Förderprogramm

Förderrichtlinie Berufliche Bildung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Ansprechpunkt:

Regierungspräsidium Kassel

Am Alten Stadtschloss 1

34117 Kassel

Weiterführende Links:
Kundenportal WIBank

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben zur Verbesserung von Ausbildung und beruflicher Bildung umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie bei Maßnahmen für Jugendliche und Beschäftigte aller Altersgruppen, die der Verbesserung der Ausbildung und der beruflichen Bildung dienen.

Sie erhalten die Förderung auf der Grundlage folgender Einzelbestimmungen:

  • Ausbildungsplatzförderung,
  • Ausbildungsstellen für Hauptschülerinnen und Hauptschüler,
  • Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge,
  • Aufstiegsprämie,
  • Projekte der beruflichen Bildung,
  • Wirtschaft integriert.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art Ihrer Maßnahme ab.

Richten Sie Ihren Antrag für die Förderbereiche „Ausbildungsplatzförderung“ und „Ausbildungsstellen für Hauptschülerinnen und Hauptschüler“ bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Regierungspräsidium Kassel.

Anträge für die „Aufstiegsprämie“ müssen Sie bei der jeweils zuständigen Kammer als Begleitstelle einreichen.

Für Vorhaben in den übrigen Förderbereichen richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres jeweiligen Vorhabens elektronisch über das Antragsportal an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Regelungen der einzelnen Förderbereiche enthalten genaue Angaben zur Antragsberechtigung.
  • Bitte beachten Sie die Voraussetzungen der programmspezifischen Einzelregelungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung beruflicher Bildung (Förderrichtlinie Berufliche Bildung)

[Von 21. Mai 2023, geändert am 3. Juni 2024]

[…]

Teil I. Einzelbestimmungen der Förderprogramme

Die Bewilligungsbehörde für die Programme 1 und 2 ist das

Regierungspräsidium Kassel (RP Kassel)
Steinweg 6
34117 Kassel
Tel.: 0561/106-0
Fax.: 0611-327641662
www.rp-kassel.hessen.de

Bewilligungsbehörde für die Programme 3 bis 6 ist die

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
rechtlich unselbstständige Anstalt in der
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Kaiserleistraße 29–35
63067 Offenbach am Main
Tel.: 0611/774-0
Fax: 0611/774-7429
www.wibank.de

1. Ausbildungsplatzförderung

1.1 Ziele und Gegenstand der Förderung

Mit diesem Programm werden Anreize für Unternehmen gesetzt, Ausbildungsplätze für junge Menschen mit schwierigen Startvoraussetzungen oder nach Ausbildungsunterbrechungen bereitzustellen.

Das Land Hessen gewährt Zuschüsse für die Begründung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen mit Personen, die zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sind, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), oder der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009), sowie gleichgestellten Berufsausbildungen verfügen.

1.2 Zielgruppen

Zuschüsse werden bei Abschluss eines Ausbildungsvertrags nach BBiG und HwO mit folgenden Zielgruppen gewährt:

  • Auszubildenden bei einer auf Insolvenz, teilweisen Stilllegung, Schließung des Erstausbildungsunternehmens oder auf einem sonstigen Abbruch der Ausbildung beruhenden Unterbrechung der Ausbildung.
    Bei Vertragsabschlüssen mit Auszubildenden aus Unternehmensübernahmen nach § 613a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Missbrauch oder Unternehmensfortführung des Erstausbildungsunternehmens durch frühere Inhaberinnen oder Inhaber mit mindestens 25 Prozent Beteiligung an dem geschlossenen Unternehmen ist eine Förderung ausgeschlossen. Dies gilt ebenso, wenn Inhaberinnen oder Inhaber oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter des antragstellenden Unternehmens am Erstausbildungsunternehmen mit mindestens 25 Prozent Gesellschaftsanteil beteiligt waren. Die Anschlussausbildung im Falle eines Abbruchs der Ausbildung wird nur gefördert, wenn die Ausbildung in dem vorangegangenen Ausbildungsbetrieb nach Ablauf der Probezeit abgebrochen wurde, der Abbruch nicht länger als ein Jahr zurückliegt und die Ausbildung in einem neuen Ausbildungsbetrieb fortgesetzt wird. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Abbruch auf einer Insolvenz, teilweisen Stilllegung oder Schließung des Erstausbildungsbetriebes beruht.
  • Jugendlichen, die im Strafvollzug eine Ausbildung begonnen haben und im Anschluss an die Haftentlassung die begonnene Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb fortsetzen.
  • Altbewerberinnen und Altbewerbern, die höchstens über einen Hauptschulabschluss verfügen. Förderfähige Altbewerberinnen und Altbewerber für das jeweilige Programmjahr sind Ausbildungsplatzsuchende, die sich bereits im Vorjahr oder früher bei einer örtlichen Agentur für Arbeit oder einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemüht haben.
  • Jugendlichen mit erhöhtem Sprachförderbedarf. Erhöhter Sprachförderbedarf liegt vor, wenn entweder kein Regelschulbesuch oder Schulabschluss in Deutschland vorliegt oder im Falle eines Regelschulbesuchs oder Schulabschlusses in Deutschland die Deutschnote in der Sekundarstufe I „ausreichend“ oder schlechter ist.

