei die der Netzbetreiberin oder dem Netzbetreiber gewährten Zuschüsse zu berücksichtigen sind.
3.7.6. Für Beihilfen von mehr als 10 Millionen Euro ist ein Überwachungs- und Rückforderungsmechanismus nach Art. 52 Abs. 9 AGVO oder deren Folgebestimmung vorgesehen.
3.7.7. Falls eine Ausschreibung erfolglos bleibt oder die Realisierung der Investition durch eine private Anbieterin oder einen privaten Anbieter einen höheren Zuschuss erfordert als bei Realisierung durch die Begünstigte oder den Begünstigten, kann die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Investition selbst durchführen.
3.7.8. Im Übrigen sind die Bestimmungen des GRW-Koordinierungsrahmens ab 1. Januar 2022 bzw. seiner Folgebestimmungen zu beachten, insbesondere die Allgemeinen Voraussetzungen unter Teil B, Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen, Vernetzung und Kooperation.
3.8. Beihilferechtliche Einordnung
Die nach Nr. 3 gewährte Förderung stellt unter den genannten Voraussetzungen eine freigestellte Beihilfe nach Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 1237/2021 der Kommission am 23. Juli 2021 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) in Verbindung mit dem Koordinierungsrahmen Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ dar.
4. Studien, Konzepte und Beratungsleistungen
4.1. Gegenstand der Förderung
4.1.1. Gefördert werden Machbarkeitsuntersuchungen, Planungs- und Beratungsleistungen und sonstige Aufwendungen, die der Vorbereitung und Durchführung von geförderten Breitbandausbaumaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie dienen.
4.1.2. Förderfähig sind des Weiteren Strategien, Studien und Konzepte, die dem Ausbau zukünftiger digitaler Infrastruktur dienen, sowie Glasfasernetzplanungen.
Die Begünstigte oder der Begünstigte hat alle Inhalte der geförderten Unterlagen frei von Rechten Dritter zu erwerben.
4.2. Fördergebiet
Fördergebiet ist Hessen.
4.3. Antragsberechtigte
4.3.1. Für die Förderung nach Nr. 4.1.1 sind Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften antragsberechtigt. Weiter sind antragsberechtigt privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft (100 Prozent) befinden und die eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung in unterversorgten Gebieten gewährleisten. Sie müssen die nachfolgenden Voraussetzungen der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG oder ihrer Folgebestimmung erfüllen:
Demnach können private Träger zu den Konditionen öffentlicher Träger gefördert werden, wenn sie die nachfolgenden Merkmale erfüllen:
a) sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit und
c) sie werden überwiegend von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
4.3.2. Für die Förderung nach Nr. 4.1.2 sind Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften antragsberechtigt.
4.4. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die strategische Planung, Vorbereitung und Umsetzungsbegleitung von kommunalen Breitbandprojekten zur Gigabit-Versorgung. Kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Institutionen sollen unmittelbare Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung geförderter Breitbandprojekte erhalten. Darüber hinaus sollen Strategien, Studien und Konzepte Entscheidungsträgern im kommunalen Raum Unterstützung bei strategischen Fragen des Breitbandausbaus liefern.
4.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
Förderfähig sind die gesamten Ausgaben für Planungsarbeiten und Konzepte. Die Förderung wird im Wege der Anteilsfinanzierung und in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Der jeweilige Zuschuss beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die andere Hälfte der Geförderte zu zahlen hat.
4.6. Verfahren
Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WIBank (Teil I Nr. 5.2) zu beantragen.
4.7. Beihilferechtliche Einordnung
4.7.1. Förderungen nach Nr. 4.1.1 in Verbindung mit Nr. 1, 2 oder 3 sind Beihilfen, die auf der Grundlage von Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 1237/2021 der Kommission am 23. Juli 2021 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) bzw. deren Folgebestimmungen gewährt werden.
4.7.2. Förderungen nach Nr. 4.1.1 in Verbindung mit Nr. 6 sind Beihilfen, die gemäß den Vorgaben der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ vom 13. November 2020 (SA. 52732) bzw. in ihrer jeweils geltenden Fassung oder auf einer Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission nach den sogenannten Breitbandleitlinien (Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau ABl. EU Nr. 2013/C 25/01) bzw. deren Folgebestimmungen gewährt werden.
4.7.3. Förderungen nach Nr. 4.1.2 stellen keine Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.
5. Regionale Breitbandberatungsstellen, hessenweite GigaMaP-Beratungsstelle und Breitbandbüro Hessen
5.1. Gegenstand der Förderung
5.1.1. Gefördert werden regionale Breitbandberatungsstellen, die Informations- und Beratungsleistungen für Breitbandausbauvorhaben in Hessen erbringen.
