Förderprogramm

ESF-Förderrichtlinie Berufliche Bildung – Bildungscoaches

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Beratung
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Ansprechpunkt:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)

Arbeitsmarkt/ESF-Consult Hessen

Gustav-Stresemann-Ring 9

65189 Wiesbaden

Weiterführende Links:
Bildungscoaches Kundenportal WIBank

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Beratungen durchführen, die die Weiterbildungsbereitschaft und Qualifizierungsaktivitäten von Beschäftigten erhöhen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt auf Grundlage der ESF-Förderrichtlinie Berufliche Bildung gemeinsam mit dem Europäischen Sozialfond Plus (ESF+) den Einsatz von Bildungscoaches für die berufliche Weiterbildung von Beschäftigten und bei Bedarf zur Begleitung von Unternehmen und Beschäftigten während der gesamten Dauer von Weiterbildungsvorhaben.

Sie erhalten die Förderung für Beratungen in folgenden Bereichen:

  • Sensibilisierung der Unternehmen für die Bedeutung der Qualifizierung ihrer Beschäftigten im Hinblick auf ihre Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit,
  • Sensibilisierung der Beschäftigten für die Notwendigkeit von Weiterbildung zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit,
  • Beratung und Information zu Themen der Weiterbildung für Beschäftigte und Unternehmen,
  • Identifikation von Qualifikationen, die zum Erhalt/zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit ratsuchender Beschäftigter beziehungsweise der Wettbewerbsfähigkeit ratsuchender Unternehmen geeignet sind,
  • Unterstützung der ratsuchenden Beschäftigten und Unternehmen bei der Information über das berufsbezogene Weiterbildungsangebot und beim Finden von Qualifizierungsmöglichkeiten, die an die spezifischen betrieblichen beziehungsweise individuellen Bedürfnisse angepasst sind,
  • Beratung zu geeigneten Förderinstrumenten zur Finanzierung der Qualifizierungsvorhaben,
  • Erfassung der Kompetenzen von Beschäftigten,
  • Begleitung der Beschäftigten und Unternehmen während beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen,
  • Anregungen zur Optimierung des regionalen Weiterbildungsangebots und Beteiligung an der regionalen Netzwerkbildung im Bereich der beruflichen Weiterbildung,
  • Information und Beratung über zukunftsrelevante Themen und Formen der Qualifizierung für Beschäftigte.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Nachdem für das Programm ein Förderaufruf veröffentlicht wurde, stellen Sie Ihren Antrag bitte elektronisch über das Antragsportal und schriftlich bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) Arbeitsmarkt/ESF-Consult Hessen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (außer Behörden aller Länder und des Bundes) sowie juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Zielgruppe der Beratungen sind hessische Unternehmen, besonders KMU, und deren Beschäftigte.
  • Bildungscoaches müssen im engen Austausch mit weiteren Akteurinnen und Akteuren im Bereich Weiterbildungsberatung in Hessen arbeiten.
  • Es ist erforderlich, dass Bildungscoaches über folgende Qualifikationen verfügen:
    • Berufserfahrung in der Weiterbildungsberatung,
    • umfassende Kenntnis der Systeme und Regelungen der beruflichen Weiterbildung,
    • gute Kenntnisse beruflicher Weiterbildungsangebote und über Förderinstrumente in der beruflichen Weiterbildung,
    • Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Bildungsanbieterinnen und -anbietern,
    • Kenntnisse von betrieblichen Abläufen und betrieblicher Personalentwicklung, Kenntnisse und Erfahrungen in Beratungsmethoden und in der Erfassung von Kompetenzen.
  • Beachten Sie bitte, dass die Teilnahme an einem vom für berufliche Bildung zuständigen Ministerium anerkannten personenbezogenen Zertifizierungsverfahren innerhalb der ersten 12 Monate des Projekts verpflichtend ist, wenn nicht bereits eine Beratungszertifizierung vorliegt.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der beruflichen Bildung im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) – ESF-Förderrichtlinie Berufliche Bildung

[Vom 21. Mai 2023]

[…]

A. Ziele der Förderprogramme

Die Förderprogramme dieser Förderrichtlinie zielen darauf ab, die Berufsorientierung junger Menschen zu verbessern, die Nachwuchsgewinnung für betriebliche Ausbildung zu unterstützen, mehr Personen an betrieblicher Ausbildung und beruflicher Weiterbildung zu beteiligen und die Qualität der Beratungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote zu erhöhen. Die Fördermaßnahmen sollen dazu beitragen, dass die Systeme, Institutionen und Angebote der beruflichen Bildung in Hessen Ausbildungsinteressierte, Beschäftigte und Auszubildende optimal auf die aktuellen Anforderungen und Veränderungen der Arbeitswelt vorbereiten und die Fachkräftesicherung für die hessische Wirtschaft befördern. Sie leisten wesentliche Beiträge zum spezifischen Ziel des ESF, nämlich zum gleichberechtigten Zugang zur hochwertigen und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung.