Für alle nach Nr. 1.2 zu fördernden Ausbildungsverhältnisse gilt:

Die zu fördernden Ausbildungsverhältnisse müssen im jeweiligen Kalenderjahr begonnen werden.

Die Ausbildung ist einem nach dem BBiG oder HwO anerkannten Beruf durchzuführen.

1.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Gebietskörperschaften (außer Behörden aller Länder und des Bundes), die mit einer oder einem in Nr. 1.2 genannten Auszubildenden oder den gesetzlichen Vertretern einen Berufsausbildungsvertrag auf der Grundlage des BBiG oder der HwO oder einen gleichgestellten Ausbildungsvertrag abschließen.

Von der Förderung ausgenommen sind Berufsausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten und zweiten Grades. Dies gilt auch für anteilige Inhaberinnen oder Inhaber bzw. Gesellschafterinnen oder Gesellschafter von Unternehmen, sofern diese mindestens 25 Prozent der Geschäftsanteile halten.

1.4 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe der geleisteten tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung (ohne Zuschläge wie zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, Fahrtkostenvergütung, vermögenswirksame Leistungen und Sozialversicherungsanteile des Arbeitgebers) ab Beginn der Anschlussausbildung bzw. im Falle der Altbewerberinnen und Altbewerber sowie Jugendlichen mit erhöhtem Sprachförderbedarf ab Beginn der Ausbildung für die Dauer von höchstens sechs Monaten gewährt.

Für die Zuschussberechnung sind die von der zuständigen Stelle nach dem BBiG oder der HwO im Ausbildungsvertrag genehmigten Ausbildungsvergütungen und die im Ausbildungsvertrag vorgesehene Ausbildungsdauer maßgebend.

Bei Ausbildungsvergütungen, die keiner tariflichen Regelung unterliegen, sind die orts- oder landesüblichen tariflichen Vergütungssätze entsprechend anzuwenden. Auskunft hierzu erteilt das Hessische Tarifregister, bei dem alle Tarifverträge für den Geltungsbereich Hessen registriert sind.

Soweit ein im Rahmen dieses Programms geförderter Ausbildungsplatz für den gleichen Zuwendungszweck aus Bundes- oder kommunalen Mitteln gefördert wird, mindert sich der nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuschuss um die anderweitige Förderung.

1.5 Verfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses müssen vor Ausbildungsbeginn schriftlich beim RP Kassel eingegangen sein. Mit der Ausbildung kann dann förderunschädlich begonnen werden.

Bei Einzelförderungen gilt als Verwendungsnachweis der Antrag und die Mittelanforderung mit der Kopie des Ausbildungsvertrages, der Prüfungsnachweis oder die letzte Gehaltsabrechnung innerhalb des bewilligten Förderzeitraums.

1.6 Beihilferechtliche Einordnung

Die im Rahmen des Förderprogramms nach Nr. 1 gewährten Ausbildungsbeihilfen sind nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (ABl. (EU) L 187 vom 26. Juni 2014), Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 ABl. (EU) L 167 S. 1 vom 30. Juni 2023 von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt.

2. Ausbildungsstellen für Hauptschülerinnen und Hauptschüler

2.1 Ziele und Gegenstand der Förderung

Möglichst viele Hauptschülerinnen und Hauptschüler sollen unmittelbar nach Schulabschluss in eine Ausbildung einmünden können. Um dies zu gewährleisten, sollen Anreize gesetzt werden, dass frühzeitig Ausbildungsplätze für diese Zielgruppe durch die Betriebe bereitgestellt werden. Das Land gewährt deshalb Zuschüsse für die Begründung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen mit Jugendlichen, die die Jahrgangsstufe 9 der allgemeinbildenden Schulen höchstens mit einem Hauptschulabschluss verlassen und die bei einer Agentur für Arbeit oder einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) als Bewerberinnen oder Bewerber für einen Ausbildungsplatz gemeldet sind. Das Ausbildungsverhältnis muss im direkten Anschluss an die Schulentlassung aus der Jahrgangsstufe 9 der allgemeinbildenden Schulen beginnen, in jedem Fall im gleichen Kalenderjahr wie die Schulentlassung.

Die Ausbildung ist in einem nach BBiG oder HwO anerkannten Beruf durchzuführen.

Die Ausbildungen sind mit Personen zu begründen, die mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sind, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem BBiG oder nach der HwO verfügen.

2.2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Gebietskörperschaften (außer Behörden aller Länder und des Bundes), die mit einer oder einem in Nr. 2.1 genannten Auszubildenden oder den gesetzlichen Vertretern einen Berufsausbildungsvertrag auf der Grundlage des BBiG oder der HwO oder einen gleichgestellten Ausbildungsvertrag abschließen.