5.1.2. Gefördert wird eine hessenweite Beratungsstelle, die Informations- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Informations- und Planungssystems GigaMaP-Hessen erbringt.
5.2. Fördergebiet
Fördergebiet ist Hessen.
5.3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie geeignete, regional verankerte Verbände, Institutionen oder Organisationen, wie zum Beispiel Wirtschaftsfördergesellschaften, Industrie- und Handelskammern.
5.4. Zuwendungszweck
Zweck der Zuwendung ist die Unterstützung der hessischen Gemeinden, Städte und Landkreise bei der Vorbereitung und Umsetzung von Breitbandvorhaben durch ein umfassendes Beratungsangebot. Darüber hinaus werden die kommunalen Gebietskörperschaften in Hessen insbesondere bei der Nutzung des Informations- und Planungssystems GigaMaP-Hessen unterstützt. Durch die ständige Pflege und Aktualisierung des Informations- und Planungssystems soll insbesondere die Nutzbarmachung von Synergien aus Bestandsinfrastruktur verbessert werden.
5.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
Zuwendungen an die Beratungsstellen aus Nr. 5.1.1 und 5.1.2 können als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
Zuwendungsfähig sind Personal- einschließlich Arbeitsplatzkosten bis zur Entgeltgruppe E 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen; ihre Höhe bestimmt sich nach den Personalkostentabellen für die Kostenberechnungen in der Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung.
Reisekosten sind nach den Regelungen des Hessischen Reisekostengesetzes zuwendungsfähig.
5.6. Verfahren
Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WIBank (Teil I Nr. 5.2) zu beantragen.
5.7. Weitere Zuwendungsvoraussetzung
5.7.1. Die Personen, welche die regionalen Breitbandberatungsstellen nach Nr. 5.1.1 besetzen, müssen ausgewiesene Kenntnisse im Bereich von Breitband-Infrastruktur und Förderprogrammen besitzen und über Verbindungen zu Kommunen sowie einschlägigen Unternehmen verfügen.
5.7.2. Die Person, welche die hessenweite GigaMaP-Beratungsstelle nach Nr. 5.1.2 besetzt, muss ausgewiesene Erfahrungen im Umgang mit Informations- und Planungssystemen besitzen, Kenntnisse im Bereich von Breitband-Infrastruktur und Förderprogrammen aufweisen und über Verbindungen zu Kommunen sowie einschlägigen Unternehmen verfügen.
5.8. Breitbandbüro Hessen
Das Breitbandbüro Hessen ist bei der Hessen Trade & Invest GmbH (HTAI) angesiedelt. Es betreut im Auftrag der Hessischen Staatskanzlei, Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung den Breitbandausbau in Hessen auf operativer Ebene und ist zentraler Ansprechpartner mit dem Ziel, die infrastrukturelle Grundlage für die Digitalisierung Hessens zu schaffen. Die diesbezüglich vom Breitbandbüro Hessen zu erbringenden Leistungen werden im Rahmen eines jährlich abzuschließenden Dienstleistungsvertrages nach § 611 BGB geregelt.
5.9. Beihilferechtliche Einordnung
Förderungen nach Teil II Nr. 7 stellen keine Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.
6. Landesförderung Gigabitinfrastrukturausbau
6.1. Gegenstand der Förderung
Folgende Vorhaben sind förderfähig:
6.1.1. Förderung von Betreibermodellen nach Nr. 6.5.3
6.1.2. Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke nach Nr. 6.5.4
6.1.3. Förderung der Verlegung von Leerrohren in unterversorgten Gebieten nach Nr. 6.5.5
6.1.4. Förderung von Maßnahmen zur Mitverlegung von Leerrohren im Rahmen von Baumaßnahmen zu anderen Zwecken als dem Breitbandausbau nach Nr. 6.5.6. Ebenso förderfähig sind Maßnahmen zur Mitverlegung von Leerrohren zur Versorgung von Neubaugebieten. Die Förderung ist zulässig, sofern die Mitverlegung nicht in anderen Förderprogrammen und nicht durch anderweitige Zuwendungen gefördert werden kann oder eine anderweitige Förderung nicht praktikabel ist.
6.2. Fördergebiet
Fördergebiet ist Hessen.