Im seinem operationellen Programm für die ESF-Förderperiode 2021–2027 hat sich Hessen für den Bereich der beruflichen Bildung Ziele gesetzt, die mit den folgenden Indikatoren für die Förderprogramme dieser Förderrichtlinie gelten:

  • Bis zu 1.200 hessische Schülerinnen und Schüler nehmen an Maßnahmen der beruflichen Orientierung in MINT-Berufen teil.
  • Bis zu 20.000 Auszubildende und Beschäftigte erfahren Beratung bei der erfolgreichen Gestaltung ihrer Ausbildung, zu den Möglichkeiten beruflicher Auslandserfahrung oder zu Weiterbildungsaktivitäten.
  • In bis zu zwölf Modellprojekten werden innovative Wege in der beruflichen Aus- und Weiterbildung entwickelt und erprobt.
  • Die Optimierung und Weiterentwicklung der regionalen Kooperation an der Schnittstelle Schule-Beruf wird in bis zu 28 Regionen unterstützt.

B. Rechtsgrundlagen der Förderung und allgemeine Förderbestimmungen

Rechtliche Grundlage für die Förderung ist insbesondere die Rahmenrichtlinie für die Interventionen des Europäischen Sozialfonds Plus in Hessen für die Förderperiode 2021 bis 2027 (StAnz. 2022 S. 296 ff.) sowie die Leitlinie zur Anwendung Vereinfachter Kostenoptionen (VKO) im ESF+ Hessen in der Förderperiode 2021–2027 (Leitlinie VKO), diese werden in den jeweils geltenden Fassungen unter www.esf-hessen.de veröffentlicht. Die darin enthaltenen allgemeinen Förderbestimmungen sind verbindlich, sofern nicht in den folgenden Programmförderrichtlinien abweichende Regelungen getroffen werden. Der § 56 des Hessischen Finanzausgleichgesetzes (HFAG) findet keine Anwendung.

Beihilferechtliche Einordnung

Bei den in Teil C genannten Förderprogrammen handelt es sich nicht um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde für die Programme dieser Förderrichtlinie ist die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank).

Adresse:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Kaiserleistraße 29–35
63067 Offenbach am Main
Tel.: 0611/774-0
Fax: 0611/774-7429
www.esf-hessen.de

C. Programmspezifische Förderrichtlinien

1. MINT-Berufsorientierung

1.1 Ziele der Förderung

Ziel der Förderung ist es, Personengruppen, die bisher in der betrieblichen Ausbildung unterrepräsentiert sind, wie Jugendliche aus Haupt- und Realschulen, junge Menschen mit Migrationshintergrund und junge Frauen, verstärkt für eine Ausbildung in gewerblich-technischen und naturwissenschaftlichen Ausbildungsberufen zu interessieren.

1.2 Gegenstand der Förderung

Es werden Maßnahmen gefördert, die geeignet sind, die oben genannten Ziele zu erreichen. Hierzu gehören Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung in MINT-Berufen, die Schülerinnen und Schüler hessischer Schulen dabei unterstützen, berufliche Chancen in MINT-Berufen für sich zu entdecken. In der Regel sollen sich die Maßnahmen an Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7 wenden. Die Maßnahmen sollen die Ausbildungsreife stärken, Bewerbungskompetenzen fördern, den Berufswahlprozess vorbereiten und dadurch den späteren Ausbildungserfolg besser absichern.

Es soll sich um Maßnahmen handeln, die über das Regelangebot der Berufsorientierung von Schule oder Berufsberatung hinausgehen und deren Inhalte nach § 48 SGB III förderfähig sind. Gewünscht sind zudem Maßnahmen, die überregional oder landesweit umgesetzt werden oder modellhafte Konzepte für bestimmte Personengruppen oder berufliche Anforderungen und Inhalte wie zum Beispiel die Förderung der Nachhaltigkeit, Klima- und Umweltschutz sowie Digitalisierung realisieren.

1.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (außer Behörden aller Länder und des Bundes)
  • juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

1.4 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen Ausgaben für Projektpersonal, eine Verwaltungspauschale in Höhe von 20 Prozent der direkten Personalausgaben und weitere notwendige projektbezogene Sachausgaben. Die Regelungen des Leitfadens für zuwendungsfähige Ausgaben im ESF Hessen sind hierbei verbindlich.

Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf der Basis eines Ausgaben- und Finanzplans gewährt.

Die Förderung kann aus ESF-Mitteln sowie aus Landesmitteln erfolgen. Der Fördersatz wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Zur Kofinanzierung können Förderungen durch Dritte oder Eigenmittel herangezogen werden.

1.5 Verfahren

Zur Antragstellung wird über einen Projektaufruf auf der Website www.esf-hessen.de aufgefordert. Der Antrag ist über das Kundenportal der Website www.esf-hessen.de zu stellen. Die Förderanträge sind zudem bei der WIBank in schriftlicher Form einzureichen. Dem Antrag ist ein ausführliches Konzept mit Angaben zu Arbeitsschritten, geplanten Ergebnissen, Personal- und Aufgabenplanung, Zeit-, Ausgaben- und Finanzierungsplan beizufügen.

Nähere Angaben zum Antragsverfahren sind dem Projektaufruf zu entnehmen.

2. Qualifizierte Ausbildungsbegleitung in Betrieb und Berufsschule (QuABB)

2.1 Ziele der Förderung

Ziel der Förderung ist es, abbruchgefährdete Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung durch Ausbildungsbegleitung in der Ausbildung zu halten und Lösungen für die Überwindung der Abbruchrisiken zu finden.

2.2 Gegenstand der Förderung

Zur Zielerreichung wird das Beratungsangebot einer in Hessen tätigen Ausbildungsbegleitung gefördert, die in Kooperation mit Berufsschule und Ausbildungsbetrieb individuelle Problemlösungen für Ausbildungsrisiken erarbeitet.

Durch frühzeitige Problemerkennung und Beratung sollen gemeinsam mit den Auszubildenden, deren Eltern, dem Ausbildungsbetrieb, der Schule und gegebenenfalls weiteren Partnern Lösungswege zur Abbruchvermeidung gefunden und entsprechend ganzheitlich konzipierte Interventionen im schulischen, betrieblichen und gegebenenfalls privaten Bereich umgesetzt werden.

Zuwendungsempfänger, die dieses Beratungsangebot realisieren, übernehmen die Projektdurchführung in Kooperation mit einer zentralen, vom für berufliche Bildung zuständigen Ministerium benannten Stelle und sind verpflichtet, zentrale Ziel- und Qualitätsvorgaben des Programms umzusetzen. Die zentralen Ziel- und Qualitätsvorgaben des Programms stehen im Zuwendungsbescheid.

Als Projektpersonal können Ausbildungsbegleiterinnen und -begleiter und weitere sozialpädagogische Kräfte in der Funktion 4 (F4) sowie Beratungslehrkräfte in der Funktion 3 (F3) nach der Leitlinie eingesetzt werden. Für das Projektpersonal ist die Einhaltung der Tätigkeitsanforderungen und der Qualifikationsnachweise der jeweiligen Funktion nach der Leitlinie VKO nachzuweisen. Zusätzlich sollen folgende Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt werden:

  • Kenntnisse in Beratungsmethoden,
  • Kenntnisse, möglichst Berufserfahrung in der Beratungs- oder Förderarbeit mit der Zielgruppe Jugendliche und junge Erwachsene.

Um die Qualität in der Beratungstätigkeit zu sichern, wird die Teilnahme an einem vom für berufliche Bildung zuständigen Ministerium anerkannten personenbezogenen Zertifizierungsverfahren für die Förderung vorausgesetzt. Die Zertifizierung muss innerhalb der ersten zwölf Monate des Projekteinsatzes der Person erfolgen und durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger nachgewiesen werden. Die personenbezogene Zertifizierung entfällt, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits eine Beratungszertifizierung erlangt hat. Bei zeitlich befristeten Zertifizierungen muss binnen sechs Monaten nach Ablauf die erfolgreiche Rezertifizierung nachgewiesen werden.

Beratungskräfte nehmen in jedem Jahr der Projektlaufzeit, in der keine Zertifizierung oder Rezertifizierung ansteht, an geeigneten Weiterbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 20 Unterrichtsstunden zu Themen der Bildungsberatung teil.

2.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (außer Behörden aller Länder und des Bundes),
  • juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

2.4 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Für die Förderung kommt die Leitlinie VKO in der jeweils bei Projektaufruf geltenden Fassung zur Anwendung.

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden aufgrund von folgenden Standardeinheitskostensätzen pro Personalstelle (SEK) berechnet. Diesen liegt das Modell „Restkostenpauschale“ nach Nr. 6 der Leitlinie zugrunde.