Von der Förderung ausgenommen sind Berufsausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten und zweiten Grades. Dies gilt auch für anteilige Inhaberinnen oder Inhaber bzw. Gesellschafterinnen oder Gesellschafter von Unternehmen, sofern diese mindestens 25 Prozent der Geschäftsanteile halten.

2.3 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss während des ersten und zweiten Ausbildungsjahres wie folgt gewährt:

  • Im ersten Ausbildungsjahr beträgt die Förderung 50 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung (ohne Zuschläge wie zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, Fahrtkostenvergütung, vermögenswirksame Leistungen und Sozialversicherungsanteile des Arbeitgebers).
  • Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt die Förderung 25 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung (ohne Zuschläge wie zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, Fahrtkostenvergütung, vermögenswirksame Leistungen und Sozialversicherungsanteile des Arbeitgebers).

Für die Zuschussberechnung sind die von der zuständigen Stelle nach dem BBiG/der HwO im Ausbildungsvertrag genehmigten Ausbildungsvergütungen und die im Ausbildungsvertrag vorgesehene Ausbildungsdauer im Zeitpunkt der Vorlage des Ausbildungsvertrags bei der antragbearbeitenden Stelle maßgebend.

Bei Ausbildungsvergütungen, die keiner tariflichen Regelung unterliegen, gelten die orts- oder landesüblichen Vergütungssätze entsprechend. Auskunft hierzu erteilt das Hessische Tarifregister, bei dem alle Tarifverträge für den Geltungsbereich Hessen registriert sind.

Soweit ein im Rahmen dieses Programms geförderter Ausbildungsplatz für den gleichen Zuwendungszweck aus Bundes- oder kommunalen Mitteln gefördert wird, mindert sich der nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuschuss um die anderweitige Förderung.

2.4 Verfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses müssen in dem Jahr schriftlich beim RP Kassel gestellt werden, in dem das Ausbildungsverhältnis begonnen wird, in jedem Fall vor Ausbildungsbeginn. Die Antragsfrist wird seitens des RP Kassel veröffentlicht. Bei Einzelförderung gilt als Verwendungsnachweis der Antrag und die Mittelanforderung mit der Kopie des Ausbildungsvertrages, der Prüfungsnachweis oder die letzte Gehaltsabrechnung innerhalb des bewilligten Förderzeitraums.

2.5 Beihilferechtliche Einordnung

Die im Rahmen des Förderprogramms nach Nr. 2 gewährten Ausbildungsbeihilfen sind nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (ABl. (EU) L 187 vom 26. Juni 2014), Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 ABl. (EU) 167 S. 1 vom 30. Juni 2023 von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt.

3. Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge

3.1 Ziele und Gegenstand der Förderung

Überbetriebliche Ausbildungsabschnitte sollen dazu beitragen, ein hohes Qualitätsniveau der Ausbildung langfristig abzusichern und die Auszubildenden auf die Anforderungen der Arbeitswelt 4.0 vorzubereiten. Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge (ÜAL) ergänzen die betriebliche Grund- und Fachbildung und verbessern insbesondere bei der hohen fachlichen Spezialisierung der Betriebe und den erforderlichen Anpassungen an die technologische Entwicklung die Qualität der Erstausbildung.

Das Land Hessen gewährt daher für geeignete überbetriebliche Lehrgänge Zuschüsse zu den beim Lehrgangsträger mit Sitz in Hessen entstehenden Kosten in der Grund- und Fachstufe.

3.1.1 Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge in der Grundstufe (erstes Ausbildungsjahr)

Es werden nur anerkannte Lehrgänge gefördert. Die Anerkennung erfolgt durch das für berufliche Bildung zuständige hessische Ministerium aufgrund von Rahmenlehr- und Kostenplänen für die jeweiligen Lehrgänge und eines Gutachtens eines unabhängigen Instituts (unter anderem das Heinz-Piest-Institut (HPI) für Handwerkstechnik). Die Lehrgänge sollen landesweit gelten und innerhalb Hessens einheitlich angewandt werden.

3.1.2 Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge in der Fachstufe (zweites bis viertes Ausbildungsjahr)

Die Förderung der Lehrgänge in der Fachstufe erfolgt ergänzend zur Förderung des Bundes im Rahmen der „Überbetrieblichen berufliche Bildung im Handwerk (Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung ÜLU)“. Die Förderung basiert auf den jeweils geltenden Förderrichtlinien des für berufliche Bildung zuständigen Bundesministeriums über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung). Die vom für die ÜLU zuständigen Bundesministerium für Lehrgänge in der Fachstufe anerkannten Rahmenlehr- und Kostenpläne müssen vom für berufliche Bildung zuständigen hessischen Ministerium zur Anwendung in Hessen anerkannt worden sein.

Liegen keine vom für die ÜLU zuständigen Bundesministerium anerkannten Rahmenlehr- und Kostenpläne vor, so wird analog Nr. 3.1.1 verfahren.