6.3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften. Weiter sind antragsberechtigt privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft (100 Prozent) befinden und die eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung in unterversorgten Gebieten gewährleisten. Sie müssen die nachfolgenden Voraussetzungen der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG erfüllen:
Demnach können private Träger zu den Konditionen öffentlicher Träger gefördert werden, wenn sie alle nachfolgenden Merkmale erfüllen:
- Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
- sie besitzen Rechtspersönlichkeit und
- sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
6.4. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, durch eine zuverlässige, erschwingliche und hochwertige Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang unterversorgen Gebieten zu ermöglichen. Zur Erreichung dieses Zwecks werden Breitbandprojekte in Kreisen und Kommunen und dort in weißen oder grauen Flecken nach den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. EU Nr. 2013/C 25/01), RN 75 und 76 oder deren Folgebestimmungen gefördert, soweit die Förderung beihilferechtlich zulässig im Sinne der Art. 107 und 108 AEUV ist. Ziel ist hierbei insbesondere auch die Migration von FTTC-Infrastrukturen auf FTTB- und FTTH-Infrastrukturen. Bei FTTC (Fiber To The Curb) handelt es sich um Glasfaserverlegung bis zum Randstein bzw. Kabelverzweiger. Bei FTTB (Fiber To The Building) ist Glasfaserverlegung bis zum Gebäude gemeint. Bei FTTH (Fiber To The Home) wird die Glasfaser bis in die Wohnung verlegt.
Von der Förderung sollen insbesondere auch Schulen, andere Bildungseinrichtungen und Gewerbegebiete profitieren.
Ebenso können Vorhaben kofinanziert werden, die auf Basis der Richtlinie des Bundes zur „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ („Gigabit-RL 2.0“), entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in der jeweils geltenden Fassung oder auf Basis einer Nachfolgeregelung zur Gigabit-RL 2.0 gefördert werden.
Schließlich soll vor allem zur Nutzung von Synergien die Mitverlegung von Leerohren im Rahmen von Baumaßnahmen zu anderen Zwecken als dem Breitbandausbau geförderten werden. Des Weiteren soll auch die Mitverlegung zur Versorgung von Neubaugebieten gefördert werden können. Beides steht unter dem Vorbehalt des marktwirtschaftlichen Ausbaus und der Förderung durch andere Förderprogramme.
6.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
6.5.1. Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
6.5.2. Bei Maßnahmen nach Nr. 6.1.1, 6.1.2 und 6.1.3 richtet sich die Höhe der Förderung mit Landesmitteln nach dem Einzelfall und kann bis zu 90 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Projektausgaben betragen.
Zur Umsetzung der Maßnahmen sind vorrangig Mittel aus Förderprogrammen des Bundes zu nutzen. Im Falle der möglichen Kofinanzierung von Bundes- und EU-Mitteln mit Landesmitteln kann diese Förderung bis zu 100 Prozent des notwendigen Kofinanzierungsbetrages umfassen.
6.5.3. Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne von Nr. 6.1.1 (Betreibermodell) sind alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:
- die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschaltetem Glasfaserkabel und/oder
- die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen einschließlich Maßnahmen, durch die möglichst innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbarkeit geeigneter Frequenzen ein leistungsfähiges Netz entsteht (etwa bei Glasfaseranbindung eines Mobilfunksendemastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und in ein Gesamtprojekt eingebunden werden kann und/oder
- die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel)
zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und Betrieb einer Breitbandinfrastruktur im Sinne von Nr. 6.4 dieser Förderrichtlinie mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard. Aktive Netzkomponenten sind nicht förderfähig. Planungskosten können, soweit sie für die Herstellung des Netzes erforderlich sind, den Investitionsausgaben zugerechnet werden.
Eigenleistungen und Sachleistungen sind nicht zuwendungsfähig.
Der Barwert der aus dem geförderten Gegenstand nach Nr. 6.1.1 dieser Richtlinie entstehenden Einnahmen, die über die gesamte Dauer des Pachtvertrags erlöst werden, reduziert die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers.
6.5.4. Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne von Nr. 6.1.2 (Wirtschaftlichkeitslücke) sind alle Ausgaben zur Deckung einer Wirtschaftlichkeitslücke. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist die Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren.
6.5.5. Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne von Nr. 6.1.3 (Verlegung von Leerrohren in unterversorgten Gebieten) sind
- alle Ausgaben für Bauarbeiten sowie das Baumaterial für die Verlegung von Leerrohren mit einem nutzer- und anbieterneutralen Kabelschutzrohr sowie einem oder mehreren unbeschalteten Glasfaserkabeln sowie für sonstige Bestandteile von passiven Netzen wie zum Beispiel Schächte, Verzweiger und Abschlusseinrichtungen,
- Tiefbauarbeiten für die Verlegung von Leerrohren mit einem nutzer- und anbieterneutralen Kabelschutzrohr,
- Planungsleistungen, soweit sie für die Herstellung des Netzes erforderlich sind.
Bei Bauvorhaben gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.
Nicht zuwendungsfähig ist die Verlegung, soweit diese zu einem Überbau von bestehenden Glasfasernetzen führt, die einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellen, und sofern diese bestehenden Netze wirtschaftlich genutzt werden können.