  • SEK Ausbildungsbegleitung: Personalkostenpauschale nach Nr. 6.1 der Leitlinie für Projektfunktion F4 pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) und Monat zuzüglich einer Restkostenpauschale in Höhe von 31 Prozent der pauschalierten Personalkosten. Raumkosten inkl. der Beratungsräumlichkeiten an den Berufsschulen sind in dieser Restkostenpauschale bereits berücksichtigt.
  • SEK Beratungslehrkraft: Personalkostenpauschale nach Nr. 6.1 der Leitlinie für Projektfunktion F3 pro VZÄ und Monat
  • SEK sozialpädagogische Kraft Berufsschulen: Personalkostenpauschale nach Nr. 6.1 der Leitlinie für Projektfunktion F4 pro VZÄ und Monat

Mit diesen SEK und der Restkostenpauschale sind sämtliche zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben abgedeckt.

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben auf Basis eines Ausgaben- und Finanzierungsplans. Die Förderung kann aus ESF-Mitteln und Landesmitteln erfolgen. Der Fördersatz wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Zur Kofinanzierung können neben Förderungen durch Dritte oder Eigenmittel, die mit den SEK berechneten Ausgaben für Beratungslehrkräfte (F3) und nicht bei der Zuwendungsempfängerin oder beim Zuwendungsempfänger beschäftigter sozialpädagogischer Fachkräfte (F4) herangezogen werden.

Pro Personalstelle Ausbildungsbegleitung (VZÄ) und Monat kann außerdem ein SEK von 240 Euro für Raumkosten von Beratungsräumlichkeiten an den Berufsschulen als Kofinanzierung berücksichtigt werden.

2.5 Verfahren

Zur Antragstellung wird über einen Projektaufruf auf der Website www.esf-hessen.de aufgefordert. Der Antrag ist elektronisch über das Kundenportal der Website www.esf-hessen.de zu stellen. Die Förderanträge sind zudem bei der WIBank in schriftlicher Form einzureichen. Dem Antrag ist ein ausführliches Konzept mit Angaben zu Arbeitsschritten, geplanten Ergebnissen, Personal- und Aufgabenplanung, Zeit-, Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie gegebenenfalls ein Fragebogen zur Strukturqualität beizufügen.

Nähere Angaben zum Umfang der geförderten Stellen und zum Antragsverfahren sind dem Projektaufruf zu entnehmen.

3. Bildungscoaches

3.1 Ziele der Förderung

Die Förderung soll dazu beitragen, dass hessische Unternehmen und ihre Beschäftigten verstärkt für den Nutzen beruflicher Weiterbildung sensibilisiert sowie in ihrer Weiterbildungsbereitschaft gestärkt werden.

3.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden in Hessen tätige Bildungscoaches, die Unternehmen beraten, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und Beschäftigte in Hessen über den Nutzen und die Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung. Zudem werden Unternehmen und Beschäftigte bei Bedarf während der gesamten Dauer von Weiterbildungsvorhaben begleitet.

Die Bildungscoaches sind Ansprechpersonen für die berufsbezogene Weiterbildungsberatung sowohl für Beschäftigte als auch für Unternehmen. Sie begleiten darüber hinaus Beschäftigte und Unternehmen während eines Qualifizierungsvorhabens, erleichtern damit die Integration des Vorhabens in den betrieblichen und persönlichen Alltag und steigern die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Abschlusses. Die Beratung erfolgt je nach Bedarf persönlich, auch aufsuchend im Unternehmen, telefonisch und/oder über digitale Kommunikationskanäle.

Die Aufgaben der Bildungscoaches umfassen vor allem:

  • Sensibilisierung der Unternehmen für die Bedeutung der Qualifizierung ihrer Beschäftigten im Hinblick auf ihre Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit,
  • Sensibilisierung der Beschäftigten für die Notwendigkeit von Weiterbildung zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit,
  • Beratung und Information zu Themen der Weiterbildung für Beschäftigte und Unternehmen,
  • Identifikation von Qualifikationen, die zum Erhalt oder zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit ratsuchender Beschäftigter respektive der Wettbewerbsfähigkeit ratsuchender Unternehmen geeignet sind,
  • Unterstützung der ratsuchenden Beschäftigten und Unternehmen bei der Information über das berufsbezogene Weiterbildungsangebot und beim Finden von Qualifizierungsmöglichkeiten, die an die spezifischen betrieblichen sowie individuellen Bedürfnisse angepasst sind,
  • Beratung zu geeigneten Förderinstrumenten zur Finanzierung der Qualifizierungsvorhaben,
  • Erfassung der Kompetenzen von Beschäftigten,
  • Begleitung der Beschäftigten und Unternehmen während beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen,
  • Anregungen zur Optimierung des regionalen Weiterbildungsangebots und Beteiligung an der regionalen Netzwerkbildung im Bereich der beruflichen Weiterbildung,
  • Information und Beratung über zukunftsrelevante Themen und Formen der Qualifizierung für Beschäftigte.