3.1.3 Sonstige Maßnahmen, die der Qualifizierung und Motivierung während der Berufsausbildung dienen, und Berufsorientierung nach den Vorgaben des Berufsorientierungsprogramms des Bundes

Sonstige Ausbildungsmaßnahmen wie zum Beispiel modellhafte Erprobungen, die dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit der mittelständischen Unternehmen in Hessen und die Qualität der Erstausbildung zu steigern, können gefördert werden, wenn diese für das Gelingen oder die Qualität der beruflichen Ausbildung von der Wirtschaft bzw. dem Land als notwendig erachtet werden.

Gefördert werden können auch Maßnahmen der Berufsorientierung nach den Vorgaben des Bundesprogramms („Richtlinien für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten“), sofern keine anderweitige, zum Beispiel kommunale Kofinanzierung erbracht werden kann.

3.2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • die Hessischen Handwerkskammern und die Landesinnungsverbände,
  • die Hessischen Industrie- und Handelskammern,
  • die Organisationen der hessischen Wirtschaftsverbände,
  • nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Bildungsträger in Hessen und
  • sonstige Organisationen und Einrichtungen der Wirtschaft in Hessen.

3.3 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Lehrgangsförderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt

  • bei den Lehrgängen nach Nr. 3.1.1 bis zu 60 Prozent der nach Kostenplan anerkannten Lehrgangskosten. Die Förderpauschale pro Lehrgang, pro Teilnehmerin/Teilnehmer und pro Internatstag wird vom für berufliche Bildung zuständigen hessischen Ministerium jährlich festgelegt. Tarifvertragliche Leistungen sind zu berücksichtigen. Gefördert werden nur Auszubildende aus Klein- und Mittelständischen Unternehmen (KMU) in Hessen.
  • bei den Lehrgängen nach Nr. 3.1.2 bis zu 50 Prozent der zu unterstellenden Bundesförderung für Lehrgänge, deren Rahmenlehr- und Kostenpläne vom für die ÜLU zuständigen Bundesministerium anerkannt sind und mitgefördert werden. Gefördert werden nur Auszubildende aus Unternehmen in Hessen.
  • bei den Lehrgängen nach Nr. 3.1.2, deren Rahmenlehr- und Kostenpläne vom für die ÜLU zuständigen Bundesministerium nicht anerkannt sind, ein Drittel der Kosten je Teilnehmerin/Teilnehmer nach dem durch das für berufliche Bildung zuständige hessische Ministerium anerkannten Kostenplan. Gefördert werden nur Auszubildende aus Unternehmen in Hessen.
  • Für die Maßnahmen nach Nr. 3.1.3 wird je nach Maßnahmenart (Grund- oder Fachstufe) eine Förderung nach Nr. 3.1.1 oder Nr. 3.1.2 vereinbart.

Maßnahmen der Berufsorientierung für Jugendliche an hessischen Schulen nach den Vorgaben des Bundesprogramms („Richtlinien für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten (Berufsorientierungsprogramm BOP), Bundesanzeiger vom 22. Dezember 2022“) können ergänzend zur Bundesförderung mit bis zu 50 Prozent des Bundeszuschusses gefördert werden.

Für die internatsmäßige Unterbringung von Teilnehmerin/Teilnehmer der Lehrgänge nach Nr. 3.1.1 wird eine Pauschale in Höhe von 8,50 Euro pro Teilnehmerin/Teilnehmer und Tag gewährt.

Für die internatsmäßige Unterbringung von Teilnehmerin/Teilnehmer der Lehrgänge nach Nr. 3.1.2 wird eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Bundesförderung auf der Grundlage der jeweils gültigen Richtlinien des für die ÜLU zuständigen Bundesministeriums über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) gewährt.

3.4 Verfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich bei der WIBank einzureichen. Antragsvordrucke können auf der Internetseite der WIBank heruntergeladen werden.

Den Anträgen auf Förderung der Durchführung von Lehrgängen in der Grund- und Fachstufe ist eine Jahreslehrgangsplanung beizufügen.

Der Nachweis der Verwendung erfolgt für Lehrgänge mit Bundesförderung nach den Vorschriften des Bundes.

Bei allen übrigen Lehrgängen ist eine Teilnehmerliste beizufügen. Vordrucke für die Teilnehmerliste können auf der Internetseite der WIBank heruntergeladen werden.

3.5 Beihilferechtliche Einordnung

Bei dem unter Nr. 3 genannten Fördergegenstand handelt es sich nicht um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

4. Aufstiegsprämie

4.1. Ziele und Gegenstand der Förderung

Mit der Aufstiegsprämie sollen finanzielle Anreize dafür geschaffen werden, dass sich Fachkräfte zu einer beruflichen Aufstiegsqualifizierung entschließen und damit die eigene Qualifikation stärken. Auf diese Weise sollen Fach- und Führungskräfte für den Wirtschaftsstandort Hessen gesichert werden. Gleichzeitig soll der Erwerb eines Fortbildungsabschlusses auf DQR-Niveau 6 oder 7 als attraktives Weiterbildungsziel, das zu einer akademischen Ausbildung gleichwertig ist, gefördert und gestärkt werden.