6.5.6. Bei Mitverlegungen nach Nr. 6.1.4 werden die Kosten für die Mitverlegung von Leerrohren und Bestandteilen von passiven Netzen wie zum Beispiel Schächte, Verzweiger und Abschlusseinrichtungen gefördert. Zuwendungen für Mitverlegungen nach Nr. 6.1.4 werden nur dann bewilligt, wenn die im Einzelfall zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 25 000 Euro betragen. Die Förderung für Mitverlegungen nach Nr. 6.1.4 kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Projektausgaben umfassen.
6.6. Verfahren
Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WIBank (Teil I Nr. 5.2) zu beantragen.
6.6.1. Bei Maßnahmen nach Nr. 6.1.1, 6.1.2 und 6.1.3 ist darzulegen, dass für die geplante Maßnahme
- ein Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung entsprechend den Vorgaben der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage zu erschwinglichen Preisen vorliegt (gilt nicht für Migrationsprojekte von FTTC auf FTTB/H),
- ein beihilfe- und förderrechtskonformes Markterkundungsverfahren durchgeführt wurde,
- die geförderte Investition zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandversorgung führen wird. Eine „wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung“ liegt bei einer Steigerung der Download- und Uploadgeschwindigkeit um 100 Prozent oder mehr vor. Die Steigerung muss jedoch mindestens zu einer Versorgung entsprechend den Anforderungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage führen. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach Nr. 6.1.3;
- ein öffentliches, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren stattgefunden hat (öffentliche Konsultation).
6.6.2. Bei Mitverlegungen nach Nr. 6.1.4 ist darzulegen,
- dass die geplante Mitverlegung bedarfsgerecht erfolgt. Bedarfsgerechtigkeit ist bei Maßnahmen zur Mitverlegung von Leerrohren im Rahmen von Baumaßnahmen zu anderen Zwecken als dem Breitbandausbau insbesondere anzunehmen, wenn, auch im Umfeld der Baustelle, eine ungedeckte Nachfrage nach schnellen Breitbandanschlüssen besteht oder zu erwarten ist, so dass die Mitverlegung zur Deckung der Nachfrage beitragen kann. Bei der Versorgung von Neubaugebieten ist stets von einer Bedarfsgerechtigkeit auszugehen,
- dass eine Mitverlegung durch private Unternehmen oder andere Stellen nicht sichergestellt ist.
6.7. Weitere Bestimmungen
Die Förderung nach Nr. 6.1 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Zuwendungszweck innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nicht mehr gewährleistet ist, oder dass die geförderte Infrastruktur innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nicht mehr für Breitbandinfrastruktur genutzt werden können.
6.8. Beihilferechtliche Einordnung
Förderungen nach Nr. 6 sind Beihilfen gemäß den Vorgaben der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ vom 13. November 2020 (SA. 52732) bzw. in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Alternativ können Beihilfen nach Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission und anschließender Genehmigung nach den sogenannten Breitbandleitlinien (Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau ABl. EU 2013/C 25/01) bzw. deren Folgebestimmungen gewährt werden.
7. Öffentliche WLAN-Hotspots in hessischen Kommunen
7.1. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Aufwendungen für die erstmalige Einrichtung von WLAN-Hotspots (initiale Infrastrukturausgaben; Nr. 7.5). Die Zuwendung dient der erstmaligen Ausstattung von WLAN-Hotspots an relevanten öffentlichen Standorten (zum Beispiel Marktplätze, touristische Standorte, Bibliotheken, Krankenhäuser, Schwimmbäder, Haltestellen). Voraussetzung für die Förderung ist, dass an dem betreffenden Standort noch keine flächendeckende kostenfreie WLAN-Versorgung besteht. Den Besuchern entsprechender Orte soll es ermöglicht werden, durch ein öffentlich zugängliches, drahtloses, lokales Netzwerk (WLAN) mit mobilen Endgeräten einen kostenfreien Zugang zum Internet zu bekommen. Hierbei wird die für die Bereitstellung des Zugangs notwendige aktive und passive digitale Infrastruktur gefördert.
Die zweckentsprechende Nutzung muss ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des WLAN-Hotspots über einen Zeitraum von 36 Monaten gewährleistet sein. Mindestens für diese Dauer soll der erstmalig ausgestattete WLAN-Hotspot betrieben werden. Technisch bedingte Ausfallzeiten sind förderunschädlich. Für WLAN-Standorte, die bereits eine Förderung für die erstmalige Einrichtung eines WLAN-Hotspots im Rahmen dieser Richtlinie erhalten haben, ist eine erneute Förderung nach dieser Richtlinie auch nach Ablauf der Zweckbindungsfrist ausgeschlossen.
Ein WLAN-Hotspot im Sinne der Förderung ist ein WLAN-Standort, der aus einem oder mehreren miteinander verbundenen Accesspoints besteht und mit dem Internet verbunden ist.