Die Bildungscoaches arbeiten im engen Austausch mit weiteren Akteuren im Bereich Weiterbildungsberatung in Hessen, darunter zum Beispiel die Berufsberatung im Erwerbsleben sowie die Arbeitsmarkt- und Qualifizierungsberatung der Arbeitgeberservices (Bundesagentur für Arbeit) und HESSENCAMPUS. Ebenfalls ist der Austausch mit Akteuren weiterer Beratungsstrukturen für KMU (bspw. Betriebs- und Digitalisierungsberatung) erwünscht.

Eine Förderung im Rahmen des Programms Bildungscoaches schließt eine vollständige oder teilweise Förderung der Beratungstätigkeit aus anderen Landes- oder Bundesmitteln einschließlich Mitteln der Strukturfonds und des ESF, zum Beispiel ESF-Mitteln des Bundes, aus. Eine Verweisberatung der Bildungscoaches zu anderen weiterbildungsbezogenen Beratungs- und Förderprogrammen ist jedoch möglich und erwünscht.

Als Projektpersonal können Bildungscoaches in der Funktion 4 (F4) nach der Leitlinie VKO eingesetzt werden. Für das Projektpersonal ist die Einhaltung der Tätigkeitsanforderungen und der Qualifikationsnachweise für F4 nach der Leitlinie VKO nachzuweisen.

Zusätzlich sollen folgende Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt werden:

  • Berufserfahrung in der Weiterbildungsberatung,
  • umfassende Kenntnis der Systeme und Regelungen der beruflichen Weiterbildung,
  • gute Kenntnisse beruflicher Weiterbildungsangebote,
  • gute Kenntnisse über Förderinstrumente in der beruflichen Weiterbildung,
  • Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Bildungsanbietern,
  • Kenntnisse von betrieblichen Abläufen und betrieblicher Personalentwicklung,
  • Kenntnisse und Erfahrung in Beratungsmethoden,
  • Kenntnisse und Erfahrung in der Erfassung von Kompetenzen.

Um die Qualität in der Beratungstätigkeit zu sichern, wird die Teilnahme an einem vom für berufliche Bildung zuständigen Ministerium anerkannten personenbezogenen Zertifizierungsverfahren für die Förderung vorausgesetzt. Die Zertifizierung muss innerhalb der ersten zwölf Monate des Projekteinsatzes der Person erfolgen und durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger nachgewiesen werden. Die personenbezogene Zertifizierung entfällt, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits eine Beratungszertifizierung erlangt hat. Bei zeitlich befristeten Zertifizierungen muss binnen sechs Monaten nach Ablauf die erfolgreiche Rezertifizierung nachgewiesen werden.

Bildungscoaches nehmen in jedem Jahr der Projektlaufzeit, in der keine Zertifizierung oder Rezertifizierung ansteht, an geeigneten Weiterbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 20 Unterrichtsstunden zu Themen der Bildungsberatung teil.

3.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (außer Behörden aller Länder und des Bundes),
  • juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

3.4 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Für die Förderung kommt die Leitlinie VKO in der jeweils bei Projektaufruf geltenden Fassung zur Anwendung.

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden aufgrund von SEK pro Personalstelle berechnet. Diesen liegt das Modell „Restkostenpauschale“ nach Nr. 6 der Leitlinie VKO zugrunde.

Der SEK pro Personalstelle Bildungscoach (VZÄ) besteht aus einer Personalkostenpauschale nach Nr. 6.1 der Leitlinie VKO für die Projektfunktion F4 pro VZÄ und Monat zuzüglich einer Restkostenpauschale in Höhe von 35 Prozent der pauschalierten Personalkosten.

Mit diesem SEK und der Restkostenpauschale sind sämtliche zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben abgedeckt.

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben auf Basis eines Ausgaben- und Finanzierungsplans. Die Förderung kann aus ESF-Mitteln und Landesmitteln erfolgen. Der Fördersatz wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Zur Kofinanzierung können Förderungen durch Dritte oder Eigenmittel herangezogen werden.