Im Rahmen der Aufstiegsfortbildung gewährt das Land Hessen eine Aufstiegsprämie für erfolgreich abgelegte öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach BBiG oder HwO, die von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) dem DQR-Niveau 6 oder 7 zugeordnet und die vor der zuständigen Stelle abgelegt worden sind.

4.2 Zielgruppe/Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Absolventinnen und Absolventen, die eine öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfung nach BBiG oder HwO auf dem DQR-Niveau 6 oder 7 bestanden haben. Von einer Förderung ausgenommen sind Absolventinnen und Absolventen von Fortbildungsprüfungen des öffentlichen Dienstes.

Alle Antragsberechtigten müssen ihre Fortbildungsprüfung vor der jeweils fachlich und örtlich zuständigen Stelle in Deutschland abgelegt und ein von dieser zuständigen Stelle ausgestelltes Prüfungszeugnis (Feststellung des Prüfungsergebnisses) erhalten haben. Für Antragsberechtigte, die ihre Fortbildungsprüfung vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle in Hessen abgelegt haben, gilt, dass ihr Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Hessen liegen muss. Dies gilt ebenso für Antragsberechtigte, deren Fortbildungsprüfung im betreffenden Jahr in Hessen nicht abgenommen wurde und die ihre Fortbildungsprüfung deshalb vor einer fachlich zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland abgelegt haben. Für Antragsberechtigte, die ihre Fortbildungsprüfung vor einer fachlich zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland abgelegt haben, obwohl die Fortbildungsprüfung im betreffenden Jahr auch in Hessen abgenommen wurde, gilt, dass sowohl ihr Hauptwohnsitz als auch ihr Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Hessen liegen muss.

4.3 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsf inanzierung als nicht rück zahlbarer einmaliger Zuschuss gewährt. Personen, die die Fortbildungsprüfung bis zum 31. Mai 2024 erfolgreich abgelegt haben, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro pro Person und Abschluss. Personen, die die Fortbildungsprüfung ab dem 1. Juni 2024 erfolgreich abgelegt haben, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 3.500 Euro pro Person und Abschluss.

4.4 Verfahren

Die Umsetzung des Förderprogramms erfolgt durch Begleitstellen, die von dem für berufliche Bildung zuständigen hessischen Ministerium benannt werden. Die Kontaktdaten der Begleitstellen und weitere Informationen werden auf der Internetseite des für berufliche Bildung zuständigen hessischen Ministeriums unter https://wirtschaft.hessen.de veröffentlicht.

Die Anträge zur Gewährung der Aufstiegsprämie sind von den Absolventinnen und Absolventen schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Prüfungszeugnisses (Feststellung des Prüfungsergebnisses) bei den Begleitstellen einzureichen. Es gilt das Eingangsdatum bei der Begleitstelle. Dem Antrag, der eine Selbsterklärung zum Wohn- und Beschäftigungsort der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung und zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses enthalten muss, ist eine Kopie des Prüfungszeugnisses (Feststellung des Prüfungsergebnisses) beizufügen. Der Antrag inkl. Anlagen gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis.

Die Begleitstellen melden jährlich die erforderliche Gesamtsumme der zu gewährenden Aufstiegsprämien an die WIBank. Die WI-Bank erteilt auf Basis der Anmeldung der Begleitstellen einen Zuwendungsbescheid. Der WIBank obliegt die Abwicklung und Mittelbewirtschaftung der Fördermittel. Die Auszahlung der Aufstiegsprämien an die Endbegünstigten erfolgt durch die Begleitstellen.

4.5 Beihilferechtliche Einordnung

Bei dem unter Nr. 4 genannten Fördergegenstand handelt es sich nicht um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

5. Projekte der beruflichen Bildung

5.1 Ziele und Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte in Hessen, die Beiträge zur qualitativen Verbesserung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Themenbereichen erbringen, die in besonderem Landesinteresse liegen. Im besonderen Landesinteresse liegen unter anderem Projekte, die sich einem akuten Problem auf dem Ausbildungsmarkt oder einem aktuellen Thema der Aus- oder Weiterbildung widmen. Hierzu gehören beispielsweise auch innovative Projekte, die sich mit Fragen der Digitalisierung oder Nachhaltigkeit beschäftigen. Ebenso können sich diese Projekte besonderen Zielgruppen im Rahmen der beruflichen Bildung und Orientierung widmen, deren Leistungsniveau angehoben und deren berufliche Entwicklung gefördert werden soll.

5.2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (außer Behörden aller Länder und des Bundes),
  • juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

5.3 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf der Basis eines Ausgaben- und Finanzplans gewährt.