7.2. Fördergebiet
Fördergebiet ist Hessen.
7.3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften. Weiter sind antragsberechtigt privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft (100 Prozent) befinden. Sie müssen die nachfolgenden Voraussetzungen der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG erfüllen:
Demnach können private Träger zu den Konditionen öffentlicher Träger gefördert werden, wenn sie alle nachfolgenden Merkmale erfüllen:
- Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
- sie besitzen Rechtspersönlichkeit und
- sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
7.4. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die erstmalige Einrichtung von WLAN-Hotspots (initiale Infrastrukturausgaben; Nr. 7.5) und dadurch die Verbesserung der WLAN-Infrastruktur in Hessen. Lokale Funknetze (WLAN) dienen einer drahtlosen Verbindung zum Internet. Die Verfügbarkeit von WLAN gewinnt stetig an Bedeutung, auch im kommunalen Umfeld. Öffentlich zugängliches WLAN kann beispielsweise den Tourismus fördern, zur Quartiersentwicklung beitragen oder im Rahmen der Wirtschaftsförderung zum Einsatz kommen. Aus den genannten Gründen fördert das Land Hessen WLAN-Hotspots aus Mitteln des Landes zur Steigerung der flächendeckenden Versorgung mit WLAN-Hotspots.
7.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
Die Förderung wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
- Für die Ersteinrichtung eines WLAN-Hotspots werden bezogen auf die Anzahl der jeweils in einem Antrag beantragten WLAN-Hotspots bis zu durchschnittlich 1.500 Euro der zuwendungsfähigen Ausgaben übernommen.
- Im Gebiet einer Kommune werden maximal bis zu 40 WLAN-Hotspots und damit bis zu 60.000 Euro der zuwendungsfähigen Ersteinrichtungsausgaben übernommen.
Für die Förderung nach Nr. 7.1 können Sonderaufrufe veröffentlicht werden. Die Maximalfördersumme pro Kommune kann für jeden Sonderaufruf einzeln bestimmt werden. Die Sonderaufrufe sollen der Förderung sektoraler Schwerpunkte mit besonderem Landesinteresse dienen. Dazu zählen beispielsweise Sonderaufrufe, die der Förderung von WLAN in sozialen Einrichtungen dienen. Sonderaufrufe werden auf www.wibank.de veröffentlicht.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die erstmalige Einrichtung von WLAN-Hotspots (initiale Infrastrukturausgaben), welche einmalig für die gesamte Dauer der Zweckbindungsfrist anfallen.
Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Teil III A Nr. 11 findet keine Anwendung.
Folgende Ausgaben können insbesondere gefördert werden:
Einmalige Ausgaben der WLAN-Infrastruktur und des Internetzugangs (insbesondere Ausgaben für die Ortsbegehung mit Standortbesichtigung und Ausleuchtung für die Dimensionierung, Verkabelung mit Stromzuführung, Ausgaben für die Breitbandzuführung, Bereitstellung, Installation, Hardware und sonstige einmalig anfallende Ausgaben).
Aufwendungen für den Betrieb der öffentlichen WLAN-Hotspots sind nicht Gegenstand der Förderung.
7.6. Verfahren
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind mittels Antragsformular und mit den darin genannten Anlagen bei der WIBank (Teil I Nr. 5.2) als bewilligender Stelle einzureichen. Zur Antragstellung ist eine Erklärung über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung unzureichende WLAN-Versorgung im Bereich des bzw. der zur Förderung geplanten WLAN-Hotspots durch die Antragstellerin oder den Antragsteller abzugeben.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat Errichtung, Technik und Betrieb der WLAN-Hotspots unter Berücksichtigung des geltenden Vergaberechts zu beauftragen.
Hierzu notwendige Ausschreibungsverfahren können von Vergabe- und Koordinierungsstellen, zum Beispiel von der ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum (Körperschaft des öffentlichen Rechts; nachfolgend: ekom21), durchgeführt werden. In diesem Fall schließen diese einen Rahmenvertrag mit einem Rahmenvertragspartner oder einer Rahmenvertragspartnerin zur Beschaffung der geförderten Leistung, namentlich der Einrichtung der WLAN-Hotspots. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger können nach Erhalt des Zuwendungsbescheides auf Grundlage dieses Rahmenvertrages das vorbezeichnete Unternehmen mit der Durchführung des Einzelauftrags für den oder die geförderten WLAN-Hotspots beauftragen.
In diesem Fall ist Vorhabenbeginn stets der Einzelabruf aus einem durch eine Vergabe- und Koordinierungsstelle ausgeschriebenen Vertrag.
Antragsberechtigte nach Nr. 7.3 können Leistungen nach diesen Verträgen in Anspruch nehmen.