3.5 Verfahren

Zur Antragstellung wird über einen Projektaufruf auf der Website www.esf-hessen.de aufgefordert. Der Antrag ist elektronisch über das Kundenportal der Internetseite www.esf-hessen.de zu stellen. Die Förderanträge sind zudem bei der WIBank in schriftlicher Form einzureichen. Dem Antrag ist ein ausführliches Konzept mit Angaben zu Arbeitsschritten, geplanten Ergebnissen, Zeit-, Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie gegebenenfalls ein Fragebogen zur Strukturqualität beizufügen.

Nähere Angaben zum Umfang der geförderten Stellen und zum Antragsverfahren sind dem Projektaufruf zu entnehmen.

4. Mobilitätsberatungsstellen

4.1 Ziele der Förderung

Ziel der Förderung ist es, dass Auszubildende und junge Fachkräfte aus hessischen KMU verstärkt für berufliche Auslandserfahrung zu motivieren, um dadurch ihre beruflichen und interkulturellen Kompetenzen zu erweitern und zur verbesserten Wettbewerbsfähigkeit ihrer Arbeitgeber beizutragen.

4.2 Gegenstand der Förderung

Mit der Förderung soll zu dem oben genannten Ziel beigetragen werden, indem Mobilitätsberatungsstellen gefördert werden, die junge Auszubildende, Fachkräfte und ihre Ausbildungsbetriebe über Auslandsaufenthalte beraten, für Auslandsaufenthalte motivieren und bei deren Umsetzung unterstützen.

Mobilitätsberatungsstellen übernehmen folgende Aufgaben:

  • Beratung zu allen Themen, Programmen und Fördermöglichkeiten im Zusammenhang berufsbezogener Auslandsaufenthalte,
  • Unterstützung bei der Suche nach Betrieben im Ausland,
  • Hilfestellung bei der Planung, Organisation und Durchführung von Auslandspraktika,
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen zu Auslandspraktika.

Darüber hinaus übernimmt eine der geförderten Mobilitätsberatungsstellen zusätzliche Koordinationsaufgaben. Diese umfassen die Zuständigkeit für die Durchführung von Steuerkreissitzungen, Aufbau von Auslandskooperationen zur Durchführung von beruflichen Auslandspraktika während der Berufsausbildung (vorrangig mit hessischen Partnerländern), Abstimmungen und Informationsaustausch mit dem für berufliche Bildung zuständigen Ministerium, Teilnahme an überregionalen Veranstaltungen und Netzwerktreffen des Bundesprogramms „Mobilitätsberatung“ und andere, Federführung der Öffentlichkeitsarbeit im Förderprogramm.

Als Projektpersonal können Mobilitätsberaterinnen und -berater in der Funktion 4 (F4) nach der Leitlinie VKO eingesetzt werden. Dies gilt ebenso für die Projektpersonalstelle mit zusätzlichen Koordinierungsaufgaben. Für das Projektpersonal ist die Einhaltung der Tätigkeitsanforderungen und der Qualifikationsnachweise für F4 nach der Leitlinie VKO nachzuweisen. Zusätzlich sollen folgende Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt werden:

  • Berufserfahrung in betrieblicher Ausbildung, Weiterbildung oder Bildungsberatung,
  • Kenntnisse in Beratungsmethoden und betrieblichen Abläufen,
  • sehr gute Fremdsprachenkenntnisse,
  • interkulturelle Kompetenzen.

Um die Qualität in der Beratungstätigkeit zu sichern, wird die Teilnahme an einem vom für berufliche Bildung zuständigen Ministerium anerkannten personenbezogenen Zertifizierungsverfahren für die Förderung vorausgesetzt. Die Zertifizierung muss innerhalb der ersten zwölf Monate des Projekteinsatzes der Person erfolgen und durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger nachgewiesen werden. Die personenbezogene Zertifizierung entfällt, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits eine Beratungszertifizierung erlangt hat. Bei zeitlich befristeten Zertifizierungen muss binnen sechs Monaten nach Ablauf die erfolgreiche Rezertifizierung nachgewiesen werden.

Beratungskräfte nehmen in jedem Jahr der Projektlaufzeit, in der keine Zertifizierung oder Rezertifizierung ansteht, an geeigneten Weiterbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 20 Unterrichtsstunden zu Themen der Bildungsberatung teil.

4.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (außer Behörden aller Länder und des Bundes),
  • juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

4.4 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Für die Förderung kommt die Leitlinie VKO in der jeweils bei Projektaufruf gelten den Fassung zur Anwendung. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden aufgrund von SEK pro Personalstelle berechnet. Diesen liegt das Modell „Restkostenpauschale“ nach Nr. 6 der Leitlinie zugrunde.