5.4 Verfahren

Förderanträge sind bei der WIBank in schriftlicher Form einzureichen. Die Antragsformulare können auf der Internetseite der WIBank heruntergeladen werden. Den Anträgen ist ein ausführliches Konzept mit Angaben zu Arbeitsschritten, Personal- und Aufgabenplan, geplanten Ergebnissen, Zeit-, Ausgaben- und Finanzierungsplan beizufügen.

5.5 Beihilferechtliche Einordnung

Bei dem unter Nr. 5 genannten Fördergegenstand handelt es sich nicht um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

6. Wirtschaft integriert

6.1 Ziele und Gegenstand der Förderung

Personen mit Hauptwohnsitz in Hessen mit besonderem Sprachförderbedarf sollen durch systematisch miteinander verknüpften Förderangeboten in die Lage versetzt werden, eine betriebliche Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

Gefördert wird die Umsetzung eines Gesamtkonzepts von Maßnahmen, die als Förderkette aufeinander aufbauen und ausbildungsinteressierte Personen mit erhöhtem Sprachförderbedarf in Ausbildung integrieren und bis zum Erwerb eines Berufsabschlusses begleiten. Die Förderkette soll aus den Phasen Berufsorientierung mit Erprobung in mindestens drei Berufsfeldern (vier Monate plus zwei Monate optionales Praktikum), Einstiegsqualifizierung und Ausbildungsbegleitung während einer Ausbildung nach BBiG oder HwO bestehen. Durchgängig sind Elemente der berufsbezogenen Sprachförderung, Lernunterstützung, Integrationsunterstützung und sozialpädagogischen Begleitung in die Programmphasen zu integrieren. Das Förderangebot während der Einstiegsqualifizierung ergänzt die betriebliche Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III. Die Ausbildungsbegleitung wird ergänzend zur betrieblichen Ausbildungspraxis und zum Berufsschulbesuch angeboten.

Für besondere Zielgruppen (zum Beispiel Erziehungsberechtigte) können Teilzeitmaßnahmen in der Phase Berufsorientierung vorgesehen werden.

Innerhalb des Programms sollen nahtlose Förderübergänge und Anschlussförderungen sowie hessenweite Teilnahmemöglichkeiten gewährleistet werden. Zu den Inhalten des Gesamtkonzepts gehört deshalb die Durchführung aller angegebenen Fördermaßnahmen in der Hauptverantwortung und Koordination durch einen Zuwendungsempfänger mit Sitz in Hessen. Der Zuwendungsempfänger kann die Maßnahmen in Kooperation mit Dritten durchführen.

6.2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (außer Behörden aller Länder und des Bundes),
  • juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

6.3 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung als nicht rückzahlbarerer Zuschuss gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben (Personal- und Sachausgaben) für die Durchführung der Berufsorientierung, Einstiegsqualifizierung und Ausbildungsbegleitung werden in den einzelnen Programmphasen als Standardeinheitskostensätze (SEK) pro Personalstelle und Teilnehmerin/Teilnehmer je Monat festgelegt (Förderpauschalen).

Diesen Gesamtausgaben liegt in den einzelnen Programmphasen ein Personaleinsatz nach den folgenden Personalschlüsseln pro Teilnehmerin/Teilnehmer (TN) zugrunde, der beim Mittelabruf und beim Nachweis der Verwendung zu belegen ist:

Berufsorientierung:

  • Vollzeitmaßnahme für drei Monate mit Ausbildereinsatz: Ausbilder bzw. Ausbilderin 1:12, Fachkraft Sozialpädagogik 1:18, Lehrkraft 1:18,
  • Vollzeitmaßnahme 1 Monat ohne Ausbildereinsatz Fachkraft Sozialpädagogik 1:12, Lehrkraft 1:12,
  • Praktikum Fachkraft Sozialpädagogik 1:18, Lehrkraft 1:18,
  • Teilzeitmaßnahme 1. bis 6. Monat mit Ausbildereinsatz: Ausbilder bzw. Ausbilderin 1:24, Fachkraft Sozialpädagogik 1:18, Lehrkraft 1:36,
  • Praktikum Teilzeitmaßnahme bis zu zwei Monaten: Fachkraft Sozialpädagogik 1.18, Lehrkraft 1:36

Einstiegsqualifizierung: Fachkraft Sozialpädagogik 1:18, Lehrkraft 1:18

Ausbildungsbegleitung: Fachkraft Sozialpädagogik 1:15, Lehrkraft 1:21

Die Höhe der Standardeinheitskostensätze (SEK) pro Personalstelle und Teilnehmerin/Teilnehmer je Monat lauten:

Berufsorientierung:

  • Eine Förderpauschale in Höhe von 520 Euro wird pro Ausbilder, pro Teilnehmerin/Teilnehmer und pro Monat für drei Monate gewährt.
  • Eine Förderpauschale in Höhe von 329 Euro wird pro Lehrkraft, pro Teilnehmerin/Teilnehmer und pro Monat für drei Monate mit Ausbildereinsatz gewährt.
  • Eine Förderpauschale in Höhe von 329 Euro wird pro Fachkraft Sozialpädagogik, pro Teilnehmerin/Teilnehmer und pro Monat für drei Monate mit Ausbildereinsatz gewährt.
  • Eine Förderpauschale in Höhe von 495 Euro wird pro Lehrkraft, pro Teilnehmerin/Teilnehmer für einen Monat ohne Ausbildereinsatz gewährt.
  • Eine Förderpauschale in Höhe von 495 Euro wird pro Fachkraft Sozialpädagogik, pro Teilnehmerin/Teilnehmer für einen Monat ohne Ausbildereinsatz gewährt.
  • Eine Förderpauschale in Höhe von 329 Euro wird pro Lehrkraft für ein optionales Praktikum, pro Teilnehmerin/Teilnehmer und pro Monat gewährt.
  • Eine Förderpauschale in Höhe von 329 Euro wird pro Fachkraft Sozialpädagogik für ein optionales Praktikum, pro Teilnehmerin/Teilnehmer und pro Monat gewährt.

In Ausnahmefällen kann im Rahmen der Einstiegsqualifizierung zusätzlich eine Praktikumsvergütung gemäß § 54a SGB III finanziert werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) sie in begründeten Fällen nicht finanziert und damit nachteilig für die Zielgruppe von Wirtschaft integriert ist. Es darf kein Beschäftigungsverbot bei Teilnehmenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit vorliegen. Die Ablehnung ist zu dokumentieren.

Einstiegsqualifizierung:

  • Eine Förderpauschale in Höhe von 329 Euro wird pro Lehrkraft, pro Teilnehmerin/Teilnehmer und pro Monat gewährt.
  • Eine Förderpauschale in Höhe von 329 Euro wird pro Fachkraft Sozialpädagogik, pro Teilnehmerin/Teilnehmer und pro Monat gewährt.

Ausbildungsbegleitung:

  • Eine Förderpauschale in Höhe von 264 Euro wird pro Lehrkraft, pro Teilnehmerin/Teilnehmer und pro Monat gewährt.
  • Eine Förderpauschale in Höhe von 370 Euro wird pro Fachkraft Sozialpädagogik, pro Teilnehmerin/Teilnehmer und pro Monat gewährt.

Zusätzlich können nach Vorgaben des jeweils geltenden Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG) Fahrtkosten von Teilnehmerinnen/Teilnehmern an der Berufsorientierung auf Basis der Ist-Ausgaben erstattet werden.

Darüber hinaus wird die Programmkoordinierung gefördert. Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von bis zu 90 Prozent gewährt.

Zu den Aufgaben der Programmkoordinierung gehören Steuerung der Durchführungsprojekte, Qualitätsmanagement (Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards an allen Standorten), Zusammenarbeit mit dem Steuerkreis auf Landesebene, Netzwerkarbeit auf Landesebene, Monitoring und Berichterstattung, Betreiben einer Telefonhotline, Betreiben einer Internetseite für das Programm, Marketing (Gewinnung von Teilnehmenden und Betrieben) sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

6.4 Verfahren

Förderanträge sind bei der WIBank in schriftlicher Form einzureichen. Die Antragsformulare können über die Internetseite der WIBank heruntergeladen werden. Den Anträgen ist ein ausführliches Konzept mit Angaben zu Arbeitsschritten, Personal- und Aufgabenplan, geplanten Ergebnissen, Zeit-, Ausgaben- und ein Finanzierungsplan beizufügen.

6.5 Beihilferechtliche Einordnung

Bei dem unter Nr. 6 genannten Fördergegenstand handelt es sich nicht um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Teil II.

A. Allgemeine Förderbestimmungen

Grundsätzlich gelten die folgenden allgemeinen Förderbestimmungen, sofern nicht in Teil I besondere Regelungen getroffen worden sind:

1. Rechtliche Grundlagen für die Förderung sind insbesondere

  • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Handwerksordnung (HwO)
  • Richtlinien für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten (Berufsorientierungsprogramm BOP), Bundesanzeiger vom 22. Dezember 2022

sowie die vorstehende Förderrichtlinie.

2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach der Förderrichtlinie besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3. Für das Verwaltungsverfahren (die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, ggf. die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung) gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Zuwendungsbescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind zu erklären, soweit zutreffend:

  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,

4. Finden die ANBest-P Anwendung, dann ist der Zuwendungsbescheid zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:

Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.

5. Der § 56 Hessisches Finanzausgleichgesetz (HFAG) findet keine Anwendung.

6. Die Förderung wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags gewährt, der vor Beginn des Vorhabens zu stellen ist, soweit unter Teil I nichts Abweichendes geregelt ist.

Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist (Refinanzierungsgebot). Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, aus der jedoch kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann. Eine grundsätzliche Ausnahme zu dem Antragsverfahren wird in dieser Richtlinie zum Förderprogramm Ausbildungsplatzförderung unter Teil I Nr. 1.5 zugelassen.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die oder der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht.

7. Bei der Förderung von Vorhaben und Projekten von Unternehmen wird die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. der EU L 124/36 vom 20. Mai 2003) berücksichtigt. Danach werden KMU derzeit definiert als Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 enthaltenen Berechnungsmethoden oder deren Folgebestimmungen. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als KMU zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Zusammenschlüsse auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgehen.

8. Die Förderungen nach Teil I Nr. 1 und 2 erfolgen nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (ABl. (EU) L 187 vom 26. Juni 2014), Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 ABl. (EU) L 167 S. 1 vom 30. Juni 2023.

Dabei gelten folgende allgemeine Voraussetzungen:

  • einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden;
  • eine Zuwendung in den Fallgruppen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ist ausgeschlossen;
  • die Anmeldeschwelle nach Art. 4 AGVO wird beachtet;
  • die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen, einschließlich De-minimis-Beihilfen, nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten;
  • jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro wird nach Art. 9 AGVO für nach dem 1. Juli 2016 gewährte Einzelbeihilfen nach europarechtlichen Vorgaben auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht;
  • erhaltene Förderungen können im Einzelfall nach Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

9. Über den Wortlaut von Nr. 5 ANBest-P/ANBest-GK hinaus ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet, bei Vorhaben nach Teil I Nr. 3 unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn sich für Lehrgänge die Teilnehmerzahl verändert hat oder bei sonstigen Maßnahmen die tatsächlich entstandenen Kosten um mehr als 10 Prozent vom vorgelegten Finanzierungsplan abweichen.

10. Zu dem von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger aufzubringenden Eigenanteil zählen insbesondere eigene Mittel, Kapitalmarktmittel und sonstige Finanzmittelzuflüsse Dritter, die keine Fördermittel sind. Darlehen aus dem hessischen Investitionsfonds für kommunale Vorhaben gelten als Eigenmittel der Gemeinde.

11. Eigenleistungen und Sachleistungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sich schriftlich verpflichtet, die Leistungen zu erbringen und nachzuweisen. Der Wert unbarer Eigenleistungen wird mindestens auf die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns je Stunde festgesetzt und ist sowohl im Finanzierungsplan wie auch im Verwendungsnachweis als fiktive Ausgabe und als Teil der Eigenmittel darzustellen. Übersteigt der Wert unbarer Eigenleistungen die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns je Stunde findet Nr. 1.3 der ANBest-P Anwendung.

Eigenleistungen müssen belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst und bestätigt sein, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können. Sie müssen nach Art und Umfang im Hinblick auf das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sein und in der Höhe dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen. Die Zuwendung selbst darf dabei insgesamt nicht höher sein als die Summe der tatsächlichen geleisteten Ausgaben. Diese Vorschrift ist als Auflage in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen soweit zutreffend.

12. Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn im Einzelfall die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 4.000 Euro und die Zuwendung mindestens 2.000 Euro betragen. Satz 1 findet keine Anwendung für Förderungen unter Teil I Nr. 1, 2 und 4.

13. Es wird der einfache Verwendungsnachweis nach Nr. 6.5 der ANBest-P (Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) zugelassen.

14. Eine Kumulation der Förderung nach diesen Förderrichtlinien mit einer Förderung des Bundes oder der EU oder anderen öffentlichen Fördergebern ist zulässig, wenn die höchste nach AGVO zulässige Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO geltende Beihilfebetrag nicht überschritten werden. Diese Förderungen reduzieren die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Teil I nicht. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Förderung aus anderen Förderprogrammen des Landes Hessen ausgeschlossen.

15. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede vom für berufliche Bildung zuständige Ministerium von der bewilligenden oder einer von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO).

16. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.

17. Bei allen öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen und Ankündigungen zur geförderten Maßnahme (zum Beispiel Pressemitteilungen, Berichte, Vorträge, Bauschild) ist auf die entsprechende Landesförderung hinzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist über Veranstaltungen frühzeitig zu informieren.

B. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Gleichzeitig treten Teil II Buchst. A Nr. 2, 3, 5 und 9 sowie Teil II Buchst. B Nr. 2 der Richtlinie zur Hessischen Qualifizierungsoffensive; Programme zur beruflichen Bildung vom 3. September 2018 (StAnz. S. 1075) außer Kraft.

Mit Inkrafttreten der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung eines innovativen, intelligenten und grünen wirtschaftlichen Wandels in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 (EFRE-Förderrichtlinie 21+) tritt Teil I, Teil II Buchst. B Nr. 3 sowie Teil III der Richtlinie zur Hessischen Qualifizierungsoffensive außer Kraft.

Für die Fördergegenstände unter Nr. 1 und 2 gilt:

Die Möglichkeit einer Förderung im Sinne der AGVO ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin nach Verordnung (EU) 2020/972 bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie bis mindestens 30. Juni 2027 in Kraft gesetzt werden.

 

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