Je Vorhaben kann maximal eine Mittelanforderung nach dem Erstattungsprinzip eingereicht werden. Teil III A Nr. 13 findet keine Anwendung. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.
Der Verwendungsnachweis wird durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nach den für sie einschlägigen Nebenbestimmungen der VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO geführt. Der Verwendungsnachweis ist mit einem Sachbericht, Kopien der Rechnungen und Zahlungsnachweisen (Teil III A Nr. 12) einzureichen. Darüber hinaus ist die ordnungsgemäße Verwendung durch ein Protokoll (zum Beispiel Funktionsprüfungsprotokoll) über die ordnungsgemäße Inbetriebnahme je WLAN-Hotspot nachzuweisen.
Ausnahmen von diesem Verfahren sind vorab durch die Hessische Staatskanzlei, Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung zu genehmigen. Das Hessische Ministerium der Finanzen ist zu beteiligen, wenn diese Verfahrensausnahmen von haushaltsrechtlichem oder haushaltsmäßigem Belang sind.
Im Zweckbindungszeitraum von 36 Monaten sind der Bewilligungsstelle die „Unterlagen über den jährlichen Report“ jeweils jährlich zum Datum der Inbetriebnahme vorzulegen.
7.7. Weitere Bestimmungen
Aufgrund der Mitfinanzierung des Vorhabens durch das Land Hessen ist bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Zusammenhang mit diesem Vorhaben auf die Unterstützung des Landes Hessen hinzuweisen.
Die nach Nr. 7.4 geförderten WLAN-Hotspots sind durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zu dokumentieren und in das hessische Breitbandinformationssystem GigaMaP (www.gigamap-hessen.de) einzutragen. Dies kann auch durch ein mit der Umsetzung des Vorhabens betrautes Unternehmen erfolgen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat dies spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Bewilligungsstelle nachzuweisen.
Das Land behält sich vor, die Dokumentation der geförderten WLAN-Hotspots in weiteren Infrastrukturinformationssystemen einzustellen.
VV Nr. 13.3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
Ausnahmen zu den weiteren Bestimmungen sind vorab durch die Hessische Staatskanzlei, Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung zu genehmigen.
7.8. Beihilferechtliche Einordnung
Förderungen nach Nr. 7 stellen keine Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.
Teil III Allgemeine Förderbestimmungen
A. Allgemeine Förderbestimmungen
Grundsätzlich gelten die folgenden allgemeinen Förderbestimmungen, sofern nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind.
1. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Die Finanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; die dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen.
2. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes für Vorhaben, die im Land Hessen durchgeführt werden, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie. Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlung von Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung der Verwendungsnachweise gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Hierbei sind in ihrer jeweils geltenden Fassung insbesondere zu beachten:
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
- die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu § 44 BHO (RZBau), Anhang 1 zur VV Nr. 6.2 zu § 44 LHO,
- die Zinsbestimmungen der Europäischen Kommission,
- die Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses betreffend Öffentliches Auftragswesen (Vergabeerlass).
Die ANBest-P, ANBest-GK sowie ggfs. die RZBau sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären.
3. Die Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber zur Anwendung des Vergaberechts, insbesondere des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes, der Vergabeverordnung sowie der Abschnitte 2 der VOB/A, der aktuellen vergaberechtlichen Bestimmungen des Bundes und der EU, bleibt unberührt.
Die Vergabeverfahren sind ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren (Abbildung des gesamten Beschaffungsverfahrens, Vergabevermerk).
Alle Bekanntmachungen sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., Karl-Glässing-Straße 8, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 974588-0, Fax: 0611 974588-20, Internet: www.had.de zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung).
Eine vergaberechtliche Beratung vor der Durchführung von Vergabeverfahren wird empfohlen. Nähere Informationen hierzu gibt die Auftragsberatungsstelle Hessen, E-Mail: info@absthessen.de.
4. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sowie die beihilferechtlichen Angaben sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB.
5. Die Hessische Staatskanzlei, Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen (zum Beispiel technische Anforderungen, auf bestimmte Zielgruppen bezogene Voraussetzungen) und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen.
Mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen können auch Förderungen für Einzelvorhaben oder im Rahmen von Sonderprogrammen gewährt werden, die der Umsetzung der wirtschafts- und innovationspolitischen Ziele des Landes Hessen und gleichzeitig dem Zweck der Richtlinie, dem Ausbau der Breitbandversorgung im Land Hessen, besonders dienen.
Ausnahmen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen.
6. Die Förderung wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags gewährt, der vor Beginn des Vorhabens zu stellen ist, soweit unter Teil II nichts Abweichendes geregelt ist.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns). Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid rechtswirksam geworden ist.
Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, aus der jedoch kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung. Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die oder der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht.