Der SEK pro Personalstelle Mobilitätsberatung (VZÄ) besteht aus einer Personalkostenpauschale nach Nr. 6.1 der Leitlinie VKO für Projektfunktion F4 pro VZÄ und Monat zuzüglich einer Restkostenpauschale in Höhe von 36 Prozent der pauschalierten Personalkosten.

Mit diesem SEK und der Restkostenpauschale sind sämtliche zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben abgedeckt.

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben auf Basis eines Ausgaben- und Finanzierungsplans. Die Förderung kann aus ESF-Mitteln und Landesmitteln erfolgen. Der Fördersatz wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Zur Kofinanzierung können Förderungen durch Dritte oder Eigenmittel herangezogen werden.

4.5 Verfahren

Zur Antragstellung wird über einen Projektaufruf auf der Website www.esf-hessen.de aufgefordert. Der Antrag ist elektronisch über das Kundenportal der Website www.esf-hessen.de zu stellen. Die Förderanträge sind zudem bei der WIBank in schriftlicher Form einzureichen. Dem Antrag ist ein ausführliches Konzept mit Angaben zu Arbeitsschritten, geplanten Ergebnissen, Personal- und Aufgabenplanung, Zeit-, Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie gegebenenfalls ein Fragebogen zur Strukturqualität beizufügen.

Nähere Angaben zum Umfang der geförderten Stellen und zum Antragsverfahren sind dem Projektaufruf zu entnehmen.

5. Modellprojekte und regionale Kooperation

5.1 Ziele der Förderung

Die Förderung hat zum einen die Entwicklung und Erprobung innovativer Wege in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zum Ziel, die geeignet sind, zur Anpassung der beruflichen Bildung an Veränderungen der Arbeitswelt beizutragen.

Hohe Bedeutung hat außerdem die Unterstützung regionaler Akteure der beruflichen Bildung bei der Optimierung der Zusammenarbeit beim Übergangs von Schule zu Beruf.

5.2 Gegenstand der Förderung

5.2.1 Modellprojekte

Zur Stärkung von Innovation und Qualitätsentwicklung werden Modellprojekte in Hessen gefördert. Modellprojekte sollen Beiträge zur qualitativen Verbesserung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Themenbereichen leisten, die in besonderem Landesinteresse liegen. Die Themenbereiche für Modellprojekte werden über Projektaufrufe bekanntgegeben.

Eingesetzt werden kann Projektpersonal auf folgenden Funktionen nach der Leitlinie VKO:

  • F1 Projektleitung großer oder komplexer Projekte,
  • F2 Projektleitung kleiner und mittlerer Projekte,
  • F3 Herausgehobene Projektmitarbeit,
  • F4 Projektmitarbeit,
  • F5 Fachkraft.

Für das Projektpersonal ist die Einhaltung der Tätigkeitsanforderungen und der Qualifikationsnachweise in den einzelnen Funktionen nach der Leitlinie VKO nachzuweisen.

5.2.2 Aktivitäten zur Optimierung der Zusammenarbeit in der lokalen Vermittlungsarbeit im Übergang Schule-Beruf (OloV)-Regionen

Zur Optimierung der regionalen Zusammenarbeit in den OloV-Regionen werden in jeder Region Personalressourcen für Regionalkoordination und Assistenzaufgaben gefördert.

Eingesetzt werden kann Projektpersonal auf folgenden Funktionen nach der Leitlinie VKO:

  • F3 Schulkoordination Berufsorientierung und Lehrkraft im Projektbüro Gütesiegel,
  • F4 Regionalkoordination,
  • F5 Assistenz.

Für das Projektpersonal ist die Einhaltung der Tätigkeitsanforderungen und der Qualifikationsnachweise in den einzelnen Funktionen nach der Leitlinie VKO nachzuweisen.

5.3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (außer Behörden aller Länder und des Bundes),
  • juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

5.4 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Für die Förderung kommt die Leitlinie VKO in der jeweils bei Projektaufruf geltenden Fassung zur Anwendung.

5.4.1 Förderung von Aktivitäten nach Nr. 5.2.1

Personal- und arbeitsplatzbezogene Sachausgaben werden in Höhe von folgenden SEK als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt. Diesen liegt das Modell „Zusätzliche Sachausgaben“ nach Nr. 5.1 der Leitlinie VKO zugrunde.

  • SEK Projektleitung großer oder komplexer Projekte: Pauschale für Personalausgaben einschließlich arbeitsplatzbezogener Sachausgaben für Projektfunktion F1 pro VZÄ und Monat,
  • SEK Projektleitung kleiner und mittlerer Projekte: Pauschale für Personalausgaben einschließlich arbeitsplatzbezogener Sachausgaben für Projektfunktion F2 pro VZÄ und Monat,
  • SEK Herausgehobene Projektmitarbeit: Pauschale für Personalausgaben einschließlich arbeitsplatzbezogener Sachausgaben für Projektfunktion F3 pro VZÄ und Monat,
  • SEK Projektmitarbeit: Pauschale für Personalausgaben einschließlich arbeitsplatzbezogener Sachausgaben für Projektfunktion F4 pro VZÄ und Monat,
  • SEK Fachkraft: Pauschale für Personalausgaben einschließlich arbeitsplatzbezogener Sachausgaben für Projektfunktion F5 pro VZÄ und Monat.

Weitere notwendige projektbezogene Sachausgaben, die nicht zu den arbeitsplatzbezogenen Sachausgaben gehören, können zusätzlich auf Basis der Ist-Ausgaben gefördert werden. Die Regelungen des Leitfadens für zuwendungsfähige Ausgaben im ESF Hessen sind hierbei verbindlich.

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf der Basis eines Ausgaben- und Finanzplans.

Zur Kofinanzierung können neben finanziellen Mitteln Dritter und Eigenmitteln auch Personalausgaben Dritter durch Freistellung (zum Beispiel in Unternehmen) herangezogen werden. Als Kofinanzierung herangezogene Personalausgaben sind nach den angegebenen SEK-Sätzen zu pauschalieren.

5.4.2 Förderung von Aktivitäten nach Nr. 5.2.2

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden aufgrund von folgenden SEK berechnet. Diesen liegt das Modell „Restkostenpauschale“ nach Nr. 6.1 der Leitlinie VKO zugrunde.

  • SEK Schulkoordination: Personalkostenpauschale für Projektfunktion F3 pro VZÄ und Monat zuzüglich Restkostenpauschale in Höhe von 23 Prozent der pauschalierten Personalkosten,
  • SEK Lehrkraft im Projektbüro Gütesiegel: Personalkostenpauschale für Projektfunktion F3 pro VZÄ und Monat zuzüglich Restkostenpauschale in Höhe von 23 Prozent der pauschalierten Personalkosten,
  • SEK Regionalkoordination: Personalkostenpauschale für Projektfunktion F4 pro VZÄ und Monat zuzüglich Restkostenpauschale in Höhe von 23 Prozent der pauschalierten Personalkosten,
  • SEK Assistenz: Personalkostenpauschale für Projektfunktion F5 pro VZÄ und Monat zuzüglich Restkostenpauschale in Höhe von 23 Prozent der pauschalierten Personalkosten.

Mit diesen SEK und der Restkostenpauschale sind sämtliche zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben abgedeckt.

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 24.000 Euro jährlich, jedoch höchstens bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je OloV-Region und Jahr.

Zur Kofinanzierung können neben finanziellen Beiträgen Dritter und Eigenmitteln auch die pauschalierten Ausgaben für Schulkoordinatorinnen und Schulkoordinatoren der Region und der Lehrkräfte im Gütesiegelbüro herangezogen werden. Als Kofinanzierung herangezogene Personalausgaben sind nach den unter Abs. 1 angegebenen SEK-Sätzen zu pauschalieren.

5.5 Verfahren

Zur Antragstellung wird über einen Projektaufruf auf der Website www.esf-hessen.de aufgefordert. Der Antrag ist elektronisch über das Kundenportal der Website www.esf-hessen.de zu stellen. Die Förderanträge sind zudem bei der WIBank in schriftlicher Form einzureichen. Den Anträgen ist ein Konzept mit Angaben zu Arbeitsschritten, Personal- und Aufgabenplan, geplanten Ergebnissen, Zeit-, Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie gegebenenfalls ein Fragebogen zur Strukturqualität beizufügen.

Nähere Angaben zu den geförderten Themenbereichen, dem Projektumfang, erforderlichen Antragsinhalt und zum Antragsverfahren sind dem Projektaufruf zu entnehmen.

D. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Gleichzeitig treten Teil II Buchst. A Nr. 1, 4, 6 bis 8 sowie Teil II Buchst. B Nr. 1 der Richtlinie zur Hessischen Qualifizierungsoffensive; Programme zur beruflichen Bildung vom 3. September 2018 (StAnz. S. 1075) außer Kraft.

Mit Inkrafttreten der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung eines innovativen, intelligenten und grünen wirtschaftlichen Wandels in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 (EFRE-Förderrichtlinie 21+) tritt Teil I, Teil II Buchst. B Nr. 3 sowie Teil III der Richtlinie zur Hessischen Qualifizierungsoffensive außer Kraft.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?