7. Bei der Förderung von Vorhaben und Projekten von Unternehmen wird die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36 – siehe auch Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) oder deren Folgebestimmungen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Union vom 6. Mai 2003 berücksichtigt.
Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 enthaltenen Berechnungsmethoden oder deren Folgebestimmungen. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als KMU zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Zusammenschlüsse auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgehen.
8. Von der Anmeldepflicht freigestellte Beihilfen erfolgen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), zuletzt geändert am 21. Juli 2021 mit Verordnung (EU) 1237/2021 der Kommission, oder deren Folgebestimmungen.
Dabei gelten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie folgende Voraussetzungen:
- einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Einzelbeihilfen gewährt werden;
- eine Zuwendung in den Fallgruppen nach Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO oder deren Folgebestimmungen ist ausgeschlossen;
- die Voraussetzungen des Art. 6 AGVO (Anreizeffekt) sind zu wahren;
- die Zuwendung darf nach Art. 8 AGVO mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich De-minimis-Beihilfen – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten;
- jede Einzelbeihilfe ab 500 000 Euro wird nach Art. 9 AGVO oder deren Folgebestimmungen für nach dem 1. Juli 2016 gewährte Einzelbeihilfen nach europarechtlichen Vorgaben binnen sechs Monate ab Gewährung der Beihilfe in der Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht;
- erhaltene Förderungen können im Einzelfall nach Art. 12 AGVO oder deren Folgebestimmungen von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Angemeldete Beihilfen: Im Falle von Zuwendungen, die nicht als freigestellte Beihilfen gewährt werden können und bei denen die Voraussetzungen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen, kann eine Anmeldung bei der Europäischen Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (Einzelfallnotifizierung) erfolgen. Vor einer Genehmigung durch die Europäische Kommission darf die Beihilfe nicht gewährt werden.
9. Soweit außerhalb des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) aufgrund besonderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel für zweckgebundene Zuwendungen an kommunale Empfänger vorgesehen sind, sollen bei der Zuwendung deren finanzielle Leistungsfähigkeit und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung kann möglich sein, wenn EU- oder Bundesvorgaben entgegenstehen bzw. zum Verlust entsprechender Fördermittel führen. Über die Mittel verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.
10. Für investive Projekte ist Fördervoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung in einem angemessen langen Zeitraum von in der Regel sieben Jahren, bei Infrastrukturinvestitionen von in der Regel 15 Jahren sichergestellt und die Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens nachgewiesen wird. Nach Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 gelten fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten als Mindestnutzungsdauer. Einzelregelungen sind gegebenenfalls in Teil II getroffen.
Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen müssen im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbleiben oder die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage muss durch Grunddienstbarkeiten gesichert sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Veräußerung nicht gefährdet wird. Die konkrete Zweckbindungsfrist ist auf die jeweilige Maßnahme bezogen im Zuwendungsbescheid zu regeln.
11. Sachleistungen in Form der Erbringung von Arbeitsleistung und der Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können nach Art. 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie belegmäßig nachgewiesen sind und ihr Wert von einer unabhängigen Stelle geprüft werden kann.
Der nachgewiesene Betrag der Sachleistung wird als Ausgabenbetrag für das Projekt und gleichzeitig – in gleicher Höhe – als Finanzierungsbeitrag auf der Einnahmeseite des Finanzplans verbucht. Im Falle der Anerkennung von Sachleistungen darf der Gesamtbetrag der Förderung die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die darin enthaltenen Sachleistungen nicht überschreiten. Ferner darf der den Sachleistungen zugeschriebe Wert nach Art. 67 Nr. 1b) der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten liegen.
12. Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist die zweckentsprechende Verwendung der Förderung der bewilligenden Stelle entsprechend den ANBest-P oder ANBest-GK nachzuweisen, soweit im Zuwendungsbescheid keine andere Regelung getroffen wurde. Auf die Einreichung von Originalbelegen kann abweichend von Nr. 6.4 der ANBest-P verzichtet werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt aber sicher, dass die Originale der eingereichten Belegkopien jederzeit seitens einer prüfenden Stelle (zum Beispiel Hessischer Rechnungshof) eingesehen werden können. Alle Belege für die im Rahmen des geförderten Projektes getätigten Ausgaben sind von ihr oder ihm aufzubewahren.
13. Die Auszahlung von Zuwendungen unter 25 000 Euro erfolgt erst nach Eingang des Verwendungsnachweises.
14. Unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 HVwVfG kann der Zuwendungsbescheid (teilweise) zurückgenommen oder widerrufen werden. Eine etwaige (auch anteilige) Erstattung des Förderbetrages richtet sich nach den VV Nr. 8.4 und 8.5 zu § 44 LHO in Verbindung mit § 49a HVwVfG in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Kommission, soweit EU-Mittel in der Zuwendung enthalten sind.
Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Bescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.
15. Eine Kumulation der Förderung gemäß der AGVO nach dieser Richtlinie mit einer Förderung des Bundes oder der Europäischen Union oder anderen öffentlichen Fördergebern ist zulässig, wenn die höchste nach AGVO zulässige Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO geltende Beihilfebetrag nicht überschritten werden. Diese Förderungen reduzieren die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Teil II nicht.
Darüber hinaus ist eine zusätzliche Förderung aus anderen Förderprogrammen des Landes Hessen ausgeschlossen.
16. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede von der bewilligenden Stelle oder von einer von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Das Prüfungsrecht gilt insbesondere auch für Prüfungen der Rechnungshöfe des Landes Hessen, des Bundes und der Europäischen Union, die im Rahmen von örtlichen Erhebungen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nehmen können.
17. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sich mit Antragstellung damit einverstanden zu erklären, dass zum Zwecke der Transparenz Name, Angaben über das Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form veröffentlicht werden können.
18. Erstattungsfähige Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
19. Bei der Umsetzung des Projekts sind die soziale und ökologische Verträglichkeit des Projekts sowie die Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten. Die Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigt werden.
20. Für Vorhaben, die mit nicht rückzahlbaren GRW- bzw. GAK-Zuschüssen gefördert werden, gelten zusätzlich die in dem jeweiligen Rahmenplan festgelegten Regelungen über Voraussetzung, Art und Intensität der Förderung.
21. Als Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus gilt das „Einheitliche Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus“ des Bundes in der jeweils geltenden Fassung. Dieses ist unter www.atenekom.eu als Anlage zur Bundesförderung Breitband veröffentlicht.
22. Die Verlegung von geförderter passiver Infrastruktur ist fachgerecht nebst Qualitätssicherungsmaßnahmen wie Einmessung, Druckprüfung und Kalibrierung durchzuführen, zu protokollieren und mittels aussagekräftiger Geoinformationsdaten (GeoJSON, ESRI-Shape samt Projektdateien oder in einem anderen geeigneten Format) gemäß den allgemeinen GIS-Nebenbestimmungen des Bundes in der jeweils aktuellen Fassung zu dokumentieren. Die jeweils geltende Version wird durch den Zuwendungsbescheid bestimmt. Die Protokolle und Daten sind unverzüglich in digitaler Form an die zuständige Stelle des Informations- und Planungssystems GigaMaP-Hessen (www.gigamap-hessen.de) sowie den Infrastrukturatlas – Zentrale Informationsstelle des Bundes (ZIS) zu liefern. Darüber hinaus sind Versorgungsdaten zur Breitbandverfügbarkeit dem Breitbandatlas des Bundes sowie dem Informations- und Planungssystems GigaMaP-Hessen zur Verfügung zu stellen oder entsprechender Folgeinformationsplattformen.
23. Den an der Mitnutzung interessierten Netzbetreibern sind alle erforderlichen Informationen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
B. Bestimmungen bei Förderungen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Im Falle der Förderung mit Mitteln aus dem ELER sind folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung besonders zu beachten:
1. Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bzw. ihre Folgebestimmung.
2. Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bzw. ihre Folgebestimmung.
3. Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 bzw. ihre Folgebestimmung.
4. Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bzw. ihre Folgebestimmung.
5. Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 oder ihre jeweiligen Folgebestimmungen,
6. GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland genehmigt von der Europäischen Kommission mit Entscheidung vom 21. November 2022.
C. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
1. Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027 mit den nachfolgenden Ausnahmen gemäß Nr. 1.1 bis Nr. 1.3.
1.1. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist – mit Bezug auf die Fördertatbestände in Teil II, die einer Freistellung nach der AGVO bedürfen – bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin gemäß Verordnung (EU) 2020/972 bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen an der derzeitig geltenden AGVO vor Außerkraftsetzen dieser Richtlinie vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis spätestens 30. Juni 2024 in Kraft gesetzt werden.
1.2. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist – mit Bezug auf die Fördertatbestände in Teil II, wonach Förderungen auf Grundlage der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-Rahmenregelung) – bis zum Zeitpunkt des Auslaufens am 31. Dezember 2025 befristet. Sollte die Gigabit-Rahmenregelung nicht verlängert und durch eine neue Gigabit-Rahmenregelung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen an der derzeitig geltenden Gigabit-Rahmenregelung vor Außerkraftsetzen dieser Richtlinie vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden.
2. Für Förderungen, die nach dieser Richtlinie gewährt wurden, bleibt die Richtlinie auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterhin anwendbar.
3. Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie zur Förderung der Gigabitversorgung im Land Hessen vom 8. November 2021 (StAnz. S. 1402), geändert durch Erlass vom 7. November 2022 (StAnz. S. 1242).
4. Diese Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen.